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OLG Düsseldorf: Dr. Oetker verliert erneut Puddingstreit Paula ./. Flecki - auch keine Patentverletzung

LG Düsseldorf
Urteil vom 20.11.2012
4b O 141/12


Dr. Oetker hat - wenig überraschend und völlig zu Recht - erneut im Puddingstreit Paula ./. Flecki eine Niederlage kassiert (siehe dazu auch ( OLG Düsseldorf: Paula gegen Flecki - Dr. Oetker unterliegt im Puddingstreit gegen Aldi ). In diesem Verfahren hatte der Markenherstelle nunmehr eine Patentverletzung bei der Herstellung gerügt. Allerdings stellte das LG Düsseldorf fest, dass bei der Herstellung im technischen Ablauf erhebliche Unterschiede bestehen.



OLG Hamm: "ENERGY & VODKA" unzulässige Bezeichnung für Mischgetränk aus Vodka und Limonade - Verstoß gegen Health-Claims-VO

OLG Hamm
Urteil vom 10.07.2012
I-4 U 38/12


Das OLG Hamm hat entschieden, das ein Mischgetränk aus Vodka und koffeinhaltiger Limonade nicht mit "ENERGY + VODKA" bezeichnet werden darf, da das Wort "ENERGY" eine nach der Health-Claims-VO unzulässige nährwert- und gesundheitsbezogene Angabe ist.

Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:


OLG Düsseldorf: Paula gegen Flecki - Dr. Oetker unterliegt im Puddingstreit gegen Aldi

OLG Düsseldorf
Urteil vom 24.07.2012
Paula ./. Flecki


Das OLG Düsseldorf hat völlig zu Recht entschieden, das der von Aldi vertrieben Pudding "Flecki" keine unlautere Nachahmung des Dr. Oetker-Puddings "Paula" ist und auch nicht Rechte von Oetker an dem vom Puddinghersteller eingetragen Geschmacksmuster verletzt.


LG Düsseldorf: Pudding Flecki ist keine unlautere Nachahmung des Puddings Paula - Dr. Oetker ./. Aldi

LG Düsseldorf
Urteil vom 01.03.201
214c O 302/11
Paula ./. Flecki


Das LG Düsseldorf hat im Rechtsstreit zwischen der Dr. Oertker und Aldi entschieden, dass der von Aldi vertrieben Pudding "Flecki" keine unlautere Nachahmung des Puddings "Paula" ist. Aldi hat - so das Gericht - alles Erforderliche getan um eine Herkunftstäuschung zu verhindern. Auch eine Verletzung des eingetragenen Gemeinschaftsgeschmacksmusters lehnte das Gericht ab.


Die vollständige Pressemitteilung des LG Düsseldorf finden Sie hier:
"LG Düsseldorf: Pudding Flecki ist keine unlautere Nachahmung des Puddings Paula - Dr. Oetker ./. Aldi" vollständig lesen

LG Berlin: Unlautere Abowerbung der Axel Springer AG durch Brief mit Bitte um Rückruf nach Beendigung eines Zeitschriftenabonnements

LG Berlin
Urteil vom 17.02.2012
16 O 558/11

Das LG Berlin hat völlig zu Recht entschieden, dass eine unlautere Abowerbung für ein Zeitschriften-Abo vorliegt, wenn die Axel Springer AG ihre Kunden nach Kündigung bzw. Beendigung eine Zeitschriftenabonnements anschreibt und in dem Schreiben um Rückruf gebeten wird, da angeblich noch eine Frage aufgetreten sei. In dem folgenden Telefonat sollten die Ex-Kunden dann zu einer Verlängerung des Abos überredet werden.


Die Pressemitteilung der Verbraucherzentrale Hamburg finden Sie hier:

BGH: Pauschale Abwertung der Leistungen eines Mitbewerbers ist eine unzulässige vergleichende Werbung - Coaching Newsletter

BGH
Urteil vom 19.05.2011
I ZR 147/098
Coaching-Newsletter
UWG § 4 Nr. 7, § 6; GG Art. 5 Abs. 1

Leitsätze des BGH:

a) Vergleichende Werbung im Sinne von § 6 UWG setzt nicht nur voraus, dass ein Mitbewerber oder die von ihm angebotenen Produkte erkennbar gemacht werden; darüber hinaus muss sich aus der Werbung ergeben, dass sich unterschiedliche, aber hinreichend austauschbare Produkte des Werbenden und des Mitbewerbers gegenüberstehen.

b) Die pauschale Abwertung der Leistungen eines Mitbewerbers ist jedenfalls dann nach §§ 3, 4 Nr. 7 UWG unlauter, wenn die konkreten Umstände, auf die sich die abwertende Äußerung bezieht, nicht mitgeteilt werden.

BGH, Urteil vom 19. Mai 2011 - I ZR 147/09 - OLG Köln - LG Köln

Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier

OLG Celle: Wird mit einem Testergebnis geworben, so muss die Fundstelle gut sichtbar angegeben werden - mindestens 6-Punkt-Schrift

OLG Celle
Urteil vom 24.02.2011
13 U 172/10
Testergerbnis
6-Punkt-Schrift


Bei der Werbung mit Testergebnissen muss der Werbende die Fundstelle des Testergebnisses leicht erkennbar angeben, so dass der Verbraucher in der Lage ist, das Testergebnis und den Test einzusehen und zu überprüfen.
Fehlt ein entsprechender Hinweis, so handelt der Werbende wettbewerbswidrig. Dabei darf der Hinweis nicht zu klein sein. Das OLG Celle hat entschieden, dass der Hinweis mindestens in 6-Punkt-Schrift zu erfolgen hat.

Aus den Entscheidungsgründen:
"Nach §§ 5 a Abs. 2, 3 Abs. 2 UWG ist es als unlauter anzusehen, wenn Testergebnisse zur Werbung für ein Produkt verwendet werden und der Verbraucher nicht leicht und eindeutig darauf hingewiesen wird, wo er nähere Angaben zu dem Test erhalten kann. Erforderlich ist insoweit, dass die in die Werbung aufgenommenen Angaben über Testurteile leicht und eindeutig nachprüfbar sind. Das setzt nicht nur voraus, dass überhaupt eine Fundstelle für den Test angegeben wird, sondern auch, dass diese Angabe für den Verbraucher aufgrund der Gestaltung der Werbung leicht auffindbar ist (vgl. BGH, Urteil vom 16. Juli 2009 – I ZR 50/07, zitiert nach juris, Tz. 29 ff.. BGH, Urteil vom 21. März 1991 – I ZR 151/89, zitiert nach juris, Tz. 19). Eine leichte Auffindbarkeit in diesem Sinn bedingt, dass die Fundstellenangabe ausreichend deutlich lesbar ist (vgl. KG, Urteil vom 14. September 1993 – 5 U 5035/93, MD 1994, 158, 159).
[...]
Diese Voraussetzung hat der Bundesgerichtshof im Regelfall nur bei Verwendung einer Schrift als erfüllt angesehen, deren Größe 6Punkt nicht unterschreitet, wenn nicht besondere, die Deutlichkeit des Schriftbildes in seiner Gesamtheit fördernde Umstände die tatrichterliche Würdigung rechtfertigen, dass auch eine jene Grenze unterschreitende Schrift ausnahmsweise noch ohne besondere Konzentration und Anstrengung lesbar ist (vgl. BGH, Urteil vom 10. Dezember 1986 – I ZR 213/84, zitiert nach juris, Tz. 12 ff.)."



Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:

OLG Hamm: Möbelhaus muss im Werbeprospekt die volle Anschrift und Rechtsform angegeben - Angabe der Webseite reicht nicht aus

OLG Hamm
Beschluss vom 13.10.2011
I-4 W 84/11


Das OLG Hamm hat entschieden, dass ein Möbelhaus im Werbeprospekt die volle Anschrift und die Rechtsform angeben muss. Es reicht nicht aus, wenn im Werbeprospekt lediglich auf die Webseite des Herausgebers verwiesen wird. Dies gilt natürlich auch für andere Herausgeber von Werbeprospekten.

Die Pressemitteilung des OLG Hamm finden Sie hier:

"OLG Hamm: Möbelhaus muss im Werbeprospekt die volle Anschrift und Rechtsform angegeben - Angabe der Webseite reicht nicht aus" vollständig lesen

OLG Düsseldorf: Zusatz "Made in Germany" oder "Produziert in Deutschland" nur zulässig, wenn die wesentlichen Herstellungsschritte in Deutschland erfolgen

OLG Düsseldorf
Urteil vom 05.04.2011
I-20 U 110/10
Made in Germany


Das OLG Düsseldorf hat nochmals klargestellt, dass die Werbung mit dem Zusatz "Made in Germany" bzw. "Produziert in Deutschland" nur zulässig ist, wenn die wesentlichen Herstellungsschritte in Deutschland erfolgen.

In den Entscheidungsgründen heißt es:
"Die Messer werden aber zu einem ganz erheblichen Teil in China hergestellt. Sie werden - auch wenn dies ein wichtiger Produktionsschritt sein mag - in Deutschland lediglich poliert. Damit besteht hinsichtlich der Messer aufgrund der Angaben auf der Packung und dem sie aufnehmenden Hinweis auf dem beigelegten Hinweisblatt die Erwartung, dass jedenfalls alle wesentlichen Herstellungsschritte in Deutschland erfolgt sind, die jedoch nicht gerechtfertigt ist, da jedenfalls grundlegende und zumindest ebenfalls bedeutende Herstellungsschritte in China erfolgt sind. Dass sie auf aus Deutschland stammenden Maschinen erfolgt sein sollen, vermag hieran nichts zu ändern."

Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:

BGH: Verstoß gegen den Verhaltenskodex eines Unternehmensverbandes ist nicht automatisch wettbewerbswidrig - FSA-Kodex

BGH
Urteil vom 09.11.2010
I ZR 157/08
FSA-Kodex
UWG § 3 Abs. 1

Leitsatz des BGH:

Ein Verhalten, das gegen einen Verhaltenskodex eines Unternehmensverbandes verstößt, stellt nicht bereits deshalb eine unlautere geschäftliche Handlung
im Sinne von § 3 Abs. 1 UWG dar.

BGH, Urteil vom 9. September 2010 - I ZR 157/08 - OLG München - LG München II

Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:

BGH: Werbung "Jeder 100. Einkauf gratis" keine wettbewerbswidrige Beeinflussung des Kaufverhaltens eines Durchschnittsverbrauchers

BGH
Urteil vom 22.01.2009 - I ZR 31/06
Jeder 100. Einkauf gratis
UWG §§ 3, 4 Nr. 1


Leitsatz des BGH:
Die Werbung, jeder 100. Kunde erhalte seinen Einkauf gratis, stellt keine unangemessene unsachliche Beeinflussung des Durchschnittsverbrauchers dar, weil die Rationalität seiner Kaufentscheidung auch dann nicht völlig in den Hintergrund tritt, wenn er im Hinblick auf die angekündigte Chance eines Gratiseinkaufs möglichst viel einkauft.

BGH, Urteil vom 22. Januar 2009 - I ZR 31/06 - OLG Hamm - LG Essen

Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:

BGH: Registrierung einer Domain mit dem Ziel diese zu verkaufen ist nicht unlauter, wenn bei Registrierung kein besonderes Interesse eines Kennzeichenrechtsinhabers erkennbar war- ahd.de

BGH
Urteil vom 19.02.2009
I ZR 135/06
UWG §§ 3, 4 Nr. 10 a.F.
ahd.de


Die ahd.de-Entscheidung zum Thema Domainhandel und Domaingrabbing liegt nunmehr im Volltext vor. Wir hatten diese Entscheidung bereits hier kurz kommentiert.

Die Leitsätze des BGH lauten:

1. Die Registrierung eines Domainnamens kann nur bei Vorliegen besonderer Umstände den Tatbestand einer unlauteren Mitbewerberbehinderung erfüllen und einen Anspruch auf Einwilligung in die Löschung des Domainnamens be-gründen.

2. Solche Umstände liegen nicht schon vor, wenn der Domaininhaber eine Viel-zahl von Domainnamen auf sich registrieren lässt, um sie potentiellen Interessenten zum Kauf oder zur entgeltlichen Nutzung anzubieten, und ein einem dieser Domainnamen entsprechendes Unternehmenskennzeichen eines Dritten erst nach der Registrierung des Domainnamens in Gebrauch genommen wird, wenn für den Domaininhaber zum Registrierungszeitpunkt kein besonderes Interesse eines bestimmten Unternehmens erkennbar war, gerade einen dieser Geschäftsbezeichnung entsprechenden Domainnamen zu verwenden.

Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:

Neufassung von § 3 UWG: Verbot unlauterer geschäftlicher Handlungen - Liste unzulässiger geschäftlicher Handlungen

§ 3 UWG (Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb)
in der seit dem 30.12.2008 geltenden Fassung:

Verbot unlauterer geschäftlicher Handlungen

(1) Unlautere geschäftliche Handlungen sind unzulässig, wenn sie geeignet sind, die Interessen von Mitbewerbern, Verbrauchern oder sonstigen Marktteilnehmern spürbar zu beeinträchtigen.

(2) Geschäftliche Handlungen gegenüber Verbrauchern sind jedenfalls dann unzulässig, wenn sie nicht der für den Unternehmer geltenden fachlichen Sorgfalt entsprechen und dazu geeignet sind, die Fähigkeit des Verbrauchers, sich auf Grund von Informationen zu entscheiden, spürbar zu beeinträchtigen und ihn damit zu einer geschäftlichen Entscheidung zu veranlassen, die er andernfalls nicht getroffen hätte. Dabei ist auf den durchschnittlichen Verbraucher oder, wenn sich die geschäftliche Handlung an eine bestimmte Gruppe von Verbrauchern wendet, auf ein durchschnittliches Mitglied dieser Gruppe abzustellen. Auf die Sicht eines durchschnittlichen Mitglieds einer auf Grund von geistigen oder körperlichen Gebrechen, Alter oder Leichtgläubigkeit besonders schutzbedürftigen und eindeutig identifizierbaren Gruppe von Verbrauchern ist abzustellen, wenn für den Unternehmer vorhersehbar ist, dass seine geschäftliche Handlung nur diese Gruppe betrifft.

(3) Die im Anhang dieses Gesetzes aufgeführten geschäftlichen Handlungen gegenüber Verbrauchern sind stets unzulässig.

Den vollständigen Anhang zu § 3 UWG finden sie hier:

"Neufassung von § 3 UWG: Verbot unlauterer geschäftlicher Handlungen - Liste unzulässiger geschäftlicher Handlungen" vollständig lesen