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LG Berlin: Unzulässige Klauseln in AGB des Online-Spiels World of Warcraft von Blizzard Entertainment

LG Berlin
Urteil vom 28.01.2014
15 O 300/12


Das LG Berlin hat auf Klage des vzbv wenig überaschend entschieden, dass zahlreiche Klauseln in den AGB / Nutzungsbedingungen des Online-Spiels World of Warcraft von Blizzard Entertainment unzulässig sind. Dazu zählen auch Bestimmungen, wonach Nutzer nahezu willkürlich gesperrt werden können sowie der Leistungsumfang und Nutzungsbedingungen durch den Anbieter nahezu unbegrenzt geändert werden können.

Gerade die AGB amerikanische Anbieter enthalten im Regelfall eine Vielzahl unzulässiger Regelungen, die mit dem deutschen Recht nicht zu vereinbaren sind. Vorliegend waren nicht alle rechtlich bedenklichen Klauseln Gegenstand des Rechtsstreits.

Aus der Pressemitteilung des vzbv:

"Eine fehlgeschlagene Abbuchung von der Kreditkarte des Kunden sollte laut Nutzungsbedingungen des Spieleanbieters reichen, um den Zugang fristlos und ohne vorherige Mahnung zu sperren und den Account zu löschen. Das gleiche sollte für den Fall gelten, dass eine Abbuchung vom Konto des Kunden „aus irgendwelchen Gründen“ zurückbelastet wurde. Danach wäre der sofortige Rausschmiss eines Spielers selbst dann möglich, wenn die gescheiterte Abbuchung auf einem Fehler in der Buchhaltung des Anbieters beruht oder es sich nur um einen Kleinstbetrag handelt. Eine Kündigung drohte auch den Spielern, die eine Lastschrift aus berechtigten Gründen zurückgaben. Eine solche Regelung benachteiligt Kunden, kritisierte der vzbv und bestätigten jetzt die Richter.
[...]
Die Richter beanstandeten zudem, dass die Kündigungsrechte der Kunden selbst nach einem Totalausfall des Online-Spiels stark eingeschränkt oder sogar ausgeschlossen waren. So sollte nach den Nutzungsbedingungen von Blizzard Entertainment ein Spieler nur dann kündigen dürfen, wenn der Service mehr als 72 Stunden in Folge ausgesetzt oder unterbrochen wurde – wenn ein Ausfall vorher angekündigt wurde, entfiel das Kündigungsrecht sogar ganz, unabhängig von der Dauer. Selbst wenn der Telekommunikationsbetreiber für den Ausfall verantwortlich war, wurde eine Kündigung in diesen Fällen ausgeschlossen.

Unzulässig ist laut Gericht auch eine Klausel, mit der sich das Unternehmen das Recht einräumte, Nutzungsbedingungen, Leistungen und Preise jederzeit und nahezu beliebig zu ändern. So sollte die Einführung neuer Gebühren unter anderem zulässig sein, falls das zur Verbesserung des Spielerlebnisses "nützlich" erscheine."



Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:



OLG Jena: Unzulässige Klauseln zur Verkürzung der Verjährung und Beschränkung der Gewährleistung durch Verpflichtung zur zweimaligen Nacherfüllung in Werkvertrags-AGB

OLG Jena
Urteil vom 29.08.2013
1 U 194/13 a

Das OLG Jena hat laut einer Mitteilung der Wettbewerbszentrale entschieden, dass folgende Klauseln unzulässig und damit wettbewerbswidrig sind:


"- Bei Sachmängeln hat der Kunde zunächst nur das Recht, Nacherfüllung (Ersatzlieferung/ Nachbesserung) zu verlangen. Nur falls diese zweimalig fehlschlägt, hat er das Recht zu mindern oder nach seiner Wahl vom Vertrag zurückzutreten.“

-Sachmängelansprüche verjähren in 12 Monaten. Das gilt nicht, soweit das Gesetz nach §§ 438 Abs. 1 Nr. 2, 479 u.a. längere Fristen vorschreibt. Des Weiteren sind von der 12-monatigen Verjährungsfrist die Schadensersatzansprüche des Käufers, die auf Ersatz eines Körper- oder Gesundheitsschadens wegen eines vom Verkäufer vertretenden Mangels gerichtet oder auf grobem Verschulden des Verkäufers oder seiner Erfüllungsgehilfen gestützt sind, ausgenommen"


Aus der Pressemitteilung der Wettbewerbszentrale:

"Das Gericht führt aus, die Klausel zu a) sei unwirksam, soweit den Kunden bei Sachmängeln erst bei zweimaligem Fehlschlagen der Nacherfüllung das Recht zu mindern oder des Rücktritts eingeräumt wird. Diese Vertragsklausel verstoße gegen § 309 Nr. 8 a und b BGB, da sie nicht die vielfältigen Möglichkeiten eines Mangels berücksichtige. § 440 Abs. 2 BGB enthält zwar eine Fiktion, wonach nach dem zweiten Nachbesserungsversuch eine Nachbesserung als fehlgeschlagen gilt. Nach dieser Vorschrift kann sich etwas anderes aus der Art der Sache und des Mangels ergeben. Ein erster Nachbesserungsversuch könne bereits zur Unzumutbarkeit in Bezug auf weitere Nachbesserungsversuche führen, wenn bei einem schwerwiegenden Mangel erhebliche wirtschaftliche Nachteile zu befürchten seien.

Außerdem könne ein Fehlschlagen der formularmäßig vereinbarten Nachbesserung vorliegen, wenn der Unternehmer sie unberechtigt verweigert oder unzumutbar verzögert. Die Klausel sieht jedoch für diesen Fall des Fehlschlagens der Nacherfüllung kein Rücktritts- oder Minderungsrecht vor, somit führe die Klausel endgültig zum Ausschluss von gesetzlichen Gewährleistungsrechten. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs seien diese Grundsätze auch im Geschäftsverkehr mit Kaufleuten anwendbar.

Die Klausel könne zudem keine Anwendung auf Werkverträge finden, einen solchen Hinweis enthielt die Klausel nicht und sei daher unwirksam. Nach Werkvertragsrecht kann der Besteller bei einer mangelhaften Nacherfüllung Rücktritt und Schadensersatz nach §§ 636 ff. BGB unmittelbar geltend machen, wenn nur eine Nacherfüllung fehlgeschlagen oder weitere Nachbesserungen unzumutbar sind. Zur Anwendung des Werkvertragsrechts führt das Gericht weiter aus, dass derjenige, der eine fabrikneue Ladeneinrichtung erwirbt, die vom Lieferanten selbst montiert wird, ein schützenswertes Interesse daran habe, eine mangelfreie Einrichtung zu erhalten. Die Montage stelle eine Hauptverpflichtung bei der Lieferung einer Ladeneinrichtung dar, deren fehlerhafte Erfüllung das Gelingen des geschuldeten Werks insgesamt in Frage stellen könne. Der Unternehmer bot in seinem Verkaufsprospekt auch individuelle Lösungen an. In einem solchen Fall sei Werkvertragsrecht anzuwenden.

Auch die Klausel zu b), wonach Sachmängelansprüche in 12 Monaten verjähren, hält das Gericht für unwirksam. Für den Fall, dass die Ladeneinrichtung fest mit einem Bauwerk verbunden sei, müsse die 5-jährige Verjährungsfrist des § 634a Abs. 1 Nr. 2 BGB gelten."




LG Dortmund: Wettbewerbswidrige Werbung für E-Zigaretten mit angeblicher gesundheitlicher Unbedenklichkeit

LG Dortmund
Urteil vom 30.04.2013
25 O 120/12


Das Gericht hat die Werbung für E-Zigaretten mit angeblicher gesundheitlicher Unbendenklichkeit im Vergleich zu herkömmlichen Zigaretten für wettbewerbswidrig erachtet. Das Gericht rügte, dass es keine genügenden wissenschaftlichen Studien zur gesundheitsschädlichen Wirkung von E-Zigaretten gibt.

Folgende Werbeaussagen sind nach Ansicht des Gerichts wettbewerbswidrig:

"... mindestens 1.000mal weniger schädlich ist als die Tabakzigarette",

"... dass der einzige Schadstoff, den die E-Zigarette enthält, das Nikotin ist"


Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:

EuGH: Unzulässige Angabe über die Reduzierung eines Krankheitsrisikos - "enthält zudem Kalzium und Vitamin D3, die dazu beitragen, das Risiko des Auftretens von Osteoporose und von Brüchen zu senk

EuGH
Urteil vom 18.07.2013
C-299/12
Green Swan


Leitsätze des EuGH


1. Art. 2 Abs. 2 Nr. 6 der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 2006 über nährwert- und gesundheitsbezogene Angaben über Lebensmittel in der durch die Verordnung (EU) Nr. 116/2010 der Kommission vom 9. Februar 2010 geänderten Fassung ist dahin auszulegen, dass eine gesundheitsbezogene Angabe nicht unbedingt ausdrücklich besagen muss, dass der Verzehr einer Lebensmittelkategorie, eines Lebensmittels oder eines Lebensmittelbestandteils einen Risikofaktor für die Entwicklung einer Krankheit beim Menschen deutlich senkt, um als „Angabe über die Reduzierung eines Krankheitsrisikos“ im Sinne dieser Vorschrift qualifiziert zu werden.

2. Art. 28 Abs. 2 der Verordnung Nr. 1924/2006 in der durch die Verordnung Nr. 116/2010 geänderten Fassung ist dahin auszulegen, dass eine auf der Verpackung eines Lebensmittels angebrachte kommerzielle Mitteilung eine Handelsmarke oder einen Markennamen im Sinne dieser Vorschrift darstellen kann, sofern sie nach den anwendbaren Rechtsvorschriften als solche Marke oder als solcher Name geschützt ist. Es ist Sache des nationalen Gerichts, anhand aller tatsächlichen und rechtlichen Umstände der bei ihm anhängigen Rechtssache zu überprüfen, ob eine solche Mitteilung tatsächlich eine so geschützte Handelsmarke oder ein so geschützter Markenname ist.

3. Art. 28 Abs. 2 der Verordnung Nr. 1924/2006 in der durch die Verordnung Nr. 116/2010 geänderten Fassung ist dahin auszulegen, dass er sich nur auf Lebensmittel bezieht, die mit einer Handelsmarke oder einem Markennamen versehen sind, die oder der als eine nährwert‑ oder gesundheitsbezogene Angabe im Sinne dieser Verordnung aufzufassen ist, und die in dieser Form vor dem 1. Januar 2005 bestanden.

Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:



BGH: Werbung für registrierte homöopathische Arzneimittel mit deren Anwendungsgebieten auch gegenüber Fachhkreisen unzulässig

BGH
Urteil vom 28.09.2011
I UR 96/10


Der BGH hat entschieden, dass die Werbung für registrierte homöopathische Arzneimittel mit deren Anwendungsgebieten auch dann gegen § 5 Heilmittelwerbegesetz verstößt, wenn dies ausschließlich gegenüber Fachkreisen erfolgt.

LG Hamburg verbietet Onlinebuchhändler "Fördermodell", um den durch die Buchpreisbindung vorgegebenen Preis zu reduzieren

LG Hamburg
Urteil vom 08.06.2011
315 O 182/11


Das LG Hamburg hat letztlich wenig überrasschend einem Onlinehändler ein "Fördermodell" untersagt, um dadurch für den Buchkäufer den durch die Buchpreisbindung vorgegebenen Preis zu senken.

Aus der Pressemitteilung des LG Hamburg:

"Die Antragsgegnerin betreibt im Internet eine Versandbuchhandlung, in der sie u.a. Bücher aus allen Bereichen der Wissenschaften anbietet. Für den Verkauf von Fachbüchern entwickelte die Antragsgegnerin ein „Fördermodell“: Sie wandte sich an diverse Wirtschaftsunternehmen und warb Beiträge für einen sog. „Fördertopf“ ein. Unternehmen, die Beiträge in den „Fördertopf“ eingezahlt hatten, wurden auf der Homepage der Antragsgegnerin als „Partnerunternehmen“ ausgewiesen. Wenn nun ein Kunde ein Fachbuch kaufte, stellte die Antragsgegnerin ihm zunächst auf seinem Kundenkonto den Ladenpreis in Rechnung, belastete sodann den „Fördertopf“ mit 10% des Ladenpreises und schrieb diesen Betrag anschließend wieder dem Kundenkonto gut. Im Ergebnis musste der Kunde damit nur 90% des nach der Buchpreisbindung festgesetzten Ladenpreises bezahlen. Auf der Rechnung wurde er auf das fördernde Unternehmen hingewiesen.

Nach der Entscheidung der zuständigen Wettbewerbskammer verstößt das von der Antragsgegnerin entwickelte „Fördermodell“ gegen das Gesetz über die Preisbindung für Bücher, weil der von den Verlagen festgesetzte Buchpreis unterschritten werde. Bei einer wirtschaftlichen Gesamtbetrachtung des „Fördermodells“ erhalte die Antragsgegnerin nicht den gesamten Buchpreis. Tatsächlich zahlten die Partnerunternehmen nämlich nicht allein in den „Fördertopf“, um zu fördern. Sie zahlten vielmehr auch, um als Gegenleistung von der Antragsgegnerin auf ihrer Homepage sowie ihren Kundenrechnungen genannt zu werden und auf diese Weise für das eigene Unternehmen werben zu können."



Die vollständige Pressemitteilung des LG Hamburg finden Sie hier: "LG Hamburg verbietet Onlinebuchhändler "Fördermodell", um den durch die Buchpreisbindung vorgegebenen Preis zu reduzieren" vollständig lesen

EuGH: Unzulässige Schleichwerbung im Fernsehen setzt nicht voraus, dass diese gegen Entgelt oder eine sonstige Gegenleistung erfolgt

EuGH
Urteil vom 09.06.2011
C-52/10
Schleichwerbung im Fernsehen


Der EuGH hat entschieden, dass eine unzulässige Schleichwerbung im Fernsehen nicht zwingend voraussetzt, dass diese gegen Entgelt oder eine sonstige Gegenleistung erfolgt. Gegenstand des Verfahrens war die Darstellung einer kosmetischen Zahnbehandlung in einer Fernsehsendung.

Entscheidung des EuGH:

Art. 1 Buchst. d der Richtlinie 89/552/EWG des Rates vom 3. Oktober 1989 zur Koordinierung bestimmter Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Ausübung der Fernsehtätigkeit in der durch die Richtlinie 97/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Juni 1997 geänderten Fassung ist dahin auszulegen, dass die Existenz eines Entgelts oder einer ähnlichen Gegenleistung keine notwendige Voraussetzung für die Feststellung ist, dass eine beabsichtigte Schleichwerbung vorliegt.

Das vollständige Urteil finden Sie hier:

BGH: Werbeanrufe nur zulässig, wenn der konkret angerufene Teilnehmer vor dem Werbeanruf ausdrücklich sein Einverständnis erklärt hat

BGH
Urteil vom 10.02.2011
I ZR 164/09
Werbeanrufe und EU-Recht


Der BGH hat entschieden, dass die deutschen Vorgaben zur Zulässigkeit von Werbeanrufen nicht gegen das Recht der EU verstoßen. Der BGH bekräftigt nochmals, dass Werbeanrufe nur dann zulässig sind, wenn der konkret angerufene Teilnehmer vor dem Werbeanruf ausdrücklich sein Einverständnis erklärt hat. Das Einverständnis muss dabei klar und unmissverständliche erklärt werden. Zudem muss das Unternehmen sicherstellen, dass die Einverständniserklärung tatsächlich vom angerufenen Teilnehmer stammt. Dies muss das Unternehmen dokumentieren und im Streitfall belegen.

Die vollständige Pressemitteilung des BGH finden Sie hier: "BGH: Werbeanrufe nur zulässig, wenn der konkret angerufene Teilnehmer vor dem Werbeanruf ausdrücklich sein Einverständnis erklärt hat" vollständig lesen

EuGH: Gerichte müssen von Amts wegen prüfen ob eine Vertragsklausel in Verbraucherverträgen missbräuchlich ist

Der EuGH hat mit Urteil vom 04.06.2009 - C-243/08 entschieden, dass die nationalen Gericht in einem Rechtsstreit von Amts wegen überprüfen müssen, ob die in Verbraucherveträgen verwendeten Klauseln missbräuchlich sind. Stellt das Gericht fest, dass eine missbräuchliche Klausel vorliegt, so darf diese nicht angwandt werden.

Der Tenor der Entscheidung lautet:

1. Art. 6 Abs. 1 der Richtlinie 93/13/EWG des Rates vom 5. April 1993 über missbräuchliche Klauseln in Verbraucherverträgen ist dahin auszulegen, dass eine missbräuchliche Vertragsklausel für den Verbraucher nicht verbindlich ist, und dass es hierzu nicht erforderlich ist, dass der Verbraucher sie vorher erfolgreich angefochten hat.

2. Das nationale Gericht ist verpflichtet, die Missbräuchlichkeit einer Vertragsklausel von Amts wegen zu prüfen, sobald es über die hierzu erforderlichen rechtlichen und tatsächlichen Grundlagen verfügt. Ist es der Auffassung, dass eine solche Klausel missbräuchlich ist, so lässt es sie unangewendet, sofern der Verbraucher dem nicht widerspricht. Diese Verpflichtung obliegt dem nationalen Gericht auch bei der Prüfung seiner eigenen örtlichen Zuständigkeit.

3. Es ist Sache des nationalen Gerichts, festzustellen, ob eine Vertragsklausel wie die, die Gegenstand des Ausgangsverfahrens ist, die Kriterien erfüllt, um als missbräuchlich im Sinne von Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 93/13 qualifiziert zu werden. Dabei hat das nationale Gericht zu beachten, dass eine Klausel, die in einen Vertrag zwischen einem Verbraucher und einem Gewerbetreibenden aufgenommen worden ist, ohne im Einzelnen ausgehandelt worden zu sein, und die ausschließliche Zuständigkeit dem Gericht zuweist, in dessen Bezirk der Gewerbetreibende seinen Sitz hat, als missbräuchlich angesehen werden kann.

Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier: