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BMJV: Diskussionsentwurf - Zweites Gesetz zur Anpassung des Urheberrechts an die Erfordernisse des digitalen Binnenmarktes - Upload-Filter und Co

Das BMJV hat einen Diskussionsentwurf - Zweites Gesetz zur Anpassung des Urheberrechts an die Erfordernisse des digitalen Binnenmarktes (Stand 24.06.2020) veröffentlicht.

DIe Pressemitteilung des BMJV:

Zweites Gesetz zur Anpassung des Urheberrechts an die Erfordernisse des digitalen Binnenmarktes

Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz hat am 24. Juni 2020 einen Diskussionsentwurf für ein Zweites Gesetz zur Anpassung des Urheberrechts an die Erfordernisse des digitalen Binnenmarkts veröffentlicht.

Es besteht die Möglichkeit, bis zum 31. Juli 2020 zu diesem Diskussionsentwurf Stellung zu nehmen. Nähere Informationen hierzu finden Sie im Versendungsschreiben vom 24. Juni 2020.

Der Entwurf führt mit Bestimmungen über die Verantwortlichkeit von Upload-Plattformen sowie Regelungen über kollektive Lizenzen mit erweiterter Wirkung zwei neue Rechtsinstrumente in das deutsche Urheberrecht ein. Zudem enthält der Entwurf Anpassungen im Urhebervertragsrecht. Der Entwurf enthält damit Vorschläge für die Umsetzung des verbleibenden Regelungsprogramms der Richtlinie über das Urheberrecht im Digitalen Binnenmarkt (EU) 2019/790. Der Entwurf setzt zugleich die Online-SatCab-Richtlinie (EU) 2019/789 um, mit der der grenzüberschreitende Zugang der europäischen Zivilgesellschaft zu Rundfunkinhalten verbessert wird. Darüber hinaus enthält der Entwurf zahlreiche weitere Änderungen; u.a. eine neue gesetzliche Erlaubnis für Karikaturen, Parodien und Pastiches.


Weitere Informationen finden Sie hier:

BGH: Bei rechtswidriger Filmberichterstattung kann Anspruch auf Ersatz der Rechtsverfolgungskosten gegen Erstveröffentlicher für Rechtsverfolgung von Unterlassungsansprüchen gegen Uploader bestehen

BGH
Urteil vom 09.04.2019
VI ZR 89/18
GG Art. 1 Abs. 1, GG Art. 2 Abs. 1, GG Art. 5 Abs. 1, BGB § 823 Abs. 1, BGB § 1004 Abs. 1 Satz 2, BGB § 249 Abs. 1


Der BGH hat entschieden, dass bei rechtswidriger Filmberichterstattung ein Anspruch auf Ersatz der Rechtsverfolgungskosten gegen Erstveröffentlicher für Rechtsverfolgung von Unterlassungsansprüchen gegen Uploaderr, welche das Video auf Videoportalen weiterverbreiten, bestehen kann.

Leitsatz des BGH:

Zum Anspruch auf Ersatz von Rechtsverfolgungskosten, wenn der durch eine rechtswidrige Filmberichterstattung in seinem allgemeinen Persönlichkeitsrecht Verletzte sogenannte Uploade auf Unterlassung in Anspruch nimmt.

BGH, Urteil vom 9. April 2019 - VI ZR 89/18 - OLG Jena - LG Erfurt

Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:

BGH: NDR muss bei Unterlassungsverpflichtung Fernsehbeitrag aus Mediathek entfernen und Aufrufbarkeit aus Cache gängiger Suchmaschinen verhindern - Keine Verantwortlichkeit für Upload auf anderen V

BGH
Beschluss vom 12.07.2018
I ZB 86/17
ZPO § 890


Der BGH hat entschieden, dass ein Fernsehsehnder (hier der NDR) bei bestehen einer Unterlassungsverpflichtung einen rechtswidrigen Fernsehbeitrag aus der Mediathek entfernen und die Aufrufbarkeit aus dem Cache gängiger Suchmaschinen verhindern muss. Eine Verantwortlichkeit für Upload auf anderen Videoportal durch unabhängige Dritte besteht jedoch nicht.

Leitsatz des BGH:

Eine Rundfunkanstalt, die es zu unterlassen hat, bestimmte in einem Fernsehbeitrag enthaltene Äußerungen zu verbreiten oder verbreiten zu lassen, genügt ihrer Unterlassungspflicht, wenn sie den Fernsehbeitrag aus ihrer Mediathek entfernt und durch Einwirkung auf gängige Suchmaschinen dafür Sorge trägt, dass der Beitrag nicht weiter aus dem Cache der Suchmaschinen abgerufen werden kann. Ihre Unterlassungspflicht ist hingegen nicht verletzt, wenn der Beitrag weiter im Internet abrufbar ist, weil ein Dritter, dessen Handeln der Rundfunkanstalt nicht wirtschaftlich zugutekommt, den Beitrag selbständig in einem Internetvideoportal veröffentlicht hat.
BGH, Beschluss vom 12. Juli 2018 - I ZB 86/17 - OLG Celle
LG Hannover

Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:


BGH legt EuGH Frage zum öffentlichen Zugänglichmachen von Lichtbildern bzw Fotos vor - Kopieren und Hochladen eines frei zugänglichen Fotos auf einen anderen Server

BGH
Beschluss vom 23. Februar 2017 - I ZR 267/15 -
Cordoba
Richtlinie 2001/29/EG Art. 3 Abs. 1


Der BGH hat dem EuGH, abermals eine Frage zum öffentlichen Zugänglichmachen von Lichtbildern bzw Fotos vorgelegt.

Tenor:

Dem Gerichtshof der Europäischen Union wird zur Auslegung des Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 2001/29/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Mai 2001 zur Harmonisierung bestimmter Aspekte des Urheberrechts undder verwandten Schutzrechte in der Informationsgesellschaft (ABl. Nr. L 167 vom 22. Juni 2001, S. 10) folgende Frage zur Vorabentscheidung vorgelegt:

Stellt die Einfügung eines auf einer fremden Internetseite mit Erlaubnis des Urheberrechtsinhabers für alle Internetnutzer frei zugänglichen Werkes in eine eigene öffentlich zugängliche Internetseite ein öffentliches Zugänglichmachen im Sinne des Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 2001/29/EG dar, wenn das Werk zunächst auf einen Server kopiert und von dort auf die eigene Internetseite hochgeladen wird?

BGH, Beschluss vom 23. Februar 2017 - I ZR 267/15 - OLG Hamburg - LG Hamburg

Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:

LG München: Sharehoster haftet auf Schadensersatz bei Urheberrechtsverletzungen durch von Nutzern hochgeladene Inhalte - GEMA gegen uploaded

LG München
Urteil vom 10.08.2016
21 O 6197/14


Das LG München hat entschieden, dass ein Sharehoster auf Schadensersatz bei Urheberrechtsverletzungen durch von Nutzern hochgeladene Inhalte haftet, wenn dieser den erneuten upload gerügter Inhalte nicht verhindert. Vorliegend ging es um eine Klage der GEMA gegen den Sharehoster uploaded.

OLG Köln: Werbung für Vectoring irreführend wenn beworbene Upload und Download-Geschwindigkeiten lediglich Maximalwerte sind ohne dass darauf hingewiesen wird

OLG Köln
Urteil vom 27.03.2015
6 U 134/14


Das OLG Köln hat entschieden, dass die Werbung eines Telekommunkationsunternehmens für Vectoring irreführend ist, wenn die beworbenen Upload und Download-Geschwindigkeiten lediglich Maximalwerte sind ohne dass auf diesen Umstand hingewiesen wird.

Aus den Entscheidungsgründen:

"Ein erheblicher Teil der so bestimmten Verkehrskreise wird die Aussage des Videos dahingehend verstehen, dass diese Technik uneingeschränkt Downloadgeschwindigkeiten von 100 MBit/s und Uploadgeschwindigkeiten 40 MBit/s erlaubt, wie es das Landgericht zutreffend angenommen hat. Ausschlaggebend ist dabei die folgende Formulierung:

„Beim Herunterladen verdoppelt sich die Geschwindigkeit im VDSL-Netz von maximal 50 MBit/s auf 100 MBit/s. Beim Heraufladen vervierfacht sich die Geschwindigkeit sogar. Von 10 auf 40 MBit/s.“

Zwischen den Parteien ist unstreitig, dass die genannten Geschwindigkeiten auch beim Vectoring jeweils Maximalgeschwindigkeiten sind, die abhängig von den technischen Gegebenheiten und der Auslastung des Netzes nicht immer erreicht werden. Die Aussage in dem Video lässt sich demgegenüber sprachlich dahingehend verstehen, dass bei Vectoring das Herunterladen stets mit 100 MBit/s und das Heraufladen stets mit 40 MBit/s möglich ist. Das „maximal“ bezieht sich nach seiner Stellung im Satz nur auf die erste, bislang mögliche Geschwindigkeit von 50 MBit/s. Gerade im Zusammenhang mit der Vorstellung einer neuen Technik liegt es nahe, dass der Satz tatsächlich im Sinn einer Gegenüberstellung verstanden wird: Bisher waren maximal 50 MBit/s (aber auch weniger) möglich, jetzt konstant 100 MBit/s.

Auch wenn ein anderes Verständnis der Aussage möglich sein mag, muss der Werbende bei mehrdeutigen Aussagen die ungünstige Auslegung gegen sich gelten lassen. Er darf sich nicht unter Berufung auf die eigene, unklare Ausdrucksweise der Verantwortung entziehen (BGH, GRUR 2012, 1053 Tz. 17 – Marktführer Sport; Köhler, in: Köhler/Bornkamm, UWG, 33. Aufl. 2015, § 5 Rn. 2.100). Rein logisch mag es zutreffen, dass die „Verdoppelung“ einer Geschwindigkeit von „bis 50“ auch nur zu „bis 100“ möglich ist. Der angesprochene Verkehr wird die Aussage jedoch nicht als eine logische Formel, sondern als Anpreisung der Vorzüge der neuen Technik verstehen. Gerade weil er mit der üblichen Formulierung „bis zu“ vertraut ist, liegt für ihn die Annahme nahe, dass die neue Technik eine konstante Geschwindigkeit erlaubt. Dem steht auch nicht entgegen, dass dem Verbraucher bekannt ist, dass in den bestehenden Netzen die jeweils erreichbare Höchstgeschwindigkeit von Faktoren abhängig ist, die nicht von dem Anbieter zu vertreten sind, so dass sie Werbung mit der Übertragungsgeschwindigkeit vor diesem Hintergrund verstehen (vgl. BGH, GRUR 2010, 744 Tz. 48 – Sondernewsletter). Anders sind solche Werbeangaben nämlich zu beurteilen, wenn sie sich auf eine neue, dem Verbraucher noch nicht allgemein bekannte Technik beziehen (Senat, Urteil vom 1. 2. 2013 – 6 U 163/12 – juris Tz. 11), wie es hier der Fall ist. Aus der von der Antragsgegnerin herangezogenen Entscheidung des OLG Frankfurt (WRP 2015, 111 = juris Tz. 18) folgt nichts anderes, da sich die dort zu beurteilende Werbung auf eine dem Verbraucher bereits bekannte Technik bezog. Jedenfalls zum derzeitigen Zeitpunkt kann nicht davon ausgegangen werden, dass „Vectoring“ bei Verbrauchern eine in diesem Sinn bekannte Technik darstellt, wie es auch die oben zitierten redaktionellen Bemerkungen auf der Seite www.digitalfernsehen.de nahelegen."



Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:

Rapidshare-Entscheidung des BGH liegt im Volltext vor - Haftung des Filehosters für Urheberrechtsverletzungen

BGH
Urteil vom 12.07.2012
I ZR 18/11
Alone in the Dark
UrhG § 97; TMG § 7 Abs. 2, § 10


Wir hatten bereits in dem Beitrag "BGH: Filehoster Rapidshare haftet nach den Grundsätzen der Störerhaftung für Urheberrechtsverletzungen durch gehostete Dateien" über die Entscheidung berichtet.

Leitsätze des BGH:

a) Ein File-Hosting-Dienst, der im Internet Speicherplatz zur Verfügung stellt, kann als Störer haften, wenn urheberrechtsverletzende Dateien durch Nutzer seines Dienstes öffentlich zugänglich gemacht werden, obwohl ihm zuvor ein Hinweis auf die klare Rechtsverletzung gegeben worden ist. Nach einem solchen Hinweis muss der File-Hosting-Dienst im Rahmen des technisch und wirtschaftlich Zumutbaren verhindern, dass derselbe oder andere Nutzer das ihm konkret benannte, urheberrechtlich geschützte Werk Dritten erneut über seine Server anbieten.

b) Die Eignung eines Wortfilters mit manueller Nachkontrolle für die Erkennung von Urheberrechtsverletzungen wird nicht dadurch beseitigt, dass er mögliche Verletzungshandlungen nicht vollständig erfassen kann.

c) Zur Vermeidung einer Störerhaftung kann ein File-Hosting-Dienst auch verpflichtet sein, im üblichen Suchweg eine kleine Anzahl einschlägiger Linksammlungen manuell darauf zu überprüfen, ob sie Verweise auf bestimmte bei ihm gespeicherte urheberrechtsverletzende Dateien enthalten.

BGH, Urteil vom 12. Juli 2012 - I ZR 18/11 - OLG Düsseldorf -LG Düsseldorf

Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:

Rapidshare gegen Atari - Pressemitteilung des BGH zur Haftung von Filehostingdiensten liegt vor

Nunmehr liegt auch die Pressemitteilung des BGH in Sachen Rapdishare gegen Atari zur Haftung von Filehostingdiensten bei Urheberrechtsverletzungen durch gehostete Dateien vor. Wir hatten heute bereits in dem Beitrag "BGH: Filehoster Rapidshare haftet nach den Grundsätzen der Störerhaftung für Urheberrechtsverletzungen durch gehostete Dateien" darüber berichtet. "Rapidshare gegen Atari - Pressemitteilung des BGH zur Haftung von Filehostingdiensten liegt vor" vollständig lesen

BGH: Filehoster Rapidshare haftet nach den Grundsätzen der Störerhaftung für Urheberrechtsverletzungen durch gehostete Dateien

BGH
Urteil vom 12.07.2012
I ZR 18/11
Rapidshare


Der BGH hat wenig überraschend und in Einklang mit der bisherigen BGH-Rechtsprechung (z.B. BGH, Urteil vom 04.03.2004 - III ZR 96/03; BGH, Urteil vom 30.4.2008 – I ZR 73/05) entschieden, dass der Filehoster Rapidshare für Urheberrechtsverletzungen durch von Nutzern hochgeladene Inhalte nach den Grundsätzen der Störerhaftung haften kann. Der gegenteiligen Ansicht des OLG Düsseldorf (Urteil vom 27.04.2012 - I-20 U 166/09) folgte der BGH nicht. Vielmehr steht die Entscheidung im wesentlichen im Einklang mit der Rechtsprechung des OLG Hamburg zur Störerhaftung (z.B. Urteil vom 14.03.2012 - 5 U 87/09)

Die Frage, was dem Filehoster im vorliegenden Fall zumutbar war und welche Maßnahmen dieser ergreifen muss, um derartige Rechtsverletzungen zu verhindern, hat der BGH nicht beantwortet, sondern die Sache an das OLG Düsseldorf zurückverwiesen.

Es ist äußerst Schade, dass der BGH sich bei der eigentlich spannenden Frage, nämlich was einem Anbieter konkret zumutbar ist, um Rechtsverletzungen zu verhindern, wieder nur sehr zurückhaltend äußert und keinen mehr oder weniger klaren Kriterienkatalog aufstellt.






kino.to wegen Verdachts der Bildung einer kriminellen Vereinigung zur gewerblichen Begehung von Urheberrechtsverletzungen geschlossen

Wie einer Pressemitteilung der GVU zu entnehmen ist, sind das Streamingportal kino.to und zahlreiche Streamhoster nach einer Polizeiaktion unter Leitung der Generalstaatsanwaltschaft Dresden nunmehr offline.

Aus der Pressemitteilung des GVU:
"Allein in Deutschland durchsuchten über 250 Polizisten und Steuerfahnder sowie 17 Datenspezialisten bundesweit zeitgleich über 20 Wohnungen und Geschäftsräume und Rechenzentren. 13 Personen wurden verhaftet. Nach einer Person wird gefahndet. Die Polizei hat die Domain "kino.to" beschlagnahmt. Mehrere so genannte Streamhoster, bei denen die auf den Portalen verlinkten Raubkopien abgelegt sind, wurden von den Behörden vom Netz genommen. Anlass der Maßnahme ist der "Verdacht der Bildung einer kriminellen Vereinigung zur gewerblichen Begehung von Urheberrechtsverletzungen", wie die Generalstaatsanwaltschaft Dresden in ihrer Presseinformation mitteilt."

BGH: Ein Forenbetreiber haftet jedenfalls ab Kenntnis von der Rechtsverletzung für rechtswidrige Forenbeiträge

BGH, Urteil vom 27.03.2007 - VI ZR 101/06
BGB § 823 Ah, G, § 1004, StGB § 185, TMG § 10
Forenhaftung


Der BGH hat entschieden, dass der Betreiber eines Internetforum jedenfalls ab Kenntnis von ehrverletzenden Äußerungen eines Forennutzers auf Unterlassung haftet. In dieser Entscheidung hat sich der BGH nicht mit der Frage befasst, ob bzw. welche Überprüfungs- und Überwachungspflichten ein Forenbetreiber aufgrund der allgemeinen Mitstörerhaftung hat. Der BGH hat keinesfalls entschieden, dass ein Forenbetreiber ausschließlich ab Kenntnis von einer Rechtsverletzung auf Unterlassung haftet. Dies wird fälschlicherweise leider immer wieder behauptet.

Leitsatz:
Ein Unterlassungsanspruch wegen eines in ein Meinungsforum im Internet eingestell­ten ehrverletzenden Beitrags kann auch dann gegen den Betreiber des Forums ge­geben sein, wenn dem Verletzten die Identität des Autors bekannt ist.

BGH, Urteil vom 27. März 2007 - VI ZR 101/06
OLG Düsseldorf
LG Düsseldorf


Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier: "BGH: Ein Forenbetreiber haftet jedenfalls ab Kenntnis von der Rechtsverletzung für rechtswidrige Forenbeiträge" vollständig lesen