Skip to content

OLG Frankfurt: In Google-Shopping-Anzeigen für Photovoltaikprodukte sind Bruttopreise anzugeben auch wenn nach § 12 Abs. 3 USt. für Verbraucher regelmäßig keine USt. anfällt

OLG Frankfurt
Beschluss vom 05.05.2023
6 W 28/23


Das OLG Frankfurt hat entschieden, dass in Google-Shopping-Anzeigen für Photovoltaikanlage Bruttopreise incl. USt. anzugeben sind, auch wenn nach § 12 Abs. 3 USt. für Verbraucher regelmäßig keine USt. anfällt

Aus den Entscheidungsgründen:
A) Der Verfügungsgrund der Dringlichkeit besteht gemäß § 12 Abs. 1 UWG. Die dort statuierte Dringlichkeitsvermutung ist nicht widerlegt. Der Geschäftsführer der Antragstellerin hat von der Verletzungshandlung nach seinen unwidersprochen gebliebenen Angaben am 10.2.2023 Kenntnis erlangt; der Eilantrag datiert vom 1.3.2023.

B) Der Verfügungsanspruch besteht gemäß §§ 8 Abs. 1, Abs. 3 Nr. 1, 3, 3a UWG in Verbindung mit §§ 1, 3 Abs. 1 PAngV.

Danach ist die Antragsgegnerin verpflichtet, Verbrauchern gegenüber den Gesamtpreis anzugeben, wenn sie - wie hier - mit Preisen wirbt. „Gesamtpreis“ ist gemäß § 2 Nr. 3 PAngV der Preis, der einschließlich der Umsatzsteuer und sonstiger Preisbestandteile für eine Ware oder eine Leistung zu zahlen ist. Der in der Anzeige bei Google Shopping, die allein Gegenstand dieses Eilverfahrens ist, angegebene Preis enthält keine Umsatzsteuer und verstößt daher gegen die Vorschriften der PAngV. Die Antragsgegnerin kann sich nicht darauf berufen, dass gemäß § 12 Abs. 3 UStG der Verbraucher, der bei der Antragsgegnerin das beworbene Photovoltaik-Produkt bestellt, „praktisch“ immer in den Genuss der dort normierten Steuersenkung auf null Prozent komme. Denn § 12 Abs. 3 UStG befreit nicht generell jeden Verbraucher, der das streitgegenständliche Photovoltaik-Produkt bestellt, von der Umsatzsteuer. In § 12 Abs. 3 UStG heißt es:

„Die Steuer ermäßigt sich auf null Prozent für die folgenden Umsätze:

1. Die Lieferung von Solarmodulen an den Betreiber einer Photovoltaikanlage, …, wenn die Photovoltaikanlage auf oder in der Nähe von Privatwohnungen, Wohnungen sowie öffentlichen und anderen Gebäuden, die für dem Gemeinwohl dienende Tätigkeiten genutzt werden, installiert wird. …“

Die Norm knüpft also nicht an die Eigenschaft des Erwerbers als Letztverbraucher an, sondern an die Zweckbestimmung des Photovoltaik-Produkts. Dementsprechend kann ein Verbraucher den beworbenen Batteriespeicher für Photovoltaikanlagen nicht automatisch zu dem beworbenen Preis erwerben, sondern erst nachdem er sich auf der Internetseite der Antragsgegnerin ein Dokument heruntergeladen hat, in welchem er das Vorliegen der Voraussetzungen des § 12 Abs. 3 UStG bestätigen muss und welches er der Antragsgegnerin zusenden muss. Es liegt keine der BGH-Entscheidung „Wir helfen im Trauerfall“ (Urteil vom 14.1.2016, I ZR 61/14) vergleichbare Fallgestaltung vor. Danach müssen mit dem Abschluss eines Vertrages verbundene Kosten, die nicht bezifferbar, insbesondere zeit- oder verbrauchsabhängig sind, nicht in einen einheitlichen Endpreis einbezogen werden. Im Streitfall steht die Höhe der zu zahlenden Umsatzsteuer fest, diese reduziert sich lediglich auf null Prozent, wenn die in § 12 Abs. 3 UStG normierten Voraussetzungen erfüllt sind.

Bei dem gerügten Verstoß gegen die PAngV handelt es sich nicht um einen Bagatellverstoß. Entscheidend ist, dass die Preisvergleichsmöglichkeiten der Verbraucher mit Angeboten von Anbietern, die sich rechtstreu verhalten, erheblich erschwert werden (vgl. BGH, Urteil vom 29. April 2010, I ZR 99/08 - Preiswerbung ohne Umsatzsteuer - Rdn. 27, juris).

Darüber hinaus folgt ein Verfügungsanspruch aus §§ 8 Abs. 1, Abs. 3 Nr. 1, 3, 5 Abs. 2 Nr. 2 UWG. Die Anzeige bei Google Shopping richtet sich nicht nur an private Letztverbraucher, sondern auch an Gewerbetreibende. Diese werden davon ausgehen, dass es sich bei dem angegebenen Preis - wie üblich bei einer Werbung, die sich an die Allgemeinheit richtet - um einen Bruttopreis handelt und der Batteriespeicher für sie tatsächlich günstiger zu erwerben ist.

Gegen das Bestehen des Verfügungsanspruchs kann die Antragsgegnerin nicht einwenden, ihr stehe auf der Plattform „Google Shopping“ nicht genügend Platz zur Verfügung, um über den Sachverhalt aufzuklären. Wie das Landgericht in der angegriffenen Entscheidung bereits zutreffend auf Seite 3 ausgeführt hat, darf eine Plattform für eine Werbung mit Preisangaben schlicht nicht verwendet werden, wenn sie keinen Raum für rechtmäßiges Handeln bietet.

Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:

OLG Schleswig-Holstein: Wettbewerbswidrige Preisangabe in Google-Shopping-Anzeige für Bestandteile von Photovoltaikangaben ohne Umsatzsteuer bei fehlender Belehrung über § 12 Abs. 3 UStG

OLG Schleswig-Holstein
Urteil vom 15.06.2023
6 W 9/23


Das OLG Schleswig-Holstein hat entschieden, dass eine wettbewerbswidrige Preisangabe in einer Google-Shopping-Anzeige für Bestandteile von Photovoltaikangaben ohne Umsatzsteuer vorliegt, wenn keine Belehrung über die Voraussetzungen der Umsatzsteuerbefreiung nach § 12 Abs. 3 UStG vorgehalten wird.

Aus den Entscheidungsgründen:
2. Der Verfügungsanspruch ergibt sich aus § 8 Abs. 1, Abs. 3 Nr. 1, § 3 Abs. 1, § 5 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 UWG. Hiernach kann ein Mitbewerber gegen unlautere geschäftliche Handlungen vorgehen, die u. a. bei unwahren, oder sonstigen zur Täuschung geeigneten Angaben über den Preis oder die Art und Weise, wie er berechnet wird, vorliegen. Eine fehlende oder unklare Preisauszeichnung kann zudem einen Verstoß gegen § 5a Abs. 2, Abs. 3 Nr. 3, Abs. 4 UWG darstellen (Köhler in Köhler/Bornkamm/Feddersen, UWG, 41. Aufl., vor § 1 PAngV, Rn. 6 m. w. N.). Diese Voraussetzungen liegen vor.

a) Die Antragstellerin ist als Mitbewerberin gemäß § 8 Abs. 3 Nr. 1 UWG aktivlegitimiert. Mitbewerber ist gemäß der Legaldefinition in § 2 Abs. 1 Nr. 4 UWG jeder Unternehmer, der mit einem oder mehreren Unternehmen als Anbieter oder Nachfrager von Waren und Dienstleitungen in einem konkreten Wettbewerbsverhältnis steht. Ein konkretes Wettbewerbsverhältnis ist immer dann gegeben, wenn beide Parteien gleichartige Waren oder gewerbliche Leistungen innerhalb desselben Endverbraucherkreises abzusetzen versuchen und das Wettbewerbsverhalten des einen daher den anderen beeinträchtigen, d. h. im Absatz behindern oder stören kann (BGH, GRUR 1999, 69/70 - Preisvergleichsliste ll; BGH, GRUR 2004,877 - Werbeblocker). Die Antragstellerin hat unwidersprochen dargelegt und glaubhaft gemacht, gleichartige Produkte zu vertreiben (Anlage AS4, Bl. 90).

b) Bei dem beanstandeten, in Google-Shopping eingestellten Angebot der Antragsgegnerin handelt es sich unproblematisch um eine geschäftliche Handlung der Antragsgegnerin im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 2 UWG, da sie darauf gerichtet ist, den Absatz der beworbenen Produkte zu fördern.

c) Der in der Google-Anzeige angeführte Preis verstößt gegen das Gebot der Preisklarheit und Preiswahrheit (vgl. zu beidem Bornkamm/Feddersen in Köhler u.a., § 5 UWG, Rn. 3.22 f.). Der Preisangabe lässt sich nicht entnehmen, dass der Preis 0 % Umsatzsteuer enthält und an welche Bedingungen dieser Steuersatz geknüpft ist.

d) Diese fehlende Aufklärung über die Bedingungen, unter denen der angegebene Preis gilt, verursacht bei den angesprochenen Verkehrskreisen einen Irrtum.

aa) Entgegen der Auffassung der Antragsgegnerin und des Landgerichtes richtet sich die Anzeige nicht ausschließlich an Verbraucher, die stets der Regelung über den auf 0 reduzierten Umsatzsteuersatz unterfallen. Dieser Kreis derjenigen Verbraucher, die beispielsweise ihre Immobilie mit einer Photovoltaikanlage ausgerüstet haben und über die Erhöhung des Eigenverbauchsanteils nachdenken oder die Planung einer solchen Anlage betreiben oder in Erwägung ziehen, gehört zwar auch zum angesprochenen Verkehrskreis. Der Senat zählt sich selbst zu diesem angesprochenen Verbraucherkreis.

Die Anzeige richtet sich allerdings nicht ausschließlich an Verbraucher. Den angesprochenen Verkehrskreisen unterfallen auch Unternehmer. So können beispielsweise auch Kleinunternehmer, die ihren Geschäftsbetrieb mit selbst produziertem Strom betreiben wollen, angesprochen werden. Entgegen den Ausführungen des Landgerichtes scheiden Unternehmer nicht faktisch aus dem Kundenreis aus. So ist ohne Weiteres denkbar, dass ein Kioskbesitzer, ein Versicherungsvertreter oder eine Bäckerei die Geschäftsstätte mit einer Solaranlage versehen und durch Einsatz eines Batteriespeichers auch in der hier beworbenen Größe versuchen, ihren Eigenverbrauchsanteil möglichst hoch zu halten. Hierbei muss es sich auch nicht zwingend um einen Personenkreis handeln, der zum Vorsteuerabzug berechtigt ist. Hinzukommt, dass auch dieser Personenkreis zunächst verpflichtet ist, Umsatzsteuer zu zahlen, wenn er sie auch später verrechnen kann. Ebenso, wie eine Werbung mit Nettopreisen nur zulässig ist, wenn sichergestellt ist, dass Adressaten der Werbung keine Verbraucher sind (vgl. Köhler, a. a. O, § 5 UWG, Nr. 3.173 m. w. N.), wäre eine Werbung mit Nettopreisen im vorliegenden Fall nur dann zulässig, wenn sichergestellt wäre, dass sie sich weder an Unternehmer, noch an Verbraucher richtet, die nicht der Regelung über den reduzierten Umsatzsteuersatz unterfallen. Dies ist aber nicht der Fall.

Randnummer22
Dass tatsächlich auch Verkehrskreise durch die Werbung angesprochen werden, die nicht der Regelung des § 12 Abs. 3 UStG n. F. unterfallen, hat die Antragsgegnerin in der mündlichen Verhandlung auch dadurch bestätigt, dass sie eingeräumt hat, bereits während des Bestellprozesses Kaufangebote von Kunden abgelehnt zu haben, da diese nicht zum berechtigten Erwerberkreis gehörten.

Jedenfalls erwartet dieser angesprochene Verkehrskreis, wie auch ein durchschnittlicher Verbraucher, dass in einer Suchmaschine im Internet die Gesamtpreise einschließlich des vollen Umsatzsteuersatzes angezeigt werden, wie dies auch in § 1 Abs. 1 PAngV vorgesehen ist.

bb) Zumindest der angesprochene Verkehrskreis der Unternehmer, der den Batteriespeicher für den eigenen Betrieb verwenden will, wird durch die Preisangabe getäuscht. Die Annahme des Landgerichtes, ein Unternehmer kenne in der Regel die in seinem Geschäftsbereich geltenden Umsatzsteuerregeln, überzeugt weder für solche, die entsprechende Waren weiterverkaufen, noch für den genannten Kreis von Unternehmern, die ein derartiges Gerät für ihren Betrieb erwerben wollen, zumal es sich bei § 12 Abs. 3 UStG um eine neue, nicht unkomplizierte Norm handelt. Bei der Frage, ob ausreichende Kenntnisse beim angesprochen Verkehrskreis vorhanden sind, ist auf den durchschnittlich informierten und verständigen Werbeadressaten abzustellen, der der Werbung die der Situation angemessene Aufmerksamkeit entgegenbringt (BGH, GRUR 2000, 6191 621; Bornkamm/Feddersen a. a. O., Rn. 1.76). Zwar ist der Antragsgegnerin zuzugestehen, dass derjenige, der den Erwerb einer Photovoltaikanlage erwägt, sich wegen der damit verbundenen nicht unerheblichen Kosten eingehender mit dem Themenbereich beschäftigen wird, als dies beispielsweise bei dem Erwerb eines alltäglichen Konsumguts der Fall ist. Dass aber weite Teile des angesprochenen Adressatenkreises die Regelung des § 12 Abs.3 UStG kennen, kann jedenfalls zum gegenwärtigen Zeitpunkt nicht angenommen werden.

cc) Somit kann letztlich unentschieden bleiben, ob die Täuschung auch auf einen ausreichend großen Prozentsatz der Verbraucher trifft. Dies liegt jedenfalls nahe, da die Befreiung sog. Heimspeicher für Photovoltaikanlagen von der Umsatzsteuer durch § 12 Abs. 3 UStG n.F. unter einer Vielzahl von Bedingungen steht. So erfasst beispielsweise der ermäßigte Steuersatz gemäß § 12 Abs. 2 UStG nur die Lieferung an den Betreiber der Photovoltaikanlage. Zwar enthält § 12 Abs.3 S. 2 UStG eine Vereinfachungsregel; diese gilt aber nur für die Prüfung der Gebäudeart, nicht jedoch für die Betreibereigenschaft (Anlage AS1, Bl. 80). Zudem ist die Vereinfachungsregelung des § 12 Abs. 3 Nr. 2 UStG nicht anwendbar, wenn keine Registrierungspflicht im Marktstammdatenregister besteht. Erwirbt ein Kunde die beworbenen Komponenten schließlich im Zuge der Erweiterung einer bestehenden Photovoltaikanlage, gilt, wenn die 30 kwp-Grenze durch die Erweiterung überschritten wird, die Vereinfachungsregelung nicht für den nachträglich ergänzten Teil (Schreiben des Bundesministeriums für Finanzen, Anlage AS 1, Bl. 80). Auch bei Einfamilienhäusern ist, insbesondere in Zeiten in denen nicht selten auf ein oder mehrere Elektrofahrzeuge umgestiegen wird, nicht selbstverständlich, dass die Leistungsgrenze einer zur Versorgung auch solcher Fahrzeuge von 30 kw peak nicht überschritten wird. Der Umstand, dass nicht selbstverständlich davon ausgegangen werden kann, dass Verbraucher für Komponenten von Photovoltaikanlagen keine Umsatzsteuer zahlen müssen, zeigt sich auch am Umfang der vom Bundesfinanzministerium vorgehaltenen Erläuterungen zu dieser Neuregelung.

e) Im Blickfang der beanstandeten Anzeige finden sich keinerlei Erläuterungen dazu, unter welchen Voraussetzungen der reduzierte Umsatzsteuersatz gilt.

Löst ein Blickfang für sich genommen einen Irrtum aus, kann eine irrtumsausschließende Aufklärung durch einen klaren und unmissverständlichen Hinweis erfolgen, wenn dieser am Blickfang teilhat und dadurch eine Zuordnung zu den herausgestellten Angaben gewahrt bleibt (Bornkamm/Feddersen, a. a. O., Rn. 1.87; BGH GRUR 1999, 264 - Handy für 0,00 €). In Fällen, in denen der Blickfang nur die „halbe Wahrheit“ enthält, muss ein Stern oder ein anderes hinreichend deutliches Zeichen den Betrachter zu dem aufklärenden Hinweis führen. Gleiches gilt bei der blickfangmäßigen Werbung mit lnklusivangeboten für etwaige Einschränkungen bei der Gewährung des lnklusivangebots (Bornkamm/Feddersen, a. a. O., Rn. 1.90 mit Hinweis auf BGH, GRUR 2018, 199, Rn 23 - 19 % MwSt. GESCHENKT; BGH, GRUR 2016, 207, Rn. 16 f - All Net Flat).

Ein solcher aufklärender Hinweis, der am Blickfang teilhat, fehlt hier. Es kann dahinstehen, ob der Hinweis auf der lnternetseite der Antragsgegnerin eine inhaltlich ausreichende Aufklärung enthält. Denn es fehlt jedenfalls an einer am Blickfang teilhabenden, klaren Zuordnung des Hinweises zur Preisangabe in der Google-Anzeige. In dieser finden sich weder ein Sternchen noch erläuternde Ausführungen dahingehend, dass sich die Preisangabe mit 0% Umsatzsteuer versteht und unter welchen Bedingungen dieser Steuersatz Geltung erlangt.

f) Von der nicht weiter erläuterten Angabe des Nettopreises geht ein Anlockeffekt aus. Denn die Angabe des Kaufpreises ohne Hinweis auf den Umsatzsteuersatz und dessen Voraussetzungen in einem Anzeigenportal, wie Google dies für die beanstandete Anzeige vorhält, kann eine für die Kaufentscheidung wesentliche Weichenstellung herbeiführen, weil ein Interessent, der sich mit Hilfe von Preisvergleichsportalen über ein Produkt informiert, sich nach allgemeiner Lebenserfahrung bevorzugt mit den preisgünstigsten Angeboten befassen und über die elektronische Verknüpfung die Internetseite dieses Anbieters aufsuchen wird (vgl. BGH, MMR 2010, 823, Rn. 27 -Versandkosten bei Froogle ll). Die beanstandete Werbung ist daher auch geeignet, den Wettbewerb zum Nachteil der Mitbewerber und zum Nachteil der Kunden mehr als nur unerheblich zu beeinträchtigen.

g) Die Annahme einer Irreführung im Sinne des § 5 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 UWG scheitert entgegen der Ansicht des Landgerichts auch nicht etwa daran, dass die Angabe eines Kaufpreises inklusive 19 % Umsatzsteuer ebenso irreführend sein könnte wie die Kaufpreisangabe mit einem Steuersatz von 0 %, weil für viele Erwerber tatsächlich dieser letztere Steuersatz gelten dürfte. Denn die Irreführung liegt hier nicht in der Nichtangabe des Kaufpreises inklusive 19 % Umsatzsteuer, sondern darin, dass die Preisangabe des Beklagten in der beanstandeten Google-Werbung nicht erkennen lässt, dass der Preis 0 % Umsatzsteuer enthält und dass dieser Nullprozentsteuersatz an die Voraussetzungen des § 12 Abs. 3 UStG geknüpft ist (vgl. auch LG Koblenz, Urteil vom 12.05.2023, 4 HKO 7/23, S. 12, Bl. 164).

h) Ohne Erfolg bleibt auch der Einwand der Antragsgegnerin, im vorliegenden Fall könne entsprechend der Rechtsprechung des BGH (Urteil vom 14. Januar 2016, I ZR 61/14 - Wir helfen im Trauerfall) eine Ausnahme von der Pflicht zur Angabe eines Gesamtpreises gemacht werden. In der angeführten Entscheidung hat der BGH dies für einen Fall angenommen, in dem Kosten, die nicht bezifferbar, insbesondere zeit- und verbrauchsabhängig sind, auftreten können (a. a. O., Rn. 34). Dies ist hier nicht der Fall, es ist unproblematisch möglich, den Preis vollständig anzugeben. Dass dies auf den Google-Shopping-Seiten vom Platz her ggf. nicht möglich ist, ist unerheblich. Der gesetzgeberische Zweck, die Installation von Photovoltaikanlagen zu fördern, kann auch mit Angabe des Preises mit 19 % UStG erfüllt werden.


Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:



LG Bochum: Shopbetreiber sollten Hinweis auf USt. nach der PAngV in unmittelbarer Nähe zum Preis anegben

LG Bochum
Urteil vom 03.07.2012
I-17 O 76/12


Das LG Bochum hat entschieden, dass ein Online-Shopbetreiber sollten den nach der PAngV vorgeschriebenen Hinweis, dass sich alle Preise incl. USt. verstehen unmittelbarer Nähe zum Preis anzugeben hat und ein allgemeiner Hinweis in den AGB nicht ausreicht.

"Das Oberlandesgericht Hamm hat in seiner Entscheidung vom 02.03.2010 (MMR 2010, 618 f.) insoweit jedoch verdeutlicht, dass entscheidend die Zuordnung der Angabe zum Preis ist und dass diese Zuordnung augenfällig sein muss, wie immer sie auch im Einzelfall ausgestellt sein mag. Ist es erforderlich, sich bis zum Ende des Angebots durchzuscrollen, um an die Informationen zu gelangen und kann der Bestellvorgang eingeleitet werden, ohne bis zum Ende gescrollt zu haben, ist dies zur Begründung des Verstoßes ausreichend (OLG Hamm a.a.O.).

Nach Maßgabe dieser Grundsätze ist im vorliegenden Fall die erforderliche augenfällige Zuordnung zum Preis mit den beiden Hinweisen unter Ziff. 3.1. der Allgemeinen Geschäftsbedingungen nicht gegeben. Um diese Hinweise wahrzunehmen, muss über mehrere Bildschirmseiten hinweg auf den unteren Teil der Angebotsseite gescrollt werden. Es ist möglich, den Bestellvorgang durch Betätigung des Feldes "Sofort-Kaufen" einzuleiten und durchzuführen, ohne auf die beiden Hinweise heruntergescrollt zu haben."


Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:

BFH: "Privatverkauf" bei eBay - Umsatzsteuer bei Verkauf von Gebrauchsgegenständen über mehrere Jahre

BFH
Urteil vom 26.04.12
V R 2/11
Umsatzsteuer bei Verkäufen über „ebay“


Der Bundesfinanzhof hat entschieden, dass beim Verkauf von Gebrauchsgegenständen bei eBay über mehrere Jahre eine umsazsteuerpflichtige Tätigkeit vorliegt und somit Umsatzsetuer zu zahlen ist.

Die Pressemitteilung des BFH finden Sie hier:

"BFH: "Privatverkauf" bei eBay - Umsatzsteuer bei Verkauf von Gebrauchsgegenständen über mehrere Jahre" vollständig lesen

Vortrag "Rechtliche Aspekte des Email-Managements" von Rechtsanwalt Marcus Beckmann im Rahmen einer Veranstaltung der Jobri GmbH

Wir möchten uns ganz herzlich bei den aufmerksamen Teilnehmern der Veranstaltung der Jobri GmbH am 13.07.2011 bedanken. Rechtsanwalt Marcus Beckmann gab im Rahmen dieser Veranstaltung einen Überblick über die einschlägigen rechtlichen Problemfelder (Email-Sicherheit, Archivierungspflichten, Rechnungen per Email, private Email-Nutzung am Arbeitsplatz, Haftung, Formvorschrifen, Emails im Rechtsverkehr, Datenschutz).

Die Unterlagen stehen Ihnen zum Download zur Verfügung:"Rechtliche Aspekte des Email-Managements"