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OLG Hamm: Einseitige Preiserhöhung wegen stark gestiegener Beschaffungskosten trotz Preisgarantie durch Strom- und Gasanbieter ExtraEnergie unzulässig

OLG Hamm
Urteil vom 05.10.2026
2 VKl 2/23


Das OLG Hamm hat entschieden, dass sich ein Energieversorger bei Festpreisverträgen nicht wegen stark gestiegener Beschaffungskosten auf eine Störung der Geschäftsgrundlage (§ 313 BGB) berufen darf, um Strom- und Gaspreise einseitig zu erhöhen. Das Risiko extremer Markt- und Preisschwankungen fällt in den Risikobereich des Versorgers, wenn dieser Kunden gezielt mit einer Preisgarantie geworben oder an sich gebunden hat.

Die Pressemitteilung des Gerichts:
Entscheidung in Sachen Bundesverband der Verbraucherzentralen und Verbraucherverbände – Verbraucherzentrale Bundesverband e.V. gegen ExtraEnergie GmbH – 2 VKl 2/23

Die ExtraEnergie GmbH durfte ihre Strom- und Gaspreise im Herbst 2022 nicht durch einseitige Anschreiben an ihre Kundinnen und Kunden erhöhen. So lautet das heute verkündete Urteil des 2. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm. Kundinnen und Kunden, die die höheren Preise gezahlt haben, haben dies im Umfang der Preiserhöhungen ohne Rechtsgrund getan.

Alle angegriffenen Preiserhöhungen waren unwirksam. Dies betrifft die Erhöhungen zum 1. September, zum 1. November und zum 1. Dezember 2022, sodass für die Kundinnen und Kunden weiterhin der ursprünglich vereinbarte Preis gilt.

Die nachträgliche Preisgarantie, die die Beklagte ausgesprochen hatte, lautete wie folgt:

“[…] Zahlreiche Kunden haben uns in den vergangenen Wochen kontaktiert, um ihre Energiekosten gegen die Schwankungen am Markt abzusichern. Um vielen Kunden diesen Vorteil gleichzeitig dokumentiert zuzusichern, haben wir unsere allgemeinen Geschäftsbedingungen für die Strombelieferung und unsere Preise angepasst.

Wir können Ihnen als treuem Kunden für das kommende Jahr eine kostenlose Preisfixierung anbieten. Sie müssen nichts tun, um diese kostenlose Preisfixierung zu erhalten (siehe unten), denn wir sind für alle unsere Kunden vollständig abgesichert.

Der Energiemarkt erlebt zurzeit einen noch nie dagewesenen Strompreisanstieg von über 840%. Große Medien wie "Focus" oder die "Tagesschau" berichten von den höchsten Strompreisen aller Zeiten, wie die folgende Grafik für die Terminmärkte illustriert.[…]”


In der Sache ging es um die Frage, ob sich die Beklagte einseitig von einer Preisgarantie für ihre Bestandskunden lösen durfte, nachdem die Beschaffungskosten für Strom und Gas am Großhandelsmarkt im Verlauf des Jahres 2022 weiter erheblich anstiegen. Die Beklagte berief sich insoweit auf eine Bestimmung aus dem Bürgerlichen Gesetzbuch, die sogenannte Störung der Geschäftsgrundlage (§ 313 BGB). Aufgrund der stark gestiegenen Einkaufspreise sei es ihr nicht zuzumuten, an den vereinbarten Preisen festzuhalten.

Dieser Argumentation folgte das Gericht jedoch nicht. Es stellte stattdessen heraus, dass und warum die Beklagte das Risiko auch deutlich höherer Preissteigerungen, wie sie durch den am 24. Februar 2022 begonnenen Ukrainekrieg verursacht wurden, zu tragen hatte. Durch ihre Formulierung einer Preisgarantie auf einen Festpreis habe die Beklagte das Risiko auch solcher Entwicklungen in Kauf genommen.

Selbst wenn dieses Festhalten zu ernsthaften Liquiditätsschwierigkeiten auf Seiten der Beklagten geführt hätte, dürfte sich die Beklagte nicht von der einmal übernommenen Preisgarantie lösen. Das Geschäftsmodell der Beklagten sei insoweit gerade darauf ausgerichtet worden, gezielt Kunden anzuwerben oder vom Wechsel zu anderen Energieversorgern abzuhalten. Dann könne sie – so das Gericht weiter – diese Preissteigerungen nicht entgegen der vereinbarten Festpreisabrede an eben jene Kunden weitergeben. Denn mit dem Profit, den die Beklagte mit dem Angebot von Festpreisabreden möglicherweise erzielen wollte, verband sich die Verpflichtung zur Übernahme der daraus resultierenden Beschaffungsrisiken.

BGH: Klausel zur Preisanpassung der Amazon-Prime-Mitgliedgebühr in Amazon-AGB wegen Verstoßes gegen Transparenzgebot unwirksam

BGH
Urteil vom 01.10.2026
III ZR 205/25


Der BGH hat entschieden, dass die Klausel zur Preisanpassung der Amazon-Prime-Mitgliedgebühr in den Amazon-AGB wegen des Verstoßes gegen das Transparenzgebot unwirksam ist.

Die Pressemitteilung des BGH:
Intransparenz Allgemeiner Geschäftsbedingungen zur Erhöhung einer "Mitgliedsgebühr"

Der unter anderem für das Dienstvertragsrecht zuständige III. Zivilsenat hat heute entschieden, dass die von einem Anbieter eines Abonnements über verschiedene Dienstleistungen in seinen Allgemeinen Geschäftsbedingungen verwendeten Bestimmungen zur Erhöhung der "Mitgliedsgebühr" wegen Verstoßes gegen das Transparenzgebot unwirksam sind.

Sachverhalt:

Die Beklagte bietet ein Abonnement über verschiedene Leistungen im Internet an (u.a. Versand von Waren und Streamingdienste) an. Ihre Allgemeinen Geschäftsbedingungen enthalten auszugsweise folgende Bestimmungen:

"5.2. Änderungen der Mitgliedsgebühren

Wir sind berechtigt, die Mitgliedsgebühr nach billigem Ermessen und sachlich gerechtfertigten sowie objektiven Kriterien anzupassen. Soweit Sie in Deutschland leben oder deutsches Recht Anwendung findet, bleibt § 315 BGB unberührt. Eine Erhöhung der Mitgliedsgebühr kommt in Betracht und eine Ermäßigung der Mitgliedsgebühr ist vorzunehmen (insgesamt: "Änderung der Mitgliedsgebühr"), um die uns entstehenden Kostensteigerungen und/oder Kostenersparnisse weiterzugeben, […].

5.3. Wirksamwerden von allgemeinen Änderungen und Änderungen der Mitgliedsgebühr

Wenn wir allgemeine Änderungen oder Änderungen der Mitgliedsgebühr (zusammen: "Änderung" oder "Änderungen") vornehmen, setzen wir Sie über die Änderungen und die Gründe für diese innerhalb einer angemessenen Frist von mindestens 30 Tagen vor Inkrafttreten der Änderungen in Textform (etwa per E-Mail) in Kenntnis. Sie können die Änderungen ablehnen. Ihre Zustimmung gilt als erteilt, wenn Sie die Änderungen nicht innerhalb einer Frist von 30 Tagen nach Zugang der Information über die Änderungen abgelehnt haben. Die Änderungen werden dann ab dem Datum wirksam, das wir Ihnen in Textform (z.B. per E-Mail) mitgeteilt haben. Eine Änderung der Mitgliedsgebühr wird jedoch nicht vor Fälligkeit der nächsten Mitgliedsgebühr wirksam.

Sie haben die Möglichkeit, Ihre […] Mitgliedschaft nach Ziff. 3.3 dieser Teilnahmebedingungen unentgeltlich zu kündigen. Wir werden Sie zu Beginn der Frist von mindestens 30 Tagen auf die Genehmigungswirkung bei fehlender Ablehnung, auf die für die Ablehnung geltende Frist und auf Ihre Kündigungsmöglichkeit hinweisen."

Im Juli 2022 informierte die Beklagte die Abonnenten unter Hinweis auf die vorstehenden Bestimmungen per E-Mail über eine Erhöhung der Mitgliedsgebühr ab dem 15. September 2022. Sie teilte hierzu mit:

"Du kannst diese Änderung ablehnen, indem du deine […] Mitgliedschaft innerhalb von 30 Tagen kostenfrei nach Erhalt dieser E-Mail kündigst."

Der Kläger mahnte die Beklagte ohne Erfolg wegen der Verwendung der Klausel in Nummer 5.2 AGB sowie wegen der seiner Ansicht nach irreführenden Angaben in ihrer E-Mail über die Berechtigung der Preiserhöhung ab. Außerdem forderte er sie erfolglos zur Abgabe einer Erklärung auf, die Geltendmachung der mitgeteilten Preiserhöhung gegenüber Verbrauchern zu unterlassen.

Mit seiner Klage hat der Kläger von der Beklagten Unterlassung der Verwendung der in Nummer 5.2 AGB enthaltenen Bestimmungen gegenüber Verbrauchern (Klageantrag zu 1), der entsprechenden Mitteilung von Preiserhöhungen (Klageantrag zu 2a) sowie einer darauf gestützten Inrechnungstellung eines erhöhten Entgelts, mit dem die Verbraucher nicht ihr Einverständnis erklärt haben (Klageantrag zu 2b), begehrt. Ferner haben beide Parteien wechselseitig Aufwendungsersatz in Höhe von 260 € geltend gemacht (Klageantrag zu 3 und Widerklage).

Das Landgericht hat der Klage hinsichtlich der Klageanträge zu 1 und 3 sowie der Widerklage stattgegeben. Im Übrigen hat es die Klage abgewiesen. Die auf vollständige Abweisung der Klage gerichtete Berufung der Beklagten sowie die auf Abweisung der Widerklage gerichtete Anschlussberufung des Klägers hat das Oberlandesgericht zurückgewiesen. Die Revision hat es zugelassen. Mit den von ihnen eingelegten Rechtsmitteln verfolgen beide Parteien ihre in der Berufungsinstanz gestellten Anträge weiter.

Entscheidung des Bundesgerichtshofs:

Beide Rechtsmittel blieben erfolglos.

Dem Kläger steht der mit dem Klageantrag zu 1 geltend gemachte Unterlassungsanspruch aus § 1 UKlaG in Verbindung mit § 307 Abs. 1 Satz 1 und 2 BGB zu. Die beanstandeten Regelungen sind jedenfalls deshalb unwirksam, weil ihnen unter Berücksichtigung der Bestimmungen in Nummer 5.3 AGB nicht hinreichend deutlich zu entnehmen ist, welche Rechte dem Vertragspartner im Zusammenhang mit einer Preiserhöhung durch die Beklagte zustehen.

Das Berufungsgericht hat zu Recht eine Auslegung der Bestimmungen als einseitiges Preisänderungsrecht der Beklagten für vertretbar erachtet, wonach dem Vertragspartner, der an einer Fortsetzung des Vertrags zu einem erhöhten Preis kein Interesse hat, nur die Möglichkeit offensteht, den Vertrag zu kündigen. Für eine solche Auslegung sprechen insbesondere die auf eine einseitige Berechtigung zur Änderung der Mitgliedsgebühren hindeutenden Formulierungen in Nummer 5.2 Abs. 1 Satz 1 AGB (z.B. "Wir sind berechtigt, die Mitgliedsgebühr […] anzupassen) und in Nummer 5.3 Abs. 1 Satz 1 AGB (zB "Wenn wir […] Änderungen der Mitgliedsgebühr […] vornehmen) sowie der Inhalt von Nummer 5.3 Abs. 2 AGB. Dies entspricht auch der E-Mail der Beklagten aus Juli 2022, weil hiernach die Ablehnung der Änderung allein durch eine Kündigung der Mitgliedschaft gemäß Nummer 3.3 AGB erfolgen kann.

Andererseits lassen sich die Bestimmungen in Nummer 5.2 und 5.3 AGB ebenso dahingehend auslegen, dass die Vertragspartner der Beklagten die Preisänderung auch durch einfachen Widerspruch abwenden und so - vorbehaltlich der Kündigung durch die Beklagte - die Fortsetzung des Vertrags zum ursprünglich vereinbarten Preis erzwingen können. Für eine solche Auslegung lässt sich vor allem anführen, dass Nummer 5.3 Abs. 1 Satz 2 AGB nach seinem Wortlaut dem Vertragspartner ausdrücklich ein Ablehnungsrecht einräumt und erst in Absatz 2 auf die Möglichkeit einer Kündigung hingewiesen wird.

Diese Intransparenz führt zu einer unangemessenen Benachteiligung der Vertragspartner und damit zur Unwirksamkeit der in Rede stehenden Bestimmungen.

Die Entscheidung des Berufungsgerichts zu den wechselseitig erhobenen Aufwendungsersatzansprüchen ist von Rechts wegen ebenfalls nicht zu beanstanden.

Vorinstanzen:

Landgericht Düsseldorf - Urteil vom 15. Januar 2025 - 12 O 293/22

Oberlandesgericht Düsseldorf - Urteil vom 30. Oktober 2025 - I-20 U 19/25

Die maßgeblichen Vorschriften lauten:

§ 1 UKlaG

Wer in Allgemeinen Geschäftsbedingungen Bestimmungen, die nach den §§ 307 bis 309 des Bürgerlichen Gesetzbuchs unwirksam sind, verwendet oder für den rechtsgeschäftlichen Verkehr empfiehlt, kann auf Unterlassung und im Fall des Empfehlens auch auf Widerruf in Anspruch genommen werden.

§ 307 Abs. 1 BGB

Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind unwirksam, wenn sie den Vertragspartner des Verwenders entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligen. Eine unangemessene Benachteiligung kann sich auch daraus ergeben, dass die Bestimmung nicht klar und verständlich ist.

EuGH: Dreijahresfrist für Einwände von Verbrauchern gegen die Unwirksamkeit einer missbräuchlichen Preisänderungsklausel bei Energielieferungsverträgen unionsrechtswidrig

EuGH
Urteil vom 24.09.2026
C-900/24


Der EuGH hat entschieden, dass ein Verstoß gegen Art. 6 Abs. 1 und Art. 7 Abs. 1 der Richtlinie 93/13/EWG vorliegt, wenn sich Verbraucher bei einem Energielieferungsvertrag nur innerhalb von drei Jahren nach Zugang der jeweiligen Jahresabrechnung auf die Unwirksamkeit einer missbräuchlichen Preisänderungsklausel berufen können

Die Pressemitteilung des EuGH:
Verbraucherschutz: Das Unionsrecht steht einer nationalen Regelung oder Praxis entgegen, die die Aufrechterhaltung eines Vertrags mit einer missbräuchlichen Klausel vorsieht, wenn die sich daraus ergebenden Preiserhöhungen vom Kunden nicht innerhalb von drei Jahren beanstandet wurden

Im November 2012 schloss die Gesellschaft bürgerlichen Rechts Glarner mit SVB, einem Energieversorgungsunternehmen, einen Fernwärmelieferungsvertrag, der eine Änderungsklausel für den Arbeitspreis enthielt. Auf dieser Grundlage wurde der Arbeitspreis zwischen 2015 und 2020 jährlich geändert. Mit Wirkung zum 1. Mai 2019 änderte SVB die Anpassungsklausel einseitig, wobei sie sich auf eine Bestimmung des deutschen Rechts über die Lieferung von Fernwärme stützte.

Im Juli 2019 beanstandete Glarner, die nach deutschem Recht einem „Verbraucher“ im Sinne der Richtlinie über missbräuchliche Klauseln in Verbraucherverträgen1 gleichgestellt werden kann, diese Änderungen, darunter die einseitige Änderung, vor den deutschen Gerichten und beantragte die Rückzahlung der rechtsgrundlos gezahlten Beträge. In diesem Zusammenhang stellte das Kammergericht Berlin fest, dass die Klausel über die Änderung des Arbeitspreises missbräuchlich und daher unwirksam sei. Es stellte fest, dass sich nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ein Kunde nicht auf die Unwirksamkeit von Preiserhöhungen berufen könne, wenn er sie nicht innerhalb von drei Jahren nach Zugang der Jahresrechnungen, in denen die Preiserhöhung erstmals berücksichtigt worden sei, beanstandet habe.

Das Kammergericht Berlin befasste daraufhin den Gerichtshof mit der Frage, ob diese Rechtsprechungspraxis und die ihr zugrunde liegende nationale Regelung mit der Richtlinie vereinbar sind. Es wirft zudem die Frage auf, ob eine nationale Regelung oder Praxis, nach der ein Energieversorger eine missbräuchliche Änderungsklausel einseitig ändern kann oder muss, mit der Richtlinie vereinbar ist.

Der Gerichtshof weist darauf hin, dass der Vertrag nach dem Wegfall missbräuchlicher Klauseln grundsätzlich für die Parteien bindend bleiben muss. In diesem Zusammenhang und um eine für den Verbraucher nachteilige vollständige Nichtigerklärung des Vertrags zu vermeiden, kann das Gericht missbräuchliche Klauseln durch Bestimmungen des nationalen Rechts ersetzen, mit denen die aufgrund dieses Wegfalls im Vertrag entstandene Lücke geschlossen werden soll.

Im vorliegenden Fall läuft die Dreijahreslösung darauf hinaus, dass die Wirkungen der missbräuchlichen Klausel zum Nachteil des Verbrauchers für den Zeitraum vor den drei Jahren, die Gegenstand der Beanstandung sein können, aufrechterhalten werden. Darüber hinaus scheint sich die nationale Rechtsprechung auf allgemeine nationale Bestimmungen zu stützen, die es nicht erlauben, den Folgen der Unwirksamkeit einer missbräuchlichen Klausel zu begegnen. Zudem ermöglicht es diese Rechtsprechung dem Verbraucher weder, der Anwendung der Dreijahreslösung zu widersprechen, noch die Unwirksamerklärung des gesamten Vertrags zu beantragen. Folglich sind eine solche Praxis und die ihr zugrunde liegende Regelung nicht mit der Richtlinie vereinbar.

Der Gerichtshof stellt fest, dass die im deutschen Recht vorgesehene Möglichkeit oder Verpflichtung eines Energieversorgers, eine wegen Missbräuchlichkeit für unwirksam erklärte Preisänderungsklausel einseitig zu ändern, offenbar nicht auf einer bindenden Rechtsvorschrift beruht. Wäre dies der Fall, unterläge die betreffende Klausel nicht der Richtlinie. Im Übrigen ist eine solche Möglichkeit oder Verpflichtung nicht mit der Richtlinie vereinbar, nach der das nationale Gericht verpflichtet ist, eine missbräuchliche Vertragsklausel für unanwendbar zu erklären, und nicht befugt ist, deren Inhalt abzuändern.

Tenor der Entscheidung:

1. Art. 6 Abs. 1 und Art. 7 Abs. 1 der Richtlinie 93/13/EWG des Rates vom 5. April 1993 über missbräuchliche Klauseln in Verbraucherverträgen sind dahin auszulegen, dass sie einer nationalen Regelung oder gerichtlichen Praxis entgegenstehen, wonach ein langjähriger Energielieferungsvertrag für die Parteien bindend bleibt, nachdem die Unwirksamkeit einer darin enthaltenen missbräuchlichen Preisänderungsklausel festgestellt worden ist, sofern dieser Vertrag ergänzend dahin ausgelegt wird, dass sich der Verbraucher nur dann auf die Unwirksamkeit der auf diese Klausel gestützten Preiserhöhungen berufen kann, wenn er sie innerhalb von drei Jahren nach Zugang der ersten Jahresabrechnung, die diese Erhöhungen widerspiegelt, beanstandet hat.

2. Art. 6 Abs. 1 und Art. 7 Abs. 1 der Richtlinie 93/13 sind dahin auszulegen, dass dass sie einer nationalen Regelung oder gerichtlichen Praxis entgegenstehen, nach der ein Energieversorger eine wegen Missbräuchlichkeit für unwirksam erklärte Preisänderungsklausel mit Wirkung für die Zukunft einseitig ändern kann oder muss.

Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:

OLG Frankfurt: Mithaftungsklausel des ausscheidenden Leasingnehmers für Verbindlichkeiten des eintretenden Leasingnehmers bei Leasingübernahme in AGB überraschend und unwirksam

OLG Frankfurt
Urteil vom 19.08.2026
17 U 141/25


Das OLG Frankfurt am Main hat entschieden, dass eine in AGB enthaltene Mithaftungsklausel des ausscheidenden Leasingnehmers für Verbindlichkeiten des eintretenden Leasingnehmers gemäß § 305c Abs. 1 BGB überraschend und damit unwirksam ist. Ein ausscheidender Leasingnehmer darf vernünftigerweise davon ausgehen, durch den Übernahmevertrag vollständig aus den vertraglichen Pflichten entlassen zu werden, sofern die fortbestehende Haftung im Formular nicht ausdrücklich hervorgehoben oder räumlich abgegrenzt wird.

Die Pressemitteilung des Gerichts:
Leasingübernahme - Überraschende Mithaftungsklausel

Eine Mithaftungsklausel des ausscheidenden Leasingnehmers für Verbindlichkeiten des eintretenden Leasingnehmers ist überraschend.

Eine AGB-Klausel in einem Leasingübernahmevertrag über die fortbestehende Mithaftung des ausscheidenden Leasingnehmers für Verbindlichkeiten des eintretenden Leasingnehmers ist überraschend, wenn diese Mithaftung nicht jedenfalls hervorgehoben oder räumlich vom Haupttext getrennt ist und der Vertrag insgesamt nach seinem Erscheinungsbild nicht auf diese Mithaftung hinweist, urteilte das Oberlandesgericht Frankfurt am Main (OLG) mit heute veröffentlichter Entscheidung.

Die Beklagte leaste bei der Klägerin einen Mercedes CLA. Die frühere Mitbewohnerin der Beklagten wollte diesen Vertrag übernehmen. In dem – auch von der Beklagten mitzuunterzeichnenden - Übernahmevertrag wurde im Rahmen der Allgemeinen Geschäftsbedingungen geregelt, dass die beklagte bisherige Leasingnehmerin für sämtliche gegenwärtigen und künftigen Verpflichtungen die Mithaftung übernimmt. Die Klägerin nimmt nun wegen Zahlungsrückstands der neuen Vertragspartnerin die Beklagte aus der Mithaftungsklausel in Anspruch. Das Landgericht hat die Beklagte zur Zahlung von knapp 20.000 € verurteilt.

Die hiergegen eingelegte Berufung der Beklagten hatte vor dem zuständigen 17. Zivilsenat Erfolg. Die Klägerin habe keinen Anspruch auf rückständige Leasingraten gegen die Beklagte, da die Mithaftungsklausel unwirksam sei, begründete der Senat die Entscheidung. Die Klausel sei überraschend. Die Beklagte habe nicht damit rechnen müssen, dass sie für alle Verbindlichkeiten der neuen Vertragspartnerin aus dem Leasingvertrag haften müsse. „Die Erwartung eines Leasingnehmers, der eine Vertragsübernahmevereinbarung mit dem Übernehmer und dem Leasinggeber mit dem Ziel schließt, aus einem Leasingvertrag auszuscheiden, ist darauf gerichtet, vollständig von den leasingvertraglichen Verpflichtungen entbunden zu werden“, führte der Senat aus. Die Klausel sei so ungewöhnlich, dass die Beklagte als Vertragspartnerin der Klägerin damit nicht habe rechnen müssen. Der ausscheidende Leasingnehmer rechne vielmehr vernünftigerweise nicht damit, für Verpflichtungen des neuen Leasingnehmers haften zu müssen. Dies gelte insbesondere, da er keine Einflussmöglichkeiten auf den Leasinggegenstand und den Vertragsverlauf habe.

Die Bezeichnung als „Übernahmevertrag“ und der Vertragspartei als „bisheriger Leasingnehmer“ und „Übernehmer“ deuteten ebenfalls nicht auf eine Mithaftung hin. Die Mithaftungserklärung sei in dem Formular auch weder hervorgehoben noch räumlich deutlich vom Text des Hauptvertrages getrennt, was der Eignung zur Überrumpelung hätte entgegenstehen können.

Die Entscheidung ist nicht anfechtbar.

Oberlandesgericht Frankfurt am Main, Urteil vom 19.08.2026, Az. 17 U 141/25
(vorausgehend LG Frankfurt am Main, Urteil vom 11.11.2025, Az. 2-19 O 586/23)

LG Aachen: Schaltfläche “Wette abgeben” eines Anbieters von Online-Sportwetten genügt nicht den Anforderungen der Buttonlösung gemäß § 312j Abs. 3 BGB

LG Aachen
Urteil vom 27.05.2027
10 O 306/25


Das LG Aachen hat entschieden, dass die Schaltfläche “Wette abgeben” eines Anbieters von Online-Sportwetten nicht den Anforderungen der Buttonlösung gemäß § 312j Abs. 3 BGB genügt.

Aus den Entscheidungsgründen:
Dem Kläger steht jedenfalls ein Anspruch aus § 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 BGB im Hinblick darauf zu, dass die Beklagte gegen ihre Pflicht aus § 312j Abs. 3 BGB verstoßen hat und die Wettverträge aus diesem Grund nicht wirksam zustande gekommen sind.

a) Die Beklagte hat einen Vermögensvorteil durch Gutschrift der Spieleinsätze des Klägers in ihren Konten erlangt. Etwas erlangt i.S.d. § 812 Abs. 1 S. 1 Alt. 1 ist jeder vermögenswerte Vorteil. Maßgeblich ist insoweit eine wirtschaftliche Betrachtungsweise, bei der auf eine Saldierung von Ein- und Auszahlungen abzustellen ist.

Auf das Spielerkonto des Klägers wurden im streitgegenständlichen Zeitraum insgesamt 24.892,00 EUR eingezahlt. Dem standen Auszahlungen der Beklagten an den Kläger in Höhe von insgesamt 16.205,00 EUR gegenüber. Daraus ergibt sich ein Saldo in Höhe von 8.687 EUR, den die Beklagte von dem Kläger erlangt hat. Der Kläger macht hiervon einen Teilbetrag in Höhe der Klageforderung geltend.

Die Zahlungen durch den Kläger erfolgten auf das von der Beklagten geführte Spielerkonto und vermehrten unmittelbar das Vermögen der Beklagten. Der Kläger hat entgegen der Ansicht der Beklagten substantiiert unter Bezugnahme auf eine zur Akte gereichte Tabelle dargelegt hat, in Höhe welcher Summen jeweils Ein- und Ausgänge auf dem sog. Spielerkonto bei der Beklagten zu verzeichnen waren und wie sich der geltend gemachte Verlust errechnet. Dem ist die Beklagte nicht in vergleichbarer Weise gemäß § 138 Abs. 2 ZPO substantiiert entgegengetreten. Insbesondere, da es sich nach dem klägerischen Vorbringen letztlich um Angaben der Beklagten selbst zu den seitens des Klägers vorgenommenen Einzahlungen handelt, wäre ihr ein substantiiertes Bestreiten ohne weiteres möglich und zumutbar gewesen. Da sie dies unterlassen hat, gilt der klägerseits errechnete Betrag gemäß § 138 Abs. 3 ZPO als zugestanden (vgl. OLG Köln, Urteil vom 31.10.2022, 19 U 51/22, Rz. 45).

b) Die Beklagte erlangte diese Beträge durch Leistung des Klägers.

Eine Leistung i.S.d. § 812 BGB ist die bewusste und zweckgerichtete Mehrung fremden Vermögens. Für die Beurteilung, wer Leistender und wer Empfänger einer Leistung ist, kommt es insbesondere auf die der Zuwendung gegebenen Zweckbestimmung an. Maßgeblich ist grundsätzlich der Zweck, den die Beteiligten im Zeitpunkt der Zuwendung verfolgt haben. Nach der gefestigten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist im Streitfall eine objektive Betrachtungsweise aus der Sicht des Zuwendungsempfängers (Empfängerhorizont) ausschlaggebend.

Der Kläger zahlte die Beträge in der Absicht ein, damit auf der Plattform der Beklagten an den angebotenen Online-Sportwetten teilnehmen zu können. Die Beklagte musste die Einzahlungen als an sie gerichtete Zuwendungen verstehen, da sie erbracht wurden, um damit eine notwendige Vorbedingung für die Teilnahme an Online-Sportwetten auf der Website der Beklagten zu erfüllen (vgl. OLG Köln, Urteil vom 6. Mai 2024, Az.: 19 U 76/23, juris Rn. 35). Die Zahlungen dienten damit erkennbar der Durchführung des zwischen den Parteien bestehenden Wettverhältnisses.

Unerheblich in diesem Zusammenhang ist, dass die Einzahlungen teilweise auch von einer Person mit dem Namen „W.“ vorgenommen wurden, unabhängig davon, ob es sich dabei um eine andere Person als die des Klägers handelt. Denn der Bereicherungsausgleich findet grundsätzlich zwischen dem Zuwendungsveranlasser und dem Zuwendungsempfänger statt. Dem Zuwendenden, der die Vermögensverschiebung tatsächlich vorgenommen hat, steht ein Anspruch nicht zu, da sein Vermögen im Ergebnis nicht vermindert ist. Entscheidend ist, welchen Zweck die Beteiligten mit der Leistung verfolgt haben. Ein unmittelbarer Bereicherungsanspruch des Zuwendenden besteht nur dann, wenn die Vermögensverschiebung keine Leistung darstellt, insbesondere weil er an den Zuwendungsempfänger nicht für Rechnung oder auf Weisung des Zuwendungsveranlassers gezahlt hat oder der Mangel für den Empfänger offensichtlich ist (vgl. Grüneberg/Retzlaff, BGB, 85. Auflage 2026, § 812 Rn. 60 mit zahlreichen Rechtsprechungsnachweisen). Ein solcher Fall ist vorliegend nicht gegeben, vielmehr sollte durch sämtliche Einzahlungen ersichtlich das Spielerkonto des Klägers aufgefüllt werden.

c) Die Leistungen des Klägers erfolgten ohne Rechtsgrund. Die Wettverträge sind nicht wirksam zustande gekommen, da die Beklagt gegen ihre Pflicht aus § 312j Abs. 3 BGB verstoßen hat. "Ohne Rechtsgrund" im Sinne des § 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 BGB ist eine Leistung dann, wenn es an einem wirksamen schuldrechtlichen Grundverhältnis fehlt, das die konkrete Vermögensverschiebung endgültig tragen und rechtfertigen könnte. Ist der zugrunde liegende Vertrag nicht wirksam zustande gekommen fehlt der Leistung von Anfang an der Rechtsgrund.

Gemäß § 312j Abs. 4 BGB kommt ein Vertrag nach § 312j Abs. 2 BGB nur zustande, wenn der Unternehmer seine Pflicht aus § 312j Abs. 3 BGB erfüllt. Gem. § 312j Abs. 3 BGB hat der Unternehmer bei einem Verbrauchervertrag im elektronischen Geschäftsverkehr die Bestellsituation so zu gestalten, dass der Verbraucher mit seiner Bestellung ausdrücklich bestätigt, dass er sich zu einer Zahlung verpflichtet. Erfolgt die Bestellung über eine Schaltfläche, ist die Pflicht des Unternehmers nur erfüllt, wenn diese Schaltfläche gut lesbar mit nichts anderem als den Wörtern „zahlungspflichtig bestellen“ oder mit einer entsprechenden eindeutigen Formulierung beschriftet ist. Dieser Pflicht ist die Beklagte nicht nachgekommen.

aa) Der Anwendungsbereich von § 312j BGB ist eröffnet. Die in Rede stehenden Wettverträge sind Verbrauchervertrage im elektronischen Geschäftsverkehr.

Verbraucherverträge sind Verträge zwischen einem Unternehmer und einem Verbraucher, § 310 Abs. 3 BGB (BeckOK BGB/Martens, 77. Ed. 1.2.2026, BGB § 312 Rn. 8). Unternehmer ist eine natürliche oder juristische Person oder eine rechtsfähige Personengesellschaft, die bei Abschluss eines Rechtsgeschäfts in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbstständigen beruflichen Tätigkeit handelt, § 14 Abs. 1 BGB. Die Beklagte ist Unternehmerin, sie übte bei Abschluss der Sportwettverträge ihre gewerbliche Tätigkeit aus. Verbraucher ist jede natürliche Person, die ein Rechtsgeschäft zu Zwecken abschließt, die überwiegend weder ihrer gewerblichen noch ihrer selbständigen beruflichen Tätigkeit zugerechnet werden können, § 13 BGB. Der Kläger ist Verbraucher, er schloss die streitgegenständlichen Glücksspielverträge zu privaten Zwecken ab.

bb) Der in Rede stehende Vertragsabschluss fand im elektronischen Geschäftsverkehr statt.

Ein Vertrag im elektronischen Geschäftsverkehr liegt vor, wenn sich der Unternehmer zum Zwecke des Abschlusses eines Vertrags über die Lieferung von Waren oder über die Erbringung von Dienstleistungen der Telemedien bedient, § 312i Abs. 1 BGB. In Art. 2 Nr. 6 der Richtlinie 2011/83/EU wird der Begriff „Dienstleistungsvertrag“ weit definiert als „jede[r] Vertrag, der kein Kaufvertrag ist und nach dem der Unternehmer eine Dienstleistung für den Verbraucher erbringt oder deren Erbringung zusagt und der Verbraucher hierfür den Preis zahlt oder dessen Zahlung zusagt“. Aus dem Wortlaut dieser Bestimmung ergibt sich, dass dieser Begriff so zu verstehen ist, dass er alle Verträge umfasst, die nicht unter den Begriff „Kaufvertrag“ fallen (EuGH, 12.03.2020 - C-583/18, Rn. 22).

Auch der Begriff Telemedien ist weit auszulegen und umfasst alle Informations- und Kommunikationsdienste, die nicht Telekommunikation im engeren Sinne oder Rundfunk sind, also jeden Online-Auftritt. Telemedien sind damit typischerweise Onlinedienste, wie Internetsuchmaschinen, Websites privater und gewerblicher Anbieter, Online-Shops oder Online-Auktionshäuser (vgl. BeckOK BGB/Maume, a.a.O. § 312i Rn. 11 f.). Das ist hier der Fall. Der Informations- und Kommunikationsaustausch zwischen den Parteien erfolgte über die gewerbliche Website „www.tipico.de“ oder der Smartphone-App der Beklagten.

cc) Bei dem Button mit der Beschriftung „Wette abgeben“ handelt es sich um eine Schaltfläche im Sinne des § 312j Abs. 3 S. 2 BGB.

Der Begriff der Schaltfläche ist weit zu verstehen. Eine Schaltfläche ist jedes grafische Bedienelement, das dem Anwender erlaubt, eine Aktion in Gang zu setzen oder dem System eine Rückmeldung zu geben (MüKoBGB/Wendehorst, 10. Auflage 2025, § 312j Rn. 26). Das ist hier der Fall. Der Button in der App bzw. auf der Website des Klägers erlaubt es dem Anwender, eine Wette in einer vorher bestimmten Summe abzugeben.

dd) Der Kläger hat die Schaltfläche „Wette abgeben“ nicht mit den Wörtern „zahlungspflichtig bestellen“ oder mit einer entsprechenden gleichwertigen Formulierung beschriftet.

Die Formulierung „Wette abgeben“ stellt keine entsprechende eindeutige Formulierung im Sinne des § 312j Abs. 3 S. 2 BGB dar. Eine gleichwertige Formulierung liegt vor, wenn die vertragliche Bindung und die Zahlungspflicht vermittelt werden (vgl. MüKoBGB/Wendehorst, a.a.O., § 312j Rn. 27). Die Voraussetzung einer „entsprechend eindeutige Formulierung" im Sinne des § 312j Abs. 3 BGB ist nach der Rechtsprechung des EuGH jedenfalls dann erfüllt, wenn die Gestaltung in der deutschen Sprache sowohl im allgemeinen Sprachgebrauch als auch in der Vorstellung des normal informierten, angemessen aufmerksamen und verständigen Durchschnittsverbrauchers zwangsläufig und systematisch mit der Begründung einer Zahlungsverpflichtung in Verbindung gebracht wird (EuGH NJW 2022, 1439 - Fuhrmann 2; Stiegler NJW 2022, 1421).

Die Formulierung „Wette abgeben“ wird in der deutschen Sprache sowohl im allgemeinen Sprachgebrauch als auch in der Vorstellung des normal informierten, angemessen aufmerksamen und verständigen Durchschnittsverbrauchers nicht zwangsläufig und systematisch mit der Begründung einer Zahlungsverpflichtung in Verbindung gebracht. Der Ausdruck „Wette abgeben“ ist mehrdeutig, so dass er nicht als eine Formulierung angesehen werden kann, die den Worten „zahlungspflichtig bestellen“ in Art. 8 Abs. 2 Unterabs. 2 der Richtlinie 2011/83 entspricht. Für den durchschnittlichen Verbraucher ist allein anhand des Buttons „Wette abgeben“ nicht zwangslaufig und systematisch klar, ob und inwiefern für die nunmehr abzugebende Wette eine Zahlungspflicht einhergeht. Durch die Ausgestaltung des Buttons „Wette abgeben“ in der App bzw. auf der Website der Beklagten wird nicht ersichtlich, ob nach der Bestätigung des Buttons „Wette abgeben“ noch weitere Informationen, wie etwa eine Zusammenfassung des Wetteinsatzes inklusive etwaiger Gebühren bereitgestellt werden oder weitere Schritte zum Abschluss des Wettvertrags notwendig sind. Insbesondere gilt dies vor dem Hintergrund, dass die Beklagte nach dem unstreitig gebliebenen Vortrag des Klägers aus dem Schriftsatz vom 26.02.2026 (dort Bl. 19) vielfach Gratiswetten und sogenannte Bonusspiele bereitstellt. Das Gericht folgt deshalb nicht der Ansicht der Beklagten im nicht nachgelassenen Schriftsatz vom 15.04.2026, dass die Beschriftung „Wette abgeben“, für die veröffentlichte Entscheidungen im Zusammenhang mit § 312j Abs. 3 ersichtlich nicht vorliegen, ohne einen explizit auf die Kostenpflichtigkeit hinweisenden Zusatz hierzu ausreichend ist, denn es ist insoweit allein der Wortlaut der Schaltfläche und nicht ihr Kontext zu berücksichtigen.

Nach der Gesetzesbegründung der Regelungen der § 312 j Abs. 3 und 4 dienen diese, ähnlich wie eine herkömmliche Formvorschrift, dem Schutz des Verbrauchers vor Irreführung und übereilter Eingehung einer finanziellen Verpflichtung aufgrund der besonderen Situation im Internet oder bei der Nutzung sonstiger elektronischer Medien (vgl. BT-Drucks. 17/7745, S. 7). Der Verbraucher soll bei Abgabe seiner Bestellung zweifelsfrei erkennen können, dass diese auf den Abschluss eines entgeltpflichtigen Vertrages gerichtet ist (vgl. BT-Drucks. 17/7745, S. 7). Der Gesetzgeber der Regelungen des 312j Abs. 3 und 4 BGB hatte dabei insbesondere die sogenannten Kosten- oder Abofallen, also unseriöse Angebote für Dienstleistungen oder Software, die auf den ersten Blick als kostenfrei erscheinen, jedoch an versteckter Stelle (etwa in Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Unternehmers) Hinweise auf eine Entgeltlichkeit des Angebotes enthalten, im Blick.

Bei unionsrechtskonformer Auslegung der Regelung des § 312j Abs. 3 BGB lässt sich der Schutzzweck der Norm jedoch - jedenfalls im Bereich der Sportwetten - nicht nur auf die Fälle teleologisch zu reduzieren, in denen ein Irrtum des Verbrauchers und damit ein Auseinanderfallen des rechtlich Erklärten von dem tatsächlich Gewollten gegeben ist, auch stellt das Berufen auf die Unwirksamkeit durch den Kläger keine treuwidrige Ausnutzung einer formalen Rechtsposition dar (anders für über den Online-Shop eines Autoherstellers geschlossene Kaufverträge KG, Beschluss vom 19.2.2026 - 26 U 17/25, BeckRS 2026, 6230; OLG Hamm, Urt. vom 19.02.2026 - 34 U 6/25, Rn. 205 unter Berufung auf. BGH, Urt. vom 19.01.2022, Az.: VIII ZR 123/21, juris Rn. 53 ff., welches allerdings vor der Entscheidung des EuGH, Urt. vom 30. Mai 2024 - C-400/22 - Conny erging; anders auch OLG Braunschweig, Urt. v. 18.12.2025 - Az.: 9 U 71/25). Die Regelungen der § 312j Abs. 3 und 4 BGB sollen, in unionsrechtskonformer Auslegung, gerade nicht nur vor einem Irrtum über die Entgeltlichkeit des Vertrages schützen, sondern sicherstellen, dass die Verbraucher bei Fernabsatzverträgen, die über Webseiten oder Apps abgeschlossen werden, den Zeitpunkt erkennen, zu dem sie gegenüber dem Unternehmer eine Zahlungsverpflichtung eingehen, und ihre Aufmerksamkeit durch eine unmissverständliche Formulierung auf die Tatsache lenken, dass die Abgabe der Bestellung eine Zahlungsverpflichtung gegenüber dem Unternehmer zur Folge hat. Dem Verbraucher soll vielmehr in der Bestellsituation, also in unmittelbarem räumlichem und funktionalem Zusammenhang mit der Abgabe der rechtlich verbindlichen Vertragserklärung, vor Augen geführt werden, dass er eine solche Erklärung abgibt und dass diese eine Zahlungspflicht begründet (BGH, Urteil vom 04.06.2024, X ZR 81/23, juris Rn. 26).

Die Regelungen in § 312j BGB dienen der Umsetzung von Art. 8 Abs. 2 der - nach ihrem Art. 4 auf eine Vollharmonisierung gerichteten - Richtlinie 2011/83/EU über die Rechte der Verbraucher und sind daher richtlinienkonform auszulegen. Gemäß Art. 8 Abs. 2 Unterabs. 1 der Richtlinie 2011/83/EU in der bis zum 25. März 2024 geltenden Fassung weist der Unternehmer, wenn ein auf elektronischem Wege geschlossener Fernabsatzvertrag den Verbraucher zur Zahlung verpflichtet, den Verbraucher klar und in hervorgehobener Weise, und unmittelbar bevor dieser seine Bestellung tätigt, auf die in Art. 6 Abs.1 Buchst. a, e, o und p der Richtlinie genannten Informationen hin. Nach Art. 8 Abs. 2 Unterabs. 2 Satz 1 der Richtlinie 2011/83/EU sorgt der Unternehmer dafür, dass der Verbraucher bei der Bestellung ausdrücklich bestätigt, dass die Bestellung mit einer Zahlungsverpflichtung verbunden ist. Wenn der Bestellvorgang die Aktivierung einer Schaltfläche oder eine ähnliche Funktion umfasst, ist diese Schaltfläche oder entsprechende Funktion nach Art. 8 Abs. 2 Unterabs. 2 Satz 2 der Richtlinie gut lesbar ausschließlich mit den Worten "zahlungspflichtig bestellen" oder einer entsprechenden eindeutigen Formulierung zu kennzeichnen, die den Verbraucher darauf hinweist, dass die Bestellung mit einer Zahlungsverpflichtung gegenüber dem Unternehmer verbunden ist. Wenn der Unternehmer Art. 8 Abs. 2 Unterabs. 2 der Richtlinie 2011/83/EU nicht einhält, ist der Verbraucher durch den Vertrag oder die Bestellung nicht gebunden (Art. 8 Abs. 2 Unterabs. 2 Satz 3 der Richtlinie).

Aus dem Erwägungsgrund 39 der Verbraucherrechterichtlinie ergibt sich die Intention des europäischen Gesetzgebers bei der Schaffung der Regelung in Art. 8 Abs. 2. Danach soll der Verbraucher bei über Webseiten abgeschlossenen Fernabsatzverträgen in der Lage sein, die Hauptbestandteile des Vertrags vor Abgabe der Bestellung vollständig zu lesen und zu verstehen. In Situationen dieser Art sei sicherzustellen, dass Verbraucher den Zeitpunkt erkennen, zu dem sie eine Zahlungsverpflichtung eingehen, was wiederum eine unmissverständliche Formulierung sicherstellen solle. Der Schutzzweck der Informationspflicht des Unternehmers aus § 312j Abs. 3 BGB soll dem Verbraucher verdeutlichen, dass er mit der Bestellung eine Zahlungsverpflichtung gegenüber dem Unternehmer eingeht, und dadurch ein hohes Verbraucherschutzniveau sicherstellen (vgl. BT-Drucks. 17/7745, S. 7 und 11 f.; EuGH, Urt. vom 30. Mai 2024 - C-400/22, Rn. 49 ff. - Conny).

Der Schutzbereich ist damit nicht nur auf die sogenannten Kosten- oder Abofallen beschränkt. Es kann - jedenfalls bei Wettverträgen - nicht auf das Bewusstsein des Verbrauchers über die Kostenpflicht bei Vertragsschluss oder die Absicht des Verbrauchers bei Betätigung des Bestell-Buttons ankommen (so jedoch OLG Hamm, Urteil vom 19.02.2026 - 34 U 6/25 und OLG Braunschweig, Urt. v. 18.12.2025 - Az.: 9 U 71/25; KG, Beschluss vom 19.2.2026 - 26 U 17/25, BeckRS 2026, 6230 jeweils für über den Online-Shop eines Autoherstellers geschlossene Kaufverträge). Die Formulierung der Schaltfläche muss Verbrauchern den Zeitpunkt zu erkennen geben, zu dem sie eine Zahlungsverpflichtung eingehen. Dies gilt angesichts des erhöhten Verbraucherschutzbedürfnisses bei Glückspielverträgen auch, wenn der Spieler den Wettbetrag zuvor selbst beziffert hat. Denn die durch die Glücksspielstaatsverträge erfolgte Regulierung von Sportwetten verfolgt auch den Zweck, die Bevölkerung vor von öffentlichen Glücksspielen ausgehenden Gefahren zu schützen und das Entstehen von Glücksspielsucht und wettsucht zu verhindern und die Voraussetzungen für eine wirksame Suchtbekämpfung zu schaffen (vgl. BGH NJW 2024, 1950 Rz. 28, 29).

Auf eine eindeutige, die Zahlungspflichtigkeit ausdrücklich betonende Beschriftung kann auch nicht etwa mit dem Argument verzichtet werden, dass aus den Begleitumständen die Zahlungspflicht bekannt sein konnte oder der Kunde durch Widerrufsrechte hinreichend geschützt sei. Denn für die Bestimmung des Sinngehalts der Formulierung ist ausschließlich auf die Schaltflache selbst abzustellen. Diese muss also die vertragliche Bindung und die Zahlungspflicht vermitteln (EuGH, Urt. vom 07.04.2022, C 249/21 Rn. 28 - Fuhrmann-2; MüKoBGB/Wendehorst BGB § 312j Rn. 28). Darüber hinaus findet sich in dem Fenster zur Abgabe der Wette auch kein gesonderter Hinweis zu Kostenpflichtigkeit oder Zahlungspflicht. Für Verträge über Wett- und Lotteriedienstleistungen gilt im Übrigen nach der Bereichsausnahme des § 312 Abs. 2 Nr. 12 BGB ein Widerrufsrecht nicht (BeckOGK/Busch, Stand 15.03.2025, § 312g Rn. 73).

Aus diesen Gründen geht auch der Verweis der Beklagten auf die Gesetzesbegründung zu § 312j Abs. 3 BGB in BT-Drs. 17/7745, S. 12 fehl. Bei den dort angesprochenen Internetauktionsplattformen, für die eine Formulierung wie „Gebot abgeben“ oder „Gebot bestätigen“ als ausreichend angesehen wird, steht zum Zeitpunkt der Abgabe des Gebotes gerade nicht fest, ob der Bieter den Zuschlag erhalten wird und er damit einer unmittelbaren Zahlungspflicht ausgesetzt ist. Für den sogenannten „Sofortkauf“, bei dem ein Vertrag zum Fixpreis zustande kommt, gilt dies jedoch nicht, da dieser faktisch einer Onlinebestellung unter Verwendung einer Schaltfläche entspricht, weshalb hierfür die dargelegten Grundsätze anzuwenden sind (BeckOK BGB/Maume, 77. Ed. 1.2.2026, BGB § 312j Rn. 35). Entsprechendes gilt auch für die hier zur Beurteilung stehende Online-Sportwette, bei der der Einsatz unmittelbar mit der Abgabe der Wette dem Spielerkonto belastet wird. Der Vergleich der Beklagten mit einer lokalen Spielbank führt deshalb nicht weiter, weil § 312j BGB allein im elektronischen Geschäftsverkehr gilt.

Im Übrigen hat der Gerichtshof zwar entschieden, dass bei der Auslegung der Bestimmungen der Richtlinie 2011/83 ein ausgewogenes Verhältnis zwischen einem hohen Verbraucherschutzniveau und der Wettbewerbsfähigkeit der Unternehmen sicherzustellen ist, wie aus dem vierten Erwägungsgrund dieser Richtlinie hervorgeht, und dabei die unternehmerische Freiheit des Unternehmers, wie sie in Art. 16 der Charta der Grundrechte gewährleistet wird, zu wahren ist (EuGH, Urt. vom 07.04.2022, C 249/21 Rn. 31 - Fuhrmann 2; vgl. in diesem Sinne Urteil vom 10.07.2019, Amazon EU, C-649/17, EU:C:2019:576, Rn. 44 und die dort angeführte Rechtsprechung). Die Formulierung oder die Änderung von Worten auf einer Schaltfläche oder einer Funktion zur elektronischen Bestellung stellt jedoch schon keine erhebliche Belastung dar, die der Wettbewerbsfähigkeit oder der unternehmerischen Freiheit der betreffenden Unternehmer schaden kann (EuGH, Urt. vom 07.04.2022, C 249/21 Rn. 31 - Fuhrmann 2).

ee) Nach § 312j Abs. 4 BGB ist der Vertrag bei einem Verstoß gegen § 312j Abs. 3 BGB nicht nur schwebend, sondern endgültig unwirksam (BGH, Urt. vom 09.10.2025 - I ZR 159/24, juris Rn. 32 m.w.N.). Da die über die Website bzw. App der Beklagten geschlossenen Verträge endgültig unwirksam waren, können die weiteren Vornahmen von Wetten durch den Kläger nicht als Genehmigung im Sinne von § 182 Abs. 1 BGB angesehen werden.

Zudem hat der Kläger die Verträge nicht bestätigt. Die Bestätigung ist eine empfangsbedürftige Willenserklärung (BeckOGK.BGB/Beurskens, Stand 1. August 2025, § 141 Rn. 18). Sie muss nach außen hin erkennbar machen, dass das Rechtsgeschäft trotz der Zweifel des Bestätigenden an seiner Wirksamkeit gelten soll (Staudinger/Roth, BGB [2025], § 141 Rn. 20). Darüber hinaus setzt sie einen Bestätigungswillen und damit das Bewusstsein des Bestätigenden von der Unverbindlichkeit des früheren Geschäfts voraus (BGH, Urteil vom 11. Februar 2003 - XI ZR 130/02, NJW-RR 2003, 769, juris Rn. 14; Urteil vom 5. April 2006 - VIII ZR 163/05, NJW 2006, 2116, juris Rn. 19; BeckOGK.BGB/Beurskens aaO § 141 Rn. 19). Ein Bestätigungswille erfordert, dass die Partei die Nichtigkeit des Rechtsgeschäfts kennt oder zumindest Zweifel an seiner Rechtsbeständigkeit hat (vgl. BGH, Urteil vom 10. Februar 2012 - V ZR 51/11, NJW 2012, 1570, juris Rn. 21). Vorliegend hat die insofern darlegungs- und beweisbelastete Beklagte nicht substantiiert vorgetragen, dass der Kläger Kenntnis bezüglich der Nichtigkeit des Rechtsgeschäfts oder Zweifel an seiner Rechtsbeständigkeit gehabt hätte, im Gegenteil trägt die Beklagte vor, der Kläger habe die geschlossenen Verträge als verbindlich angesehen.

Der Kläger konnte die Wettverträge auch nicht gemäß § 141 Abs. 1 BGB durch erneute Abgabe von Wetten bestätigen und dadurch deren Neuabschluss bewirken. Die Bestätigung eines formbedürftigen Rechtsgeschäfts bedarf der Form des bestätigten Geschäfts (BGH, Urteil vom 6. Mai 1985 - VIII ZR 119/84, NJW 1985, 2579 [juris Rn. 11]), es sei denn, das Formerfordernis gilt zur Zeit der Bestätigung nicht mehr (BeckOGK.BGB/Beurskens aaO § 141 Rn. 27.1; Grüneberg/Ellenberger aaO § 141 Rn. 4; MünchKomm.BGB/Busche, 10. Aufl., § 141 Rn. 15). Dieser Grundsatz gilt bei einem nach § 312j Abs. 4 BGB unwirksamen Vertrag entsprechend, weil die Vorschrift eine vergleichbare Schutzwirkung wie eine Formvorschrift hat (vgl. BGH, Urt. vom 09.10.2025 - I ZR 159/24, juris Rn. 47).


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BGH: Maßgaben für den Aufwendungsersatzanspruch des Abgemahnten nach § 97a Abs. 4 Satz 1 UrhG bei unberechtigter oder unwirksamer Abmahnung wegen einer Urheberrechtsverletzung

BGH
Urteil vom 11.03.2026
I ZR 186/25
Burgundy Nights


Der BGH hat Maßgaben für den Aufwendungsersatzanspruch des Abgemahnten nach § 97a Abs. 4 Satz 1 UrhG aufgestellt. Der BGH führt aus, dass sich das Merkmal der Erforderlichkeit auf die Aufwendungen für die Rechtsverteidigung selbst bezieht. Maßgeblich ist, ob eine wirtschaftlich vernünftige Partei die Kosten im Gegenwartszeitpunkt für notwendig halten durfte. Die Erstattungshöhe kann sich spiegelbildlich an den Kosten der Abmahnung orientieren. Nichterfüllung der Informationspflichten nach § 97a Abs. 2 Satz 1 UrhG durch den Abmahnenden führen stets zur vollständigen Unwirksamkeit der Abmahnung. Ist eine formell wirksame Abmahnung nur teilweise unberechtigt, führt dies bei eigenständigen Rechtsverletzungen nicht zu einer Reduzierung des Gegenstandswerts, sondern zu einer entsprechenden Quotelung des Erstattungsanspruchs.

Leitsätze des BGH:
a) Das für den Aufwendungsersatzanspruch des Abgemahnten gemäß § 97a Abs. 4 Satz 1 UrhG maßgebliche Merkmal der Erforderlichkeit bezieht sich nicht auf die Abmahnung und ihre formelle und materielle Rechtmäßigkeit, sondern auf die Aufwendungen, die der Abgemahnte zu seiner Rechtsverteidigung machen darf.

b) Das Merkmal der Erforderlichkeit entspricht den allgemeinen Grundsätzen zum Umfang der Erstattung von zur Rechtsverfolgung notwendigen Aufwendungen und ist ebenso wie die entsprechenden Erstattungsregelungen gemäß § 97a Abs. 3 Satz 1 UrhG, § 13 Abs. 3 und 5 Satz 1 UWG, § 670 BGB und § 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO auszulegen. Danach ist maßgeblich, ob eine verständige und wirtschaftlich vernünftige Partei die kostenverursachende Handlung im Zeitpunkt ihrer Vornahme nach den Umständen für erforderlich und geeignet zur Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung halten durfte.

c) Die im Rahmen eines Auftrags an einen Rechtsanwalt zur Prüfung der Abmahnung anfallenden Rechtsanwaltskosten, deren Erstattung der Abgemahnte gegenüber dem Abmahnenden geltend macht, können sich grundsätzlich spiegelbildlich an den geltend gemachten Kosten der Abmahnung orientieren.

d) Die Nichterfüllung der Informationspflichten gemäß § 97a Abs. 2 Satz 1 UrhG führt gemäß § 97a Abs. 2 Satz 2 UrhG stets zur vollständigen Unwirksamkeit der Abmahnung. Dies gilt auch dann, wenn die Abmahnung teilweise berechtigt ist.

e) Ist die Abmahnung dagegen wirksam und teilweise unberechtigt, folgt aus dem in § 97a Abs. 4 Satz 1 UrhG geregelten Merkmal "soweit" in entsprechender Anwendung der für den Erstattungsanspruch des Abmahnenden bei einer teilweise berechtigten Abmahnung geltenden Grundsätzen, dass für den Aufwendungsersatzanspruch des Abgemahnten danach zu unterscheiden ist, ob eine Auslegung der Abmahnung ergibt, dass ein konkret beschriebenes Verhalten lediglich unter mehreren rechtlichen Gesichtspunkten beanstandet oder aber ob einzelne Beanstandungen zum Gegenstand gesonderter Angriffe gemacht werden. Auch im letztgenannten Fall führt der Umstand, dass nur ein Teil der in der Abmahnung gesondert geführten Angriffe berechtigt ist, nicht etwa zu einer Herabsetzung des zur Berechnung der Rechtsanwaltskosten des Abgemahnten maßgeblichen Gegenstandswerts, sondern zu einer entsprechenden Quotelung des Aufwendungsersatzanspruchs des Abgemahnten.

BGH, Urteil vom 11. März 2026 - I ZR 186/25 - OLG Düsseldorf LG Düsseldorf

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OLG Koblenz: Diverse Klauseln in den AGB des Anbieters 1&1 unwirksam - u.a. Klauseln zur Vertragsanpassung und Vertragsverlängerung

OLG Koblenz
Urteil vom 29.01.2026
2 U 603/24


Das OLG Koblenz hat entschieden, dass diverse Klauseln des Anbieters 1&1 unwirksam sind. Darunter sind einige Abmahnklassiker.

Das Gericht kommt zu dem Ergebnis, dass folgende Klauseln unwirksam sind:
a) 1&1 hat das Recht, die Vertragsbedingungen nach billigem Ermessen und zu ändern, sofern die Ausgewogenheit des Vertrages hierdurch in nicht nur unbedeutendem Maße geändert wird.

b) Soweit nicht ausdrücklich anders vereinbart, verlängert sich die Vertragslaufzeit automatisch um jeweils zwöf Monate, wenn der Vertrag nicht rechtzeitig zum Ablauf der Mindestlaufzeit oder der Vertragslaufzeit unter Einhaltung der Kündigungsfrist gekiindigt wurde.

c) 1&1 stellt dem Kunden monatlich eine Rechnung. Die Rechnung wird dem Kunden [...], in seinem persönlichen Bereich im Kundenportal [...] bekannt gegeben und kann dort von ihm abgerufen werden. Die Rechnung wird jeweils mit dem Zugang fallig.

d) Zur Teilnahme an einem Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucher- schlichtungsstelle ist 1&1 nicht verpflichtet und wird von Fall zu Fall individuell über eine Teilnahme entscheiden.

e) Mündliche Nebenabreden gelten nur, wenn eine Bestatigung in Textform durch 1&1 erfolgt.

f) Der Kunde kann Rechte und Pflichten aus diesem Vertrag nur nach vorheriger schriftlicher Zustimmung von 1&1 auf einen Dritten übertragen.

g) Der Kunde verpflichtet sich die SIM nicht missbrauchlich zu nutzen, insbesondere [...] SIM nicht in stationare Einrichtungen, gleich welcher Art, zu in-stallieren, es sei denn, die stationären Einrichtungen sind ein Produkt von 1&1, welches dies explizit zulasst.

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