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EuGH: Unionsregelungen zur Angabe des Ursprungslands bzw Herkunftsorts von Lebensmitteln dürfen durch zusätzliche nationale Regelungen ergänzt werden

EuGH
Urteil vom 01.10.2020
C-485/18
Groupe Lactalis / Premier ministre u. a.


Der EuGH hat entschieden, dass die Unionsregelungen zur Angabe des Ursprungslands bzw. Herkunftsorts von Lebensmitteln durch zusätzliche nationale Regelungen aus Gründen des Verbraucherschutzes oder zum Schutz gewerblicher Schutzrechte ergänzt werden dürfen.

Die Pressemitteilung des EUGH

Die Unionsregelung zur Harmonisierung der verpflichtenden Angabe des Ursprungslands oder des Herkunftsorts von Lebensmitteln, u. a. von Milch, steht dem Erlass nationaler Vorschriften, mit denen bestimmte zusätzliche Ursprungsoder Herkunftsangaben vorgeschrieben werden, nicht entgegen

Der Erlass solcher Vorschriften ist allerdings nur dann möglich, wenn – neben anderen Voraussetzungen – eine nachweisliche Verbindung zwischen dem Ursprung oder der Herkunft eines Lebensmittels und bestimmten Qualitäten des Lebensmittels besteht.

Die Gesellschaft Groupe Lactalis hat gegen den Premierminister, den Justizminister, den Minister für Landwirtschaft und Ernährung sowie den Minister für Wirtschaft und Finanzen (Frankreich) eine Klage auf Nichtigerklärung eines Dekrets erhoben, mit dem u. a. vorgeschrieben wird, bei vorverpackten Lebensmitteln in der Etikettierung die französische, die europäische oder die nicht europäische Herkunft von Milch und als Zutat verwendeter Milch anzugeben. Sie trägt u. a. vor, dass dieses Dekret gegen die Verordnung betreffend die Information der Verbraucher über Lebensmittel verstoße.

Der Conseil d’État (Staatsrat, Frankreich) hat dem Gerichtshof mehrere Fragen zur Auslegung dieser Verordnung vorgelegt.
Erstens möchte das vorlegende Gericht im Wesentlichen wissen, ob diese Verordnung es den Mitgliedstaaten gestattet, Vorschriften zu erlassen, die zusätzliche verpflichtende Angaben in Bezug auf den Ursprung oder die Herkunft von Milch oder als Zutat verwendeter Milch vorschreiben.

Dazu führt der Gerichtshof aus, dass die Verordnung im Wege einer harmonisierten Regelung die verpflichtende Angabe des Ursprungslands oder des Herkunftsorts von Lebensmitteln – mit Ausnahme bestimmter Kategorien von Fleisch – und somit u. a. von Milch und als Zutat verwendeter Milch vorsieht, soweit es um Fälle geht, in denen ohne diese Angabe eine Irreführung der Verbraucher möglich wäre.

Der Gerichtshof weist allerdings darauf hin, dass diese Harmonisierung es den Mitgliedstaaten nicht verwehrt, Vorschriften zu erlassen, die zusätzliche verpflichtende Ursprungs- oder Herkunftsangaben vorsehen, wenn diese die in der Verordnung aufgezählten Voraussetzungen beachten: Zum einen müssen die betreffenden Angaben aus einem oder mehreren der folgenden Gründe gerechtfertigt sein: Schutz der öffentlichen Gesundheit, Verbraucherschutz, Betrugsvorbeugung und Schutz von gewerblichen und kommerziellen Eigentumsrechten, Herkunftsbezeichnungen und eingetragenen Ursprungsbezeichnungen sowie vor unlauterem Wettbewerb. Zum anderen können sie nur dann erlassen werden, wenn nachweislich eine Verbindung zwischen bestimmten Qualitäten des Lebensmittels und seinem Ursprung oder seiner Herkunft besteht und die Mitgliedstaaten nachweisen, dass die Mehrheit der Verbraucher diesen Informationen wesentliche Bedeutung beimisst.

Was zweitens diese Anforderungen betrifft, führt der Gerichtshof aus, dass sie nacheinander zu prüfen sind. In einem ersten Schritt ist so zu prüfen, ob nachweislich eine Verbindung zwischen bestimmten Qualitäten des betreffenden Lebensmittels und seinem Ursprung oder seiner Herkunft besteht. Ist diese Verbindung nachgewiesen, ist noch – und erst in einem zweiten Schritt – festzustellen, ob die Mehrheit der Verbraucher diesen Informationen wesentliche Bedeutung beimisst. Folglich kann die Beurteilung dieser nachweislichen Verbindung nicht auf der Grundlage subjektiver Kriterien erfolgen, die sich auf die Bedeutung der Assoziation beziehen, die die Mehrheit der Verbraucher zwischen bestimmten Qualitäten des betreffenden Lebensmittels und seinem Ursprung oder seiner Herkunft herstellen kann.

Was schließlich drittens den Begriff „Qualitäten“ von Lebensmitteln betrifft, legt der Gerichtshof dar, dass sich dieser Begriff ausschließlich auf die Qualitäten bezieht, die mit dem Ursprung oder der Herkunft eines bestimmten Lebensmittels zusammenhängen und es demzufolge von Lebensmitteln mit einem anderen Ursprung oder einer anderen Herkunft unterscheiden. Dies ist indessen bei der Transporteignung eines Lebensmittels und seiner fehlenden Anfälligkeit gegenüber den Risiken eines unterwegs eintretenden Verderbs nicht der Fall. Diese Merkmale können daher bei der Beurteilung einer eventuell „nachweislich [bestehenden] Verbindung zwischen bestimmten Qualitäten des Lebensmittels und seinem Ursprung oder seiner Herkunft“ nicht zum Tragen kommen und stellen damit auch keine zulässige Grundlage dafür dar, eine Ursprungs- oder Herkunftsangabe für das betreffende Lebensmittel vorzuschreiben.


Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:



BGH: Champignons dürfen mit "Ursprungsland Deutschland" gekennzeichnet werden auch wenn sie erst kurz vor der Ernte nach Deutschland verbracht werden

BGH
Urteil vom 16.01.2020
I ZR 74/16
Kulturchampignons II
VO (EG) 1234/2007 Art. 113a Abs. 1; VO (EU) Nr. 1308/2013 Art. 76 Abs. 1; VO (EWG) Nr. 2913/92 Art. 23; VO (EU) Nr. 952/2013 Art. 60 Abs. 1; VO (EU) Nr. 1169/2011 Art. 7 Abs. 1 Buchst. a; RL 2000/13/EG Art. 2 Abs. 1 Buchst. a Ziff. i; UWG §§ 3, 3a, 5 Abs. 1, 8; LFGB § 11 Abs. 1 Nr. 1


Der BGH hat in Umsetzung der EuGH-Entscheidung (siehe dazu EuGH: Champignons dürfen mit "Ursprungsland Deutschland" gekennzeichnet werden auch wenn sie erst kurz vor der Ernte nach Deutschland verbracht werden ) entschieden, dass Champignons mit "Ursprungsland Deutschland" gekennzeichnet werden dürfen, auch wenn sie erst kurz vor der Ernte nach Deutschland verbracht werden. Die Kennzeichnungsvorschriften schließen nach Ansicht des BGH eine Irreführung nach § 5 Abs. 1 UWG aus, auch wenn die Bezeichnung von Verbrauchern missverstanden werden kann.

Leitsätze des BGH:

a) Das kennzeichnungsrechtliche Irreführungsverbot (§ 11 Abs. 1 Satz 1 und 2 Nr. 1 LFGB aF sowie § 11 Abs. 1 Nr. 1 LFGB in Verbindung mit Art. 7 Abs. 1 Buchst. a LMIV) findet auf die Ursprungsangabe für ein Lebensmittel, die nach Art. 113a Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 und Art. 76 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 vorgeschrieben ist, keine Anwendung. Es dürfen im Falle einer solchen Angabe keine aufklärenden Zusätze verlangt werden, um einer etwaigen Irreführung des Verbrauchers entgegenzuwirken.

b) Das nach Art. 113a Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 und Art. 76 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 anzugebende Ursprungsland von in Deutschland geernteten Kulturchampignons ist das Ernteland, auch wenn wesentliche Produktionsschritte in anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union erfolgt sind und die Kulturchampignons erst drei oder weniger Tage vor der ersten Ernte ins Erntegebiet verbracht worden sind.

c) Ein Verstoß gegen § 5 Abs. 1 UWG scheidet aus, wenn gesetzliche Kennzeichnungsvorschriften eine bestimmte Bezeichnung vorschreiben und das so gekennzeichnete Produkt den gesetzlichen Kriterien entspricht. In einem solchen Fall genießt das Kennzeichnungsrecht Normvorrang und ist eine unlautere Irreführung auch dann nicht anzunehmen, wenn relevante Teile des Verkehrs die verwendete Bezeichnung falsch verstehen.

BGH, Urteil vom 16. Januar 2020 - I ZR 74/16 - OLG Stuttgart - LG Ulm

Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:




LG Freiburg: ALDI darf in Italien geerntete Bio-Äpfel nicht mit dem Hinweis versehen dass diese aus Deutschland stammen

LG Freiburg
Urteil vom 14.01.2020
12 O 88/19 KfH


Das LG Frankfurt hat entschieden, dass ALDI in Italien geerntete Bio-Äpfel nicht mit dem Hinweis versehen darf, dass diese aus Deutschland stammen. Die Äpfel waren lediglich in Deutschland verpackt worden. Es liegt eine wettbewerbswidrige Irreführung vor.

EuGH: Champignons dürfen mit "Ursprungsland Deutschland" gekennzeichnet werden auch wenn sie erst kurz vor der Ernte nach Deutschland verbracht werden

EuGH
Urteil vom 04.09.2019
C-686/17
Zentrale zur Bekämpfung unlauteren Wettbewerbs Frankfurt am Main e. V. gegen Prime Champ Deutschland Pilzkulturen GmbH

Der EuGH hat entschieden, dass Obst und Gemüse (hier: Champignons) mit "Ursprungsland Deutschland" gekennzeichnet werden dürfen, auch wenn sie erst kurz vor der Ernte nach Deutschland verbracht werden. Es ist - so der EuGH - unerheblich, wenn wesentliche Produktionsschritte in einem anderen EU-Mitgliedstaat erfolgen.

Tenor der Entscheidung:

1. Art. 113a Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates vom 22. Oktober 2007 über eine gemeinsame Organisation der Agrarmärkte und mit Sondervorschriften für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse in der durch die Verordnung (EG) Nr. 361/2008 des Rates vom 14. April 2008 geänderten Fassung und Art. 76 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über eine gemeinsame Marktorganisation für landwirtschaftliche Erzeugnisse und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 922/72, (EWG) Nr. 234/79, (EG) Nr. 1037/2001 und Nr. 1234/2007 des Rates sind dahin auszulegen, dass für die Bestimmung des Begriffs des Ursprungslands gemäß diesen Vorschriften auf die Zollregelungen zur Bestimmung des nichtpräferenziellen Ursprungs von Waren abzustellen ist, d. h. auf die Art. 23 ff. der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates vom 12. Oktober 1992 zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften und auf Art. 60 der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Oktober 2013 zur Festlegung des Zollkodex der Union.

2. Art. 23 Abs. 1 und Abs. 2 Buchst. b der Verordnung Nr. 2913/92 und Art. 60 Abs. 1 der Verordnung Nr. 952/2013 in Verbindung mit Art. 31 Buchst. b der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2446 der Kommission vom 28. Juli 2015 zur Ergänzung der Verordnung Nr. 952/2013 mit Einzelheiten zur Präzisierung von Bestimmungen des Zollkodex der Union sind dahin auszulegen, dass das Ursprungsland von Kulturchampignons ihr Ernteland im Sinne dieser Vorschriften ist, und zwar unabhängig davon, ob wesentliche Produktionsschritte in anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union erfolgt sind und ob die Kulturchampignons erst drei oder weniger Tage vor der ersten Ernte ins Erntegebiet verbracht worden sind.

3. Das in Art. 2 Abs. 1 Buchst. a Ziff. i der Richtlinie 2000/13/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. März 2000 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Etikettierung und Aufmachung von Lebensmitteln sowie die Werbung hierfür und Art. 7 Abs. 1 Buchst. a der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2011 betreffend die Information der Verbraucher über Lebensmittel und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1924/2006 und (EG) Nr. 1925/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Richtlinie 87/250/EWG der Kommission, der Richtlinie 90/496/EWG des Rates, der Richtlinie 1999/10/EG der Kommission, der Richtlinie 2000/13, der Richtlinien 2002/67/EG und 2008/5/EG der Kommission und der Verordnung (EG) Nr. 608/2004 der Kommission aufgestellte allgemeine Verbot, den Verbraucher über das Ursprungsland von Lebensmitteln zu täuschen, ist bei frischem Obst und Gemüse nicht auf die nach Art. 113a Abs. 1 der Verordnung Nr. 1234/2007 in der durch die Verordnung (EG) Nr. 361/2008 geänderten Fassung und Art. 76 Abs. 1 der Verordnung Nr. 1308/2013 vorgeschriebene Ursprungsangabe anzuwenden.

4. Das Unionsrecht ist dahin auszulegen, dass keine aufklärenden Zusätze als Ergänzung der nach Art. 113a Abs. 1 der Verordnung Nr. 1234/2007 in der durch die Verordnung Nr. 361/2008 geänderten Fassung und Art. 76 Abs. 1 der Verordnung Nr. 1308/2013 vorgeschriebenen Angabe des Ursprungslands vorgeschrieben werden dürfen, um einer nach Art. 2 Abs. 1 Buchst. a Ziff. i der Richtlinie 2000/13 sowie Art. 7 Abs. 1 Buchst. a der Verordnung Nr. 1169/2011 verbotenen Irreführung des Verbrauchers entgegenzuwirken.


Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:

LG Amberg: Angabe des falschen Herkunftslandes oder Ursprungslandes bei Lebensmitteln ist unlauter und wettbewerbswidrig

LG Amberg
Urteil vom 28.01.2019
41 HK O 784/18


Das LG Amberg hat entschieden, dass die Angabe des falschen Herkunftslandes oder Ursprungslandes bei Lebensmitteln unlauter und wettbewerbswidrig ist. Geklagt hatte der vzbv gegen den Discounter netto.

Aus den Entscheidungsgründen:

"Die Bewerbung von Lebensmitteln mit unrichtigen Angaben zum Ursprungsland ist unzulässig, weil unlauter, § 3 Abs. 1 UWG, Art. 7 Abs. 1 a LMIV. Denn das Ursprungsland eines-Lebensmittels ist ein Kriterium für Kaufentscheidungen von Verbrauchern. Die vorliegende Beschilderung zum Ursprungsland war jeweils geeignet, bei Verbrauchern eine abschließende Meinung zum tatsächlichen Ursprungsland herbeizuführen, § 5 Abs. 1 UWG. Der durchschnittliche Verbraucher verlässt sich auf die Angaben auf Schildern, die von der Decke hängen oder an Regalen angebracht sind. Der Verbraucher muss nicht mehrfach nachlesen, um nach dem Ursprungsland eines Lebensmittels zu forschen.

Es liegt auch die vom § 8 Abs. 1 UWG vorausgesetzte Wiederholungsgefahr vor. Es ist bereits zu einem Wettbewerbsverstoß gekommen. Deshalb streitet eine tatsächliche Vermutung für die Wiederholungsgefahr. Verstärkt wird dies vorliegend dadurch, dass gleich zu 4 Lebensmitteln unrichtige Angaben zum Ursprungsland gemacht wurden. Schließlich gründet sich die Wiederholungsgefahr darin, dass die Beklagte unlauteres Verhalten in Abrede stellt.

Ohne Belang ist, ob die Beschilderung fahrlässig unzutreffend erfolgte. Der Unterlassungsanspruch aus § 8 UWG besteht unabhängig von einem etwaigen Eigenverschulden. Werden die Zuwiderhandlungen in einem Unternehmen von einem Mitarbeiter oder einem Beauftragten begangen, so ist der Unterlassungsanspruch auch gegen den Inhaber des Unternehmens begründet, § 8 Abs. 2 UWG."


Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:

BGH legt EuGH vor: Werbung für Champignons mit Ursprungsland Deutschland wenn diese nur für Ernte nach Deutschland verbracht werden

BGH
Beschluss vom 21.09.2017
I ZR 74/16

Der BGH hat dem EuGH die Frage zur Entscheidung vorgelegt, ob Kultur-Champignons mit "Ursprungsland Deutschland“ beworben werden dürfen, wenn die Champignons in den Niederlanden aufgezogen und nur für die Ernte nach Deutschland verbracht werden.

Der Tenor der Entscheidung:

Ist für die Bestimmung des Begriffs des Ursprungslands gemäß Art. 113a Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 und Art. 76 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 auf die Begriffsbestimmungen in Art. 23 ff. Zollkodex und Art. 60 Unionszollkodex abzustellen?

Haben Kulturchampignons, die im Inland geerntet werden, gemäß Art. 23 der Verordnung (EWG) Nr. 2992 und Art. 60 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 einen inländischen Ursprung, wenn wesentliche Produktionsschritte in anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union erfolgt und die Kulturchampignons erst 3 oder weniger Tage vor der ersten Ernte ins Inland verbracht worden sind?

Ist das Irreführungsverbot des Art. 2 Abs. 1 Buchst. a Ziff. i der Richtlinie Nr. 2000/13/EG und des Art. 7 Abs. 1 Buchst. a der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 auf die nach Art. 113a Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 und Art. 76 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 vorgeschriebene Ursprungsangabe anzuwenden?

Dürfen der nach Art. 113a Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 und Art. 76 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 vorgeschriebenen Ursprungsangabe aufklärende Zusätze hinzugefügt werden, um einer nach Art. 2 Abs. 1 Buchst. a Ziff. i der Richtlinie Nr. 2000/13/EG sowie Art. 7 Abs. 1 Buchst. A der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 verbotenen Irreführung entgegenzuwirken?



EuGH: Auch Honig-Portionspackungen sind ein vorverpacktes Lebensmittel so dass das Ursprungsland angegeben werden muss

EuGH
Urteil vom 22.09.2016
C- 113/15


Der EuGH hat entschieden, dass auch Honig-Portionspackungen ein vorverpacktes Lebensmittel sind, so dass das Ursprungsland angegeben werden muss. Eine Ausnahme besteht dann, wenn die größte Oberfläche der Verpackung weniger als 10 cm² beträgt.


Tenor:

Art. 1 Abs. 3 Buchst. b der Richtlinie 2000/13/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. März 2000 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Etikettierung und Aufmachung von Lebensmitteln sowie die Werbung hierfür ist dahin auszulegen, dass jede der Honig-Portionspackungen, die die Form eines mit einem versiegelten Aluminiumdeckel verschlossenen Portionsbechers aufweisen und in Sammelkartons abgepackt sind, die an Gemeinschaftseinrichtungen abgegeben werden, ein „vorverpacktes Lebensmittel“ ist, wenn diese Gemeinschaftseinrichtungen diese Portionen einzeln verkaufen oder sie in fertig zusammengestellten Gerichten, die pauschal bezahlt werden, an den Endverbraucher abgeben.

Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier: