Skip to content

EuGH: Internetprovider dürfen nicht dazu verpflichtet werden, den Netzverkehr präventiv zu filtern und zu sperren - Verstoß gegen Europarecht

EuGH
Urteil vom 24.11.2011
C‑70/10
Scarlet Extended SA ./. SABAM


Der EuGH hat entscheiden, dass Internetprovider nicht per Gesetz dazu verpflichtet werden dürfen, den Netzverkehr präventiv zu filtern und ggf. zu sperren. Eine derartige Regelung ist - so der EuGH völlig zu Recht - unter Beachtung der berührten Grundrechte und Auslegung der einschlägigen EU-Richtlinien europarechtswidrig. Damit wird den Zensurbestrebungen der Unterhaltungsindustrie hoffentlich ein Riegel vorgeschoben.

Die Entscheidung des EuGH:

"Die Richtlinien

– 2000/31/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2000 über bestimmte rechtliche Aspekte der Dienste der Informationsgesellschaft, insbesondere des elektronischen Geschäftsverkehrs, im Binnenmarkt (Richtlinie über den elektronischen Geschäftsverkehr),
– 2001/29/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Mai 2001 zur Harmonisierung bestimmter Aspekte des Urheberrechts und der verwandten Schutzrechte in der Informationsgesellschaft,
– 2004/48/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 zur Durchsetzung der Rechte des geistigen Eigentums,
– 95/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Oktober 1995 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten und zum freien Datenverkehr und
– 2002/58/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Juli 2002 über die Verarbeitung personenbezogener Daten und den Schutz der Privatsphäre in der elektronischen Kommunikation (Datenschutzrichtlinie für elektronische Kommunikation),

in Verbindung miteinander und ausgelegt im Hinblick auf die sich aus dem Schutz der anwendbaren Grundrechte ergebenden Anforderungen, sind dahin auszulegen, dass sie der Anordnung an einen Anbieter von Internetzugangsdiensten entgegenstehen, ein System der Filterung

– aller seine Dienste durchlaufenden elektronischen Kommunikationen insbesondere durch die Verwendung von „Peer-to-Peer“-Programmen,
– das unterschiedslos auf alle seine Kunden anwendbar ist,
– präventiv,
– auf ausschließlich seine eigenen Kosten und
– zeitlich unbegrenzt

einzurichten, das in der Lage ist, im Netz dieses Anbieters den Austausch von Dateien zu identifizieren, die ein Werk der Musik, ein Filmwerk oder audiovisuelles Werk enthalten, an denen der Antragsteller Rechte zu haben behauptet, um die Übertragung von Dateien, deren Austausch gegen das Urheberrecht verstößt, zu sperren."


Die vollständige Entscheidung finden Sie hier:


Die Pressemitteilung des EuGH finden Sie hier:

"EuGH: Internetprovider dürfen nicht dazu verpflichtet werden, den Netzverkehr präventiv zu filtern und zu sperren - Verstoß gegen Europarecht" vollständig lesen