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EuGH-Generalanwältin: Kein Verstoß gegen DSGVO wenn nationale Anti-Doping-Behörde personenbezogene Daten eines gedopten Profisportlers im Internet veröffentlicht

EuGH-Generalanwältin
Schlussantrage vom 14.09.2023
C-115/22 | NADA u. a.


Die EuGH-Generalanwältin kommt in ihren Schlussanträgen zu dem Ergebnis, dass kein Verstoß gegen die DSGVO vorliegt, wenn eine nationale Anti-Doping-Behörde personenbezogene Daten eines gedopten Profisportlers im Internet veröffentlicht.

Die Pressemitteilung des EuGH:
Dopingbekämpfung und Datenschutz: Nach Ansicht von Generalanwältin Ćapeta verstößt eine nationale Anti-Doping-Behörde, die personenbezogene Daten eines gedopten Profisportlers im Internet veröffentlicht, nicht gegen die DSGVO

Der dadurch entstehende Eingriff in das Recht auf Datenschutz kann mit dem Präventionsziel einer solchen Veröffentlichung gerechtfertigt werden.

Eine österreichische Profisportlerin im Mittelstreckenlauf wurde für schuldig befunden, gegen österreichische AntiDoping-Regeln verstoßen zu haben. Die Österreichische Anti-Doping-Rechtskommission (ÖADR) erklärte alle im fraglichen Zeitraum von der Sportlerin erzielten Ergebnisse für ungültig, erkannte alle Start- und/oder Preisgelder ab und verhängte über sie eine vierjährige Sperre für die Teilnahme an jeglicher Art von sportlichen Wettkämpfen. Dieser Beschluss wurde von der ÖADR und der Unabhängigen Schiedskommission (USK) bestätigt.

Die Unabhängige Dopingkontrolleinrichtung (NADA) veröffentlichte in Bezug auf die Sportlerin auch ihren Namen, ihren Verstoß gegen die Anti-Doping-Regeln und den Zeitraum der Sperre in einer Tabelle gesperrter Sportler auf ihrer öffentlich zugänglichen Website.

Die Sportlerin beantragte bei der USK eine Überprüfung des Beschlusses. Diese Einrichtung möchte unter anderem wissen, ob die Veröffentlichung personenbezogener Daten eines gedopten Profisportlers im Internet mit der DSGVO vereinbar ist.

In den heutigen Schlussanträgen geht Generalanwältin Tamara Ćapeta zuerst auf die Zulässigkeit des Ersuchens ein. Nach Ansicht der Generalanwältin ist die USK ein „Gericht“’ im Sinne von Art. 267 Abs. 4 AEUV. Die Generalanwältin vertritt nämlich die Ansicht, dass die USK unter den Umständen des vorliegenden Falles sogar ein „Gericht“ darstelle, gegen dessen Entscheidungen keine Rechtsmittel gemäß Art. 267 Abs. 3 AEUV eingelegt werden könnten. Die USK sei daher sogar zur Vorlage verpflichtet gewesen.

In materiellrechtlicher Hinsicht befindet Generalanwältin Tamara Ćapeta zuerst, dass die DS-GVO auf den Sachverhalt des Falles nicht anwendbar sei. Das Anti-Doping-Recht regele vorrangig den Sport als Sport. Es beziehe sich eher auf die sozialen und erzieherischen Funktionen des Sports als auf seine wirtschaftlichen Aspekte. Es gebe derzeit keine unionsrechtlichen Vorschriften, die die Anti-Doping-Politik der Mitgliedstaaten beträfen. Ohne auch eine nur indirekte Verbindung der Anti-Doping-Politik zum Unionsrecht könne die DS-GVO solche Verarbeitungstätigkeiten nicht regeln. Deshalb vertritt die Generalanwältin die Ansicht, dass der Sachverhalt dieses Falles nicht in den Anwendungsbereich des Unionsrechts und somit nicht in den Anwendungsbereich der DS-GVO falle.

Alternativ vertritt die Generalanwältin Tamara Ćapeta die Ansicht, dass die DS-GVO in einem bestimmten Kontext die Verarbeitung personenbezogener Daten erlaube, ohne dass eine einzelfallbezogene Verhältnismäßigkeitsprüfung erforderlich sei. Die Entscheidung des österreichischen Gesetzgebers, zu verlangen, dass bei Profisportlern, die gegen geltende Anti-Doping-Regeln verstießen, personenbezogene Daten an die Allgemeinheit bekannt gegeben würden, unterliege daher keiner zusätzlichen Verhältnismäßigkeitsprüfung jedes Einzelfalles. Der durch die Veröffentlichung verursachte Eingriff in die Rechte von Profisportlern könne mit dem Präventionsziel gerechtfertigt werden, dass junge Sportler von Verstößen gegen Anti-DopingRegeln abgehalten und interessierte Kreise unterrichtet würden.

Generalanwältin Tamara Ćapeta erläutert weiter, dass es in der modernen Gesellschaft nur einen einzigen Weg gebe, um sicherzustellen, dass eine Pflicht zur allgemeinen Bekanntgabe wie im vorliegenden Fall die Pflicht des österreichischen Gesetzgebers erfüllt werde, nämlich durch eine Veröffentlichung im Internet. Eine bloße Veröffentlichung in gedruckter Form könne nicht mehr als geeignetes Mittel angesehen werden, um die Allgemeinheit mit Informationen zu versorgen. Wenn lediglich eine Offline-Veröffentlichung der fraglichen Informationen gefordert würde, käme dies einer Umgehung der Pflicht zur Information der Allgemeinheit gleich. Die Bekanntgabe des Namens der Sportlerin, des fraglichen Verstoßes gegen Anti-Doping-Regeln und der gegen sie verhängten Sperre auf der öffentlich zugänglichen Website einer nationalen Anti-Doping-Behörde sei während der Dauer ihrer Sperre geeignet und erforderlich, um die präventive Funktion der Abschreckung einerseits und der Information der interessierten Kreise andererseits zu erfüllen.


Die vollständigen Schlussanträge finden Sie hier:

KG Berlin: Frist von wenigen Stunden zur Reaktion auf Abmahnung auch in Pressesachen wegen Veröffentlichungen im Internet unangemessen kurz

KG Berlin
Beschluss vom 18.07.2023
10 W 79/23


Das KG Berlin hat entschieden, dass eine Frist von wenigen Stunden zur Reaktion auf eine Abmahnung auch in Pressesachen wegen Veröffentlichungen im Internet unangemessen kurz ist. Im vorliegenden Fall wäre nach Ansicht des KG Berlin eine Frist von mindestens 29 Stunden angemessen gewesen.

BGH: Von Strafverfolgungsbehörden beschlagnahmte private Tagebuchaufzeichnungen dürfen bei entsprechendem Informationsinteresse ggf. von Presse zitiert werden

BGH
Urteil vom 16.05.2023
VI ZR 116/22
BGB § 823 Abs. 1, Abs. 2, § 1004 Abs. 1; StGB § 353d Nr. 3


Der BGH hat entschieden, dass von Strafverfolgungsbehörden beschlagnahmte private Tagebuchaufzeichnungen bei entsprechendem Informationsinteresse ggf. von der Presse zitiert werden dürfen.

Leitsätze des BGH:
a) Die Anerkennung einer Rechtsnorm als Schutzgesetz im Sinne des § 823 Abs. 2 BGB setzt unter anderem voraus, dass die Schaffung eines individuellen - unter Umständen zusätzlichen - Anspruchs sinnvoll und im Lichte des haftungsrechtlichen Gesamtsystems tragbar erscheint. Bei dieser Beurteilung ist in umfassender Würdigung des gesamten Regelungszusammenhangs, in den die Norm gestellt ist, zu prüfen, ob es in der Tendenz des Gesetzgebers liegen konnte, an die Verletzung des geschützten Interesses die deliktische Einstandspflicht des dagegen Verstoßenden mit allen damit zugunsten des Geschädigten gegebenen Haftungs- und Beweiserleichterungen zu knüpfen. In diesem Zusammenhang kann es eine Rolle spielen, ob der Geschädigte in ausreichender Weise anderweitig abgesichert und ein deliktischer Schutz derselben Interessen über § 823 Abs. 2 BGB deshalb entbehrlich ist. Ebenso ist zu
berücksichtigen, ob ein durch ein Schutzgesetz geschaffener Anspruch im Widerspruch zu allgemeinen Rechtsprinzipien stünde, und zu fragen, ob dieser Widerspruch wirklich gewollt ist.

b) Zur Frage, ob § 353d Nr. 3 StGB ein Schutzgesetz im Sinne des § 823 Abs. 2 BGB darstellt.

c) Private Tagebuchaufzeichnungen, die von den Strafverfolgungsbehörden beschlagnahmt wurden, sind keine amtlichen Dokumente des Strafverfahrens im Sinne von § 353d Nr. 3 StGB.

d) Dem wörtlichen Zitat kommt wegen seiner Belegfunktion ein besonderer Dokumentationswert im Rahmen einer Berichterstattung zu. Es dient dem Beleg und der Verstärkung des Aussagegehalts und hat deshalb eine besondere Überzeugungskraft.

BGH, Urteil vom 16. Mai 2023 - VI ZR 116/22 - OLG Hamburg - LG Hamburg

Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:


LG Bonn: Veröffentlichung von Gaffervideos im Internet rechtfertigt Hausdurchsuchung

LG Bonn
Beschluss vom 13.07.2021
50 Qs-410 Js 78/21-18/21


Das LG Bonn hat entschieden, dass die Veröffentlichung von Gaffervideos im Internet eine
Hausdurchsuchung rechtfertigt.

Aus den Entscheidungsgründen:

"Die zulässige Beschwerde des Beschwerdeführers hat keinen Erfolg. Zu Recht hat das Amtsgericht Bonn die Durchsuchung der Wohnung und der sonstigen Räume des Beschwerdeführers angeordnet, §§ 102, 105 StPO.

Gemäß § 102 StPO kann bei dem als Täter oder Teilnehmer einer Straftat Verdächtigen eine Durchsuchung dann angeordnet werden, wenn das Auffinden von Beweismitteln zu vermuten ist. Für die Zulässigkeit einer regelmäßig in einem frühen Stadium der Ermittlungen in Betracht kommenden Durchsuchung genügt daher der über bloße Vermutungen hinausreichende, auf bestimmte tatsächliche Anhaltspunkte gestützte konkrete Verdacht, dass eine Straftat begangen worden ist und der Verdächtige als Täter oder Teilnehmer in Betracht kommt. Eines hinreichenden oder gar dringenden Tatverdachts bedarf es nicht (st. Rspr.; vgl. BVerfG NJW 2007, 1443; 2007, 2749, 2751 m. w. N.; BGH NJW 2000, 84, 85).

Gemessen an den aufgezeigten Maßstäben liegt ein Anfangsverdacht gegen den Beschwerdeführer wegen Verletzung des höchstpersönlichen Lebensbereiches und von Persönlichkeitsrechten durch Bildaufnahmen gemäß § 201 a StGB vor. Gemäß § 201 a Abs. 1 Nr. 2 StGB wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder Geldstrafe bestraft, wer eine Bildaufnahme, die die Hilflosigkeit einer anderen Person zur Schau stellt, unbefugt herstellt und dadurch den höchstpersönlichen Lebensbereich der abgebildeten Person verletzt. Die Hilflosigkeit muss durch die Abbildung zur Schau gestellt werden. Erforderlich ist, dass die Hilflosigkeit der Aufnahme selbst zu entnehmen ist. Daran fehlt es, wenn die Gefahrensituation für das Opfer selbst auf der Aufnahme nicht zu erkennen ist (BGH NStZ 2017, 408, Cornelius NJW 2017, 1893). Zudem muss die Hilflosigkeit objektiv in den Fokus gerückt und nicht lediglich völlig „untergeordnetes Beiwerk“ der Aufnahme sein. Darüber hinaus ist die Bestimmungsbefugnis der Person über Informationen ihres höchstpersönlichen Lebensbereichs als Teil des Rechts auf informationelle Selbstbestimmung geschützt. Die auf den Bildaufnahmen abgebildete Person muss für Dritte nicht identifizierbar sein. Dies vorweg geschickt, verbreitete der Beschwerdeführer durch das Hochladen des Unfallvideos auf seinem X-Kanal die Bildaufnahmen an eine unbestimmte Anzahl Dritter. Wenngleich der Beschwerdeführer das Gesicht des Geschädigten verpixelt hatte, steht dies nach vorstehenden Ausführungen der Tatbestandserfüllung nicht entgegen. Denn durch die Bildaufnahmen der schweren Verletzung sowie der Bergung des Geschädigten, die mit einer Dauer von zwei Minuten den zentralen Teil des Videos einnehmen, stand der Geschädigte als Person im Fokus der Bildaufnahmen. Trotz der Verpixelung ist eine Identifizierung des Geschädigten – bspw. durch Familienangehörige oder sich selbst – ohne weiteres möglich.

Soweit der Beschwerdeführer sich auf die Voraussetzungen des § 201 a Abs. 4 StGB beruft, dringt er mit seinem Vorbringen nicht durch. Gemäß § 201 a Abs. 4 StGB gilt u.a. § 201 a Abs. 1 Nr. 2 StGB nicht für Handlungen, die in Wahrnehmung überwiegender berechtigter Interessen erfolgen, namentlich der Kunst oder der Wissenschaft, der Forschung oder der Lehre, der Berichterstattung über Vorgänge des Zeitgeschehens oder der Geschichte oder ähnlichen Zwecken dienen. Zu Recht hat das Amtsgericht Bonn ausgeführt, dass das auf dem X-Kanal des Beschwerdeführer gezeigte Video des Geschädigten nicht den verfassungsrechtlichen Anforderungen an eine Tätigkeit als Pressevertreter gerecht wird, da der Kanal keinen journalistisch-redaktionellen Inhalt aufweist, da es sich um eine reine unbearbeitete Übermittlung und Aneinanderreihung von Informationen ohne redaktionelle Aufbereitung oder journalistischer Herangehensweise handelt. Es fehle insoweit an einer pressemäßigen „Vermittlungsleistung“. Diesen Ausführungen schließt das Beschwerdegericht sich vollumfänglich an. Vor diesem Hintergrund kann dahinstehen, ob es sich um „Vorgänge des Zeitgeschehens“ – wie der Beschwerdeführer meint – handelt.

Die Durchsuchung war schließlich auch verhältnismäßig.

Durchsuchungen stellen regelmäßig einen schwerwiegenden Eingriff in die Persönlichkeitsrechte des Betroffenen dar. Wohnungsdurchsuchungen sind stets ein tiefgreifender Grundrechtseingriff (vgl. BVerfG NJW 2006, 976). Dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz ist daher bei der Anordnung und Durchführung der Maßnahme besondere Beachtung zu schenken. Die Maßnahme muss in Hinblick auf den bei der Anordnung verfolgten gesetzlichen Zweck erfolgversprechend sowie gerade diese Zwangsmaßnahme zur Ermittlung und Verfolgung der vorgeworfenen Tat erforderlich sein. Das ist nicht der Fall, wenn andere, weniger einschneidende Mittel zur Verfügung stehen, die den Ermittlungszweck nicht gefährden. Schließlich muss der jeweilige Eingriff im angemessenen Verhältnis zu der Schwere der Tat und der Stärke des Tatverdachtes stehen (BVerfG NJW 2011, 2275; Beschl. v. 26.10.2011, 2 BvR 1774/10, Abs. 22 = BeckRS 2011, 56244; NJW 2008, 1937).

Die Durchsuchung war zur Auffindung von Beweismitteln geeignet. Es war anzunehmen, dass sich auf den aufzufindenden Datenträgern die vom Beschwerdeführer gefertigten Aufnahmen - auch im unbearbeiteten Zustand - befinden und diese als Beweismittel zur Überführung in einer Hauptverhandlung in Betracht kommen können. Die Durchsuchungsanordnung stand schließlich auch im angemessenen Verhältnis zur Schwere der Tat und der Stärke des Tatverdachtes. Der Anordnung lag -wie gezeigt- ein begründeter Verdacht einer Strafbarkeit wegen Verletzung des höchstpersönlichen Lebensbereiches und von Persönlichkeitsrechten durch Bildaufnahmen nach § 201 a Abs. 1 Nr. 2 StGB zugrunde. Der Tatverdacht gegen den Beschwerdeführer war - und ist es noch - hinreichend begründet und übersteigt deutlich das Maß an Verdachtsgründen für einen Anfangsverdacht. Ausweislich des gesamten Inhalts der Akte ergeben sich zahlreiche Anhaltspunkte, dass die Tat durch den Beschwerdeführer begangen wurde, wobei dieser dies ohnehin nicht abstreitet. Wenngleich hier das geringere Strafmaß zu berücksichtigen ist, ändert dies nichts an der Angemessenheit der Durchsuchung. Der Gesetzgeber unterscheidet in der Vorschrift des § 102 StPO gerade nicht zwischen einem Verbrechen und einem Vergehen. Vielmehr gebietet der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz, dass die durchzuführende Durchsuchung im Einklang mit den schutzbedürftigen Interessen des Beschwerdeführers und des Strafverfolgungsinteresse gebracht werden. Die so bezeichneten Interessen des Beschwerdeführers stehen dahinter zurück. Denn in der Abwägung zu berücksichtigen ist - neben dem starken Verdachtsgrad - auch, dass der Beschwerdeführer das Video durch die Veröffentlichung in seinem X-Kanal und Verbreitung im Internet einer unbegrenzten Anzahl von Personen zur Verfügung gestellt hat, der Eingriff in das Persönlichkeitsrecht des Geschädigten sich vor diesem Hintergrund mithin als besonders schwerwiegend darstellt. Die dagegen abzuwägenden Grundrechte des Beschwerdeführers überwogen nicht derart, dass der Erlass des Beschlusses als unverhältnismäßig im engeren Sinne anzusehen ist."


Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:




LG Köln: Veröffentlichung des Glyphosat-Gutachtens auf Website nach Informationsgewährung nach dem IFG zulässig

LG Köln
Urteil vom 12.11.2020
14 O 163/19


Das LG Köln hat entschieden, dass die Veröffentlichung des Glyphosat-Gutachtens auf einer Website nach Informationsgewährung nach dem IFG zulässig ist.

Aus den Entscheidungsgründen:

1. Der Kläger ist aktivlegitimiert. Die ausschließlichen Nutzungsrechte an der streitgegenständlichen Zusammenfassung liegen gemäß § 43 i.V.m. § 31 Abs. 5 UrhG bei dem Kläger. Es ist davon auszugehen, dass ein Beamter, der in Erfüllung seiner Dienstpflichten Werke geschaffen hat, seinem Dienstherrn stillschweigend sämtliche Nutzungsrechte einräumt, die dieser zur Erfüllung seiner Aufgaben benötigt.

Die Beamten und Mitarbeiter der Klägerin haben – soweit unstreitig - das streitgegenständliche Werk in Erfüllung ihrer Dienstpflicht geschaffen, weshalb die Nutzungsrechte an diesen Werken, die originär den Beamten bzw. Mitarbeitern als Schöpfern der Werkes gemäß § 7 UrhG zustanden, gemäß § 43 UrhG auf den Kläger übergegangen sind. Der Kläger hat substantiiert unter Aufführung der einzelnen Beteiligten vorgetragen, wer an der Erstellung der streitgegenständlichen Zusammenfassung beteiligt war. Mangels erheblichen Gegenvortrags waren auch nicht die entsprechenden Vereinbarungen mit den Mitarbeitern vorzulegen.

Wird die Urheberschaft substantiiert behauptet, muss der Verletzer seinerseits substantiiert darlegen, wer, wenn nicht der Anspruchsteller, Urheber sein soll (vgl. OLG Köln, Urteil vom 12.06.2015 -6 U 5/15 - Afghanistan-Papiere, juris Rn. 25 m.w.N.).

Der Annahme, dass die ausschließlichen Verwertungsrechte und hinsichtlich der Geltendmachung des Erstveröffentlichungsrechtes gemäß § 12 UrhG die Befugnis zur Veröffentlichung auf den Kläger übertragen worden ist, stehen nicht die Grundsätze der Zweckübertragungslehre entgegen. Haben die Parteien eines Vertrags nicht ausdrücklich geregelt, ob und inwieweit ein Nutzungsrecht eingeräumt wird, so bestimmt sich gemäß § 31 Abs. 5 S. 2 UrhG nach dem von beiden Parteien zu Grunde gelegten Vertragszweck, ob und inwieweit ein Nutzungsrecht eingeräumt worden ist. Nach dem dieser Bestimmung zu Grunde liegenden Übertragungszweckgedanken räumt ein Nutzungsberechtigter im Zweifel nur in dem Umfang Nutzungsrechte ein, den der Vertragszweck unbedingt erfordert. Dies bedeutet, dass im Allgemeinen nur diejenigen Nutzungsrechte stillschweigend eingeräumt sind, die für das Erreichen des Vertragszwecks unerlässlich sind. Bei einer Anwendung dieses Grundsatzes auf Dienstverhältnisse ist dem berechtigten Interesse des Dienstherrn an einer rechtlich gesicherten Verwertung der Werke Rechnung zu tragen, die seine Bediensteten in Erfüllung ihrer Dienstpflichten geschaffen haben. Deshalb ist davon auszugehen, dass ein Beamter, der in Erfüllung seiner Dienstpflichten ein Werk geschaffen hat, seinem Dienstherrn stillschweigend sämtliche Nutzungsrechte einräumt, die dieser zur Erfüllung seiner Aufgaben benötigt (BGH, GRUR 2011, GRUR Jahr 2011 Seite 59 – Lärmschutzwand). Zur behördlichen Aufgabenerfüllung gehört auch die Gewährung von Zugangsansprüchen nach dem Informationsfreiheitsgesetz; insoweit hat sich die Zwecksetzung durch den Erlass dieses Gesetzes erweitert (BVerwG, Urt. v. 25.6.2015 – 7 C 1/14, GRUR-RR 2016, 137, beck-online). Die Ermöglichung der Zugangsgewährung an eine Vielzahl von Personen nach dem IFG setzt aber die Übertragung der ausschließlichen Nutzungsrechte und der Befugnis zur Veröffentlichung zwangsläufig voraus.

2. Der Kläger hat keinen Anspruch gegen den Beklagten auf Unterlassung gemäß §§ 97 Abs. 1, 16, 19a UrhG.

a) Die streitgegenständliche Zusammenfassung ist als Sprachwerk (§ 2 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 UrhG) zumindest im Rahmen der sogenannten kleinen Münze urheberrechtlich geschützt. Bei Sprachwerken mit wissenschaftlichem und technischem Inhalt kann sich der Urheberrechtsschutz auf die individuelle Gedankenführung, die Auswahl und Anordnung der wissenschaftlichen und technischen Inhalte beziehen (BGHZ 141,329 - Tele-Info-CD; BGHZ 134, 250 – CB-Infobank I). Im Bereich der Sprachwerke ist auch die kleine Münze urheberrechtlich geschützt. Es gelten deshalb grundsätzlich geringe Anforderungen an die hinreichende Individualität (OLG Nürnberg GRUR-RR 2001, 225, 226 – Dienstanweisung; Dreier/Schulze/Schulze, 6. Aufl. 2018, UrhG § 2 Rn. 84). Ferner stellt nach der Rechtsprechung des BGH die Übersetzung eines Sprachwerkes im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 1 UrhG im allgemeinen eine persönliche, geistige Leistung dar (BGH, Urteil vom 15.09.1999, I ZR 57/97, Comic-Übersetzungen II).

Die Zusammenfassung weist die erforderliche Schöpfungshöhe auf. Zwar wird bei Betrachtung der durch den Beklagten erstellten Synopse deutlich, dass es sich teilweise um reine Übersetzungen des in englischer Sprache verfassten Addendums handelt. Allerdings klammert die synoptische Darstellung den vorgelagerten Schritt der Auswahl, Anordnung und gedanklichen Zusammenfassung der wesentlichen Inhalte des Addendums und daher den schöpferischen Teil des Werkes aus. Ferner beschränkt sich die Zusammenfassung nicht nur auf die wörtliche Übersetzung des Addendums. Schon der Vergleich des Umfangs des streitgegenständlichen Werkes der Zusammenfassung (sechs Seiten) zu dem des Addendums (96 Seiten) belegt, dass hier eine auf das inhaltlich Wesentliche zusammengekürzte, daher eine eigene inhaltlich enthaltene und damit schöpferische Leistung vorliegt. Dem steht auch nicht die Entscheidung des EuGH vom 29.07.2019 (Afghanistan-Papiere, C-469/17) entgegen. Sofern dort eine Originalität des Werkes, resultierend aus der freien Entscheidung über u.a. Anordnung und Kombination Wörter gefordert wird, ist eine solche hier - wie oben beschrieben - durch die gedankliche, punktuelle Auswahl der wesentlichen Inhalte des Addendums gegeben. Die Zusammenfassung wie auch das Addendum beinhalten eine Wertung über die B über den Wirkstoff C. Indem die Zusammenfassung sich auf die wesentlichen Punkte des Addendums und der darin enthaltenen Wertung bzw. Bewertung konzentriert, enthält es für sich genommen wiederum eine Wertung, welche sich gerade nicht nur auf die Wiedergabe der Forschungsergebnisse als Informationen beschränkt. Dem steht auch nicht entgegen, dass es sich um eine Übersetzung handelt. Vielmehr geht das Urheberrecht selbst davon aus, dass es sich auch bei Übersetzungen, welche persönliche, geistige Schöpfungen des Bearbeiters sind, um selbstständige Werke handeln kann, § 3 UrhG. Denn die neue Sprachform erfordert im Allgemeinen ein besonderes Einfühlungsvermögen und eine gewisse sprachliche Ausdrucksfähigkeit (BGH, Urteil vom 15.09.1999, a.a.O.).

b) Der Beklagte hat in die dem Kläger als Inhaber der ausschließlichen Nutzungsrechte zustehenden Verwertungsrechte (§§ 16, 19 a UrhG) eingegriffen.

aa) Durch das Vorhalten der Zusammenfassung auf der Internetseite des Beklagten hat der Beklagte zugleich diesen Text öffentlich zugänglich gemacht im Sinne von § 19a UrhG, indem er allen interessierten Internetnutzern nach deren Belieben den Zugriff ermöglichte.

bb) Das Speichern eines Textes auf einer Homepage stellt bereits eine eigene Vervielfältigungshandlung im Sinne von § 16 UrhG dar (vgl. OLG Köln, Urt. v. 12.06.2015 - Afghanistan-Papiere, juris Rn. 15 mit weiteren Nachweisen). Gleiches gilt für das Anfertigen einer Kopie entweder durch Erstellung eines Screenshots oder über das sog. Screen Scraping in den „F“- E-Mailaccount der jeweiligen Nutzer.

c) Der Beklagte handelte indes nicht rechtswidrig. Die Schranke des Zitatrechts greift zugunsten des Beklagten ein. Das streitgegenständliche Werk wurde mit Antragsgewährung im Rahmen des Verfahrens nach §§ 1 ff. IFG veröffentlicht im Sinne des § 12 UrhG. Ferner ist die Zusammenfassung, spätestens mit Veröffentlichung der Allgemeinverfügung im E, als amtliches Werk im Sinne des § 5 Abs. 2 UrhG zu qualifizieren.

aa) Das Eingreifen der Schutzschranke gemäß § 51 UrhG setzt voraus, dass das zum Gegenstand des Zitats gemachte Werk der Öffentlichkeit bereits in seiner konkreten Gestalt mit Zustimmung des Rechtsinhabers, aufgrund einer Zwangslizenz oder aufgrund einer gesetzlichen Erlaubnis zugänglich gemacht wurde (vgl. EuGH, GRUR 2019, 940 Rn. 95 - Spiegel Online). Nach der neueren Rechtsprechung des EuGH müssen die nationalen Gerichte sich im Rahmen der Abwägung, die es zwischen den ausschließlichen Rechten des Urhebers aus Art. 2 Buchst. a und Art. 3 Abs. 1 der RL 2001/29 auf der einen Seite und den Rechten der Nutzer von Schutzgegenständen aus den Ausnahmebestimmungen in Art. 5 Abs. 3e Buchst. c Fall 2 und Buchst. d dieser Richtlinie auf der anderen Seite anhand sämtlicher Umstände des Einzelfalls vorzunehmen haben, auf eine Auslegung dieser Bestimmungen stützen, die unter Achtung ihres Wortlauts und unter Wahrung ihrer praktischen Wirksamkeit mit den durch die Charta der Grundrechte der Europäischen Union gewährleisteten Grundrechten voll und ganz im Einklang steht (EuGH, Urteil vom 29.7.2019 – C-469/17 – Afghanistan Papiere).

Veröffentlicht im Sinne von § 12 Abs. 1 UrhG ist ein Werk, wenn es mit Zustimmung des Berechtigten der Öffentlichkeit zugänglich gemacht worden ist (§ 6 Abs. 1 UrhG). Das Veröffentlichungsrecht steht gemäß § 12 Abs. 1 UrhG dem Urheber zu und kann als Urheberpersönlichkeitsrecht nicht auf andere übertragen werden. Jedoch kann die Veröffentlichung selbst Dritten überlassen werden, insbesondere im Rahmen einer Nutzungsrechtseinräumung. So erlangt der Dienstherr, dem nach § 43 UrhG die Nutzungsrechte eingeräumt wurden, spätestens mit Ablieferung des Werkes die Veröffentlichungsbefugnis, da diese Voraussetzungen für die Verwertung der eingeräumten Nutzungsrechte zum betrieblichen Zweck ist (vgl. Wandtke/Bullinger, Urheberrecht, 4. Aufl. 2014 § 12 Rn. 2; § 43 Rn. 87 m.w.N.).

(1) Mit positiver Verbescheidung des Antragsersuchens des Beklagten nach den Regelungen des IFG am 08.12.2018 hat der Kläger die Zusammenfassung veröffentlicht.

Im Lichte der neueren Rechtsprechung des EuGH, nach der die Auslegung der Schrankenbestimmungen durch eine einzelfallbezogene Abwägung aller betroffenen Rechte geprägt ist, ist die Kammer der Auffassung, dass im vorliegenden Fall mit der Informationsgewährung nach dem IFG die Zusammenfassung veröffentlicht wurde.

Ausweislich der Gesetzesbegründung soll mit dem IFG der Bevölkerung ein allgemeiner, voraussetzungsloser und sachbereichsunabhängiger Zugang zu amtlichen Informationen gewährt werden. Das Gesetz dient der Transparenz und Offenheit behördlicher Entscheidungen und der Verbesserung der demokratischen Beteiligungsrechte der Bürger. Ausweislich des Entwurfs wird weiter ausgeführt, dass lebendige Demokratie verlange, dass die Bürger die Aktivitäten des Staates kritisch begleiten, sich mit ihnen auseinandersetzen und versuchen, auf sie Einfluss zu nehmen (BT-Drs. 15/4493, 6 f.).

In Umsetzung der gesetzgeberischen Ziele hat gemäß § 1 Abs. 1 IFG jeder nach Maßgabe dieses Gesetzes gegenüber den Behörden des Bundes einen Anspruch auf Zugang zu amtlichen Informationen. Mit Bescheid vom 10.12.2018 übermittelte der Kläger dem Beklagten die Zusammenfassung. Der (materiell-rechtlich) voraussetzungslose Anspruch gemäß § 1 Abs. 1 IFG kann von jedermann geltend gemacht werden. Der Anspruchsverpflichtete prüft keine materiellen Voraussetzungen im Hinblick auf die Informationsgewährung. Die Information wird vielmehr der Allgemeinheit gewährt, womit davon auszugehen ist, dass zumindest zeitversetzt einer Vielzahl von Personen die Zusammenfassung zugänglich gemacht worden ist. Dies ist für eine Veröffentlichung im Sinne des § 6 UrhG ausreichend. Insofern genügt auch eine begrenzte Öffentlichkeit (Dreier/Schulze, 6. Auflage, 2018, Rn. 7). Maßgeblich ist der Wille des Rechteinhabers. Einzige Voraussetzung ist damit ein formaler Antrag. Kommt es aber dem Informationsgewährenden – wie hier - gar nicht auf die Person des Empfängers an, bringt er damit zum Ausdruck, dass er kein Interesse daran hat, das Werk nur einer beschränkten und bestimmten Anzahl an Personen zugänglich zu machen. Letzteres ist aber der Grund für den Schutz des (Erst)Veröffentlichungsrechtes des Urhebers. Indem der Kläger den Anspruch auf Informationsgewährung zu der Zusammenfassung dem Beklagten und zudem noch einer Vielzahl weiterer Empfänger gewährt hat, hat er zum Ausdruck gebracht, dass einer Kenntnisnahme des Werkes durch eine Vielzahl, unbestimmter Personen keine Gründe entgegenstehen, das Werk weiterhin in seiner Geheimsphäre zu belassen. Diese Annahme wird auch nochmals durch die am ##### (und damit wenige Monate nach dem Bescheid) erlassene Allgemeinverfügung, veröffentlicht im E am ######, bestätigt. Denn das mit der Allgemeinverfügung des Klägers installierte Verfahren ermöglicht jedermann in einem automatisierten Verfahren den Zugang zu der Zusammenfassung. Es belegt, dass es dem Kläger nicht auf eine Beschränkung des Empfängerkreises ankam.

Aus der damit im Ergebnis voraussetzungslosen Zugangsgewährung folgt auch die Zustimmung zur Veröffentlichung des Berechtigten. Daran ändert auch nichts der Zusatz in dem Bescheid, dass Veröffentlichungen der vorherigen schriftlichen Zustimmung des Klägers bedürfen. Denn dieser Zusatz läuft den gesetzgeberischen Zielen des IFG zuwider. Die Beschränkung auf den persönlichen Gebrauch dergestalt, dass der Beklagte die Informationen bzw. die Zusammenfassung lediglich für sich gebrauchen darf, steht im Widerspruch zur gesetzlichen Zielsetzung des IFG, nach der die Beteiligungsrechte der Bürger verbessert werden sollen, indem eine kritische Auseinandersetzung mit behördlichen Entscheidungen gewährleistet werden soll. Letzteres setzt aber zwingend die Weitergabe der Informationen an Dritte und damit auch die öffentliche Zugänglichmachung voraus, um einen Diskurs mit anderen über behördliche Entscheidungen überhaupt erst zu ermöglichen. Ein solcher darf nicht pauschal von der (nochmaligen) Erteilung einer behördlichen Genehmigung zur Veröffentlichung abhängig gemacht werden.

(2) Dieser Wertung stehen auch nicht die Regelungen des IWG entgegen. Es kann dahinstehen, ob der Kläger als Forschungseinrichtung im Sinne des § 1 IWG zu sehen ist. Denn die Zulässigkeit der Verwendung der Zusammenfassung richtet sich nicht nach dem IWG. Die Begründung des Bescheides vom 08.12.2018 hinsichtlich des ablehnenden Teils verdeutlicht, dass aus Sicht des Klägers der unbeschränkten Zugänglichmachung der Zusammenfassung an den Beklagten gerade keine Gründe, auch nicht solche des IWG, entgegenstanden. Bei dem Zusatz, dass Veröffentlichungen der vorherigen Zustimmung des Klägers bedürfen, handelt es sich schon der Überschrift nach lediglich um einen generellen Hinweis, der die Auseinandersetzung mit etwaig aus dem IWG resultierenden Gründen vermissen lässt. Hiermit wurden gerade keine auf den Einzelfall bezogenen Nutzungsbeschränkungen ausgesprochen.

bb) Gemäß § 51 UrhG ist die Vervielfältigung, Verbreitung und öffentliche Wiedergabe eines veröffentlichten Werkes zum Zwecke des Zitats zulässig, sofern die Nutzung in ihrem Umfang durch den besonderen Zweck gerechtfertigt ist. Art. 5 III Buchst. d der RL 2001/29 ist zudem dahin auszulegen, dass der Begriff „Zitate“ in dieser Bestimmung die Verlinkung auf eine selbstständig abrufbare Datei umfasst. (EuGH, Urt. v. 29.7.2019 – C-516/17, Reformistischer Aufbruch). Das Wesen des Zitats ist dadurch gekennzeichnet, dass dem eigenen Werk erkennbar fremde Werke oder Werkteile hinzugefügt werden. Das Zitat darf demgegenüber nicht die Hauptsache des aufnehmenden Werkes darstellen. Auch darf die Hinzufügung nicht allein zum Ziel haben, dem Endbenutzer das übernommene Werk leichter zugänglich zu machen (vgl. OLG München, AfP 2012, 395 - Mein Kampf; KG, GRUR 1970, 616 (618) – Eintänzer, Urteil der Kammer vom 02.10.2014,14 O 333/13, Afghanistan Papiere, zitiert nach juris Rn. 67 m.w.N.).
6
Hinsichtlich der mit dem Antrag zu Ziffer 1a angegriffenen Zurverfügungstellung der Zusammenfassung handelt es sich um ein Zitat im Sinne des § 51 UrhG. Wie sich aus der Anlage K 2 ergibt, hat der Kläger die Zusammenfassung in einen Beitrag über das „Zensururheberrecht“ auf seiner Website zur Verfügung gestellt. In dem Beitrag thematisiert der Beklagte das vermeintliche Geheimhaltungsinteresse des Klägers sowie dessen - seiner Auffassung nach - zweifelhafte Rolle im Zulassungsverfahren. Der Beitrag greift offensichtlich die streitgegenständliche Zusammenfassung auf und will mit der Zugänglichmachung Transparenz zur vermeintlich zweifelhaften Rolle des Klägers im Zulassungsverfahren schaffen. Die erforderliche geistige Auseinandersetzung mit dem Werk des Klägers findet statt, sodass ein Zitat vorliegt. Der Beklagte hat dabei die Zusammenfassung zur Untermauerung seiner eigenen Wertung zitiert. Unter Berücksichtigung der oben zitierten Rechtsprechung des EuGH ist es nicht erforderlich, dass das Zitat des Werkes untrennbar in den Text/Gegenstand eingebunden ist. So hat der EuGH entschieden, dass der Begriff des Zitats auch die Verlinkung auf eine selbstständig abrufbare Datei umfasst. Nichts anderes kann für das Einkopieren einer wie auch immer erstellten Kopie gelten.

Hinsichtlich der mit dem Antrag zu 1b angegriffenen Verletzungshandlung kann es dahinstehen, ob es sich um ein Zitat handelt. Spätestens durch Erlass der im E am ###### veröffentlichten Allgemeinverfügung vom ##### war die Zusammenfassung als amtliches Werk im Sinne des § 5 Abs. 2 UrhG zu qualifizieren. Denn das mit der Allgemeinverfügung des Klägers installierte Verfahren ermöglicht jedermann in einem automatisierten Verfahren den Zugang zu der Zusammenfassung, unabhängig davon, ob der Antragstellende überhaupt einen Antrag nach IFG stellen kann. Die Zugriffsmöglichkeit über das Internet auf die Zusammenfassung ist schlicht unbeschränkt. Hiermit hat der Kläger spätestens zu diesem Zeitpunkt zum Ausdruck gebracht, dass er die Zusammenfassung an Jedermann in Erfüllung seiner gesetzlichen und damit amtlichen Verpflichtungen freigeben will.

(4) Dieses Verständnis wird im Übrigen auch durch die Gesetzesbegründung zum IFG gestützt. Ausweislich der Gesetzesbegründung wird zu § 6 IFG, welcher das Verhältnis des Rechts des geistigen Eigentums zu dem IFG regelt, Folgendes ausgeführt (BT-Drs. 15/4493, 14 f.):

„[…] Zum geistigen Eigentum gehören insbesondere Urheber-, Marken-, Patent-, Gebrauchs- und Geschmacksmusterrechte. Durch den Anspruch auf Informationszugang, insbesondere das Recht auf Fertigung von Kopien, werden vor allem das Vervielfältigungsrecht nach § 16 UrhG und das Verbreitungsrecht nach § 17 UrhG berührt. Der Schutz auch geistigen Eigentums ist verfassungsrechtlich durch Artikel 14 Abs. 1 GG garantiert und wird daher in Satz 1 bekräftigt. Wo einfachrechtlich vorgesehen, kann sich auch eine Behörde auf geistiges Eigentum berufen. So kann eine Behörde beispielsweise Inhaber einer Marke sein (siehe § 7 Nr. 2 MarkenG). Amtliche Werke genießen andererseits gemäß § 5 UrhG keinen Urheberrechtsschutz. Dies betrifft Rechtsschutz erst, wenn sie im amtlichen Interesse zur allgemeinen Kenntnisnahme veröffentlicht worden sind (§ 5 Abs. 2 UrhG). […]“

Aus der Zusammenschau der Gesetzesbegründung zu § 6 UrhG ergibt sich, dass der Gesetzgeber zwar grundsätzlich die Möglichkeit entgegenstehender Urheberrechte erkannt hat. Allerdings folgt nach Auffassung der Kammer aus der Formulierung „Amtliche Werke genießen andererseits gemäß § 5 UrhG keinen Urheberrechtsschutz.“, dass auch der Gesetzgeber mit Gewährung des Informationsanspruches nach dem IFG von einer Qualifizierung als amtliches Werk im Sinne des § 5 UrhG ausgegangen ist.


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BGH: Kurze Wiedergabe des Inhalts eines Anwaltsschreibens ohne wörtliche Zitate in einer Presseveröffentlichung kann zulässig sein

BGH
Urteil vom 26.11.2019 - VI ZR 20/19
BGB § 823


Der BGH hat entschieden, dass die kurze Wiedergabe des Inhalts eines Anwaltsschreibens ohne wörtliche Zitate in einer Presseveröffentlichung zulässig sein kann.

Leitsätze des BGH:

a) Zur kurzen Wiedergabe des Inhalts eines Anwaltsschreibens ohne wörtliche Zitate in einer Presseveröffentlichung.

b) Zu dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht in seiner Ausprägung als Recht auf informationelle Selbstbestimmung.

BGH, Urteil vom 26. November 2019 - VI ZR 20/19 - OLG Köln - LG Köln

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BGH: Veröffentlichung von Zitaten aus einem Anwaltsschreiben kann ohne Zustimmung des Verfassers zulässig sein

BGH
Urteil vom 26.11.2019
VI ZR 12/19
BGB § 823


Der BGH hat entschieden, dass die Veröffentlichung von Zitaten aus einem Anwaltsschreiben ohne Zustimmung des Verfassers zulässig sein kann.

Leitsätze des BGH:

a) Zu dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht in seiner Ausprägung als Bestimmungsrecht des Autors über die Veröffentlichung eines von ihm verfassten Schreibens.

b) Zu dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht in seiner Ausprägung als Recht auf informationelle Selbstbestimmung.

c) Zu dem Recht am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb (hier: Veröffentlichung von Zitaten aus einem Anwaltsschreiben).

BGH, Urteil vom 26. November 2019 - VI ZR 12/19 - OLG Köln - LG Köln

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LG Köln: FragDenStaat darf im Auftrag des Bundeslandwirtschaftsministeriums erstelltes Glyphosat-Gutachten wegen Urheberrechtsverletzung nicht öffentlich zugänglich machen

LG Köln
Beschluss vom 19.03.2019
14 O 86/19


Das LG Köln hat entschieden, dass das Webportal FragDenStaat das im Auftrag des Bundeslandwirtschaftsministeriums erstellte Glyphosat-Gutachten wegen Urheberrechtsverletzung nicht öffentlich zugänglich machen darf.

Aus den Entscheidungsgründen:

2. Der Verfügungsanspruch ergibt sich für die beantragte Untersagung des öffentlichen Zugänglichmachens und des Veröffentlichens aus §§ 97 Abs. 1, 2 Abs. 1 Nr. 1, Abs .. 2, 6, 19 a UrhG. Dazu hat der Antragsteller insbesondere durch die eidesstattliche Versicherung des Herrn Dr. Roland Altred Solecki vom 6. November 2015 glaubhaft gemacht, dass er Inhaber ausschließlicher Nutzungsrechte an der streitgegenständlichen "Stellungnahme" vom 4. September 2015 ist. Der Antragsteller hat ferner durch Vorlage von Screenshots des Internetauftritts unter https://fragdenstaat.de glaubhaft gemacht, dass der Antragsgegner wie in der E-Mail vom 14. Februar 2019 angekündigt, die streitgegenständliche "Stellungnahme" vom 4. September 2015 dort eingestellt und für Dritte zum Abruf vorgehalten und damit öffentlich zugänglich gemacht hat. Es handelt sich bei der streitgegenständlichen "Stellungnahme des BfR zur IARC- Monographie über Glyphosat" vom 4. September 2015 auch um ein Sprachwerk, dass gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 UrhG urheberrechtlich geschützt ist (vergleiche dazu bereits Urteil der Kammer vom 15. Dezember 2016-14 0 302/15- sowie Urteil des OLG Köln vom 6. Dezember 2017 -6 U 8/17, jeweils bei juris). Der Antragsteller hat schließlich glaubhaft gemacht, dass die "Stellungnahme" ohne seine Zustimmung unter www.fragdenstaat.de zum Abruf durch Dritte vorgehalten und - da diese "Stellungnahme" lediglich zur internen Information gedient hat und dient - es bislang auch noch nicht mit Zustimmung des Antragstellers der Öffentlichkeit zugänglich gemacht worden ist, § 6 Abs. 1 UrhG, so dass der Antragsgegner auch in das Recht zur ersten Veröffentlichung des Antragstellers gemäß § 6 UrhG eingegriffen hat, wobei der Antragsteller den Antragsgegner mit Bescheid vom 10. Dezember 2018 (Anlage AST 4) ausdrücklich darauf hingewiesen hat, dass vor einer Veröffentlichung ist der Zustimmung des Antragstellers bedürfe.

3. Die Schrankenbestimmungen aus §§ 50, 51 UrhG greifen nicht ein. Zu Gunsten des Antragsgegners greift die Schutzschranke des § 50 UrhG nicht ein, da es sich bei der streitgegenständlichen Anführungszeichen "Stellungnahme" zwar um eine urheberrechtlich geschützte Leistung im Sinne der Vorschrift handelt, diese jedoch nicht im Verlauf eines Tagesereignisses, über das berichtet worden ist, wahrnehmbar geworden ist (zu den Voraussetzungen im Einzelnen vergleiche bereits Urteil der Kammer vom 15. Dezember 2016- 14 0 302/15- sowie Urteil des OLG Köln vom 6. Dezember 2017-6 U 8/17, jeweils bei juris). Weder ist ein solches Tagesereignisses noch ein Bericht darüber im Zusammenhang mit der streitgegenständlichen "Stellungnahme" erkennbar. Genauso wenig liegen die Voraussetzungen der Schutzschranke gemäߧ 51 UrhG vor (zu den Voraussetzungen im Einzelnen vergleiche bereits Urteil der Kammer vom 15. Dezember 2016- 14 0 302/15-sowie Urteil des OLG Köln vom 6. Dezember 2017- 6 U 8/17, jeweils bei juris). Weder ist die "Stellungnahme" mit Zustimmung des Antragstellers veröffentlicht worden · noch hat der Antragsgegner. die streitgegenständliche Nutzung der "Stellungnahme" als Zitat im Sinne von § 51 UrhG genutzt.

4. Die für die Geltendmachung des Unterlassungsanspruchs erforderliche Wiederholungsgefahr wird durch die vorangegangene Rechtsverletzung indiziert. Diese kann grundsätzlich nur durch Abgabe einer geeignet strafbewehrten Unterlassungsverpflichtung beseitigt werden. Eine solche hat der Antragsgegner auf die Abmahnung vom 7. März 2019 nicht abgegeben.

5. Der Anspruch ist entgegen der Auffassung des Antragsgegners auch nicht nach dem Informationsweiterverwendungsgesetz (IWG) ausgeschlossen. Zu Recht verweist der Antragsteller darauf, dass er schon nicht in den Anwendungsbereich des IWG fällt, da gemäߧ 1 Abs. 2 Nr. 6 IWG das Gesetz nicht für Informationen gilt, die im Besitz von Bildungs- und Forschungseinrichtungen sind, wozu der Antragsteller gehört (vergleiche Richter, lnformationsweiterverwendungsgesetz, 2018, § 1 Rn. 517).

6. Von einer Anhörung des Antragsgegners vor Erlass der einstweiligen Verfügung wurde auch unter Berücksichtigung der Grundsätze aus den Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts (Beschlüsse vom 30. September 2018- 1 BvR 2421/17 und 1 BvR 1783/17, jeweils juris) abgesehen, weil der streitgegenständliche Vorwurf der Rechtsverletzung dem Antragsgegner aus der Abmahnung bekannt ist, so dass er Gelegenheit hatte, sich zu dem vor Gericht geltend gemachten Vorbringen des Antragstellers zu äußern. Das Antwort-Schreiben der Rechtsanwälte. Themas vom 13. März 2019 hat der Antragsteller dem Verfügungsantrag als Anlagen ASt 7 beigefügt. Den Inhalt hat die Kammer bei Erlass der einstweiligen Verfügung berücksichtigt; Umstände, die dem geltend gemachten Anspruch entgegenstünden, ergeben sich daraus -wie vorstehend dargelegt - nicht.

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BGH: Schutz der Privatsphäre geschwächt oder entfällt wenn Betroffener mit Veröffentlichung gewöhnlich als privat geltender Angelegenheiten einverstanden war

BGH
Urteil vom 12.06.2018
VI ZR 284/17
BGB § 823 Abs. 1, § 1004 Abs. 1 Satz 2; GG Art. 1 Abs. 1, Art. 2 Abs. 1, Art. 5 Abs. 1


Der BGH hat entschieden, dass der Schutz der Privatsphäre geschwächt ist oder auch entfallen kann, wenn der Betroffene mit der Veröffentlichung gewöhnlich als privat geltender Angelegenheiten einverstanden war.

Leitsätze des BGH:

a) Der Schutz der Privatsphäre vor öffentlicher Kenntnisnahme kann dort entfallen oder zumindest im Rahmen der Abwägung zurücktreten, wo sich der Betroffene selbst damit einverstanden gezeigt hat, dass bestimmte, gewöhnlich als privat geltende Angelegenheiten öffentlich gemacht werden; die Erwartung, dass die Umwelt die Angelegenheiten oder Verhaltensweisen
in einem Bereich mit Rückzugsfunktion nur begrenzt oder nicht zur Kenntnis nimmt, muss situationsübergreifend und konsistent zum Ausdruck gebracht werden (st. Rspr., vgl. nur Senatsurteil vom 20. Dezember 2011
- VI ZR 261/10, NJW 2012, 771, 772).

b) Die Selbstbegebung gibt nicht stets thematisch und inhaltlich die exakte Grenze vor, in deren Rahmen sich die hinzunehmende Veröffentlichung bewegen muss. Diese ist vielmehr im Rahmen einer Güterabwägung im
Einzelfall zu bestimmen.

BGH, Urteil vom 12. Juni 2018 - VI ZR 284/17 - OLG Köln - LG Köln

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LG Nürnberg: Freundschaftsportal StayFriends - Unzulässige Datenschutzbestimmungen - Voreingestellte Einwilligung in Veröffentlichung auf Suchmaschinen und Drittseiten unwirksam

LG Nürnberg
Urteil vom 18.04.2018
7 O 6829/17


Das LG Nürnberg hat entschieden, dass die Datenschutzbestimmunen des Freundschaftsportals StayFriends in Teilen unzulässig und zugleich Widersprüchlich sind. Zudem sah der Anmeldevorgang vor, dass die Option für die Einwilligung dafür, dass die Daten des Nutzers in Suchmaschinen und auf Drittseiten veröffentlicht werden, voreingestellt war, so dass der Nutzer diese Option hätte abwählen müssen. Die Einwilligung muss aber durch ein aktives Handeln des Nutzers erfolgen.

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OLG Hamburg: Fotograf haftet nicht als Störer für rechtswidrige Zeitschriftenveröffentlichung wenn Fotos nach Weisung und ohne Einfluss auf konkrete Verwendung erstellt wurden

OLG Hamburg
Urteil vom 13.03.2018
7 U 57/13


Das OLG Hamburg hat entschieden, dass ein Fotograf nicht als Störer für eine rechtswidrige Zeitschriftenveröffentlichung haftet, wenn er die Fotografien nach Weisung sowie ohne Kenntnis von und ohne Einfluss auf konkrete Verwendung gefertigt hat.

Aus den Entscheidungsgründen:

"1. Den Klägern steht der geltend gemachte Unterlassungsanspruch aus keinem Gesichtspunkt zu. Das gilt auch dann, wenn in der beanstandeten Veröffentlichung in der „D“ eine Verletzung von Rechten der Kläger liegen sollte; denn für diese Rechtsverletzung wäre jedenfalls der Beklagte nicht verantwortlich. Der Beklagte schuldet den Klägern schon deshalb keine Unterlassung weil er hinsichtlich eines Anspruchs aus § 1004 Abs. 1 BGB analog (in Verbindung mit § 823 Abs. 1 BGB und dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht) nicht - in der Diktion des VI. Zivilsenats des Bundesgerichtshofs - Störer bzw. hinsichtlich eines Anspruchs aus § 97 Abs. 1 UrhG nicht - in der Diktion des I. Zivilsenats des Bundesgerichtshofs - Täter der von den Klägern gerügten Beeinträchtigung ist.

Der Unterlassungsanspruch ist, da nicht an ein Verschulden gebunden, weitgehend; deshalb bedarf die Haftung insoweit einer Einschränkung mit der Folge, dass nicht jedes bloße Setzen eines Kausalbeitrages für eine vorgekommene Beeinträchtigung in einem durch Unterlassungsansprüche geschützten Rechtsgut bereits einen solchen Anspruch begründet. Insbesondere im Bereich des Pressewesens wäre es nicht hinnehmbar, wenn jede Person, die an der Erstellung oder Verbreitung eines Presserzeugnisses beteiligt ist, hinsichtlich der in dem Presseerzeugnis vorkommenden Rechtsverletzung selbst Unterlassung schulden würde; denn eine so weitgehende Haftung hätte auf die Abläufe eines funktionierenden Pressesystems einen eines hindernden Einfluss, der mit der grundsätzlichen Garantie der Pressefreiheit aus Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG - einer für einen freiheitlich-demokratischen Rechtsstaat schlechthin konstituierenden Institution - nicht vereinbar wäre (vgl. BGH, Urt. v. 7. 12. 2010, Az. VI ZR 30/09, GRUR 2011, S. 266 ff.). Das hat allerdings nicht zur Folge, dass Unterlassungsansprüche nur eng begrenzt gegenüber dem Urheber der rechtsverletzenden Äußerung oder dem Verlag oder der Sendeanstalt als deren maßgeblichem Distributor bestehen würde. Die Grenze der Haftung ist aber jedenfalls dort erreicht, wo es um die Tätigkeit von Hilfspersonen geht, die trotz ihres Beitrags zur Erstellung oder Verbreitung einer rechtsverletzenden Veröffentlichung auf deren Inhalt keinen Einfluss haben, weil es sich bei ihrer Tätigkeit um reine Hilfstätigkeiten handelt. Im Stadium der Verbreitung der Veröffentlichung sind das z.B. Personen wie Boten, Briefträger, Zusteller, Plakatkleber und Prospektverteiler (BGH, Urt. v. 5. 11. 2015, Az. I ZR 88/13, NJW 2016, S. 2341 ff., 2342), im Stadium der Erstellung von Beiträgen z.B. die Personen, die - ohne dass sie über den Inhalt der Veröffentlichung bestimmen dürften oder könnten - solche Hilfstätigkeiten erbringen, die typischerweise pressebezogen sind, in enger organisatorischer Bindung an die Presse erfolgen, für das Funktionieren einer freien Presse notwendig sind und deren staatliche Regulierung sich einschränkend auf die Meinungsverbreitung auswirken würde (BGH, Urt. v. 7. 12. 2010, Az. VI ZR 30/09, GRUR 2011, S. 266 ff., 267 f.). Als solche Hilfstätigkeit hat der Bundesgerichtshof ausdrücklich die Zulieferung von Bildern aus einem Bildarchiv angesehen (BGH aaO.). Für die Hilfsperson, die auf Anforderung eines Redakteurs aus einem Bildarchiv ein Bild zu einem bestimmten Thema heraussucht, ohne darauf Einfluss zu haben, in welchem Zusammenhang das Bild veröffentlicht wird, kann aber nichts anderes gelten als für die Hilfsperson, die als Fotograf auf Anforderung eines Redakteurs ein Bild zu einem vorgegebenen Thema anfertigt, wenn sie auf die Art und Weise, in der das Bild Verwendung findet, keinen Einfluss hat.

So liegen die Dinge hier hinsichtlich des Beklagten. Er hatte den Auftrag erhalten, zu dem Thema „Verkauf des ehemals Goebbels gehörenden Grundstücks auf Schwanenwerder“ Fotografien zu liefern, ohne dass er in weitergehender Weise als durch Zulieferung von Fotografien an der Erstellung des Zeitungsartikels beteiligt gewesen wäre. Der Beklagte hat daraufhin mehrere Fotografien von dem betreffenden Grundstück und dessen Umfeld geliefert. Darin lag eine Verbreitung der Aufnahmen noch nicht; denn die Weitergabe der Bilder an die Redaktion der Zeitung, für die der Beklagte als angestellter Fotograf tätig ist, war ein rein betriebsinterner Vorgang, der als solcher noch keine über den Betrieb seines Arbeitgebers hinausgehenden Wirkungen entfaltete und nicht einer unbestimmten, sondern nur einer umgrenzten Anzahl von Personen Kenntnis von den Bildinhalten verschaffte (vgl. BGH aaO.). Mit der Weiterleitung der Fotografien an die Redaktion war die Mitwirkung des Beklagten an der Erstellung des Artikels beendet. Er hatte keinen Einfluss darauf, welche der Fotografien für die Veröffentlichung ausgewählt werden würden, und er konnte auch nicht darüber bestimmen, in welchem Zusammenhang und in welcher Weise die Bilder in dem zu erstellenden Zeitungsartikel verwendet werden würden. Seine Tätigkeit im Hinblick auf die konkrete Veröffentlichung war damit rein dienender Natur und ohne Möglichkeit auf eine eigene Einflussnahme auf das Ergebnis.

Eine Verantwortlichkeit des Beklagten für die Veröffentlichung der Fotografien könnte daher nur damit begründet werden, dass er bereits im Vorfeld - bei Anfertigung der Fotografien oder durch eine Auswahl der Fotografien vor Weitergabe an die Redaktion - alle Fotografien hätte aussondern müssen, deren Veröffentlichung zu einer Rechte Dritter verletzenden Veröffentlichung hätten führen können. Dass dies jedenfalls dann, wenn es - wie hier - um die Anfertigung von Fotografien von Grundstücken geht, nicht angängig ist, liegt indessen auf der Hand. Die Annahme einer Voraussonderungspflicht des Fotografen würde zum einen die Grenze der Zumutbarkeit, die die Verantwortlichkeit potentieller Unterlassungsschuldner beschränkt (s. z.B. nur BGH, Urt. v. 14. 5. 2013, Az. VI ZR 269/12, NJW 2013, S. 2348 ff., 2350), sprengen. So konnte der Beklagte hier, da er mit der Erstellung des Artikels nicht weiter befasst war, schon gar nicht wissen, ob in diesem Artikel nicht in vielleicht zulässiger Weise ein Bezug des Grundstücks der Kläger zu dem zum Verkauf stehenden Grundstück hergestellt werden würde. Es war auch nicht seine Aufgabe als angestellter Fotograf, nun Ermittlungen darüber anzustellen, ob ein solcher Bezug bestehen könnte oder nicht, ebenso wenig wie seine Stellung innerhalb des Verlags ihn dazu berechtigt hätte, vor der Veröffentlichung des fertiggestellten Beitrags dessen Vorlage zu einer eigenverantwortlichen Prüfung der rechtlichen Zulässigkeit seines Inhalts zu verlangen. Zum anderen wäre ein solches Erfordernis mit Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG, der auch die Freiheit der Recherche umfasst (OLG Frankfurt a.M., Urt. v. 20. 2. 2003, NJW-RR 2003, S. 37 ff., 38) nicht vereinbar, indem es bei Erstellung von Zeitungsartikeln ein ganz erhebliches Hindernis darstellen würde, wenn bereits im Vorfeld Bilder unterdrückt würden, ohne es den Redakteuren, die den Artikel erstellen, überhaupt zu ermöglichen zu erwägen, ob ihre Verwendung zur Bebilderung des Artikels in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht in Betracht kommt.

Da der Beklagte damit schon als Täter oder Störer einer in der Veröffentlichung liegenden eventuellen Rechtsverletzung ausscheidet, kommt es auf die weiteren Fragen der rechtlichen Zulässigkeit des Inhalts der beanstandeten Zeitungsveröffentlichung nicht an.

2. Da der Beklagte für den Inhalt der beanstandeten Veröffentlichung rechtlich nicht verantwortlich ist, schuldet er den Klägern auch nicht den Ersatz der diesen durch die Abmahnung des Beklagten entstandenen Rechtsanwaltskosten."


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LG Saarbrücken: Til Schweiger durfte private Facebook-Nachricht veröffentlichen - Meinungsfreiheit und Informationsinteresse überwiegen Persönlichkeitsrecht in diesem Fall

LG Saarbrücken
Urteil vom 23.11.2017
4 O 328/17


Das LG Saarbrücken hat entschieden, dass Til Schweiger eine private Facebook-Nachricht veröffentlichen durfte. Zwar verstößt die Veröffentlichung einer privaten Facebook-Nachricht gegen das Persönlichkeitsrecht, im vorliegenden Fall überwiegt - so das Gericht - die Meinungsfreiheit und Informationsinteresse das Persönlichkeitsrecht.

Die Pressemitteilung des LG Saarbrücken:

Landgericht Saarbrücken weist Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung gegen Til Schweiger zurück

Im Streit um eine Nachricht auf Facebook zwischen einer Frau aus Sulzbach (Klägerin) und dem Schauspieler Til Schweiger (Beklagter) hat die 4. Zivilkammer des Landgerichts heute Morgen den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung zurückgewiesen.

Die Klägerin hatte den Beklagten nach der Bundestagswahl in einer privaten Nachricht gefragt, ob er nun Deutschland verlassen werde, nachdem er vor der Bundestagswahl angekündigt haben soll, dass er bei einem Einzug der AfD in den Bundestag Deutschland verlassen wolle. Der Beklagte hatte diese Nachricht über seine Facebook-Seite veröffentlicht. Die Klägerin hatte deshalb Unterlassung begehrt, weil sie ihr Persönlichkeitsrecht verletzt sah. Dem ist das Landgericht Saarbrücken nicht gefolgt. Das Gericht hält zwar den Vorwurf einer Verletzung des Persönlichkeitsrechts für berechtigt, weil der Inhalt privater Nachrichten unabhängig von dem gewählten Kommunikationsweg grundsätzlich nicht an die Öffentlichkeit weitergegeben werden dürfe. Die Kammer sieht den Eingriff in das Persönlichkeitsrecht allerdings durch das Informationsinteresse und das Recht des Beklagten auf Meinungsfreiheit gedeckt. Die Klägerin habe sich mit ihrer Äußerung über ein großes soziales Netzwerk an den prominenten Beklagten gewandt, um an einer in der Öffentlichkeit geführten kontroversen Debatte teilzunehmen. Dabei habe sie sich ihrerseits nicht neutral verhalten, sondern Kritik am Beklagten geäußert und sich zudem auf eine Behauptung des Beklagten gestützt, die nicht erwiesen werden konnte. Die Klägerin habe sich deshalb ebenfalls der öffentlichen Diskussion und der in diesem Zusammenhang geäußerten Kritik, etwa durch Kommentare auf Facebook, stellen müssen. Dabei habe der Beklagte auch den Namen der Klägerin veröffentlichen dürfen. Maßgebend hierfür sei, dass die Klägerin ihrerseits vor der Veröffentlichung durch den Beklagten unter Angabe ihres vollständigen Namens an die Öffentlichkeit gegangen sei, nämlich in einem Internet-Forum mit ca. 25.000 Mitgliedern.

Gegen das Urteil ist die Berufung zum Saarländischen Oberlandesgericht zulässig.

Landgericht Saarbrücken, Urteil vom 23. November 2017 – 4 O 328/17


Neuer Beitrag in der Internet World Business von RA Marcus Beckmann - Keine Lügen auf eBay - AG München: Falsche Tatsachen begründen Anspruch auf Löschung von Bewertungen

In Ausgabe 12/17, S. 17 der Zeitschrift Internet World Business erschien ein Beitrag von Rechtsanwalt Marcus Beckmann mit dem Titel "Keine Lügen auf eBay - AG München: Falsche Tatsachen begründen Anspruch auf Löschung von Bewertungen".

OLG Hamm: 7.000 EURO Schmerzensgeld für unerlaubte Veröffentlichung intimer Fotos der Ex-Freundin im Internet

OLG Hamm
Urteil vom 20.02.2017
3 U 138/15


Das OLG Hamm hat in diesem Rechtsstreit entschieden, dass 7.000 EURO Schmerzensgeld für die unerlaubte Veröffentlichung intimer Fotos der Ex-Freundin im Internet angemessen sind.

Intimes Foto unerlaubt im Internet veröffentlicht - 7.000 Euro Schmerzensgeld

Veröffentlicht ein Mann ein Foto, das ihn mit einer Frau beim Oralverkehr zeigt, ohne Zustimmung der Frau im Internet und erleidet die Frau deswegen einen gesundheitlichen Schaden, kann ihr ein Schmerzensgeld - im vorliegenden Fall in Höhe von 7.000 Euro - zustehen. Das hat der 3. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Hamm am 20.02.2017 entschieden und damit die erstinstanzliche Entscheidung des Landgerichts Münster dem Grunde nach bestätigt.

Die im Jahre 1995 geborenen Parteien aus dem Münsterland führten eine Liebesbeziehung. 2011 fertigte der Beklagte mit seinem Handy ein Foto, das das Paar beim privaten Oralverkehr zeigt und auf dem die Klägerin zu erkennen ist. Dieses Foto stellte er, ihre Beziehung hatten die Parteien zuvor beendet, im Jahre 2013 auf eine Internetplattform, die allgemein einsehbar ist und von Freunden und Bekannten des Paares besucht wurde. Es verbreitete sich daraufhin - ohne Zutun des Beklagten - insbesondere über soziale Netzwerke des Internets. Wenige Tage nach dem Einstellen erfuhr die Klägerin von der Veröffentlichung des Fotos. Sie forderte den Beklagten auf, das Foto zu entfernen, was dieser umgehend tat. Später löschte er auch sein Profil auf der Internetplattform.

Im vorliegenden Zivilprozess wurde festgestellt, dass die Klägerin durch die Veröffentlichung einen gesundheitlichen Schaden in Form sich sukzessiv über mehrere Jahre erstreckende, psychische Erkrankungen erlitten hat. Vom Beklagten hat sie Schadensersatz verlangt, u.a. ein Schmerzensgeld in Höhe von mindestens 5.000 Euro.

Der 3. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Hamm hat der Klägerin zum Ausgleich ihres immateriellen Schadens ein Schmerzensgeld von 7.000 Euro zugesprochen (und zugleich den vom Landgericht ausgeurteilten Schmerzensgeldbetrag von 20.000 Euro reduziert).

Der Beklagte habe der Klägerin, so der Senat, ein Gesundheitsschaden zugefügt, indem er das die Klägerin abbildende intime Foto ohne ihre Zustimmung im Internet veröffentlicht habe. Hierdurch habe die Klägerin verschiedene, sich sukzessiv über mehrere Jahre erstreckende, auch schwere psychische Erkrankungen erlitten. Ihren Gesundheitsschaden und auch dessen Verursachung durch den Beklagten habe die vom Senat angehörte medizinische Sachverständige überzeugend bestätigt.

Die Höhe des Schmerzensgeldes sei - mit Blick auf die Schwere der Verletzungen und ihre Folgen sowie auf das Verschulden des Schädigers - im Rahmen einer durchzuführenden Gesamtabwägung mit 7.000 Euro zu bemessen gewesen.

Zu berücksichtigen seien die von der Klägerin erlittenen psychischen Erkrankungen und die Auswirkungen auf ihre Lebensgestaltung. Die Klägerin habe sich längere Zeit zurückgezogen, die Öffentlichkeit gescheut und sich zunächst nicht in der Lage gesehen, eine Berufsausbildung zu beginnen. Hinzu komme, dass die Bildveröffentlichung zu einer massiven Bloßstellung der aufgrund ihres jungen Alters besonders verletzlichen Klägerin gegenüber einer unüberschaubaren Anzahl von Personen, u.a. aus ihrem nahen Umfeld, geführt habe. Auch wenn der Beklagte das Foto schon nach kurzer Zeit von seinem Internetprofil
gelöscht habe, hätten es (vorhersehbar) dritte Personen bereits entdeckt und heruntergeladen. Die Verbreitung des Fotos sei unkontrollierbar gewesen.

Demgegenüber sei ebenfalls zu berücksichtigen, dass der sein Tun bereuende Beklagte das Bild - vermutlich stark alkoholisiert - im Zuge einer unreflektierten Spontanhandlung ins Internet hochgeladen habe, offenbar - wohl auch im Hinblick auf sein junges Alter - ohne die weitreichenden Folgen seines Handelns zu überdenken. Außerdem sei aufgrund des mittlerweile erfolgten Schulabschlusses und des Wohnortwechsels der Klägerin nicht mehr zu erwarten, dass die Klägerin künftig weiterhin massiv mit dem Foto konfrontiert werde. Nach ihren eigenen Angaben sei das derzeit jedenfalls nicht der Fall. Schließlich sei es überwiegend wahrscheinlich, dass das das Foto ursprünglich im Einvernehmen der Parteien gefertigt worden sei.
Die gesamten Umstände rechtfertigten das vom Senat zuerkannte Schmerzensgeld von 7.000 Euro.

Rechtskräftiges Urteil des 3. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom 20.02.2017 (3 U 138/15)




OLG Stuttgart: Panama Papers - Rechtswidrige Erlangung von Dateien steht der Veröffentlichung bei öffentlichem Informationsinteresse nicht entgegen

OLG Stuttgart
Urteil vom 08.02.2017
4 U 166/161


Das OLG Stuttgart hat in Zusammenhang mit den Panama Papers entschieden, dass die rechtswidrige Erlangung von Dateien der Veröffentlichung bei überwiegendem öffentlichen Informationsinteresse nicht entgegensteht.

Die Pressemitteilung des OLG Stuttgart:

Oberlandesgericht Stuttgart entscheidet über die Zulässigkeit eines Presseberichts zu den „Panama Papers“

Der 4. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Stuttgart unter dem Vorsitz von Matthias Haag hat mit einem am 8. Februar 2017 im Tenor verkündeten und nachfolgend abgefassten Berufungsurteil über den Erlass einer einstweiligen Verfügung gegen Äußerungen in dem Beitrag „Das Phantom“ entschieden, der am 5. April 2016 in der Süddeutschen Zeitung und unter www.sueddeutsche.de erschienen ist. Kläger ist ein ehemaliger Privatdetektiv und „Geheimagent“, über den in dem Artikel berichtet wird. Die Beklagten sind der Zeitungsverlag sowie die drei Verfasser des Artikels. Anlass der Berichterstattung waren die „Panama Papers“. Hierbei handelt es sich um Dateien zu Briefkastenfirmen, die eine panamaische Rechtsanwaltskanzlei für eine Vielzahl prominenter Kunden geführt haben soll. Ein anonymer Informant soll die Dateien an einen der Beklagten übermittelt haben.

In dem angegriffenen Urteil vom 11. August 2016 hatte das Landgericht Stuttgart einige der Äußerungen untersagt und den Antrag im Übrigen zurückgewiesen. Das Oberlandesgericht hat diese Entscheidung teilweise bestätigt und teilweise abgeändert.

Insbesondere hat sich der Senat – in Anwendung der Maßstäbe aus der höchstrichterlichen Rechtsprechung – mit der Frage auseinandergesetzt, ob die möglicherweise rechtswidrige Erlangung der Dateien der Veröffentlichung insgesamt entgegensteht. In tatsächlicher Hinsicht hat der Senat hierfür die zwischen den Parteien unstreitige Darstellung in dem Buch „Panama Papers – Die Geschichte einer weltweiten Enthüllung“ zugrunde gelegt. Danach sei davon auszugehen, dass die Beklagten nicht lediglich ihnen zugespielte Informationen veröffentlicht haben. Vielmehr habe sich zumindest einer der Beklagten an einem etwaigen Rechtsbruch des Informanten beteiligt, indem er sich auf dessen Angebot eingelassen habe, nicht nur bereits vorhandene, sondern auch neu entstehende Informationen zu übermitteln, sofern diese veröffentlicht werden. Die Frage, ob der Informant rechtswidrig an die Informationen gelangt ist, lässt der Senat offen.

Auf die möglicherweise rechtswidrige Beschaffung kann sich der Kläger jedoch nicht berufen, weil diese keine Straftat zu seinem Nachteil darstellt und ihn im Ergebnis auch nicht in eigenen Rechten verletzt. Insbesondere klagt vorliegend nicht die Kanzlei, bei der das „Leak“ bestand. Der Kläger dieses Verfahrens kann durch die Informationsweitergabe allenfalls in seinem allgemeinen Persönlichkeitsrecht verletzt sein. Dieses hat in der erforderlichen Abwägung mit dem Recht der Beklagten auf Meinungsfreiheit zurückzutreten. Ein überragendes öffentliches Informationsinteresse ergibt sich insbesondere aus der fehlenden Transparenz über den hinter der Briefkastenfirma stehenden wirtschaftlichen Eigentümer, der für die Behörden seines Heimatstaats nicht identifizierbar und mithin auch nicht kontrollierbar ist, und aus dem daraus folgenden Missbrauchspotenzial, etwa für Steuerhinterziehung und Geldwäsche. Bedient sich eine sehr prominente Person wie der Kläger dieses Geschäftsmodells, das in den Augen jedenfalls eines erheblichen Teils der Allgemeinheit per se einen Missstand darstellt, rechtfertigt dies eine identifizierende Berichterstattung.


Hinsichtlich der angegriffenen Äußerungen hat der Senat aufgrund einer Abwägung zwischen dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht des Klägers (Art. 1 Abs. 1 und Art. 2 Abs. 1 GG, Art. 8 Abs. 1 EMRK) mit dem Recht der Beklagten auf freie Meinungsäußerung (Art. 5 Abs. 1 GG, Art. 10 EMRK) wie folgt entschieden:


Die detaillierte Beschreibung des vom Kläger bewohnten Anwesens unter gleichzeitiger Nennung des Ortes, in dem dieses liegt, und die Veröffentlichung des diesbezüglichen Grundbuchauszugs verletzen in rechtswidriger Weise das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Klägers. Denn der Leser kann auch ohne Angabe des Wohnortes darüber informiert werden, dass sich der Kläger insoweit einer seiner Briefkastenfirmen bedient, die als Eigentümerin im Grundbuch eingetragen ist. Auch für die öffentliche Meinungsbildung zur Frage, welchen Lebenszuschnitt sich der Kläger aufgrund seiner jahrzehntelangen Tätigkeit als „Geheimagent“ leisten kann und ob dieser in angemessenem Verhältnis zu seinen Leistungen steht, genügt die Beschreibung des Anwesens ohne Angabe des Wohnorts.
Die Ablichtung eines Reisepasses des Klägers, der auf eine seiner Tarnidentitäten ausgestellt ist, verletzt ihn hingegen weder in seinem Recht am eigenen Bild noch in seinem Recht auf informationelle Selbstbestimmung. Der Senat ist dem Argument einer Gefährdung des Klägers bereits deswegen nicht gefolgt, weil dieser ohne Weiteres durch Bilder aus allgemein zugänglichen Quellen identifizierbar ist, was eine zusätzliche Gefährdung gerade durch die Veröffentlichung des Passbildes ausschließt. Auch die Tarnidentität selbst ist schon vor der Publikation des streitgegenständlichen Beitrags öffentlich enttarnt worden und über eine Internetrecherche, beispielsweise im Wikipedia-Artikel über den Kläger, zu finden.
Die Äußerung, über den Kläger gebe es das Gerücht, er solle Polizisten bestochen haben, verletzt den Kläger rechtswidrig in seinem allgemeinen Persönlichkeitsrecht. Es handelt sich um eine ehrenrührige Tatsachenbehauptung, deren Wahrheit von den Beklagten glaubhaft zu machen wäre, was ihnen jedoch nicht gelungen ist. Nach den Grundsätzen der Verdachtsberichterstattung, die auch auf die Wiedergabe eines Gerüchts anwendbar sind, ist die Äußerung unzulässig. Ein von den Beklagten angeführtes Strafverfahren in Belgien, in dem der Kläger rechtskräftig freigesprochen worden ist, sowie die Bezugnahme auf nahezu 20 Jahre alte und überwiegend noch ältere Presseberichte genügt den Anforderungen an eine sorgfältige Recherche über den Wahrheitsgehalt des Verdachts nicht.
Einige weitere angegriffene Äußerungen, die hier nicht im Einzelnen wiedergegeben werden, hielt der Senat für zulässig.
Ein weiteres Rechtsmittel gegen das Urteil des Oberlandesgerichts ist nicht gegeben (vgl. § 542 Abs. 2 Satz 1 ZPO).

Bereits am 30. November 2016 hatte ebenfalls der 4. Zivilsenat in einem Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes des Klägers gegen den Verlag und die beiden Autoren des Buches „Panama Papers – Die Geschichte einer weltweiten Enthüllung“ entschieden.

Aktenzeichen
4 U 166/16 - Oberlandesgericht Stuttgart
11 O 102/16 - Landgericht Stuttgart