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KG Berlin: GEMA darf den Urhebern zustehende Vergütungsanteile nicht um den Verlegeranteil kürzen und an Verleger auszahlen

KG Berlin
Urteil vom 14.11.2016
24 U 96/14


Das KG Berlin hat entschieden, dass die GEMA die den Urhebern zustehenden Vergütungsanteile nicht um den Verlegeranteil kürzen und an Verleger ausschütten darf.

Die Pressemitteilung des Gericht:

Kammergericht: Teilurteil zur Ausschüttung von Nutzungsentgelten für Urheberrechte

Das Kammergericht hat in einem heute verhandelten Berufungsverfahren die Rechte von Musikern/Künstlern gestärkt: Die GEMA ist danach gegenüber den klagenden Künstlern ab dem Jahr 2010 nicht berechtigt, die diesen als Urhebern zustehenden Vergütungsanteile um sogenannte Verlegeranteile zu kürzen.

Hintergrund des Rechtsstreits ist die Frage, wie Einnahmen aus Nutzungsrechten für Urheberrechte zu verteilen sind. Der 24. Senat des Kammergerichts hat in seiner Entscheidung die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (Urteil des Bundesgerichtshofs vom 21. April 2016 – Verlegeranteil; BGH I ZR 198/13) auf die Ausschüttung für Nutzungen von Urheberrechten übertragen und fortgeführt. Danach dürfe die GEMA Gelder nur an diejenigen Berechtigten ausschütten, die ihre Rechte wirksam übertragen hätten. Hätten die Urheber ihre Rechte zuerst aufgrund vertraglicher Vereinbarungen auf die GEMA übertragen, so könnten die Verleger keine Ansprüche aus den Urheberrechten der Künstler ableiten. Denn den Verlegern stehe kein eigenes Leistungsschutzrecht zu. Dementsprechend könnten sie auch nicht beanspruchen, an den Einnahmen aus Nutzungsrechten beteiligt zu werden.

Etwas Anderes könne zwar gelten, wenn die Urheber zugunsten der Verleger konkrete Zahlungsanweisungen getroffen oder ihre Ansprüche auf ein Entgelt gegen die GEMA an die Verleger (zumindest teilweise) abgetreten hätten. Solche besonderen Vereinbarungen zugunsten der Verleger seien aber weder typisiert erkennbar noch in dem vorliegenden Fall der klagenden Künstler feststellbar.

Das Kammergericht hat ferner die GEMA in der heutigen Entscheidung verurteilt, den Klägern Auskunft über die entsprechenden Verlegeranteile zu erteilen und darüber Rechnung zu legen. Über die Frage, ob den Künstlern aufgrund der zu erteilenden Auskünfte auch ein Anspruch auf Zahlung von weiteren Entgelten zustehe, wurde heute noch nicht entschieden. Zunächst muss die Auskunft abgewartet werden, so dass nur ein Teilurteil verkündet wurde.

Die schriftlichen Urteilsgründe liegen noch nicht vor. Die Revision zum Bundesgerichtshof wurde nicht zugelassen; die Beschwerde beim Bundesgerichtshof gegen die Nichtzulassung der Revision dürfte wäre mangels Erreichen der erforderlichen Beschwerdesumme nicht zulässig sein.

Kammergericht Berlin, 24. Zivilsenat, Urteil vom 14. November 2016
Aktenzeichen 24 U 96/14
Landgericht Berlin, Urteil vom 13. Mai 2014
Aktenzeichen 16 O 75/13


BGH: Herunterladen aus dem Internet ist nach §§ 54 bis 54b UrhG vergütungspflichtig auch wenn der Rechtsinhaber seine Zustimmung zum Herunterladen erteilt hat

BGH
Urteil vom 19. November 2015
I ZR 151/13
Gesamtvertrag Unterhaltungselektronik
UrhG § 53 Abs. 1 bis 3, § 54 Abs. 1, § 54a Abs. 4, § 54b Abs. 1; UrhWG § 16
Abs. 4 Satz 3


Der BGH hat entschieden, dass das Herunterladen aus dem Internet nach §§ 54 bis 54b UrhG vergütungspflichtig ist, auch wenn der Rechtsinhaber seine Zustimmung zum Herunterladen erteilt hat

Leitsätze des BGH:

a) Die Höhe der nach § 54 Abs. 1, § 54b Abs. 1 UrhG geschuldeten Gerätevergütung entspricht der Höhe des Schadens, den Urheber und Leistungsschutzberechtigte dadurch erleiden, dass das jeweilige Gerät als Typ ohne ihre Erlaubnis tatsächlich für nach § 53 Abs. 1 bis 3 UrhG zulässige Vervielfältigungen genutzt wird. Zum Ausgleich dieses Schadens ist grundsätzlich
die angemessene Vergütung zu zahlen, die die Nutzer hätten entrichten müssen, wenn sie die Erlaubnis für die Vervielfältigungen eingeholt hätten.

b) Das Vervielfältigen eines Werkes nach § 53 Abs. 1 bis 3 UrhG durch Herunterladen aus dem Internet ist grundsätzlich auch dann nach §§ 54 bis 54b UrhG vergütungspflichtig, wenn der Rechtsinhaber seine Zustimmung zum Herunterladen erteilt hat. Hat der Rechtsinhaber für die Erteilung seiner Zustimmung eine Vergütung erhalten, ist der Anspruch auf Zahlung einer Gerätevergütung allerdings erloschen. Soweit von einem mit Zustimmung des Rechteinhabers durch Herunterladen aus dem Internet angefertigten Vervielfältigungsstück eines Werkes weitere Vervielfältigungsstücke nach § 53 Abs. 1 bis 3 UrhG hergestellt werden, sind diese Vervielfältigungen nach § 54 Abs. 1, § 54b Abs. 1 UrhG vergütungspflichtig.

c) Das Vervielfältigen von Original-Audio-CDs oder Original-Film-DVDs nach § 53 Abs. 1 bis 3 UrhG ist grundsätzlich auch dann nach §§ 54 bis 54b UrhG vergütungspflichtig, wenn die Datenträger mit einem (unwirksamen) Kopierschutz
versehen sind.

d) Die Vergütung steht nicht in einem wirtschaftlich angemessenen Verhältnis zum Preisniveau des Geräts und beeinträchtigt die Hersteller von Geräten und Speichermedien unzumutbar im Sinne von § 54a Abs. 4 UrhG, wenn mögliche Nutzer derartige Geräte oder Speichermedien in erheblichem Umfang nicht im Inland, sondern im Ausland erwerben, weil sie dort zu einem
geringeren Preis angeboten werden, und wenn dieser geringere Preis darauf beruht, dass im Ausland keine oder eine geringere Gerätevergütung als im Inland erhoben wird.

e) Zur Bestimmung des Preisniveaus des Geräts im Sinne von § 54a Abs. 4 UrhG ist auf den Endverkaufspreis des Gerätes einschließlich der Umsatzsteuer und der Gerätevergütung abzustellen.

f) Das Ermessen des Oberlandesgerichts bei der Festsetzung des Inhalts eines Gesamtvertrags (§ 16 Abs. 4 Satz 3 UrhWG) ist durch die Parteianträge begrenzt.

BGH, Urteil vom 19. November 2015 - I ZR 151/13 - OLG München

Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:




BGH: Durchführung eines Schiedsstellenverfahrens nach § 16 Abs. 1 UrhWG auch Prozessvoraussetzung wenn die Anwendbarkeit und die Angemessenheit des Tarifs nicht bestritten ist

BGH
Beschluss vom 27.08.2015
I ZR 148/14
Schiedsstellenanrufung II
UrhWG § 14 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b, § 16 Abs. 1


Leitsatz des BGH:

Bei Streitfällen nach § 14 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b UrhWG, an denen eine Verwertungsgesellschaft beteiligt ist und die die Vergütungspflicht nach § 54 oder § 54c UrhG betreffen, ist die Durchführung eines Schiedsstellenverfahrens nach § 16 Abs. 1 UrhWG auch dann Prozessvoraussetzung, wenn die Anwendbarkeit und die Angemessenheit des Tarifs nicht bestritten sind.

BGH, Beschluss vom 27. August 2015 - I ZR 148/14 - OLG München

Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:

BGH: Überschreitung des Beurteilungsspielraums durch Verwertungsgesellschaft bei Aufstellen oder Ändern des Verteilungsplans - Verrechnung von Musik in Werbefilmen

BGH
Urteil vom 2409.2013
I ZR 187/12
Verrechnung von Musik in Werbefilmen
BGB §§ 276, 286 Abs. 4; UrhWG § 7

Leitsatz des BGH:

Einer Verwertungsgesellschaft ist beim Aufstellen und Ändern der Regeln eines Verteilungsplanes nach § 7 Satz 1 UrhWG ein außerordentlich weiter, nur durch das Willkürverbot begrenzter Beurteilungsspielraum eingeräumt. Überschreitet sie diesen Beurteilungsspielraum, ist für die Frage, ob der Rechtsirrtum verschuldet ist, der übliche Haftungsmaßstab des § 276 BGB maßgeblich. Der Rechtsirrtum ist nicht allein deshalb unverschuldet, weil die Verwertungsgesellschaft ihre Entscheidung mit Sorgfalt gebildet hat.

BGH, Urteil vom 24. September 2013 - I ZR 187/12 - KG Berlin - LG Berlin

Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:


BGH: Elektronische Programmführer, Verwertungsgesellschaften und kartellrechtliche Ungleichbehandlung

BGH
Urteil vom 27.03.2012
Elektronischer Programmführer
UrhG § 50; UrhWG § 18; GWB § 20 Abs. 1

Leitsätze des BGH:


a) Die Vervielfältigung und öffentliche Zugänglichmachung urheberrechtlich geschützter Text- und Bildbeiträge, die von Fernsehsendern zur Vorankündigung und Bewerbung ihrer Programme im Internet bereitgestellt werden, durch den Betreiber eines werbefinanzierten elektronischen Programmführers ist nicht als Berichterstattung über Tagesereignisse gemäß § 50 UrhG gerechtfertigt.

b) Der Umstand, dass eine Verwertungsgesellschaft der Aufsicht durch das Patentamt unterliegt (§§ 18 ff. UrhWG), steht der Geltendmachung des Einwands kartellrechtswidriger Ungleichbehandlung durch den von der Verwertungsgesellschaft auf Unterlassung in Anspruch genommenen Werknutzer nicht entgegen.

BGH, Urteil vom 27. März 2012 - KZR 108/10 - OLG Dresden - LG Leipzig

Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:

BGH: Verwertungsgesellschaft hat Anspruch auf angemessene Vergütung auch wenn kein eigener Tarif für den Verwertungsvorgang aufgestellt wurde - Bochumer Weihnachtsmarkt

BGH
Urteil vom 27.10.2012
Bochumer Weihnachtsmarkt
UrhWG §§ 11, 13, 16 Abs. 1

Leitsätze des BGH:

a) Eine Verwertungsgesellschaft ist auch dann berechtigt, von einem Nutzer der von ihr wahrgenommenen Rechte die angemessene Vergütung zu verlangen, wenn sie entgegen ihrer Verpflichtung aus § 13 Abs. 1 Satz 1 UrhWG keinen eigenen Tarif für den fraglichen Verwertungsvorgang aufgestellt hat.

b) Der Tatrichter kann und muss sich grundsätzlich auch danach richten, was die Schiedsstelle in dem vorgeschalteten oder in vergleichbaren Verfahren nach § 16 Abs. 1 UrhWG vorgeschlagen hat; das gilt nicht nur dann, wenn es um den Abschluss oder die Änderung eines Gesamtvertrages geht (§ 14 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. c UrhWG), sondern auch dann, wenn bei einer Streitigkeit zwischen Einzelnutzer und Verwertungsgesellschaft die Anwendbarkeit oder Angemessenheit eines Tarifs im Streit ist (§ 14 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a UrhWG).
BGH, Urteil vom 27. Oktober 2011 - I ZR 175/10 - OLG Hamm - LG Bochum

Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:

BGH: Zur Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen durch die GEMA und zur Angemessenheit der Lizenzgebühr

BGH
Urteil vom 01.12. 2010
I ZR 70/09
Multimediashow
UrhWG § 6

Leitsätze des BGH:


a) Die GEMA ist den Berechtigten aufgrund ihrer Treuhänderstellung aus den Berechtigungsverträgen verpflichtet, im Falle einer Verletzung der von ihr wahrgenommenen Rechte den Verletzer auf Schadensersatz in Anspruch zu nehmen. Berechnet sie dabei den Schaden nach der angemessenen Lizenzgebühr, hat sie dieser Berechnung regelmäßig die Tarifvergütung zugrunde zu legen, die der Verletzer bei ordnungsgemäßer Einholung der Erlaubnis hätte entrichten müssen. Enthält das Tarifwerk einen Tarif, der dem Grunde nach auf die in Rede stehende Nutzung anwendbar ist, aber zu einer der Höhe nach unangemessenen Vergütung führt, so ist die Höhe der im Tarif vorgesehenen Vergütung auf das angemessene Maß zu reduzieren. Zur Bestimmung des angemessenen Maßes der Vergütung dürfen andere, eine ähnliche Nutzung betreffende Tarife herangezogen werden (Fortführung von BGH, Urteil vom 29. Januar 2004 - I ZR 135/00, GRUR 2004, 669, 671 f. - Musikmehrkanaldienst).

b) Nimmt die GEMA im Falle einer Verletzung der von ihr wahrgenommenen Rechte den Verletzer auf Schadensersatz in Anspruch, so ist sie den Berechtigten, deren Rechte verletzt worden sind, nicht aufgrund ihrer Treuhänderstellung aus den Berechtigungsverträgen verpflichtet, sie an diesem Verfahren und einem etwaigen Vergleichsabschluss mit dem Verletzer zu beteiligen. Dies gilt auch dann, wenn die durch die Inanspruchnahme des Verletzers erzielten Einnahmen entsprechend dem Verteilungsplan - nach Abzug bestimmter Beträge - allein an diese Berechtigten auszuschütten sind.

BGH, Urteil vom 1. Dezember 2010 - I ZR 70/09 - OLG München - LG München I


Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:

BGH: GEMA-Tarife und Musikabrufdienste

BGH
Urteil vom 14.10.2010
I ZR 11/08
Gesamtvertrag Musikabrufdienste
UrhWG § 11 Abs. 1, § 12


Leitsätze des BGH:
a) Eine Verwertungsgesellschaft hat die von ihr wahrgenommenen Nutzungsrechte nach § 11 Abs. 1, § 12 UrhWG nur denjenigen zu angemessenen Bedingungen einzuräumen, die diese zumindest auch für eigene Nutzungshandlungen benötigen. Sie muss die Nutzungsrechte dagegen nicht denjenigen einräumen, die diese ausschließlich auf Dritte weiterübertragen möchten.

b) Hat eine Verwertungsgesellschaft einen Tarif für einen Nutzungsvorgang aufgestellt, der mehrere Nutzungshandlungen umfasst, so ist sie gegenüber Vereinigungen, deren Mitglieder keine der von diesem Tarif erfassten Nutzungshandlungen selbst vornehmen, nicht nach § 12 UrhWG zum Abschluss eines Gesamtvertrages über diesen Tarif verpflichtet.

c) Die GEMA-Tarife VR-OD 2 und VR-OD 3 für die Musiknutzung in Musikabrufdiensten erfassen allein das Aufnehmen und Aufbereiten von Musikstücken durch Nutzer oder im Auftrag von Nutzern, die beabsichtigen, diese Musikdateien anschließend selbst öffentlich zugänglich zu machen. Nutzer, die nicht selbst Musikstücke in Musikabrufdiensten anbieten, können den Tarif der Beklagten für die Musiknutzung in Musikabrufdiensten daher auch dann nicht in Anspruch nehmen, wenn sie diese Musikstücke für eine Nutzung in Musikabrufdiensten aufnehmen und aufbereiten.

BGH, Urteil vom 14. Oktober 2010 - I ZR 11/08 - OLG München

Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier: