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AG Frankfurt: In Email-Signatur enthaltenes Firmenlogo stellt allein noch keine unzulässige Werbung dar

AG Frankfurt am Main
Urteil vom 02.10.2017
29 C 1860/17 (81)


Das AG Frankfurt hat entschieden, dass in einer Email-Signatur enthaltenes Firmenlogo allein noch keine unzulässige Werbung darstellt.

Aus den Entscheidungsgründen:

"Der Verfügungsklägerin steht gegen die Verfügungsbeklagte kein Anspruch auf Unterlassung der Übersendung elektronischer Post ohne vorherige Einwilligung zu.

Ein solcher ergibt sich insbesondere nicht aus §§ 1004, 823 I BGB. Dies gilt unabhängig davon, ob die Verfügungsklägerin ihre E-Mailadresse XXX grundsätzlich privat oder geschäftlich nutzt.

Es liegt nämlich weder ein Eingriff in den eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb der Verfügungsklägerin vor, noch ein Eingriff in ihr allgemeines Persönlichkeitsrecht.

Zwar kann die unaufgeforderte Übersendung eines werbenden E-Mail-Schreibens einen Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht des betroffenen Empfängers oder sein Recht am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb darstellen.

In einer bloßen - als solche nicht ehrverletzenden - Kontaktaufnahme kann aber regelmäßig nur dann eine Beeinträchtigung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts liegen, wenn sie gegen den eindeutig erklärten Willen des Betroffenen erfolgt, weil ansonsten die Freiheit kommunikativen Verhaltens schwerwiegend beeinträchtigt wäre (BGH NJW 2011, 1005 [BGH 08.02.2011 - VI ZR 311/09] Rn. 8); nichts anderes kann für das Recht am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb gelten.

Bei der vorliegend an die Verfügungsklägerin übersandten E-Mail handelt es sich entgegen der Auffassung der Verfügungsklägerin gerade nicht um Werbung. Der Begriff der Werbung umfasst nach dem allgemeinen Sprachgebrauch alle Maßnahmen eines Unternehmens, die auf die Förderung des Absatzes seiner Produkte oder Dienstleistungen gerichtet sind. Werbung ist dabei jede Äußerung bei der Ausübung eines Handels, Gewerbes, Handwerkes oder freien Berufs mit dem Ziel, den Absatz von Waren oder die Erbringung von Dienstleistungen zu fördern (BGH, GRUR 2013, 1259 [BGH 12.09.2013 - I ZR 208/12] Rn. 17 = VersR 2014, 1462 - Empfehlungs-E-Mail, mwN). Direktwerbung ist gegeben, wenn der Werbende einen unmittelbaren Kontakt zu einem bestimmten Adressaten herstellt, sei es durch persönliche Ansprache, Briefsendungen oder durch Einsatz von Telekommunikationsmitteln wie Telefon, Telefax oder E-Mail (Ohly in Ohly/Sosnitza, § 7 Rn. 2).

Die insoweit darlegungs- und beweisbelastete Verfügungsklägerin hat weder substantiiert dargelegt noch unter Beweis gestellt, dass es sich bei dem Text der streitgegenständlichen E-Mail um werbende Angaben handelt. Soweit vorgetragen wird, es handele sich um Angaben über den Status von Objekten, die von der Verfügungsbeklagten zur Miete angeboten würden, ist dies von der Verfügungsbeklagten substantiiert bestritten und dargelegt worden, es handele sich um Zimmerreservierungen in einem Hotel. Die englischsprachige E-Mail wurde von der Verfügungsklägerin nicht übersetzt; eine Übersetzung hätte jedoch den klägerischen Vortrag auch nicht bestätigen können.

Auch die am Fuß der E-Mail enthaltene Signatur der Verfügungsbeklagten stellt keine Werbung dar. Sie enthält lediglich das Logo der Beklagten, welches neben dem Namen der Verfügungsbeklagten noch deren Geschäftsbereiche ausweist und mit bunten Kreisen unterlegt ist. Die bloße Verwendung eines Logos eines Unternehmens ist gerade nicht unmittelbar darauf gerichtet, die Förderung des Absatzes seiner Produkte oder Dienstleistungen zu erreichen. Hier enthält das Logo auch keinerlei Hinweise auf konkret angebotene Waren oder Dienstleistungen, die den E-Mailempfänger zu einer Inanspruchnahme des Absenders veranlassen sollten. Nichts anderes ergibt sich daraus, dass sich hinter dem Logo - unsichtbar - eine Verlinkung auf die Webseite der Verfügungsbeklagten befand. Jeder E-Mailempfänger könnte es ohne jeden zeitlichen Aufwand unterlassen, das Logo anzuklicken. Auch ein gedankliches "Aussortieren" eines werbenden Teils der Email war hierfür nicht erforderlich.

Das Gericht ist vielmehr nach der Eidesstattlichen Versicherung des Zeugen A. davon überzeugt, dass die streitgegenständliche E-Mail die Verfügungsklägerin lediglich versehentlich erreicht hat. Dies wird auch durch den Inhalt der E-Mail selbst gestützt, der ersichtlich keinen Bezug zur Verfügungsklägerin und/oder ihrer geschäftlichen Tätigkeit aufweist. Auch daraus ergibt sich, dass die E-Mail nicht darauf gerichtet war, die Verfügungsklägerin im Sinne einer werbenden Maßnahme irgendwie zu beeinflussen.

Sofern die Verfügungsklägerin geltend macht, sie habe Herrn A. ausdrücklich aufgefordert, nicht mehr per E-Mail mit ihr in Kontakt zu treten, ist das Gericht hiervon nach Vorlage der sich widersprechenden Eidesstattlichen Versicherungen nicht überzeugt. Es ist auch kaum vorstellbar, dass - wenn die Verfügungsklägerin Herrn A. am 14.12.2016 telefonisch mitgeteilt hat, keine Kontaktaufnahme per E-Mail oder Telefon mehr zu wünschen - Herr A. nur zwei Tage später der Verfügungsklägerin per E-Mail schreiben würde "Hallo B., war gestern ganztägig in Terminen und am Wochenende bin ich mit meiner Familie unterwegs. Du kannst es gerne versuchen, ansonsten kann ich Montag Nachmittag zwischen 16:30 Uhr - 17:30 Uhr anbieten. Viele Grüße A.". Den Zugang dieser - von der Verfügungsbeklagten als Screenshot substantiiert dargelegten - Email hat die Verfügungsklägerin jedoch gerade nicht bestritten."


Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:



OLG Frankfurt: Inhaber der Marke Zahnwelt hat einen Unterlassungsanspruch gegen Nutzung der Domain www.zahnwelt-dortmund.de für medizinische Leistungen

OLG Frankfurt
Urteil vom 23.02.2012
6 U 256/10
Zahnwelt



Das OLG Frankfurt hat entschieden, dass der Inhaber der Marke Zahnwelt (eingetragen für medizinische Leistungen) einen Unterlassungsanspruch gegen Nutzung der Domain www.zahnwelt-dortmund.de für medizinische Leistungen hat.

Aus den Entscheidungsgründen:

"Da die Klagemarke im Domainnamen unverändert enthalten und lediglich um einen Zusatz ergänzt ist, hängt die Frage der Zeichenähnlichkeit entscheidend davon ab, ob das Zeichen „zahnwelt-dortmund“ ungeachtet des aufgenommenen Zusatzes durch den Bestandteil „zahnwelt“ geprägt wird oder dieser Bestandteil innerhalb des Gesamtzeichens eine selbstständig kennzeichnende Stellung hat (vgl. BGH GRUR 2009, 772 - Augsburger Puppenkiste, Tz. 57). Beide Voraussetzungen sind hier erfüllt. Bei dem Bestandteil „Dortmund“ handelt es sich um eine als solche klar erkennbare geographische Angabe. Derartigen Ortszusätzen fehlt in der Regel jede Kennzeichnungskraft, da sie aus der Sicht des angesprochenen Verkehrs die - rein beschreibende - Funktion haben, auf den Ort der Leistungserbringung hinzuweisen (vgl. hierzu BGH a.a.O. - Augsburger Puppenkiste, Tz. 79 m.w.N.). Sie sind daher grundsätzlich auch nicht geeignet, innerhalb eines Kombinationszeichens, das einen weiteren kennzeichnungskräftigen Bestandteil aufweist, die prägende Wirkung dieses weiteren Bestandteils für das Gesamtzeichen oder die selbstständig kennzeichnende Stellung dieses weiteren Bestandteils innerhalb des Gesamtzeichens in Frage zu stellen."

Anders ist - so das Gericht - jedoch aufgrund des beschreibenden Charakters der Marke zu entscheiden, soweit von der Klägerin auch die Nutzung der Domains "kinderzahnwelt" und des Zeichens "Zahnwelt + Eigenname" gerügt wurde. Insofern fehlt es an einer Verwechslungsgefahr.

Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier: