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BGH: Zur Zulässigkeit des Weiterverkaufs gebrauchter Software bei Volumenlizenzen - UsedSoft III

BGH
Urteil vom 11.12.2014
I ZR 8/13
UsedSoft III
UrhG § 69 Nr. 3 Satz 2, § 69d Abs. 1

Leitsätze des BGH:

a) Die Erschöpfung des Verbreitungsrechts an den Kopien eines Computerprogramms tritt unabhängig davon ein, ob der Rechtsinhaber der Veräußerung einer bestimmten Anzahl körperlicher Datenträger zustimmt oder ob er dem Anfertigen einer entsprechenden Anzahl von Kopien durch Herunterladen einer Kopie des Computerprogramms und dem Anfertigen weiterer Kopien von dieser Kopie zustimmt (Fortführung von BGH, Urteil vom 17. Juli 2013 - I ZR 129/08, GRUR 2014, 264 = WRP 2014, 308 - UsedSoft II).

b) Ist ein körperliches oder ein unkörperliches Vervielfältigungsstück eines Computerprogramms mit Zustimmung des Rechtsinhabers im Wege der Veräußerung in Verkehr gebracht worden, ist die Weiterverbreitung aufgrund der eingetretenen Erschöpfung des urheberrechtlichen Verbreitungsrechts ungeachtet einer inhaltlichen Beschränkung des eingeräumten Nutzungsrechts frei (Fortführung von BGH, Urteil vom 6. Juli 2000 - I ZR 244/97, BGHZ 145, 7 - OEM-Version).

c) Hat der Ersterwerber eine Lizenz erworben, die die Nutzung der auf einem Server installierten Kopie des Computerprogramms durch mehrere Nutzer gestattet, kann sich der Nacherwerber der Kopie dieses Programms nur dann mit Erfolg auf die Erschöpfung des Verbreitungsrechts an dieser Kopie berufen, wenn der Ersterwerber diese Kopie unbrauchbar gemacht hat. Hat der Ersterwerber dagegen eine Lizenz erworben, die die Nutzung mehrerer eigenständiger Kopien des Computerprogramms erlaubt, kann sich der Nacherwerber von Kopien dieses Programms bereits dann mit Erfolg auf die Erschöpfung des Verbreitungsrechts an diesen Kopien berufen, wenn der Ersterwerber eine entsprechende Anzahl von Kopien unbrauchbar gemacht hat.

d) Das dem Nacherwerber einer „erschöpften“ Kopie eines Computerprogramms durch § 69d Abs. 1 UrhG vermittelte Recht zu dessen bestimmungsgemäßer Nutzung kann nicht durch vertragliche Bestimmungen eingegrenzt werden, die die Verkehrsfähigkeit des Computerprogramms beeinträchtigen. Bestimmungen eines Lizenzvertrages, die den Einsatz der Software auf einen bestimmten Nutzerkreis oder einen bestimmten Verwendungszweck einschränken, regeln daher nicht die bestimmungsgemäße Nutzung des Computerprogramms im Sinne von § 69d Abs. 1 UrhG.

BGH, Urteil vom 11. Dezember 2014 - I ZR 8/13 - OLG Frankfurt am Main - LG Frankfurt/Main

Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:

BGH zum Weiterverkauf gebrauchter Software auf Grundlage der EuGH-Rechtsprechung - UsedSoft II

BGH
Urteil vom 17.07.2013
I ZR 129/08
UsedSoft II


Siehe zum Thema "EuGH: Weiterverkauf gebrauchter Download-Software zulässig - UsedSoft GmbH ./. Oracle International Corp."


Aus der Pressemitteilung des BGH:

"Aus der Entscheidung des Europäische Gerichtshof geht - so der Bundesgerichtshof weiter - hervor, dass der Erwerber einer "gebrauchten" Softwarelizenz als "rechtmäßiger Erwerber" einer Programmkopie anzusehen ist, der von dem Vervielfältigungsrecht Gebrauch machen darf, wenn das Recht zur Verbreitung der Programmkopie nach Art. 4 Abs. 2 der Richtlinie 2009/24/EG erschöpft ist und der Weiterverkauf der Lizenz an den Erwerber mit dem Weiterverkauf der von der Internetseite des Urheberrechtsinhabers heruntergeladenen Programmkopie verbunden ist. Dabei setzt ein Weiterverkauf der von der Internetseite des Urheberrechtsinhabers heruntergeladenen Programmkopie nicht voraus, dass die Beklagte ihren Kunden einen Datenträger mit einer "erschöpften" Kopie des Computerprogramms übergibt. Vielmehr kann ein solcher Weiterverkauf auch dann vorliegen, wenn der Kunde die ihm von der Beklagten verkaufte Kopie des Computerprogramms von der Internetseite des Urheberrechtsinhabers auf seinen Computer herunterlädt.

Die Erschöpfung des Verbreitungsrechts des Urheberrechtsinhabers ist nach der Entscheidung des Europäische Gerichtshof allerdings von einer Reihe von Voraussetzungen abhängig. Dazu gehört unter anderem, dass der Urheberrechtsinhaber dem Ersterwerber das Recht eingeräumt hat, diese Kopie ohne zeitliche Begrenzung zu nutzen. Ferner kann sich der Nacherwerber einer Kopie des Computerprogramms nur dann mit Erfolg auf eine Erschöpfung des Verbreitungsrechts an dieser Kopie berufen, wenn der Ersterwerber seine Kopie unbrauchbar gemacht hat. Der Bundesgerichtshof hat die Sache an das Berufungsgericht zurückverwiesen, damit dieses nach entsprechendem Vortrag der Parteien prüfen kann, ob diese Voraussetzungen im vorliegenden Fall erfüllt sind."


Die Pressemitteilung des BGH finden Sie hier:

LG Bielefeld: eBooks dürfen nicht weiterverkauft werden - entsprechende AGB-Klausel nicht unwirksam

LG Bielefeld
Urteil vom 05.03.2013
4 O 191/11
nicht rechtskräftig


Das LG Bielefeld hat bedauerlicherweise entschieden, dass Anbieter von eBooks berechtigt sind, die Weiterveräußerung in den AGB zu verbieten. Der EuGH hat diese Frage für Software anders beurteilt (siehe EuGH: Weiterverkauf gebrauchter Download-Software zulässig - UsedSoft GmbH ./. Oracle International Corp. ). Nach Ansicht des LG Bielefeld sind die Grundsätze der EuGH-Entscheidung nicht auf eBooks zu übertragen. Wir halten diese Ansicht des LG Bielefeld für falsch.

Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:

EuGH: Weiterverkauf gebrauchter Download-Software zulässig - UsedSoft GmbH ./. Oracle International Corp.

EuGH
Urteil vom 03.07.2012
C‑128/11
UsedSoft GmbH ./. Oracle International Corp.


Der EuGH hat entschieden, dass der Weiterverkauf gebrauchter Download-Software zulässig ist. Insofern sind die Rechte des Urhebers erschöpft. Der Hersteller hat lediglich die Möglichkeit, die Lizenz zeitlich zu befristen.

Der Tenor der Entscheidung:

1. Art. 4 Abs. 2 der Richtlinie 2009/24/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2009 über den Rechtsschutz von Computerprogrammen ist dahin auszulegen, dass das Recht auf die Verbreitung der Kopie eines Computerprogramms erschöpft ist, wenn der Inhaber des Urheberrechts, der dem möglicherweise auch gebührenfreien Herunterladen dieser Kopie aus dem Internet auf einen Datenträger zugestimmt hat, gegen Zahlung eines Entgelts, das es ihm ermöglichen soll, eine dem wirtschaftlichen Wert der Kopie des ihm gehörenden Werkes entsprechende Vergütung zu erzielen, auch ein Recht, diese Kopie ohne zeitliche Begrenzung zu nutzen, eingeräumt hat.

2. Die Art. 4 Abs. 2 und 5 Abs. 1 der Richtlinie 2009/24 sind dahin auszulegen, dass sich der zweite und jeder weitere Erwerber einer Nutzungslizenz auf die Erschöpfung des Verbreitungsrechts nach Art. 4 Abs. 2 der Richtlinie berufen können und somit im Sinne von Art. 5 Abs. 1 der Richtlinie als rechtmäßige Erwerber einer Programmkopie anzusehen sind, die vom Vervielfältigungsrecht nach dieser Vorschrift Gebrauch machen dürfen, wenn der Weiterverkauf dieser Lizenz mit dem Weiterverkauf einer von der Internetseite des Urheberrechtsinhabers heruntergeladenen Programmkopie verbunden ist und die Lizenz dem Ersterwerber ursprünglich vom Rechtsinhaber ohne zeitliche Begrenzung und gegen Zahlung eines Entgelts überlassen wurde, das es diesem ermöglichen soll, eine dem wirtschaftlichen Wert der Kopie seines Werkes entsprechende Vergütung zu erzielen.

Pressemitteilung des EuGH: Ein Softwarehersteller kann sich dem Weiterverkauf seiner „gebrauchten“ Lizenzen, die die Nutzung seiner aus dem Internet heruntergeladenen Programme ermöglichen, nicht widersetzen

Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:

LG Frankfurt: Usedsoft-Kunden können beim Kauf gebrauchter Software auf Unterlassung und Schadensersatz haften

LG Frankfurt
Urteil vom 6.7.2011
2-06 O 576/09
Used-Soft


Das LG Frankfurt hat entschieden, dass Kunden des Gebraucht-Software-Händlers Usedsoft gegenüber dem Hersteller der Software auf Unterlassung und Schadensersatz haften können, soweit dieser den Weiterverkauf der entsprechenden Lizenz nicht gestattet hat. Der Käufer muss im Streitfall gegenüber dem Softwarehersteller (hier: Microsoft) nachweisen, dass er die Software rechtmäßig erworben hat.

Die Entscheidung ist nicht rechtskräftig.

Rechtsstreitigkeiten über den Weiterverkauf von Softwarelizenzen werden bis zu einer Grundsatzentscheidung des EuGH auch zukünftig die Gerichte beschäftigen. Wer eine Lizenz erwirbt und auf Nummer sicher gehen will, sollte sich am besten beim Hersteller erkundigen, ob dieser den Weiterverkauf von Lizenzen erlaubt.

Vorlagebeschluss des BGH zur Frage der Zulässigkeit des Vertriebs gebrauchter Software liegt im Volltext vor - UsedSoft

BGH
Beschluss vom 03.02.2011
I ZR 129/08
UsedSoft
Computerprogramm-RL Art. 5 Abs. 1, Art. 4 Abs. 2 Halbsatz 1

Leitsatz des BGH:

Dem Gerichtshof der Europäischen Union werden zur Auslegung der Richtlinie 2009/24/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2009 über den Rechtsschutz von Computerprogrammen (ABl. L 111 vom 5.5.2009, S. 16) folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt:

1. Ist derjenige, der sich auf eine Erschöpfung des Rechts zur Verbreitung der Kopie eines Computerprogramms berufen kann, "rechtmäßiger Erwerber" im Sinne von Art. 5 Abs. 1 der Richtlinie 2009/24/EG?

2. Für den Fall, dass die erste Frage bejaht wird: Erschöpft sich das Recht zur Verbreitung der Kopie eines Computerprogramms nach Art. 4 Abs. 2 Halbsatz 1 der Richtlinie 2009/24/EG, wenn der Erwerber die Kopie mit Zustimmung des Rechtsinhabers durch Herunterladen des Programms aus dem Internet auf einen Datenträger angefertigt hat?

3. Für den Fall, dass auch die zweite Frage bejaht wird: Kann sich auch derjenige, der eine "gebrauchte" Softwarelizenz erworben hat, für das Erstellen einer Programmkopie als "rechtmäßiger Erwerber" nach Art. 5 Abs. 1 und Art. 4 Abs. 2 Halbsatz 1 der Richtlinie 2009/24/EG auf eine Erschöpfung des Rechts zur Verbreitung der vom Ersterwerber mit Zustimmung des Rechtsinhabers durch Herunterladen des Programms aus dem Internet auf einen Datenträger angefertigten Kopie des Computerprogramms berufen, wenn der Ersterwerber seine Programmkopie gelöscht hat oder nicht mehr verwendet?
BGH, Beschluss vom 3. Februar 2011 - I ZR 129/08 - OLG München
LG München I

Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier: