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OVG Münster: Bundesnetzagentur darf von Bußgeldverfahren betroffenes Unternehmen in Pressemitteilung nicht namentlich benennen - keine Ermächtigungsgrundlage

OVG Münster
Beschluss vom 17.05.2021
13 B 331/21


Das OVG Münster hat entschieden, dass die Bundesnetzagentur ein von einem Bußgeldverfahren betroffenes Unternehmen in einer Pressemitteilung nicht namentlich benennen darf. Es fehlt an einer ausreichenden Ermächtigungsgrundlage.

Leitsätze des Gerichts:

1. Öffentliche Stellen sind grundsätzlich ohne besondere Ermächtigung dazu berechtigt, im Zusammenhang mit der ihnen jeweils zugewiesenen Sachaufgabe Presse-, Öffentlichkeits- und Informationsarbeit zu betreiben. Amtliche Äußerungen, die einen unmittelbaren Grundrechtseingriff darstellen oder einem solchen Grundrechtseingriff als funktionales Äquivalent gleichkommen, bedürfen jedoch regelmäßig der Rechtfertigung durch eine gesetzliche oder verfassungsunmittelbare Ermächtigungsgrundlage.

2. Die amtliche Information der Öffentlichkeit kann in ihrer Zielsetzung und in ihren mittelbar-faktischen Wirkungen einem Eingriff als funktionales Äquivalent jedenfalls dann gleichkommen, wenn sie direkt auf die Marktbedingungen konkret individualisierter Unternehmen zielt, indem sie die Grundlagen der Entscheidungen am Markt zweckgerichtet beeinflusst und so die Markt- und Wettbewerbssituation zum wirtschaftlichen Nachteil der betroffenen Unternehmen verändert.

3. Eine einfachgesetzliche oder verfassungsunmittelbare Ermächtigung zur Auskunftserteilung gegenüber der Presse rechtfertigt keine in die Grundrechte Einzelner eingreifende Weitergabe von Informationen an Dritte über den Kreis der anspruchsberechtigten Pressevertreter hinaus, denen eine besondere Verantwortung im Umgang mit den so erhaltenen Informationen obliegt.

4. § 45n Abs. 8 Satz 1 TKG ermächtigt die Bundesnetzagentur zur Veröffentlichung von Informationen in ihrem Amtsblatt oder auf ihrer Internetseite, wenn und soweit diese Informationen sicherstellen, dass die Endnutzer bei der Wahl eines öffentlichen Telekommunikationsnetzes oder öffentlich zugänglichen Kommunikationsdienstes über eine volle Sachkenntnis verfügen. Es spricht Überwiegendes dafür, dass diese Regelung keine Ermächtigungsgrundlage für die öffentliche Bekanntmachung bußgeldbewehrter Rechtsverstöße darstellt.

5. § 67 Abs. 1 Satz 1 TKG setzt eine konkrete Gefahr der Verletzung gesetzlicher Vorschriften oder der von der Bundesnetzagentur erteilten Bedingungen über die Zuteilung von Nummern voraus. Hierbei hat die Bundesnetzagentur eine Prognoseentscheidung zu treffen, ob hinreichende Verdachtsmomente für eine drohende Verletzung bestehen.

Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:


Verordnung (EU) 2017/745 über Medizinprodukte mit strengeren Vorschriften für Medizinprodukte am 26.05.2021 in Kraft getreten

Am 26.05.2021 sind die Regelungen der Verordnung (EU) 2017/745 über Medizinprodukte mit strengeren Regelungen für Medizinprodukte in Kraft getreten.

Die Pressemitteilung der EU-Kommission:

Öffentliche Gesundheit: Strengere Vorschriften für Medizinprodukt

Heute treten neue EU-Vorschriften für Medizinprodukte in Kraft, mit denen ein moderner und robusterer Rechtsrahmen zum Schutz der öffentlichen Gesundheit und der Patientensicherheit geschaffen wird. Die neuen Vorschriften werden nun anwendbar, nachdem ihr Geltungsbeginn aufgrund der beispiellosen Herausforderungen der Coronavirus-Pandemie um ein Jahr verschoben worden war, um dem gestiegenen Bedarf an lebenswichtigen Medizinprodukten in der gesamten EU Rechnung zu tragen.

Die Verordnung gilt für Medizinprodukte von Hüftgelenksprothesen bis hin zu Heftpflastern. Mit ihr wird die Transparenz verbessert und das EU-Recht an den technologischen und medizinischen Fortschritt angepasst. Damit verbessert sich die klinische Sicherheit und es entsteht ein fairer Marktzugang für Hersteller.

Stella Kyriakides, Kommissarin für Gesundheit und Lebensmittelsicherheit, erklärte dazu: „Dies ist ein wichtiger Fortschritt für den Schutz der Patientinnen und Patienten in ganz Europa. Die neuen Vorschriften erhöhen die Sicherheit und Qualität von Medizinprodukten, bieten den Patientinnen und Patienten gleichzeitig mehr Transparenz und verringern die Verwaltungslasten für die Unternehmen. Die Verordnung wird die Innovation und unsere internationale Wettbewerbsfähigkeit stärken und sicherstellen, dass wir auf alle neuen und künftigen Herausforderungen vorbereitet sind.“

Kurz gefasst bewirkt die Verordnung über Medizinprodukte:

Bessere Qualität, mehr Sicherheit und größere Zuverlässigkeit von Medizinprodukten: Es werden strengere Kontrollen von Hochrisiko-Produkten wie Implantaten und die Konsultation eines Expertenpools auf EU-Ebene vor dem Inverkehrbringen des Produkts vorgeschrieben. Klinische Bewertungen, Prüfungen und die benannten Stellen, die Bescheinigungen für Medizinprodukte ausstellen dürfen, werden schärfer kontrolliert.
Größere Transparenz und bessere Patientenaufklärung: Wichtige Informationen müssen leicht aufzufinden sein. Die Europäische Datenbank für Medizinprodukte (EUDAMED) wird Informationen zu jedem auf dem Markt befindlichen Medizinprodukt enthalten, auch betreffend die Unternehmen und die von den benannten Stellen ausgestellten Bescheinigungen. Jedes Produkt erhält eine einmalige Produktkennung, damit es in EUDAMED zu finden ist. Eine ausführlichere Kennzeichnung und digitale Handbücher werden die Benutzerfreundlichkeit erhöhen. Implantatpatienten erhalten einen Implantationsausweis mit allen wesentlichen Informationen.
Verstärkte Vigilanz und Marktüberwachung: Sobald Produkte auf dem Markt sind, müssen die Hersteller Daten über ihre Leistung erheben. Die EU-Länder werden ihre Vigilanz und Marktüberwachung eng koordinieren.
Hintergrund

In der EU gibt es mehr als 500 000 Arten von Medizinprodukten auf dem Markt. Medizinprodukte sind beispielsweise Kontaktlinsen, Röntgengeräte, Beatmungsgeräte, Schrittmacher, Software, Brustimplantate, künstliche Hüftgelenke oder Heftpflaster.

Sie spielen eine entscheidende Rolle bei der Rettung von Menschenleben, da sie im Gesundheitswesen innovative Lösungen für die Diagnose, Prävention, Überwachung, Vorhersage, Prognose, Behandlung oder Linderung von Krankheiten bieten.

Die Verordnung über Medizinprodukte wird durch die Verordnung über In-vitro-Diagnostika (2017/746/EU) ergänzt, die ab dem 26. Mai 2022 gelten wird. In-vitro-Diagnostika dienen dazu, Tests an Proben vorzunehmen, etwa HIV-Bluttests, Schwangerschaftstests, COVID-19-Tests und Blutzucker-Überwachungssysteme für Diabetiker.


BGH: Pauschalierungsklausel in Höhe eines 15 Prozent der Abrechnungssumme nicht übersteigenden Betrags für Schäden durch Kartellabsprachen in Kaufvertrag zulässig

BGH
Urteil vom 10.02.2021
KZR 63/18


Der BGH hat entschieden, dass Pauschalierungsklausel in Höhe eines 15 Prozent der Abrechnungssumme nicht übersteigenden Betrags für Schäden durch Kartellabsprachen in Kaufvertrag zulässig

Die Pressemitteilung des BGH:

Bundesgerichtshof billigt Pauschalierungsklausel für Schäden durch Kartellabsprachen

Der Kartellsenat des Bundesgerichtshofs hat mit Urteil vom 10. Februar 2021, dessen schriftliche Begründung nunmehr vorliegt, entschieden, dass ein an einem Kartell beteiligter Auftragnehmer durch eine insbesondere von öffentlichen Auftraggebern vielfach verwendete Schadenspauschalierungsklausel nicht entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligt wird. Der Schadensersatzanspruch eines Kartellgeschädigten, der ein Produkt zu einem kartellbedingt überhöhten Preis erworben hat, kann vielmehr durch eine entsprechende Klausel im Kaufvertrag grundsätzlich wirksam in Höhe eines 15 Prozent der Abrechnungssumme nicht übersteigenden Betrags pauschaliert werden.

Sachverhalt

Kläger sind die Berliner Verkehrsbetriebe (BVG), die Beklagte befasst sich mit der Herstellung von Gleisoberbaumaterialien.

Die BVG erwarb in den Jahren 2002 und 2003 von der Beklagten in sieben Fällen Weichen und Weichenteile. Den Verträgen lagen "Zusätzliche Vertragsbedingungen (ZVB)" der BVG zugrunde, die in Nr. 14 folgende Klausel enthielten:

"Wenn der Auftragnehmer aus Anlass der Vergabe nachweislich eine Abrede getroffen hat, die eine unzulässige Wettbewerbsbeschränkung […] darstellt, hat er 5 v. H. der Abrechnungssumme als pauschalierten Schadensersatz an den Auftraggeber zu zahlen, es sei denn, dass ein Schaden in anderer Höhe nachgewiesen wird."

Die BVG verlangt nunmehr Schadensersatz in dieser Höhe, weil Hersteller und Händler von Schienen, Weichen und Schwellen spätestens seit 2001 bis zur Aufdeckung des Kartells im Mai 2011 Preis-, Quoten- und Kundenschutzabsprachen praktizierten, an denen auch die Beklagte beteiligt war. Die Absprachen beruhten maßgeblich darauf, dass den einzelnen Unternehmen bestimmte "Altkunden" oder "Stammkunden" zugeordnet waren und diese Zuordnung von den Kartellteilnehmern grundsätzlich respektiert wurde. Hierzu verzichteten die anderen Kartellteilnehmer auf die Abgabe von Angeboten oder reichten diese erst nach Ablauf der Angebotsfrist oder zu überhöhten Preisen ein, so dass der Auftrag dem vorbestimmten Unternehmen zufallen konnte.

Bisheriger Prozessverlauf

Die Klage war in den Vorinstanzen im Wesentlichen erfolgreich. Mit der vom Bundesgerichtshof zugelassenen Revision hat die Beklagte ihren Antrag auf Klageabweisung weiterverfolgt.

Entscheidung des Kartellsenats

Auf die Revision der Beklagten hat der Bundesgerichtshof das Berufungsurteil aufgehoben und die Sache an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Nach der Entscheidung des Kartellsenats ist das Berufungsgericht zwar zutreffend von der Wirksamkeit der vertraglich vereinbarten Schadenspauschalierungsklausel ausgegangen. Rechtsfehlerhaft hat es aber angenommen, der Beklagten sei der Nachweis nicht gelungen, dass der BVG ein geringerer Schaden als der Pauschalbetrag oder überhaupt kein Schaden entstanden ist.

Eine Schadenspauschalierungsklausel ist außerhalb des unternehmerischen Geschäftsverkehrs an den Maßgaben der Vorschrift des § 309 Nr. 5 BGB zu messen. Danach ist in Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) die Vereinbarung eines pauschalierten Anspruchs des Verwenders auf Schadensersatz unwirksam, wenn die Pauschale den in den geregelten Fällen nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge zu erwartenden Schaden übersteigt (Buchstabe a) oder dem anderen Vertragsteil nicht ausdrücklich der Nachweis gestattet wird, ein Schaden sei überhaupt nicht entstanden oder wesentlich niedriger als die Pauschale (Buchstabe b). Dabei darf die Pauschale der Höhe nach den normalerweise eintretenden branchentypischen Durchschnittsschaden nicht übersteigen.

Im - hier maßgeblichen - unternehmerischen Geschäftsverkehr ist diese Vorschrift nicht anwendbar. Jedoch sind ihre Wertungen bei der Inhaltskontrolle nach § 307 BGB grundsätzlich zu berücksichtigen. Im Rahmen der gebotenen umfassenden Interessenabwägung muss darüber hinaus den Besonderheiten kartellzivilrechtlicher Schadensersatzansprüche Rechnung getragen werden.

Die Bezifferung eines Schadens, der aus einem Verstoß gegen das Kartellverbot resultiert, ist regelmäßig mit erheblichen tatsächlichen Schwierigkeiten und großem sachlichen und finanziellen Aufwand verbunden. In besonderem Maße gilt dies für den praktisch bedeutsamsten Fall des durch Kartellabsprachen verursachten Preishöhenschadens, weil dieser Schaden aus einem Vergleich des vertraglich vereinbarten Preises mit dem hypothetischen Preis zu ermitteln ist, der sich ohne Kartellabsprache ergeben hätte. Dieser hypothetische Wettbewerbspreis lässt sich typischerweise nur aufgrund von Indizien ermitteln und kann nur näherungsweise bestimmt werden. Insofern kommt dem mit der Verwendung von Pauschalierungsklauseln verfolgten und in § 309 Nr. 5 BGB grundsätzlich anerkannten Zweck besondere Bedeutung zu, die Durchsetzung von Schadensersatzansprüchen durch Verringerung von Zeitaufwand und Kosten zu rationalisieren. Das Informationsdefizit des redlichen Klauselverwenders, der für den Fall einer Kartellabsprache mit Hilfe der Pauschalierungsklausel eine effiziente Kompensation des aus dem vom unredlichen Vertragspartner verursachten Vermögensschadens anstrebt, unterscheidet Kartellschadensersatzfälle von solchen, in denen mit der Pauschalierungsklausel ein Schaden abgegolten werden soll, der aus der Verletzung einer vertragstypischen Pflicht resultiert und bei dem sich der Geschädigte zur Bemessung eines branchentypischen Durchschnittsschadens auf entsprechende Erfahrungswerte stützen kann.

Der Auftraggeber darf sich daher auf verfügbare ökonomisch fundierte allgemeine Analysen kartellbedingter Preisaufschläge wie eine von der BVG in den Rechtsstreit eingeführte, von der Europäischen Kommission in Auftrag gegebene Studie stützen, nach denen sich durch eine Kartellabsprache verursachte Preiserhöhungen im arithmetischen und geometrischen Mittel jedenfalls auf 15 Prozent, bezogen auf den tatsächlich gezahlten Kaufpreis, belaufen. Dem steht nicht entgegen, dass es sich um einen bloßen Durchschnitts- oder Mittelwert handelt, der im Einzelfall beträchtlich über- wie unterschritten werden kann, und alle empirischen Untersuchungen aufgrund der Komplexität des Preisbildungsmechanismus, der Vielfalt der Kartellabsprachen, der erheblichen Streubreite der zu beobachtenden Preisaufschläge und der begrenzten Verfügbarkeit hinreichend vergleichbarer Datensätze allenfalls Näherungswerte abbilden und im Detail methodischen Zweifeln ausgesetzt sein können.

Eine pauschalierte Abschätzung der Differenz zwischen Angebotspreis und hypothetischem Marktpreis ist dadurch zwar zwangsläufig sowohl mit der Gefahr einer Über- wie mit der Gefahr einer Unterkompensation des tatsächlich eingetretenen Schadens verbunden. Dies bedeutet jedoch nicht, dass der Auftraggeber eine mögliche Überkompensation schon bei der Pauschalierung schlechthin oder zumindest weitgehend ausschließen muss. Dem schadensersatzrechtlichen Bereicherungsverbot wird vielmehr hinreichend Rechnung getragen, wenn eine Pauschalierungsklausel dem an einer Kartellabsprache beteiligten Schädiger den Nachweis vorbehält, dass dem Auftraggeber ein geringerer Schaden entstanden ist. Andernfalls würden die Schwierigkeiten und Unsicherheiten bei der Ermittlung des hypothetischen Marktpreises einseitig zu Lasten des Auftraggebers berücksichtigt. Dies wäre unangemessen, weil der Schädiger als Kartellbeteiligter an einer vorsätzlichen Verfälschung des wettbewerblichen Preisbildungsmechanismus' mitgewirkt hat und damit auch für die Schwierigkeit der Ermittlung des hypothetischen Marktpreises verantwortlich ist.

Eine Klausel, die das Risiko der Aufklärung des tatsächlich entstandenen Schadens dem Vertragspartner überbürdet, steht jedenfalls dann mit den sich aus § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB ergebenden Anforderungen in Einklang, wenn die pauschalierte Schadenshöhe nach den bei Vertragsschluss zur Verfügung stehenden Erkenntnissen gleichermaßen mit der Gefahr einer Über- wie einer Unterkompensation des Schadens verbunden ist und es beiden Vertragsparteien überlassen bleibt, jeweils einen ihr günstigeren hypothetischen Marktpreis und damit einen fehlenden oder geringeren oder auch einen höheren Schaden nachzuweisen.

Danach hätte das Berufungsgericht aber dem Vorbringen der Beklagten nachgehen müssen, der BVG sei kein oder nur ein geringerer Schaden entstanden. Nur wenn sich ein solches Vorbringen nicht beweisen lässt, darf dem Geschädigten der vereinbarte Pauschalbetrag als Schadensersatz zuerkannt werden.

Vorinstanzen

Kammergericht Berlin, Urteil vom 28. Juni 2018 – 2 U 13/14 (Kart)

Landgericht Berlin, Urteil vom 16. Dezember 2014 – 16 O 384/13 Kart

Die maßgeblichen Vorschriften lauten:

§ 1 GWB (in der Fassung vom 26. August 1998)

Vereinbarungen zwischen miteinander im Wettbewerb stehenden Unternehmen, Beschlüsse von Unternehmensvereinigungen und aufeinander abgestimmte Verhaltensweisen, die eine Verhinderung, Einschränkung oder Verfälschung des Wettbewerbs bezwecken oder bewirken, sind verboten.

§ 33 GWB (in der Fassung vom 26. August 1998)

1Wer gegen eine Vorschrift dieses Gesetzes oder eine Verfügung der Kartellbehörde verstößt, ist, sofern die Vorschrift oder die Verfügung den Schutz eines anderen bezweckt, diesem zur Unterlassung verpflichtet; fällt ihm Vorsatz oder Fahrlässigkeit zur Last, ist er auch zum Ersatz des aus dem Verstoß entstandenen Schadens verpflichtet. […]

§ 307 BGB

(1) 1Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind unwirksam, wenn sie den Vertragspartner des Verwenders entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligen. 2Eine unangemessene Benachteiligung kann sich auch daraus ergeben, dass die Bestimmung nicht klar und verständlich ist.

(2) Eine unangemessene Benachteiligung ist im Zweifel anzunehmen, wenn eine Bestimmung

1.mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung, von der abgewichen wird, nicht zu vereinbaren ist oder

2.wesentliche Rechte oder Pflichten, die sich aus der Natur des Vertrags ergeben, so einschränkt, dass die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet ist.



Bundesregierung: Entwurf eines Gesetzes über die unternehmerischen Sorgfaltspflichten in Lieferketten

Die Bundesregierung hat den Entwurf eines Gesetzes über die unternehmerischen Sorgfaltspflichten in Lieferketten vorgelegt.

Aus dem Entwurf:

A. Problem und Ziel
Die Bundesrepublik Deutschland steht aufgrund der hohen internationalen Verflechtung ihrer volkswirtschaftlich bedeutenden Branchen in einer besonderen Verantwortung, auf eine Verbesserung der weltweiten Menschenrechtslage entlang von Lieferketten hinzuwirken und die Globalisierung mit Blick auf die Agenda 2030 für nachhaltige Entwicklung sozial zu gestalten. Die zunehmende Integration deutscher Unternehmen in globale Beschaffungs- und Absatzmärkte bietet Chancen und Herausforderungen zugleich: neue Märkte und Produktionsstätten werden erschlossen und so Arbeitsplätze und Wohlstand geschaffen. Gleichzeitig können aber auch Risiken durch Intransparenz und die oft mangelhafte Durchsetzung von international anerkannten Menschenrechten in den Lieferketten von Unternehmen in der globalen Wirtschaft entstehen. Die Pflicht, die Menschenrechte des Einzelnen zu achten, zu schützen und einzuhalten, liegt bei den Staaten. Die Verantwortung von Unternehmen für die Achtung der Menschenrechte besteht unabhängig von der Fähigkeit oder Bereitschaft der Staaten, ihrer Pflicht zum Schutz der Menschenrechte nachzukommen. Macht der innerstaatliche Kontext es unmöglich, dieser Verantwortung uneingeschränkt nachzukommen, ist von Unternehmen zu erwarten, dass sie die Grundsätze der international anerkannten Menschenrechte achten, soweit es in Anbetracht der Umstände möglich ist.

Um ihrer Verantwortung zum Schutz der Menschenrechte gerecht zu werden, setzt die Bundesregierung die Leitprinzipien für Wirtschaft und Menschenrechte der Vereinten Nationen mit dem Nationalen Aktionsplan für Wirtschaft und Menschenrechte von 2016 (Nationaler Aktionsplan) in der Bundesrepublik Deutschland um. Dort ist die Erwartung an Unternehmen formuliert, mit Bezug auf ihre Größe, Branche und Position in der Lieferkette in angemessener Weise die menschenrechtlichen Risiken in ihren Liefer- und Wertschöpfungsketten zu ermitteln, ihnen zu begegnen, darüber zu berichten und Beschwerdeverfahren zu ermöglichen.

Der Nationale Aktionsplan ist ein wichtiger erster Schritt. Zentral für seine erfolgreiche Umsetzung sind ein einheitliches Verständnis von Inhalt und Umfang der menschenrechtlichen Sorgfaltspflichten und deren breite Verankerung in unternehmensinternen Prozessen. Die Ergebnisse der im Rahmen des Nationalen Aktionsplans durchgeführten repräsentativen Untersuchungen vom Juli 2020 haben gezeigt, dass lediglich zwischen 13 und 17 Prozent der befragten Unternehmen die Anforderungen des Nationalen Aktionsplans erfüllen. Um eine ausreichende Einhaltung zu gewährleisten, bedarf es daher eines rechtlich verbindlichen und international anschlussfähigen Sorgfaltsstandards.

Durch dieses Gesetz werden in der Bundesrepublik Deutschland ansässige Unternehmen ab einer bestimmten Größe verpflichtet, ihrer Verantwortung in der Lieferkette in Bezug auf die Achtung international anerkannter Menschenrechte durch die Implementierung der Kernelemente der menschenrechtlichen Sorgfaltspflicht besser nachzukommen. Dadurch sollen zum einen die Rechte der von Unternehmensaktivitäten betroffenen Menschen in den Lieferketten gestärkt, zum anderen den legitimen Interessen der Unternehmen an Rechtssicherheit und fairen Wettbewerbsbedingungen Rechnung getragen werden.

B. Lösung
Der vorliegende Entwurf eines Sorgfaltspflichtengesetzes dient der Verbesserung der internationalen Menschenrechtslage, indem er Anforderungen an ein verantwortliches Management von Lieferketten für bestimmte Unternehmen festlegt. Unternehmen erhalten einen klaren, verhältnismäßigen und zumutbaren gesetzlichen Rahmen zur Erfüllung der menschenrechtlichen Sorgfaltspflichten. Die Anforderungen sind international anschlussfähig und orientieren sich am Sorgfaltsstandard („due diligence standard“) der VN-Leitprinzipien, auf dem der Nationale Aktionsplan basiert. Der Entwurf enthält behördliche Durchsetzungsmechanismen. Die für die Kontrolle und Durchsetzung der Einhaltung der Sorgfaltspflichten zuständige Behörde wird benannt und mit Eingriffsbefugnissen ausgestattet. Das Gesetz begründet eine Bemühenspflicht, aber weder eine Erfolgspflicht noch eine Garantiehaftung. Das Sorgfaltspflichtengesetz soll an eine künftige europäische Regelung angepasst werden mit dem Ziel, Wettbewerbsnachteile für deutsche Unternehmen zu verhindern.


Volltext LG Berlin: 14,5 Millionen EURO DSGVO-Bußgeld gegen Deutsche Wohnen SE aufgehoben - § 30 OWiG gilt über § 41 Absatz 1 BDSG auch für DSGVO-Verstöße

LG Berlin
Beschluss vom 18.02.2021
(526 OWi LG) 212 Js-OWi 1/20 (1/20), 526 OWiG LG 1/20


Das LG Berlin hat das 14,5 Millionen EURO DSGVO-Bußgeld gegen die Deutsche Wohnen SE (siehe dazu Berliner Datenschutzbeauftragter: Bußgeld von 14,5 Millionen EURO gegen Deutsche Wohnen SE wegen DSGVO-Verstößen) aufgehoben. Das Gericht führt u.a. aus, dass § 30 OWiG über § 41 Absatz 1 BDSG auch für DSGVO-Verstöße gilt.

Die Entscheidungsgründe:
I. Die Betroffene ist ein börsennotiertes Immobilienunternehmen mit Sitz in Berlin. Sie hält über gesellschaftsrechtliche Beteiligungen mittelbar 162.700 Wohneinheiten und 3.000 Gewerbeeinheiten. Eigentümer dieser Einheiten sind Tochtergesellschaften der Betroffenen, sogenannte Besitzgesellschaften, die das operative Geschäft führen und die mit der Betroffenen einen Konzern bilden. Die Geschäftstätigkeit der Betroffenen konzentriert sich auf die übergeordnete Leitung, wie die Geschäftsführung, das Personalwesen oder das Finanz- und Rechnungswesen. Die Besitzgesellschaften vermieten die Wohn- und Gewerbeeinheiten, die Verwaltung der Einheiten erfolgt ebenfalls durch Konzerngesellschaften, die sogenannten Servicegesellschaften.

Im Rahmen ihrer Geschäftstätigkeit verarbeiten die Betroffene und die genannten Konzerngesellschaften unter anderem auch personenbezogene Daten von Mieterinnen und Mietern der Wohn- und Gewerbeeinheiten. Dies geschieht im Rahmen der Neuvermietung eines Objektes, der laufenden Verwaltung eines bestehenden Mietverhältnisses oder auch beim Erwerb von bereits vermieteten Immobilien und der Übernahme der mit diesen verbundenen Mietverhältnissen. Bei diesen Daten handelt es sich unter anderem um Identitätsnachweise (etwa Personalausweiskopien), Bonitätsnachweise (etwa Kontoauszüge), Gehaltsbescheinigungen, Arbeitsnachweise, Steuer-, Sozial- und Krankenversicherungsdaten sowie Angaben zu Vormietverhältnissen

Am 23. Juni 2017 wies die Berliner Beauftragte für den Datenschutz („BlnBDI“ oder „Behörde“) im Rahmen einer sogenannten Vor-Ort-Kontrolle nach § 38 Absatz 4 Bundesdatenschutzgesetz a.F. die Betroffene darauf hin, dass ihrer Auffassung nach Konzerngesellschaften der Betroffenen personenbezogene Daten von Mieterinnen und Mietern in einem elektronischen Archivsystem speicherten, bei dem nicht überprüft werden könne, ob eine erfolgte Speicherung zulässig oder erforderlich ist und bei dem nicht mehr erforderliche Daten nicht gelöscht werden könnten, obgleich dies nach den geltenden datenschutzrechtlichen Bestimmungen zu erfolgen habe. Im Hinblick auf diesen Umstand forderte die Behörde die Betroffene mit Schreiben vom 8. September 2017 auf, eine Vielzahl beanstandeter Dokumente aus dem elektronischen Archivsystem bis Jahresende 2017 zu löschen. Die Betroffene teilte daraufhin mit Schreiben vom 22. September 2017 mit, dass ihr die verlangte Löschung der beanstandeten Dokumente aus technischen und rechtlichen Gründen nicht möglich sei. Eine Löschung der Dokumente erfordere insbesondere zunächst die Überführung der alten Archivdaten in ein neues Archivsystem, welches wiederum Konformität mit den gesetzlichen handels- und steuerrechtlichen Aufbewahrungspflichten aufweisen müsse. Zu diesen Einwänden fand auf Wunsch der Betroffenen sodann am 1. November 2017 ein Gespräch zwischen Vertretern der Behörde und der Betroffenen statt, indem die Behörde insbesondere die Auffassung vertrat, dass es am Markt technische Lösungen gebe, die eine Umsetzung der begehrten Löschungen erlaube. Nachdem die Betroffene unter dem 30. November 2017 noch einmal schriftlich dargelegt hatte, dass die Löschungen innerhalb der gesetzten Frist nicht erfolgen könnten, forderte die Behörde die Betroffene mit Schreiben vom 20. Dezember 2017 dazu auf, die der Löschung entgegenstehenden Gründe, insbesondere einen etwaigen unverhältnismäßigen Aufwand schriftlich darzulegen. Die Betroffene beantwortete diese Aufforderung mit einer E-Mail vom 3. Januar 2018 und einem Schreiben vom 26. Januar 2018 und berichtete über den vorgesehenen Aufbau eines neuen Speichersystems, mit dem das bisherige beanstandete System ersetzt werden sollte.

Am 5. März 2020 nahm die BlnBDI sodann eine Prüfung in der Konzernzentrale der Betroffenen vor, bei der insgesamt 16 Stichproben im Datenbestand der Betroffenen entnommen wurden und die Betroffene die Behörde unterrichtete, dass das beanstandete Archivsystem zum 13. Februar 2020 außer Betrieb gesetzt worden sei und die Migration der Daten auf das neue System unmittelbar bevorstehe. An diesen Termin schloss sich weiterer Briefwechsel zwischen der Betroffenen und der Behörde an, insbesondere hat die Behörde die Betroffene um zahlreiche Auskünfte ersucht, die die Betroffene in mehreren Schreiben bedient hat.

Mit Schreiben vom 30. August 2020, zugestellt am 2. September 2020, hörte die Behörde die ... als Betroffene wegen einer Ordnungswidrigkeit an und teilte ihr mit, gegen sie ein Ordnungswidrigkeitsverfahren eingeleitet zu haben. Mit der Anhörung verlangte die Behörde Auskunft über die vertretungsberechtigten Leitungspersonen der Betroffenen, die die Betroffene mit Schreiben vom 12. September 2020 beantwortet hat. Nach Stellungnahme der Betroffenen mit Schreiben vom 30. September 2020 erließ die BlnBDI am 30. Oktober 2020 sodann den verfahrensgegenständlichen Bußgeldbescheid gegen die Betroffene, der dieser am 31. Oktober 2020 zugestellt worden ist. Die Behörde verhängte mit dem Bußgeldbescheid vom 30. Oktober 2020 gegen die Betroffene wegen „vorsätzlicher“ Verstöße gegen Artikel 25 Absatz 1, Artikel 5 Absatz 1 lit. a), c) und e) sowie gegen Artikel 6 Absatz 1 DS-GVO ein Bußgeld in Höhe von EUR 14.549.503,50. Die ... als Betroffene habe es danach zumindest im Tatzeitraum zwischen dem 25. Mai 2018 und dem 5. März 2019 unterlassen, die notwendigen Maßnahmen zur Ermöglichung der regelmäßigen Löschung nicht mehr benötigter oder in sonstiger Weise zu Unrecht gespeicherter Daten von Mietern zu treffen. Die ... habe ferner personenbezogene Daten von mindestens fünfzehn näher bezeichneten Mietern fortgesetzt gespeichert, obgleich ihr bekannt gewesen sei, dass die Speicherung nicht oder nicht mehr erforderlich war und sie habe damit bewusst in Kauf genommen, Datenschutzgrundsätze zu verletzen. Hinsichtlich der Tatvorwürfe habe die ... vorsätzlich gehandelt.

Mit Schreiben ihrer Prozessbevollmächtigten vom 7. November 2020 legte die Betroffene gegen den Bußgeldbescheid Einspruch ein, der der Behörde noch am selben Tage durch Faxschreiben zuging und den die Betroffene mit Schriftsatz ihrer Prozessbevollmächtigten vom 14. August 2020 begründete. Sie führt neben Einwänden zu den tatbestandlichen Voraussetzungen und Rechtsfolgen der vermeintlich verletzten Bußgeldvorschriften insbesondere aus, dass bereits ein Verfahrenshindernis bestehe, da der Bußgeldbescheid die ... als Betroffene führe, was im Ordnungswidrigkeitenrecht nicht vorgesehen sei.

Wegen des weiteren Sachstandes wird auf den Akteninhalt verwiesen.

II. Das Verfahren war nach § 206a StPO in Verbindung mit §§ 46, 71 OWiG durch Beschluss einzustellen, da ein Verfahrenshindernis besteht.

1. Der Bußgeldbescheid der Berliner Beauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit vom 30. Oktober 2019 leidet unter derart gravierenden Mängeln, dass er nicht Grundlage des Verfahrens sein kann.

a) Der Bußgeldbescheid wurde gegen die ... erlassen, mithin gegen eine Europäische Gesellschaft, eine juristische Person des Privatrechts mit eigener Rechtspersönlichkeit i.S.v. § 1 Absatz 1 AktG in Verbindung mit §§ 1 ff. SEAG in Verbindung mit Artikel 1 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 2157/2001 des Rates vom 8. Oktober 2001 über das Statut der Europäischen Gesellschaft. Die ... wurde von der BlnBDI als Betroffene im Sinne des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten behandelt. Ihr wurde im Bußgeldbescheid an zahlreichen Stellen die vorsätzliche Verwirklichung von Ordnungswidrigkeitstatbeständen vorgeworfen. In der Stellungnahme der Berliner Beauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit vom 28. Oktober 2020 zur Einspruchsbegründung der Betroffenen hat die Behörde bekräftigt, der Bescheid richte sich allein gegen die ..., vertreten durch ihre Geschäftsführung.

Eine juristische Person kann indes nicht Betroffene in einem Bußgeldverfahren, auch nicht in einem solchen nach Artikel 83 der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung oder DS-GVO), sein. Denn eine Ordnungswidrigkeit kann nur eine natürliche Person vorwerfbar begehen. Der juristischen Person kann lediglich ein Handeln ihrer Organmitglieder oder Repräsentanten (der natürlichen Personen) zugerechnet werden. Sie kann deshalb im Bußgeldverfahren nur Nebenbeteiligte sein. Die Verhängung einer Geldbuße gegen sie ist in § 30 OWiG geregelt, der über § 41 Absatz 1 BDSG auch für Verstöße nach Artikel 83 Absatz 4 bis 6 DS-GVO Anwendung findet. Danach kann entweder in einem einheitlichen Verfahren gegen die juristische Person eine Geldbuße festgesetzt werden, wenn wegen der Tat des Organmitgliedes oder Repräsentanten, also der natürlichen Person, gegen diese ein Bußgeldverfahren durchgeführt wird, oder aber nach § 30 Absatz 4 OWiG in einem selbständigen Verfahren. Voraussetzung ist dann freilich, dass wegen der Tat des Organmitgliedes oder Repräsentanten der juristischen Person ein Verfahren nicht eingeleitet oder ein solches Verfahren eingestellt wird. Allerdings muss, da die juristische Person selbst eine Ordnungswidrigkeit nicht begehen kann, auch in diesem sogenannten selbständigen Verfahren eine vorwerfbare Ordnungswidrigkeit eines Organmitgliedes der juristischen Person festgestellt werden.

Der verfahrensgegenständliche Bußgeldbescheid vom 30. Oktober 2019 wurde offensichtlich nicht als selbständiger Bescheid gemäß § 30 Absatz 4 OWiG erlassen. Die BlnBDI war sich der dargestellten Rechtslage nicht bewusst und vertritt die Auffassung, eine juristische Person könne im Ordnungswidrigkeitenrecht wie eine natürliche Person behandelt werden. Der Bußgeldbescheid erging daher in einem Verfahren, das im Gesetz über Ordnungswidrigkeiten nicht vorgesehen und daher nicht zulässig ist. Der Bescheid ist deshalb unwirksam (vgl. OLG Stuttgart, Beschluss vom 1. Februar 1993 – 4 Ss 573/92, MDR 1993, 572).

aa) Dabei übersieht die Kammer nicht, dass in der rechtswissenschaftlichen Literatur und vom Landgericht Bonn (Urteil vom 11. November 2020 – 29 OWi 1/20, BeckRS 2020, 35663) vertreten wird, Artikel 83 DS-GVO allein sei hinreichende Rechtsgrundlage für eine sogenannte unmittelbare Verbandshaftung juristischer Personen (vgl. etwa: BeckOK DatenschutzR/Holländer DS-GVO Art. 83 Rn. 9; Kühling/Buchner/Bergt, DS-GVO BDSG, DSGVO Art. 83 Rn. 20; BeckOK DatenschutzR/Brodowski/Nowak, § 41 BDSG Rn. 11). Nach dieser Auffassung besteht für die Datenschutz-Grundverordnung ein Anwendungsvorrang vor nationalen Vorschriften, da es andernfalls zu ungewünschten Wettbewerbsverzerrungen in den Mitgliedsstaaten der Europäischen Union im Hinblick auf die Durchsetzungen der europarechtlichen Datenschutzregeln kommen könne. Nationale Vorschriften wie § 41 Absatz 1 BDSG in Verbindung mit §§ 30, 130 OWiG, seien wegen des Grundsatzes der praktischen Wirksamkeit (effet utile) so auszulegen, dass ihre Anwendung nicht zu Vollzugsdefiziten führen könne – und wo dies nicht gelänge, seien sie gar nicht anzuwenden. Schließlich gäben die Erwägungsgründe der Datenschutz-Grundverordnung Hinweis darauf, dass der europäische Verordnungsgesetzgeber das Sanktionsregime des europäischen Kartellrechtes habe nachbilden wollen, dem eine unmittelbare Verbandshaftung zugrunde liege. Danach bedarf es gerade nicht der Feststellung einer Tathandlung durch eine natürliche Person, die dem Verband zugerechnet werden müsste (sogenannte Anknüpfungstat). Vielmehr sei die juristische Person selbst Täter und nach dem insoweit unmittelbar anwendbaren Unionsrecht auch schuldfähig.

bb) Dieser Auffassung vermag sich die Kammer indes nicht anzuschließen.

Nach Artikel 83 DS-GVO in Verbindung mit Artikel 4 Nr. 7 und 8 DS-GVO sind Geldbußen für Verstöße gegen die DS-GVO gemäß Artikel 83 Absätze 4 bis 6 DS-GVO nicht nur gegen natürliche Personen, sondern auch gegen juristische Personen als „Verantwortlicher“ im Sinne des Artikel 4 Nr. 7 DS-GVO oder „Auftragsverarbeiter“ im Sinne des Artikel 4 Nr. 8 DS-GVO zu verhängen. Nähere Bestimmungen zur strafrechtlichen Verantwortlichkeit juristischer Personen für von ihnen zurechenbaren natürlichen Personen begangene Verstöße gegen die Datenschutz-Grundverordnung enthält die Verordnung indes nicht.

Auf das von der BlnBDI geführte Ordnungswidrigkeitsverfahren für die Verhängung einer Geldbuße nach Artikel 83 Absatz 4-6 DS-GVO findet nach § 41 BDSG aber das Gesetz über Ordnungswidrigkeiten Anwendung. Die Norm dient – neben der allgemeinen Umsetzungsverpflichtung europäischen Rechts aus Artikel 197 Absatz 3 Satz 1, 291 Absatz 1 des Vertrags über die Europäische Union und des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) – der Umsetzung des spezifischen Regelungsauftrages aus Artikel 83 Absatz 8 DS-GVO. Danach haben die Mitgliedstaaten für die Ausübung der Befugnisse gemäß Artikel 83 DS-GVO durch die zuständige Aufsichtsbehörde angemessene Verfahrensgarantien einschließlich wirksamer gerichtlicher Rechtsbehelfe und ordnungsgemäßer Verfahren vorzusehen. § 41 Absatz 1 BDSG erklärt daher die Anwendung des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten für die Verstöße nach Artikel 83 Absatz 4 bis 6 DS-GVO und damit für das „ob“ einer Tatbestandsverwirklichung unter Ausnahme der §§ 17, 35, 36 OWiG, für anwendbar. § 41 Absatz 2 BDSG regelt sinngleiches für das Verfahren wegen eines Verstoßes gegen Artikel 83 Absatz 4 bis 6 DS-GVO. Die Regelung ist erforderlich, da das Gesetz über Ordnungswidrigkeiten nach dessen § 2 Absatz 2 Satz 2 nur für Bundes- und Landesrecht gilt. Der Nichtanwendungsbefehl für die §§ 17, 35, 36 OWiG folgt dabei daraus, dass in der diesen Normen zugrundeliegenden Regelungsmaterie, namentlich der Bußgeldhöhe und der Zuständigkeit der Aufsichtsbehörde, die Datenschutz-Grundverordnung abschließende Regelungen getroffen hat (vgl. BT-Drs. 18/11325, S. 108 zu § 41). Für den Bereich der Zurechnung schuldhaften Verhaltens ist dies freilich nicht der Fall, weshalb die §§ 30, 130 OWiG auch im Rahmen von Verstößen nach Artikel 83 Absatz 4 bis 6 DS-GVO anwendbar bleiben (vgl. Gola, Datenschutzgrundverordnung, Art. 83, Rn. 11; Sydow/Popp DS-GVO Art. 83 Rn. 5, Art. 84 Rn. 3; Piltz, BDSG Praxiskommentar für die Wirtschaft, § 41 Rn. 7 ff.; Schantz/Wolff, Das neue Datenschutzrecht, Rn. 1128, 1132-1135; zur vergleichbaren Rechtslage in Österreich: ÖVwGH, Erkenntnis vom 12.5.2020 – Ro 2019/04/0229, ZD 2020, 463; BVwG, Spruch vom 19. August 2019 – W211 2217629-1/10E Rn. 29 ff.; Spruch vom 23. Oktober 2019 – W258 2227269-1/114E, sub. 3.11).

Die Regelung der Zurechnung der durch natürliche Personen begangenen Verstöße ist erforderlich, da die juristische Person selbst nicht handelt, ihre Organe und Vertreter tun dies für sie. Eine Ordnungswidrigkeit aber ist eine rechtswidrige und vorwerfbare Handlung, die den Tatbestand eines Gesetzes verwirklicht, welches die Ahndung mit einer Geldbuße zulässt (vgl. § 1 Absatz 1 OWiG). Insoweit ist die Feststellung eines vorwerfbaren Verhaltens einer natürlichen Person die notwendige Grundvoraussetzung für die Begründung einer Verantwortlichkeit des möglicherweise pflichtigen Rechtsträgers.

Der Wortlaut des § 41 Absatz 1 Satz 1 BDSG, der für Verstöße nach Artikel 83 Absatz 4 bis 6 der DS-GVO die „sinngemäße“ Anwendung der Vorschriften des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten vorsieht, liefert – entgegen der Auffassung der Behörde – keinen Hinweis darauf, dass die Normen des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten „eingeschränkt“ oder gar selektiv überhaupt nicht anzuwenden wären. Es handelt sich bei diesem Verweis vielmehr um eine gängige Inbezugnahme außerhalb des Ausgangstextes liegender Vorschriften. Hierzu stehen dem Gesetzgeber verschiedene Formen des Verweises zur Verfügung. Einer von ihnen ist die sogenannte Analogieverweisung, die rechtsförmlich zutreffend mit dem Wort „sinngemäß“ oder „entsprechend“ verbunden wird. Damit soll bestimmt werden, dass der Bezugstext – hier das Gesetz über Ordnungswidrigkeiten – nicht wörtlich, sondern nur sinngemäß angewandt wird, was immer dann angezeigt ist, wenn der Bezugstext nicht wörtlich passt. Eine inhaltliche Einschränkung dahingehend, dass bestimmte Normen des Bezugstextes gar nicht gelten, ist davon indes nicht erfasst. Grundsätzlich wird vielmehr der Bezugstext Bestandteil der verweisenden Regelung (zum Ganzen: Handbuch der Rechtsförmlichkeit, BAnz. Nr. 160a vom 22. September 2008, Rn. 218 ff., 232 ff.). Dementsprechend lässt sich aus dem Analogieverweis auf die Normen des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten auch keinesfalls ableiten, dass die §§ 30, 130 OWiG nicht oder einschränkt auf den hiesigen Sachverhalt anwendbar wäre.

Zu keinem anderen Ergebnis führt es, dass § 41 Absatz 1 Satz 1 BDSG die einschränkende Wendung „soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt“ enthält. Anders als die Behörde meint, ist mit der Bezeichnung „dieses Gesetz“ nicht etwa die DS-GVO gemeint. Nicht nur wäre die DS-GVO als „Gesetz“ rechtsförmlich unzutreffend bezeichnet worden. Das verweisende Gesetz – hier das Bundesdatenschutzgesetz – wird stets als „dieses Gesetz“ bezeichnet (vgl. Handbuch der Rechtsförmlichkeit, BAnz. Nr. 160a vom 22. September 2008, Rn. 275 f., 310).

Der historische Gesetzgeber des Bundesdatenschutzgesetzes ist denn auch augenscheinlich von der Anwendbarkeit der §§ 30, 130 OWiG im Falle eines Verstoßes gegen die DS-GVO ausgegangen. Denn während der erste Referentenentwurf eines Gesetzes zur Anpassung des Datenschutzrechts an die Verordnung (EU) 2016/679 und zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2016/680 (Datenschutz-Anpassungs- und –Umsetzungsgesetz EU) in § 39 Absatz 1 Satz 2 BDSG-RefE noch die ausdrückliche Nichtanwendung der §§ 30, 130 OWiG vorsah, ist dieser Normbefehl in der Gesetz gewordenen bedeutungs- und im Übrigen wortlautgleichen Vorschrift des § 41 Absatz 1 Satz 2 BDSG gestrichen worden und auch nicht durch die letzte Novelle des Bundesdatenschutzgesetzes, durch das zweite Gesetz zur Anpassung des Datenschutzrechts vom 20. November 2019, geändert worden. Dabei war sich der Gesetzgeber mindestens durch die Entschließung der 97. Konferenz der unabhängigen Datenschutzbehörden des Bundes und der Länder vom 3. April 2019, mit dem für eine „klarstellende“ Ergänzung des § 41 Absatz 1 Satz 2 BDSG und die Nichtanwendung der §§ 30, 130 OWiG geworben wird, der Folgen seiner Entscheidung bewusst.

Die insoweit unzweideutige Entscheidung des Gesetzgebers findet einen guten Grund in den Grenzen der verfassungsmäßigen Ordnung. Denn Hintergrund des Erfordernisses der Anknüpfung an die Handlung einer natürlichen Person ist das aus dem Rechtsstaatsprinzip des Artikel 20 Absatz 3 Grundgesetz (GG), aus Artikel 103 Absatz 2 GG, der allgemeinen Handlungsfreiheit des Artikel 2 Absatz 1 GG sowie der Menschenwürde in Artikel 1 Absatz 1 GG folgende Schuldprinzip. Ohne eine Anknüpfung an eine schuldhafte Handlung ist ein staatlicher Strafausspruch nicht möglich. Wobei jede Strafe, nicht nur die Strafe für kriminelles, sondern auch die strafähnliche Sanktion für sonstiges Unrecht, die Elemente von Repression und Vergeltung beinhaltet, die ein Übel wegen eines rechtswidrigen Verhaltens verhängt, dem Schuldprinzip unterliegt (BVerfG, Beschluss vom 25. Oktober 1966 – 2 BvR 506/63, NJW 1967, 195; Urteil vom 30. Juni 1976 - 2 BvR 435/76, NJW 1976, 1883; Beschluss vom 14. Juli 1981 – 1 BvR 575/80). Dieses gilt daher auch im Ordnungswidrigkeitenrecht. Die schuldhafte Handlung des Einzelnen setzt aber dessen eigene Verantwortung und die Willensfreiheit voraus, sich für Recht oder Unrecht entscheiden zu können. Diese Entscheidung vermag die juristische Person nicht zu treffen, weshalb es insoweit immer der Anknüpfung an die Handlung einer natürlichen Person bedarf. Auf dieser Linie liegt es, wenn auch das aktuelle Gesetzgebungsverfahren zu einem Verbandssanktionengesetz in der Entwurfsfassung des § 3 VerSanG-E (vgl. BT-Drcks. Drucksache 19/23568, S. 11) auf die Begehung einer Straftat durch eine Leitungsperson oder die Verletzung einer Aufsichtspflicht abstellt und insoweit am bestehenden Konzept der Notwendigkeit der Verantwortlichkeit einer natürlichen Person festhält.

Der Hinweis darauf, der europäische Verordnungsgesetzgeber habe mit der Datenschutzgrundverordnung das Sanktionsregime des europäischen Kartellrechts nachbilden wollen, weshalb – wie dort – eine unmittelbare Verbandsverantwortlichkeit in Betracht komme, überzeugt ebenfalls nicht.

Zunächst ist das europäische Kartellrecht davon geprägt, dass es nach Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 1/2003 des Rates vom 16. Dezember 2002 zur Durchführung der in den Artikeln 81 und 82 des Vertrags niedergelegten Wettbewerbsregeln (KartellVO) grundsätzlich von der europäischen Kommission kraft eigener Kompetenz umgesetzt wird, wohingegen die DS-GVO durch nationale Aufsichtsbehörden exekutiert werden soll. Mag auch Artikel 5 KartellVO eine Zuständigkeit der nationalen Wettbewerbsbehörden zur Anwendung des EU-Wettbewerbsrechts begründen, so ist doch für die Reichweite dieser behördlichen Befugnisse weiterhin das innerstaatliche Recht maßgeblich. Die nationalen Behörden können dementsprechend Verstöße gegen europäisches Recht nur verfolgen, soweit es nationale Bestimmungen zulassen. Dies gilt im Besonderen auch für die bußgeldrechtliche Haftung eines Unternehmens im Sinne des weiten Unternehmensbegriffs nach europäischer Rechtsprechung (zu diesem: EuGH, Urteil vom 10. September 2009 – C-97/08EuZW 2009, 816, 821 [Akzo Nobel u. a./Kommission], Rn. 54 ff.; EuG, Urteil vom 14. Dezember 2006 – T-259/02, BeckRS 2006, 140069, Rn. 21). Denn für das deutsche Recht hat der nationale Gesetzgeber sich für das Rechtsträgerprinzip entschieden, wie es etwa in § 30 OWiG zum Ausdruck kommt. Die Verhängung einer allgemeine Unternehmensgeldbuße durch deutsche Kartellbehörden ohne Anknüpfung an die Tat eines Repräsentanten kommt danach nicht in Betracht (vgl. BGH, Beschluss vom 16. Dezember 2014 − KRB 47/13, NZKart 2015, 272, 275 f. [Silostellgebühren III]; Beschluss vom 10. August 2011 – KRB 55/10, NJW 2012,164, 165 [Versicherungsfusion]; OLG Düsseldorf, Urteil vom 17. Dezember 2012 − V-1 Kart 7/12 (OWi)- NZKart 2013, 166, 167 ff. [Silostellgebühren II]). Das nationale Kartellbußgeldrecht enthält auch nach der jüngsten Novelle des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) keine Ausnahme von diesem Rechtsgrundsatz. Nach den §§ 81 ff. GWB setzt die Bebußung eines Unternehmens voraus, dass die Tat durch eine Leitungsperson selbst oder zwar durch eine andere Person begangen wurde, aber die Leitungsperson sich einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Aufsichtspflichtverletzung (§ 130 OWiG) schuldig gemacht hat. Dies gilt insbesondere auch mit Blick auf die Vorschriften der §§ 81a bis 81c GWB. Soweit danach eine gegen ein Unternehmen oder eine Unternehmensvereinigung zu verhängende Geldbuße in Rede steht, geht es dabei – wie bereits in der Vorgängernorm des § 81 Absatz 4 Satz 2 GWB – insbesondere um die Bußgeldbemessung, ohne dass damit die in § 30 OWiG vorgesehene Begrenzung der Ahndung einer Organtat gegenüber derjenigen juristischen Person, deren Organ die Tat begangen hat, aufgehoben wäre (vgl. BGH, Beschluss vom 10. August 2011 – KRB 55/10, NJW 2012, 164, 166 [Versicherungsfusion]).

Insoweit vermag auch der Hinweis auf Erwägungsgrund 150 zur DS-GVO nicht die Annahme rechtfertigen, der europäische Verordnungsgesetzgeber der DS-GVO habe die Übernahme des gesamten supranationalen kartellrechtlichen Sanktionsregimes gewollt. Denn Erwägungsgrund 150 (Satz 3) zur DS-GVO betrifft die Bemessung einer möglichen Bußgeldhöhe allein. Er verhält sich damit zur Rechtsfolge eines Verstoßes und keinesfalls – wie etwa der die europäische Kommission ermächtigende Artikel 23 KartellVO – auch zu dessen Voraussetzungen. Satz 3 des Erwägungsgrundes lautet: „Werden Geldbußen Unternehmen auferlegt, sollte zu diesem Zweck der Begriff „Unternehmen“ im Sinne der Artikel 101 und 102 AEUV verstanden werden.“ Die Formulierung setzt zunächst voraus, dass überhaupt eine Buße gegen ein „Unternehmen“ verhängt wird. Zur Frage der Bemessung der Höhe dieser Buße nimmt Erwägungsgrund 150 erkennbar Bezug auf Artikel 83 Absatz 4 bis 6 DS-GVO und möchte damit erreichen, dass im Falle der Verhängung einer Buße gegen ein „Unternehmen“ eben nicht allein der erzielte Jahresumsatz des (unmittelbar) betroffenen Rechtsträgers zur Bemessungsgrundlage gemacht wird, sondern vielmehr – i.S.v. Artikel 101 f. AEUV und des kartellrechtlichen, weiten Unternehmensbegriffs – der Umsatz der handelnden wirtschaftlichen Einheit (vgl. Immenga/Mestmäcker/Zimmer, Wettbewerbsrecht, Art. 101 Abs. 1 AEUV, Rn. 9 ff.). Diese Ausdeutung wird in systematischer Hinsicht durch Satz 4 des Erwägungsgrundes gestützt, der sich mit der Bemessung der Bußgeldhöhe – und dieser allein – bei natürlichen Personen befasst.

Nach Auffassung der Kammer erlaubt es zudem das Gesetzlichkeitsprinzip des Artikel 103 Absatz 2 GG nicht, die Frage der Verantwortlichkeit einer juristischen Person im Rahmen einer staatlichen Sanktionsanordnung durch die eine europäische Verordnung begleitenden Erwägungsgründe zu manifestieren, die zudem erkennbar nicht Bestandteil der Verordnung selbst sind.

Schließlich ist für die Kammer auch nicht erkennbar, dass sich aus dem unionsrechtlichen Effektivitätsgebot (Art. 197 AEUV) eine Pflicht zur Übernahme des unionsrechtlichen Modells der Verbandsverantwortlichkeit ergeben sollte. Denn dieses belässt den Mitgliedstaaten bei der Ausgestaltung des Sanktionsregimes einen Ermessensspielraum, der verfassungskonform, hier insbesondere unter Beachtung des Schuldgrundsatzes auszufüllen ist (vgl. zum Kartellrecht: Böse, ZStW 126 (2014), 132, 155).

Zwar wird wohl zutreffend darauf hingewiesen, dass es zur effektiven Durchsetzung der Regelungsziele der Datenschutzgrundverordnung erforderlich ist, dass das nationale Recht wirksame und hinreichend abschreckende Sanktionen zulässt, womit die Pflicht der nationalen Gerichte einhergehen dürfte, das einzelstaatliche Recht möglichst so auszulegen, dass bei einer Zuwiderhandlung gegen die DS-GVO effektive Sanktionen verhängt werden können. Die Pflicht zur unionsrechtskonformen Auslegung findet aber in den allgemeinen Rechtsgrundsätzen, insbesondere im Grundsatz der Rechtssicherheit, insofern ihre Schranken, als sie nicht als Grundlage für eine Auslegung des nationalen Rechts contra legem, also entgegen den nach nationalem Recht zulässigen Methoden richterlicher Rechtsfindung, dienen darf (vgl. EuGH, Urteil vom 16.Juli 2009 - C 12/08, BeckRS 2009, 70805, Rn. 61 [Mono Car Styling]; BGH, Urteil vom 26. November 2008 - VIII ZR 200/0, BGHZ 179, 27 Rn. 19 ff. mwN). Besondere Geltung beanspruchen diese Grundsätze für Vorschriften auf dem Gebiet des Straf- oder Ordnungswidrigkeitenrechts (EuGH, Urteil vom 16. Juni 2005 - C-105/03, NJW 2005, 2839 Rn. 47 [M. Pupino]; KK-OWiG/Rogall, § 3 Rn. 83 m.w.N.), bei deren Auslegung dem im deutschen und auch europäischen Verfassungsrecht verankerten Gesetzlichkeitsprinzip (Artikel 103 Absatz 2 GG, Artikel 49 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union [2007/C 303/01]; Artikel 7 der Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten) und somit auch der Wortsinngrenze besondere Bedeutung zukommt. Eine gesetzlich nicht vorgesehene strafrechtliche Verantwortlichkeit kann danach auf eine unionsrechtskonforme Auslegung selbst dann nicht gestützt werden, wenn die in Rede stehende nationale Regelung sich andernfalls als unionsrechtswidrig erweisen könnte (EuGH, Urteil vom 28. Juni 2012 – C-7/11, BeckRS 2012, 81321 [Caronna]; BGH, Beschluss vom 16. Dezember 2014 − KRB 47/13 – Silostellgebühren III, NZKart 2015, 272, 274).

Die hier anzuwendenden Bestimmungen in §§ 30, 130 OWiG i.V.m. § 41 BDSG schließen die bußgeldrechtliche Inanspruchnahme der Betroffenen auf der Grundlage des verfahrensgegenständlichen Bescheides aus. Denn nach ihrem Wortlaut ist für die Verantwortlichkeit der juristischen Person eine schuldhafte Handlung eines ihrer Repräsentanten erforderlich. Dieses Erfordernis kann nicht im Wege der Auslegung der Norm oder durch die Annahme einer Verbandsverantwortlichkeit „sui generis“ entfallen, ohne die Wortlautgrenze zu überschreiten und damit einen Verstoß gegen das Analogieverbot des Artikel 103 Absatz 2 GG zu begründen (vgl. dazu BVerfG, Urteil vom 11. November 1986 – 1 BvR 713/83, BeckRS 1986, 50, Rn. 65).

Es ist überdies lediglich pauschal dargetan worden, dass der Nachweis der Begehung einer Ordnungswidrigkeit durch das Erfordernis des Nachweises einer pflichtwidrigen Organhandlung i.S.v. §§ 30, 130 OWiG erschwert sei. Nicht dargetan ist indessen, dass sie den handelnden Aufsichtsbehörden dadurch nicht möglich wäre. Es ist im hiesigen Falle im Besonderen verwunderlich, dass die verfahrensgegenständlichen Verstöße gegen Datenschutzgesetze durch die Behörde bereits im Jahre 2017 – und damit vor Inkrafttreten der DS-GVO – festgestellt worden sind, verschiedene Vor-Ort Termine stattgefunden haben, Auskünfte, etwa über technische Details der Datenverarbeitung verlangt worden sind, und die Betroffene auch entsprechende Auskünfte erteilt hat, dass jedoch von der Behörde keine hinreichenden Ermittlungen zu den unternehmensinternen Verantwortlichkeiten für die beanstandeten Verstöße erfolgt sind. In diesem Falle dürfte es naheliegen, dass bereits eine Offenlegung der Organisationsstruktur im Unternehmen der Betroffenen zu einer Ermittlung von für die Datenverarbeitungsvorgänge verantwortlichen Personen geführt hätte und so möglicherweise etwa eine Aufsichtspflichtverletzung hätte dargelegt werden können. Vor diesem Hintergrund ist nicht ersichtlich, dass unter Beachtung der §§ 30, 130 OWiG keine wirksamen und abschreckenden Sanktionen verhängt werden können.

b) Auch bei einer Umdeutung des Bescheids in einen selbständigen Bußgeldbescheid gemäß § 30 Absatz 4 OWiG genügte dieser nicht den Anforderungen, die an einen solchen als Verfahrensgrundlage zu stellen wären.

Der Bußgeldbescheid, der im gerichtlichen Verfahren anstelle des Anklagesatzes tritt, begrenzt nach Person und Sache den Prozessgegenstand. Aus ihm muss sich die tatsächlich und rechtlich näher bezeichnete Beschuldigung ergeben (vgl. § 66 OWiG). Voraussetzung für die Festsetzung einer Geldbuße gegen eine juristische Person im selbständigen Verfahren gemäß § 30 Absatz 4 OWiG ist, wie bereits dargelegt, zudem, dass eines ihrer Organe eine Ordnungswidrigkeit begangen hat, die der juristischen Person zuzurechnen ist.

Der Bußgeldbescheid vom 30. Oktober 2019 erfüllt diese Abgrenzungsfunktion nicht. Der Tatvorwurf ist nicht bestimmt. Es fehlt etwa die Angabe von Tatzeit und -ort sowie des Organmitgliedes, das schuldhaft und der Betroffenen zurechenbar die Einrichtung eines den datenschutzrechtlichen Anforderungen genügenden EDV-Systems unterlassen oder aber eine rechtzeitige Löschung relevanter Daten nicht veranlasst haben soll. Der Bescheid enthält – mit Blick auf die Rechtsauffassung der Behörde konsequent – auch sonst keine Angaben zur konkreten Tathandlung selbst oder ihrer Unterlassung. Ihm lässt sich nicht entnehmen, worauf ein Vorwurf, die datenschutzrechtlichen Anforderungen seien nicht eingehalten worden, gestützt wird. Dies wäre aber umso mehr erforderlich, als, wie aus der Akte ersichtlich ist, die Behörde zu den Vorwürfen bei der Betroffenen Ermittlungen geführt hat und über einen längeren Zeitraum mit dieser über die gegenständlichen Vorwürfe in Kontakt stand, sich etwa schriftlich und in persönlichen Gesprächen Fragen von Mitarbeitern des Unternehmens beantworten ließ. Insoweit wären Ausführungen dazu möglich und notwendig gewesen, aus welchen Umständen die Behörde eine Verantwortlichkeit der Betroffenen herleiten möchte. Der Bußgeldbescheid enthält gleichwohl keinen konkreten Tatvorwurf gegen ein Organ der juristischen Person. Dieser Mangel kann auch nicht mehr gemäß §§ 71 Absatz 1 OWiG, 265 StPO durch einen Hinweis des Gerichts behoben werden. Auch bei Umdeutung des Bußgeldbescheides in einen selbständigen Bescheid nach § 30 Absatz 4 OWiG müsste deshalb das Verfahren wegen eines Verfahrenshindernisses eingestellt werden.

2. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 71 OWiG, 467 Absatz 1, Absatz 3 StPO. Es erscheint nicht unbillig, der Staatskasse die notwendigen Auslagen der ... aufzuerlegen, da das Verfahrenshindernis von Anfang an bestand.


Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:



OLG Frankfurt: Zur Geltendmachung von Unterlassungsansprüchen nach dem GeschGehG im einstweiligen Verfügungsverfahren

OLG Frankfurt
Beschluss vom 27.11.2020
6 W 113/20


Das OLG Frankfurt hat sich in dieser Entscheidung mit der Geltendmachung von Unterlassungsansprüchen nach dem GeschGehG im einstweiligen Verfügungsverfahren befasst.

Leitsätze des Gerichts:

1. Zur Frage der Dringlichkeit bei im Wege des Eilverfahrens geltend gemachten Ansprüchen nach dem GeschGehG.

2. Bei der Geltendmachung von Ansprüchen aus dem GeschGehG ist es im Hinblick auf die hinreichende Bestimmtheit der Anträge erforderlich, dass die streitbefangenen Geschäftsgeheimnisse konkret bezeichnet werden.

3. Die Ausräumung einer im Sinne von § 6 GeschGehG konkreten Erstbegehungsgefahr setzt nicht die Abgabe einer strafbewerten Unterlassungserklärung voraus. Sie kann in der Regel durch einen sog. actus contrarius ausgeräumt werden, der auch darin gesehen werden kann, dass die Antragsgegnerin im Eilverfahren erklärt, etwaige Geschäftsgeheimnisse nicht zu nutzen oder offenzulegen.

4. Der Empfang einer E-Mail erfüllt nicht das Erfordernis eines „unbefugten Zugangs“ im Sinne von § 4 Abs. 1 GeschGehG.

Aus den Entscheidungsgründen:

1. Entgegen der Auffassung der Antragsgegnerin fehlt es dem Verfügungsantrag nicht an der notwendigen Dringlichkeit. Das GeschGehG selbst enthält - anders als etwa das UWG in § 12 Abs. 2 - keine speziellen Bestimmungen für die Geltendmachung der dort vorgesehenen Ansprüche im einstweiligen Rechtsschutz, so dass entsprechend der Begründung zum RegE vom 4.10.2018 (BT-Drs. 19/4724, 34) zu Abschnitt 3 die allgemeinen verfahrensrechtlichen Bestimmungen zur Anwendung kommen, also diejenigen aus GVG und ZPO (McGuire in Büscher, UWG, § 15 GeschGehG Rn 7). Ob angesichts des Umstands, dass durch das am 26.4.2019 in Kraft getretene GeschGehG die bis dahin geltenden §§ 17-19 UWG ersetzt wurden, für die Geltendmachung von Unterlassungsansprüchen nach § 6 GeschGehG im einstweiligen Rechtsschutz die Dringlichkeitsvermutung des § 12 Abs. 2 UWG analog anzuwenden ist, ist umstritten (verneinend: OLG München GRUR-RR 2019, 443 Rn 13; Löffel WRP 2019, 1378, 1379; Köhler/Bornkamm/Feddersen/Alexander, 38. Auflage 2020, GeschGehG § 15 Rn 16; bejahend: BeckOK GeschGehG/Spieker, 5. Ed. 15.3.2020, GeschGehG § 6 Rn 42-56). Die Frage kann jedoch im Ergebnis dahinstehen, da auch ohne Dringlichkeitsvermutung die nötige Eilbedürftigkeit nicht verneint werden kann.

Der Senat sieht es dabei als glaubhaft gemacht an, dass die Antragstellerin erst im Juni 2020 Kenntnis von den streitgegenständlichen Handlungen ihres Mitarbeiters hatte. Soweit der Vortrag und die Glaubhaftmachungen bisher den Eindruck zuließen, Mitarbeitern der Antragstellerin sei durch die Software „Digital Guardian“ bereits im März 2020 Meldung über verdächtige Datenbewegungen gemacht worden, hat die Antragstellerin in der Beschwerde klargestellt und auch glaubhaft gemacht, dass dies nicht der Fall war, sondern erst durch die Untersuchung im Juni rückblickend festgestellt wurde, dass die Software verdächtige Datenbewegungen registriert hatte. Angesicht der missverständlichen Formulierung hält der Senat dies auch nicht für wechselnden - und damit problematischen -, sondern nur für missverständlichen Vortrag.

Nach Kenntnis der Informationen hat die Antragstellerin hinreichend zügig gehandelt. Die aufgrund der Gesamtumstände und der Gefahr der Verwendung von Geschäftsgeheimnissen offensichtlich bestehende Dringlichkeit ist daher nicht widerlegt.

Soweit die Antragsgegnerin der Auffassung ist, die Antragstellerin habe die Überwachungssoftware dergestalt einrichten müssen, dass bei verdächtigen Datenbewegungen sofort Meldungen erstellt würden, teilt der Senat diese Auffassung nicht. Es nicht erkennbar, dass die Antragsgegnerin unter Dringlichkeitsgesichtspunkten anlasslos dazu verpflichtet sein sollte, ihre Mitarbeiter regelmäßig daraufhin zu überwachen, ob diese keine Geschäftsgeheimnisse unerlaubt weitergeben - soweit dies rechtlich überhaupt möglich wäre.

2. In der Sache ist der Verfügungsantrag mangels hinreichender Bestimmtheit der Anträge teilweise unzulässig.

a) Die Hauptanträge sind mangels hinreichender Bestimmtheit unzulässig, da sie abstrakt auf „Geschäftsgeheimnisse“ Bezug nehmen, ohne diese jedoch genau zu bezeichnen. Für die Zulässigkeit des Verfügungsantrags ist wesentlich, dass die eingetretene, noch fortdauernde oder zukünftig bevorstehende Beeinträchtigung des Geschäftsgeheimnisses hinsichtlich der konkreten Verletzungsform bezeichnet wird (BeckOK GeschGehG/Spieker, 5. Ed. 15.3.2020, GeschGehG § 6 Rn 42-56).

Hier sind die Geschäftsgeheimnisse nicht näher bezeichnet und im Übrigen auch zwischen den Parteien streitig, so dass die Frage, was Gegenstand der Verurteilung ist, unzulässiger Weise in das Vollstreckungsverfahren verlagert würde.

b) Auch der erste Hilfsantrag teilt dieses Schicksal. Zwar ist der Antrag durch den Verweis auf die „in Anlagen ASt 12, ASt 14 bis ASt 16 sowie ASt 20“ enthaltenen Geschäftsgeheimnisse“ konkretisiert; die Antragstellerin selbst sieht jedoch nicht den gesamten Inhalt der Anlage ASt 12 als Geschäftsgeheimnis an, ohne insoweit im Antrag zu differenzieren, auf welchen Teil der Inhalte sich das Verbot erstrecken solle. Für die Antragsgegnerin bliebe daher auch hier die Reichweite des Verbots unklar.

c) Der zweite Hilfsantrag hingegen weist die notwendige Bestimmtheit auf. Er umfasst konkret bezeichnete Dateien der Anlage ASt 12 sowie die kompletten Inhalte der Anlagen ASt 14 bis ASt 16 und Anlage ASt 20. Damit ist für die Antragsgegnerin hinreichend erkennbar, welches Verhalten ihr untersagt werden soll.

3. Der Hilfsantrag zu III. erweist sich jedoch als unbegründet. Der Antragstellerin stehen der geltend gemachte Unterlassungsansprüche aus § 6 GeschGehG nicht zu. Die Antragstellerin hat klargestellt, dass sich der Verfügungsantrag hinsichtlich der im Antrag 1 enthaltenen Begehungshandlungen des Nutzens und Offenlegens auf eine Erstbegehungsgefahr stützt; eine solche liegt jedoch nicht vor.

a) Im Hinblick auf beide im Antrag enthaltene Handlungen des Nutzens und Offenlegens von Geschäftsgeheimnissen wäre eine mögliche Begehungsgefahr durch die Erklärung der Antragsgegnerin, keine Geschäftsgeheimnisse nutzen oder offenlegen zu wollen, die von dem Hilfsantrag erfasst sind, in Wegfall geraten.

Aus den konkreten Einzelfallumständen kann sich zwar ergeben, dass die (erstmalige) Begehung der Beeinträchtigung des Geschäftsgeheimnisses ernstlich droht (Harte-Bavendamm/Henning-Bodewig/Goldmann UWG § 8 Rn 78). Die Begehungsgefahr schafft einen sog. vorbeugenden Unterlassungsanspruch. Die Feststellung einer Erstbegehungsgefahr verlangt also, dass objektiv ernsthafte und greifbare tatsächliche Anhaltspunkte dafür vorhanden sind, der Anspruchsgegner werde sich in naher Zukunft in der näher bezeichneten Weise rechtswidrig verhalten (ständige Rspr., vgl. BGH GRUR 2015, 603, 605 - Keksstangen; Harte-Bavendamm/Henning-Bodewig/Goldmann UWG § 8 Rn 84). Dabei muss sich die drohende Verletzungshandlung angesichts der konkreten Einzelfallumstände derart konkret abzeichnen, dass sich für alle Tatbestandsmerkmale zuverlässig beurteilen lässt, ob sie verwirklicht sind. Insoweit ist der Inhaber des Geschäftsgeheimnisses darlegungs- und beweisbelastet. Es besteht keine tatsächliche Vermutung für das Vorliegen der Erstbegehungsgefahr.

Der Senat hält das Bestehen einer Erstbegehungsgefahr für fraglich. Entgegen der Auffassung der Antragstellerin verbietet nicht die Lebenserfahrung die Annahme, die Antragsgegnerin werde die Betriebsgeheimnisse nicht nutzen. Eine solche Vermutung mag vielleicht zulässig sein, wenn der Mitarbeiter der Antragstellerin und der Geschäftsführer der Antragsgegnerin in kollusivem Zusammenwirken Geschäftsgeheimnisse der Antragstellerin entwendet hätte. Der Senat kann jedoch - wie oben dargelegt - bei der einzigen an den Geschäftsführer der Antragsgegnerin tatsächlich gelangen E-Mail nicht zugrunde legen, dass der Versand tatsächlich mit Kenntnis und Unterstützung der Antragsgegnerin erfolgt. Vielmehr ist ebenso vorstellbar, dass der Mitarbeiter der Antragstellerin dies aus eigenem Antrieb und ohne Kenntnis der Antragsgegnerin gemacht hat. Es verbleibt daher die Tatsache, dass der Geschäftsführer der Antragsgegnerin ohne sein vorheriges Wissen eine E-Mail erhalten hat, die (möglicherweise) ein Geschäftsgeheimnis der Antragstellerin enthält. Diese lässt nicht den zwingenden Schluss zu, das Geheimnis werde auch benutzt oder offengelegt.

Im Ergebnis kann dies jedoch dahinstehen, da ein Erstbegehungsgefahr jedenfalls wieder entfallen wäre.

Die Ausräumung einer derartigen - konkreten - Erstbegehungsgefahr verlangt nicht die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung (Fezer/Büscher/Obergfell/Büscher UWG § 8 Rn 108; Teplitzky/Kessen Kap. 10 Rn 21 f.; Harte-Bavendamm/Henning-Bodewig/Goldmann UWG § 8 Rn 106), die vom Rechtsverletzten bei der bloßen Erstbegehungsgefahr auch gar nicht verlangt werden kann. Für die Beseitigung der Erstbegehungsgefahr gelten daher weniger strenge Anforderungen als bei der Ausräumung der Wiederholungsgefahr (ständige Rspr. - vgl. BGH GRUR 2014, 382, 384 - Real Chips). Sie kann in der Regel durch einen sog. actus contrarius ausgeräumt werden, d.h. dass das die Begehungsgefahr ausräumende Verhalten spiegelbildlich das umkehren muss, was nach den konkreten Einzelfallumständen die Entstehung der Begehungsgefahr begründet hat (BGH a.a.O.). Das erforderliche entgegengesetzte Verhalten hängt davon ab, durch welches Verhalten die Erstbegehungsgefahr begründet wurde (Harte-Bavendamm/Henning-Bodewig/Goldmann UWG § 8 Rn 108 ff.).

An die Ausräumung der Wiederholungsgefahr sind hier nach Auffassung des Senats keine allzu hohen Anforderungen zu stellen, wäre doch eine etwaige Begehungsgefahr allenfalls dadurch zu begründen, dass die Antragsgegnerin eine entsprechende E-Mail von Antragsteller zugesandt bekommen hat, ohne dass die Antragsgegnerin hierzu durch aktives Tun einen Beitrag geleistet hätte. Entgegen der Auffassung der Antragstellerin ist daher keine strafbewehrte Unterlassungserklärung erforderlich.

Hier ist daher durch die ausdrückliche Erklärung der Antragsgegnerin in den Schriftsätzen vom 13.11.2020 und 20.11.2020, etwaige Geschäftsgeheimnisse der Antragstellerin, die von dem Hilfsantrag umfasst sind, nicht zu nutzen oder offenzulegen, eine mögliche Erstbegehungsgefahr als ausgeräumt anzusehen.

b) Ob eine Wiederholungsgefahr dadurch besteht, dass eine mögliche rechtswidrige Erlangung eines Geschäftsgeheimnisses - analog zum Markenrecht - eine Wiederholungsgefahr auch für die Handlung des Nutzens und Offenlegens begründen würde, kann dahinstehen, da die Antragstellerin ihren Verfügungsantrag ausdrücklich (nur) Erstbegehungsgefahr gestützt hat. Die Wiederholungsgefahr stellt hierzu einen abweichenden Streitgegenstand dar.

4. Der im Hilfsantragskomplex III. mit dem Antrag 2. geltend gemachte Sequestrationsanspruch besteht ebenfalls nicht. Er setzt nach § 7 Nr. 1 GeschGehG voraus, dass die Antragsgegnerin elektronische Dateien im Besitz oder Eigentum hat, die das Geschäftsgeheimnis enthalten oder verkörpern. An einer derartigen Verletzungshandlung fehlt es.

a) Vorausgesetzt wird nach § 7 Nr. 1 GeschGehG durch die Bezeichnung der Passivlegitimation des „Rechtsverletzers“ eine Rechtsverletzung, also, dass ein Geschäftsgeheimnis im Sinne des § 2 Nr. 1 entgegen § 4 rechtswidrig erlangt, genutzt oder offengelegt worden ist, ohne dass ein Fall von § 5 vorliegt (vgl. § 2 Nr. 3). Nicht erforderlich ist, dass die Voraussetzungen eines Unterlassungs- oder Schadensersatzanspruchs vorliegen, was einschließt, dass kein Verschulden wie beim Schadensersatzanspruch und auch keine Wiederholungsgefahr erforderlich ist (BeckOK GeschGehG/Spieker, 5. Ed. 15.3.2020, GeschGehG, § 7 Rn 4).

b) Eine derartige Verletzungshandlung hat hier nicht vorgelegen. Die Antragsgegnerin hat die in Anlage ASt 12 markierten sowie die in Anlagen ASt 14 bis ASt 16 enthaltenen Dateien nicht im Sinne von § 4 Abs. 3 S. 1 GeschGehG „erlangt“.

(1) Während das Verbot des § 4 Abs. 1 GeschGehG hier nicht betroffene Verhaltensweisen erfasst, mit denen sich eine Person unbefugt den Zugriff auf das Geschäftsgeheimnis selbst oder einen (körperlichen oder unkörperlichen) Geheimnisträger verschafft, erfasst § 4 Abs. 3 GeschGehG auch mittelbare Verletzungshandlungen, bei denen die handelnde Person das Geschäftsgeheimnis entweder von einem Dritten bezieht bzw. ableitet oder mit rechtsverletzenden Produkten umgeht. In beiden Fällen ist in der Person des Handelnden indes ein subjektives Element erforderlich (Köhler/Bornkamm/Feddersen/Alexander, 38. Auflage 2020, GeschGehG § 4 Rn 60).

(2) Hieran fehlt es jedoch. Es ist erforderlich, dass die handelnde Person das Geschäftsgeheimnis von diesem Dritten erlangt, wobei sie gewusst hat oder hätte wissen müssen, dass der Dritte einen Rechtsverstoß begangen hat. Das Gesetz nennt drei Formen der unzulässigen Kenntniserlangung: Zugang, Aneignung, Kopieren. Die Aufzählung ist abschließend und stellt klar, dass nicht jede Kenntniserlangung als Handlungsverbot nach dem GeschGehG einzustufen ist (BeckOK GeschGehG/Hiéramente, 5. Ed. 15.9.2020, GeschGehG § 4 Rn 14-19). Keine dieser Handlungsformen liegt hier jedoch vor, insbesondere kann ein „Zugang“ nicht bejaht werden. Dieser liegt nämlich nicht schon dann vor, wenn eine E-Mail empfangen wird, da der Empfänger hierzu keinerlei Beitrag leistet. Vielmehr ist zu verlangen, dass in dem „Zugang“ ein aktives Element enthalten sein muss. D.h., der Empfänger muss auch eine Form von Aktivität entfaltet haben.


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EuGH-Generalanwalt: Nationale Datenschutzbehörde kann bei DSGVO-Verstoß im Zusammenhang mit grenzüberschreitender Datenverarbeitung tätig werden auch wenn sie nicht federführend zuständig ist

EuGH-Generalanwalt
Schlussanträge vom 13.01.2021
C-645/19
Facebook Ireland Limited, Facebook Inc., Facebook Belgium BVBA / Gegevensbeschermingsautoriteit


Der EuGH-Generalanwalt kommt in seinen Schlussanträgen zu dem Ergebnis, dass die nationalen Datenschutzbehörden bei DSGVO-Verstößen im Zusammenhang mit grenzüberschreitender Datenverarbeitung tätig werden können auch wenn sie nicht federführend zuständig sind.

Die Pressemitteilung des EuGH:

Generalanwalt Bobek: Die Datenschutzbehörde des Staates, in dem sich die Hauptniederlassung eines Verantwortlichen oder Auftragsverarbeiters in der EU befindet, hat eine allgemeine Zuständigkeit, um gerichtliche Verfahren wegen Verstößen gegen die Datenschutz-Grundverordnung in Bezug auf grenzüberschreitende Datenverarbeitung einzuleiten

Die anderen betroffenen nationalen Datenschutzbehörden seien gleichwohl befugt, in Situationen, in denen es ihnen die Datenschutz-Grundverordnung spezifisch gestatte, derartige Verfahren inihren jeweiligen Mitgliedstaaten einzuleiten

Im September 2015 leitete die belgische Datenschutzbehörde vor den belgischen Gerichten ein Verfahren gegen mehrere Unternehmen der Facebook-Gruppe (im Folgenden: Facebook) ein, nämlich gegen Facebook Inc., Facebook Ireland Ltd, das die Hauptniederlassung der Gruppe in der EU ist, und Facebook Belgium BVBA (im Folgenden: Facebook Belgium). In diesem Verfahren beantragte die Datenschutzbehörde, Facebook zu verpflichten, bei in Belgien ansässigen Internetnutzern, wenn sie hierein nicht eingewilligt haben, das Platzieren von bestimmten Cookies auf dem Gerät, das diese Personen verwenden, wenn sie auf eine Website der Domain Facebook.com oder auf eine Website eines Dritten gelangen, zu unterlassen sowie die
übermäßige Erhebung von Daten durch Social Plugins und Pixels auf Websites Dritter zu unterlassen. Ferner beantragte die genannte Behörde, alle personenbezogenen Daten, die mittels Cookies und Social Plugins über jeden in Belgien ansässigen Internetnutzer erlangt worden sind, zu vernichten.

Das fragliche Verfahren ist derzeit beim Hof van beroep te Brussel (Berufungsgericht Brüssel, Belgien) anhängig, betrifft aber nur noch Facebook Belgium, nachdem das genannte Gericht zuvor befunden hat, für Klagen gegen Facebook Inc. und Facebook Ireland Ltd nicht zuständig zu sein. In diesem Zusammenhang trägt Facebook Belgium vor, dass die belgische Datenschutzbehörde ab dem Zeitpunkt, zu dem die Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) 1 anwendbar geworden sei, die Zuständigkeit dafür verloren habe, das fragliche Gerichtsverfahren gegen Facebook weiter zu betreiben. Nach der DSGVO sei lediglich die Datenschutzbehörde desjenigen Staates, in dem sich die Hauptniederlassung von Facebook in der EU befinde (die sogenannte „federführende“ Datenschutzbehörde in der EU für Facebook), nämlich die Irish Data Protection Commission, befugt, wegen Verstößen gegen die DSGVO im Zusammenhang mit grenzüberschreitender Datenverarbeitung ein gerichtliches Verfahren gegen Facebook zu betreiben.

Unter diesen Umständen möchte der Hof van beroep te Brussel vom Gerichtshof wissen, ob die DSGVO tatsächlich andere Datenschutzbehörden als die federführende daran hindert, in ihrem jeweiligen Mitgliedstaat gerichtliche Verfahren wegen Verstößen gegen die Vorschriften der DSGVO in Bezug auf grenzüberschreitende Datenverarbeitung zu betreiben.

In seinen Schlussanträgen vom heutigen Tag vertritt Generalanwalt Michal Bobek erstens die Auffassung, dass sich aus dem Wortlaut der DSGVO ergebe, dass die federführende Datenschutzbehörde für grenzüberschreitende Datenverarbeitung eine allgemeine Zuständigkeit habe, wozu auch die Einleitung gerichtlicher Verfahren wegen Verstößen gegen die DSGVO gehöre; folglich seien die diesbezüglichen Handlungsbefugnisse der übrigen betroffenen Datenschutzbehörden weniger umfassend.

In Bezug darauf, dass die DSGVO jeder Datenschutzbehörde die Befugnis verleiht, gerichtliche Verfahren gegen mögliche Verstöße einzuleiten, die ihr Hoheitsgebiet betreffen, führt der Generalanwalt aus, dass diese Befugnis ausdrücklich beschränkt sei, soweit es um grenzüberschreitende Datenverarbeitung gehe, gerade um der federführenden Datenschutzbehörde zu ermöglichen, insoweit ihre Aufgaben wahrzunehmen.

Zweitens erinnert der Generalanwalt daran, dass der Grund, weswegen mit der DSGVO der sogenannte „One-Stop-Shop“-Mechanismus eingeführt worden sei, wodurch der federführenden Datenschutzbehörde eine bedeutende Rolle zugewiesen worden sei und zur Beteiligung anderer Datenschutzbehörden Kooperationsmechanismen geschaffen worden seien, gerade darin bestanden habe, bestimmten Unzulänglichkeiten abzuhelfen, die sich aus den früheren Rechtsvorschriften ergeben hätten.

Wirtschaftsteilnehmer hätten nämlich die verschiedenennationalen Regelwerke einhalten müssen, mit denen diese Rechtsvorschriften umgesetzt wordenseien, und zugleich mit allen nationalen Datenschutzbehörden in Verbindung treten müssen. Dies habe sich für die Wirtschaftsteilnehmer als kostspielig, belastend und zeitaufwändig erwiesen, und für sie und ihre Kunden hätten sich daraus unvermeidlicherweise Unsicherheiten und Konflikte ergeben.

Drittens betont der Generalanwalt, dass die federführende Datenschutzbehörde bei grenzüberschreitenden Sachverhalten nicht als alleinige Stelle zur Durchsetzung der DSGVO angesehen werden könne und im Einklang mit den einschlägigen Vorschriften und Fristen, die sich aus der DSGVO ergäben, eng mit den anderen betroffenen Datenschutzbehörden zusammenarbeiten müsse, deren Beiträge auf diesem Gebiet äußerst wichtig seien.

Viertens hebt der Generalanwalt hervor, dass nationale Datenschutzbehörden, selbst wenn sie nicht als federführende Behörde fungierten, gleichwohl unter bestimmten Umständen vor den Gerichten ihres jeweiligen Mitgliedstaats Verfahren wegen grenzüberschreitender Verarbeitung einleiten könnten. Dies sei insbesondere möglich, wenn die nationalen Datenschutzbehörden i) außerhalb des sachlichen Anwendungsbereichs der DSGVO tätig würden, ii) sie Untersuchungen
zu grenzüberschreitender Datenverarbeitung anstellten, die durch Behörden, im öffentlichen Interesse, in Ausübung öffentlicher Gewalt oder durch Verantwortliche erfolge, die keine Niederlassung in der Union hätten, iii) bei Dringlichkeit Maßnahmen ergriffen oder iv) tätig würden, nachdem die federführende Datenschutzbehörde beschlossen habe, sich nicht selbst mit dem Fall zu befassen.

Demnach ist der Generalanwalt der Auffassung, dass die Datenschutzbehörde eines Mitgliedstaats nach den Bestimmungen der DSGVO befugt ist, vor einem Gericht ihres Staates ein Verfahren wegen eines angeblichen Verstoßes gegen die DSGVO im Zusammenhang mit einer grenzüberschreitenden Datenverarbeitung einzuleiten, auch wenn sie nicht die federführende Datenschutzbehörde ist, der für die Einleitung solcher Verfahren eine allgemeine Befugnis verliehen worden ist, sofern die erstgenannte Datenschutzbehörde in Situationen tätig wird, in denen ihr die DSGVO spezifisch hierzu Befugnisse verleiht, und die in der DSGVO vorgesehenen entsprechenden Verfahren beachtet.

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BGH: In Kartellverfahren spricht Vermutung dafür dass Abstimmung durch Informationsaustausch das Marktverhalten der beteiligten Unternehmen beeinflusst - Bierkartell

BGH
Beschluss vom 13.07.2020
KRB 99/19
Bierkartell
GWB § 1, § 81 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 Nr. 1; AEUV Art. 101 Abs. 1; EGV Art. 81 Abs. 1; GG Art. 1 Abs. 1, Art. 20 Abs. 3; MRK Art. 6 Abs. 2; OWiG § 31 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3


Der BGH hat im Bierkartell-Verfahren entschieden, dass in Kartellverfahren eine tatsächliche Vermutung dafür spricht, dass eine Abstimmung durch Informationsaustausch das Marktverhalten der beteiligten Unternehmen beeinflusst.

Leitsätze des BGH:

a) Der Tatbestand der aufeinander abgestimmten Verhaltensweise ist zweigliedrig; er verlangt neben einem Abstimmungsvorgang (Fühlungnahme) eine tatsächliche Verhaltensweise im Sinne einer praktischen Zusammenarbeit auf dem Markt, das heißt ein konkretes Marktverhalten in Umsetzung der Abstimmung. Typisches Mittel einer verbotenen Abstimmung ist der Austausch von Informationen über wettbewerbsrelevante Parameter mit dem Ziel, die Ungewissheit über das zukünftige Marktverhalten des Mitbewerbers auszuräumen.

b) Im Kartellzivil- und -verwaltungsverfahren spricht eine tatsächliche Vermutung dafür, dass eine Abstimmung durch Informationsaustausch das Marktverhalten der beteiligten Unternehmen beeinflusst. Diese Vermutung hat ihren sachlichen Grund in dem Erfahrungssatz, dass ein Unternehmen Kenntnisse über beabsichtigtes oder erwogenes Marktverhalten eines Mitbewerbers regelmäßig bei der Bestimmung des eigenen Marktverhaltens berücksichtigt.

c) Die - potentiell starke - Indizwirkung dieses Erfahrungssatzes ist auch bei der Beweiswürdigung im Kartellbußgeldverfahren zu beachten. Vermag sich das Tatgericht nicht von einem Kausalzusammenhang zwischen Abstimmung und Marktverhalten zu überzeugen, erweist sich die Beweiswürdigung grundsätzlich als lücken- und damit rechtsfehlerhaft, wenn der Erfahrungssatz in den Urteilsgründen nicht erörtert ist.

d) Der Tatbestand der aufeinander abgestimmten Verhaltensweise fasst den Abstimmungsvorgang und die hierauf beruhende Verhaltensweise im Sinne einer praktischen Zusammenarbeit auf dem Markt zu einer Bewertungseinheit als Unterfall der tatbestandlichen Handlungseinheit zusammen. Solange das Marktverhalten fortdauert, ist die Tat nicht im Sinne des § 31 Abs. 3 OWiG beendet.

BGH, Beschluss vom 13. Juli 2020 - KRB 99/19 - OLG Düsseldorf

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Internet World Business-Beitrag von Rechtsanwalt Marcus Beckmann: Wenn der Datenschützer klingelt - Tipps und Hinweise zum Umgang mit Aufsichtsverfahren durch Landesdatenschutzbehörden

In Ausgabe 11/20, S. 48-49 der Zeitschrift Internet World Business erschien ein Beitrag von Rechtsanwalt Marcus Beckmann mit dem Titel "Wenn der Datenschützer klingelt". Der Beitrag gibt Tipps und Hinweise zum Umgang mit datenschutzrechtlichen Aufsichtsverfahren durch die Landesdatenschutzbehörden.


BGH: Keine Irreführung durch Äußerung einer Rechtsansicht im Rahmen der Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung sofern Verbraucher diese nicht als Feststellung versteht

BGH
Urteil vom 23.04.2020
I ZR 85/19
Preisänderungsregelung
UWG § 5 Abs. 1 Satz 2 Fall 1 und 2; AVBFernwärmeV § 4 Abs. 2


Der BGH hat entschieden, dass keine wettbewerbswidrige Irreführung vorliegt, wenn ein Unternehmen eine Rechtsansicht im Rahmen der Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung äußert, sofern ein Verbraucher diese nicht als Feststellung einer verbindlich bestehenden Rechtslage versteht.

Leitsätze des BGH:

a) Das Rechtsschutzbedürfnis für eine wettbewerbsrechtliche Klage auf Unterlassung einer außerhalb eines gerichtlichen oder behördlichen Verfahrens gemachten Äußerung fehlt nur dann, wenn die Klage auf eine Beschränkung der Rechtsverfolgung oder - verteidigung des Gegners gerichtet ist, die im Falle des Obsiegens in dem nachfolgenden gerichtlichen oder behördlichen Verfahren fortwirkte. Soweit mit einer solchen Klage nicht die Rechtsverfolgung oder -verteidigung an sich, sondern lediglich Ausführungen zu ihrer Begründung angegriffen werden, fehlt das Rechtsschutzbedürfnis für sie nicht.

b) Ist für die betroffenen Verkehrskreise erkennbar, dass es sich um eine im Rahmen der Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung geäußerte Rechtsansicht handelt, fehlt dieser Äußerung die zur Erfüllung des Tatbestands der Irreführung nach § 5 Abs. 1 Satz 2 Fall 2 UWG erforderliche Eignung zur Täuschung (Bestätigung von BGH, Urteil vom 25. April 2019 - I ZR 93/17 GRUR 2019, 754 Rn. 31 = WRP 2019, 883 - Prämiensparverträge). Hierfür bedarf es nicht zwingend eines ausdrücklichen Hinweises, dass es sich lediglich um die eigene Rechtsauffassung handelt.

c) Dagegen erfasst § 5 Abs. 1 Satz 2 Fall 2 UWG Äußerungen, in denen der Unternehmer gegenüber Verbrauchern eine eindeutige Rechtslage behauptet, die tatsächlich nicht besteht, sofern der angesprochene Kunde die Aussage nicht als Äußerung einer Rechtsansicht, sondern als Feststellung versteht (Bestätigung von BGH, GRUR 2019, 754 Rn. 32 - Prämiensparverträge).

BGH, Urteil vom 23. April 2020 - I ZR 85/19 - OLG Frankfurt am Main - LG Darmstadt

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LG Hamburg: Facebook muss automatisch und ohne Zustimmung des jeweiligen Unternehmens bzw. Betroffenen generierte Facebook-Seite löschen

LG Hamburg
Urteil vom 13.02.2020
312 O 372/18


Das LG Hamburg hat entschieden, dass Facebook eine automatisch und ohne Zustimmung des jeweiligen Unternehmens bzw. Betroffenen generierte Facebook-Seite löschen muss. Insofern liegt ein rechtswidriger Eingriff in das Recht am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb bzw. ein Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht vor.

LG Osnabrück: Schadensersatz von 3,25 Mio EURO gegen Hersteller von angeblichem "Wasser-Diesel"

LG Osnabrück
Urteil vom 29.04.2019
18 O 5/17


Das LG Osnabrück hat den Hersteller von angeblichem "Wasser-Diesel" sowie ehemalige und aktuelle Geschäftsführer zur Zahlung von Schadensersatz in Höhe von rund 3,25 Mio EURO verurteilt.

Die Pressemitteilung des Gerichts:

Landgericht Osnabrück verurteilt Hersteller von angeblichem „Wasser-Diesel“ zu Schadensersatz

Ein nicht alltägliches Verfahren hat schon vor einigen Monaten das Landgericht Osnabrück abschließen können. Mit Urteil vom 29. April 2019 (Az. 18 O 5/17) verurteilte die 5. Kammer für Handelssachen ein Unternehmen aus Papenburg und zwei ehemalige bzw. aktuelle Geschäftsführer des Unternehmens aus Leer und Papenburg zur Leistung von rund 3,25 Mio. Euro Schadensersatz.

Vorausgegangen war ein mehrjähriges Verfahren. Geklagt hatte ein Unternehmen aus den Vereinigten Arabischen Emiraten, hinter dem chinesische Investoren standen. Diese Investoren waren spätestens Anfang 2013 mit dem beklagten Unternehmen aus Papenburg und seinen beiden Geschäftsführern in Kontakt gekommen. Das beklagte Unternehmen warb zu diesem Zeitpunkt damit, mit einem sogenannten „EGM Bounding System“ gewöhnlichen Diesel durch mechanische und chemische Bearbeitung dergestalt mit Wasser verbinden zu können, dass sich beides untrennbar verbinde. Entstehen sollte dadurch ein Wasser-Diesel-Gemisch, das annähernd den doppelten Energiegehalt wie der ursprüngliche Diesel aufweisen sollte, obgleich nur Wasser hinzugefügt wurde.

Die chinesischen Investoren waren zunächst von dieser Technologie überzeugt. Sie kamen deshalb im weiteren Verlauf des Jahres 2019 mit dem Unternehmen aus Papenburg überein, gemeinsam eine kommerzielle Anlage für die neuartige Technologie in den Vereinigten Arabischen Emiraten zu bauen. Zu diesem Zweck gründeten sie das Gemeinschaftsunternehmen, das später die Klage erheben sollte. Im Laufe des Jahres 2013 überwiesen die chinesischen Investoren dann auf Rechnung des noch in Gründung befindlichen Gemeinschaftsunternehmens insgesamt rund 3,25 Mio. Euro nach Papenburg. Im Gegenzug wurde ihnen eine Beteiligung an einer angeblich bereits in den Vereinigten Arabischen Emiraten betriebenen Anlage zur Erzeugung des neuartigen Wasser-Diesels eingeräumt. Zudem wurde versprochen, elf weitere Anlagen von Papenburg dorthin zu liefern.

Im April 2014 bestätigte das Papenburger Unternehmen dann, dass die elf Anlagen zur Verschiffung bereitstünden. Kurz darauf, im Mai 2014, kam es jedoch zum Bruch zwischen den Parteien und die Klägerin, das nun gegründete Gemeinschaftsunternehmen, forderte die Rückzahlung der von den chinesischen Investoren vorgestreckten Gelder. Als die geforderte Rückzahlung ausblieb, erhob das Gemeinschaftsunternehmen schließlich im Jahr 2017 vor dem Landgericht Osnabrück Klage gegen das Papenburger Unternehmen und seine beiden Geschäftsführer.

In dem Verfahren machte die Klägerin geltend, die vermeintliche Technologie zur Dieselvermehrung durch Beigabe von Wasser - die nach Angaben der Beklagten von einem russischen Bauingenieur und einem aus Sibirien stammenden Oberarzt entwickelt worden sei - funktioniere nicht. Es habe auch nie einen überprüfbaren Beleg für die Funktionsfähigkeit der Technologie gegeben. Dennoch hätten das Papenburger Unternehmen und seine Geschäftsführer in betrügerischer Absicht mit der Vermarktung der vermeintlichen Wundertechnik begonnen. Sie hätten so über mehrere Jahre, auch schon vor dem Jahr 2013, die chinesischen Investoren und andere Geldgeber umworben. Konkret sei versprochen worden, man könne jederzeit eine Anlage aufbauen, die im kommerziellen Stil aus 1l Wasser und 1l Diesel durch Verbindung beider Komponenten 1,7l eines neuartigen Diesels erzeugen könne. Dieser habe denselben Energiegehalt wie gewöhnlicher Diesel, sodass es rein durch Wasserzugabe und mechanische Bearbeitung zu einer Energiemehrung um 70% komme. All dies sei jedoch gelogen gewesen. Die in die Vereinigten Arabischen Emirate gelieferte Anlage sei überdies mangelhaft und weise laufend Schäden auf. Die Beklagten seien daher verpflichtet, die erhaltenen knapp 3,25 Mio. Euro zurückzuzahlen.

Die Beklagten lehnten eine Zahlung dagegen ab. Sie machten geltend, die Klage sei aus diversen rechtlichen Gründen schon unzulässig. U.a. fehle es an einer Zuständigkeit der deutschen Gerichte. Konkrete Versprechen zum Wirkungsgrad der neuen Technologie und der Leistungsfähigkeit habe man außerdem nie abgegeben. Tatsache sei aber gleichwohl, dass die Technologie funktionsfähig sei und man mit ihr sehr wohl aus 1l Wasser und 1l Diesel etwa 1,7l bis 1,8l Output-Diesel erzeugen könne. Die Anlage in den Vereinigten Arabischen Emiraten laufe nach ihrer Kenntnis auch störungsfrei.

Das Landgericht Osnabrück sah sich als zuständig an und beauftragte schließlich einen Sachverständigen damit, die Funktionsfähigkeit der angeblichen Dieselvermehrungstechnologie zu prüfen. Als daraufhin das beklagte Papenburger Unternehmen Standorte seiner Anlagen zur Prüfung nennen sollte, machte es zunächst geltend, die entwickelte Anlage sei für Diesel und Wasser in den Vereinigten Arabischen Emiraten optimiert. Sie könne nur getestet werden, wenn man je 200.000l Diesel und Wasser von dort importiere.

Schließlich teilten die Beklagten dann mit, in einem Container seien Komponenten für elf weitere Anlagen gelagert. Diese sollte der Sachverständige nun auf Vorgabe durch das Gericht prüfen. Der Sachverständige konnte im Jahr 2018 letztlich den Container - der zwischenzeitlich durch die Polizei im Rahmen strafrechtlicher Ermittlungen gegen die beklagten beschlagnahmt worden war - mithilfe der Polizei öffnen. Darin fand er diverse Metallkomponenten vor. Aus seiner Sicht konnten diese jedoch, auch unter Berücksichtigung der Planungsunterlagen des Papenburger Unternehmens, die zwischenzeitlich von Polizei und Staatsanwaltschaft beschlagnahmt worden waren, keinesfalls zu einer funktionsfähigen Anlage zusammengesetzt werden. Erst recht konnten sie nach seinen Feststellungen nicht Grundlage einer Diesel-Vermehrung sein.

Auf Grundlage dieser Angaben verurteilte das Landgericht Osnabrück das beklagte Papenburger Unternehmen und seine beiden Geschäftsführer wegen vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung und Betruges zur Erstattung der erhaltenen 3,25 Mio. Euro. Alle drei hätten immer wieder, auch im Prozess, behauptet, die Wasser-Diesel-Technologie sei grundsätzlich funktionstüchtig und könne eine Energievermehrung von Diesel bewirken. Sie hätten jedoch trotz mehrfacher Aufforderung keinerlei funktionsfähige Anlage oder andere Belege hierfür vorweisen können. Der Sachverständige habe sehr eindeutig dargelegt, dass sich aus den ihm präsentierten Teilen aus dem Container keine funktionsfähige Anlage, gar mit den versprochenen Eigenschaften, zusammensetzen lasse. Dem hätten die Beklagten nichts Substantielles entgegenzusetzen gehabt. Dies lasse keinen anderen Schluss zu, als dass die angebliche Technologie nicht funktioniere und dies den Beklagten von Beginn an bewusst gewesen sei. Ihre gegenteiligen Aussagen seien daher als bewusste Täuschung anzusehen, um Investoren anzulocken.

Das Urteil ist nicht rechtskräftig. Die Berufung ist vor dem Oberlandesgericht Oldenburg unter dem Az. 8 U 120/19 anhängig.



Internet World Business-Beitrag von Rechtsanwalt Marcus Beckmann - Wer hat denn nun Recht - Das irreführende Äußern einer Rechtsansicht kann wettbewerbswidrig sein

In Ausgabe 13/2019, S. 17 der Zeitschrift Internet World Business erschien ein Beitrag von Rechtsanwalt Marcus Beckmann mit dem Titel "Wer hat denn nun Recht - Das irreführende Äußern einer Rechtsansicht kann wettbewerbswidrig sein".

Siehe auch zum Thema: BGH: Wettbewerbswidrige Irreführung nach § 5 Abs. 1 UWG eines Unternehmens durch falsche Behauptung einer angeblich eindeutigen Rechtslage wenn Verbraucher dies als Feststellung versteht

LG Frankfurt: Unternehmen haftet Wettbewerbsverstöße des von ihm beauftragten Leadlieferanten zur Kundengewinnung

LG Frankfurt
Urteil vom 19.03.2019
3-06 O 5/18


Das LG Frankfurt hat entschieden, dass ein Unternehmen (hier ein Versicherungsmakler) für Wettbewerbsverstöße des von ihm beauftragten Leadlieferanten zur Kundengewinnung haftet. Das Unternehmen hat sicherzustellen, dass Kunden in wettbewerbsrechtich zulässiger Weise angeworben werden. Geklagt hatte die Wettbewerbszentrale.

BGH: Wettbewerbswidrige Irreführung nach § 5 Abs. 1 UWG eines Unternehmens durch falsche Behauptung einer angeblich eindeutigen Rechtslage wenn Verbraucher dies als Feststellung versteht

BGH
Urteil vom 25.04.2019
I ZR 93/17
Prämiensparverträge
UWG § 5 Abs. 1 Satz 2; UKlaG § 2 Abs. 1 Satz 1


Der BGH hat entschieden, dass eine wettbewerbswidrige Irreführung nach § 5 Abs. 1 UWG durch die falsche Behauptung einer angeblich eindeutigen Rechtslage vorliegt, wenn Verbraucher dies als Feststellung verstehen.

Leitsätze des BGH:

a) Zur Täuschung geeignete Angaben im Sinne von § 5 Abs. 1 Satz 2 Fall 2 UWG sind nicht nur Tatsachenbehauptungen, sondern unter bestimmten Voraussetzungen auch Meinungsäußerungen.

b) Für die Frage, ob Aussagen über die Rechtslage von § 5 Abs. 1 UWG erfasst werden, ist entscheidend, wie der Verbraucher die Äußerung des Unternehmers unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls, insbesondere der Art und Weise der Äußerung auffasst.

c) Ist für die betroffenen Verkehrskreise erkennbar, dass es sich um eine im Rahmen der Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung geäußerte Rechtsansicht handelt, fehlt dieser Äußerung die zur Erfüllung des Tatbestands der Irreführung erforderliche Eignung zur Täuschung.

d) Dagegen erfasst § 5 Abs. 1 UWG Äußerungen, in denen der Unternehmer gegenüber Verbrauchern eine eindeutige Rechtslage behauptet, die tatsächlich nicht besteht, sofern der angesprochene Kunde die Aussage nicht als Äußerung einer Rechtsansicht, sondern als Feststellung versteht. Ebenso ist eine objektiv falsche rechtliche Auskunft eines Unternehmers, die er auf eine ausdrückliche Nachfrage des Verbrauchers erteilt, zur Irreführung und Beeinflussung des Verbrauchers geeignet.

e) Bei den Bestimmungen der §§ 3, 5 Abs. 1 Satz 1 und 2 Nr. 7 UWG handelt es sich um Verbraucherschutzgesetze im Sinne von § 2 Abs. 1 Satz 1 UKlaG.

BGH, Urteil vom 25. April 2019 - I ZR 93/17 - OLG Naumburg - LG Dessau-Roßlau

Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier: