LG München: Suchmaschinenbetreiber Google haftet für falsche Aussagen in KI-generierten Zusammenfassungen von Suchergebnissen - "Übersicht mit KI"
LG München
Urteil vom 28.05.2026
26 O 869/26
Das LG München hat entschieden, dass der Suchmaschinenbetreiber Google für falsche Aussagen in KI-generierten Zusammenfassungen von Suchergebnissen haftet. KI-generierte Zusammenfassungen von Suchergebnissen sind - so das Gericht - keine bloßen Verlinkungen auf Inhalte Dritter, sondern eigene Inhalte des Suchmaschinenbetreibers, die diesem als unmittelbarem Störer zugerechnet werden. Google kann sich weder auf die Haftungsprivilegierung nach Art. 6 Abs. 1 DSA noch auf die Haftungsprivilegierung für Suchmaschinenbetreiber im Sinne eines "Notice-and-take-down-Verfahrens" berufen. Vorliegend ging es um unwahre Behauptungen über angebliche Betrugsmaschen und Abo-Fallen, die die KI in einer "Übersicht mit KI" generiert hatte.
Die Entscheidungsgründe:
Der zulässige Antrag auf Erlass der einstweiligen Verfügung erweist sich als überwiegend begründet. Die Verfügungsklägerinnen haben gegen die Verfügungsbeklagte einen Anspruch auf Unterlassung der streitgegenständlichen Äußerungen in dem tenorierten Umfang gem. §§ 1004, 823 Abs. 1 BGB i.V.m. Art. 2 Abs. 1, Art. 19 Abs. 3 GG, weil sie durch die KI-generierten Antworten, welche sich die Verfügungsbeklagte zurechnen lassen muss, in ihrem Unternehmenspersönlichkeitsrecht verletzt werden. Ein darüber hinausgehender Anspruch besteht demgegenüber nicht.
Im Einzelnen:
I) Der Antrag auf Erlass der einstweiligen Verfügung ist zulässig.
1. Das Landgericht München I ist gem. Art. 7 Nr. 2 der Verordnung (EU) Nr. 1215/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12.12.2012 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (im Folgenden: EuGVVO) international zuständig. Diese Vorschrift erfasst die Verletzung von Persönlichkeitsrechten durch Veröffentlichungen unabhängig davon, ob sie von einer natürlichen oder einer juristischen Person geltend gemacht werden (BGH v. 14.01.2020 - Az.: VI ZR 495/18 - Rz. 13; OLG München v. 06.08.2024 - Az. 18 U 2631/24 - Rz. 19; alle Entscheidungen, auch im Folgenden und soweit nicht anders gekennzeichnet, zitiert nach juris-Datenbank). Das Tatbestandsmerkmal „Ort, an dem das schädigende Ereignis eingetreten ist oder einzutreten droht" ist dahingehend auszulegen, dass eine Person, deren Persönlichkeitsrechte durch eine Veröffentlichung über sie im Internet verletzt worden sein sollen, Klage bei den Gerichten des Mitgliedstaats erheben kann, in dem sich der Mittelpunkt ihrer Interessen befindet (vgl. BGH, a.a.O., Rz. 14). Danach sind die deutschen Gerichte – und das Landgericht München I im Übrigen auch örtlich und sachlich gem. §§ 32 ZPO, 71 Abs. 2 Nr. 7 GVG – zuständig, weil die Verfügungsklägerinnen ihren Unternehmenssitz in München haben und der Abruf der angegriffenen Äußerungen in Deutschland und insbesondere auch im Zuständigkeitsbereich des Landgerichts München I erfolgen kann.
2. Der Antrag ist ausreichend bestimmt. Die Äußerungen, deren Unterlassung begehrt wird, lassen sich durch die Bezugnahme auf die konkrete Verletzungsform („wie nachfolgend dargestellt...") hinreichend genau feststellen. Die konkrete Suchanfrage, die überdies nach unbestrittenem Vortrag bei der Eingabe des Firmennamens im Rahmen der sog. „Auto-complete-Funktion" in die Suchmaske von dem Programm der Verfügungsbeklagten selbst vorgeschlagen wird, ist daher zur Bestimmung des Umfangs nicht erforderlich.
II) Der Antrag erweist sich auch nach dem hier anwendbaren deutschen Recht gem. §§ 1004, 823 Abs. 1 BGB i.V.m. Art. 1 Abs. 1, 2 Abs. 1 GG als überwiegend begründet.
1. Vorliegend ist gem. Art. 40 Abs. 1 Satz 2 EGBGB deutsches Recht anwendbar.
1.1. Die – grundsätzlich gegenüber nationalem Recht vorrangigen – Regelungen der DSGVO sind nicht anwendbar, weil die Verfügungsklägerinnen keine natürlichen Personen im Sinne von Art. 1 Abs. 1 und 2 DSGVO sind.
1.2. Auch die Regelungen der Verordnung (EU) 2024/1689 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juni 2024 zur Festlegung harmonisierter Vorschriften für künstliche Intelligenz (Verordnung über künstliche Intelligenz, im Folgenden: KI-VO) sind nicht anwendbar, weil sie – soweit sie gem. Art. 113 KI-VO überhaupt in zeitlicher Hinsicht bereits gelten – nur die Möglichkeit, eine Beschwerde bei der zuständigen Marktüberwachungsbehörde einzureichen, vorsehen, und zwar zusätzlich und „unbeschadet" der im Unionsrecht und im nationalen Recht der Mitgliedsstaaten bereits vorgesehenen Rechtsbehelfe (Erw-Gr. Nr. 170 KI-VO).
1.3. Ansprüche aus außervertraglichen Schuldverhältnissen wegen der Verletzung von Persönlichkeitsrechten – z.B. aus §§ 1004, 823 Abs. 1 BGB i.V.m. dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht (Art. 1 Abs. 1, Art. 2 Abs. 1 GG) oder dem Unternehmenspersönlichkeitsrecht (Art. 2 Abs. 1, Art. 12 Abs. 1, Art. 14 Abs. 1, Art. 19 Abs. 3 GG) – sind gem. Art. 1 Abs. 2 lit. G der Verordnung (EG) Nr. 864/2007 (Rom-II-VO) aus dem Anwendungsbereich dieser Verordnung ausdrücklich ausgenommen. Das auf sie anzuwendende Recht richtet sich daher bei grenzübergreifenden Rechtsstreitigkeiten nach Art. 40 EGBGB. Danach kann der Verletzte verlangen, dass das Recht des Staates angewandt wird, in dem der Erfolg der Verletzungshandlung eintritt (BGH v. 27.02.2018 - Az. VI ZR 489/16 - Rz. 21 ff.). Vorliegend richten sich die streitgegenständlichen Profile vorwiegend an deutschsprachige Nutzende, so dass die Verletzungshandlung (auch) in Deutschland eintritt. Die Verfügungskläger haben mit der Antragsschrift auch die Anwendung deutschen materiellen Rechts verlangt. Entsprechend ist insoweit deutsches (Äußerungs-)Recht anwendbar.
1.4. Diese nationalrechtlichen Regelungen werden auch nicht durch die Regelungen in Art. 6, 16 ff. der DSA verdrängt, weil es sich insoweit nur um Haftungsprivilegierungen im Anwendungsbereich der DSA handelt und zudem Art. 6 Abs. 4 DSA – wie zuvor auch bereits Art. 14 Abs. 3 der E-Commerce-Richtlinie – die Möglichkeit unberührt lässt, dass eine Justizbehörde nach dem Rechtssystem eines Mitgliedstaats von einem Diensteanbieter verlangt, eine Zuwiderhandlung abzustellen oder zu verhindern, und dies gerade und vor allem zivilrechtliche Beseitigungs- und Unterlassungsansprüche erfasst (OLG Frankfurt v. 04.03.2025 - Az. 16 W 10/25 - Rz. 13 f. m.w.N.).
2. Die Verfügungsklägerinnen sind unmittelbar betroffen und damit aktivlegitimiert, weil sie beide in der als Anlage ASt 6 vorgelegten „Übersicht mit KI" namentlich genannt werden und somit erkennbar sind. Gleiches gilt für die Verfügungsklägerin zu 1) in Bezug auf die mit der als Anlage ASt 7 vorgelegte weitere „Übersicht mit KI".
3. Die Verfügungsbeklagte haftet vorliegend nach den Grundsätzen einer unmittelbaren Störerin gem. §§ 1004, 823 Abs. 1 BGB i.V.m. Art. 2 Abs. 1, Art. 19 Abs. 3 GG, weil es sich bei der streitgegenständlichen Anzeige der „Ergebnisse mit KI" nicht um eine bloße Anzeige von Suchergebnissen, sondern um einen eigenen, ihr zurechenbaren Inhalt handelt.
3.1. Als Störer im Sinne von § 1004 BGB ist – ohne dass es insoweit auf ein Verschulden ankäme – grundsätzlich jede Person anzusehen, die die Störung herbeigeführt hat oder deren Verhalten eine Beeinträchtigung befürchten lässt. Von der Norm erfasst wird sowohl der unmittelbare Störer, der durch sein Verhalten selbst die Beeinträchtigung adäquat verursacht hat, als auch der mittelbare Störer, der in irgendeiner Weise willentlich und adäquat kausal an der Herbeiführung der rechtswidrigen Beeinträchtigung mitgewirkt hat. Dabei genügt als Mitwirkung in diesem Sinne auch die Unterstützung oder die Ausnutzung der Handlung eines eigenverantwortlich handelnden Dritten, sofern der in Anspruch Genommene die rechtliche Möglichkeit zur Verhinderung dieser Handlung hatte (vgl. statt vieler BGH v. 28.07.2015 - Az. VI ZR 340/41 - Rz. 34 m.w.N.). Zur Abgrenzung zwischen unmittelbaren und mittelbaren Störern ist dabei in Bezug auf die Betreiber von Suchmaschinen darauf abzustellen, ob es sich um ein reines Auffindbarmachen von Suchergebnissen durch Verlinkungen handelt oder ob sich die Betreiber von Suchmaschinen die Inhalte zu eigen machen (BGH v. 27.02.2018 - Az. VI ZR 489/16 - Rz. 28). „Von einem Zu-Eigen-Machen ist auszugehen, wenn der in Anspruch Genommene nach außen erkennbar die inhaltliche Verantwortung für die auf seiner Internetseite veröffentlichten Inhalte übernommen hat, was aus Sicht eines verständigen Durchschnittsnutzers auf der Grundlage einer Gesamtbetrachtung aller relevanten Umstände zu beurteilen ist", wobei allerdings „bei der Annahme einer Identifikation mit den fremden Inhalten grundsätzlich Zurückhaltung geboten" ist (BGH a.a.O. m.w.N.).
3.2. Die Verfügungsklägerinnen haben glaubhaft gemacht, dass die streitgegenständlichen „Übersicht mit KI" wie aus den Anlagen ASt 6 und ASt 7 ersichtlich tatsächlich auf die Suchanfrage hin angezeigt wurden. Ungeachtet der Frage, ob die Verfügungsbeklagte dies überhaupt in zulässiger Weise mit Nichtwissen gem. § 138 Abs. 4 ZPO bestreiten kann, sind jedenfalls die Anlagen ASt 5 und ASt 5a (E-Mails eines Herrn Krämer an Herrn Schüssler mit der jeweiligen „Übersicht mit KI" als Anhang) und die Anlage ASt 13 (Ausdruck der gesamten ersten Seite der Ergebnisse bei Verwendung der Suchfunktion) geeignet, den Vortrag der Verfügungsklägerinnen dahingehend zu belegen, dass bei Eingabe des Firmennamens „[...]" und des über die sog. „Auto-complete-Funktion" angebotenen Begriffs „Betrugsmasche" die streitgegenständlichen „Ergebnisse mit KI" angezeigt werden.
3.3. Diese „Übersicht mit KI" gem. den Anlagen ASt 6 und ASt 7 stellen sich nach dem oben (unter Nr. 3.1) Gesagten als eigene, von der eigenen, den Nutzenden angebotenen KI getroffene Äußerung der Verfügungsbeklagten dar.
Zum einen werden gerade nicht nur – in wie auch immer gearteter Abfolge – Suchergebnisse als Verlinkungen oder mit kurzer Vorschau (Snippets) angezeigt, sondern die Ergebnisse der Suchanfrage werden in eigenen Worten und nach einer eigenen Gliederung zusammengefasst und ausgewertet präsentiert. Das beginnt bereits mit der einleitenden, die Suchergebnisse affirmierenden Bejahung der Anfrage, die bereits sprachlich über die reine Präsentation der Verlinkungen hinausgeht, und es setzt sich in der eigenständigen thematischen Strukturierung der Antwort fort. All dies zeigt eine eigenständige inhaltliche Aufbereitung der Suchergebnisse durch die von der Verfügungsbeklagten angebotene und bei der Suche verwendete KI. Die Verfügungsbeklagte schafft auf diese Weise eigenständige, über die einzelnen, im späteren Verlauf dann durch Verlinkungen angezeigten Suchergebnisse hinausgehende Aussagen. Da die Verfügungsbeklagte die Künstliche Intelligenz selbst eingeführt hat und den Nutzenden anbietet, muss sie sich deren Ergebnisse auch zurechnen lassen, denn nur sie hat Einfluss auf das Angebot der KI und auf die Algorithmen, mit denen die KI operiert.
Vor allem aber enthält die „Übersicht mit KI" Äußerungen, die in den Suchergebnissen gar nicht getroffen werden. Keine der angebotenen Verlinkungen stellt einen Zusammenhang zwischen den Verfügungsklägerinnen und den geschwärzten Drittunternehmen her oder behauptet einen häufigen Namenswechsel. Es handelt sich insoweit um eigene, von der Verfügungsbeklagten selbst aufgestellte und damit über die reine Präsentation der Suchergebnisse hinausgehende Aussagen. Würden nur die Suchergebnisse selbst angezeigt, wäre der als Anlage ASt 8 vorgelegte Beitrag der Rechtsanwaltskanzlei Loschelder Leisenberg wohl kaum, jedenfalls aber nicht als an erster Stelle angeführte Quelle zur Dokumentation der Äußerungen in der „Übersicht mit KI" angezeigt worden. Denn darin findet sich gar kein Bezug zu den Verfügungsklägerinnen.
Somit handelt es sich um eine eigene, von der durch die Verfügungsbeklagte angebotenen KI erstellte Äußerung, die die Verfügungsbeklagte sich als Anbieterin (auch im Sinne von Art. 3 Nr. 3 der KI-VO) zurechnen lassen muss.
3.4. Insoweit stellt sich die Situation vorliegend auch anders dar als bei den Sachverhalten, die den – von beiden Parteien zitierten – Entscheidungen des BGH zu Suchmaschinen (Urteil vom 27.02.2018 - Az. VI ZR 489/16) bzw. zu der „Auto-complete-Funktion" (Urteil vom 14.05.2013 - Az. VI ZR 269/12) vorlagen.
3.4.1. In Bezug auf Suchmaschinen hat der BGH die Erwägungen, die für eine nur eingeschränkte Haftung von Hostprovidern als mittelbaren Störern sprächen, auch auf die Anbieter von Internet-Suchmaschinen übertragen und dazu ausgeführt, dass vom Anbieter einer Suchmaschine vernünftigerweise nicht erwartet werden könne, dass er sich vergewissere, ob die aufgefundenen Inhalte rechtmäßig eingestellt worden seien, bevor sie auffindbar gemacht würden, weil eine solche proaktive Prüfungspflicht der Aufgabe und Funktionsweise einer Suchmaschine entgegenstehe. Wegen ihrer essentiellen Bedeutung für die Nutzbarmachung des Internets dürften keine Prüfpflichten statuiert werden, die den Betrieb von Suchmaschinen gefährdeten oder unverhältnismäßig erschwerten (BGH v. 27.02.2018 - Az. VI ZR 489/16 - Rz. 34 m.w.N.). Da der Suchmaschinenbetreiber regelmäßig in keinem rechtlichen Verhältnis zu den Verfassern der in der Ergebnisliste nachgewiesenen Inhalte stehe, sei ihm die Ermittlung und Bewertung des Sachverhalts mangels Kontakts zu den Verantwortlichen der einzelnen Internetseiten regelmäßig nicht möglich, so dass ihn erst dann spezifische Verhaltenspflichten träfen, wenn er durch einen konkreten Hinweis Kenntnis von einer offensichtlichen und auf den ersten Blick klar erkennbaren Rechtsverletzung erlangt habe (BGH a.a.O., Rz. 35 f. m.w.N.).
Für die hier in Rede stehende „Übersicht mit KI" stellt sich die Situation indessen anders dar. Es werden, wie ausgeführt, gerade nicht nur Suchergebnisse von Internetseiten angezeigt, zu denen die Verfügungsbeklagte in keinem Kontakt steht und deren Inhalte sie nicht ohne weiteres selbst prüfen kann. Sondern es werden eigenständige, neue und inhaltliche Äußerungen getroffen, die auf einer Auswertung und Verknüpfung der Inhalte unterschiedlicher Internetseiten Dritter beruhen. Der Inhalt dieser neuen, durch die von der Verfügungsbeklagten angebotene KI selbst getroffenen Äußerungen ist einer Prüfung der Verfügungsbeklagten – und sei es durch entsprechende Kontrollmechanismen – durchaus möglich, zumindest durch einen Abgleich der zugrunde gelegten Internetseiten Dritter mit den darauf fußenden eigenen Äußerungen.
Auch ist eine „Übersicht mit KI" – anders als die Anzeige von reinen Suchergebnissen in Suchmaschinen – für die Nutzung des Internets auch keineswegs zwingend erforderlich. Denn bereits durch das Anzeigen der Suchergebnisse im Wege von Verlinkungen wird die „Flut von Daten" für den einzelnen nutzbar gemacht; die „Übersicht mit KI" strukturiert und wertet demgegenüber Daten nach einem für den Nutzenden nicht von vornherein erkennbaren System und kanalisiert damit – abhängig von dem zugrunde liegenden Algorithmus – auch die Antwort auf die Suchanfrage. Das mag von vielen als wünschenswert und den Suchvorgang erleichternd angesehen werden, ist aber keineswegs zwingend für die Bewältigung der vom BGH konstatierten Datenflut.
3.4.2. Zur Frage der Haftung für die sog. „Auto-complete-Funktion" hat der BGH ausgeführt, dass die Tätigkeit über die Suchwortergänzungsfunktion nicht nur rein technischer, automatischer und passiver Art sei und sich auch nicht ausschließlich auf die Bereitstellung von Informationen für den Zugriff durch Dritte beschränke, sondern vielmehr die Abfragedaten der Nutzenden in einem eigenen Programm erarbeitet würden, das Begriffsverbindungen bilde, so dass für das Angebot in Form eigener Suchvorschläge der Anbieter grundsätzlich verantwortlich sei (BGH v. 14.05.2013 - Az. VI ZR 269/13 - Rz. 26). Die Verantwortlichkeit des Unterlassenden werde durch die Kriterien der Möglichkeit und Zumutbarkeit der Erfolgsverhinderung begrenzt (BGH, a.a.O., Rz. 27). Das soll für Suchanfragen von Nutzern regelmäßig erst dann der Fall sein, wenn der Betreiber der Suchmaschine mit Suchwortergänzungsfunktion Kenntnis von der möglichen Rechtsverletzung aufgrund der Suchanfrage mit der Suchwortergänzungsfunktion erlangt (BGH, a.a.O., Rz. 29 f.).
Vorliegend geht die „Übersicht mit KI" allerdings wiederum darüber deutlich hinaus. Nicht die Suchanfrage oder die Suchwortergänzung und auch nicht die einzelnen, durch Verlinkung angezeigten Suchergebnisse stehen in Rede, sondern eine eigenständig generierte Äußerung, die aufgrund der Gewichtung der Suchergebnisse und einer Auswertung der Inhalte eine eigene Antwort (nicht Frage) formuliert und den Nutzenden anbietet.
Dem steht auch nicht entgegen, dass die verständigen Nutzenden durch die Links zu Internetseiten Dritter erkennten, dass die Zusammenfassung in der „Übersicht mit KI" auf den dort hinterlegten Inhalten Dritter basierten und die Suchmaschine damit erkennbar nach außen gerade keine inhaltliche Verantwortung für diese Informationen übernehme und sie sich gerade nicht zu eigen mache. Denn zum einen basiert die hier streitgegenständliche Zusammenfassung keineswegs nur auf den Inhalten Dritter, sondern es wird eine eigene Zusammenstellung und Wertung vorgenommen, die gerade über diese Internetseiten Dritter hinausgeht. Zum anderen mag es zutreffen, dass Nutzende anhand der Links überprüfen können, ob sich die Inhalte der Drittseiten mit der „Übersicht mit KI" tatsächlich decken – und doch entbindet die Möglichkeit, dass eine Äußerung durch weitere Recherchen falsifiziert werden kann, regelmäßig nicht von der Haftung für diese Äußerung. Dies ist für die flüchtig Lesenden sog. „Titelseitenleser" (BVerfG v. 14.01.1998 - Az. 1 BvR 1861/93 - Rz. 133; OLG München v. 31.07.2014 - Az. 18 U 308/14 - Rz. 25) anerkannt, wenn und soweit die Äußerung auch ohne weitere Lektüre aus sich heraus abgeschlossen verständlich ist. Die nämlichen Erwägungen müssen auch für die „Übersicht mit KI" gelten: Auch sie ist aus sich heraus verständlich, enthält eine abgeschlossene Aussage mit eigenständig verständlichem Inhalt und keinen Hinweis auf andere Verständnismöglichkeiten oder gar inhaltliche Unzuverlässigkeiten, so dass für die Nutzenden regelmäßig keine Veranlassung besteht, die angezeigte Antwort auf die Suchanfrage zusätzlich zu prüfen. Im Übrigen müsste dies gerade auch den von der Verfügungsbeklagten vorgetragenen Nutzen der Funktion deutlich schmälern, wenn die „Übersicht mit KI" allgemein anerkannt als nicht belastbar zu behandeln wäre und jeweils sämtliche der angezeigten Verlinkungen doch eigenständig zu prüfen wären.
3.4.3. Auch soweit der BGH in beiden Entscheidungen schließlich die Funktionsfähigkeit der Suchmaschine als Aspekt für die Verneinung von Prüfpflichten unterstreicht (BGH v. 14.05.2013 - Az. VI ZR 269/13 - Rz. 39; BGH v. 27.02.2018 - Az. VI ZR 489/16 - Rz. 34 m.w.N.) und ein Tätigwerden erst nach Hinweis durch die Betroffenen und nur im Falle einer offenkundigen Rechtsverletzung annimmt, sind diese Erwägungen auf die vorliegende „Übersicht mit KI" nicht übertragbar. Denn anders als im Verhältnis zu verlinkten Internetseiten Dritter handelt es sich bei der KI-generierten Übersicht nicht mehr nur um Inhalte Dritter, zu denen kein Kontakt besteht, sondern um eine eigenständige Gewichtung und Darstellung dieser Inhalte nach eigenen, nicht von Dritten, sondern von der Verfügungsbeklagten als Anbieterin beeinflussbaren Algorithmen. Sie bietet eine zusätzliche Funktion an, ohne die die Nutzung der Suchmaschine gleichwohl möglich wäre (und möglich ist), und ohne die die Nutzenden durchaus auch in der „Flut der Daten" Ergebnisse zu finden vermögen. Auch hat die Verfügungsbeklagte zwar in der mündlichen Verhandlung angeführt, aber weder dargelegt noch gar glaubhaft gemacht, dass der Einsatz von KI im Rahmen von Suchmaschinen insgesamt unmöglich gemacht würde, wenn Anbieter wie die Verfügungsbeklagte eine Haftung für die ihnen zurechenbaren, eigenständigen Äußerungen träfe.
Insoweit mag in Erwägung zu ziehen sein, eine Prüfungspflicht in Bezug auf den Inhalt der konkreten Äußerung erst dann zu bejahen, wenn auf die mögliche Rechtswidrigkeit hingewiesen wird. Das ist indessen durch die Verfügungsklägerinnen unstreitig geschehen, und zwar sowohl per E-Mail als auch über das von der Verfügungsbeklagten angebotene Online-Formular. Eine Beschränkung der Prüfungspflicht nur auf offenkundige Rechtsverletzungen erscheint im Hinblick auch auf die Funktionsfähigkeit dagegen nicht angebracht, denn eine Überprüfung des Inhalts der „Übersicht mit KI" mit den Erkenntnisquellen, auf denen diese Übersicht beruht, ist der Verfügungsbeklagten durchaus auch ohne Kontakt mit den Dritten, von denen die Internetseiten stammen, möglich. Die Verfügungsbeklagte hat das indessen selbst nach Hinweisen der Verfügungsklägerin nicht getan.
Umgekehrt böte sich indessen, wollte man eine Haftung für eigene, KI-generierte Äußerungen der Verfügungsbeklagten als Anbieterin auf eine Prüfungspflicht bei Meldung offenkundiger Rechtswidrigkeiten beschränken, für die von der Äußerung Betroffenen zwangsläufig eine Lücke im Schutz des allgemeinen Persönlichkeitsrechts bzw. des Unternehmenspersönlichkeitsrechts. Denn wenn und soweit es sich – wie hier – um eigenständige Äußerungen handelt, können die Betroffenen nicht die Dritten, deren Internetseiten bei der Suchanfrage einbezogen wurden, auf Unterlassung in Anspruch nehmen, weil diese die streitgegenständliche Äußerung gar nicht getroffen haben, sondern sie erst in der „Übersicht mit KI" von der Suchmaschinenbetreiberin aufgestellt und verbreitet wird. Die Suchmaschinenbetreiberin ihrerseits wäre bei Äußerungen, die nicht offenkundig – sondern erst nach einer eingehenden Prüfung – rechtswidrig sind, gleichfalls nicht zu weiteren Maßnahmen verpflichtet, so dass die Betroffenen dann bei persönlichkeitsrechtsverletzenden, aber nicht offenkundig rechtswidrigen Äußerungen keine ausreichende Möglichkeit hätten, Rechtsschutz zu erlangen. Auch dies spricht gegen eine Übertragung der Erwägungen zur Suchmaschinenfunktion und zur „Auto-complete-Funktion" auf die streitgegenständlichen „Übersichten mit KI".
3.5. Aufgrund all dessen können die Verfügungsklägerinnen die Verfügungsbeklagte in Bezug auf die „Übersicht mit KI" als unmittelbare Störerin in Anspruch nehmen und die Verfügungsbeklagte kann sich dementsprechend weder auf eine Haftungsprivilegierung nach Art. 6 Abs. 1 DSA berufen, weil sie nicht nur als Hostprovider tätig wird, noch auf eine Haftungsprivilegierung für Suchmaschinenbetreiber im Sinne eines „Notice-and-take-down-Verfahrens".
4. Die Verfügungsklägerinnen haben einen Anspruch auf Unterlassung der streitgegenständlichen Äußerungen in den beiden angegriffenen „Übersichten mit KI" in dem tenorierten Umfang gem. §§ 1004, 823 Abs. 1 BGB i.V.m. Art. 2 Abs. 1, Art. 19 Abs. 3 GG, weil sie dadurch – auch in Abwägung mit den berechtigten Interessen der Verfügungsbeklagten – in ihrem Unternehmenspersönlichkeitsrecht verletzt werden.
4.1. Der Anspruch auf Unterlassung einer Äußerung besteht gem. §§ 1004, 823 Abs. 1 BGB dann, wenn die angegriffene Äußerung die betroffene Person in ihrem allgemeinen Persönlichkeitsrecht gem. Art. 1 Abs. 1, Art. 2 Abs. 1 GG, Art. 8 Abs. 1 EMRK in Abwägung mit dem durch Art. 5 Abs. 1 GG, Art. 10 Abs. 1 EMRK geschützten Recht der sich äußernden Person auf freie Meinungsäußerung verletzt. Anerkannt ist, dass der personelle Schutzbereich des Persönlichkeitsrechts über Art. 19 Abs. 3 GG auch juristischen Personen in Gestalt des sogenannten Unternehmenspersönlichkeitsrechts zugutekommt (BGH v. 28.7.2015 - Az. VI ZR 340/14). Diese Ausdehnung des Schutzbereichs ist insbesondere dann gerechtfertigt, wenn eine juristische Person durch eine Äußerung in ihrem sozialen Geltungsanspruch als Arbeitgeber oder als Wirtschaftsunternehmen betroffen wird (BGH v. 04.04.2017 - Az. VI ZR 123/16 - Rz. 16).
4.1.1. Das allgemeine Persönlichkeitsrecht (der Art. 1 Abs. 1, Art. 2 Abs. 1 GG) bzw. das Unternehmenspersönlichkeitsrecht (der Art. 2 Abs. 1, Art. 19 Abs. 3 GG) ist als ein offenes Rahmenrecht gestaltet, dessen Ausprägungen und Grenzen jeweils im konkreten Einzelfall herauszuarbeiten sind, wobei sowohl im Hinblick auf Inhalt, Umfang und Reichweite des Rechtes als auch im Hinblick auf den Sinngehalt der in Rede stehenden Äußerung sowohl Art. 1 Abs. 1, Art. 2 Abs. 1 GG und Art. 8 Abs. 1 EMRK einerseits als auch Art. 5 Abs. 1 GG, Art. 10 EMRK interpretationsleitend zu berücksichtigen sind (BVerfG v. 03.11.2025 – Az.: 1 BvR 573/25 – Rz. 29; BVerfG v. 09.11.2022 - Az. 1 BvR 523/21 - Rz. 13; BGH v. 15.12.2009 - Az. VI ZR 227/08 - Rz. 11; BGH v. 18.12.2018 - Az. VI ZR 439/17 - Rz. 10, BGH v. 17.12.2019 - Az. VI ZR 249/18 - Rz. 18). Das allgemeine Persönlichkeitsrecht wird also nicht vorbehaltlos gewährt, sondern findet seine Grenzen in der verfassungsmäßigen Ordnung einschließlich der Rechte anderer, wozu auch das Recht auf Meinungsfreiheit gem. Art. 5 Abs. 1 GG bzw. Art. 10 Abs. 1 EMRK gehört; umgekehrt findet das Recht auf Meinungsfreiheit seine Grenzen gem. Art. 5 Abs. 2 GG in den allgemeinen Gesetzen, wozu u.a. die Bestimmungen der §§ 1004, 823 BGB und der §§ 22, 23 KunstUrhG gehören, und dem Recht auf persönliche Ehre (BVerfG v. 03.11.2025 – Az.: 1 BvR 573/25 – Rz. 29; BVerfG v. 08.12.2011 – Az. 1 BvR 927/08 – Rz. 18; BVerfG v. 09.11.2022 - Az. 1 BvR 523/21 - Rz. 12).
4.1.2. Ausgangspunkt für die Prüfung einer Verletzung des allgemeinen wie auch des Unternehmenspersönlichkeitsrechts ist, wie das BVerfG u.a. in seiner Entscheidung vom 09.11.2022 (Az. 1 BvR 523/21 - Rz. 15; vgl. auch BVerfG v. 03.11.2025 – Az.: 1 BvR 573/25 – Rz. 33) klargestellt hat, die Erfassung des Inhalts der beanstandeten Äußerung, insbesondere die Klärung, in welcher Hinsicht sie ihrem objektiven Sinn nach das Persönlichkeitsrecht des Betroffenen beeinträchtigt. Ziel der Deutung ist die Ermittlung des objektiven Sinns einer Äußerung. Maßgeblich ist daher weder die subjektive Absicht des sich Äußernden noch das subjektive Verständnis des von der Äußerung Betroffenen, sondern der Sinn, den sie nach dem Verständnis eines unvoreingenommenen und verständigen Publikums hat. Dabei ist stets vom Wortlaut der Äußerung auszugehen. Dieser legt ihren Sinn aber nicht abschließend fest. Er wird vielmehr auch von dem sprachlichen Kontext, in dem die umstrittene Äußerung steht, und den Begleitumständen, unter denen sie fällt, bestimmt, soweit diese für die Rezipienten erkennbar waren.
Ausgehend davon ist zunächst der Inhalt der einzelnen Aussagen zu deuten, um daran anknüpfend den Äußerungstyp als Tatsachenbehauptung oder Meinungsäußerung zu bestimmen.
4.1.2.1. Tatsachenbehauptungen sind durch eine objektive Beziehung zwischen der Äußerung und der Realität gekennzeichnet, sie beziehen sich entweder auf konkrete, nach Raum und Zeit bestimmte, der Vergangenheit oder Gegenwart angehörige Geschehen oder Zustände der Außenwelt (äußere Tatsachen) oder des menschlichen Seelenlebens (innere Tatsachen), während Meinungsäußerungen von der subjektiven Beziehung des Äußernden zu dem Inhalt des Geäußerten geprägt sind. Wesentlich für die Einstufung als Tatsachenbehauptung ist es, ob die Aussage einer Überprüfung auf ihre Richtigkeit mit den Mitteln des Beweises zugänglich ist (BVerfG v. 09.11.2022 - Az. 1 BvR 523/21 - Rz. 17). Insbesondere bei ansehensbeeinträchtigenden Tatsachenbehauptungen wird die Abwägung zwischen den widerstreitenden Interessen zur Beurteilung der Zulässigkeit der Äußerung ganz wesentlich vom Wahrheitsgehalt der Behauptungen bestimmt. Wahre Tatsachenbehauptungen müssen in der Regel hingenommen werden, auch wenn sie für den Betroffenen nachteilig sind, unwahre dagegen nicht (st. Rspr., vgl. z.B. BGH v. 22.02.2022 – Az.: VI ZR 1175/20 - Rz. 25; OLG München v. 05.03.2024 - Az. 18 U 2827/23 - Rz. 45).
4.1.2.2. Meinungsäußerungen sind demgegenüber von der subjektiven Beziehung des Äußernden zu dem Inhalt des Geäußerten geprägt (BGH v. 16.12.2014 – Az. VI ZR 39/14 – Rz. 8) und können dementsprechend nicht „wahr" oder „unwahr", „richtig" oder „falsch" sein. Sie können allenfalls nachvollziehbar oder unverständlich sein, geteilt, verstanden oder abgelehnt werden. Ihr durch Art. 5 Abs. 1 GG vermittelter Schutz reicht daher weiter und findet seine Grenzen nur in dem oben dargelegten allgemeinen Persönlichkeitsrecht desjenigen, über den die Meinung geäußert wird. Daher ist hier stets eine Abwägung zwischen dem Persönlichkeitsrecht des Betroffenen einerseits und dem gleichfalls in Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG garantierten Recht auf Meinungsfreiheit des Äußernden andererseits vorzunehmen (BVerfG v. 14.02.1973 – Az. 1 BvR 112/65 – Rz. 28; BVerfG v. 08.12.2011 – Az. 1 BvR 927/08 – Rz. 18; BGH v. 15.11.1994 – Az. VI ZR 56/94 – Rz. 64). Meinungsäußerungen genießen grundsätzlich den durch Art. 5 Abs. 1 GG vermittelten Schutz der Meinungsfreiheit, ohne dass es dabei auf deren Begründetheit, Werthaltigkeit oder Richtigkeit ankäme. Sie verlieren diesen Schutz auch dann nicht, wenn sie scharf und überzogen geäußert werden, denn es gehört zu den Garantien der Meinungsfreiheit, dass ein Kritiker prinzipiell auch seine (straf-)rechtliche Bewertung von Vorgängen als seine Rechtsauffassung zum Ausdruck bringen kann, selbst wenn diese objektiver Beurteilung nicht standhält, so dass es ohne Belang ist, ob die Rechtsauffassung der Beklagten haltbar ist, solange die Kritik sich nicht als bloße Schmähkritik erweist (OLG München v. 05.03.2024 – Az. 18 U 2827/23 – Rz. 46).
4.1.2.3. Kann sich eine Äußerung, die auf Werturteilen beruht, als Tatsachenbehauptung erweisen, wenn und soweit bei dem Adressaten zugleich die Vorstellung von konkreten, in die Wertung eingekleideten Vorgängen hervorgerufen wird, so ist sie andererseits dann, wenn sie in nicht trennbarer Weise sowohl tatsächliche als auch wertende Elemente enthält, insgesamt als Meinungsäußerung zu behandeln, wenn sie durch diese wertenden Elemente geprägt ist (BVerfG v. 21.03.2007 – Az. 1 BvR 2231/03 – Rz. 21) oder die Voraussetzung für die Bildung der Meinung ist (BVerfG v. 25.10.2012 – Az. 1 BvR 901/11, Rz. 20). Denn dort, wo tatsächliche und wertende Elemente miteinander verbunden werden und erst gemeinsam den Sinn einer Äußerung ausmachen, ist der Begriff der Meinung im Interesse eines wirksamen Grundrechtsschutzes weit zu verstehen. Sofern eine Äußerung, in der Tatsachen und Meinungen sich vermengen, durch die Elemente der Stellungnahme, des Dafürhaltens oder Meinens geprägt sind, wird sie als Meinung von dem Grundrecht geschützt. Dies gilt insbesondere dann, wenn eine Trennung der wertenden und der tatsächlichen Gehalte den Sinn der Äußerung aufhöbe oder verfälschte (BVerfG v. 09.11.2022 - Az. 1 BvR 523/21 - Rz. 17; BVerfG v. 03.11.2025 – Az.: 1 BvR 573/25 – Rz. 34).
4.2. Diese Maßstäbe zugrunde gelegt, haben die Verfügungsklägerinnen einen Anspruch auf Unterlassung der Äußerung, sie würden „Betrugsmaschen oder unseriöse Geschäftspraktiken begehen, dafür bekannt sein oder es würde Hinweise auf solche geben".
4.2.1. Diese Äußerung enthält einerseits den Tatsachenkern, dass die Kenntnis von unseriösen Geschäftspraktiken bzw. Betrugsmaschen bei einem nicht näher bestimmbaren, aber jedenfalls größeren Kreis an Personen vorhanden ist. Zugleich enthält es jedoch auch die wertende Einordnung, dass die Geschäftspraktiken der Verfügungsklägerinnen unseriös seien und als Betrugsmasche wahrgenommen würden. Somit ist insgesamt nach dem oben Gesagten (unter 4.1.2.3.) im Lichte der überragenden Bedeutung der Meinungsfreiheit vorliegend von einer Meinungsäußerung auszugehen.
4.2.2. Gleichwohl stellt sich diese Meinungsäußerung in der Abwägung der widerstreitenden Interessen als unzulässig dar.
4.2.2.1. Dabei ist im Ausgangspunkt festzuhalten, dass Meinungsäußerungen selbst nicht „wahr" oder „unwahr" sein können und auch nicht „begründet" oder „überzeugend" sein müssen, zudem nicht einmal begründet werden müssen, sondern der durch Art. 5 Abs. 1 GG vermittelte Schutz unabhängig davon besteht, ob die Äußerung rational oder emotional, begründet oder grundlos ist und ob sie von anderen für nützlich oder schädlich, wertvoll oder wertlos gehalten wird (BVerfG v. 09.11.2022 - Az. 1 BvR 523/21 - Rz. 25). Aber in die Abwägung mit dem Unternehmensgrundrecht der Betroffenen ist jedenfalls einzustellen, ob es sich um eine auf wahren Anknüpfungstatsachen beruhende Schlussfolgerung oder um eine willkürlich aus der Luft gegriffene Wertung handelt (BVerfG v. 09.11.2022 - Az. 1 BvR 523/21 - Rz. 28).
4.2.2.2. Vorliegend ist der Vorwurf unseriöser Geschäftspraktiken und der Verwendung von Betrugsmaschen geeignet, die Wahrnehmung der Verfügungsklägerinnen im geschäftlichen Verkehr in erheblichem Maße zu beeinträchtigen, berührt es doch die Kerntätigkeit ihres Betriebes, nämlich den Vertrieb der von ihnen angebotenen Publikationen.
4.2.2.3. Dem steht gegenüber, dass die angegriffene Äußerung vor allem auf einem behaupteten „Zusammenhang mit Abo-Fallen" fußt. Die Verfügungsklägerinnen haben indessen durch die als Anlage ASt 14 vorgelegte eidesstattliche Versicherung glaubhaft gemacht, dass zwischen ihnen und den genannten Drittunternehmen tatsächlich keine Verbindungen bestehen. Die Verfügungsbeklagte ist dem mit keinem substantiierten Vortrag entgegengetreten, auch die in der „Übersicht mit KI" genannten Verlinkungen weisen auf keinen Zusammenhang hin und ein solcher ergibt sich auch nicht aus weiteren, von der Verfügungsbeklagten vorgelegten Anlagen. Damit ist dieser Zusammenhang prozessual als unwahr zu behandeln und entsprechend fußt die angegriffene Meinungsäußerung bereits insoweit auf einer unwahren Anknüpfungstatsache.
Auch soweit die Verfügungsbeklagte auf Bewertungen von Nutzern in entsprechenden Bewertungsportalen (Anlagen AG 3 – AG 10) verweist, ist zum einen daraus noch keineswegs der Wahrheitsgehalt dieser dort getätigten Aussagen glaubhaft gemacht, finden sich zum andern aber auch keineswegs belastbare Angaben zu „Abo-Fallen" oder einer Verbindung zu den genannten Drittunternehmen, so dass auch insoweit keine wahren Anknüpfungstatsachen für die Meinungsäußerung dargetan sind.
4.2.2.4. Wägt man nun das durch Art. 2 Abs. 1, Art. 19 Abs. 3 GG geschützte Unternehmenspersönlichkeitsrecht der Verfügungsklägerinnen und die durch die angegriffene Äußerung vermittelte Beeinträchtigung insbesondere im geschäftlichen Verkehr mit den berechtigten Interessen der Verfügungsbeklagten ab, so müssen letztere vorliegend zurücktreten. Kann sich die Verfügungsbeklagte auch als juristische Person eines ausländischen Rechts grundsätzlich auf Art. 5 Abs. 1, Art. 19 Abs. 3 GG berufen, so ist hier allerdings zu berücksichtigen, dass die geäußerte Meinung vor allem durch eine KI generiert worden ist, also gerade nicht Ausdruck einer gewonnenen Überzeugung der sich äußernden Personen, sondern Ergebnis eines Algorithmus ist. Insoweit ist das Angebot einer KI-gestützten Recherche vorliegend vor allem Ausdruck der geschäftlichen Betätigung der Verfügungsbeklagten und allenfalls nachrangig auch Ausdruck eines Interesses, seine Meinung und sein Dafürhalten frei äußern zu dürfen und so an der öffentlichen Meinungsbildung und dem gesellschaftlichen Diskurs teilzuhaben.
Zum andern ist zu berücksichtigen, dass diese geäußerte Meinung dort, wo sie auf unwahren Anknüpfungstatsachen fußt, umso geringeren Schutz verdient. Dabei kann dahinstehen, dass der BGH im Einzelfall eine kritische Bewertung auch dann als zulässig erachtet, wenn sie nicht begründet ist und auch keine nachprüfbaren Gründe angegeben werden können (BGH v. 10.03.2026 - Az. VI ZR 194/23 - Rz. 28 ff.), denn vorliegend fehlt es nicht an einer Begründung, sondern maßgeblich ist, dass die angegebenen Anknüpfungstatsachen unwahr sind.
4.2.3. Aufgrund dessen tritt in der konkreten Abwägung das Interesse der Verfügungsbeklagten hinter dem durch die Äußerung beeinträchtigten Unternehmenspersönlichkeitsrecht der Verfügungsklägerinnen zurück, so dass die Äußerung sich als rechtswidrig darstellt und ein Anspruch auf Unterlassung zu bejahen ist.
4.3. Weiter haben die Verfügungsklägerinnen einen Anspruch auf Unterlassung der Äußerung, sie stünden mit den geschwärzten Drittunternehmen in Verbindung.
4.3.1. Diese Äußerung ist sowohl in der als Anlage ASt 6 als auch in der als Anlage ASt 7 vorgelegten „Übersicht mit KI" jeweils in den in Klammern gesetzten Aufzählungen enthalten und grundsätzlich dem Beweis zugänglich, so dass es sich um eine Tatsachenbehauptung handelt.
4.3.2. Die prozessuale Unwahrheit dieser Tatsachenbehauptung ist indessen, wie bereits ausgeführt, durch die als Anlage ASt 14 vorgelegte eidesstattliche Versicherung glaubhaft gemacht worden; insoweit kann auf die obigen Ausführungen (Nr. 4.2.2.3) Bezug genommen werden.
4.3.3. Handelt es sich aber um eine unwahre Tatsachenbehauptung, so verletzt diese das Unternehmenspersönlichkeitsrecht der Verfügungsklägerinnen, und entsprechend ist ein Anspruch auf Unterlassung gegeben.
4.4. Die Verfügungsklägerinnen haben auch einen Anspruch auf Unterlassung der Äußerung, sie würden „Kunden in 'Abo-Fallen' locken, also Kunden unwissentlich kostenpflichtige Abonnements abschließen lassen".
4.4.1. Diese Äußerung ist in dem ersten Aufzählungspunkt unter „Merkmale der mutmaßlichen Betrugsmasche" enthalten und ist – entsprechend den oben (unter 4.1.2.3) dargelegten Grundsätzen – als überwiegend von einem Meinen und Dafürhalten geprägt und damit als Meinungsäußerung anzusehen.
4.4.2. Auch hier fehlt es indessen an Anknüpfungstatsachen, so dass in der Abwägung zwischen der Beeinträchtigung durch diese Äußerung für das Unternehmenspersönlichkeitsrecht der Verfügungsklägerinnen mit den Interessen der Verfügungsbeklagten letzteres zurücktreten muss. Denn weder lässt sich den von der Verfügungsbeklagten vorgelegten Kundenbewertungen (Anlagen AG 3 – AG 10) auch nur in tatsächlicher Hinsicht entnehmen, dass Kunden in solche „Abo-Fallen" gelockt würden, indem man sie unwissentlich kostenpflichtige Abonnements abschließen ließe (die Bewertungen befassen sich mit der Unzufriedenheit in der Leistung und der Abwicklung von Abonnements und Bestellungen, nicht mit unwissentlich geschlossenen Abonnements), noch bieten die Bewertungen Dritter einen Anhaltspunkt für ihre Belastbarkeit in tatsächlicher Hinsicht. Gerade für Bewertungsportale ist ja anerkannt, dass sie keine Überprüfung des Wahrheitsgehalts und der Rechtmäßigkeit der von Dritten eingestellten Bewertungen vornehmen, solange sie nicht (etwa nach Art. 6, Art. 16 DSA) auf eine Rechtsverletzung hingewiesen werden.
4.4.3. Dementsprechend besteht auch insoweit ein Anspruch auf Unterlassung; ergänzend kann auf die Erwägungen unter Nr.
4.2.2.3 und 4.2.2.4 Bezug genommen werden.
4.5. Des weiteren hat die Verfügungsklägerin zu 1) einen Anspruch auf Unterlassung der Äußerung, sie würden sich „auf nicht stattgefundene Telefonate berufen oder nach solchen Telefonaten unerwartet Leistungen wie 'Firmeneinträge' oder 'Premium Gold Pakete' in Rechnung stellen".
4.5.1. Die Äußerung ist nur in Bezug auf die Verfügungsklägerin zu 1) – als Trägerin des [...] – und nur in der als Anlage ASt 7 vorgelegten „Übersicht mit KI" enthalten. Sie ist in einer keineswegs fernliegenden Deutungsvariante dahingehend zu verstehen, dass sie Kunden Leistungen wie „Firmeneinträge" oder „Premium Gold Pakete" in Rechnung stelle auf der Grundlage von tatsächlich gar nicht oder jedenfalls nicht so erfolgten Telefonaten. Damit ist die Äußerung dem Beweis zugänglich und als Tatsachenbehauptung zu werten.
4.5.2. Die Tatsachenbehauptung ist prozessual als unwahr anzusehen, nicht zuletzt weil sie erkennbar auf dem als Anlage ASt 8 vorgelegten Artikel der Rechtsanwälte Loschelder Leisenberg beruht (der insoweit auch verlinkt wird), dieser Artikel sich aber tatsächlich gar nicht auf die Verfügungsklägerin zu 1) bezieht. Die Verfügungsbeklagte hat auch in sonstiger Weise nichts zu dem Wahrheitsgehalt der Äußerung vorgetragen. Die Tatsachenbehauptung stellt sich daher als unwahr dar.
4.5.3. Ein berechtigtes Interesse an der Äußerung einer unwahren Tatsachenbehauptung ist vorliegend nicht ersichtlich, so dass die Verfügungsklägerin zu 1) auch insoweit einen Anspruch auf Unterlassung hat.
4.6. Zudem haben die Verfügungsklägerinnen einen Anspruch auf Unterlassung der Äußerungen, sie würden
„Kunden auch nach bereits erfolgter Zahlung weiterhin zur Zahlung auffordern",
„oft Namen und URLs wechseln oder unter verschiedenen Namen agieren, um eine Zuordnung zu erschweren",
„bezahlte digitale Inhalte nicht freischalten" und seien
„telefonisch nicht erreichbar und würden schriftliche Anfragen ignorieren".
4.6.1. Auch diese Äußerungen, die sich in der als Anlage ASt 6 vorgelegten „Übersicht mit KI" finden, sind dem Beweis zugänglich und daher als Tatsachenbehauptungen anzusehen.
4.6.2. Sie sind allerdings geeignet, das Ansehen und die Wahrnehmung der Verfügungsklägerinnen im geschäftlichen Verkehr und in der Öffentlichkeit in erheblicher Weise zu beeinträchtigen, sodass in Anwendung der in den §§ 186, 187 StGB getroffenen Wertungen die Darlegungs- und Glaubhaftmachungslast für den Wahrheitsgehalt der ansehensbeeinträchtigenden Äußerung die Verfügungsbeklagte trifft. Den Wahrheitsgehalt hat sie indessen nicht glaubhaft zu machen vermocht. Allein aus dem Umstand, dass sich diese Aussagen ggf. aus einzelnen Bewertungen unbekannter Nutzer auf Bewertungsportalen ergeben mögen, genügt indessen nicht, eine Einschätzung auch in Bezug auf den Wahrheitsgehalt zu treffen, geschweige denn, ihn glaubhaft zu machen. Sie hat auch nicht dargetan, dass sie – bzw. die von ihr eingesetzte KI – die Äußerungen einer wie auch immer gearteten Prüfung unterzogen hätten.
4.6.3. Die Verfügungsbeklagte kann sich insoweit auch nicht darauf berufen, lediglich als Suchergebnisse die Äußerungen Dritter bereitgehalten bzw. verlinkt zu haben, denn sie hat sich diese Behauptungen jedenfalls insoweit zu eigen gemacht, als sie darauf fußend die nun streitgegenständlichen Äußerungen formuliert, die so und wörtlich auch nicht in den Bewertungen Dritter auf Bewertungsportalen enthalten sind.
4.6.4. Damit hat die Verfügungsbeklagte ihrer Glaubhaftmachungslast nicht genügt und die Äußerungen sind in prozessualer Hinsicht als unwahr anzusehen und daher zu unterlassen.
4.7. Die Verfügungsklägerinnen haben somit einen Anspruch auf Unterlassung der streitgegenständlichen Äußerungen in dem tenorierten Umfang und auch die Wiederholungsgefahr ist nicht entfallen. Denn zwar variieren, wie die Verfügungsbeklagte vorgetragen und durch die Anlage AG 11 glaubhaft gemacht hat, die auf die Suchanfrage angezeigten „Übersichten mit KI" und die ursprünglichen, hier streitgegenständlichen werden – jedenfalls derzeit – nicht angezeigt. Doch hat die Verfügungsbeklagte weder eine strafbewehrte Unterlassungsverpflichtungserklärung abgegeben, welche geeignet wäre, den Verfügungsklägerinnen eine ausreichende Sicherheit vor künftigen Rechtsverletzungen zu vermitteln und dadurch die Wiederholungsgefahr entfallen zu lassen, noch lässt sich – selbst nach dem eigenen Vortrag der Verfügungsbeklagten – nicht sicher ausschließen, dass aufgrund der zum Einsatz kommenden Algorithmen die streitgegenständlichen Äußerungen nicht erneut angezeigt werden.
4.8. Schließlich ist der Unterlassungsanspruch auch nicht nur auf das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland zu beschränken, sondern aus dem Grundgedanken der Regelungen der EuGVVO folgt nicht nur die Zuständigkeit des erkennenden Gerichts für die grenzüberschreitende Streitigkeit zwischen den Verfügungsklägerinnen und der Verfügungsbeklagten gem. Art. 7 EuGVVO (siehe oben I Nr. 1), sondern auch die Anerkennung der Wirkung der im Anwendungsbereich der EuGVVO ergangenen Entscheidung gem. Art. 36 Abs. 1 EuGVVO.
4.9. Insoweit erweist sich der Antrag auf Erlass der einstweiligen Verfügung daher in dem tenorierten Umfang als begründet.
5. Ein weitergehender Anspruch besteht demgegenüber nicht.
5.1. Die Verfügungsklägerinnen haben in Anwendung der oben (unter Nr. 4.1) dargelegten Grundsätze keinen Anspruch auf Unterlassung der Äußerung, sie würden „mit dem [geschwärzten Inkassounternehmen] zusammenarbeiten".
5.1.1. Die Behauptung einer Zusammenarbeit zwischen den Verfügungsklägerinnen und einem Inkassounternehmen ist dem Beweis zugänglich und daher als Tatsachenbehauptung anzusehen.
5.1.2. Allein die Behauptung einer Zusammenarbeit mit einem Inkassounternehmen ist indessen nicht dergestalt ansehensbeeinträchtigend im geschäftlichen Verkehr, dass die Darlegungs- und Glaubhaftmachungslast dafür in Anwendung der Grundsätze der §§ 186, 187 StGB bei der Verfügungsbeklagten läge. Es hätte vielmehr an der Verfügungsklägerin gelegen, die Unwahrheit der Äußerung glaubhaft zu machen. Das ist indessen nicht geschehen; auch die als Anlage ASt 14 vorgelegte eidesstattliche Versicherung verhält sich dazu nicht.
5.1.3. Dementsprechend besteht insoweit kein Anspruch auf Unterlassung.
5.2. Schließlich haben die Verfügungsklägerinnen auch keinen Anspruch auf Unterlassung der Äußerung, sie würden „auf unseriöse Weise Abonnements verkaufen und Inkasso betreiben". Denn eine solche Äußerung findet sich weder in der als Anlage ASt 6 noch in der als Anlage ASt 7 vorgelegten „Übersicht mit KI". Sie stellt sich allenfalls als eine wertende Schlussfolgerung der Lesenden nach der Lektüre der „Übersicht mit KI" dar. Eine solche von den Lesenden ggf. gebildete Meinung kann jedoch im Lichte des Art. 5 Abs. 1 GG nicht untersagt werden. Auch nach den Grundsätzen der sog. Eindruckserweckung kann eine verdeckte, d.h. „zwischen den Zeilen" einer Äußerung zu entnehmende Behauptung nur dann unzulässig sein, wenn es sich um eine Tatsachenbehauptung handelt, die sich den Lesenden als zwingende Schlussfolgerung aufdrängt. Denn andernfalls müsste man dem sich Äußernden abverlangen, alle möglichen Schlüsse spekulativ vorwegzunehmen und jeweils zurückzuweisen, was zu einer nicht hinnehmbaren Einschränkung der Meinungsfreiheit führen müsste (BGH v. 22.11.2005 - Az. VI ZR 204/04 - Rz. 17; BGH v. 02.07.2019 - Az. VI ZR 494/17 - Rz. 30; BGH v. 27.04.2021 - Az. VI ZR 166/19 - Rz. 12). Für eine mögliche Meinungsäußerung, die zwischen den Zeilen aus anderen Äußerungen gefolgert werden kann, muss daher der Schutz des Art. 5 Abs. 1 GG überwiegen.
Urteil vom 28.05.2026
26 O 869/26
Das LG München hat entschieden, dass der Suchmaschinenbetreiber Google für falsche Aussagen in KI-generierten Zusammenfassungen von Suchergebnissen haftet. KI-generierte Zusammenfassungen von Suchergebnissen sind - so das Gericht - keine bloßen Verlinkungen auf Inhalte Dritter, sondern eigene Inhalte des Suchmaschinenbetreibers, die diesem als unmittelbarem Störer zugerechnet werden. Google kann sich weder auf die Haftungsprivilegierung nach Art. 6 Abs. 1 DSA noch auf die Haftungsprivilegierung für Suchmaschinenbetreiber im Sinne eines "Notice-and-take-down-Verfahrens" berufen. Vorliegend ging es um unwahre Behauptungen über angebliche Betrugsmaschen und Abo-Fallen, die die KI in einer "Übersicht mit KI" generiert hatte.
Die Entscheidungsgründe:
Der zulässige Antrag auf Erlass der einstweiligen Verfügung erweist sich als überwiegend begründet. Die Verfügungsklägerinnen haben gegen die Verfügungsbeklagte einen Anspruch auf Unterlassung der streitgegenständlichen Äußerungen in dem tenorierten Umfang gem. §§ 1004, 823 Abs. 1 BGB i.V.m. Art. 2 Abs. 1, Art. 19 Abs. 3 GG, weil sie durch die KI-generierten Antworten, welche sich die Verfügungsbeklagte zurechnen lassen muss, in ihrem Unternehmenspersönlichkeitsrecht verletzt werden. Ein darüber hinausgehender Anspruch besteht demgegenüber nicht.
Im Einzelnen:
I) Der Antrag auf Erlass der einstweiligen Verfügung ist zulässig.
1. Das Landgericht München I ist gem. Art. 7 Nr. 2 der Verordnung (EU) Nr. 1215/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12.12.2012 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (im Folgenden: EuGVVO) international zuständig. Diese Vorschrift erfasst die Verletzung von Persönlichkeitsrechten durch Veröffentlichungen unabhängig davon, ob sie von einer natürlichen oder einer juristischen Person geltend gemacht werden (BGH v. 14.01.2020 - Az.: VI ZR 495/18 - Rz. 13; OLG München v. 06.08.2024 - Az. 18 U 2631/24 - Rz. 19; alle Entscheidungen, auch im Folgenden und soweit nicht anders gekennzeichnet, zitiert nach juris-Datenbank). Das Tatbestandsmerkmal „Ort, an dem das schädigende Ereignis eingetreten ist oder einzutreten droht" ist dahingehend auszulegen, dass eine Person, deren Persönlichkeitsrechte durch eine Veröffentlichung über sie im Internet verletzt worden sein sollen, Klage bei den Gerichten des Mitgliedstaats erheben kann, in dem sich der Mittelpunkt ihrer Interessen befindet (vgl. BGH, a.a.O., Rz. 14). Danach sind die deutschen Gerichte – und das Landgericht München I im Übrigen auch örtlich und sachlich gem. §§ 32 ZPO, 71 Abs. 2 Nr. 7 GVG – zuständig, weil die Verfügungsklägerinnen ihren Unternehmenssitz in München haben und der Abruf der angegriffenen Äußerungen in Deutschland und insbesondere auch im Zuständigkeitsbereich des Landgerichts München I erfolgen kann.
2. Der Antrag ist ausreichend bestimmt. Die Äußerungen, deren Unterlassung begehrt wird, lassen sich durch die Bezugnahme auf die konkrete Verletzungsform („wie nachfolgend dargestellt...") hinreichend genau feststellen. Die konkrete Suchanfrage, die überdies nach unbestrittenem Vortrag bei der Eingabe des Firmennamens im Rahmen der sog. „Auto-complete-Funktion" in die Suchmaske von dem Programm der Verfügungsbeklagten selbst vorgeschlagen wird, ist daher zur Bestimmung des Umfangs nicht erforderlich.
II) Der Antrag erweist sich auch nach dem hier anwendbaren deutschen Recht gem. §§ 1004, 823 Abs. 1 BGB i.V.m. Art. 1 Abs. 1, 2 Abs. 1 GG als überwiegend begründet.
1. Vorliegend ist gem. Art. 40 Abs. 1 Satz 2 EGBGB deutsches Recht anwendbar.
1.1. Die – grundsätzlich gegenüber nationalem Recht vorrangigen – Regelungen der DSGVO sind nicht anwendbar, weil die Verfügungsklägerinnen keine natürlichen Personen im Sinne von Art. 1 Abs. 1 und 2 DSGVO sind.
1.2. Auch die Regelungen der Verordnung (EU) 2024/1689 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juni 2024 zur Festlegung harmonisierter Vorschriften für künstliche Intelligenz (Verordnung über künstliche Intelligenz, im Folgenden: KI-VO) sind nicht anwendbar, weil sie – soweit sie gem. Art. 113 KI-VO überhaupt in zeitlicher Hinsicht bereits gelten – nur die Möglichkeit, eine Beschwerde bei der zuständigen Marktüberwachungsbehörde einzureichen, vorsehen, und zwar zusätzlich und „unbeschadet" der im Unionsrecht und im nationalen Recht der Mitgliedsstaaten bereits vorgesehenen Rechtsbehelfe (Erw-Gr. Nr. 170 KI-VO).
1.3. Ansprüche aus außervertraglichen Schuldverhältnissen wegen der Verletzung von Persönlichkeitsrechten – z.B. aus §§ 1004, 823 Abs. 1 BGB i.V.m. dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht (Art. 1 Abs. 1, Art. 2 Abs. 1 GG) oder dem Unternehmenspersönlichkeitsrecht (Art. 2 Abs. 1, Art. 12 Abs. 1, Art. 14 Abs. 1, Art. 19 Abs. 3 GG) – sind gem. Art. 1 Abs. 2 lit. G der Verordnung (EG) Nr. 864/2007 (Rom-II-VO) aus dem Anwendungsbereich dieser Verordnung ausdrücklich ausgenommen. Das auf sie anzuwendende Recht richtet sich daher bei grenzübergreifenden Rechtsstreitigkeiten nach Art. 40 EGBGB. Danach kann der Verletzte verlangen, dass das Recht des Staates angewandt wird, in dem der Erfolg der Verletzungshandlung eintritt (BGH v. 27.02.2018 - Az. VI ZR 489/16 - Rz. 21 ff.). Vorliegend richten sich die streitgegenständlichen Profile vorwiegend an deutschsprachige Nutzende, so dass die Verletzungshandlung (auch) in Deutschland eintritt. Die Verfügungskläger haben mit der Antragsschrift auch die Anwendung deutschen materiellen Rechts verlangt. Entsprechend ist insoweit deutsches (Äußerungs-)Recht anwendbar.
1.4. Diese nationalrechtlichen Regelungen werden auch nicht durch die Regelungen in Art. 6, 16 ff. der DSA verdrängt, weil es sich insoweit nur um Haftungsprivilegierungen im Anwendungsbereich der DSA handelt und zudem Art. 6 Abs. 4 DSA – wie zuvor auch bereits Art. 14 Abs. 3 der E-Commerce-Richtlinie – die Möglichkeit unberührt lässt, dass eine Justizbehörde nach dem Rechtssystem eines Mitgliedstaats von einem Diensteanbieter verlangt, eine Zuwiderhandlung abzustellen oder zu verhindern, und dies gerade und vor allem zivilrechtliche Beseitigungs- und Unterlassungsansprüche erfasst (OLG Frankfurt v. 04.03.2025 - Az. 16 W 10/25 - Rz. 13 f. m.w.N.).
2. Die Verfügungsklägerinnen sind unmittelbar betroffen und damit aktivlegitimiert, weil sie beide in der als Anlage ASt 6 vorgelegten „Übersicht mit KI" namentlich genannt werden und somit erkennbar sind. Gleiches gilt für die Verfügungsklägerin zu 1) in Bezug auf die mit der als Anlage ASt 7 vorgelegte weitere „Übersicht mit KI".
3. Die Verfügungsbeklagte haftet vorliegend nach den Grundsätzen einer unmittelbaren Störerin gem. §§ 1004, 823 Abs. 1 BGB i.V.m. Art. 2 Abs. 1, Art. 19 Abs. 3 GG, weil es sich bei der streitgegenständlichen Anzeige der „Ergebnisse mit KI" nicht um eine bloße Anzeige von Suchergebnissen, sondern um einen eigenen, ihr zurechenbaren Inhalt handelt.
3.1. Als Störer im Sinne von § 1004 BGB ist – ohne dass es insoweit auf ein Verschulden ankäme – grundsätzlich jede Person anzusehen, die die Störung herbeigeführt hat oder deren Verhalten eine Beeinträchtigung befürchten lässt. Von der Norm erfasst wird sowohl der unmittelbare Störer, der durch sein Verhalten selbst die Beeinträchtigung adäquat verursacht hat, als auch der mittelbare Störer, der in irgendeiner Weise willentlich und adäquat kausal an der Herbeiführung der rechtswidrigen Beeinträchtigung mitgewirkt hat. Dabei genügt als Mitwirkung in diesem Sinne auch die Unterstützung oder die Ausnutzung der Handlung eines eigenverantwortlich handelnden Dritten, sofern der in Anspruch Genommene die rechtliche Möglichkeit zur Verhinderung dieser Handlung hatte (vgl. statt vieler BGH v. 28.07.2015 - Az. VI ZR 340/41 - Rz. 34 m.w.N.). Zur Abgrenzung zwischen unmittelbaren und mittelbaren Störern ist dabei in Bezug auf die Betreiber von Suchmaschinen darauf abzustellen, ob es sich um ein reines Auffindbarmachen von Suchergebnissen durch Verlinkungen handelt oder ob sich die Betreiber von Suchmaschinen die Inhalte zu eigen machen (BGH v. 27.02.2018 - Az. VI ZR 489/16 - Rz. 28). „Von einem Zu-Eigen-Machen ist auszugehen, wenn der in Anspruch Genommene nach außen erkennbar die inhaltliche Verantwortung für die auf seiner Internetseite veröffentlichten Inhalte übernommen hat, was aus Sicht eines verständigen Durchschnittsnutzers auf der Grundlage einer Gesamtbetrachtung aller relevanten Umstände zu beurteilen ist", wobei allerdings „bei der Annahme einer Identifikation mit den fremden Inhalten grundsätzlich Zurückhaltung geboten" ist (BGH a.a.O. m.w.N.).
3.2. Die Verfügungsklägerinnen haben glaubhaft gemacht, dass die streitgegenständlichen „Übersicht mit KI" wie aus den Anlagen ASt 6 und ASt 7 ersichtlich tatsächlich auf die Suchanfrage hin angezeigt wurden. Ungeachtet der Frage, ob die Verfügungsbeklagte dies überhaupt in zulässiger Weise mit Nichtwissen gem. § 138 Abs. 4 ZPO bestreiten kann, sind jedenfalls die Anlagen ASt 5 und ASt 5a (E-Mails eines Herrn Krämer an Herrn Schüssler mit der jeweiligen „Übersicht mit KI" als Anhang) und die Anlage ASt 13 (Ausdruck der gesamten ersten Seite der Ergebnisse bei Verwendung der Suchfunktion) geeignet, den Vortrag der Verfügungsklägerinnen dahingehend zu belegen, dass bei Eingabe des Firmennamens „[...]" und des über die sog. „Auto-complete-Funktion" angebotenen Begriffs „Betrugsmasche" die streitgegenständlichen „Ergebnisse mit KI" angezeigt werden.
3.3. Diese „Übersicht mit KI" gem. den Anlagen ASt 6 und ASt 7 stellen sich nach dem oben (unter Nr. 3.1) Gesagten als eigene, von der eigenen, den Nutzenden angebotenen KI getroffene Äußerung der Verfügungsbeklagten dar.
Zum einen werden gerade nicht nur – in wie auch immer gearteter Abfolge – Suchergebnisse als Verlinkungen oder mit kurzer Vorschau (Snippets) angezeigt, sondern die Ergebnisse der Suchanfrage werden in eigenen Worten und nach einer eigenen Gliederung zusammengefasst und ausgewertet präsentiert. Das beginnt bereits mit der einleitenden, die Suchergebnisse affirmierenden Bejahung der Anfrage, die bereits sprachlich über die reine Präsentation der Verlinkungen hinausgeht, und es setzt sich in der eigenständigen thematischen Strukturierung der Antwort fort. All dies zeigt eine eigenständige inhaltliche Aufbereitung der Suchergebnisse durch die von der Verfügungsbeklagten angebotene und bei der Suche verwendete KI. Die Verfügungsbeklagte schafft auf diese Weise eigenständige, über die einzelnen, im späteren Verlauf dann durch Verlinkungen angezeigten Suchergebnisse hinausgehende Aussagen. Da die Verfügungsbeklagte die Künstliche Intelligenz selbst eingeführt hat und den Nutzenden anbietet, muss sie sich deren Ergebnisse auch zurechnen lassen, denn nur sie hat Einfluss auf das Angebot der KI und auf die Algorithmen, mit denen die KI operiert.
Vor allem aber enthält die „Übersicht mit KI" Äußerungen, die in den Suchergebnissen gar nicht getroffen werden. Keine der angebotenen Verlinkungen stellt einen Zusammenhang zwischen den Verfügungsklägerinnen und den geschwärzten Drittunternehmen her oder behauptet einen häufigen Namenswechsel. Es handelt sich insoweit um eigene, von der Verfügungsbeklagten selbst aufgestellte und damit über die reine Präsentation der Suchergebnisse hinausgehende Aussagen. Würden nur die Suchergebnisse selbst angezeigt, wäre der als Anlage ASt 8 vorgelegte Beitrag der Rechtsanwaltskanzlei Loschelder Leisenberg wohl kaum, jedenfalls aber nicht als an erster Stelle angeführte Quelle zur Dokumentation der Äußerungen in der „Übersicht mit KI" angezeigt worden. Denn darin findet sich gar kein Bezug zu den Verfügungsklägerinnen.
Somit handelt es sich um eine eigene, von der durch die Verfügungsbeklagte angebotenen KI erstellte Äußerung, die die Verfügungsbeklagte sich als Anbieterin (auch im Sinne von Art. 3 Nr. 3 der KI-VO) zurechnen lassen muss.
3.4. Insoweit stellt sich die Situation vorliegend auch anders dar als bei den Sachverhalten, die den – von beiden Parteien zitierten – Entscheidungen des BGH zu Suchmaschinen (Urteil vom 27.02.2018 - Az. VI ZR 489/16) bzw. zu der „Auto-complete-Funktion" (Urteil vom 14.05.2013 - Az. VI ZR 269/12) vorlagen.
3.4.1. In Bezug auf Suchmaschinen hat der BGH die Erwägungen, die für eine nur eingeschränkte Haftung von Hostprovidern als mittelbaren Störern sprächen, auch auf die Anbieter von Internet-Suchmaschinen übertragen und dazu ausgeführt, dass vom Anbieter einer Suchmaschine vernünftigerweise nicht erwartet werden könne, dass er sich vergewissere, ob die aufgefundenen Inhalte rechtmäßig eingestellt worden seien, bevor sie auffindbar gemacht würden, weil eine solche proaktive Prüfungspflicht der Aufgabe und Funktionsweise einer Suchmaschine entgegenstehe. Wegen ihrer essentiellen Bedeutung für die Nutzbarmachung des Internets dürften keine Prüfpflichten statuiert werden, die den Betrieb von Suchmaschinen gefährdeten oder unverhältnismäßig erschwerten (BGH v. 27.02.2018 - Az. VI ZR 489/16 - Rz. 34 m.w.N.). Da der Suchmaschinenbetreiber regelmäßig in keinem rechtlichen Verhältnis zu den Verfassern der in der Ergebnisliste nachgewiesenen Inhalte stehe, sei ihm die Ermittlung und Bewertung des Sachverhalts mangels Kontakts zu den Verantwortlichen der einzelnen Internetseiten regelmäßig nicht möglich, so dass ihn erst dann spezifische Verhaltenspflichten träfen, wenn er durch einen konkreten Hinweis Kenntnis von einer offensichtlichen und auf den ersten Blick klar erkennbaren Rechtsverletzung erlangt habe (BGH a.a.O., Rz. 35 f. m.w.N.).
Für die hier in Rede stehende „Übersicht mit KI" stellt sich die Situation indessen anders dar. Es werden, wie ausgeführt, gerade nicht nur Suchergebnisse von Internetseiten angezeigt, zu denen die Verfügungsbeklagte in keinem Kontakt steht und deren Inhalte sie nicht ohne weiteres selbst prüfen kann. Sondern es werden eigenständige, neue und inhaltliche Äußerungen getroffen, die auf einer Auswertung und Verknüpfung der Inhalte unterschiedlicher Internetseiten Dritter beruhen. Der Inhalt dieser neuen, durch die von der Verfügungsbeklagten angebotene KI selbst getroffenen Äußerungen ist einer Prüfung der Verfügungsbeklagten – und sei es durch entsprechende Kontrollmechanismen – durchaus möglich, zumindest durch einen Abgleich der zugrunde gelegten Internetseiten Dritter mit den darauf fußenden eigenen Äußerungen.
Auch ist eine „Übersicht mit KI" – anders als die Anzeige von reinen Suchergebnissen in Suchmaschinen – für die Nutzung des Internets auch keineswegs zwingend erforderlich. Denn bereits durch das Anzeigen der Suchergebnisse im Wege von Verlinkungen wird die „Flut von Daten" für den einzelnen nutzbar gemacht; die „Übersicht mit KI" strukturiert und wertet demgegenüber Daten nach einem für den Nutzenden nicht von vornherein erkennbaren System und kanalisiert damit – abhängig von dem zugrunde liegenden Algorithmus – auch die Antwort auf die Suchanfrage. Das mag von vielen als wünschenswert und den Suchvorgang erleichternd angesehen werden, ist aber keineswegs zwingend für die Bewältigung der vom BGH konstatierten Datenflut.
3.4.2. Zur Frage der Haftung für die sog. „Auto-complete-Funktion" hat der BGH ausgeführt, dass die Tätigkeit über die Suchwortergänzungsfunktion nicht nur rein technischer, automatischer und passiver Art sei und sich auch nicht ausschließlich auf die Bereitstellung von Informationen für den Zugriff durch Dritte beschränke, sondern vielmehr die Abfragedaten der Nutzenden in einem eigenen Programm erarbeitet würden, das Begriffsverbindungen bilde, so dass für das Angebot in Form eigener Suchvorschläge der Anbieter grundsätzlich verantwortlich sei (BGH v. 14.05.2013 - Az. VI ZR 269/13 - Rz. 26). Die Verantwortlichkeit des Unterlassenden werde durch die Kriterien der Möglichkeit und Zumutbarkeit der Erfolgsverhinderung begrenzt (BGH, a.a.O., Rz. 27). Das soll für Suchanfragen von Nutzern regelmäßig erst dann der Fall sein, wenn der Betreiber der Suchmaschine mit Suchwortergänzungsfunktion Kenntnis von der möglichen Rechtsverletzung aufgrund der Suchanfrage mit der Suchwortergänzungsfunktion erlangt (BGH, a.a.O., Rz. 29 f.).
Vorliegend geht die „Übersicht mit KI" allerdings wiederum darüber deutlich hinaus. Nicht die Suchanfrage oder die Suchwortergänzung und auch nicht die einzelnen, durch Verlinkung angezeigten Suchergebnisse stehen in Rede, sondern eine eigenständig generierte Äußerung, die aufgrund der Gewichtung der Suchergebnisse und einer Auswertung der Inhalte eine eigene Antwort (nicht Frage) formuliert und den Nutzenden anbietet.
Dem steht auch nicht entgegen, dass die verständigen Nutzenden durch die Links zu Internetseiten Dritter erkennten, dass die Zusammenfassung in der „Übersicht mit KI" auf den dort hinterlegten Inhalten Dritter basierten und die Suchmaschine damit erkennbar nach außen gerade keine inhaltliche Verantwortung für diese Informationen übernehme und sie sich gerade nicht zu eigen mache. Denn zum einen basiert die hier streitgegenständliche Zusammenfassung keineswegs nur auf den Inhalten Dritter, sondern es wird eine eigene Zusammenstellung und Wertung vorgenommen, die gerade über diese Internetseiten Dritter hinausgeht. Zum anderen mag es zutreffen, dass Nutzende anhand der Links überprüfen können, ob sich die Inhalte der Drittseiten mit der „Übersicht mit KI" tatsächlich decken – und doch entbindet die Möglichkeit, dass eine Äußerung durch weitere Recherchen falsifiziert werden kann, regelmäßig nicht von der Haftung für diese Äußerung. Dies ist für die flüchtig Lesenden sog. „Titelseitenleser" (BVerfG v. 14.01.1998 - Az. 1 BvR 1861/93 - Rz. 133; OLG München v. 31.07.2014 - Az. 18 U 308/14 - Rz. 25) anerkannt, wenn und soweit die Äußerung auch ohne weitere Lektüre aus sich heraus abgeschlossen verständlich ist. Die nämlichen Erwägungen müssen auch für die „Übersicht mit KI" gelten: Auch sie ist aus sich heraus verständlich, enthält eine abgeschlossene Aussage mit eigenständig verständlichem Inhalt und keinen Hinweis auf andere Verständnismöglichkeiten oder gar inhaltliche Unzuverlässigkeiten, so dass für die Nutzenden regelmäßig keine Veranlassung besteht, die angezeigte Antwort auf die Suchanfrage zusätzlich zu prüfen. Im Übrigen müsste dies gerade auch den von der Verfügungsbeklagten vorgetragenen Nutzen der Funktion deutlich schmälern, wenn die „Übersicht mit KI" allgemein anerkannt als nicht belastbar zu behandeln wäre und jeweils sämtliche der angezeigten Verlinkungen doch eigenständig zu prüfen wären.
3.4.3. Auch soweit der BGH in beiden Entscheidungen schließlich die Funktionsfähigkeit der Suchmaschine als Aspekt für die Verneinung von Prüfpflichten unterstreicht (BGH v. 14.05.2013 - Az. VI ZR 269/13 - Rz. 39; BGH v. 27.02.2018 - Az. VI ZR 489/16 - Rz. 34 m.w.N.) und ein Tätigwerden erst nach Hinweis durch die Betroffenen und nur im Falle einer offenkundigen Rechtsverletzung annimmt, sind diese Erwägungen auf die vorliegende „Übersicht mit KI" nicht übertragbar. Denn anders als im Verhältnis zu verlinkten Internetseiten Dritter handelt es sich bei der KI-generierten Übersicht nicht mehr nur um Inhalte Dritter, zu denen kein Kontakt besteht, sondern um eine eigenständige Gewichtung und Darstellung dieser Inhalte nach eigenen, nicht von Dritten, sondern von der Verfügungsbeklagten als Anbieterin beeinflussbaren Algorithmen. Sie bietet eine zusätzliche Funktion an, ohne die die Nutzung der Suchmaschine gleichwohl möglich wäre (und möglich ist), und ohne die die Nutzenden durchaus auch in der „Flut der Daten" Ergebnisse zu finden vermögen. Auch hat die Verfügungsbeklagte zwar in der mündlichen Verhandlung angeführt, aber weder dargelegt noch gar glaubhaft gemacht, dass der Einsatz von KI im Rahmen von Suchmaschinen insgesamt unmöglich gemacht würde, wenn Anbieter wie die Verfügungsbeklagte eine Haftung für die ihnen zurechenbaren, eigenständigen Äußerungen träfe.
Insoweit mag in Erwägung zu ziehen sein, eine Prüfungspflicht in Bezug auf den Inhalt der konkreten Äußerung erst dann zu bejahen, wenn auf die mögliche Rechtswidrigkeit hingewiesen wird. Das ist indessen durch die Verfügungsklägerinnen unstreitig geschehen, und zwar sowohl per E-Mail als auch über das von der Verfügungsbeklagten angebotene Online-Formular. Eine Beschränkung der Prüfungspflicht nur auf offenkundige Rechtsverletzungen erscheint im Hinblick auch auf die Funktionsfähigkeit dagegen nicht angebracht, denn eine Überprüfung des Inhalts der „Übersicht mit KI" mit den Erkenntnisquellen, auf denen diese Übersicht beruht, ist der Verfügungsbeklagten durchaus auch ohne Kontakt mit den Dritten, von denen die Internetseiten stammen, möglich. Die Verfügungsbeklagte hat das indessen selbst nach Hinweisen der Verfügungsklägerin nicht getan.
Umgekehrt böte sich indessen, wollte man eine Haftung für eigene, KI-generierte Äußerungen der Verfügungsbeklagten als Anbieterin auf eine Prüfungspflicht bei Meldung offenkundiger Rechtswidrigkeiten beschränken, für die von der Äußerung Betroffenen zwangsläufig eine Lücke im Schutz des allgemeinen Persönlichkeitsrechts bzw. des Unternehmenspersönlichkeitsrechts. Denn wenn und soweit es sich – wie hier – um eigenständige Äußerungen handelt, können die Betroffenen nicht die Dritten, deren Internetseiten bei der Suchanfrage einbezogen wurden, auf Unterlassung in Anspruch nehmen, weil diese die streitgegenständliche Äußerung gar nicht getroffen haben, sondern sie erst in der „Übersicht mit KI" von der Suchmaschinenbetreiberin aufgestellt und verbreitet wird. Die Suchmaschinenbetreiberin ihrerseits wäre bei Äußerungen, die nicht offenkundig – sondern erst nach einer eingehenden Prüfung – rechtswidrig sind, gleichfalls nicht zu weiteren Maßnahmen verpflichtet, so dass die Betroffenen dann bei persönlichkeitsrechtsverletzenden, aber nicht offenkundig rechtswidrigen Äußerungen keine ausreichende Möglichkeit hätten, Rechtsschutz zu erlangen. Auch dies spricht gegen eine Übertragung der Erwägungen zur Suchmaschinenfunktion und zur „Auto-complete-Funktion" auf die streitgegenständlichen „Übersichten mit KI".
3.5. Aufgrund all dessen können die Verfügungsklägerinnen die Verfügungsbeklagte in Bezug auf die „Übersicht mit KI" als unmittelbare Störerin in Anspruch nehmen und die Verfügungsbeklagte kann sich dementsprechend weder auf eine Haftungsprivilegierung nach Art. 6 Abs. 1 DSA berufen, weil sie nicht nur als Hostprovider tätig wird, noch auf eine Haftungsprivilegierung für Suchmaschinenbetreiber im Sinne eines „Notice-and-take-down-Verfahrens".
4. Die Verfügungsklägerinnen haben einen Anspruch auf Unterlassung der streitgegenständlichen Äußerungen in den beiden angegriffenen „Übersichten mit KI" in dem tenorierten Umfang gem. §§ 1004, 823 Abs. 1 BGB i.V.m. Art. 2 Abs. 1, Art. 19 Abs. 3 GG, weil sie dadurch – auch in Abwägung mit den berechtigten Interessen der Verfügungsbeklagten – in ihrem Unternehmenspersönlichkeitsrecht verletzt werden.
4.1. Der Anspruch auf Unterlassung einer Äußerung besteht gem. §§ 1004, 823 Abs. 1 BGB dann, wenn die angegriffene Äußerung die betroffene Person in ihrem allgemeinen Persönlichkeitsrecht gem. Art. 1 Abs. 1, Art. 2 Abs. 1 GG, Art. 8 Abs. 1 EMRK in Abwägung mit dem durch Art. 5 Abs. 1 GG, Art. 10 Abs. 1 EMRK geschützten Recht der sich äußernden Person auf freie Meinungsäußerung verletzt. Anerkannt ist, dass der personelle Schutzbereich des Persönlichkeitsrechts über Art. 19 Abs. 3 GG auch juristischen Personen in Gestalt des sogenannten Unternehmenspersönlichkeitsrechts zugutekommt (BGH v. 28.7.2015 - Az. VI ZR 340/14). Diese Ausdehnung des Schutzbereichs ist insbesondere dann gerechtfertigt, wenn eine juristische Person durch eine Äußerung in ihrem sozialen Geltungsanspruch als Arbeitgeber oder als Wirtschaftsunternehmen betroffen wird (BGH v. 04.04.2017 - Az. VI ZR 123/16 - Rz. 16).
4.1.1. Das allgemeine Persönlichkeitsrecht (der Art. 1 Abs. 1, Art. 2 Abs. 1 GG) bzw. das Unternehmenspersönlichkeitsrecht (der Art. 2 Abs. 1, Art. 19 Abs. 3 GG) ist als ein offenes Rahmenrecht gestaltet, dessen Ausprägungen und Grenzen jeweils im konkreten Einzelfall herauszuarbeiten sind, wobei sowohl im Hinblick auf Inhalt, Umfang und Reichweite des Rechtes als auch im Hinblick auf den Sinngehalt der in Rede stehenden Äußerung sowohl Art. 1 Abs. 1, Art. 2 Abs. 1 GG und Art. 8 Abs. 1 EMRK einerseits als auch Art. 5 Abs. 1 GG, Art. 10 EMRK interpretationsleitend zu berücksichtigen sind (BVerfG v. 03.11.2025 – Az.: 1 BvR 573/25 – Rz. 29; BVerfG v. 09.11.2022 - Az. 1 BvR 523/21 - Rz. 13; BGH v. 15.12.2009 - Az. VI ZR 227/08 - Rz. 11; BGH v. 18.12.2018 - Az. VI ZR 439/17 - Rz. 10, BGH v. 17.12.2019 - Az. VI ZR 249/18 - Rz. 18). Das allgemeine Persönlichkeitsrecht wird also nicht vorbehaltlos gewährt, sondern findet seine Grenzen in der verfassungsmäßigen Ordnung einschließlich der Rechte anderer, wozu auch das Recht auf Meinungsfreiheit gem. Art. 5 Abs. 1 GG bzw. Art. 10 Abs. 1 EMRK gehört; umgekehrt findet das Recht auf Meinungsfreiheit seine Grenzen gem. Art. 5 Abs. 2 GG in den allgemeinen Gesetzen, wozu u.a. die Bestimmungen der §§ 1004, 823 BGB und der §§ 22, 23 KunstUrhG gehören, und dem Recht auf persönliche Ehre (BVerfG v. 03.11.2025 – Az.: 1 BvR 573/25 – Rz. 29; BVerfG v. 08.12.2011 – Az. 1 BvR 927/08 – Rz. 18; BVerfG v. 09.11.2022 - Az. 1 BvR 523/21 - Rz. 12).
4.1.2. Ausgangspunkt für die Prüfung einer Verletzung des allgemeinen wie auch des Unternehmenspersönlichkeitsrechts ist, wie das BVerfG u.a. in seiner Entscheidung vom 09.11.2022 (Az. 1 BvR 523/21 - Rz. 15; vgl. auch BVerfG v. 03.11.2025 – Az.: 1 BvR 573/25 – Rz. 33) klargestellt hat, die Erfassung des Inhalts der beanstandeten Äußerung, insbesondere die Klärung, in welcher Hinsicht sie ihrem objektiven Sinn nach das Persönlichkeitsrecht des Betroffenen beeinträchtigt. Ziel der Deutung ist die Ermittlung des objektiven Sinns einer Äußerung. Maßgeblich ist daher weder die subjektive Absicht des sich Äußernden noch das subjektive Verständnis des von der Äußerung Betroffenen, sondern der Sinn, den sie nach dem Verständnis eines unvoreingenommenen und verständigen Publikums hat. Dabei ist stets vom Wortlaut der Äußerung auszugehen. Dieser legt ihren Sinn aber nicht abschließend fest. Er wird vielmehr auch von dem sprachlichen Kontext, in dem die umstrittene Äußerung steht, und den Begleitumständen, unter denen sie fällt, bestimmt, soweit diese für die Rezipienten erkennbar waren.
Ausgehend davon ist zunächst der Inhalt der einzelnen Aussagen zu deuten, um daran anknüpfend den Äußerungstyp als Tatsachenbehauptung oder Meinungsäußerung zu bestimmen.
4.1.2.1. Tatsachenbehauptungen sind durch eine objektive Beziehung zwischen der Äußerung und der Realität gekennzeichnet, sie beziehen sich entweder auf konkrete, nach Raum und Zeit bestimmte, der Vergangenheit oder Gegenwart angehörige Geschehen oder Zustände der Außenwelt (äußere Tatsachen) oder des menschlichen Seelenlebens (innere Tatsachen), während Meinungsäußerungen von der subjektiven Beziehung des Äußernden zu dem Inhalt des Geäußerten geprägt sind. Wesentlich für die Einstufung als Tatsachenbehauptung ist es, ob die Aussage einer Überprüfung auf ihre Richtigkeit mit den Mitteln des Beweises zugänglich ist (BVerfG v. 09.11.2022 - Az. 1 BvR 523/21 - Rz. 17). Insbesondere bei ansehensbeeinträchtigenden Tatsachenbehauptungen wird die Abwägung zwischen den widerstreitenden Interessen zur Beurteilung der Zulässigkeit der Äußerung ganz wesentlich vom Wahrheitsgehalt der Behauptungen bestimmt. Wahre Tatsachenbehauptungen müssen in der Regel hingenommen werden, auch wenn sie für den Betroffenen nachteilig sind, unwahre dagegen nicht (st. Rspr., vgl. z.B. BGH v. 22.02.2022 – Az.: VI ZR 1175/20 - Rz. 25; OLG München v. 05.03.2024 - Az. 18 U 2827/23 - Rz. 45).
4.1.2.2. Meinungsäußerungen sind demgegenüber von der subjektiven Beziehung des Äußernden zu dem Inhalt des Geäußerten geprägt (BGH v. 16.12.2014 – Az. VI ZR 39/14 – Rz. 8) und können dementsprechend nicht „wahr" oder „unwahr", „richtig" oder „falsch" sein. Sie können allenfalls nachvollziehbar oder unverständlich sein, geteilt, verstanden oder abgelehnt werden. Ihr durch Art. 5 Abs. 1 GG vermittelter Schutz reicht daher weiter und findet seine Grenzen nur in dem oben dargelegten allgemeinen Persönlichkeitsrecht desjenigen, über den die Meinung geäußert wird. Daher ist hier stets eine Abwägung zwischen dem Persönlichkeitsrecht des Betroffenen einerseits und dem gleichfalls in Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG garantierten Recht auf Meinungsfreiheit des Äußernden andererseits vorzunehmen (BVerfG v. 14.02.1973 – Az. 1 BvR 112/65 – Rz. 28; BVerfG v. 08.12.2011 – Az. 1 BvR 927/08 – Rz. 18; BGH v. 15.11.1994 – Az. VI ZR 56/94 – Rz. 64). Meinungsäußerungen genießen grundsätzlich den durch Art. 5 Abs. 1 GG vermittelten Schutz der Meinungsfreiheit, ohne dass es dabei auf deren Begründetheit, Werthaltigkeit oder Richtigkeit ankäme. Sie verlieren diesen Schutz auch dann nicht, wenn sie scharf und überzogen geäußert werden, denn es gehört zu den Garantien der Meinungsfreiheit, dass ein Kritiker prinzipiell auch seine (straf-)rechtliche Bewertung von Vorgängen als seine Rechtsauffassung zum Ausdruck bringen kann, selbst wenn diese objektiver Beurteilung nicht standhält, so dass es ohne Belang ist, ob die Rechtsauffassung der Beklagten haltbar ist, solange die Kritik sich nicht als bloße Schmähkritik erweist (OLG München v. 05.03.2024 – Az. 18 U 2827/23 – Rz. 46).
4.1.2.3. Kann sich eine Äußerung, die auf Werturteilen beruht, als Tatsachenbehauptung erweisen, wenn und soweit bei dem Adressaten zugleich die Vorstellung von konkreten, in die Wertung eingekleideten Vorgängen hervorgerufen wird, so ist sie andererseits dann, wenn sie in nicht trennbarer Weise sowohl tatsächliche als auch wertende Elemente enthält, insgesamt als Meinungsäußerung zu behandeln, wenn sie durch diese wertenden Elemente geprägt ist (BVerfG v. 21.03.2007 – Az. 1 BvR 2231/03 – Rz. 21) oder die Voraussetzung für die Bildung der Meinung ist (BVerfG v. 25.10.2012 – Az. 1 BvR 901/11, Rz. 20). Denn dort, wo tatsächliche und wertende Elemente miteinander verbunden werden und erst gemeinsam den Sinn einer Äußerung ausmachen, ist der Begriff der Meinung im Interesse eines wirksamen Grundrechtsschutzes weit zu verstehen. Sofern eine Äußerung, in der Tatsachen und Meinungen sich vermengen, durch die Elemente der Stellungnahme, des Dafürhaltens oder Meinens geprägt sind, wird sie als Meinung von dem Grundrecht geschützt. Dies gilt insbesondere dann, wenn eine Trennung der wertenden und der tatsächlichen Gehalte den Sinn der Äußerung aufhöbe oder verfälschte (BVerfG v. 09.11.2022 - Az. 1 BvR 523/21 - Rz. 17; BVerfG v. 03.11.2025 – Az.: 1 BvR 573/25 – Rz. 34).
4.2. Diese Maßstäbe zugrunde gelegt, haben die Verfügungsklägerinnen einen Anspruch auf Unterlassung der Äußerung, sie würden „Betrugsmaschen oder unseriöse Geschäftspraktiken begehen, dafür bekannt sein oder es würde Hinweise auf solche geben".
4.2.1. Diese Äußerung enthält einerseits den Tatsachenkern, dass die Kenntnis von unseriösen Geschäftspraktiken bzw. Betrugsmaschen bei einem nicht näher bestimmbaren, aber jedenfalls größeren Kreis an Personen vorhanden ist. Zugleich enthält es jedoch auch die wertende Einordnung, dass die Geschäftspraktiken der Verfügungsklägerinnen unseriös seien und als Betrugsmasche wahrgenommen würden. Somit ist insgesamt nach dem oben Gesagten (unter 4.1.2.3.) im Lichte der überragenden Bedeutung der Meinungsfreiheit vorliegend von einer Meinungsäußerung auszugehen.
4.2.2. Gleichwohl stellt sich diese Meinungsäußerung in der Abwägung der widerstreitenden Interessen als unzulässig dar.
4.2.2.1. Dabei ist im Ausgangspunkt festzuhalten, dass Meinungsäußerungen selbst nicht „wahr" oder „unwahr" sein können und auch nicht „begründet" oder „überzeugend" sein müssen, zudem nicht einmal begründet werden müssen, sondern der durch Art. 5 Abs. 1 GG vermittelte Schutz unabhängig davon besteht, ob die Äußerung rational oder emotional, begründet oder grundlos ist und ob sie von anderen für nützlich oder schädlich, wertvoll oder wertlos gehalten wird (BVerfG v. 09.11.2022 - Az. 1 BvR 523/21 - Rz. 25). Aber in die Abwägung mit dem Unternehmensgrundrecht der Betroffenen ist jedenfalls einzustellen, ob es sich um eine auf wahren Anknüpfungstatsachen beruhende Schlussfolgerung oder um eine willkürlich aus der Luft gegriffene Wertung handelt (BVerfG v. 09.11.2022 - Az. 1 BvR 523/21 - Rz. 28).
4.2.2.2. Vorliegend ist der Vorwurf unseriöser Geschäftspraktiken und der Verwendung von Betrugsmaschen geeignet, die Wahrnehmung der Verfügungsklägerinnen im geschäftlichen Verkehr in erheblichem Maße zu beeinträchtigen, berührt es doch die Kerntätigkeit ihres Betriebes, nämlich den Vertrieb der von ihnen angebotenen Publikationen.
4.2.2.3. Dem steht gegenüber, dass die angegriffene Äußerung vor allem auf einem behaupteten „Zusammenhang mit Abo-Fallen" fußt. Die Verfügungsklägerinnen haben indessen durch die als Anlage ASt 14 vorgelegte eidesstattliche Versicherung glaubhaft gemacht, dass zwischen ihnen und den genannten Drittunternehmen tatsächlich keine Verbindungen bestehen. Die Verfügungsbeklagte ist dem mit keinem substantiierten Vortrag entgegengetreten, auch die in der „Übersicht mit KI" genannten Verlinkungen weisen auf keinen Zusammenhang hin und ein solcher ergibt sich auch nicht aus weiteren, von der Verfügungsbeklagten vorgelegten Anlagen. Damit ist dieser Zusammenhang prozessual als unwahr zu behandeln und entsprechend fußt die angegriffene Meinungsäußerung bereits insoweit auf einer unwahren Anknüpfungstatsache.
Auch soweit die Verfügungsbeklagte auf Bewertungen von Nutzern in entsprechenden Bewertungsportalen (Anlagen AG 3 – AG 10) verweist, ist zum einen daraus noch keineswegs der Wahrheitsgehalt dieser dort getätigten Aussagen glaubhaft gemacht, finden sich zum andern aber auch keineswegs belastbare Angaben zu „Abo-Fallen" oder einer Verbindung zu den genannten Drittunternehmen, so dass auch insoweit keine wahren Anknüpfungstatsachen für die Meinungsäußerung dargetan sind.
4.2.2.4. Wägt man nun das durch Art. 2 Abs. 1, Art. 19 Abs. 3 GG geschützte Unternehmenspersönlichkeitsrecht der Verfügungsklägerinnen und die durch die angegriffene Äußerung vermittelte Beeinträchtigung insbesondere im geschäftlichen Verkehr mit den berechtigten Interessen der Verfügungsbeklagten ab, so müssen letztere vorliegend zurücktreten. Kann sich die Verfügungsbeklagte auch als juristische Person eines ausländischen Rechts grundsätzlich auf Art. 5 Abs. 1, Art. 19 Abs. 3 GG berufen, so ist hier allerdings zu berücksichtigen, dass die geäußerte Meinung vor allem durch eine KI generiert worden ist, also gerade nicht Ausdruck einer gewonnenen Überzeugung der sich äußernden Personen, sondern Ergebnis eines Algorithmus ist. Insoweit ist das Angebot einer KI-gestützten Recherche vorliegend vor allem Ausdruck der geschäftlichen Betätigung der Verfügungsbeklagten und allenfalls nachrangig auch Ausdruck eines Interesses, seine Meinung und sein Dafürhalten frei äußern zu dürfen und so an der öffentlichen Meinungsbildung und dem gesellschaftlichen Diskurs teilzuhaben.
Zum andern ist zu berücksichtigen, dass diese geäußerte Meinung dort, wo sie auf unwahren Anknüpfungstatsachen fußt, umso geringeren Schutz verdient. Dabei kann dahinstehen, dass der BGH im Einzelfall eine kritische Bewertung auch dann als zulässig erachtet, wenn sie nicht begründet ist und auch keine nachprüfbaren Gründe angegeben werden können (BGH v. 10.03.2026 - Az. VI ZR 194/23 - Rz. 28 ff.), denn vorliegend fehlt es nicht an einer Begründung, sondern maßgeblich ist, dass die angegebenen Anknüpfungstatsachen unwahr sind.
4.2.3. Aufgrund dessen tritt in der konkreten Abwägung das Interesse der Verfügungsbeklagten hinter dem durch die Äußerung beeinträchtigten Unternehmenspersönlichkeitsrecht der Verfügungsklägerinnen zurück, so dass die Äußerung sich als rechtswidrig darstellt und ein Anspruch auf Unterlassung zu bejahen ist.
4.3. Weiter haben die Verfügungsklägerinnen einen Anspruch auf Unterlassung der Äußerung, sie stünden mit den geschwärzten Drittunternehmen in Verbindung.
4.3.1. Diese Äußerung ist sowohl in der als Anlage ASt 6 als auch in der als Anlage ASt 7 vorgelegten „Übersicht mit KI" jeweils in den in Klammern gesetzten Aufzählungen enthalten und grundsätzlich dem Beweis zugänglich, so dass es sich um eine Tatsachenbehauptung handelt.
4.3.2. Die prozessuale Unwahrheit dieser Tatsachenbehauptung ist indessen, wie bereits ausgeführt, durch die als Anlage ASt 14 vorgelegte eidesstattliche Versicherung glaubhaft gemacht worden; insoweit kann auf die obigen Ausführungen (Nr. 4.2.2.3) Bezug genommen werden.
4.3.3. Handelt es sich aber um eine unwahre Tatsachenbehauptung, so verletzt diese das Unternehmenspersönlichkeitsrecht der Verfügungsklägerinnen, und entsprechend ist ein Anspruch auf Unterlassung gegeben.
4.4. Die Verfügungsklägerinnen haben auch einen Anspruch auf Unterlassung der Äußerung, sie würden „Kunden in 'Abo-Fallen' locken, also Kunden unwissentlich kostenpflichtige Abonnements abschließen lassen".
4.4.1. Diese Äußerung ist in dem ersten Aufzählungspunkt unter „Merkmale der mutmaßlichen Betrugsmasche" enthalten und ist – entsprechend den oben (unter 4.1.2.3) dargelegten Grundsätzen – als überwiegend von einem Meinen und Dafürhalten geprägt und damit als Meinungsäußerung anzusehen.
4.4.2. Auch hier fehlt es indessen an Anknüpfungstatsachen, so dass in der Abwägung zwischen der Beeinträchtigung durch diese Äußerung für das Unternehmenspersönlichkeitsrecht der Verfügungsklägerinnen mit den Interessen der Verfügungsbeklagten letzteres zurücktreten muss. Denn weder lässt sich den von der Verfügungsbeklagten vorgelegten Kundenbewertungen (Anlagen AG 3 – AG 10) auch nur in tatsächlicher Hinsicht entnehmen, dass Kunden in solche „Abo-Fallen" gelockt würden, indem man sie unwissentlich kostenpflichtige Abonnements abschließen ließe (die Bewertungen befassen sich mit der Unzufriedenheit in der Leistung und der Abwicklung von Abonnements und Bestellungen, nicht mit unwissentlich geschlossenen Abonnements), noch bieten die Bewertungen Dritter einen Anhaltspunkt für ihre Belastbarkeit in tatsächlicher Hinsicht. Gerade für Bewertungsportale ist ja anerkannt, dass sie keine Überprüfung des Wahrheitsgehalts und der Rechtmäßigkeit der von Dritten eingestellten Bewertungen vornehmen, solange sie nicht (etwa nach Art. 6, Art. 16 DSA) auf eine Rechtsverletzung hingewiesen werden.
4.4.3. Dementsprechend besteht auch insoweit ein Anspruch auf Unterlassung; ergänzend kann auf die Erwägungen unter Nr.
4.2.2.3 und 4.2.2.4 Bezug genommen werden.
4.5. Des weiteren hat die Verfügungsklägerin zu 1) einen Anspruch auf Unterlassung der Äußerung, sie würden sich „auf nicht stattgefundene Telefonate berufen oder nach solchen Telefonaten unerwartet Leistungen wie 'Firmeneinträge' oder 'Premium Gold Pakete' in Rechnung stellen".
4.5.1. Die Äußerung ist nur in Bezug auf die Verfügungsklägerin zu 1) – als Trägerin des [...] – und nur in der als Anlage ASt 7 vorgelegten „Übersicht mit KI" enthalten. Sie ist in einer keineswegs fernliegenden Deutungsvariante dahingehend zu verstehen, dass sie Kunden Leistungen wie „Firmeneinträge" oder „Premium Gold Pakete" in Rechnung stelle auf der Grundlage von tatsächlich gar nicht oder jedenfalls nicht so erfolgten Telefonaten. Damit ist die Äußerung dem Beweis zugänglich und als Tatsachenbehauptung zu werten.
4.5.2. Die Tatsachenbehauptung ist prozessual als unwahr anzusehen, nicht zuletzt weil sie erkennbar auf dem als Anlage ASt 8 vorgelegten Artikel der Rechtsanwälte Loschelder Leisenberg beruht (der insoweit auch verlinkt wird), dieser Artikel sich aber tatsächlich gar nicht auf die Verfügungsklägerin zu 1) bezieht. Die Verfügungsbeklagte hat auch in sonstiger Weise nichts zu dem Wahrheitsgehalt der Äußerung vorgetragen. Die Tatsachenbehauptung stellt sich daher als unwahr dar.
4.5.3. Ein berechtigtes Interesse an der Äußerung einer unwahren Tatsachenbehauptung ist vorliegend nicht ersichtlich, so dass die Verfügungsklägerin zu 1) auch insoweit einen Anspruch auf Unterlassung hat.
4.6. Zudem haben die Verfügungsklägerinnen einen Anspruch auf Unterlassung der Äußerungen, sie würden
„Kunden auch nach bereits erfolgter Zahlung weiterhin zur Zahlung auffordern",
„oft Namen und URLs wechseln oder unter verschiedenen Namen agieren, um eine Zuordnung zu erschweren",
„bezahlte digitale Inhalte nicht freischalten" und seien
„telefonisch nicht erreichbar und würden schriftliche Anfragen ignorieren".
4.6.1. Auch diese Äußerungen, die sich in der als Anlage ASt 6 vorgelegten „Übersicht mit KI" finden, sind dem Beweis zugänglich und daher als Tatsachenbehauptungen anzusehen.
4.6.2. Sie sind allerdings geeignet, das Ansehen und die Wahrnehmung der Verfügungsklägerinnen im geschäftlichen Verkehr und in der Öffentlichkeit in erheblicher Weise zu beeinträchtigen, sodass in Anwendung der in den §§ 186, 187 StGB getroffenen Wertungen die Darlegungs- und Glaubhaftmachungslast für den Wahrheitsgehalt der ansehensbeeinträchtigenden Äußerung die Verfügungsbeklagte trifft. Den Wahrheitsgehalt hat sie indessen nicht glaubhaft zu machen vermocht. Allein aus dem Umstand, dass sich diese Aussagen ggf. aus einzelnen Bewertungen unbekannter Nutzer auf Bewertungsportalen ergeben mögen, genügt indessen nicht, eine Einschätzung auch in Bezug auf den Wahrheitsgehalt zu treffen, geschweige denn, ihn glaubhaft zu machen. Sie hat auch nicht dargetan, dass sie – bzw. die von ihr eingesetzte KI – die Äußerungen einer wie auch immer gearteten Prüfung unterzogen hätten.
4.6.3. Die Verfügungsbeklagte kann sich insoweit auch nicht darauf berufen, lediglich als Suchergebnisse die Äußerungen Dritter bereitgehalten bzw. verlinkt zu haben, denn sie hat sich diese Behauptungen jedenfalls insoweit zu eigen gemacht, als sie darauf fußend die nun streitgegenständlichen Äußerungen formuliert, die so und wörtlich auch nicht in den Bewertungen Dritter auf Bewertungsportalen enthalten sind.
4.6.4. Damit hat die Verfügungsbeklagte ihrer Glaubhaftmachungslast nicht genügt und die Äußerungen sind in prozessualer Hinsicht als unwahr anzusehen und daher zu unterlassen.
4.7. Die Verfügungsklägerinnen haben somit einen Anspruch auf Unterlassung der streitgegenständlichen Äußerungen in dem tenorierten Umfang und auch die Wiederholungsgefahr ist nicht entfallen. Denn zwar variieren, wie die Verfügungsbeklagte vorgetragen und durch die Anlage AG 11 glaubhaft gemacht hat, die auf die Suchanfrage angezeigten „Übersichten mit KI" und die ursprünglichen, hier streitgegenständlichen werden – jedenfalls derzeit – nicht angezeigt. Doch hat die Verfügungsbeklagte weder eine strafbewehrte Unterlassungsverpflichtungserklärung abgegeben, welche geeignet wäre, den Verfügungsklägerinnen eine ausreichende Sicherheit vor künftigen Rechtsverletzungen zu vermitteln und dadurch die Wiederholungsgefahr entfallen zu lassen, noch lässt sich – selbst nach dem eigenen Vortrag der Verfügungsbeklagten – nicht sicher ausschließen, dass aufgrund der zum Einsatz kommenden Algorithmen die streitgegenständlichen Äußerungen nicht erneut angezeigt werden.
4.8. Schließlich ist der Unterlassungsanspruch auch nicht nur auf das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland zu beschränken, sondern aus dem Grundgedanken der Regelungen der EuGVVO folgt nicht nur die Zuständigkeit des erkennenden Gerichts für die grenzüberschreitende Streitigkeit zwischen den Verfügungsklägerinnen und der Verfügungsbeklagten gem. Art. 7 EuGVVO (siehe oben I Nr. 1), sondern auch die Anerkennung der Wirkung der im Anwendungsbereich der EuGVVO ergangenen Entscheidung gem. Art. 36 Abs. 1 EuGVVO.
4.9. Insoweit erweist sich der Antrag auf Erlass der einstweiligen Verfügung daher in dem tenorierten Umfang als begründet.
5. Ein weitergehender Anspruch besteht demgegenüber nicht.
5.1. Die Verfügungsklägerinnen haben in Anwendung der oben (unter Nr. 4.1) dargelegten Grundsätze keinen Anspruch auf Unterlassung der Äußerung, sie würden „mit dem [geschwärzten Inkassounternehmen] zusammenarbeiten".
5.1.1. Die Behauptung einer Zusammenarbeit zwischen den Verfügungsklägerinnen und einem Inkassounternehmen ist dem Beweis zugänglich und daher als Tatsachenbehauptung anzusehen.
5.1.2. Allein die Behauptung einer Zusammenarbeit mit einem Inkassounternehmen ist indessen nicht dergestalt ansehensbeeinträchtigend im geschäftlichen Verkehr, dass die Darlegungs- und Glaubhaftmachungslast dafür in Anwendung der Grundsätze der §§ 186, 187 StGB bei der Verfügungsbeklagten läge. Es hätte vielmehr an der Verfügungsklägerin gelegen, die Unwahrheit der Äußerung glaubhaft zu machen. Das ist indessen nicht geschehen; auch die als Anlage ASt 14 vorgelegte eidesstattliche Versicherung verhält sich dazu nicht.
5.1.3. Dementsprechend besteht insoweit kein Anspruch auf Unterlassung.
5.2. Schließlich haben die Verfügungsklägerinnen auch keinen Anspruch auf Unterlassung der Äußerung, sie würden „auf unseriöse Weise Abonnements verkaufen und Inkasso betreiben". Denn eine solche Äußerung findet sich weder in der als Anlage ASt 6 noch in der als Anlage ASt 7 vorgelegten „Übersicht mit KI". Sie stellt sich allenfalls als eine wertende Schlussfolgerung der Lesenden nach der Lektüre der „Übersicht mit KI" dar. Eine solche von den Lesenden ggf. gebildete Meinung kann jedoch im Lichte des Art. 5 Abs. 1 GG nicht untersagt werden. Auch nach den Grundsätzen der sog. Eindruckserweckung kann eine verdeckte, d.h. „zwischen den Zeilen" einer Äußerung zu entnehmende Behauptung nur dann unzulässig sein, wenn es sich um eine Tatsachenbehauptung handelt, die sich den Lesenden als zwingende Schlussfolgerung aufdrängt. Denn andernfalls müsste man dem sich Äußernden abverlangen, alle möglichen Schlüsse spekulativ vorwegzunehmen und jeweils zurückzuweisen, was zu einer nicht hinnehmbaren Einschränkung der Meinungsfreiheit führen müsste (BGH v. 22.11.2005 - Az. VI ZR 204/04 - Rz. 17; BGH v. 02.07.2019 - Az. VI ZR 494/17 - Rz. 30; BGH v. 27.04.2021 - Az. VI ZR 166/19 - Rz. 12). Für eine mögliche Meinungsäußerung, die zwischen den Zeilen aus anderen Äußerungen gefolgert werden kann, muss daher der Schutz des Art. 5 Abs. 1 GG überwiegen.