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OLG Köln: Wettbewerbswidrige Irreführung durch Werbung mit einem fiktiven Unternehmensstandort im Internet

OLG Köln
Urteil vom 23.12.2016
6 U 119/16


Das OLG Köln hat wenig überraschend entschieden, dass eine wettbewerbswidrige Irreführung vorliegt, wenn ein Unternehmen
im Internet mit fiktiven Unternehmensstandorten wirbt.

Aus den Entscheidungsgründen:

Der Unterlassungsanspruch des Klägers folgt aus § 8 Abs. 1 UWG i.V.m. § 3 Abs. 1, § 5 Abs. 1 Nr. 1 UWG (alte und neue Fassung), der Annexanspruch aus § 12 Abs. 1 Satz 2 UWG. Die Aktivlegitimation des Klägers ist unbestritten. Die Beklagte wendet sich auch nicht gegen die – zutreffende – Feststellung des Landgerichts, dass die Angabe von fiktiven Standortadressen auf einem Internetportal eine unwahre Angabe i.S.d. § 5 Abs. 1 Nr. 1 UWG darstellt und mithin lauterkeitsrechtlich unzulässig ist, § 3 Abs. 1 UWG; die Beklagte trägt vor, selbst Wettbewerber wegen falscher Adressen abzumahnen.

Der Beklagten ist die falsche Adressangabe als geschäftliche Handlung, § 2 Abs. 1 Nr. 1 UWG, zurechenbar.

1. Allein die Antwort des C.-Verlags vom 20.08.2015 auf die Anfrage des Klägers, wer die Aufträge für die Veröffentlichungen in Telgte, Ennigerloh und Beckum erteilt habe, belegt das Vorbringen des Klägers allerdings nicht. Nach der Auskunft des C.-Verlages sind im April 2014 über die Plattform „www.gelbeseiten.de“ für die Einträge Ennigerloh, Beckum und Telgte 3-Monats-Pakete von der Beklagten über Frau A. erteilt worden. Die Bestätigung kam per E-Mail über „b.2@gmail.com“. Die Beklagte trägt vor, ihr sei eine Frau A unbekannt und sie benutze selbst keine Google Mail Adresse. Einen Beweis dafür, dass Auftrag und E-Mail von der Beklagten stammen, hat der Kläger nicht angeboten. Dass die Beklagte in geschäftlichem Kontakt zum C.-Verlag steht, führt noch nicht zu der vom Landgericht angenommenen Umkehr der Beweislast.

2. Allerdings bestehen unter Würdigung der Gesamtumstände hinreichende Indizien für die Annahme, dass die Beklagte selbst die fehlerhaften Adressenangaben veranlasst hat, so dass die Entscheidung des Landgerichts im Ergebnis zutreffend ist:

- Die Beklagte bewarb in ihrem eigenen Internetauftritt ausweislich der vom Kläger vorgelegten Screenshots bis jedenfalls Januar 2016 die Städte Ennigerloh, Warendorf, Telgte und Beckum jeweils als „Serviceort“, u.a. mit dem Slogan „Wir lösen [Ennigerloher//Telgter/Beckumer] Schädlingsprobleme! Rufen Sie uns an: …“ und „Wir lösen Schädlingsprobleme im Raum [Ennigerloh/Telgte/Beckum]! Schnelle, direkte Hilfe vor Ort für Privathaushalte, Behörden, Gewerbetreibende aller Branchen und die Stadt …. Rufen Sie uns unter … an oder nutzen Sie für eine schnelle Problemlösung unser Kontaktformular“ bzw. „Desinfektion in Warendorf“ und „Unverbindliche Beratung zur Desinfektion in Warendorf erhalten Sie unter der Warendorf Rufnummer … oder nutzen Sie für eine Anfrage unser Kontaktformular.




Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier: