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OLG Hamm: Werbung für Polstermöbel mit "Textilleder" wettbewerbswidrig

OLG Hamm
Urteil vom 08.03.2012
I-4 U 174/11


Das OLG Hamm hat entschieden, dass eine wettbewerbswidrige Irreführung vorliegt, wenn Polstermöbel mit dem Begriff "Textilleder" beworben werden.

Aus den Entscheidungsgründen:

"Bei der Beschreibung der im Internet angebotenen Polstermöbel mit "Textilleder" handelt es sich um eine mehrdeutige und missverständliche Werbung, die unwahre oder sonstige zur Täuschung geeignete Angaben über die Ausführung oder Zusammensetzung der Ware enthält. Es reicht insoweit schon die Gefahr der Irreführung."


Die vollständige Entscheidung finden Sie hier: