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KG Berlin: Verbandsklage der niederländischen Stiftung SOMI gegen "X" wegen behaupteter Datenschutzverstöße unzulässig

KG Berlin
Urteil vom 30.04.2026
20 VKl 1/25


Das KG Berlin hat entschieden, dass die Verbandsklage der niederländischen Stiftung SOMI gegen "X" wegen behaupteter Datenschutzverstöße unzulässig ist. Es fehlt bei den geltend gemachten Ansprüchen an der Gleichartigkeit gemäß § 15 Abs. 1 VDuG. Ob ein ersatzfähiger Schaden durch Kontrollverlust oder individuelle Ängste vorliegt, hängt nach Auffassung des Gerichts maßgeblich von den persönlichen Verhältnissen jedes einzelnen Nutzers ab und entzieht sich einer pauschalen Feststellung.

Die Pressemitteilung des Gerichts:
Kammergericht: Verbandsklage gegen „X“ wegen Datenschutzverletzungen unzulässig

Das Kammergericht hat heute die Verbandsklage der niederländischen Stichting Onderzoek Marktinformatie (SOMI) gegen die Betreiberin des sozialen Netzwerks „X“ wegen behaupteter Datenschutzverletzungen als unzulässig abgewiesen. Die von SOMI geltend gemachten Schadensersatzansprüche der Verbraucher seien für die erstrebte kollektive Rechtsverfolgung nicht geeignet. Ob den betroffenen Verbrauchern tatsächlich ein Schaden entstanden sei, könne nur im jeweiligen Einzelfall entschieden werden.

Mit ihrer Abhilfeklage – einer besonderen Form der Verbandsklage – forderte SOMI für jeden in Deutschland registrierten Nutzer von „X“ mindestens 750 Euro Schadensersatz im Zusammenhang mit der Datenverarbeitung sowie zusätzlich mindestens 250 Euro für jeden Nutzer, der von einem konkreten Datenleck betroffen war. SOMI machte im Rahmen der beanstandeten Datenverarbeitung insbesondere geltend, dass „X“ ohne wirksame Einwilligung extensiv Daten über seine Nutzer sammle, zusammenführe und auswerte, um personalisierte Werbung zu schalten und Nutzer zu beeinflussen (siehe auch die hiesige Pressemitteilung Nr. 19/2025 vom 22. Mai 2025).

Mithilfe der Abhilfeklage können Verbraucherverbände im Wesentlichen gleichartige Ansprüche von Verbrauchern gegen Unternehmer geltend machen. Wesentlich gleichartig sind die Ansprüche dann, wenn es im Kern um denselben Sachverhalt geht und die Ansprüche der Verbraucher von den gleichen Sach- und Rechtsfragen abhängen.

Nach Auffassung des Kammergerichts sind die von SOMI geltend gemachten Ansprüche der Verbraucher nicht gleichartig, weil sie maßgeblich von den individuellen Verhältnissen der Verbraucher abhängen. Schadensersatzansprüche der Verbraucher bestünden nur, wenn die Verstöße gegen die Datenschutzgrundverordnung auch zu einem Schaden beim jeweiligen Verbraucher geführt hätten. Ein solcher Schaden könne anerkanntermaßen zwar schon in dem bloßen Verlust der Kontrolle über die eigenen personenbezogenen Daten liegen. Es hänge jedoch maßgeblich von den individuellen Verhältnissen eines jeden Verbrauchers ab, ob tatsächlich und – wenn ja – in welchem Umfang und für welche Dauer ein angemessen zu entschädigender Kontrollverlust vorliege. Auch schadensvergrößernde Umstände, wie mit dem Kontrollverlust einhergehende Ängste oder andere negative Gefühle, könnten nur individuell festgestellt werden. Dies gelte auch für die missbräuchliche Verwendung personenbezogener Daten durch Dritte, welche den Schaden ebenfalls vergrößern könne.

Die Entscheidung ist noch nicht rechtskräftig. Es besteht die Möglichkeit, binnen eines Monats Revision beim Bundesgerichtshof einzulegen.

Kammergericht, Urteil vom 30. April 2026, Aktenzeichen 20 VKl 1/25

Maßgebliche Vorschriften:
§ 15 Abs. 1 Verbraucherrechtedurchsetzungsgesetz (VDuG)

Die Abhilfeklage ist nur zulässig, wenn die von der Klage betroffenen Ansprüche von Verbrauchern im Wesentlichen gleichartig sind. Das ist der Fall, wenn
die Ansprüche auf demselben Sachverhalt oder auf einer Reihe im Wesentlichen vergleichbarer Sachverhalte beruhen und
für die Ansprüche die im Wesentlichen gleichen Tatsachen- und Rechtsfragen entscheidungserheblich sind.

OLG Koblenz: Abhilfeklage nach dem Verbraucherrechtedurchsetzungsgesetz gegen den Geschäftsführer einer GmbH persönlich unzulässig

OLG Koblenz
Teilurteil vom 18.11.2025
9 VKl 1/24


Das OLG Koblenz hat entschieden, dass eine Abhilfeklage nach dem Verbraucherrechtedurchsetzungsgesetz gegen den Geschäftsführer einer GmbH persönlich unzulässig ist.

Die Pressemitteilung des Gerichts:
Abhilfeklage nach dem Verbraucherrechtedurchsetzungsgesetz gegen GmbH-Geschäftsführer unzulässig – 9 VKl 1/24

Das Oberlandesgericht Koblenz hatte zu entscheiden, ob eine Abhilfeklage nach dem Verbraucherrechtedurchsetzungsgesetz (VDuG) nicht nur gegen eine GmbH, sondern auch gegen deren Geschäftsführer persönlich erhoben werden kann.

Der 9. Zivilsenat hat diese Frage verneint und eine vom Bundesverband der Verbraucherzentralen und Verbraucherverbände – Verbraucherzentrale Bundesverband e. V. (vzbv) gegen einen Geschäftsführer persönlich gerichtete Klage durch Teilurteil als unzulässig abgewiesen.

Der Beklagte war alleiniger Geschäftsführer der ebenfalls verklagten S-GmbH. Diese bot im Internet verschiedene Formulare rund um den Rundfunkbeitrag an – etwa zur Anmeldung, Ummeldung oder Abmeldung einer Wohnung beim Beitragsservice des öffentlich-rechtlichen Rundfunks. Während diese Dienstleistungen auf der Website des Beitragsservice kostenlos erhältlich sind, verlangte die S-GmbH für die Weiterleitung der eingegebenen Daten ein Entgelt von 29,99 Euro. Der vzbv sah darin ein unlauteres geschäftliches Verhalten und erhob eine Abhilfeklage nach dem VDuG. Dieses Gesetz aus dem Jahr 2023 ermöglicht es qualifizierten Einrichtungen, Ansprüche von Verbrauchern gebündelt geltend zu machen. Hierzu können sich Verbraucher durch Eintragung in ein Klageregister am Verfahren beteiligen. Mit ihrer sowohl gegen die S-GmbH als auch gegen deren Geschäftsführer gerichteten Klage verfolgte die Verbraucherzentrale das Ziel, beide zur Zahlung von Schadensersatz an die teilnehmenden Verbraucher zu verpflichten.

Das Oberlandesgericht hatte daher darüber zu befinden, ob diese gebündelte Anspruchsdurchsetzung nach dem VDuG auch gegenüber einem Geschäftsführer persönlich zulässig ist.

In seinem am 18. November 2025 verkündeten Teilurteil hat der 9. Zivilsenat dies verneint. Das Gericht führt aus, dass das Verbraucherrechtedurchsetzungsgesetz eine persönliche Haftung eines GmbH-Geschäftsführers nicht vorsehe, sondern ausschließlich Klagen gegen „Unternehmer“ eröffne. Unternehmer im Sinne des VDuG seien jedoch nur diejenigen, die selbständig gewerblich oder beruflich tätig seien. Der Geschäftsführer handle hier aber nur für die Gesellschaft und sei daher nicht persönlich Unternehmer. Die sich wechselseitig ausschließenden Begriffe „Unternehmer“ und „Verbraucher“ seien wie im Bürgerlichen Gesetzbuch und nach Maßgabe des Verbraucherbegriffs der Zivilprozessordnung abzugrenzen. Diese Bewertung stehe auch nicht im Widerspruch zu der europäischen Verbandsklagerichtlinie.

Hinsichtlich der S-GmbH ist das Verfahren derzeit unterbrochen, da über deren Vermögen das Insolvenzverfahren eröffnet worden ist. Der Senat entschied daher im Wege eines Teilurteils nur über den gegen den Geschäftsführer gerichteten Anspruch.

Das Teilurteil ist nicht rechtskräftig. Es kann noch Revision zum Bundesgerichtshof eingelegt werden.

Oberlandesgericht Koblenz, Teilurteil vom 18. November 2025, 9 VKl 1/24.