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BGH: Teilurteil im Markenverletzungsprozess bei Unterbrechung wegen Insolvenz gegen einen Beklagten zu Lasten anderer Beklagter möglich

BGH
Urteil vom 03.11.2016
I ZR 101/15
MICRO COTTON
UMV Art. 9 Abs. 2 Buchst. b, Art. 100, Art. 101, Art. 102 Abs. 1;
ZPO § 62 Abs. 1, § 240


Der BGH hat entschieden, dass in einem Markenverletzungsprozess bei Unterbrechung wegen Insolvenz gegen einen Beklagten ein Teilurteil zu Lasten anderer Beklagter möglich ist.

Leitsätze des BGH:

a) Werden mehrere Beklagte auf markenrechtlicher Grundlage auf Unterlassung, Auskunft, Vernichtung, Schadensersatz und Abmahnkosten in Anspruch genommen und tritt hinsichtlich eines der Beklagten die Unterbrechung des Prozesses gemäß § 240 ZPO ein, darf hinsichtlich der anderen Beklagten ein Teilurteil ergehen.

b) Über eine auf Nichtigerklärung der Klagemarke gerichtete Widerklage mehrerer Beklagter darf, wenn der Prozess gegen einen der Beklagten gemäß § 240 ZPO unterbrochen ist, hinsichtlich der anderen Beklagten durch Teilurteil entschieden werden.

c) Bei der Beurteilung, ob der Verkehr die Verwendung eines Zeichens nicht als markenmäßig wahrnimmt, weil er dem Zeichen infolge einer vor der beanstandeten Handlung erfolgten Gewöhnung nur eine rein beschreibende Bedeutung entnimmt, hat eine Zeichenverwendung außer Betracht zu bleiben, gegen die der Markeninhaber vorgegangen ist.

BGH, Urteil vom 3. November 2016 - I ZR 101/15 - OLG Hamburg - LG Hamburg

Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:

BGH: Zur Verwirkung markenrechtlicher Ansprüche bei wiederholten gleichartigen Markenverletzungen mit zeitlicher Unterbrechung - Honda Grauimport

BGH
Urteil vom 18.01.2012
I ZR 17/11
Honda-Grauimport
Gemeinschaftsmarkenverordnung Art. 9 Abs. 1 Buchst. a; BGB § 242


Leitsätz des BGH:

a) Wiederholte gleichartige Markenverletzungen, die zeitlich unterbrochen auftreten, lösen jeweils einen neuen Unterlassungsanspruch aus und lassen die für die Beurteilung des Zeitmoments bei der Verwirkung maßgebliche Frist jeweils neu beginnen (Anschluss an BGH, Urteil vom 21. Oktober 2005 V ZR 169/04, NJWRR 2006, 235, 236; Klarstellung zu BGH, Urteil vom 23. September 1992 - I ZR 251/90, GRUR 1993, 151, 153 = WRP 1993, 101 Universitätsemblem).

b) Rechtsfolge der Verwirkung nach § 242 BGB ist im Immaterialgüterrecht allein, dass ein Schutzrechtsinhaber seine Rechte im Hinblick auf bestimmte konkrete bereits begangene oder noch andauernde Rechtsverletzungen nicht mehr durchzusetzen vermag.

BGH, Urteil vom 18. Januar 2012 - I ZR 17/11 - OLG Düsseldorf - LG Düsseldorf

Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier: