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BGH: Auch per Datenfernübertragung an Handelsvertreter übermittelte Preisdaten betreffend Agenturwaren sind erforderliche Unterlagen nach § 86a Abs. 1 HGB

BGH
Urteil vom 17.11.2016
VII ZR 6/16
HGB § 86a Abs. 1, Abs. 3


Leitsätze des BGH:

1. Die von einem Unternehmer dem Handelsvertreter (Tankstellenhalter) per Datenfernübertragung übermittelten Preisdaten betreffend Agenturwaren stellen erforderliche Unterlagen (Preisliste) im Sinne des § 86a Abs. 1 HGB dar.

2. Bedient sich der Unternehmer zur Übermittlung solcher Preisdaten eines bestimmten, hierfür eingerichteten Systems, das er dem Tankstellenhalter für den Empfang und die Verarbeitung dieser Daten zur Verfügung stellt, so muss er insoweit dieses (Kassen-)System dem Tankstellenhalter kostenfrei überlassen.

3. Haben die Parteien vertraglich für das Kassensystem eine nicht näher aufgeschlüsselteVergütung vereinbart, ist der Umfang der Kostenfreiheit durch eine ergänzende Vertragsauslegung zu ermitteln.

BGH, Urteil vom 17. November 2016 - VII ZR 6/16 - OLG Schleswig - LG Itzehoe

Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier: