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BGH: Zur Verjährung des Anspruchs des Handelsvertreters auf Erteilung eines Buchauszugs nach § 87c Abs. 2 HGB

BGH
Urteil vom 03.08.2017
VII ZR 32/17
HGB § 87c Abs. 1, 2; BGB § 199 Abs. 1; ZPO § 259


Leitsätze des BGH:

a) Die Verjährung des Anspruchs des Handelsvertreters auf Erteilung eines Buchauszugs nach § 87c Abs. 2 HGB beginnt regelmäßig mit dem Schluss des Jahres, in dem der Unternehmer dem Handelsvertreter eine abschließende Abrechnung über die diesem zustehende Provision erteilt hat.

b) Der Handelsvertreter ist, wenn der Unternehmer die Erteilung einer Abrechnung über die dem Handelsvertreter zustehende Provision verweigert, obwohl er zur Abrechnung verpflichtet ist, grundsätzlich berechtigt, die Vorlage eines Buchauszugs zusammen mit der Abrechnung über die Provision gerichtlich geltend zu machen (Abgrenzung zu BGH, Beschluss vom 20. Mai 2014 - VII ZR 187/13).

BGH, Urteil vom 3. August 2017 - VII ZR 32/17 - OLG Hamm - LG Arnsberg

Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:

BVerfG: Pflichtmitgliedschaft in Industrie- und Handelskammern und Beitragspflicht verfassungsrechtlich zulässig

BVerfG
Beschluss vom 12.07.2017
1 BvR 2222/12 und 1 BvR 1106/13


Das BVerfG hat abermals bestätigt, dass die Pflichtmitgliedschaft in Industrie- und Handelskammern und die damit einhergehende Beitragspflicht verfassungsrechtlich zulässig und nicht zu beanstanden ist.

Die Pressemitteilung des BVerfG:

Verfassungsbeschwerden gegen die Beitragspflicht für Pflichtmitglieder der Industrie- und Handelskammern erfolglos

Die an die Pflichtmitgliedschaft in Industrie- und Handelskammern gebundene Beitragspflicht ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden. Dies hat der Erste Senat des Bundesverfassungsgerichts mit heute veröffentlichtem Beschluss bekräftigt und Verfassungsbeschwerden von zwei Kammermitgliedern zurückgewiesen. Diese machten geltend, dass die gesetzlich normierte Pflichtmitgliedschaft in den Industrie- und Handelskammern und die daraus resultierende Beitragspflicht nicht mit dem Grundgesetz vereinbar seien.

Sachverhalt:

Die Industrie- und Handelskammern sind als Körperschaften des öffentlichen Rechts organisiert, an die die Kammermitglieder Beiträge zahlen müssen. Pflichtmitglied ist, wer im Bezirk der jeweils regional zuständigen Industrie- und Handelskammer einen Gewerbebetrieb betreibt. Auch die beiden Beschwerdeführerinnen wurden zu einem Kammerbeitrag herangezogen und haben gegen die Beitragsbescheide erfolglos geklagt. Mit ihren Verfassungsbeschwerden wenden sie sich gegen die Beitragsbescheide und gegen die Bestimmungen des Gesetzes über die Industrie- und Handelskammer (IHKG) zur Pflichtmitgliedschaft. Diese verletze sie in ihren Rechten aus Art. 9 Abs. 1 GG, jedenfalls aber aus Art. 2 Abs. 1 GG.

Wesentliche Erwägungen des Senats:

1. Der Prüfungsmaßstab für den Schutz vor Pflichtmitgliedschaften in „unnötigen“ Körperschaften ergibt sich aus dem Grundrecht der allgemeinen Handlungsfreiheit (Art. 2 Abs. 1 GG), nicht aus dem Grundrecht der Vereinigungsfreiheit (Art. 9 Abs. 1 GG). Denn Art. 9 Abs. 1 GG zielt auf freiwillige Zusammenschlüsse zu frei gewählten Zwecken, während eine gesetzliche Eingliederung in eine öffentlich-rechtliche Körperschaft private Akteure für öffentliche Aufgaben in Anspruch nimmt.

2. Sowohl die Beitragserhebung als auch die Pflichtmitgliedschaft sind Eingriffe in die nach Art. 2 Abs. 1 GG geschützte allgemeine Handlungsfreiheit. Bereits die Pflichtmitgliedschaft als solche ist nicht lediglich rechtlich vorteilhaft oder eingriffsneutral. Daher ist die Gründung einer öffentlich-rechtlichen Pflichtkörperschaft, die nicht unmittelbar im Grundgesetz bestimmt ist, nur auf gesetzlicher Grundlage und durch Organisationsakte möglich, die den Vorgaben des Grundgesetzes genügen.

a) Die Einbindung in die Industrie- und Handelskammern im Wege der Pflichtmitgliedschaft ist gerechtfertigt. Die in § 1 IHKG normierten Aufgaben entsprechen der für die wirtschaftliche Selbstverwaltung typischen Verbindung von Interessenvertretung, Förderung und Verwaltungsaufgaben, die vom Bundesverfassungsgericht bereits mehrfach als legitimer Zweck für die Pflichtmitgliedschaft angesehen wurde. Gerade die Pflichtmitgliedschaft sichert, dass alle regional Betroffenen ihre Interessen einbringen können und diese fachkundig vertreten werden. Dies ist auch mit Blick auf die weiteren Aufgaben der Industrie- und Handelskammern, Prüfungen abzunehmen und Bescheinigungen zu erteilen, gefragt.

b) Die Regelungen zur Pflichtmitgliedschaft sind geeignet, diese Zwecke zu erreichen, und damit eine taugliche Grundlage für die Erhebung von Beiträgen. Zwar könnte der Gesetzgeber sich auch für ein Konzept freiwilliger Mitgliedschaft bei Erhalt der Kammern im Übrigen entscheiden. Doch steht das Grundgesetz nicht entgegen, wenn mit der Pflichtmitgliedschaft aller Gewerbetreibenden eines Bezirks die Voraussetzungen dafür geschaffen werden, ein Gesamtinteresse zu ermitteln, das tatsächlich alle Betriebe und Unternehmen berücksichtigt. Die an die Pflichtmitgliedschaft gebundene Beitragspflicht trägt dazu bei, den Kammern - bei angemessener Höhe und ordnungsgemäßer Verwendung - die Erfüllung ihrer Aufgaben zu ermöglichen. Der Gesetzgeber darf sich auch für die Organisation in Bezirken entscheiden. Die Einschätzung, dass auch in einer europäisierten und globalisierten Wirtschaft wichtige Handlungsimpulse von der lokalen oder regionalen Ebene kommen können und sollen, stößt auf keine durchgreifenden Bedenken.

c) Der Eingriff in die allgemeine Handlungsfreiheit der Beschwerdeführerinnen erscheint unter Berücksichtigung des weiten Einschätzungsspielraums des Gesetzgebers erforderlich. Es ist nicht ersichtlich, dass den Industrie- und Handelskammern Aufgaben zugewiesen wurden, die unnötige Kosten nach sich ziehen, oder dass es andere Möglichkeiten gebe, finanzielle Mittel mit geringerer Eingriffswirkung gleichermaßen verlässlich von den Betroffenen zu erheben. Eine freiwillige Mitgliedschaft ist keine verfassungsrechtlich eindeutig weniger belastende Alternative. Die Zielsetzung des Gesetzgebers, das Gesamtinteresse der regionalen Wirtschaft zu erfassen, ist notwendig mit einer möglichst vollständigen Erfassung der Gewerbetreibenden und ihrer Interessen verbunden, die nach § 1 Abs. 1 IHKG „abwägend und ausgleichend“ zu berücksichtigen sind.

d) Die Pflichtmitgliedschaft ist auch zumutbar, um die legitimen Ziele des Gesetzgebers zu erreichen, und kann die Beitragspflicht tragen. Die Belastung der Betriebe durch die nach dem Gewerbeertrag gestaffelte Beitragspflicht und die Pflichtmitgliedschaft in einer regionalen Industrie- und Handelskammer wiegen nicht sehr schwer. Bundesweit hat sich die Beitragspflicht in den letzten Jahren auch eher verringert als erhöht. Zudem verleiht die Pflichtmitgliedschaft den Kammerzugehörigen Rechte zur Beteiligung und Mitwirkung an den Kammeraufgaben. Bereits dieser Vorteil aus den Mitgliedschaftsrechten berechtigt zur Erhebung der Kammerumlage. Die Pflichtmitgliedschaft zwingt insbesondere nicht dazu, es hinnehmen zu müssen, wenn der Pflichtverband und seine Organe die gesetzlich zugewiesenen Aufgaben überschreiten; dagegen kann jedes Mitglied fachgerichtlich vorgehen.

Die Wahrnehmung des Gesamtinteresses gelingt allerdings nur, wenn abweichende Interessen einzelner Mitglieder oder grundlegende Interessenkonflikte, die für einzelne Mitglieder von erheblicher Bedeutung sind, in den Industrie- und Handelskammern berücksichtigt werden. § 1 Abs. 1 IHKG beinhaltet ein Abwägungsgebot und gerade nicht die Aufgabe der reinen Interessenvertretung. Daraus folgt auch ein Minderheitenschutz. Abweichende Interessen oder grundlegende Interessenkonflikte dürfen nicht unterschlagen werden. Das kann es erforderlich machen, unterschiedliche Positionen in der Darstellung des Abwägungsmaterials zu benennen, diese ausführlich auszuweisen oder auch ein echtes Minderheitenvotum zu ermöglichen.

3. Die Beitragspflicht auf der Grundlage der Pflichtmitgliedschaft in den Kammern ist auch mit den Anforderungen des Demokratieprinzips (Art. 20 Abs. 1 und 2 GG) vereinbar.

a) Die Wahrnehmung der Aufgaben der Industrie- und Handelskammern ist hinreichend demokratisch legitimiert. Sie nehmen in einem abgegrenzten Bereich eigenverantwortlich öffentliche Aufgaben wahr, indem sie private Interessen gebündelt zur Geltung bringen, zielen aber nicht auf Eingriffe in Rechte Dritter und mit Ausnahme der Erhebung der Beiträge auch nicht auf Eingriffsbefugnisse zu Lasten der Mitglieder. Die Anforderungen sind in den gesetzlichen Regelungen in der fachrechtlichen Auslegung hinreichend vorgeprägt. Das gilt im Zusammenspiel mit der Rechtsaufsicht für die Beitragsordnung auch für die Beitragspflicht.

b) Darüber hinaus ergeben sich aus dem Demokratieprinzip keine durchgreifenden verfassungsrechtlichen Bedenken gegen die Binnenverfassung der Industrie- und Handelskammern.

Nach den Regelungen zu den Wahlen zur Vollversammlung der Kammern werden die betroffenen Interessen durch ausreichende institutionelle Vorkehrungen angemessen berücksichtigt. Es ist im Lichte der Aufgabenstellung der Kammern vom politischen Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers gedeckt, zur Spiegelung der Wirtschaftsstruktur des Kammerbezirks die Gruppenwahl vorzugeben. Sie modifiziert zwar den Zählwert einer Stimme, dient aber legitimen Zielen, da so versucht wird, eine Bevorzugung von Partikularinteressen zu verhindern und die Betriebe im Verhältnis zu ihrer wirtschaftlichen Bedeutung im Bezirk zu berücksichtigen. Der Gesetzgeber regelt die wesentlichen Fragen insbesondere mit der Zuordnungsregel des § 5 Abs. 3 Satz 2 IHKG in hinreichendem Maße selbst, und dazu kommt die Rechtsaufsicht (§ 11 IHKG). Im Übrigen gilt für die Industrie- und Handelskammern auch im Lichte des Demokratieprinzips das Gebot, schutzwürdige Interessen der Verbandsmitglieder nicht willkürlich zu vernachlässigen.

Leitsätze des Bundesverfassungsgerichts:

1. Das Recht, nicht durch Pflichtmitgliedschaft von „unnötigen“ Körperschaften in Anspruch genommen zu werden, ergibt sich aus Art. 2 Abs. 1 GG, nicht aus Art. 9 Abs. 1 GG. Das Grundrecht des Art. 2 Abs. 1 GG schützt auch davor, zu einem Kammerbeitrag herangezogen zu werden, der nicht in der verfassungsmäßigen Ordnung begründet ist.

2. In der Organisation einer Körperschaft der funktionalen Selbstverwaltung muss sich die Binnenpluralität der Interessen niederschlagen, denen diese dient.


Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:


LG Dessau-Roßlau: Unternehmereigenschaft eines eBay-Verkäufers wenn monatlich 15-25 Verkäufe mit professionell gestalteten Angebote getätigt werden

LG Dessau-Roßlau
Urteil vom 11.01.2017
3 O 36/16


Das LG Dessau-Roßlau hat entschieden, dass regelmäßig eine Unternehmereigenschaft eines eBay-Verkäufers anzunehmen ist, wenn monatlich 15-25 Verkäufe mit professionell gestalteten Angeboten getätigt werden.

Die Entscheidung:

Der Verfügungskläger vertreibt als gewerblicher Verkäufer unter dem eBay-Account S. unter anderem Schmuckstücke.

Der Verfügungsbeklagte ist auf der Internetplattform eBay als privater Verkäufer unter dem eBay-Account d. registriert. Der Verfügungsbeklagte bietet auf diesem eBay-Account ebenfalls neue Schmuckartikel an, wobei er immer wieder verschiedene Schmuckartikel veräußert. Diese werden in mehreren Mengen angeboten. Die Artikel sind neu und mit Etiketten versehen. Es werden mehrere Anzeigen zugleich geschaltet. Für den Verfügungsbeklagten sind mehr als 25 Verkäufer-Feedbacks registriert.

Der Verfügungskläger hat den Verfügungsbeklagten mit anwaltlichem Schreiben vom 01.09.2016 auf Unterlassung in Anspruch genommen. Der Verfügungsbeklagte hat mit Schreiben vom 19.09.2016 mitgeteilt, die Unterlassungserklärung nicht abzugeben. Zwischenzeitlich bietet der Verfügungsbeklagte weitere Artikel, nämlich Kleidungsstücke über den eBay-Account, ebenfalls in mehreren Mengen an, weiter jedoch auch Schmuck.

Mit Schriftsatz vom 14.09.2016 hat der Verfügungskläger einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung gestellt, die mit Beschluss vom 19.09.2016 erlassen wurde.

Der Verfügungskläger behauptet, der Verfügungsbeklagte handle entgegen seiner Registrierung als gewerblicher Verkäufer. Das Anbieten und der Verkauf von gleichen, insbesondere neuen Artikeln stelle kein haushaltstypisches Verkaufen mehr dar. Die vom Verfügungsbeklagten vorgenommenen Angebote und Verkäufe gingen über einen haushaltstypischen Privatverkauf hinaus, der Verfügungsbeklagte sei als gewerblicher Verkäufer zu qualifizieren. Deshalb habe er die entsprechenden Belehrungen in die Angebote aufzunehmen und das Impressum zu verwenden.

Die Angabe des Verfügungsbeklagten, er habe die Artikel von einem Bekannten geschenkt bekommen, sei eine Schutzbehauptung. Die Gestaltung der Angebote lasse ebenfalls auf einen professionellen und gewerblichen Verkauf schließen.

Der Verfügungskläger beantragt,

die einstweilige Verfügung des Landgerichts Dessau-Roßlau zu bestätigen.

Der Verfügungsbeklagte beantragt,

die einstweilige Verfügung aufzuheben und den Antrag auf Erlass der einstweiligen Verfügung abzuweisen.

Er behauptet, er sei kein gewerblicher Verkäufer. Die vom Verfügungskläger aufgeführten Artikel habe er von seiner Oma sowie einem Bekannten geschenkt bekommen und sich entschlossen, sie zu verkaufen, weil er dafür keine Verwendung mehr habe. Der Verkauf entspreche nicht einer solchen Größenordnung, wie sie bei gewerblichen Verkäufern auftrete. Die Schmuckstücke finden nicht immer einen Käufer, so dass sie mehrfach angeboten werden. Die angebotenen T-Shirts habe er in einer falschen Größe geliefert erhalten. Die Babykleidung habe er falsch gekauft, er sei Vater männlicher Zwillinge geworden, habe vor der Geburt jedoch Kleidung für weibliche Zwillinge geschenkt erhalten. Der Umfang der angebotenen Gegenstände halte sich im Rahmen der Bestimmungen für private Anbieter.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Vorbringens der Parteien wird auf deren Schriftsätze Bezug genommen.

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Entscheidungsgründe

Die einstweilige Verfügung ist aufrechtzuerhalten.

Der Verfügungskläger ist zur Geltendmachung der Ansprüche aktiv legitimiert. Er ist als Mitbewerber klagebefugt, § 8 Abs. 3 Nr. 1 UWG.

Die Ansprüche sind begründet, §§ 3 Abs. 1, 3 a UWG, § 5 TMG, Art. 246 c EGBGB.

Entgegen seiner eigenen Darstellung und der Registrierung als privater Verkäufer handelt er als gewerblicher Verkäufer. Das lässt sich anhand der vom Verfügungskläger vorgetragenen Tatsachen, insbesondere aus den vom Verfügungsbeklagten getätigten Verkäufen und den weiteren Umständen ableiten. Der Verfügungskläger hat die Indizien vorgetragen, die auf einen gewerblichen Verkauf durch den Verfügungsbeklagten hindeuten. Dazu gehört, dass in größerem Umfang gleichartige neuwertige Schmuckstücke angeboten und zum Verkauf gestellt worden sind. Dabei ist es unerheblich, ob diese dem Verfügungsbeklagten von seiner Oma oder einem Bekannten zur Verfügung gestellt worden sind. Der Verfügungsbeklagte selbst hat sie nachfolgend in einer solchen Art und Weise angeboten, die den Schluss auf einen planmäßigen und dauerhaft angelegten Verkauf zulassen. Dafür sprechen schon die Anzahl der Verkäufe und die entsprechenden Bewertungen durch die Käufer. denn auch wenn sich aus der Rechtsprechung ein uneinheitliches Bild ergibt, so ist doch festzustellen, dass bei durchschnittlich 15 bis 25 Verkaufsaktionen pro Monat ein gewerbliches Handeln indiziert wird, insbesondere dann, wenn dies - wie hier - über einen längeren Zeitraum geschieht (Fischer, Abgrenzung von privatem und unternehmerischem Handeln, WRP 2008, 193). Auch die Art und Weise, wie die Artikel angeboten werden, dass nämlich eine professionell gestaltete Seite dem Account zugrunde liegt, lässt den Schluss zu, dass es sich um einen planmäßigen und auf dauerhaften Erwerb gerichteten Verkauf handelt. Denn auch dabei handelt es sich um einen solchen Indikator, der als Indiz für das Vorliegen der Unternehmereigenschaft streitet. Dabei ist nicht allein auf die Zahl der Bewertungen durch die Käufer abzustellen, sondern das gesamte Erscheinungsbild der vom Verfügungsbeklagten getätigten Verkäufe heranzuziehen. Dazu gehört, dass - mit der geringen Ausnahme von Babykleidung - ein bestimmtes Sortiment, nämlich Schmuck, angeboten worden ist. Und dass es sich dabei um neue und noch teilweise mit Etiketten versehene Artikel handelte und gleichzeitig mehrere Anzeigen geschaltet werden. Ebenso lässt das Angebot gleichartiger Artikel in mehreren Mengen den Rückschluss darauf zu, dass es sich um keinen haushaltstypischen Verkauf mehr handelt, so dass der Verfügungsbeklagte unter Gesamtwürdigung der vorgetragenen und erkennbaren Umstände als gewerblicher Verkäufer anzusehen ist.

Als solcher ist er verpflichtet, die nach § 5 TMG notwendigen Pflichtangaben zum Impressum anzugeben und beim Verkauf bei Fernabsatzverträgen mit Verbrauchern eine Widerrufsbelehrung in gesetzlich vorgeschriebener Form zu verwenden.

Vor diesem Hintergrund liegt ein Verfügungsanspruch vor, die mit der einstweiligen Verfügung geltend gemachten und durch den Beschluss vom 19.09.2016 ausgesprochenen Ansprüche sind begründet und die einstweilige Verfügung ist im ausgesprochenen Umfang aufrecht zu erhalten.

Der Verfügungsgrund wird gem. § 12 UWG vermutet.

Der Verfügungsbeklagte hat als insgesamt unterliegende Prozesspartei auch die weiteren Kosten des Rechtsstreites zu tragen, § 91 ZPO.

Die Festsetzung des Streitwertes ergibt sich aus dem Interesse des Verfügungsklägers an der Geltendmachung der Ansprüche.

Dieses Interesse hat er unter Berücksichtigung des § 51 GKG selbst von ursprünglich angenommenen 10.000,00 € auf 5.000,00 € reduziert. Angesichts anderer Anknüpfungspunkte folgt das Gericht der eigenen Bewertung des Verfügungsklägers und setzt den Gegenstandswert auf 5.000,00 € fest.

LG Düsseldorf: Online-Shop der als B2B-Shop gekennzeichnet ist aber tatsächlich auch Verbraucher beliefert muss alle Pflichtinformationen für Verbraucher vorhalten

LG Düsseldorf
Urteil vom 23.02.2016
25 O 139/15


Das LG Düsseldorf hat entschieden, dass ein Online-Shop, der als B2B-Shop gekennzeichnet ist, aber tatsächlich auch Verbraucher beliefert, alle Pflichtinformationen für Verbraucher (so z.B. auch eine Widerrufsbelehrung) vorhalten muss. Es genügt nicht, wenn sich auf der Webseite lediglich Hinweise befinden, wonach nur Unternehmen beliefert werden. Vielmehr muss der Online-Shop-Betreiber durch weitergehende Maßnahmen sicherstellen, dass Verbraucher nicht bestellen können.

Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:

BGH: Auch gesetzliche Krankenkassen müssen sich an das Wettbewerbsrecht halten - Irreführung auf Internetseite wettbewerbswidrig

BGH
Urteil vom 23.04.2014
I ZR 170/10
Betriebskrankenkasse II
UWG § 2 Abs. 1 Nr. 1 und 6, § 5 Abs. 1 Satz 2 Nr. 7

Leitsatz des BGH:


Eine gesetzliche Krankenkasse, die auf ihrer Internetseite zur Irreführung geeignete Angaben macht, um ihre Mitglieder von einem Wechsel zu einer anderen Krankenkasse abzuhalten, ist als "Unternehmer" im Sinne von § 2 Abs. 1 Nr. 6 UWG anzusehen und die beanstandete Handlung ist als "geschäftliche Handlung" im Sinne von § 2 Abs. 1 Nr. 1 UWG einzustufen.

BGH, Urteil vom 30. April 2014 - I ZR 170/10 - OLG Celle - LG Lüneburg

Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:


LG Dortmund: Auch im unternehmerischen Geschäftsverkehr ist eine intransparente Regelung zur Mindestlaufzeit, Kündigung und automatischer Laufzeitverlängerung in einem Softwarebetreuungsvertrag unw

LG Dortmund
Urteil vom 02.07.2014
10 O 14/14


Das LG Dortmund hat entschieden,dass auch im unternehmerischen Geschäftsverkehr eine intransparente Regelung zur Mindestlaufzeit, Kündigung und automatischer Laufzeitverlängerung in einem Softwarebetreuungsvertrag unwirksam ist.

Aus den Entscheidungsgründen:

"Ziff. 7 des Vertrages benachteiligt die Beklagte hinsichtlich der Kündigungsregelung unangemessen, weil die Bestimmung nicht klar und verständlich im Sinne des § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB ist.

1. Es handelt sich bei der streitgegenständlichen Klausel um eine Allgemeine Geschäftsbedingung, so dass der Anwendungsbereich der Norm eröffnet ist. Dabei kommt es nicht darauf an, ob ggfs. andere Teile des Vertrages zwischen den Parteien ausgehandelt worden sind. Jedenfalls Ziffer 7 des Vertrages wird von der Klägerin ständig in dieser Formulierung in Verträgen so verwandt, was der Mitgeschäftsführer der Klägerin im Termin zur mündlichen Verhandlung vom 02.07.2014 selbst erklärt hat. Dass Ziffer 7 des Vertrages etwa ernsthaft zur Disposition gestellt worden sei, behauptet die Klägerin nicht.

2. Die Unklarheit ergibt sich aus Folgendem: Der Begriff der Mindestlaufzeit kann zwanglos nur dahin verstanden werden, dass mit ihm die Laufzeit beschrieben wird, die der Vertrag zumindest Bestand haben soll. Der Kunde wird – auch im kaufmännischen Verkehr – diesen Begriff zunächst dahin verstehen, dass die Vertragslaufzeit länger, aber nicht kürzer sein kann. Zumindest im kaufmännischen Verkehr wird der Kunde damit rechnen, dass er den Vertrag nicht zu einem früheren Zeitpunkt als 2 Jahre nach Vertragsschluss durch eine ordentliche Kündigung beenden kann. Es wird in ihm aber auch die berechtigte Erwartung geweckt, dass er es in der Hand hat, den Vertrag nicht über die Mindestlaufzeit hinaus fortzusetzen. Ob ihm diese Möglichkeit verbleibt, ist jedoch durch den weiteren Satzteil „und ist im Anschluss mit einer Frist von 6 Monaten zum Ende eines Kalenderjahres mit eingeschriebenem Brief zu kündigen“ unklar. Durch die Verwendung der Worte „im Anschluss“ kann die Klausel dahin verstanden werden, dass erst nach Ablauf der zwei Jahre eine Kündigung erklärt werden kann, die dann aber auch erst mit einer Frist von 6 Monaten zum Ende eines Kalenderjahres Wirkung entfalten würde. Die Vertragslaufzeit wäre dann aber nicht, wie es der berechtigten Erwartung bei der Verwendung des Begriffes „Mindestlaufzeit“ entsprechen würde, auf 2 Jahre begrenzt. Damit aber liegt eine unklare Regelung vor, die den Vertragspartner unangemessen benachteiligt, weil sie geeignet ist, diesen länger als gewollt in der Vertragsbindung zu halten (vgl. zu einer ähnlichen Fallgestaltung OLG Frankfurt NJW-RR 1989, 957).

Dass die Regelung wie vorstehend beschrieben unklar ist, wird hier im Übrigen exemplarisch durch die Kündigungserklärung der Klägerin vom 24.05.2013 belegt. Die Erklärung der Kündigung „zum nächst möglichen Termin“ dürfte sich daraus ergeben haben, dass die Beklagte nicht in der Lage war, den zutreffenden Termin, zu welchem die Kündigung wirksam werden konnte, Ziffer 7 des Vertrages sicher zu entnehmen.

3. Die Intransparenz hat vorliegend gemäß § 306 Abs.1 BGB nicht zur Folge, dass Satz 2 der Ziffer 7 des Vertrages insgesamt entfällt, weil eine teilbare Klausel vorliegt. Der Satzteil „die Mindestlaufzeit beträgt 2 Jahre“ kann nach dem sogenannten „blue pencil-test“ (vgl. hierzu Palandt, BGB, 73. Aufl., § 306, Rn. 7 m.w.N.) aufrechterhalten werden, da er für sich genommen hinreichend klar ist. Bei Streichung des folgenden Satzteils bleibt ein auch grammatikalisch nicht zu beanstandender Satz erhalten.

Die Vereinbarung einer Mindestlaufzeit von zwei Jahren hat sodann zur Folge, dass der Vertrag frühestens zum Ende dieser Laufzeit kündbar war, so dass die Auffassung der Klägerin, sie könne gemäß § 621 Nr. 3 BGB auf einen früheren Zeitpunkt kündigen, nicht zutreffend ist. Denn zumindest im kaufmännischen Verkehr wird ein Vertragspartner davon ausgehen, dass ein Vertrag für diesen Zeitraum nicht ordentlich kündbar ist. Damit muss die Beklagte die Betreuungspauschalen bis zum Ablauf der Mindestlaufzeit, hier bis zum 13.12.2013, entrichten.

Dahinstehen kann, ob eine Unwirksamkeit der Kündigungsregelung auch aus § 309 Nr. 9 c BGB folgt. Denn die Kündigungsregelung ist bereits auf Grund der Intransparenz unwirksam. Auch die Unwirksamkeit gemäß § 309 Nr. 9 c BGB würde den Satzteil „die Mindestlaufzeit beträgt 2 Jahre“ nicht erfassen."


Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:





EuGH: Verbraucher kann in seinem Heimatland ausländischen Verkäufer verklagen auch wenn es kein Fernabsatzgeschäft ist

EuGH
Urteil vom 06.09.2012
C-190/11
Mühlleitner


Der EuGH hat entschieden, dass ein Verbraucher in seinem Heimatland einen ausländischen Verkäufer verklagen kann auch wenn es kein Fernabsatzgeschäft ist.

Tenor der Entscheidung:

Art. 15 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung (EG) Nr. 44/2001 des Rates vom 22. Dezember 2000 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen ist dahin auszulegen, dass er nicht verlangt, dass der Vertrag zwischen Verbraucher und Unternehmer im Fernabsatz geschlossen wurde.

Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:

LG Ulm: Pflicht zur Angabe des Gesamtpreises nach § 4 DL-InfoV gilt auch gegenüber Unternehmern - richtlinienkonforme Auslegung

LG Ulm
Urteil vom 03.04.2012
1 0 O 43/12 KfH


Die Pflicht zur Angabe des Gesamtpreises nach § 4 DL-InfoV gilt dieser Entscheidung des LG Ulm auch gegenüber Unternehmern. Vorliegend ging es um einen Werbevertrag (Anmietung einer Werbefläche) mit mehrmonatiger Laufzeit. Dabei wurden vom Anbieter kein Gesamtbetrag benannt, der für die Gesamtlaufzeit anfällt. Entgegen dem Wortlaut von § 4 Abs. 2 DL-InfoV gilt - so das LG Ulm - die Pflicht zur Angabe des Gesamtpreises auch gegenüber Unternehmern, da die Vorschrift richtlinienkonform auszulegen ist. Die Vorschrift gehe auf die EU-Dienstleistungsrichtlinie zurück, die auch Unternehmer schützen soll.

BGH: Preisanpassungsklauseln unterliegen auch im unternehmerischen Geschäftsverkehr der Inhaltskontrolle für AGB - hier: Gaslieferungsvertrag

BGH
Urteile vom 14. Mai 2014
VIII ZR 114/13
VIII ZR 116/13


Die Pressemitteilung des BGH:

"Zur Inhaltskontrolle einer im unternehmerischen Geschäftsverkehr verwendeten Preisanpassungsklausel (Ölpreisbindung) in einem Gaslieferungsvertrag

Der Bundesgerichtshof hat sich heute in zwei Entscheidungen mit der Frage befasst, ob eine in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen eines Gaslieferungsvertrags enthaltene Preisanpassungsklausel, nach der sich der Arbeitspreis für die Lieferung von Gas zu bestimmten Zeitpunkten ausschließlich in Abhängigkeit von der Preisentwicklung für Heizöl ändert, bei ihrer Verwendung im unternehmerischen Geschäftsverkehr der Inhaltskontrolle gemäß § 307 Abs. 1 BGB* standhält.

Beiden Verfahren lagen Gaslieferungsverträge zugrunde, bei denen die Abnehmer jeweils selbst Unternehmer sind. Diese vertreten die Auffassung, dass die Preisklauseln, soweit sie nicht nur dazu dienten, den Anfangspreis zu bestimmen, als Preisnebenabreden der Inhaltskontrolle nach § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB* unterlägen und dieser nicht standhielten, wie der Bundesgerichtshof für ähnliche, gegenüber Verbrauchern verwendete Klauseln bereits entschieden habe (BGH, Urteile vom 24. März 2010 – VIII ZR 178/08, BGHZ 185, 96, und VIII ZR 304/08, WM 2010, 1050).

VIII ZR 114/13

Die Klägerin, eine Porzellanfabrik, bezog von der Beklagten ab Mitte August 2005 Erdgas. Vom 1. Januar 2008 bis zum 31. Dezember 2009 erfolgte die Belieferung aufgrund des Gaslieferungsvertrages vom 20./21. Dezember 2007. Gemäß § 4 Ziffer 1 des Vertrages richtete sich das zu zahlende Entgelt für die Gaslieferung nach der als Anlage beigefügten Preisregelung. Hiernach handelt es sich bei dem Arbeitspreis um einen veränderlichen Preisanteil, der sich quartalsweise in Abhängigkeit von dem im Vertrag näher definierten Preis für leichtes Heizöl ändert.

In der Folgezeit teilte die Beklagte der Klägerin jeweils zum Quartalsbeginn Preisänderungen mit. Die Klägerin glich die Abrechnungen zunächst aus. Sie beanstandete die Preiserhöhungen erstmals mit Schreiben vom 19. November 2008 und begehrt Rückzahlung der ihrer Auffassung nach überzahlten Rechnungsbeträge für die Jahre 2008 und 2009 in Höhe von 110.285,13 €. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Das Oberlandesgericht hat die Berufung der Klägerin zurückgewiesen und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt, die Preisregelung sei wirksam. Nach deren ausdrücklichem Wortlaut handele es sich bei dem Arbeitspreis um einen veränderlichen Preis. Eine solche Preishauptabrede unterliege nicht der AGB-rechtlichen Inhaltskontrolle.

VIII ZR 116/13

Die Klägerin versorgt die Beklagte, eine Wohnungsbaugenossenschaft, aufgrund des am 17. Januar/3. Februar 2003 geschlossenen Liefervertrags mit Erdgas. § 1 Satz 3 dieses Vertrages verweist hinsichtlich der Erdgaspreise auf eine Anlage, der zufolge der als variabel bezeichnete, sich quartalsweise ändernde Arbeitspreis sich nach der Entwicklung des im Vertrag näher definierten Preises für Heizöl richtet.

Die Klägerin verlangt Zahlung von insgesamt 11.746,85 € für ihre Gaslieferungen im Jahr 2009 und für nicht gezahlte Abschläge bis Oktober 2010 sowie Sperrung des Gaszählers. Die Beklagte hält die von der Klägerin zugrunde gelegten Preiserhöhungen für unwirksam und begehrt nach Maßgabe des anfänglich geltenden Arbeitspreises im Wege der Widerklage Rückzahlung der in den Jahren 2005 bis 2008 ihrer Auffassung nach überzahlten Gasentgelte in Höhe von 13.138,83 €. Das Landgericht hat der Klage stattgegeben und die Widerklage abgewiesen. Das Oberlandesgericht hat die Berufung der Beklagten zurückgewiesen. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, die Preisklauseln stellten eine kontrollfreie Preishauptabrede dar. Es sei eine variable Vergütung vereinbart worden, die den bei Vertragsschluss geltenden Preis überhaupt erst bestimme. Eine solche Preishauptabrede unterliege nicht der AGB-rechtlichen Inhaltskontrolle.

Beide vom Bundesgerichtshof zugelassenen Revisionen hatten keinen Erfolg.

Der unter anderem für das Kaufrecht zuständige VIII. Zivilsenat hat entschieden, dass eine in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen eines Gaslieferungsvertrags enthaltene Preisregelung, die sowohl der Berechnung des bei Vertragsbeginn geltenden Arbeitspreises als auch der Berechnung späterer Preisänderungen dient, entgegen der Auffassung der Berufungsgerichte eine der Inhaltskontrolle unterworfene Preisnebenabrede darstellt, soweit sie künftige, noch ungewisse Preisanpassungen regelt. Eine solche Klausel, nach der sich der Arbeitspreis für die Lieferung von Gas zu bestimmten Zeitpunkten ausschließlich in Abhängigkeit von der Preisentwicklung für Heizöl ändert, hält aber bei ihrer Verwendung im unternehmerischen Geschäftsverkehr der Inhaltskontrolle gemäß § 307 Abs. 1 BGB stand.

Ob die Bindung des Gaspreises an den Marktpreis für Heizöl sachgerecht und akzeptabel erscheint, unterliegt der kaufmännischen Beurteilung und Entscheidung des als Unternehmer handelnden Gaskunden, von dem zu erwarten ist, dass er seine Kosten - auch auf dem Energiesektor - sorgfältig kalkuliert, den Mechanismus einer ölpreisindexierten Preisgleitklausel kennt und die damit hinsichtlich seiner Energiekosten verbundenen Chancen und Risiken überblickt. Dass die Entwicklung der Ölpreise - wie anderer Rohstoffkosten auch - mit Ungewissheiten verbunden ist, gehört zu den für eine unternehmerische Tätigkeit typischen Risiken, die der Unternehmer selbst zu beurteilen und zu tragen hat.

Für einen Unternehmer ist auch ersichtlich, dass mit der Anknüpfung an den Marktpreis von Heizöl als einzige Variable kein Bezug auf künftige Kostensteigerungen oder Kostensenkungen beim Gaslieferanten genommen wird. Solche sind deshalb für die Entwicklung des in Zukunft zu zahlenden Arbeitspreises für Erdgas bei Verwendung einer ölpreisindexierten Preisgleitklausel im unternehmerischen Geschäftsverkehr ohne Bedeutung.

* § 307 BGB Inhaltskontrolle

(1) Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind unwirksam, wenn sie den Vertragspartner des Verwenders entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligen. Eine unangemessene Benachteiligung kann sich auch daraus ergeben, dass die Bestimmung nicht klar und verständlich ist. […]

(3) Die Absätze 1 und 2 […] gelten nur für Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, durch die von Rechtsvorschriften abweichende oder diese ergänzende Regelungen vereinbart werden. […]

Urteil vom 14. Mai 2014 – VIII ZR 114/13

LG Oldenburg - Urteil vom 13. Dezember 2012 – 9 O 1953/12

OLG Oldenburg - Beschluss vom 16. April 2013 – 5 U 12/13

und

VIII ZR 116/13

LG Berlin - Urteil vom 25. März 2011 - 22 O 367/09

KG Berlin - Urteil vom 18. März 2013 - 20 U 112/11"


BGH: Volltext der Schwarzarbeit-Entscheidung liegt vor - Keine Anspruch auf Vergütung auch wenn nur ein Teil "schwarz" geleistet wurde

BGH
Urteil vom 10.04.2014
VII ZR 241/13
BGB § 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1, § 818 Abs. 2, § 817 Satz 2; SchwarzArbG § 1 Abs. 2 Nr. 2


Siehe zu dieser Entscheidung auch "BGH: Kein Anspruch auf Bezahlung bei Schwarzarbeit auch wenn nur ein Teil der Leistung ohne Rechnung geleistet wurde".

Leitsatz des BGH:
Ist ein Werkvertrag wegen Verstoßes gegen § 1 Abs. 2 Nr. 2 SchwarzArbG vom 23. Juli 2004 nichtig, steht dem Unternehmer für erbrachte Bauleistungen ein bereicherungsrechtlicher Anspruch auf Wertersatz gegen den Besteller nicht zu.
BGH, Urteil vom 10. April 2014 - VII ZR 241/13 - OLG Schleswig - LG Kiel

Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:

BGH: Kein Anspruch auf Bezahlung bei Schwarzarbeit auch wenn nur ein Teil der Leistung ohne Rechnung geleistet wurde

BGH
Urteil vom 10.04.2014
VII ZR 241/13


Die Pressemitteilung des BGH:

"Schwarzarbeit wird nicht bezahlt

Der u.a. für das Bauvertragsrecht zuständige VII. Zivilsenat hat heute entschieden, dass ein Unternehmer, der bewusst gegen § 1 Abs. 2 Nr. 2 des Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes* (SchwarzArbG) verstoßen hat, für seine Werkleistung keinerlei Bezahlung verlangen kann.

Der Beklagte beauftragte die Klägerin 2010 mit der Ausführung der Elektroinstallationsarbeiten. Vereinbart wurde ein Werklohn von 13.800 € einschließlich Umsatzsteuer sowie eine weitere Barzahlung von 5.000 €, für die keine Rechnung gestellt werden sollte. Die Klägerin hat die Arbeiten ausgeführt, der Beklagte hat die vereinbarten Beträge nur teilweise entrichtet.

Das Oberlandesgericht hat die Klage abgewiesen. Der VII. Zivilsenat hat die Entscheidung des Berufungsgerichts bestätigt.

Sowohl die Klägerin als auch der Beklagte haben bewusst gegen § 1 Abs. 2 Nr. 2 SchwarzArbG verstoßen, indem sie vereinbarten, dass für die über den schriftlich vereinbarten Werklohn hinaus vereinbarte Barzahlung von 5.000 € keine Rechnung gestellt und keine Umsatzsteuer gezahlt werden sollte. Der gesamte Werkvertrag ist damit wegen Verstoßes gegen ein gesetzliches Verbot nichtig, so dass ein vertraglicher Werklohnanspruch nicht gegeben ist (BGH, Urteil vom 1. August 2013 – VII ZR 6/13, NJW 2013, 3167).

Der Klägerin steht auch kein Anspruch auf Ausgleich der Bereicherung des Beklagten zu, die darin besteht, dass er die Werkleistung erhalten hat. Zwar kann ein Unternehmer, der aufgrund eines nichtigen Vertrags Leistungen erbracht hat, von dem Besteller grundsätzlich die Herausgabe dieser Leistungen, und wenn dies nicht möglich ist, Wertersatz verlangen. Dies gilt jedoch gem. § 817 Satz 2 BGB** nicht, wenn der Unternehmer mit seiner Leistung gegen ein gesetzliches Verbot verstoßen hat. Das ist hier der Fall. Entsprechend der Zielsetzung des Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes, die Schwarzarbeit zu verhindern, verstößt nicht nur die vertragliche Vereinbarung der Parteien gegen ein gesetzliches Verbot, sondern auch die in Ausführung dieser Vereinbarung erfolgende Leistung.

Der Anwendung des § 817 Satz 2 BGB stehen die Grundsätze von Treu und Glauben nicht entgegen. Die Durchsetzung der vom Gesetzgeber mit dem Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz verfolgten Ziele, die Schwarzarbeit effektiv einzudämmen, erfordert eine strikte Anwendung dieser Vorschrift. Insoweit ist eine andere Sicht geboten, als sie vom Senat noch zum Bereicherungsanspruch nach einer Schwarzarbeiterleistung vertreten wurde, die nach der alten Fassung des Gesetzes zur Bekämpfung der Schwarzarbeit zu beurteilen war (BGH, Urteil vom 31. Mai 1990 – VII ZR 336/89, BGHZ 111, 308)."


BGH: Bei Schwarzarbeit gibt es grundsätzliche keine Mängelansprüche - Volltext liegt vor

BGH
Urteil vom 01.08.2013
VII ZR 6/13
BGB § 134; SchwarzArbG § 1 Abs. 2 Nr. 2

Leitsätze des BGH:


a) § 1 Abs. 2 Nr. 2 SchwarzArbG enthält das Verbot zum Abschluss eines Werkvertrages, wenn dieser Regelungen enthält, die dazu dienen, dass eine Ver-tragspartei als Steuerpflichtige ihre sich aufgrund der nach dem Vertrag geschuldeten Werkleistungen ergebenden steuerlichen Pflichten nicht erfüllt.

b) Das Verbot führt jedenfalls dann zur Nichtigkeit des Vertrages gemäß § 134 BGB, wenn der Unternehmer vorsätzlich hiergegen verstößt und der Besteller den Verstoß des Unternehmers kennt und bewusst zum eigenen Vorteil ausnutzt.

c) Mängelansprüche des Bestellers bestehen in diesem Fall grundsätzlich nicht.

BGH, Urteil vom 1. August 2013 - VII ZR 6/13 - OLG Schleswig - LG Kiel

Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:


BGH: Keine Richtlinienkonforme Auslegung im B2B-Bereich von § 439 Abs. 1 BGB - Aus- und Einbaukosten bei Ersatzlieferung

BGH
Urteil vom 17.10.2012
VIII ZR 226/11



Aus der Pressemitteilung des BGH:


"Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass die aufgrund des Urteils des Europäischen Gerichtshofs vom 16. Juni 2011 (C-65/09, C-87/09 – Gebr. Weber GmbH/Jürgen Wittmer; Ingrid Putz/Medianess Electronics GmbH) gebotene richtlinienkonforme Auslegung des § 439 Abs. 1 Alt. 2 BGB ("Lieferung einer mangelfreien Sache") auf den Verbrauchsgüterkaufvertrag (b2c) beschränkt ist und nicht für Kaufverträge zwischen Unternehmern (b2b) oder zwischen Verbrauchern (c2c) gilt.

[...]

Der unter anderem für das Kaufrecht zuständige VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat entschieden, dass das Urteil des Europäischen Gerichtshofs über den Umfang der Nacherfüllung beim Verbrauchsgüterkauf im Falle einer Ersatzlieferung keine Auswirkungen auf den hier vorliegenden Kaufvertrag zwischen Unternehmern hat. Nach dem Urteil des Europäischen Gerichtshofs hat der Verbraucher bei einer Ersatzlieferung gegenüber dem Unternehmen Anspruch darauf, dass der Unternehmer die mangelhafte Sache, die vom Verbraucher vor Auftreten des Mangels bestimmungsgemäß eingebaut worden war, ausbaut und die als Ersatz gelieferte Sache einbaut oder die hierfür anfallenden Kosten trägt. Dies gilt, wie der VIII. Zivilsenat ausgeführt hat, nur für den zwischen einem Verbraucher und einem Unternehmer geschlossenen Kaufvertrag (b2c; dazu BGH, Urteil vom 21. Dezember 2011 – VIII ZR 70/08). Bei Kaufverträgen zwischen Unternehmern (b2b) oder zwischen Verbrauchern (c2c) wird dagegen der Ausbau der mangelhaften Sache und der Einbau der Ersatzsache von der Nacherfüllungsvariante "Lieferung einer mangelfreien Sache" (§ 439 Abs. 1 Alt. 2 BGB) nicht erfasst."

Die vollständige Pressemitteilung des BGH finden Sie hier:





"BGH: Keine Richtlinienkonforme Auslegung im B2B-Bereich von § 439 Abs. 1 BGB - Aus- und Einbaukosten bei Ersatzlieferung" vollständig lesen

LG Arnsberg: Auch Kleingewerbetreibende sind Unternehmer und müssen eine Widerrufsbelehrung und die weiteren Pflichtinformationen vorhalten

Landgericht Arnsberg
Urteil vom 22.12.2011
9 O 12/11


Das LG Arnsberg hat wenig überraschend entschieden, dass auch Kleingewerbetreibende Unternehmer im Sinne von § 14 BGB sind und somit eine Widerrufsbelehrung sowie die weiteren Pflichtinformationen für Fernabsatzgeschäfte vorhalten müssen.

Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:


"LG Arnsberg: Auch Kleingewerbetreibende sind Unternehmer und müssen eine Widerrufsbelehrung und die weiteren Pflichtinformationen vorhalten" vollständig lesen

OLG Hamm: Online-Shop, der sich nur an Gewerbetreibende richtet, muss sicherstellen und überprüfen, dass keine Verbraucher bestellen können

OLG Hamm
Urteil vom 20.09.2011
I-4 U 73/11


Das OLG Hamm hat entschieden, dass ein Online-Shop, der sich nur an Gewerbetreibende richtet, sicherstellen und überprüfen muss , dass keine Verbraucher bestellen können. Andernfalls müssen die gegenüber Verbrauchern erforderlichen Pflichtinformationen (z.B. Widerrufsbelehrung) vorgehalten werden.

Aus den Entscheidungsgründen:
"Das streitgegenständliche Angebot der Antragstellerin stellt sich als verbotswidrig dar, da die gesetzlich geforderte Widerrufsbelehrung fehlte und auch die getroffenen Gewährleistungseinschränkungen unzulässig waren, weil davon auszugehen ist, dass sich das Angebot sich tatsächlich auch an Verbraucher richtete, die Waren der Antragstellerin auch an Verbraucher vertrieben werden und so die gesetzlichen Verbraucherschutzrechte von ihr umgangen werden. Eine Sicherstellung dahin, dass nicht in erheblichem Umfang auch an Verbraucher verkauft wird, findet nicht statt. Dabei ist nicht zu entscheiden, ob ein Verkauf ausschließlich an Unternehmer im Rahmen der im Zivilrecht grundsätzlich geltenden Privatautonomie (vgl. hierzu BGH NJW 2005, 1045; Senat GRUR-RR 2008, 361) bei X überhaupt möglich ist oder nicht, noch, welche konkrete Gestaltung hierfür erforderlich sein könnte, um solches zu erreichen. Allein die konkrete Verkaufstätigkeit der Antragsgegnerin bietet jedenfalls keine ausreichende Grundlage für eine bloße Verkaufstätigkeit nur an Unternehmer."
[...]
Die Antragsgegnerin würde ausnahmsweise dann nicht den üblichen Verbraucherschutzvorschriften unterliegen, wenn sie durch geeignete Maßnahmen sicherstellen würde, dass ausschließlich gewerbliche Abnehmer solche privat und betrieblich verwendbare Waren erwerben können. Das für jedermann zugängliche Internetangebot spricht von vornherein ebenfalls den allgemeinen Verkehr an. Selbst bei einer eindeutigen Ausrichtung des Angebots ausschließlich an Gewerbetreibende trifft den Anbietenden die Pflicht, durch geeignete Kontrollmaßnahmen im Ergebnis sicherzustellen, dass ausschließlich gewerbliche Abnehmer betrieblich verwendbare Waren erwerben können (vgl. BGH GRUR 2011, 82 – Preiswerbung ohne Umsatzsteuer; GRUR 1990, 617 – Metro III). "


Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier: