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BGH: Für Festsetzung von Ordnungsmitteln nach § 890 Abs. 1 ZPO gilt das außerstrafrechtliche Doppelahndungsverbot aus Art. 20 Abs. 3 GG

BGH
Beschluss vom 21.04.2022
I ZB 56/21
GG Art. 20 Abs. 3, Art. 103 Abs. 3; ZPO § 890 Abs. 1 Satz 1 Fall 1 und Abs. 2, § 927 Abs. 1, § 929 Abs. 2


Der BGH hat entschieden, dass für die Festsetzung von Ordnungsmitteln nach § 890 Abs. 1 ZPO das außerstrafrechtliche Doppelahndungsverbot gilt, welches aus dem Rechtsstaatsprinzip gemäß Art. 20 Abs. 3 GG folgt.

Leitsätze des BGH:
a) Für die Festsetzung von Ordnungsmitteln nach § 890 Abs. 1 ZPO gilt nicht das allein auf Kriminalstrafgesetze anwendbare Doppelbestrafungsverbot des Art. 103 Abs. 3 GG, sondern das aus dem Rechtsstaatsprinzip (Art. 20 Abs. 3 GG) folgende außerstrafrechtliche Doppelahndungsverbot. Dieses ist verletzt, wenn die Gegenstände der früheren und späteren Festsetzung von Ordnungsmitteln nach Anlass, Ziel und Zweck in allen Einzelheiten identisch sind (Anschluss an BVerfG, Beschluss vom 3. August 1989 - 1 BvR 1194/88, BeckRS 1989, 6919 [juris Rn. 11]).

b) Hat der Schuldner gegen ein im Wege der einstweiligen Verfügung ergangenes Verbot der Produktkennzeichnung verstoßen, weil er seine Abnehmer nicht aufgefordert hat, das in beanstandeter Weise gekennzeichnete Produkt vorläufig nicht weiterzuvertreiben, und ist der Schuldner auch nach Zustellung eines gleichlautenden, in der Hauptsache ergangenen Unterlassungstitels nicht tätig geworden, so liegt in der zweifachen Verhängung von Ordnungsmitteln wegen des vor Vollstreckbarkeit des Hauptsachetitels begangenen Verstoßes gegen die einstweilige Verfügung und wegen nachfolgenden Verstoßes gegen den Hauptsachetitel kein Verstoß gegen das außerstrafrechtliche Doppelahndungsverbot.

BGH, Beschluss vom 21. April 2022 - I ZB 56/21 - OLG Hamburg - LG Hamburg

Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:

OLG Frankfurt: Unterlassungsschuldner haftet für Verstöße durch Einträge im Internet durch Dritte nur wenn er damit rechnen musste und Einwirkungsmöglichkeiten hat

OLG Frankfurt
Beschluss vom 22.11.2017
6 W 93/17


Das OLG Frankfurt hat entschieden, dass Unterlassungsschuldner für Verstöße durch Einträge im Internet durch Dritte nur, wenn er damit rechnen musste und tatsächliche Einwirkungsmöglichkeiten hat. Im hier entschiedenen Fall hat das Gericht diese Voraussetzungen verneint.

Aus den Entscheidungsgründen:

"Die zulässige sofortige Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg. Das Landgericht hat zu Recht die fünf weiteren behaupteten Verstöße gegen die einstweilige Verfügung des Landgerichts als nicht gegeben angesehen.

1.) Die Beschwerde ist zulässig, insbesondere ist die Antragstellerin beschwert. Eine Beschwer ist auch dann anzunehmen, wenn der Gläubiger bei der Straffestsetzung gem. § 890 ZPO die festgesetzte Strafe für zu niedrig hält. Hier hat die Antragstellerin zwar auch im Beschwerdeverfahren keine explizite Summe genannt; aus der Beschwerdeschrift ergibt sich jedoch, dass ihrer Auffassung nach die Feststellung weiterer Verstöße zu einem höheren Ordnungsgeld führen würde. Dass die Antragstellerin dieses Ziel nicht konkret beziffert hat, ist unschädlich, da auch ausreichend ist, wenn sich aus der Begründung ergibt, dass ihr Rechtsschutzziel mit dem festgesetzten Ordnungsgeld nicht erreicht ist (BGH NJW 2015, 1829 [BGH 19.02.2015 - I ZB 55/13]). Im Übrigen ist die Antragstellerin durch die Kostenentscheidung beschwert, die darauf beruht, dass das Landgericht nur einen der behaupteten Verstöße als gegeben erachtet hat.

2.) Soweit die Antragstellerin einen Verstoß darin gesehen hat, dass auf den Internet-Seiten der Stadt A unter der Rubrik Stadtbus & ÖPNV unter Nennung der Mobil-Nummer der Antragsgegner auf das Anruf-Linientaxi (ALT) hingewiesen worden ist, kann dahinstehen, ob die Antragsgegner überhaupt für diese Inhalte verantwortlich ist. Mag zwar nach der neuen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (GRUR 2017, 208 - Rescue) die Unterlassungsverpflichtung auch umfangreiche Pflichten zur Beseitigung eines schon bestehenden Störungszustandes nach sich ziehen, jedoch ist weiterhin Voraussetzung, dass der Antragsgegnerin von diesem Störungszustand Kenntnis hat und diesen in irgendeiner Weise mit veranlasst hat. Hieran bestehen erhebliche Zweifel, da der Antragsgegner bestritten hat, hiervon Kenntnis gehabt zu haben und die Antragstellerin hierzu keinen Beweis angeboten hat. Jedenfalls aber ist diese Art der Nennung der Mobilfunk-Nr. nicht mehr vom Titel erfasst. Dieser beschränkt sich nämlich bereits ausweislich des Tenors auf das Angebot von "Personenbeförderungen mit Mietwagen nach § 49 PBefG"; in den Gründen des Urteils vom 20.06.2017 wird dies ebenfalls ausgeführt. Der Eintrag auf den Seiten der Gemeinde A betrifft jedoch die Werbung für das Anruf-Linientaxi, einem Bedarfsverkehr, der nach festem Fahrplan, aber nur nach Bestellung verkehrt. Hierbei handelt es sich - wie sich auch der Genehmigungsurkunde (Bl. 91) unschwer entnehmen lässt - nicht um Verkehr nach § 49 PBefG, sondern um einen Linienverkehr nach § 42 PBefG.

3.) Gleiches gilt für den weiteren geltend gemachten Verstoß betreffend einen Werbeflyer der Gemeinde A für den durch den Antragsgegner durchgeführten ALT-Dienst (Anlage K 3).

4.) Das Landgericht ist auch zu Recht davon ausgegangen, dass die Benennung des Antragsgegners auf der Seite www.x.de im Zusammenhang mit einem Pendelbusverkehr bei den C ... (Anlage K 4) keinen Verstoß gegen den Titel darstellt.

Dabei kann dahinstehen, ob der dort angebotene Verkehr einen Mietwagenverkehr im Sinne von § 49 PBefG darstellt und ob dieser überhaupt vom Antragsgegner oder nicht vielmehr vom Veranstalter "B" verantwortet wird und der Antragsgegner nicht nur die Durchführung übernimmt. Jedenfalls ist nicht bewiesen, dass der Antragsgegner für diese Bewerbung verantwortlich ist. Der Antragsgegner hat hierzu vorgetragen, er habe den Auftritt nicht veranlasst. Es gebe eine Vereinbarung zwischen dem Antragsgegner und dem Veranstalter, wonach der Betrieb des Antragsgegners im Auftrag des Veranstalters mit seinen Fahrzeugen Besucher vom Stadt1 Bahnhof zur … und zurück transportiere. Diesen Vortrag hat die Antragstellerin nicht bestritten. Damit stellt sich dies als Mietwagenverkehr dar, den der Antragsgegner gegenüber dem Veranstalter erbringt. § 49 I PBefG setzt voraus, dass der Unternehmer Fahrten ausführt, deren Zweck, Ziel und Ablauf der Mieter bestimmt und dass die Teilnehmer ein zusammengehöriger Personenkreis sein müssen, die sich über Ziel und Ablauf der Fahrt einig sind (VG Stuttgart Urt. v. 29.1.2004 - 10 K 3205/01, BeckRS 2004, 20990). Ziel und Ablauf wird hier jedoch vom Veranstalter bestimmt, der den Auftrag bereits erteilt hat; die Darstellung in Anlage K 4stellt daher keine Werbung um neue Kunden dar.

Selbst wenn man dies anders sehen würde, wäre durch die Handlung in Anlage K 4 der Kernbereich des Unterlassungstitels verlassen. Der Tenor beschreibt zwar die Handlung abstrakt; eine Konkretisierung erfolgt aber - anders als bei Antragsfassungen, die die konkrete Verletzungsform nur als Beispiel heranziehen - durch den "wie"-Zusatz (BGH WRP 2011, 873 [BGH 07.04.2011 - I ZR 34/09] Rn. 17 - Leistungspakete im Preisvergleich). Die abstrakte Kennzeichnung hat dabei die Funktion, den Kreis der Varianten näher zu bestimmen, die als "kerngleiche" Handlungen von dem Verbot erfasst sein sollen (BGH GRUR 2006, 164 [BGH 02.06.2005 - I ZR 252/02] Rn. 14 - Aktivierungskosten II; BGH GRUR 2010, 749 [BGH 29.04.2010 - I ZR 202/07] Rn. 36 - Erinnerungswerbung im Internet). Die konkrete Verletzungsform betraf jedoch eine eigene Werbung des Antragsgegners auf seiner eigenen Homepage mit seiner Mobilfunknummer. Die streitgegenständliche Benennung auf der Homepage eines Dritten ist von diesem Kernbereich nicht mehr erfasst.

5.) Im Hinblick auf den Eintrag auf den Seiten der Gemeinde C (Anlage K 5) hat die Antragstellerin schon nicht beweisen können, dass der Eintrag überhaupt vom Antragsgegner verantwortet worden ist. Der Antragsgegner eines Unterlassungsanspruchs hat nämlich für das selbständige Handeln Dritter grundsätzlich nicht einzustehen. Er ist lediglich gehalten, auf Dritte, deren Handeln ihm wirtschaftlich zugutekommt, einzuwirken, wenn er mit einem Verstoß ernstlich rechnen muss und zudem rechtliche und tatsächliche Einflussmöglichkeiten auf das Verhalten der Dritten hat (BGH GRUR 2017, 208, 211, Rnr. 30 - Rescue; BGH, GRUR 2014, 595 [BGH 13.11.2013 - I ZR 77/12] Rnr. 26 - Vertragsstrafenklausel). Dies ist hier nicht erkennbar. Es handelt sich offensichtlich um eine von der Gemeinde verantwortete Zusammenstellung von Gewerbetreibenden der Gemeinde und nicht um die Schaltung von Werbeanzeigen o.ä. Dies ergibt sich zwangslos aus der Gesamtschau der Seite, in der rechts erkennbar auf "Anschriften der Verwaltung" und "Servicezeiten" verwiesen wird sowie aus der neutralen Aufmachung der Seite.

Dass der Antragsgegner nach Einleitung des Ordnungsmittelverfahrens dort Änderungen hat erwirken können, ist für die Frage, ob er zuvor mit derartigen Handlungen Dritter rechnen musste und er hierauf Einfluss hatte, nicht behilflich.

Soweit die Antragstellerin auf den Google Places-Eintrag hinweist (Anlage K 13, Bl. 97), hat sie hierdurch keinen weiteren Verstoß anhängig machen wollen. Inwieweit dieser Vortrag allerdings einen Bezug zum behaupteten Verstoß in Anlage K 5 haben soll, ist für den Senat nicht erkennbar.

6.) Schließlich teilt der Senat auch die Auffassung des Landgerichts, die Annahme eines Beförderungsauftrages auf dem Handy nach einem Testanruf durch die Prozessbevollmächtigten der Antragstellerin stelle keinen Verstoß gegen die Unterlassungsverpflichtung dar. Die Annahme eines Beförderungsauftrages ist nicht mehr vom Kernbereich des Unterlassungstenors umfasst. Die Annahme eines Beförderungsauftrages stellt qualitativ ein aliud zum "Anbieten" und "Bewerben" dar. Während Letzteres ein aktives Handeln nach außen erfordert, erfordert die reine Annahme keine eigene aktive Tätigkeit des Antragsgegners im Sinne einer Aktion, sondern stellt vielmehr lediglich eine Reaktion auf eine Anfrage dar. Diese Begrenzung der Unterlassungsverpflichtung wird spätestens aus der konkreten Verletzungsform in Anlage K 1 klar, die ausdrücklich in Bezug genommen wurde. Die Anlage K 1 enthielt eine Werbung des Antragsgegners auf seiner eigenen Internetseite. Die Annahme eines Beförderungsauftrages unter der Mobilnummer führt aus dem Kernbereich heraus."

Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:

OLG Frankfurt: Unterlassungsschuldner muss Verstöße durch Mitarbeiter durch schriftliche Belehrungen und Anordnungen verhindern und überwachen

OLG Frankfurt
Beschluss vom 09.11.2017
6 W 96/17

Das OLG Frankfurt hat entschieden, dass der Unterlassungsschuldner bei Bestehen eines Unterlassungstitels (oder einer strafbewehrten Unterlassungserklärung) alles Mögliche und Zumutbare zur Unterbindung von Verstößen durch Mitarbeiter unternehmen muss. Ein Organisationsverschulden liegt vor, wenn Mitarbeiter nicht durch schriftliche Belehrungen und Anordnungen, die mit Sanktionen bedroht sind, zur Einhaltung angehalten werden.Der Unterlassungsschuldner muss die Einhaltung überwachen und die angedrohten Sanktionen ggf. auch gegen seine Mitarbeiter verhängen.

Aus den Entscheidungsgründen:

1) Insbesondere bestehen auch keine Zweifel daran, dass das beanstandete Verhalten der Antragsgegnerin in den Kernbereich der titulierten Unterlassungsverpflichtung fällt.

Der Verbotsumfang eines gerichtlichen Titels beschränkt sich nicht auf das beschriebene Verbot, sondern erfasst auch unwesentliche Abwandlungen, die den Kern der Verletzungshandlung unberührt lassen. Der bisherige Streitgegenstand darf aber nicht verlassen werden. Nach der sog. Kernbereichslehre fallen unter den Tenor eines Unterlassungstitels nicht nur identische Handlungen, sondern auch solche, die von dem wettbewerbswidrigen Kern der verbotenen Handlung nur geringfügig abweichen, ihr also praktisch gleichwertig sind, weil es sonst mühelos möglich wäre, den Titel zu unterlaufen. Dies gilt auch dann, wenn das Verbot auf eine konkrete Verletzungsform Bezug nimmt (BGH GRUR 2014, 706 [BGH 03.04.2014 - I ZB 42/11], Rnr. 11, Reichweite des Unterlassungsgebots). In diesem Fall haben die neben der in Bezug genommenen konkreten Verletzungshandlung abstrakt formulierten Merkmale die Funktion, den Kreis der Varianten näher zu bestimmen, die von dem Verbot als kerngleiche Verletzungsformen erfasst sein sollen (vgl. BGH, GRUR 2010, 855 [BGH 19.05.2010 - I ZR 177/07] Rnr. 17 - Folienrollos, mwN).

Diesen Kernbereich hat die vorliegende Verletzungsform nicht verlassen. In der einstweiligen Verfügung wurde der Antragsgegnerin unter Bezugnahme auf die konkrete Verletzungsform untersagt, einen Button "Online Buchen" und/oder "Hotelbuchung" bereitzuhalten, der auf die Buchungsmaschine des Drittanbieters X verlinkt ist. Zwar bestimmen - da der Tenor eine Bezugnahme auf die konkrete Verletzungsform enthält - die abstrakt formulierten Merkmale den Umfang des Unterlassungsgebotes. Dies führt aber nicht dazu, dass der Kernbereich bereits dadurch verlassen wird, dass nicht auf den Drittanbieter "X", sondern auf den Anbieter "Y" verlinkt worden ist. Das rechtlich Charakteristische der konkreten Verletzungsform, das für die Bestimmung des Kerns der verbotenen Handlung maßgeblich ist, ist nämlich nur beschränkt auf das, was bereits Prüfungsgegenstand im Erkenntnisverfahren gewesen ist. Hierfür ist lediglich relevant gewesen, dass die Verlinkung nicht auf das Hotel selbst, sondern auf ein Buchungsportal erfolgt ist; für die rechtliche Prüfung unerheblich war hingegen, welches Buchungsportal dies war.

Gleiches gilt für die Tatsache, dass der Button nunmehr mit "Zimmer reservieren" bezeichnet ist und nicht mehr mit "Online Buchen" oder "Hotelbuchung". Der Verkehr wird nämlich auch hier erwarten, dass über den Button eine Buchung beim beworbenen Hotel ermöglicht wird, was nicht der Fall ist.

Das Landgericht hat darüber hinaus aber auch zu Recht angenommen, dass die Tatsache, dass direkt am Button ein Störer in Form der hochgestellten Zahl "2" angebracht ist, nicht dazu führt, dass der Kernbereich verlassen wird. Dabei kann dahinstehen, ob dies der Fall wäre, wenn der Störer auch tatsächlich durch eine Fußnote aufgelöst würde. Wenn jedoch - wie hier - der Störer nicht durch eine Fußnote aufgelöst wird, hat der Verkehr keine Veranlassung, seinen primären Eindruck in Frage zu stellen, der Button führe direkt zu dem beworbenen Hotel. Damit ist jedoch der Kern der dem Titel zugrunde liegenden Verletzungshandlung auch im vorliegenden Fall verwirklicht: Die Erweckung des Eindrucks einer Buchung direkt beim beworbenen Hotel.

2.) Auch nach dem Vorbringen in der Beschwerde ist zudem von einem Verschulden der Antragsgegnerin auszugehen.

Die Verhängung von Ordnungsmitteln setzt Verschulden voraus, da die verhängte Strafe nicht nur Beugemittel ist, sondern auch ein Strafelemente zur Sanktionierung des begangenen Verstoßes enthält (BVerfG GRUR 2007, 618, 619 [BVerfG 04.12.2006 - 1 BvR 1200/04], Rnr. 11 - Organisationsverschulden). Ausreichend ist ein Organisationsverschulden, wenn also nicht alles Mögliche und Zumutbare zur Unterbindung von Verstößen gegen das Unterlassungsgebot unternommen wird. Die Sorgfaltsanforderungen hierbei sind - wie das Landgericht zu Recht betont hat - äußerst streng. Zur Unterbindung von Wettbewerbsverstößen durch Mitarbeiter kann es gehören, auf sie durch Belehrungen und Anordnungen entsprechend einzuwirken und deren Beachtung zu überwachen. Die Belehrung hat schriftlich zu erfolgen und muss auf die Nachteile aus einem Verstoß sowohl hinsichtlich des Dienstverhältnisse (Kündigung) als auch der Zwangsvollstreckung hinweisen (OLG Hamburg NJW-RR 1993, 1392; OLG Nürnberg WRP 1999, 1184, 1185). Es reicht also nicht aus, Mitarbeiter oder Beauftragte lediglich über den Inhalt des Titels zu informieren und sie zu einem entsprechenden Verhalten aufzufordern (OLG Nürnberg WRP 1999, 1184, 1185 [OLG Nürnberg 19.08.1998 - 3 W 106/98]). Vielmehr muss die Einhaltung der Anordnungen auch überwacht werden. Ggf. müssen angedrohte Sanktionen auch verhängt werden, um die Durchsetzung von Anordnungen sicherzustellen. Dafür trägt der Schuldner die Darlegungs- und Beweislast.

Unter Zugrundelegung dieser Maßstäbe kann auch nach dem ergänzenden Vortrag der Antragsgegnerin im Beschwerdeverfahren ein schuldhaftes, nämlich fahrlässiges Verhalten der Antragsgegnerin nicht in Abrede gestellt werden. Die Antragsgegnerin hat schon keinen Vortrag gehalten, der die Einhaltung der Sorgfaltspflichtkriterien begründen könnte. Dem mit dem regelmäßigen (alle acht Wochen) stattfindenden Software-Update einhergehenden Risiko der Veränderung des von der Antragsgegnerin als adäquate Reaktion auf die Unterlassungsverpflichtung implementierten "Störers" ist die Antragsgegnerin nicht ausreichend begegnet. Der Vortrag zur Software "Z" bleibt allgemein und lässt nicht erkennen, wie die Software konkret in der Lage sein soll, die Einhaltung der konkreten Unterlassungsverpflichtung zu überwachen. Die Darstellung der Antragsgegnerin lässt eher vermuten, dass die Software lediglich die Programmabläufe bei Interaktion mit dem Nutzer und Eingaben überprüft, um Programmierfehler aufzudecken, nicht hingegen erkennt, ob inhaltlich Texte (z.B. Fußnoten) verändert oder entfernt werden. Auch ist nicht erkennbar, dass und wie bei der "Vier-Augen"-Prüfung nicht nur die Funktionsfähigkeit der Software allgemein im Sinne der Nutzer kontrolliert worden ist, sondern auch die Einhaltung gerichtlich angeordneter Unterlassungspflichten wie der streitgegenständlichen Gegenstand der "Vier-Augen"-Prüfung war. Schließlich hat die Antragsgegnerin keinen Vortrag dazu gehalten, wie sie ihre Mitarbeiter zur Einhaltung der Unterlassungsverpflichtung schriftlich angewiesen hat und welche Konsequenzen angedroht wurden.

3.) Auch die Höhe des Ordnungsgeldes (5000,00 €) begegnet keinen Bedenken.

Bei der Bemessung der Höhe eines Ordnungsmittels sind insbesondere Art, Umfang und Dauer des Verstoßes, der Verschuldensgrad, der Vorteil des Verletzers aus der Verletzungshandlung und die Gefährlichkeit der begangenen und möglichen künftigen Verletzungshandlungen für den Verletzten zu berücksichtigen. Eine Titelverletzung soll sich für den Schuldner nicht lohnen (BGH GRUR 2004, 264 - Euro-Einführungsrabatt). Insoweit erfordert der Zweck des Ordnungsgeldes nach § 890 ZPO grundsätzlich die Festsetzung empfindlich hoher Beträge. Dies entspricht sowohl der Funktion des Ordnungsmittels als zivilrechtlicher Beugemaßnahme zur Vermeidung künftiger Zuwiderhandlung als auch dessen repressivem, strafähnlichem Sanktionscharakter (Senat, GRUR-RR 2016, 48). Darüber hinaus muss die Bemessung des Ordnungsgeldes auch den wirtschaftlichen Verhältnissen des Schuldners Rechnung tragen (vgl. BGH GRUR 2017, 318 - Dügida).

Hier ist bei der Bemessung des Ordnungsgeldes zum einen die ganz erhebliche Breitenwirkung des mit hoher Reichweite versehenen Angebots der Beklagten und die damit einhergehende wirtschaftliche Bedeutung zu berücksichtigen. Zum anderen ist jedoch auch zu berücksichtigen, dass es sich um den ersten Verstoß vier Jahre nach Erlass der einstweiligen Verfügung handelt. Weiterhin geht der Senat von einem lediglich fahrlässigen Verstoß aus und berücksichtigt, dass unstreitig die Fußnotenauflösung nicht in jedem Fall gefehlt hat, sondern nur in einer bestimmten Art der Suchanfrage - nämlich der Direktsuche nach einem bestimmten Hotel - fehlte. Angesichts dieser Umstände erscheint auch unter Berücksichtigung von Zuschnitt und Größe des Unternehmens der Antragsgegnerin ein Ordnungsgeld in Höhe von 5.000,00 € notwendig, aber auch ausreichend, um die Antragsgegnerin in Zukunft zur Einhaltung der Unterlassungspflicht anzuhalten. Eine niedrigere Festsetzung kommt nicht in Betracht, nachdem der Fehler nach dem eigenen Vortrag der Antragsgegnerin nicht auf die beiden, von der Antragstellerin eingeführten Fälle beschränkt ist, sondern system- und softwarebedingt bei allen in der Datenbank vorhandenen Hotels aufgetreten ist, soweit diese Gegenstand einer konkreten Nutzeranfrage waren.


Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:

BGH: Ordnungsgeld bei Verstoß gegen einen Unterlassungstitel gegen eine juristische Person und nicht gegen das handelnde Organ

BGH
Beschluss vom 12.01.2012
I ZB 43/11
ZPO § 890

Leitsatz des BGH:

Sind sowohl eine juristische Person als auch ihr Organ aus einem Vollstreckungstitel zur Unterlassung verpflichtet und handelt das Organ im Rahmen der geschäftlichen Tätigkeit für die juristische Person dem Verbot zuwider, ist nur
gegen die juristische Person ein Ordnungsgeld nach § 890 ZPO festzusetzen.

BGH, Beschluss vom 12. Januar 2012 - I ZB 43/11 - KG Berlin - LG Berlin

Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier: