BGH: Keine wettbewerbswidrige Irreführung durch Einstellen eines Gebrauchtwagenangebots in einer falschen Suchrubrik einer Internethandelsplattform
BGH
Urteil vom 06.10.2011
I ZR 42/10
Der BGH hat entschieden, dass keine wettbewerbswidrige Irreführung vorliegt, wenn Gebrauchtwagenangebot in einer falschen Suchrubrik einer Internethandelsplattform eingestellt wird. Ob unter anderen Gesichtspunkten ein Wettbewerbsverstoß zu bejahen ist, hat der BGH offengelassen.
Aus der Pressemitteilung des BGH:
"Der Bundesgerichtshof hat die Klage auf die Revision der Beklagten abgewiesen. Zwar liegt in dem Angebot des Fahrzeugs in der unrichtigen Rubrik über die Laufleistung eine unwahre Angabe. Im konkreten Fall war die unzutreffende Einordnung aber nicht geeignet, das Publikum irrezuführen. Die richtige Laufleistung des Fahrzeugs ergab sich ohne weiteres bereits aus der Überschrift des Angebots, so dass eine Täuschung von Verbrauchern ausgeschlossen war. Die Frage, ob eine Einstellung in eine falsche Rubrik unter anderen Gesichtspunkten, etwa einer unzumutbaren Belästigung der Internetnutzer, wettbewerbsrechtlich unlauter ist, war nicht Gegenstand des Rechtsstreits."
Die vollständige Pressemitteilung des BGH finden Sie hier:
"BGH: Keine wettbewerbswidrige Irreführung durch Einstellen eines Gebrauchtwagenangebots in einer falschen Suchrubrik einer Internethandelsplattform" vollständig lesen
Urteil vom 06.10.2011
I ZR 42/10
Der BGH hat entschieden, dass keine wettbewerbswidrige Irreführung vorliegt, wenn Gebrauchtwagenangebot in einer falschen Suchrubrik einer Internethandelsplattform eingestellt wird. Ob unter anderen Gesichtspunkten ein Wettbewerbsverstoß zu bejahen ist, hat der BGH offengelassen.
Aus der Pressemitteilung des BGH:
"Der Bundesgerichtshof hat die Klage auf die Revision der Beklagten abgewiesen. Zwar liegt in dem Angebot des Fahrzeugs in der unrichtigen Rubrik über die Laufleistung eine unwahre Angabe. Im konkreten Fall war die unzutreffende Einordnung aber nicht geeignet, das Publikum irrezuführen. Die richtige Laufleistung des Fahrzeugs ergab sich ohne weiteres bereits aus der Überschrift des Angebots, so dass eine Täuschung von Verbrauchern ausgeschlossen war. Die Frage, ob eine Einstellung in eine falsche Rubrik unter anderen Gesichtspunkten, etwa einer unzumutbaren Belästigung der Internetnutzer, wettbewerbsrechtlich unlauter ist, war nicht Gegenstand des Rechtsstreits."
Die vollständige Pressemitteilung des BGH finden Sie hier:
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