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EuG: Benennung von Apple als Torwächter im Sinne des DMA hinsichtlich App Store und iOS durch EU-Kommission rechtmäßig

EuG
Urteil vom 08.07.2026
in den verbundenen Rechtssachen T-1079/23, T-1080/23 und T-214/24
Apple / Kommission


Das EuG hat entschieden, dass die Benennung von Apple als Torwächter im Sinne des DMA hinsichtlich App Store und iOS durch die EU-Kommission rechtmäßig ist.

Die Pressemitteilung des EuG:
Digitale Dienste: Das Gericht weist die Klagen von Apple gegen ihre Benennung als Torwächter für den App Store und für iOS ab

Die Klagen in Bezug auf iMessage erklärt das Gericht für unzulässig.

Apple ist ein innovatives Technologieunternehmen, das Geräte wie das iPhone und das iPad sowie deren proprietäre mobile Betriebssysteme (iOS bzw. iPadOS) entwickelt hat. Sie betreibt fünf Geschäfte für Softwareanwendungen, und zwar den iOS App Store (für iPhones), den iPadOS App Store (für iPads), den watchOS App Store (für Apple Watch-Uhren), den macOS App Store (für Mac-Computer) und den tvOS App Store (für Apple TV-Streaming-Boxen).

Die Europäische Kommission benannte Apple gemäß dem Gesetz über digitale Märkte (Digital Markets Act, DMA)1 am 5. September 2023 als „Torwächter“ für den App Store, das Betriebssystem iOS und den Browser Safari. Als Torwächter können bestimmte große Digitalunternehmen benannt werden, die zentrale Plattformdienste bereitstellen, d. h. Dienste, die eine unverzichtbare Vermittlerrolle zwischen Unternehmen, die ihre Dienste online anbieten möchten, und Endnutzern einnehmen, sofern sie bestimmte Voraussetzungen erfüllen, die insbesondere mit ihrer Größe und ihrem Einfluss auf den Markt zusammenhängen. Den als Torwächter benannten Unternehmen werden spezielle Verpflichtungen auferlegt, die einen fairen Wettbewerb gewährleisten sollen.

Im Beschluss der Kommission wurde zudem iMessage als nummernunabhängiger interpersoneller Kommunikationsdienst (number-independent interpersonal communications service, NIICS), der einen zentralen Plattformdienst (core platform service, CPS) darstellt, eingestuft.

Die Kommission leitete am selben Tag eine Marktuntersuchung ein, um zu prüfen, ob die von Apple vorgebrachten Argumente zu iMessage die im DMA aufgestellten Vermutungen für die Erfüllung der drei Kriterien für die Benennung von Apple als Torwächter entkräften konnten. Am 12. Februar 2024 beschloss die Kommission schließlich, Apple nicht als Torwächter für iMessage zu benennen. Sowohl im Beschluss über die Einleitung als auch im Beschluss über den Abschluss der Marktuntersuchung wurde die Einstufung von iMessage als NIICS, der einen CPS darstellt, beibehalten.

Apple erhob daraufhin Klage beim Gericht der EU gegen ihre Benennung als Torwächter für den App Store und für iOS sowie gegen bestimmte Feststellungen der Kommission und außerdem gegen die Beschlüsse über die Einleitung bzw. den Abschluss der Marktuntersuchung in Bezug auf iMessage.

Das Gericht weist alle Klagen von Apple ab. Es bestätigt ihre Benennung als Torwächter für den App Store und für iOS und erklärt die Klagen in Bezug auf iMessage für unzulässig.

Als Erstes erklärt das Gericht die Rechtswidrigkeitseinrede von Apple gegen die Bestimmung des DMA, mit der als Torwächter benannten Unternehmen Verpflichtungen zur Interoperabilität auferlegt werden, für unzulässig. Diese Bestimmung stellt weder die Rechtsgrundlage des Benennungsbeschlusses noch eine Vorschrift dar, die einen unmittelbaren rechtlichen Zusammenhang mit diesem Beschluss aufweist, so dass ihre etwaige Rechtswidrigkeit nicht zur Stützung eines Antrags auf Nichtigerklärung dieses Beschlusses angeführt werden kann.

Als Zweites bestätigt das Gericht die Feststellung der Kommission, dass die verschiedenen Versionen des App Stores ein und denselben CPS darstellen. Unabhängig von den jeweiligen Geräten verfolgen alle App Stores denselben Zweck, nämlich die Zusammenführung von Software-Entwicklern und Endnutzern, um den Vertrieb von Software-Anwendungen zu erleichtern. Die von Apple angeführten Unterschiede, mit denen sie zu begründen versucht, dass jeder App Store einen eigenständigen CPS darstelle, so dass nur der iOS-App Store die für eine Benennung als Torwächter erforderlichen Schwellenwerte erreiche, beziehen sich hauptsächlich auf spezifische Merkmale der genutzten Geräte und rechtfertigen keine Aufteilung in mehrere zentrale Plattformdienste.

Als Drittes erklärt das Gericht die Rügen hinsichtlich der Einstufung von iMessage als NIICS, der einen CPS darstellt, für unzulässig. Diese Einstufung allein erzeugt keine verbindlichen Rechtswirkungen, die die Rechtsstellung von Apple ändern. Insbesondere gilt keine der im DMA vorgesehenen Verpflichtungen für iMessage, da dieser Dienst nicht in einem Benennungsbeschluss als wichtiges Zugangstor aufgeführt ist. Aus denselben Gründen weist das Gericht auch die Klagen gegen die Beschlüsse über die Einleitung bzw. über den Abschluss der Marktuntersuchung in Bezug auf iMessage ab.


Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:

KG Berlin: Verbandsklage der niederländischen Stiftung SOMI gegen "X" wegen behaupteter Datenschutzverstöße unzulässig

KG Berlin
Urteil vom 30.04.2026
20 VKl 1/25


Das KG Berlin hat entschieden, dass die Verbandsklage der niederländischen Stiftung SOMI gegen "X" wegen behaupteter Datenschutzverstöße unzulässig ist. Es fehlt bei den geltend gemachten Ansprüchen an der Gleichartigkeit gemäß § 15 Abs. 1 VDuG. Ob ein ersatzfähiger Schaden durch Kontrollverlust oder individuelle Ängste vorliegt, hängt nach Auffassung des Gerichts maßgeblich von den persönlichen Verhältnissen jedes einzelnen Nutzers ab und entzieht sich einer pauschalen Feststellung.

Die Pressemitteilung des Gerichts:
Kammergericht: Verbandsklage gegen „X“ wegen Datenschutzverletzungen unzulässig

Das Kammergericht hat heute die Verbandsklage der niederländischen Stichting Onderzoek Marktinformatie (SOMI) gegen die Betreiberin des sozialen Netzwerks „X“ wegen behaupteter Datenschutzverletzungen als unzulässig abgewiesen. Die von SOMI geltend gemachten Schadensersatzansprüche der Verbraucher seien für die erstrebte kollektive Rechtsverfolgung nicht geeignet. Ob den betroffenen Verbrauchern tatsächlich ein Schaden entstanden sei, könne nur im jeweiligen Einzelfall entschieden werden.

Mit ihrer Abhilfeklage – einer besonderen Form der Verbandsklage – forderte SOMI für jeden in Deutschland registrierten Nutzer von „X“ mindestens 750 Euro Schadensersatz im Zusammenhang mit der Datenverarbeitung sowie zusätzlich mindestens 250 Euro für jeden Nutzer, der von einem konkreten Datenleck betroffen war. SOMI machte im Rahmen der beanstandeten Datenverarbeitung insbesondere geltend, dass „X“ ohne wirksame Einwilligung extensiv Daten über seine Nutzer sammle, zusammenführe und auswerte, um personalisierte Werbung zu schalten und Nutzer zu beeinflussen (siehe auch die hiesige Pressemitteilung Nr. 19/2025 vom 22. Mai 2025).

Mithilfe der Abhilfeklage können Verbraucherverbände im Wesentlichen gleichartige Ansprüche von Verbrauchern gegen Unternehmer geltend machen. Wesentlich gleichartig sind die Ansprüche dann, wenn es im Kern um denselben Sachverhalt geht und die Ansprüche der Verbraucher von den gleichen Sach- und Rechtsfragen abhängen.

Nach Auffassung des Kammergerichts sind die von SOMI geltend gemachten Ansprüche der Verbraucher nicht gleichartig, weil sie maßgeblich von den individuellen Verhältnissen der Verbraucher abhängen. Schadensersatzansprüche der Verbraucher bestünden nur, wenn die Verstöße gegen die Datenschutzgrundverordnung auch zu einem Schaden beim jeweiligen Verbraucher geführt hätten. Ein solcher Schaden könne anerkanntermaßen zwar schon in dem bloßen Verlust der Kontrolle über die eigenen personenbezogenen Daten liegen. Es hänge jedoch maßgeblich von den individuellen Verhältnissen eines jeden Verbrauchers ab, ob tatsächlich und – wenn ja – in welchem Umfang und für welche Dauer ein angemessen zu entschädigender Kontrollverlust vorliege. Auch schadensvergrößernde Umstände, wie mit dem Kontrollverlust einhergehende Ängste oder andere negative Gefühle, könnten nur individuell festgestellt werden. Dies gelte auch für die missbräuchliche Verwendung personenbezogener Daten durch Dritte, welche den Schaden ebenfalls vergrößern könne.

Die Entscheidung ist noch nicht rechtskräftig. Es besteht die Möglichkeit, binnen eines Monats Revision beim Bundesgerichtshof einzulegen.

Kammergericht, Urteil vom 30. April 2026, Aktenzeichen 20 VKl 1/25

Maßgebliche Vorschriften:
§ 15 Abs. 1 Verbraucherrechtedurchsetzungsgesetz (VDuG)

Die Abhilfeklage ist nur zulässig, wenn die von der Klage betroffenen Ansprüche von Verbrauchern im Wesentlichen gleichartig sind. Das ist der Fall, wenn
die Ansprüche auf demselben Sachverhalt oder auf einer Reihe im Wesentlichen vergleichbarer Sachverhalte beruhen und
für die Ansprüche die im Wesentlichen gleichen Tatsachen- und Rechtsfragen entscheidungserheblich sind.