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BGH: Anspruch auf Erstattung von Abmahnkosten ist kein im Verhältnis zum Unterlassungsanspruch unselbständiger Nebenanspruch

BGH
Urteil vom 27.01.2022
I ZR 7/21
UWG § 12 Abs. 1 Satz 2 aF; BGB § 362 Abs. 1


Der BGH hat entschieden, dass der Anspruch auf Erstattung von Abmahnkosten kein im Verhältnis zum Unterlassungsanspruch unselbständiger Nebenanspruch ist.

Leitsatz des BGH:
Der Anspruch auf Erstattung von Abmahnkosten ist kein im Verhältnis zum Unterlassungsanspruch unselbständiger Nebenanspruch, der als solcher das Schicksal des Hauptanspruchs teilt. Der Anspruch ist nur insofern unselbständig, als er dann nicht entsteht, wenn im Zeitpunkt des Zugangs der Abmahnung kein
Unterlassungsanspruch (mehr) besteht und die Abmahnung daher unberechtigt ist. Der beim Vorliegen eines Unterlassungsanspruchs entstandene Erstattungsanspruch besteht dagegen alsdann unabhängig davon fort, ob der mit der Abmahnung geltend gemachte Unterlassungsanspruch fortbesteht (Fortführung BGH, Urteil vom 21. Januar 2021 - I ZR 17/18, GRUR 2021, 752 Rn. 34 = WRP 2021, 746 - Berechtigte Gegenabmahnung).

BGH, Urteil vom 27. Januar 2022 - I ZR 7/21 - LG Berlin - Kammergericht

Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier: