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LG Köln: Bei einem Lichtbildwerk können Fotograf und Gestalter der Szenerie Miturheber sein

LG Köln
Urteil vom 12.11.2025
14 O 5/23


Das LG Köln hat entschieden, dass bei einem Lichtbildwerk Fotograf und Gestalter der Szenerie Miturheber sein können.

Aus den Entscheidungsgründen:
Die Beklagten zu 2) und 3) sowie der Kläger sind mit Blick auf das Lichtbildwerk „H.“ als Miturheber gem. § 8 Abs. 1 UrhG anzusehen.

Haben demnach mehrere ein Werk gemeinsam geschaffen, ohne dass sich ihre Anteile gesondert verwerten lassen, so sind sie Miturheber des Werkes. So liegt der Fall hier.

Wie die im Tatbestand eingeblendeten Skizzen bzw. Vorentwürfe zeigen, haben die Beklagten zu 2) und 3) das Motiv bzw. die Szenerie, die im Wesentlichen den Aussagegehalt des Lichtbildwerks prägen, erdacht und arrangiert. Schon die erste Skizze (Anlage B2, Bl. 214 GA) zeigt das prägende Bestandteil des H. J. Fans zwischen den beiden grundsätzlich rivalisierenden Fans des M. und von D XX.. Hier wird schon der Wortwitz der „H.“ zwischen den beiden Fanlagern, der zu einem bedeutenden Anteil die schutzbegründende Individualität bzw. Originalität des Lichtbildwerks ausmacht, in ein Motiv überführt. Dies wurde mit der zweiten Skizze bzw. grafischen Umsetzung sowie der schriftlichen Vorgaben (Bl. 105 GA bzw. Anlage B1, Bl. 202 GA) noch weiter konkretisiert und um die Szenerie des Grillens im Grünen ergänzt. Auch diese Anordnung des Motivs der „H.“ der drei Fans beim Grillen ist eine individuelle und originelle Schöpfung, die auch das Lichtbildwerk mitprägt.

Mit dieser Vorarbeit und entsprechender Anweisung durch die Fotobriefings hat der Kläger sodann die Fotografie erstellt. Dabei waren die Beklagten zu 2) und 3) nicht weiter beteiligt. Der Kläger hat demnach in eigener kreativer Arbeit das eigentliche Lichtbildwerk erschaffen, weshalb er auch jedenfalls als Miturheber anzusehen ist. Jedoch hat der das Lichtbildwerk mit Blick auf das vorbeschriebene, frei erdachte Motiv sowie die Szenerie übernommen. Insoweit beschränkte sich die schutzbegründende Individualität und Originalität des Klägers allein auf die fotografischen Elemente des Lichtbildwerks, während die motivgestaltende Individualität ganz überwiegend auf die Schöpfung der Beklagten zu 2) und 3) zurückgeht. Daraus folgt, dass sich die Anteile der drei Personen am Lichtbildwerk nicht gesondert verwerten lassen.

Dem steht nicht entgegen, dass grundsätzlich bei Fotografien eine Idee bzw. ein gewisses Motiv nicht geschützt sind. Vorliegend hat der Kläger als Fotograf jedoch kein Motiv aus der Realität als Momentaufnahme eines tatsächlichen Geschehens aufgenommen, sondern eine gestellte, arrangierte Situation. In einer solchen Lage kann die Schöpfung des Arrangements Anlass geben, eine Miturheberschaft am Lichtbildwerk anzunehmen, soweit die Schöpfung dieses Arrangements an sich schutzfähig ist. Dies ist hier der Fall. Denn wie oben dargestellt ist die Übersetzung des Wortwitzes „H. zwischen M. und D“ in eine aussagekräftige Bildsprache eine urheberrechtlich schutzfähige Leistung nach § 2 Abs. 2 UrhG. Insofern stellt jedenfalls die zweite Skizze (Bl. 105 GA bzw. Anlage B1, Bl. 202 GA) für sich gesehen bereits ein Werk nach § 2 Abs. 1 Nr. 4, Abs. 2 UrhG dar. In einem solchen Fall besteht keine Motivfreiheit mehr in dem Sinne, dass ein Fotograf dieses Motiv mit schutzbegründender Wirkung nur für ihn selbst als Fotograf in einem Lichtbildwerk einfangen kann. Insoweit gleicht der hiesige Fall Filmaufnahmen, bei denen auch der Kameramann durchaus Miturheber sein kann, jedoch auch der Drehbuchautor und Regisseur schöpferischen Anteil haben und im Ergebnis Miturheberschaft für (mindestens) diese drei Personen besteht.

Rechtsfolge ist nach § 8 Abs. 1 UrhG zunächst, dass der Kläger und die Beklagten zu 2) und 3) Miturheber sind. Das Lichtbildwerk lässt sich, wie dargestellt, nur einheitlich verwerten. Außerdem gilt § 8 Abs. 2 S. 2 UrhG, wonach ein Miturheber seine Einwilligung zur Verwertung durch die anderen Miturheber nicht wider Treu und Glauben verweigern darf. Aufgrund dieser Norm kann der Kläger den Beklagten zu 2) und 3) die hier gegenständliche Nutzung nicht untersagen. Hier gegenständlich ist eine Referenznutzung der Beklagten zu 2) und 3), jedoch keine kommerzielle Verwertung mit denen die Beklagten zu 2) oder 3) unmittelbar Einnahmen generieren würden, von denen sie den Kläger ausschließen würden. Eine solche Nutzung von Gemeinschaftswerken allein zur Darstellung es eigenen Portfolios bzw. des früheren kreativen Schaffens muss nach Ansicht der Kammer innerhalb der Gemeinschaft der Miturheber möglich sein. Denn gerade im freischaffenden kreativen Bereich ist es wichtig, über frühere Projekte zu informieren, um neue Aufträge oder Kunden zu gewinnen. Diese Art der Verwertung folgt außerdem aus den urheberpersönlichkeitsrechtlichen Bezügen der Schöpfer zu ihrem Werk, indem die Urheberschaft an bestimmten Werken bekannt gemacht wird. Eine solche Referenznutzung müsste innerhalb der Gemeinschaft bzw. im Verhältnis zum Verwerter des Werks explizit ausgeschlossen werden, was hier jedoch nicht geschehen ist. Hinzu kommt, dass der Kläger das Lichtbildwerk selbst als Referenz auf seiner Webseite nutzt; dann muss er dies auch den übrigen Miturhebern zugestehen. Dass der Kläger dabei rechtsirrig von seiner Alleinurheberschaft ausging, schadet nicht. Er zeigt mit seiner eigenen Nutzung der Fotografie als Referenz, dass er für sich die Werbewirkung seines früheren Werkschaffens erkannt hat und diese nutzen wollte. Dann muss er nach Treu und Glauben diese Werbewirkung auch den übrigen Miturhebern zugestehen.

Mit Blick auf die Beklagte zu 1) fehlt es bereits an der Passivlegitimation. Es ist nicht ersichtlich, dass die Beklagte zu 1) als GbR verantwortlich für die Webseite ist. Im Übrigen erscheint es ebenfalls als von § 8 Abs. 2 S. 2 UrhG gedeckt, wenn die Beklagten zu 2) und 3) die Nutzung als Referenz nicht im eigenen Namen, sondern im Wege eines von ihnen geführten Unternehmens erfolgt, in denen sie jedoch ihre kreativen Leistungen anbieten.


Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:

LG Köln: Co-Regisseur ist nach § 13 UrhG bei einer Preisverleihung für die Regie eines Filmwerks als Miturheber zu nennen

LG Köln
Urteil vom 09.09.2025
14 O 294/25


Das LG Köln hat entschieden, dass ein Co-Regisseur nach § 13 UrhG bei einer Preisverleihung für die Regie eines Filmwerks als Miturheber zu nennen ist.

Aus den Entscheidungsgründen:
I. Der Antrag ist zulässig. Insbesondere ist das Landgericht Köln gemäß §§ 12, 17 Abs. 1, 937 Abs. 1 ZPO örtlich zuständig, da die Antragsgegnerin ihren Sitz in Köln hat.

II. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung ist auch begründet.

1. Der erforderliche Verfügungsgrund ist – wie bereits in der Beschlussverfügung ausdrücklich dargelegt – gegeben. Die Kammer bleibt insoweit nach erneuter Prüfung bei den entsprechenden nachfolgend eingeblendeten Ausführungen:

„Es besteht eine besondere Dringlichkeit.

Die Dringlichkeit ergibt sich nicht schon daraus, dass eine Wiederholungsgefahr besteht. Die Frage, ob ein Verfügungsgrund anzunehmen ist, ist daher im Rahmen einer einzelfallorientierten Interessenabwägung zu beurteilen. Häufig ist ein wirksamer Schutz der Urheberrechte des Rechtsinhabers nur durch ein kurzfristiges Unterlassungsgebot zu erreichen. Aus diesem Grund ist ein Eilbedürfnis regelmäßig anzunehmen, wenn weitere Verletzungshandlungen drohen. Allerdings muss die Prüfung der Notwendigkeit der einstweiligen Verfügung auch berücksichtigen, ob wesentliche Nachteile drohen und die einstweilige Verfügung notwendig ist. In diesem Rahmen sind die sich gegenüberstehenden Belange der Parteien zu berücksichtigen. Dass eine einstweilige Verfügung erforderlich ist, ist vom Antragsteller darzulegen und erforderlichenfalls glaubhaft zu machen. Im Rahmen der Interessenabwägung ist auf der Seite des Antragstellers – wie dargelegt – im Ausgangspunkt deren Interesse an einem wirksamen Rechtsschutz zu berücksichtigen, weil die erfolgten Verletzungen nicht mehr rückgängig gemacht werden können. Auf der Seite der Antragsgegnerin ist zu berücksichtigen, welche Nachteile durch die Vollziehung der einstweiligen Verfügung drohen. Ein besonders hoher Schaden kann etwa ins Gewicht fallen. Auch kann zu berücksichtigen sein, dass der Antragsgegner dringend auf die zu untersagende Nutzung angewiesen ist (OLG Köln, ZUM-RD 2023, 21, 28 – Berliner Runde m.w.N.; s. zum Ganzen auch Urteil der Kammer v. 15.4.2025 – 14 O 82/25, GRUR-RS 2025, 8150).

Nach diesen Grundsätzen fällt hier die Abwägung zugunsten des Antragstellers aus. Für ihn streitet insbesondere der Umstand, dass es sich bei dem Deutschen Fernsehpreis um einen medial beachteten Preis handelt, dessen Verleihung zudem Thema von Medienberichterstattung ist. Die besondere Eilbedürftigkeit besteht vor dem Hintergrund, dass die weithin bekannte und über eine große Reichweite verfügende Fernsehsendung zur Verleihung des Deutschen Fernsehpreises bereits am 10.9.2025 ausgestrahlt werden soll, was durch Vorlage des Screenshots aus dem Presseportal des H. (Anl. A9, Bl. 35 d. A.) glaubhaft gemacht ist. Der vom Antragsteller geltend gemachte Eindruck, den die Antragsgegnerin erweckt, wonach nicht auch er Regisseur der Serie „O. & O.“ sei, greift – was nachfolgend noch dargestellt wird – in schwerwiegender Weise in die geltend gemachte Rechtsposition des Antragsstellers ein. Dieser geltend gemachte Eingriff würde sich durch fortgesetzte Berichterstattung durch die Antragsgegnerin selbst wie auch durch Sekundärberichterstattung anderer Medien sowie insbesondere durch entsprechende naheliegende Behauptungen im Rahmen der anstehenden Fernsehsendung am 10.9.2025 noch erheblich vertiefen. Der so geschaffene und vertiefte Eindruck wird durch eine erst nach Abschluss eines Hauptsacheverfahrens womöglich erstrittene Unterlassungsverurteilung nicht in gleicher effektiver Weise beseitigt werden können wie durch den Erlass einer einstweiligen Verfügung. Der Antragsgegnerin ist demgegenüber ohne erhebliche Nachteile möglich, ihre Berichterstattung bzw. zu erwartenden Äußerungen während der Fernsehsendung am 10.9.2025 dergestalt anzupassen, dass auch der Antragsteller als (Mit-)Regisseur genannt und anerkannt wird. Hierfür ist es insbesondere nicht notwendig – und vom Antragsgegner auch bereits nicht gewollt – die Berichterstattung und/oder Ausstrahlung der Sendung am 10.9.2025 gänzlich zu unterlassen.“

Der Verfügungskläger hat auch im Fortgang die Sache dringlich betrieben, insbesondere die Vollziehung der einstweiligen Verfügung unverzüglich und vor der oben genannten Preisverleihung vorgenommen.

2. Der Verfügungsanspruch auf Unterlassung ergibt sich aus §§ 97 Abs. 1, 13 S. 1, 2 Abs. 1 Nr. 6 UrhG.

a) Der Verfügungskläger ist auch weiterhin wegen der gesetzlichen Vermutung des § 10 Abs. 1 UrhG angesichts seiner Nennung als (Mit-) Regisseur der hier streitgegenständlichen Fernsehserie aktivlegitimiert (siehe Anlage A2). Als Regisseur des Filmwerks ist der Antragsteller auch jedenfalls Miturheber (vgl. etwa Loewenheim/Leistner, in: Schricker/Loewenheim, UrhR, 6. Aufl. 2020, § 2 UrhG Rn. 224).

Auf die von der Verfügungsbeklagten aufgeworfene Frage nach der „Federführung“ kommt es nicht weiter an. Es genügt, dass der Verfügungskläger ein Miturheber der Filmwerke nach § 8 Abs. 1 UrhG ist, was hier wie dargestellt gesetzlich vermutet wird. Die Verfügungsbeklagte hat nicht das Gegenteil glaubhaft gemacht.

b) Die Verfügungsbeklagte hat mit der Veröffentlichung der im Tatbestand ersichtlichen und auf ihrer Webseite abrufbaren Synopsis-Texte die (Mit-)Urheberschaft des Verfügungsklägers bestritten und damit sein Recht aus § 13 S. 1 UrhG verletzt.

Dabei wiederholt die Kammer zunächst nach erneuter Prüfung ihre Ausführungen aus der Beschlussverfügung wie folgt:

„Es liegt auch eine Verletzung des dem Urheber zustehenden Rechts auf Anerkennung seiner Urheberschaft gemäß § 13 Satz 1 UrhG vor. Hiervon umfasst ist der Schutz vor Leugnung der Urheberschaft. Demnach verstößt gegen § 13 Satz 1 UrhG unter anderem, wer die Urheberschaft des Urhebers bestreitet. Nach dem Vorbild der Namensleugnung gemäß § 12 BGB ist damit der Fall gemeint, dass die Urheberschaft des wahren Urhebers ausdrücklich oder konkludent in Frage gestellt wird (zum Ganzen Peukert, in: Schricker/Loewenheim, UrhR, 6. Aufl. 2020, § 13 UrhG Rn. 10, mit Hinweis auf BGH, Urt. v. 26.6.2003 – I ZR 296/00 – maxem.de, GRUR 2003, 897, zu § 12 BGB). Dabei setzt das Bestreiten der Urheberschaft keine Werknutzung voraus. Vielmehr kann der Urheber unter Berufung auf § 13 Satz 1 UrhG auch gegen bloße ausdrückliche oder konkludente Behauptungen vorgehen, er sei nicht der (Allein-)Urheber eines bestimmten Werkes (Peukert, in: Schricker/Loewenheim, UrhR, 6. Aufl. 2020, § 13 UrhG Rn. 11). Eine Urheberschaftsleugnung kann dabei bereits dann gegeben sein, wenn ein Miturheber nicht genannt wird (OLG München, Urt. v. 10.2.2011 – 29 U 2749/10 – Tatort-Vorspann, ZUM 2011, 422, 425; Peukert, in: Schricker/Loewenheim, UrhR, 6. Aufl. 2020, § 13 UrhG Rn. 12).

Nach diesen Grundsätzen hat die Antragsgegnerin hier in das Recht auf Anerkennung der Urheberschaft des Antragstellers gemäß § 13 Satz 1 UrhG widerrechtlich eingegriffen. Die durch Vorlage der Screenshots der Internetseite der Antragsgegnerin als Anlagen A4 und A5 (Bl. 23, 24 d. A.) glaubhaft gemachte Berichterstattung über die Nominierung der Mit-Regisseure des Antragstellers M. und X. für den Deutschen Fernsehpreis ist aus Sicht eines objektiven Dritten so aufzufassen, dass es sich bei diesen um die beiden einzigen Regisseure der zweiten Staffel der Fernsehserie „O. & O.“ handelt. So werden auf der Übersichtsseite „Nominierungen“ lediglich ihre beiden Porträts unter der Überschrift „Beste Regie Unterhaltung“ eingeblendet und mit ihren beiden Namen unterschrieben (Anl. A4, Bl. 23 d. A.). Auf der Popup-Seite „Synopsis“ (Anl. A5, Bl. 24 d. A.) wird die Nennung lediglich ihrer beiden Namen in der Überschrift wiederholt; sodann ist im Fließtext von dem „Regie-Duo I. M. und C. X.“ die Rede, das „das nötige Gespür beweist“. Der Antragsteller wird hingegen an keiner Stelle genannt. Auch das denkbare Verständnis, es könne nichtsdestotrotz weitere Regisseure geben, die lediglich nicht für den Deutschen Fernsehpreis nominiert worden seien, ist nach Dafürhalten der Kammer ausgeschlossen. Denn die Beschreibung in der Synopsis als „Regie-Duo“ und die Wiedergabe der Handlung im Singular („beweist“) erwecken den Eindruck, als hätten die Mit-Regisseure M. und X. gemeinschaftlich als (einzige) Mitglieder eines Zweier-Teams und ohne Zutun weiterer Personen die Regie für die zweite Staffel der Fernsehserie geführt. Im Übrigen ist nach den oben dargelegten Grundsätzen zudem für die Urheberschaftsleugnung bereits die bloße Nichtnennung des Urhebers ausreichend, was hier in der Berichterstattung auf der Internetseite der Antragsgegnerin der Fall ist. Dass die Antragsgegnerin das Werk dabei nicht im Sinne der §§ 15 ff. UrhG genutzt bzw. verwertet haben mag, ist nach dem Gesagten ebenfalls unerheblich.“

Die Verfügungsbeklagte wendet dagegen mit ihrem Widerspruchsvorbringen nichts Erhebliches ein.

Zunächst überzeugt die Ansicht der Verfügungsbeklagten nicht, wonach eine Werknutzung Voraussetzung der Anwendbarkeit von § 13 S. 1 UrhG sei. Dies lässt sich weder aus der Gesetzeshistorie, noch aus dem Gesetzeszweck, noch aus der einschlägigen höchstrichterlichen Rechtsprechung folgern. Vielmehr ist § 13 S. 1 UrhG geschaffen worden, um in Übereinstimmung mit Art. 6 bis der Brüsseler Fassung der Berner Übereinkunft dem Urheber das Recht auf Anerkennung seiner Urheberschaft am Werk zu gewähren. Ziel der Bestimmung ist es, dem Urheber zu ermöglichen, gegen jeden Klage zu erheben, der seine Urheberschaft bestreitet oder sich selbst die Urheberschaft anmaßt (BT-Drs. IV/270, 44). Der Gesetzgeber wollte dem Urheber damit ein umfassendes, gegen jegliche Form des Bestreitens und der Anmaßung der Urheberschaft und gegen jede bestreitende oder anmaßende Person gerichtetes Abwehrrecht einräumen (BGH, GRUR 2024, 1101, Rn. 16 – Der Verratene Himmel). Eine Verknüpfung des Urheberbenennungsrechts mit der Nutzung des Werks würde dieser Schutzwirkung entgegen stehen und das Urheberpersönlichkeitsrecht systemwidrig einschränken und verkürzen. Demnach genügt – wie im vorliegenden Fall – die eindeutige Bezugnahme auf ein bestimmtes Werk, um den Anwendungsbereich von § 13 S. 1 UrhG zu eröffnen. Sodann kommt es darauf an, ob die Äußerung ein Bestreiten der Urheberschaft darstellt. Dies ist vorliegend wie bereits in der Beschlussverfügung ausführlich beschrieben geschehen.

Außerdem sind Verletzungen von § 13 S. 1 UrhG selbstverständlich über § 97 Abs. 1 UrhG im Wege der Durchsetzung von Unterlassungsansprüchen durchsetzbar. Dies kann auch Äußerungen oder Behauptungen im Antragstenor betreffen (vgl. dazu BGH, GRUR 2024, 1101, Rn. 16 – Der Verratene Himmel, bei dem ebenfalls ein vergleichbarer Antrag gegenständlich war und die Klage nicht etwa wegen der Antragstellung keinen Erfolg hatte).

Ob es einen sachlichen Grund für die Unterscheidung der Nominierten und des Verfügungsklägers gibt und ob die beiden Nominierten federführend tätig geworden sind, kann dahinstehen. Die Kammer folgert aus § 13 S. 1 UrhG kein Recht des Verfügungsklägers auf eine irgendwie geartete Honorierung des Werks, sondern lediglich die meinungsneutrale Angabe des Namens des Mitregisseurs. Selbst wenn der Verfügungskläger nicht federführend tätig gewesen wäre, so wird seine Miturheberschaft wie bereits dargestellt nach § 10 Abs. 1 UrhG vermutet. Wie hoch seine Anteile an der Schöpfung sind, kann dahinstehen.

Der vorliegende Fall ist auch nicht mit einer Filmkritik oder einer Fernsehberichterstattung vergleichbar, in der ggf. nicht alle Urheber genannt werden. Denn vorliegend wird bezogen auf ein konkretes Werk mit erkennbar eingeschränktem Fokus auf die Regie eine Aussage zu den Verantwortlichen getroffen. In einem solchen Fall müssen nach Ansicht der Kammer auch alle entsprechenden Miturheber namentlich benannt werden, umso mehr wenn sie dies ausdrücklich fordern. Dass bei einer allgemeinen Filmkritik nur manche Urheber, etwa die Schauspieler/innen in den Hauptrollen, benannt werden, stellt eine nicht vergleichbare Situation dar, wenn hiermit allgemein das Werk beschrieben und gerade nicht ein konkreter Aspekt des Werks fokussiert wird sowie dabei nur ein Teil der Urheber/innen benannt werden. Im Übrigen ist aus einer faktischen Beobachtung von Berichterstattungen nicht der Rückschluss zulässig, dass diese Berichterstattungen frei von Rechtsverletzungen sind. Über andere Fälle ist hier nicht zu entscheiden.

Die Ansicht, dass das Bestimmungsrecht des Urhebers in Bezug auf die Anerkennung seiner Urheberschaft sich nur auf die vertraglichen und außervertraglichen Werknutzungen erstrecke, jedoch keine Dritten betreffe, die mit der Werknutzung nichts zu tun haben, sondern sich in anderer Weise mit dem Werk befassen, dringt ebenfalls nicht durch. Dies widerspricht ebenfalls dem oben dargelegten Gesetzeszweck, dass der Verfügungskläger als (Mit-)Urheber „gegen jeden Klage erheben (kann), der seine Urheberschaft bestreitet“.

Schlussendlich kommt es nach Ansicht der Kammer vorliegend nicht auf die Entscheidung der Preisjury an. Dabei kann an dieser Stelle sogar unterstellt werden, dass diese Jury unabhängig von der Verfügungsbeklagten ist. Die hier auf der Webseite dargestellte „Synopsis“ als Äußerung im Internet zur Information über den Fernsehpreis ist von den von der allgemeinen Meinungsfreiheit gedeckten Entscheidungen und Äußerungen der Jury zu unterscheiden. Insoweit muss die Verfügungsbeklagte jedenfalls in ihrer Außenkommunikation Rechte Dritter beachten. Dazu gehört auch das Urheberbenennungsrecht des Verfügungsklägers. Insofern war die Verfügungsbeklagte gehalten, die Äußerungen ihrer Jury ggf. um weitere Informationen zu ergänzen, wie hier durch den Namen des Verfügungsklägers. Dies ergibt sich auch aus einer Kontrollüberlegung: Wenn die Jury mit ihren Äußerungen in rechtsverletzender Weise Schmähkritik gegenüber Dritten oder falsche Tatsachen äußern würde, könnte die Verfügungsbeklagte solche Äußerungen auch nicht ungeprüft auf ihrer Webseite veröffentlichen und sich mit der unabhängigen Jury als „Schutzschild“ verteidigen.

Ob die Kundgaben der Jury mit der Veröffentlichung von Testergebnissen vergleichbar sind, kann dahinstehen. Denn jedenfalls müssen auch bei Testergebnissen zutreffende Tatsachen dargestellt werden. Insofern ist die als Tatsachen gem. § 10 Abs. 1 UrhG vermutete (Rechts-)Tatsache der Miturheberschaft des Verfügungsklägers von der Meinungsäußerung der Nominierung der beiden anderen Regisseure zu trennen und differenziert zu betrachten. Ein Recht auf Nominierung hat der Verfügungskläger aus § 13 S.1 UrhG nicht, das Recht auf Urheberbenennung kann ihm gleichwohl nicht verwehrt werden.

c) Wie in der Beschlussverfügung dargestellt, sind die Rechtswidrigkeit und die Wiederholungsgefahr indiziert. Sie bestehen auch zum Zeitpunkt der hiesigen Entscheidung fort.


Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:

BGH: Recht auf Anerkennung der Urheberschaft nach § 13 Satz 1 UrhG schützt auch vor Bestreiten oder Anmaßung der Urheberschaft allein gegenüber dem Urheber

BGH
Urteil vom 27.06.2024
I ZR 102/23
Der verratene Himmel
UrhG § 13 Satz 1; ZPO § 308 Abs. 1 Satz 1, § 557 Abs. 1


a) Das durch § 13 Satz 1 UrhG geschützte Recht des Urhebers auf Anerkennung seiner Urheberschaft wird auch dann beeinträchtigt, wenn das Bestreiten oder die Anmaßung der Urheberschaft lediglich gegenüber dem Urheber selbst zum Ausdruck gebracht wird.

b) Änderungen des Klageantrags sind im Revisionsverfahren grundsätzlich nicht möglich (§ 557 Abs. 1 ZPO). Eine aus Gründen der Prozessökonomie ausnahmsweise auch in der Revisionsinstanz in Betracht kommende abschließende Entscheidung über eine Änderung, die nur eine Beschränkung oder Modifikation des früheren Antrags darstellt, setzt voraus, dass auf der Grundlage des festgestellten und unstreitigen Sachverhalts ohne Beschränkung der Verteidigungsmöglichkeiten des Gegners eine abschließende Entscheidung möglich und sachdienlich ist.

BGH, Urteil vom 27. Juni - 2024 - I ZR 102/23 - OLG Bremen LG Bremen

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BGH: Urheberpersönlichkeitsrechtliche Rechte gegen Entstellung und Anerkennung der Urheberschaft beziehen sich auf konkretes Werk und nicht auf gesamtes Werkschaffen

BGH
Urteil vom 09.11.2023
I ZR 203/22
E2
UrhG §§ 11, 13, 14, 15, 97 Abs. 2; BGB § 823 Abs. 1; UWG §§ 3, 5, 9 Abs. 1


Der BGH hat entschieden, dass die urheberpersönlichkeitsrechtlichen Rechte gegen Entstellung nach § 14 UrhG und Anerkennung der Urheberschaft nach § 13 UrhG sich immer auf ein konkretes Werk und nicht auf ein gesamtes Werkschaffen beziehen.

Leitsätze des BGH:
a) Ein Anspruch, der auf einen einheitlichen Lebenssachverhalt gestützt wird und der sowohl im Urheberpersönlichkeitsrecht (hier: § 97 Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Satz 1 und § 14 UrhG) als auch im Urheberverwertungsrecht wurzelt (hier: § 97 Abs. 2 in Verbindung mit § 15 ff. UrhG), stellt einen einheitlichen Streitgegenstand dar.

b) Eine Verletzung des Urheberrechts durch die (inhaltliche) Änderung eines Werks als solche kommt weder unter dem Gesichtspunkt der Verwertungsrechte (§§ 15 ff. UrhG) noch demjenigen des Urheberpersönlichkeitsrechts (§ 13 Satz 1, § 14 UrhG) in Betracht, wenn es sich bei der (inhaltlichen) Änderung um eine freie Benutzung im Sinne von § 24 Abs. 1 UrhG aF, § 23 Abs. 1 Satz 2 UrhG nF handelt, weil der Gesamteindruck der neuen Gestaltung vom Gesamteindruck des älteren Werks in der Weise abweicht, dass die den Urheberrechtsschutz des älteren Werks begründenden Elemente im Rahmen der Gesamtschau in der neuen Gestaltung verblassen, also nicht mehr wiederzuerkennen sind, so dass die neue Gestaltung nicht in den Schutzbereich des älteren Werks eingreift.

c) Die urheberpersönlichkeitsrechtlichen Rechte gegen Entstellung (§ 14 UrhG) und auf Anerkennung der Urheberschaft (§ 13 UrhG) schützen allein die Beziehung des Urhebers zu seinem Werk, also zu einem von ihm geschaffenen konkreten Werk und nicht zu seinem gesamten Werkschaffen. Das Interesse des Urhebers, die wahrheitswidrige Zuschreibung der Urheberschaft an einer nicht von ihm geschaffenen Gestaltung zu verhindern und sich und seinem Werkschaffen nicht fremde Gestaltungen zurechnen lassen zu müssen, kann im Falle von Identitätsverwirrungen durch das allgemeine Persönlichkeitsrecht oder das lauterkeitsrechtliche Irreführungsverbot geschützt sein, nicht aber durch das Urheberpersönlichkeitsrecht (Festhaltung an BGH, Urteil vom 8. Juni 1989 - I ZR 135/87, BGHZ 107, 384 [juris Rn. 30] - Emil Nolde; Klarstellung zu BGH, Urteil vom 1. Oktober 1998 - I ZR 104/96, GRUR 1999, 230 [juris Rn. 30] - Treppenhausgestaltung, Urteil vom 13. Oktober 1988 - I ZR 15/87, GRUR 1989, 106 [juris Rn. 17] - Oberammergauer Passionsspiele II und Urteil vom 7. Februar 2002 - I ZR 304/99, BGHZ 150, 32 [juris Rn. 46] - Unikatrahmen).

BGH, Urteil vom 9. November 2023 - I ZR 203/22 - OLG Frankfurt am Main - LG Frankfurt am Main

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BGH: Verzicht des Urhebers gegenüber Microstockportal auf Benennung als Urheber kann nach § 307 Abs. 1 und 2 BGB oder § 138 Abs. 1 BGB unwirksam sein

BGH
Urteil vom 15.06.2023
I ZR 179/22
Microstock-Portal
UrhG §§ 13, 97a Abs. 4 Satz 1; BGB § 307 Abs. 1 Satz 1 und 2, Abs. 2 Nr. 1


Der BGH hat entschieden, dass der Verzicht des Urhebers gegenüber einem Microstockportal auf Benennung als Urheber nach § 307 Abs. 1 und 2 BGB oder § 138 Abs. 1 BGB unwirksam sein kann.

Leitsätze des BGH_
a) Das Recht des Urhebers auf Anbringung der Urheberbezeichnung gemäß § 13 Satz 2 UrhG ist in seinem Kern unverzichtbar. Daraus, dass der Urheber nach § 13 Satz 2 UrhG bestimmen kann, ob das Werk mit einer Urheberbezeichnung zu versehen und welche Bezeichnung zu verwenden ist, ergibt sich jedoch, dass es ihm außerhalb dieses unverzichtbaren Kerns grundsätzlich freisteht, durch ausdrücklich oder stillschweigend getroffene vertragliche Vereinbarungen mit dem Werkverwerter auf die Ausübung dieses Rechts zu verzichten oder in dieses Recht beeinträchtigende Nutzungen einzuwilligen.

b) Solche Vereinbarungen unterliegen allerdings Grenzen, deren Überschreitung gemäß § 138 Abs. 1 BGB und - soweit Allgemeine Geschäftsbedingungen in Rede stehen - gemäß § 307 Abs. 1 und 2 BGB zur Unwirksamkeit der Vereinbarung führt.

c) Im Rahmen der bei der Prüfung dieser Bestimmungen vorzunehmenden Gesamtabwägung sind sowohl die Interessen von Urheber und Vertragspartner als auch die jeweiligen vertragsrelevanten Umstände wie die Art des Werks sowie der Zweck und die Dauer der Vereinbarung in den Blick zu nehmen. Zu berücksichtigen sind der sachliche und zeitliche Umfang der in Rede stehenden Einschränkung des Namensnennungsrechts. Dabei kommt es etwa darauf an, ob die Einschränkung nur bestimmte Werke oder bestimmte Nutzungen betrifft und nur für eine bestimmte Zeit gelten oder widerruflich sein soll oder aber der Urheber sich pauschal und dauerhaft zum Verzicht auf die Ausübung seines Namensnennungsrechts verpflichtet hat. Im Rahmen der Abwägung können zudem Verkehrsgewohnheiten und Branchenübungen berücksichtigt werden.

BGH, Urteil vom 15. Juni 2023 - I ZR 179/22 - OLG Frankfurt am Main - LG Kassel

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LG München: Auftragsmaler Götz Valien ist Miturheber der Gemälde "Paris Bar 1" und "Paris Bar 2" des Künstlers Martin Kippenberger

LG München
Urteil vom 07.08.2023
42 O 7449/22


Das LG München hat entschieden, das Auftragsmaler Götz Valien Miturheber der Gemälde "Paris Bar 1" und "Paris Bar 2" des Künstlers Martin Kippenberger ist.

„Urheberschaft der Gemälde Paris Bar Version 1-3“
Die für das Urheber- und Designrecht zuständige 42. Zivilkammer des Landgerichts München I hat heute im Rechtsstreit zwischen dem Künstler Götz Valien und der Nachlassverwalterin des Künstlers Martin Kippenberger ein Urteil gefällt (Az. 42 O 7449/22).

Sie hat entschieden, Götz Valien ist neben Martin Kippenberger nach § 8 Abs. 1 UrhG Miturheber verschiedener Versionen des Gemäldes „Paris Bar“ und daher als solcher namentlich zu nennen, § 13 UrhG. Ob sich aus der festgestellten Miturheberschaft weitere Ansprüche ergeben, ist nicht Gegenstand des Verfahrens gewesen und folglich ist hierüber auch keine Entscheidung getroffen worden. Auf die Widerklage der Beklagten hin hat der Kläger den Anspruch der Beklagten anerkannt, das Gemälde „Paris Bar Version 3“ nicht als Alleinurheber auszustellen.

Folgender Sachverhalt lag dem Rechtsstreit zugrunde: Martin Kippenberger beauftragte ein Berliner Kinoplakatmalunternehmen, seine auf einem Foto festgehaltene Ausstellungshängung in der Paris Bar in Berlin auf eine große Leinwand zu malen. Der Kläger, Götz Valien, fertigte 1992 das gewünschte Gemälde („Paris Bar Version 1“), welches bis 2004 in der Paris Bar hing.


„Paris Bar Version 1“, Kippenberger / Valien (Bild am Ende der PM)

Ein halbes Jahr später erstellte er im Auftrag nach Fotovorlage ein weiteres Gemälde, das das erste Gemälde als Bild-im-Bild an der Wand der Paris Bar darstellt („Paris Bar Version 2“).

„Paris Bar Version 2“, Kippenberger / Valien (Bild am Ende der PM)

Der Kläger malte ab 1993 ein drittes Gemälde, „Paris Bar Version 3“, das geringfügige Änderungen gegenüber der „Paris Bar Version 1“ enthält. Dieser stellte er 2022 in einer Ausstellung in Berlin aus, wobei er sich als Alleinurheber des Gemäldes benannte.

Die Beklagte nannte weder den Kläger in dem von ihr herausgegebenen Werksverzeichnis zum Oeuvre Kippenbergers noch in ihren im Internet wiedergegebenen Reproduktionsgenehmigungen zu Werken Kippenbergers als Miturheber der Gemälde „Paris Bar 1“ und „Paris Bar 2“.

Die erkennende Kammer urteilte, der Kläger sei neben Kippenberger als Miturheber der Gemälde im Sinne des § 8 Abs. 1 UrhG anzusehen. Dem Kläger sei bei der Schaffung der Gemälde ein hinreichend großer Spielraum für eine eigenschöpferische Leistung gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 4, Abs. 2 UrhG geblieben, welcher von ihm genutzt worden sei. Er habe mit dem Gemälde „Paris Bar Version 1“ eine einladende, lebendige und warme Atmosphäre der Ausstellung in der Paris Bar gefertigt, die sich so auf der fotografischen Vorlage der Ausstellung nicht finde und ihm auch nicht von Kippenberger vorgegeben worden sei. Diese eigentümliche Atmosphäre habe der Kläger bei der Erstellung des Gemäldes „Paris Bar Version 2“ wieder aufgegriffen und damit auch diesem Werk seine individuelle Handschrift verliehen.

Als Folge des Urteils hat die Beklagte bei Verwertungshandlungen in Bezug auf die Werke „Paris Bar Version 1“ und „Paris Bar Version 2“ den Kläger neben Kippenberger als Miturheber namentlich anzuführen. Weitere Ansprüche hat der Kläger gegenüber der Beklagten nicht geltend gemacht.

Der Kläger seinerseits hat anerkannt, das Gemälde „Paris Bar 3“ nicht als Alleinurheber ausstellen zu dürfen.

Zum Hintergrund:

Martin Kippenberger, geboren am 25.02.1953, gestorben am 07.03.1997, war ein deutscher Maler, Installationskünstler sowie u.a. Fotograf und Bildhauer. Die Gemälde „Paris Bar Version 1“ und „Paris Bar Version 2“ sind als Werke Kippenbergs bekannt geworden. Bei einer Auktion durch das Auktionshaus Christie’s erzielte die „Paris Bar Version 1“ einen Versteigerungspreis von 2.281.250 englischen Pfund.


Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:


BGH: Recht auf Privatkopie nach § 53 UrhG gilt grundsätzlich auch für noch nicht veröffentlichte Werke - hier: Entwürfe von Fotoarbeiten

BGH
Urteil vom 19.03.2014
I ZR 35/13
UrhG § 53 Abs. 1


Der BGH hat entschieden, dass das Recht auf Privatkopie nach § 53 UrhG grundsätzlich auch für noch nicht veröffentlichte Werke gilt. Im vorliegenden Fall ging es um Entwürfe von Fotoarbeiten.

Leitsatz des BGH:
Die Schrankenregelung des § 53 Abs. 1 UrhG ist nicht einschränkend dahin auszulegen ist, dass sie lediglich eine Vervielfältigung veröffentlichter Werke erlaubt. Eine solche Auslegung ist weder im Blick auf entsprechende Einschränkungen anderer Schrankenregelungen oder auf das Grundrecht der Kunstfreiheit oder auf Art. 5 Abs. 2 Buchst. a der Richtlinie 2001/29/EG zur Harmonisierung bestimmter Aspekte des Urheberrechts und der verwandten Schutzrechte
in der Informationsgesellschaft geboten.

BGH, Urteil vom 19. März 2014 - I ZR 35/13 - OLG Frankfurt/Main - LG Frankfurt/Main

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