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OLG Hamm: Vertragsstrafeansprüche nach § 339 Satz 2 BGB fallen nicht unter die Sonderzuständigkeit der Oberlandesgerichte nach § 6 Abs. 1 Satz 1 UKlaG

OLG Hamm
Urteil vom 10.03.2025
31 U 64/24


Das OLG Hamm hat entschieden, dass Vertragsstrafeansprüche nach § 339 Satz 2 BGBfallen grundsätzlich nicht unter die Sonderzuständigkeit der Oberlandesgerichte nach § 6 Abs. 1 Satz 1 UKlaG unterfallen.

Aus den Entscheidungsgründen:
1. Ob die ausschließliche Zuständigkeit des Oberlandesgerichts nach § 6 Abs. 1 Satz 1 UKlaG auch Vertragsstrafeansprüche gemäß § 339 Satz 2 BGB erfasst, die ihren Ursprung in einem auf einer Abmahnung nach dem UKlaG beruhenden Unterlassungsvertrag haben, ist nach Änderung des § 6 UKlaG durch Art. 10 des Gesetzes vom 8. Oktober 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 272) in Rechtsprechung und Literatur umstritten.

a) Nach einer Ansicht wird eine entsprechende Anwendung bejaht (so: Brandenburgisches Oberlandesgericht, Urteil vom 23. Oktober 2024 – 7 UKl 2/23, juris Rn. 37 ff.; Baetge in jurisPK/BGB, 10. Aufl., § 6 UKlaG Rn. 22, 1. Überarb. [Januar 2025]; Grüneberg in Grüneberg, BGB, 83. Aufl., § 6 UKlaG Rn. 1; Köhler/Alexander in Köhler/Bornkamm/Feddersen, UWG, 42. Aufl., § 6 UKlaG Rn. 4).

Zur Begründung wird darauf verwiesen, dass nach höchstrichterlicher Rechtsprechung (BGH, Beschluss vom 19. Oktober 2016 - I ZR 93/15) § 13 UWG in der vom 4. August 2009 bis 1. Dezember 2020 geltenden Fassung (künftig aF) auch Vertragsstrafeklagen, die auf einer wettbewerbsrechtlichen Abmahnung beruhten, erfasst habe. Es habe dem Gesetzeszweck dieser Norm entsprochen, eine ausschließliche und vom Streitwert unabhängige sachliche Zuständigkeit der Landgerichte in Wettbewerbssachen einzuführen, weil bei den Landgerichten aufgrund der dort streitwertbedingt überwiegend anfallenden Wettbewerbssachen der für die Behandlung dieser Sachen erforderliche Sachverstand und das notwendige Erfahrungswissen vorhanden gewesen seien. Dies gelte gleichermaßen für die Behandlung von Streitigkeiten aufgrund von Vertragsstrafeversprechen und Unterlassungsverträgen, in denen ähnliche, spezifisch wettbewerbsrechtliche Probleme aufträten wie bei originären Ansprüchen aus dem Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (BGH, Beschluss vom 19. Oktober 2016 – I ZR 93/15, juris Rn. 19 ff.).

Entsprechend der – wegen § 545 Abs. 2 ZPO allerdings nicht tragenden – Auffassung des Bundesgerichtshofs seien Vertragsstrafeansprüche ebenfalls der sachlichen Zuständigkeit des § 6 Abs. 1 UKlaG zu unterstellen (vgl. OLG Hamm, Urteil vom 28. März 2017 – I-4 U 148/16, juris Rn. 20 zu § 6 Abs. 1 UKlaG in der vom 1. September 2004 bis 6. Juni 2021 geltenden Fassung, künftig aF), und zwar auch nach der zum 13. Oktober 2023 erfolgten Neufassung der Norm. Denn es sei nicht ersichtlich, dass der Gesetzgeber mit Neufassung des § 6 Abs. 1 UKlaG eine abweichende Regelung habe schaffen wollen (A. Baetge in: Herberger/Martinek/Rüßmann/Weth/Würdinger, jurisPK-BGB, 10. Aufl., § 6 UKlaG 1. Überarb. [Stand: Januar 2025], Rn. 22_1). Zudem habe das Anliegen des Gesetzgebers, Rechtsfragen einer einheitlichen Entscheidung nun des Oberlandesgerichts zuzuführen, auch Bedeutung für die Auslegung der Unterlassungserklärung und die rechtliche Beurteilung, ob die Vertragsstrafe verwirkt sei und ob der Wortlaut einer Klausel „im Kern“ der Unterlassungsverpflichtung unterfalle (Brandenburgisches Oberlandesgericht, Urteil vom 23. Oktober 2024 – 7 UKl 2/23, juris Rn. 37 ff.).

b) Nach der Gegenauffassung begründet § 6 Abs. 1 UKlaG keine Zuständigkeit des Oberlandesgerichts für Klagen, mit denen eine solche Vertragsstrafe geltend gemacht wird (vgl. z.B. OLG Stuttgart, Urteil vom 10. Juli 2024 - 9 UKl 2/24, juris Rn. 29; OLG Naumburg, Urteil vom 2. Oktober 2024, ZIP 2024, 2584, 2585; vgl. Feddersen in: Köhler/Feddersen, 43. Aufl., UWG § 14 Rn. 2, 3).

Für eine analoge Anwendung fehle es jedenfalls seit der Änderung des § 6 UKlaG zum 13. Oktober 2023 an der hierfür erforderlichen planwidrigen Regelungslücke. Der Gesetzgeber habe die Zuständigkeitskonzentration bewusst neu gefasst, ohne Vertragsstrafeansprüche einzubeziehen (vgl. OLG Stuttgart, aaO; OLG Naumburg, aaO). Auch der Sinn und Zweck des § 6 Abs. 1 UKlaG sprächen gegen eine entsprechende Anwendung.

2. Der Senat schließt sich der letztgenannten Auffassung an.

a) Nach § 6 Abs. 1 UKlaG sind die Oberlandesgerichte ausschließlich für „Klagen nach diesem Gesetz“ zuständig, also für Klagen über Ansprüche nach den §§ 1 bis 2b UKlaG. Vertragsstrafeklagen sind vom Wortlaut der Norm danach nicht erfasst.

Entgegen der Auffassung des Landgerichts ergibt sich nichts Abweichendes aus dem Urteil des 4. Zivilsenats des hiesigen Oberlandesgerichts vom 28. März 2017 (I-4 U 148/16, juris). Das Oberlandesgericht hat in seiner Entscheidung zwar die Ausführungen des Bundesgerichtshofs aus dem Beschluss vom 19. Oktober 2016 (I ZR 93/15) zu § 13 Abs. 1 UWG aF auf § 6 Abs. 1 UKlaG aF übernommen (aaO Rn. 17 ff.). Es hat in diesem Zusammenhang ausgeführt, dass entsprechend den Ausführungen des Bundesgerichtshofs die vertragliche Verpflichtung in Form eines abstrakten Schuldanerkenntnisses im Wege der Schuldumschaffung an die Stelle des gesetzlichen Anspruchs aus dem UKlaG trete; aufgrund dessen sei auch für Ansprüche aus dieser Vereinbarung die Zuständigkeit nach § 6 Abs. 1 UKlaG aF gegeben.

Diese Überlegungen stellten indes nicht in Rechnung, dass nach dem Wortlaut des § 13 Abs. 1 UWG aF (nunmehr § 14 Abs. 1 UWG) eine ausschließliche Zuständigkeit für „alle bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten, mit denen ein Anspruch auf Grund dieses Gesetzes geltend gemacht wird“, bestand, während unter § 6 Abs. 1 UKlaG aF nur „Klagen nach diesem Gesetz“, mithin Verfahren über die im UKlaG selbst geregelten Ansprüche fielen. Hierzu gehört eine Klage, mit der ein Anspruch aus einer gegenüber einem Vertragspartner bestehenden vertraglichen Verpflichtung nach § 339 BGB geltend gemacht wird, nach dem Wortlaut des § 6 Abs. 1 UKlaG aF nicht.

Der Kläger hat im Rahmen der hier erhobenen Zahlungsklage auch nicht nachzuweisen, dass die Abmahnung nach § 5 UKlaG i. V. m. § 13 Abs. 1 UWG, welche die Beklagte veranlasst hat, die Unterlassungserklärung abzugeben und für Zuwiderhandlungen eine Vertragsstrafe zu versprechen, bei Vertragsschluss nach § 1 UKlaG berechtigt war. Die Beurteilung dieser Frage fiel vielmehr in den Risikobereich der Beklagten und hätte von ihr vor Schaffung des eigenständigen, von dem Anspruch nach § 1 UKlaG grundsätzlich unabhängigen Schuldgrundes geprüft werden müssen (vgl. BGH, Urteil vom 23. Oktober 2019 – I ZR 46/19, juris Rn. 15 f.; BGH, Urteil vom 8. Mai 2014 - I ZR 210/12, GRUR 2014, 797 Rn. 28).

b) Eine vom Wortlaut abweichende Auslegung oder eine analoge Anwendung des § 6 Abs. 1 UKlaG dahingehend, dass dieser auch die sachliche Zuständigkeit für Vertragsstrafeklagen begründet, scheidet nach Ansicht des Senats aus.

Maßgebend für die Auslegung einer Gesetzesbestimmung ist der in der Norm zum Ausdruck kommende objektivierte Wille des Gesetzgebers (BVerfGE 157, 273 Rn.106; BGHZ 210, 77 Rn. 69 jeweils mwN). Dabei bildet der Wortlaut zwar den Ausgangspunkt, jedoch in der Regel keine starre Auslegungsgrenze. Der gesetzgeberische Wille ist vielmehr auch nach der Systematik sowie nach dem Sinn und Zweck der Norm unter Berücksichtigung der Gesetzesmaterialien und der Entstehungsgeschichte zu ermitteln (vgl. BVerfGE 159, 355 Rn.83).

aa) Die Gesetzessystematik spricht nicht für eine vom Wortlaut abweichende Auslegung.

Fehl geht zunächst die Auffassung des Oberlandesgerichts Brandenburg, aus § 6 Abs. 3 UKlaG könne abgeleitet werden, dass Vertragsstrafeansprüche von § 6 Abs. 1 UKlaG erfasst sein könnten, auch wenn sie nicht im Gesetz erwähnt würden (OLG Brandenburg, Urteil vom 23. Oktober 2024 – 7 UKl 2/23, juris Rn. 38). Sind – wie bei richtigem Normverständnis anzunehmen – Vertragsstrafeklagen keine „Klagen nach diesem Gesetz“, sind diese auch nicht – wie Klagen, „die einen Anspruch der in § 13 UKlaG bezeichneten Art zum Gegenstand haben“ – gemäß § 6 Abs. 3 UKlaG aus dem Anwendungsbereich des Absatz 1 herauszunehmen.

Der Hinweis auf die „Schwesternvorschriften“ im Wettbewerbsrechts und des Rechts des gewerblichen Rechtsschutzes rechtfertigt ebenfalls keine extensive Auslegung des § 6 Abs. 1 UKlaG. Der zur Begründung der Einbeziehung von Vertragsstrafeklagen herangezogene „inhaltliche Gleichklang“ (vgl. BGH, Beschluss vom 19. Oktober 2016 – I ZR 93/15, juris Rn. 25) existiert nach der Neufassung der Norm und der dadurch geschaffenen Eingangszuständigkeit der Oberlandesgerichte für Unterlassungsklagen nicht mehr. In Kennzeichensachen nach § 140 Abs.1 MarkenG, § 27 Abs. 1 GebrMG, § 143 Abs. 1 PatG und eben auch § 14 Abs. 1 UWG sind vielmehr die Landgerichte erstinstanzlich zuständig geblieben, und zwar auch für die parallelen Unterlassungsansprüche nach § 8 Abs. 1 UWG.

bb) Die Entstehungsgeschichte des Gesetzes rechtfertigt eine Ausweitung des § 6 Abs. 1 UKlaG auf Vertragsstrafeklagen gleichfalls nicht.

(1.) Zum einen ist schon davon auszugehen, dass dem Gesetzgeber bei der Neuregelung im Jahr 2023 die seit ca. 2016 geführte Diskussion in Rechtsprechung und Literatur zu einer Einbeziehung von Vertragsstrafeklagen in den Anwendungsbereich des § 6 Abs. 1 UKlaG aF bekannt war. Dennoch hat dies keinen Niederschlag in der Neufassung gefunden; insbesondere ist die von der herrschenden Meinung aufgezeigte vermeintliche Regelungslücke nicht geschlossen worden. Soweit das Landgericht meint, der Gesetzgeber habe die Problematik schlicht übersehen, insbesondere, weil zwischen der Änderung der Zuständigkeitsregelung im UWG im Jahr 2020 und der des § 6 UKlaG im Jahr 2023 ein Regierungswechsel stattgefunden habe, ist auch im Falle eines Regierungswechsels regelmäßig davon auszugehen, dass dem Gesetzgeber die Erwägungen der Vorgängerregierung zur Begründung einer Gesetzesänderung bekannt sind. Abgesehen davon genügte die Annahme, aus der Gesetzesbegründung ließe sich jedenfalls nicht der objektivierte Wille des Gesetzgebers entnehmen, Vertragsstrafeansprüche nicht in § 6 Abs. 1 UKlaG einzubeziehen, nicht, um eine Auslegung der Norm entgegen ihrem Wortlaut zu rechtfertigen.

(2.) Zum anderen ergibt auch die weitere Gesetzgebungshistorie keine Anhaltspunkte dafür, dass der Gesetzgeber den nach § 6 Abs. 1 UKlaG für Ansprüche aus diesem Gesetz zuständigen Oberlandesgerichten eine Kompetenz für die Entscheidung über Vertragsstrafeansprüche zuweisen wollte. Im Gegenteil zeigt eine Auswertung der Gesetzesmaterialien, dass den Oberlandesgerichten allein solche Ansprüche in erster (und in Verfahren auf Erlass einer einstweiligen Verfügung auch in letzter) Instanz zur Entscheidung zufallen sollten, die ihre Grundlage in der Umsetzung der Richtlinie (EU) 2020/1828 über Verbandsklagen zum Schutz der Kollektivinteressen der Verbraucher (Verbandsklagerichtlinie) haben (vgl. KG, Urteil vom 5. November 2024 – 5 UKl 5/24, juris Rn. 81 ff.).

Ausweislich Erwägungsgrund 7 der Verbandsklagerichtlinie ist es Ziel der Richtlinie, effiziente Instrumente des kollektiven Verbraucherrechtsschutzes u.a. auf nationaler Ebene sicherzustellen, nämlich Unterlassungsklagen, durch die Zuwiderhandlungen gegen Verbraucherrecht beendet werden können, und Abhilfeklagen, durch die Verbraucherrechte durchgesetzt werden können. In Umsetzung dieser Vorgaben hat der Gesetzgeber die im deutschen Recht bis dahin nicht vorgesehene Abhilfeklage mit den Regelungen zu der bisher in der ZPO verankerten Musterfeststellungsklage in ein neues Verbraucherrechtedurchsetzungsgesetz (VDuG) aufgenommen. Insoweit ist die ausschließliche sachliche Zuständigkeit für die vom Gesetzgeber als Verbandsklagen (im engeren Sinne) bezeichnete Abhilfeklage und die Musterfeststellungsklage im VDuG angesichts der Breitenwirkung der mit Abhilfe- und Musterfeststellungsklagen geltend gemachten Ansprüche oder Rechtsverhältnisse und der hiermit einhergehenden Bedeutung der Sache gemäß § 3 Abs. 1 VDuG den Oberlandesgerichten zugewiesen worden (vgl. BT-Drs. 20/6520, S. 70 „Zu § 3“ „Zu Absatz 1“). Indem die ausschließliche sachliche Zuständigkeit der Landgerichte nach § 6 Abs. 1 UKlaG aF aufgegeben und für die Verfahren nach dem UKlaG nunmehr in § 6 Abs. 1 UKlaG eine ausschließliche sachliche Zuständigkeit der Oberlandesgerichte gewählt worden ist, hat der Gesetzgeber einen Gleichlauf mit den übrigen von der Verbandsklagerichtlinie vorgesehenen Instrumenten für die effektive Durchsetzung der Verbraucherrechte hergestellt (KG, Urteil vom 5. November 2024 – 5 UKl 5/24, juris Rn. 87). Das vom Bundesgerichtshof in seiner Entscheidung vom 19. Oktober 2016 (I ZR 93/15, juris Rn. 25) unterstellte gesetzgeberische Ziel, die ausschließliche erstinstanzliche Zuständigkeit der Landgerichte im Bereich des gewerblichen Rechtsschutzes und nach dem Unterlassungsklagengesetz einheitlich zu regeln, ist demgegenüber entfallen.

Diese Konzentration aller Klagen bei den Oberlandesgerichten, die nach dem VDuG und nach dem UKlaG von den prozessführungsbefugten Verbänden zum Zwecke der Durchsetzung der Verbraucherrechte erhoben werden können, sollte dabei zum einen der Erleichterung einer aufeinander abgestimmten Durchsetzung der Verbraucherrechte dienen (vgl. Meller-Hannich, DB 2023, 628, 634; KG, aaO Rn. 88). Zum anderen sollte die ausschließliche Zuständigkeit der Oberlandesgerichte die Verfahren beschleunigen. Hierbei ging der Gesetzgeber davon aus, dass in den künftig nach dem UKlaG geführten Verfahren überwiegend Rechtsfragen zu klären seien, so dass eine Tatsacheninstanz ebenso wie bei Musterfeststellungsklagen und Abhilfeklagen nach dem VDuG ausreichend sei (BT-Drucks. 20/6520, S. 118 „Zu Buchstabe b“). Für den Gesetzgeber stand danach bei der Bestimmung der ausschließlichen sachlichen Zuständigkeit der Oberlandesgerichte das Interesse im Vordergrund, möglichst zügig Rechtsklarheit durch höchstrichterliche Entscheidungen zu schaffen und eine effektive Rechtsdurchsetzung zu vereinfachen (vgl. Janar, GRUR 2023, 985, 986; KG, aaO).

Dieser klaren Zielvorstellung des Gesetzgebers liefe es zuwider, würde man den Oberlandesgerichten neben den Klagen nach §§ 1 ff. UKlaG auch Vertragsstrafeklagen zuweisen. So handelte es sich bei diesen Klagen schon nicht um auf Rechtsfragen fokussierte Verfahren; sie werfen vielmehr regelmäßig auch Tatsachenfragen, die im Einzelfall zu entscheiden sind, auf. Ihre beschleunigte Bearbeitung diente ferner nicht der Durchsetzung von Verbraucherrechten. Insoweit weist der Kläger zu Recht darauf hin, dass das Urteil bei einer Vertragsstrafeklage als Individualklage nur inter partes wirkt, während bei der Verbandsklage die Urteilswirkung weiter reicht. Auch hemmt nach § 204a BGB die Erhebung einer einstweiligen Verfügung bzw. einer Klage nach den §§ 1 bis 2a UKlaG die Verjährung von Ansprüchen von Verbrauchern gegenüber dem Unternehmer; diese verjährungshemmende Wirkung kommt einer Vertragsstrafeklage indes nicht zu. Gerade an den Regelungen zur Verjährung wird erneut deutlich, dass der Gesetzgeber zwischen Kollektiv- und Individualklagen unterscheiden wollte und nur den ersteren zugunsten der Verbraucher eine besondere Stellung zukommen sollte.

Dass der Gesetzgeber Vertragsstrafeklagen bei der Neufassung des § 6 Abs. 1 UKlaG nicht mit aufnehmen wollte, folgt darüber hinaus aus den dem VDuG angenäherten Vorschriften zum Verfahren. Nicht nur, dass zur Geltendmachung der Ansprüche nach §§ 1 bis 2a UKlaG „auf Unterlassung, auf Widerruf und auf Beseitigung“ allein die in § 3 und § 3a UKlaG aufgenommenen Stellen berechtigt sind; auch die Pflicht zur Veröffentlichung von Klagen und Entscheidungen nach § 5a bzw. nach § 6a UKlaG zeigt, dass von dem UKlaG ausschließlich Verfahren erfasst werden sollten, die grundsätzlich die Interessen einer Vielzahl von Verbrauchern betreffen. Für eine Vertragsstrafeklage, die für andere Verfahren keine Wirkung hat, passen diese Vorschriften demgegenüber nicht; eine Veröffentlichung dieser Klagen wäre ohne Sinn. Entsprechende Vorgaben zur Veröffentlichung enthält das UWG, dessen § 14 Abs. 1 Individualklagen grundsätzlich einschließt, folgerichtig auch nur für Klagen von qualifizierten Verbraucherverbänden nach § 8 Abs. 3 Nr. 3 UWG, soweit diese Ansprüche nach § 8 Abs. 1 UWG gerichtlich geltend machen (§ 8 Abs. 5 Satz 2 UWG). Dies sind Ansprüche auf Beseitigung oder Unterlassung im Falle einer Wiederholungsgefahr entsprechend § 1 UKlaG, nicht aber Vertragsstrafeansprüche.

cc) Eine teleologische Betrachtung bestätigt schließlich dieses Ergebnis.

Die teleologische Interpretation gewährleistet, dass eine Norm ihrer Funktion gerecht wird und ist insbesondere bei einer nach dem Wortlaut unklaren Rechtslage bedeutsam (BVerfGE 124, 25/40). Da eine solche nach dem Wortlaut unklare Rechtslage – wie ausgeführt – schon nicht vorliegt, kommt eine teleologische Erweiterung des Anwendungsbereichs des § 6 Abs. 1 UKlaG ohnehin nur eingeschränkt in Betracht. Eine Erweiterung wäre aber auch nicht vom Zweck der Norm gedeckt.

Wie aufgezeigt soll nach dem Willen des Gesetzgebers mit § 6 Abs. 1 UKlaG maßgeblich eine Verfahrensbeschleunigung durch Zuständigkeitskonzentration bei den Oberlandesgerichten in Kollektivverfahren erreicht werden (BT-Drucksache 20/650, S. 118, „Zu Buchstabe b“). Diesem Zweck entspricht eine Erstreckung der Zuständigkeit der Oberlandesgerichte auf Vertragsstrafeklagen nicht. Denn in Vertragsstrafeverfahren sind regelmäßig auch Tatsachenfragen zu klären, die sich aus dem Einzelfall ergeben; eine Verfahrensbeschleunigung durch eine einheitliche Beurteilung scheidet – anders als bei der Frage der Zulässigkeit bestimmter Klauseln in Allgemeinen Geschäftsbedingungen – insoweit von vornherein aus. Dem einzelnen Fall käme im Hinblick darauf, dass die Wirksamkeit des Vertragsstrafeversprechens jeweils unter Zugrundelegung der konkreten Umstände des Einzelfalls und die Verwirkung der Strafe im Wege der Vertragsauslegung zu klären ist, keine Allgemeingültigkeit zu.

Würden Vertragsstrafeverfahren erstinstanzlich vor dem Oberlandesgericht geführt, würden diese tatsächlichen Fragen zudem nur durch eine Instanz geprüft, da nach § 6 Abs. 1 UKlaG gegen die Urteile der Oberlandesgerichte allein die Revision stattfindet. Eine „einfache“ Tatsacheninstanz ist aber gesetzlich wenigen Ausnahmefällen vorbehalten, maßgeblich bei Geringfügigkeit wegen Nichterreichens der Berufungssumme (§ 511 Abs. 2 Nr. 1 ZPO). Gerade die von den Befürwortern einer erweiternden Auslegung hervorgehobene Bedeutung der Sache spricht dafür, dieser Bedeutung auch durch eine erneute Überprüfung der Tatsachenfeststellungen ausreichend Rechnung zu tragen.


Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:

OLG Hamm: § 69 Abs. 1 SGB V schließt wettbewerbsrechtliche Vorschriften des UWG im Verhältnis zwischen Krankenkassen und Verbänden von Ärzten und Apothekern aus

OLG Hamm
Urteil vom 13.08.2019
4 U 9/19


Das OLG Hamm hat entschieden, dass § 69 Abs. 1 SGB V die Anwendung der wettbewerbsrechtlichen Vorschriften des UWG im Verhältnis zwischen Krankenkassen und Verbänden von Ärzten und Apothekern aus.

Aus den Entscheidungsgründen:

1) § 8 Abs. 1 Satz 1 UWG, der allein als Grundlage für das Unterlassungsbegehren des Verfügungsklägers in Betracht kommt, ist aufgrund der Spezialregelung des § 69 Abs. 1 SGB V nicht anwendbar.

a) Nach § 69 Abs. 1 Satz 1 SGB V werden unter anderem die Rechtsbeziehungen zwischen den Krankenkassen und den Verbänden der Zahnärzte, zu denen auch die Verfügungsbeklagte gehört, abschließend durch die Vorschriften des SGB V geregelt. Hierdurch soll sichergestellt werden, dass Handlungen der Krankenkassen und der für sie tätigen Leistungserbringer zur Erfüllung des Versorgungsauftrags gegenüber den Versicherten nur nach öffentlichem Recht beurteilt werden. § 69 Abs. 1 SGB V schließt es danach aus, Handlungen der Krankenkassen und der von ihnen eingeschalteten Leistungserbringer, die der Erfüllung des öffentlich-rechtlichen Versorgungsauftrags gegenüber den Versicherten dienen sollen, nach dem Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb zu beurteilen (BGH, Urteil vom 1.12.2016 – I ZR 143/15 – [Zuzahlungsverzicht bei Hilfsmitteln] , Rn. 11; BGH, Urteil vom 23.02.2006 – I ZR 164/03 – [Blutdruckmessungen], GRUR 2006, 517 - 519). Dies gilt nach § 69 Abs 1 Satz 4 SGB V auch, soweit durch diese Rechtsbeziehungen Rechte Dritter betroffen sind. Die Vorschriften des BGB gelten für diese Rechtsbeziehungen gemäß § 69 Abs 1 Satz 3 SGB V ebenfalls nicht unmittelbar, sondern nur entsprechend und auch nur, soweit sie mit den Vorgaben und Pflichten der Beteiligten nach dem Vierten Kapitel des SGB V vereinbar sind. Mit dieser durch das GKV-​Gesundheitsreformgesetz 2000 eingeführten Regelung hat der Gesetzgeber der Rechtsprechung, nach der Handlungen der Krankenkassen, die den Versicherten gegenüber als öffentlich-​rechtlich zu qualifizieren sind, im Hinblick auf mögliche wettbewerbswidrige Auswirkungen auch privatrechtlich einzuordnen sind und damit dem Wettbewerbs- und Kartellrecht unterliegen können (vgl. BGH, Urteil vom 18.12.1981 - I ZR 34/80 - BGHZ 82, 375, 382 = NJW 1982, 2117), die Grundlage entzogen (BSG, Urteil vom 15.03.2017 – B 6 KA 35/16 R).

Die Anwendbarkeit des § 69 SGB V und damit der Ausschluss der Vorschriften des UWG hängt dabei auch nicht davon ab, ob die zu beurteilenden Handlungen den Anforderungen des SGB V genügen. Es ist gerade der Sinn des § 69 SGB V, die Beurteilung der Rechtmäßigkeit von Handlungen, die dem öffentlich-rechtlichen Versorgungsauftrag dienen sollen, nur den in dieser Bestimmung aufgeführten Rechtsvorschriften zu unterwerfen und dabei die Anwendung des Wettbewerbsrechts auszuschließen (BGH, Urteil vom 23.02.2006 – I ZR 164/03 – [Blutdruckmessungen], GRUR 2006, 517, 519).

b) Die Verfügungsbeklagte hat bei dem hier streitgegenständlichen Verhalten in Erfüllung des öffentlich-rechtlichen Versorgungsauftrages gehandelt. Die streitgegenständliche Kampagne ist Teil der Vertragsverhandlungen zum Abschluss einer Vergütungsvereinbarung zwischen der Verfügungsbeklagten und den Ersatzkassen. Die Vereinbarung einer angemessenen Vergütung für die von den Vertragszahnärzten erbrachten Leistungen ist integraler Bestandteil der Erfüllung des öffentlich-rechtlichen Versorgungsauftrages. Dies ergibt sich aus § 72 Abs. 2 SGB V, der Folgendes bestimmt: „Die vertragsärztliche Versorgung ist im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften und der Richtlinien des Gemeinsamen Bundesausschusses durch schriftliche Verträge der Kassenärztlichen Vereinigungen mit den Verbänden der Krankenkassen so zu regeln, dass eine ausreichende, zweckmäßige und wirtschaftliche Versorgung der Versicherten unter Berücksichtigung des allgemein anerkannten Standes der medizinischen Erkenntnisse gewährleistet ist und die ärztlichen Leistungen angemessen vergütet werden.“ Diese Regelung soll verhindern, dass kein ausreichender finanzieller Anreiz mehr besteht, vertragsärztlich tätig zu werden, und hierdurch die Funktionsfähigkeit der vertragsärztlichen Versorgung gefährdet wird (BSG, Urteil vom 11.12.2013 – B 6 KA 6/13 R, Rn. 42). Die Vereinbarung einer angemessenen Vergütung dient damit unmittelbar der Erfüllung und Sicherstellung des öffentlich-rechtlichen Versorgungsauftrages. Da sich die dem Abschluss der Vergütungsvereinbarung vorangehenden Vertragsverhandlungen zwischen den Kassenärztlichen Vereinigungen und den Krankenkassen nicht vom eigentlichen Vertragsabschluss trennen lassen, sondern vielmehr ein denknotwendiger Schritt auf dem Weg zum Abschluss der Vereinbarung sind, sind auch die Vertragsverhandlungen Teil der Erfüllung des öffentlich-rechtlichen Versorgungsauftrages.

2) Weitere zivilrechtliche oder öffentlich-rechtliche Anspruchsgrundlagen für das Begehren des Verfügungsklägers, eines privatrechtlich verfassten Wettbewerbsverbandes, der durch die angegriffene Maßnahme der Verfügungsbeklagten unter keinem denkbaren Gesichtspunkt in eigenen Rechten betroffen ist und auch im Übrigen in keinen besonderen rechtlichen Beziehungen zur Verfügungsbeklagten steht, greifen nicht ein. Insbesondere sind die Voraussetzungen des § 4 Abs. 3 Satz 2 SGB V nicht erfüllt. Zwar können hiernach Krankenkassen die Unterlassung unzulässiger Werbemaßnahmen von anderen Krankenkassen verlangen. Allerdings erfasst § 4 Abs. 3 Satz 2 SGB V lediglich die hier nicht vorliegende Konstellation von Ansprüchen der Krankenkassen untereinander. Unabhängig von der Frage, ob § 4 Abs. 3 Satz 2 SGB V es zulässt, dass der Kläger, die Ansprüche seiner Mitgliedskrankenkassen geltend macht (vgl. hierzu BSG, Urteil vom 30.07.2019 - B 1 KR 16/18 R), gehören die Krankenkassen jedenfalls nicht zu den Mitgliedern der Verfügungsbeklagten.


Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:




BGH: Auch Mitbewerber und Verbände können Verstöße gegen § 7 UWG abmahnen und Unterlassungsansprüche geltend machen - Telefonwerbung für DSL-Produkte - Spam

BGH
Urteil vom 20.03.
Telefonwerbung für DSL-Produkte
UWG § 7 Abs. 2 Nr. 2 bis 4, Abs. 3, § 8 Abs. 3; Richtlinie 2002/58/EG Art. 13 Abs. 6 Satz 1, Art. 15, 15a; AEUV Art. 169; Richtlinie 2009/22/EG Art. 7 und Anlage I


Der BGH hat völlig zutreffend entschieden, dass auch Mitbewerber und Verbände Verstöße gegen § 7 UWG gegenüber Dritten abmahnen und entsprechende Unterlassungsansprüche geltend machen können.

Für das werbende Unternehmen sind derartige Abmahnungen besonders unschön, da sich der Unterlassungsanspruch nicht nur auf einen bestimmten Empfänger beschränkt, sondern die gesamte (unzulässige) Werbemaßnahmen betrifft (im vorliegenden Fall: Werbeanrufe ohne Zustimmung des Angerufenen).


Leitsatz des BGH:
Auch Mitbewerber und Verbände können Verstöße gegen § 7 Abs. 2 Nr. 2 bis 4 und Abs. 3 UWG verfolgen.

BGH, Urteil vom 20. März 2013 - I ZR 209/11 - OLG Düsseldorf - LG Düsseldorf



Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:



Verbraucherschutzministerium plant eigene Haftung der Anzeigenkunden für Datenschutzverstöße der Betreiber von Facebook & Co.

Wie in einem Beitrag bei Spiegel Online zu lesen ist, plant das Verbraucherschutzministerium, dass nicht nur Internetseitenbetreiber, sondern auch deren Anzeigenkunden für Datenschutzverstöße haften und in Anspruch genommen werden können. Dabei sollen Verbände und Mitbewerber sogar die Möglichkeit bekommen, die Anzeigenkunden direkt abzumahnen. (Serien-)Abmahner würde dies sicher freuen, da es nahezu unmöglich ist, alle gesetzlichen Vorgaben einzuhalten. Wie es gelingen soll, eine Haftungsregelung zu finden, die nicht zu einer uferlosen und unkontrollierbaren Haftung der Internetnutzer führt, ist nicht ersichtlich. Dies gilt umso mehr, als sich diese Regelung auf alle Webseiten und nicht nur Social-Media-Angebote beziehen müsste. Zudem ist zu befürchten, dass gerade die Verbände dann – leider wie so oft – nur kleinere Anbieter abmahnen und der rechtlichen Auseinandersetzung mit den großen Portalbetreibern aus dem Weg gehen werden.

Außerdem müsste der Gesetzgeber zunächst seine Hausaufgaben machen und das deutsche Datenschutzrecht komplett entrümpeln und reformieren, um die zahlreichen Unstimmigkeiten der gesetzlichen Regelungen zu beseitigen und die vielen Streitfragen eindeutig zu klären. Wie ein Blick in die Gesetzgebung in das letzte Jahrzehnt zeigt, dürfte der Gesetzgeber bereits daran kläglich scheitern.