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ArbG Suhl: Auskunftserteilung nach Art. 15 DSGVO per unverschlüsselter E-Mail verstößt gegen Art. 5 DSGVO - Schadensersatz aus Art. 82 DSGVO nur bei Nachweis eins konkreten Schadens

ArbG Suhl
Urteil vom 20.12.2023
6 Ca 704/23


Das ArbG Suhl hat entschieden, dass eine Auskunftserteilung nach Art. 15 DSGVO per unverschlüsselter E-Mail gegen Art. 5 DSGVO verstößt. Ein Anspruch auf Schadensersatz aus Art. 82 DSGVO besteht aber nur bei Nachweis eins konkreten Schadens.

Aus den Entscheidungsgründen:
1. Dem Kläger steht kein Anspruch aus Art. 82 DSGVO gegen die Beklagte auf Ersatz des von ihm geltend gemachten immateriellen Schadens zu.

Nach Art. 82 Abs. 1 DSGVO hat jede Person, der wegen eines Verstoßes gegen diese Verordnung ein materieller oder immaterieller Schaden entstanden ist, Anspruch auf Schadensersatz gegen den Verantwortlichen oder gegen den Auftragsverarbeiter. Jeder an einer Verarbeitung beteiligte Verantwortliche haftet für den Schaden, der durch eine nicht dieser Verordnung entsprechende Verarbeitung verursacht wurde, Art. 82 Abs. 2 Satz 1 DSGVO. Der Verantwortliche oder der Auftragsverarbeiter wird von der Haftung gemäß Absatz 2 befreit, wenn er nachweist, dass er in keinerlei Hinsicht für den Umstand, durch den der Schaden eingetreten ist, verantwortlich ist, Art. 82 Abs. 3 DSGVO.

Die Voraussetzungen für einen Schadensersatzanspruch liegen nicht vor, da es jedenfalls an der Darlegung des Eintritts eines Schadens bei dem Kläger fehlt.

Ein Verstoß gegen Art. 5 DSGVO wegen des Versands der unverschlüsselten E-Mail liegt vor. Dies wurde auch vom Thüringer Landesbeauftragen für den Datenschutz und die Informationsfreiheit mit Bescheid vom 03.08.2023 bestätigt. Ob die Weiterleitung der Daten an den Betriebsrat und die monierte unvollständige Auskunftserteilung ebenfalls Verstöße gegen Regelungen der DSGVO darstellen, kann vorliegend dahinstehen. Denn der Kläger hat bereits keinen Schaden dargelegt.

Soweit der Kläger der Auffassung ist, bereits ein Verstoß gegen die DSGVO genüge für das Entstehen eines Schadensersatzanspruches, kann dem nicht gefolgt werden.

Es ist zwar zutreffend, dass die Frage, ob bereits der Datenschutzverstoß als solcher für das Entstehen eines Schadensersatzanspruchs ausreicht oder es darüber hinaus der Darlegung und des Nachweises eines konkreten (auch: immateriellen) Schadens bedarf, in Rechtsprechung und Literatur umstritten ist. Sowohl der österreichische Oberste Gerichtshof (Vorabentscheidungsersuchen vom 12.05.2021, ZD 2021, S. 631, wobei der Gerichtshof die Auffassung vertritt, es sei der Nachweis eines Schadens erforderlich) als auch das Bundesarbeitsgericht (Vorabentscheidungsersuchen vom 26.08.2021, 8 AZR 253/20-A, wobei das BAG den Nachweis eines Schadens nicht für notwendig hält) haben die hiermit zusammenhängenden Fragen dem Europäischen Gerichtshof zur Vorabentscheidung vorgelegt (OLG Frankfurt, Urteil vom 02.03.2022 – 13 U 206/20 -Rn. 68, 69, juris).

Auf das Vorabentscheidungsersuchen des österreichischen Obersten Gerichtshofes entschied jedoch nunmehr unter dem 04.05.2023 der EuGH, dass Art. 82 Abs.1 DSGVO so auszulegen ist, dass der bloße Verstoß gegen die Bestimmungen dieser Verordnung nicht ausreicht, um einen Schadensersatzanspruch zu begründen. Zur Begründung führt der EuGH in seinem Urteil vom 04.05.2023, C-300/21, wie folgt aus:

„Mit seiner ersten Frage möchte das vorlegende Gericht im Wesentlichen wissen, ob Art. 82 Abs. 1 DSGVO dahin auszulegen ist, dass der bloße Verstoß gegen die Bestimmungen dieser Verordnung ausreicht, um einen

Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass nach ständiger Rechtsprechung die Begriffe einer Bestimmung des Unionsrechts, die für die Ermittlung ihres Sinnes und ihrer Tragweite nicht ausdrücklich auf das Recht der Mitgliedstaaten verweist, in der Regel in der gesamten Union eine autonome und einheitliche Auslegung erhalten müssen (Urteile vom 22. Juni 2021, Latvijas Republikas Saeima [Strafpunkte], C-439/19, EU:C:2021:504, Rn. 81, und vom 10. Februar 2022, ShareWood Switzerland, C-595/20, EU:C:2022:86, Rn. 21), die insbesondere unter Berücksichtigung des Wortlauts der betreffenden Bestimmung und des Zusammenhangs, in den sie sich einfügt, zu ermitteln ist (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 15. April 2021, The North of England P & I Association, C-786/19, EU:C:2021:276, Rn. 48, sowie vom 10. Juni 2021, KRONE – Verlag, C-65/20, EU:C:2021:471, Rn. 25).

Die DSGVO verweist für den Sinn und die Tragweite der in ihrem Art. 82 enthaltenen Begriffe, insbesondere in Bezug auf die Begriffe „materieller oder immaterieller Schaden“ und „Schadenersatz“, nicht auf das Recht der Mitgliedstaaten. Daraus folgt, dass diese Begriffe für die Anwendung der DSGVO als autonome Begriffe des Unionsrechts anzusehen sind, die in allen Mitgliedstaaten einheitlich auszulegen sind.

Was als Erstes den Wortlaut von Art. 82 DSGVO betrifft, ist darauf hinzuweisen, dass nach Abs. 1 dieses Artikels „[j]ede Person, der wegen eines Verstoßes gegen diese Verordnung ein materieller oder immaterieller Schaden entstanden ist, … Anspruch auf Schadenersatz gegen den Verantwortlichen oder gegen den Auftragsverarbeiter [hat]“.

Zum einen geht aus dem Wortlaut dieser Bestimmung klar hervor, dass das Vorliegen eines „Schadens“ eine der Voraussetzungen für den in dieser Bestimmung vorgesehenen Schadenersatzanspruch darstellt, ebenso wie das Vorliegen eines Verstoßes gegen die DSGVO und eines Kausalzusammenhangs zwischen dem Schaden und dem Verstoß, wobei diese drei Voraussetzungen kumulativ sind.

Daher kann nicht davon ausgegangen werden, dass jeder „Verstoß“ gegen die Bestimmungen der DSGVO für sich genommen den Schadenersatzanspruch der betroffenen Person im Sinne von Art. 4 Nr. 1 dieser Verordnung eröffnet. Eine solche Auslegung liefe dem Wortlaut von Art. 82 Abs. 1 DSGVO zuwider.

Zum anderen ist hervorzuheben, dass die gesonderte Erwähnung eines „Schadens“ und eines „Verstoßes“ in Art. 82 Abs. 1 DSGVO überflüssig wäre, wenn der Unionsgesetzgeber davon ausgegangen wäre, dass ein Verstoß gegen die Bestimmungen der DSGVO für sich allein in jedem Fall ausreichend wäre, um einen Schadenersatzanspruch zu begründen.

Als Zweites wird die vorstehende Wortauslegung durch den Zusammenhang bestätigt, in den sich diese Bestimmung einfügt.

Art. 82 Abs. 2 DSGVO, der die Haftungsregelung, deren Grundsatz in Abs. 1 dieses Artikels festgelegt ist, präzisiert, übernimmt nämlich die drei Voraussetzungen für die Entstehung des Schadenersatzanspruchs, nämlich eine Verarbeitung personenbezogener Daten unter Verstoß gegen die Bestimmungen der DSGVO, ein der betroffenen Person entstandener Schaden und ein Kausalzusammenhang zwischen der rechtswidrigen Verarbeitung und diesem Schaden.

Diese Auslegung wird auch durch die Erläuterungen in den Erwägungsgründen 75, 85 und 146 der DSGVO bestätigt. Zum einen bezieht sich der 146. Erwägungsgrund der DSGVO, der speziell den in Art. 82 Abs. 1 dieser Verordnung vorgesehenen Schadenersatzanspruch betrifft, in seinem ersten Satz auf „Schäden, die einer Person aufgrund einer Verarbeitung entstehen, die mit dieser Verordnung nicht im Einklang steht“. Zum anderen heißt es in den Erwägungsgründen 75 und 85 der DSGVO, dass „[d]ie Risiken … aus einer Verarbeitung personenbezogener Daten hervorgehen [können], die zu einem … Schaden führen könnte“ bzw. dass eine „Verletzung des Schutzes personenbezogener Daten … einen … Schaden … nach sich ziehen [kann]“. Daraus ergibt sich erstens, dass der Eintritt eines Schadens im Rahmen einer solchen Verarbeitung nur potenziell ist, zweitens, dass ein Verstoß gegen die DSGVO nicht zwangsläufig zu einem Schaden führt, und drittens, dass ein Kausalzusammenhang zwischen dem fraglichen Verstoß und dem der betroffenen Person entstandenen Schaden bestehen muss, um einen Schadenersatzanspruch zu begründen.

Die Wortauslegung von Art. 82 Abs. 1 DSGVO wird auch durch einen Vergleich mit anderen Bestimmungen bestätigt, die ebenfalls in Kapitel VIII der DSGVO enthalten sind, das u. a. die verschiedenen Rechtsbehelfe regelt, mit denen die Rechte der betroffenen Person im Fall einer Verarbeitung ihrer personenbezogenen Daten, die gegen die Bestimmungen dieser Verordnung verstoßen soll, geschützt werden können.

Hierzu ist festzustellen, dass die in diesem Kapitel enthaltenen Art. 77 und 78 DSGVO im Fall eines behaupteten Verstoßes gegen diese Verordnung Rechtsbehelfe bei einer bzw. gegen eine Aufsichtsbehörde vorsehen, wobei sie – anders als Art. 82 DSGVO in Bezug auf Schadenersatzklagen – keinen Hinweis darauf enthalten, dass der betroffenen Person ein „Schaden“ entstanden sein müsste, um solche Rechtsbehelfe einlegen zu können. Dieser Unterschied in der Formulierung offenbart die Bedeutung des Kriteriums „Schaden“ und damit seine Eigenständigkeit gegenüber dem Kriterium „Verstoß“ für die Zwecke der auf die DSGVO gestützten Schadenersatzansprüche.

Auch haben die Art. 83 und 84 DSGVO, die die Verhängung von Geldbußen und anderen Sanktionen erlauben, im Wesentlichen einen Strafzweck und hängen nicht vom Vorliegen eines individuellen Schadens ab. Das Verhältnis zwischen den in Art. 82 DSGVO und den in den Art. 83 und 84 DSGVO enthaltenen Vorschriften zeigt, dass zwischen diesen beiden Kategorien von Bestimmungen ein Unterschied besteht, sie einander aber als Anreiz zur Einhaltung der DSGVO auch ergänzen, wobei das Recht jeder Person, den Ersatz eines Schadens zu verlangen, die Durchsetzungskraft der in dieser Verordnung vorgesehenen Schutzvorschriften erhöht und geeignet ist, von der Wiederholung rechtswidriger Verhaltensweisen abzuschrecken.

Schließlich ist darauf hinzuweisen, dass nach dem vierten Satz des 146. Erwägungsgrundes der DSGVO die Vorschriften der DSGVO unbeschadet von Schadenersatzforderungen aufgrund von Verstößen gegen andere Vorschriften des Unionsrechts oder des Rechts der Mitgliedstaaten gelten.

Nach alledem ist auf die erste Frage zu antworten, dass Art. 82 Abs. 1 DSGVO dahin auszulegen ist, dass der bloße Verstoß gegen die Bestimmungen dieser Verordnung nicht ausreicht, um einen Schadenersatzanspruch zu begründen.“

Mit diesen Ausführungen wird nunmehr die Auffassung der Kammer bestätigt, dass für einen Anspruch auf Schadensersatz nach Art. 82 DSGVO neben einem Verstoß auch ein Schaden sowie ein Kausalzusammenhang zwischen Verstoß und Schaden erforderlich ist.

Der Kläger hat einen etwaigen immateriellen Schaden darzulegen und ggf. nachzuweisen.

Das Erfordernis des Nachweises eines tatsächlich erlittenen Schadens ist auch der Sache nach erforderlich, um ein vom Verordnungsgeber nicht gewolltes Ausufern von Schadensersatzforderungen in allen Fällen eines - tatsächlich für den Betroffenen folgenlosen - Datenschutzverstoßes zu vermeiden (OLG Frankfurt, Urteil vom 02.03.2022 – 13 U 206/20 -Rn. 73, juris).

Das Vorliegen eines konkreten immateriellen Schadens hat der Kläger nicht ausreichend dargetan. Im vorliegenden Fall ist nicht ersichtlich, inwieweit der Kläger einen Kontrollverlust erlitten haben will. Es ist nicht ersichtlich, dass der Kläger daran gehindert wurde, die ihn betreffenden personenbezogenen Daten zu kontrollieren. Darüber hinaus stellt nach Auffassung der Kammer ein bloßer, abstrakter Kontrollverlust auch keinen konkreten immateriellen Schaden dar.

2. Ein Anspruch des Klägers gegen die Beklagte auf Zahlung eines angemessenen Schmerzensgeldes unter dem Gesichtspunkt der Verletzung seines allgemeinen Persönlichkeitsrechts §§ 823 Abs. 1, 253 BGB in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1, Art. 2 Abs. 1 GG besteht ebenfalls nicht.

Soweit der Kläger eine Entschädigung begehrt und argumentiert, dass alle immateriellen Schäden ersatzfähig seien, welche i.d.R. aus der Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts heraus resultieren, kommen die genannten Normen auch als Anspruchsgrundlage in Betracht.

Das allgemeine Persönlichkeitsrecht dient in erster Linie dem Schutz ideeller Interessen, insbesondere dem Schutz des Wert- und Achtungsanspruchs der Persönlichkeit. Dieser Schutz wird dadurch verwirklicht, dass bei einer schweren Persönlichkeitsrechtsverletzung - neben negatorischen Schutzansprüchen und Ansprüchen auf Ersatz des materiellen Schadens - auch Ansprüche in Betracht kommen, die auf den Ausgleich immaterieller Beeinträchtigungen durch Zahlung einer Geldentschädigung gerichtet sind. Bei schwerwiegenden Verletzungen des allgemeinen Persönlichkeitsrechtsrechts besteht daher nach ständiger, mittlerweile gewohnheitsrechtlich anerkannter höchstrichterlicher Rechtsprechung ein Anspruch auf Ausgleich der dadurch verursachten immateriellen Schäden, der unmittelbar aus dem Schutzauftrag der Art. 1 Abs. 1, 2 Abs. 1 GG abgeleitet wird (OLG Düsseldorf, Beschluss vom 16.02.2021 – 16 U 269/20 – Rn. 14 m.w.N., juris).

Ein derartiger Anspruch scheitert vorliegend bereits daran, dass keine schwerwiegende Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts dargetan wurde.

II. Das Verfahren war weder auszusetzen, noch das Ruhen des Verfahrens anzuordnen.


1. Entgegen der Ansicht des Klägers war das Gericht nicht gehalten, das vorliegende Verfahren auszusetzen. Das Verfahren war entscheidungsreif. Eine Aussetzung nach § 148 ZPO kam daher nicht in Betracht. Im Übrigen sind Bescheide des Landesdatenschutzbeauftragen nicht vorgreiflich im Sinne dieser Norm. Zudem ist unklar, ob weitere beim Landesdatenschutzbeauftragten anhängige Beschwerden überhaupt in Zusammenhang mit den hier behaupteten Datenschutzverstößen stehen.

Vielmehr geht die Kammer davon aus, dass mit Bescheid vom 03.08.2023 abschließend über die behaupteten Verstöße (unverschlüsselte E-Mail, Weiterleitung an Betriebsrat und unvollständige Auskunft) entschieden wurde. Entgegen der Darstellung des Klägers mit Beschwerdeformular vom 23.12.2021 sei ein weiterer Verstoß gerügt worden, betrifft diese Beschwerde offensichtlich den bereits dargelegten Verstoß der Auskunft per unverschlüsselter E-Mail.

Unter dem 25.01.2023 (Anlage K 3, Bl. 14 der Akte) erhielt der Kläger vom TLfDI eine Mittelung zur Beschwerde über Datenschutzverletzungen im A. In dem Schreiben wurde dargelegt, dass die Übermittlung mittels unverschlüsselter E-Mail als Verstoß gegen Art. 5 DSGVO zu werten ist. Es wurde auf ein laufendes Anhörungsverfahren hingewiesen und mitgeteilt, dass der Kläger über den Ausgang des Verfahrens informiert wird. Nach dem Antrag des Klägers auf Ergänzungsprüfung vom 30.03.2023 (Anlage K 4, Bl. 16 f. der Akte) und seiner weiteren Beschwerde vom 19.06.2023 (Anlage K5, Bl. 18 f. der Akte) erging am 03.08.2023 ein Bescheid. Mit dem Inhalt dieses Bescheides (Anlage K 6 Bl. 30 f. der Akte) ist davon auszugehen, dass damit abschließend über die Beschwerden des Klägers entschieden wurde. Denn der Bescheid ist überschrieben mit „Ihre Beschwerde über Datenschutzverletzungen im A in Bezug auf ihr Auskunftsersuchen“. Es wird ausgeführt: „das o.g. Verwaltungsverfahren zu Ihrer Beschwerde vom 23. Dezember 2021 ist abgeschlossen.“ Im Absatz vor der Rechtsbehelfsbelehrung wird zudem ausgeführt: „Weitere Maßnahmen sind nicht erforderlich. Auch aus Ihrem Schreiben vom 19. Juni 2023 ergibt sich nichts Anderes, weil wegen der fehlerhaften Auskunftserteilung eine Verwarnung erteilt wurde und Ihnen die begehrten Informationen vorliegen.“


Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:


AG Bochum: Schadensersatz wegen Verstoßes gegen Art. 32 DSGVO durch Versendung unverschlüsselter E-Mail nur wenn tatsächlich Schaden entstanden ist und schlüssig dargelegt wird

AG Bochum
Beschluss vom 11.03.2019
65 C 485/18


Das AG Bochum hat im Rahmen eines Prozesskostenhilfeverfahrens entschieden, dass ein Anspruch auf Schadensersatz wegen eines Verstoßes gegen Art. 32 DSGVO durch Versendung unverschlüsselter E-Mails nur dann im Betracht kommt, wenn ein konkreter Schaden entstanden ist und dieser schlüssig dargelegt wird.

Aus den Entscheidungsgründen:

Prozesskostenhilfe konnte nicht bewilligt werden, da die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet.

Die Antragsgegnerin ist mit Beschluss des Amtsgerichts Recklinghausen vom 16.05.2018 als Berufsbetreuerin zur Betreuerin des Antragstellers bestellt worden. Die Aufgabenkreise umfassten Vermögensangelegenheiten, Wohnungsangelegenheiten und Vertretung gegenüber Behörden und Sozialversicherungsträgern. Die Betreuerin vertrat den Betreuten im Rahmen ihres Aufgabenkreises gerichtlich und außergerichtlich. Die Bestellungsurkunde diente als Ausweis. Seit Juni 2018 ist die Betreuung aufgehoben.

Nach dem Vortrag des Antragstellers soll die Antragsgegnerin Daten und Informationen bezüglich des Antragstellers an dessen Vermieter und an weitere Stellen herausgegeben haben. Weder welche konkreten Daten und Informationen wann genau herausgegeben worden sein sollen noch an welche weiteren Stellen die Herausgabe erfolgte, ist von dem Antragsteller substantiiert dargelegt. Da die Betreuung auch den Aufgabenkreis der Wohnungsangelegenheiten umfasste, gehört die Offenlegung der Betreuung unter Vorlage der Bestellungsurkunde wie auch die Erörterung der Einkommens- und Vermögensverhältnisse bezogen auf die mietvertraglichen Pflichten zur Erfüllung der rechtlichen Verpflichtungen des Antragsgegnerin aus der Betreuung und ist damit auch ohne Einwilligung des Antragstellers nach Art. 6 DSGVO rechtmäßig. Dies gilt naturgemäß auch für die Mitteilung der Beendigung der Betreuung, wenn die Antragsgegnerin noch seitens des Vermieters in mietrechtlichen Angelegenheiten angesprochen wird. Eine darüber hinausgehende Übermittlung personenbezogener Daten durch die Antragsgegnerin ist nicht dargelegt. Ein Verstoß gegen Datenschutzregeln oder die Schweigepflicht ergibt sich aus dem Vorbringen des Antragstellers nicht.

Die Übersendung der Bestellungsurkunde an den jetzigen Prozessbevollmächtigten des Antragstellers am 30.05.2018 an sich ist aus den dargelegten Gründen ebenfalls rechtmäßig. Die Versendung als unverschlüsselte Email mag gegen Art. 32 DSGVO verstoßen. Dass aufgrund der Wahl eines ungesicherten Übertragungsweges persönliche Daten und Informationen bez. des Antragstellers unbefugten Dritten tatsächlich bekannt geworden sind, ist weder dargelegt noch ersichtlich. Damit ergibt sich aber auch nicht, dass dem Antragsteller wegen eines eventuell gegebenen Verstoßes ein irgendwie gearteter materieller oder immaterieller Schaden entstanden ist.

Ein Anspruch aus Art. 82 DSGVO ist im Ergebnis nicht schlüssig dargelegt und die Rechtsverfolgung bietet keine hinreichende Aussicht auf Erfolg.



Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:


LG Wuppertal: Schwarzsurfen unter Verwendung eines fremden offenen WLAN-Netzes ist nicht strafbar

LG Wuppertal
Beschluss vom 19.10.2010
25 Qs 10 Js 1977/08-177/10
Schwarzsurfen
offenes Wlan


Das LG Wupperal hat entschieden, dass das Schwarzsurfen bei Verwendung eines offenen WLAN-Netzes nicht strafbar ist. Dies gilt nicht für verschlüsselte WLAN-Netze. Die Entscheidung bezieht sich nur auf die Strafbarkeit der unbefugten Nutzung eines offenen WLAN-Netzes. So kann das Schwarzsurfen in einem offenen WLAN-Netz zivilrechtliche Unterlassungs- und Schadensersatzansprüche auslösen.

In den Entscheidungsgründen heißt es:

"Das vorgeworfene Einwählen in das unverschlüsselt betriebene Funknetzwerk des Zeugen J erfüllt nicht den Tatbestand des unbefugten Abhörens von Nachrichten nach §§ 89 S. 1, 148 Abs. 1 Nr. 1 TKG. Jeder Computer, der sich in ein unverschlüsselt betriebenes WLAN einwählt, erhält von dem im WLAN-Router befindlichen DHCP (dynamic host configuration protocol) Server automatisch eine freie, interne (private) IP-Adresse zugeteilt. Dieser von dem Angeschuldigten ausgelöste Vorgang erfüllt nicht die Voraussetzungen eines strafbaren Abhörens von Nachrichten nach §§ 89 S. 1, 148 Abs. 1 Nr. 1 TKG.

[...]

Das vorgeworfene Einwählen in das unverschlüsselt betriebene WLAN-Netz mit dem Zweck der Mitbenutzung des Internetzuganges des Zeugen J erfüllt auch nicht den Tatbestand des unbefugten Abrufens oder Verschaffens personenbezogener Daten, §§ 43 Abs. 2 Nr. 3, 44 BDSG. Demnach macht sich strafbar, wer unbefugt personenbezogene Daten, die nicht allgemeinzugänglich sind, in der Absicht sich zu bereichern abruft. Bei dem Einwählen in ein unverschlüsselt betriebenes WLAN und der anschließend hierüber erfolgten Nutzung des Internetzuganges werden, wie das Amtsgericht zutreffend ausgeführt hat, keine personenbezogenen Daten abgerufen.

[...]

Nicht in Betracht kommt weiterhin eine Strafbarkeit wegen eines Ausspähens von Daten gemäß § 202a StGB, da die Daten, zu denen der Angeschuldigte durch das bloße Einwählen in das unverschlüsselt betriebene Netzwerk Zugang hatte, gerade nicht gegen einen unberechtigten Zugang gesondert gesichert waren.

Das vorgeworfene Einwählen in das fremde, unverschlüsselt betriebene Netzwerk begründet auch keine Strafbarkeit wegen eines Abfangens von Daten nach § 202b StGB. Hierfür fehlt es schon an dem Merkmal einer nichtöffentlichen Datenübermittlung.

[...]

Aus dem vorgeworfenen Einwählen in das Netzwerk in der Absicht, einen fremden Internetanschluss zu nutzen, ergibt sich auch keine Strafbarkeit wegen eines versuchten Computerbetruges gemäß §§ 263a, Abs. 1, Abs. 2, 263 Abs. 2, 22 StGB. Der Angeschuldigte hat nach seiner Vorstellung von der Tat nicht unbefugt Daten verwandt. [...] Bei einem unverschlüsselt betriebenen WLAN wird dem Clienten durch den Router automatisch eine interne IP-Adresse zugewiesen. Da hierbei eine wie auch immer geartete Prüfung einer Zugangsberechtigung – anders als bei dem Betrieb eines verschlüsselten WLANs – durch den Router nicht vorgenommen wird, kommt dem mit dem Einwählen verbundenen Verwenden der erhaltenen IP-Adresse kein Täuschungswert zu (vgl. Bär MMR 2005, 434, 437). [...]