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LG Leipzig: Irreführende Werbung eines Sachverständigen-Verbandes mit angeblicher Qualifikation durch Sachverständigenausweis

LG Leipzig
Urteil vom 08.06.2016
05 O 3203/15


Das LG Leipzig hat entschieden, dass die Werbung eines Sachverständigen-Verbandes mit angeblicher Qualifikation seiner Mitglieder durch einen Sachverständigenausweis des Verbandes eine wettbewerbswidrige Irreführung darstellt. Gerügt wurde folgende Werbeaussagen des Verbandes:

"Da es nach Art. 5 Abs. 2 GG weder amtliche noch staatliche Sachverständigenausweise gibt, wird eine solche Mitgliedschaft umso wichtiger, um auch gegen die Konkurrenz bestehen zu können. Schließlich zeugt ein Sachverständigenausweis von einer entsprechenden Qualifikation und Fachkenntnis. Mit einem Sachverständigenausweis des DGSV haben unsere Mitglieder ein Dokument in der Hand, das sie als Fachleute auszeichnet. Die Ausstellung von Ausweisen wurde durch den Gesetzgeber legitimiert. Dieser möchte somit die Unabhängigkeit, Unparteilichkeit, Sachlichkeit, Charakterstärke und persönliche Zuverlässigkeit unterstützen. Jedes Mitglied erhält eine autorisierte Urkunde bzw. Zertifikat."


OLG Frankfurt: Zur Abmahnung befugter Fachverband kann Anspruch auf Erstattung von Rechtsanwaltskosten für Abmahnungen und nicht nur einer Abmahnpauschale zustehen

OLG Frankfurt am Main
Urteil vom 04.02.2016
6 U 150/15


Das OLG Frankfurt hat entschieden, dass ein zur Abmahnung befugter Fachverband unter gewissen Umständen einen Anspruch auf Erstattung von Rechtsanwaltskosten für Abmahnungen zusteht und nicht nur eine Abmahnpauschale verlangen kann. Voraussetzung dafür ist, dass sich der Verband die Verfolgung von Wettbewerbsverstößen nicht zur Aufgabe gemacht hat. Das Gericht stellt darauf ab, ob die Abmahntätigkeit des Verbands über eine gewisse Dauer einen Umfang angenommen hat, bei dem ein wirtschaftlich vernünftig handelnder Verband aus Kostengründen zur Erfüllung dieser Aufgabe juristisch geschultes Personal einstellen würde. Bei 41 Abmahnungen pro Jahr kann ein Verband nach Ansicht des Gerichts die Erstattung der Abmahnkosten durch einen externen Rechtsanwalt verlangen.

Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:




OLG Frankfurt: Keine Kennzeichenrechtsverletzung durch beschreibende Verwendung eines Unternehmenskennzeichens im Namen eines Verbandes

OLG Frankfurt
Beschluss vom 02.04.2015
6 U 35/15


Das OLG Frankfurt hat in einem Hinweisbeschlus ausgeführt, dass keine Kennzeichenrechtsverletzung vorliegt, wenn ein Verband ein fremdes Unternehmenskennzeichen beschreibend im Verbandsnamen verwendet ( "Unabhängige Interessenvertretung der Handelsvertreter [... MARKE ... ] ).

Aus den Entscheidungsgründen:

"Fraglich ist bereits, ob der Antragsgegner das Unternehmenskennzeichen „Marke1“ mit dem angegriffenen Verbandsnamen „Unabhängige Interessenvertretung der Handelsvertreter der Marke1“ im Sinne von § 5 II MarkenG „benutzt“. Denn innerhalb dieses Vereinsnamens dient der Bestandteil „Marke1“ gerade nicht der Kennzeichnung des Vereins oder Unternehmens des Beklagten. Vielmehr wird erkennbar ein Dritter, nämlich die Antragstellerin, zutreffend mit dessen Namen bezeichnet, um den Gegenstand der Tätigkeit des Antragsgegners bereits in dessen eigenem Namen zu beschreiben. Ob eine solche bloße Nennung eines fremden Kennzeichens im Rahmen des eigenen Kennzeichens den Benutzungsbegriff im Sinne von § 15 II MarkenG erfüllt, erscheint zweifelhaft. Zwar hat der Senat dies in einer früheren, einen vergleichbaren Fall betreffenden Entscheidung (vgl. Urt. v. 19.8.1999 – 6 U 84/99; MD 1999, 1344 - Hapimag) im Hinblick auf die Entscheidung „BMW/Deenik“ des EuGH (WRP, 1999, 407) zumindest für möglich gehalten. Zum einen hat der EuGH diese Rechtsprechung jedoch inzwischen in der Entscheidung „Adam Opel“ (GRUR 2007, 318; Tz. 27-29) relativiert (vgl. hierzu im Einzelnen Ingerl/Rohnke, Markengesetz, 3. Aufl., Rdz. 106 und 327 zu § 14 MarkenG). Zum andern lassen sich die vom EuGH weiterentwickelten Grundsätze über die „funktionsbeeinträchtigende“ Benutzung einer eingetragenen Marke (vgl. GRUR 2009, 756 – L’Oréal/Bellure) auf den Benutzungsbegriff in § 15 II MarkenG nicht ohne weiteres übertragen. Denn diese vom Anwendungsbereich der Markenrechtsrichtlinie 2008/95/EG nicht erfasste Vorschrift ist allein nach deutschem Recht auszulegen (vgl. BGH GRUR 2009, 500 – Beta Layout, Tz. 25) und unterscheidet sich von der den Schutz der eingetragenen Marke betreffenden Regelung des § 14 II MarkenG dadurch, dass § 15 II MarkenG Schutz allein gegen eine verwechslungsfähige, also die Herkunftsfunktion des Unternehmenskennzeichens beeinträchtigende Benutzung gewährt; demgegenüber kann nach der Rechtsprechung des EuGH (a.a.O. – L’Oréal/Bellure) für eine „doppelidentische“ Benutzung einer Marke (§ 14 II Nr. 1 MarkenG) auch die Beeinträchtigung einer anderen als deren Herkunftsfunktion ausreichen.

Die Frage der kennzeichenmäßigen Benutzung im Sinne von § 15 II MarkenG kann aber im vorliegenden Fall dahinstehen, da sich der Antragsgegner jedenfalls mit Erfolg auf die Schutzschranke des § 23 Nr. 3 MarkenG berufen kann (vgl. auch hierzu Senat a.a.O.). Die Vorschrift erlaubt es, eine fremde geschäftliche Bezeichnung als Hinweis auf die Bestimmung einer Dienstleistung zu benutzen, soweit die Benutzung hierfür notwendig ist und nicht gegen die guten Sitten verstößt. Diese Voraussetzungen sind hier erfüllt.

Wenn man – wie zugunsten der Antragstellerin unterstellt – in dem Angebot des Antragsgegners an seine Mitglieder, deren geschäftliche Interessen gegenüber der Antragstellerin zu vertreten, eine Dienstleistung sieht, dient die Erwähnung des Unternehmenskennzeichens der Antragstellerin im Verbandsnamen des Antragsgegners dazu, den Inhalt dieser Dienstleistung zu beschreiben. Es ist auch nicht ersichtlich, wie der Antragsgegner dies innerhalb seines Verbandsnamens anders tun könnte als durch die Verwendung des Unternehmenskennzeichens der Antragstellerin."


Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:

BGH: Verkürzung der Verjährung in Muster-AGB des ZdK (Zentralverband des Kraftfahrzeuggewerbes) 2008 unwirksam

BGH
Urteil vom 29.04.2015
VIII ZR 104/14


Der BGH hat entschieden, dass die Verkürzung der Verjährung in einer Klausel der Muster-AGB des ZdK (Zentralverband des Kraftfahrzeuggewerbes) 2008 unwirksam ist.

Leider zeigt sich abermals, dass Musterverträge und AGB, auch wenn Sie von Verbänden kommen, oft nicht den rechtlichen Anforderungen genügen. Neben bösen Überraschungen bei der Vertragsabwicklung drohen auch Abmahnungen, da unzulässige Klauseln regelmäßig auch wettbewerbswidrig sind.

Die Pressemitteilung des BGH:

"Gebrauchtwagenhandel: Keine wirksame Verkürzung der gesetzlichen Verjährungsfrist durch die Allgemeinen Geschäftsbedingungen des ZdK (Zentralverband des Kraftfahrzeuggewerbes) Stand 3/2008

Der Bundesgerichtshof hat sich heute in einer Entscheidung mit den Anforderungen beschäftigt, die bei einer formularmäßigen Verkürzung von Verjährungsfristen an die Verständlichkeit der Regelung aus Sicht des Verbrauchers (Kunden) zu stellen sind.

Die Klägerin erwarb beim beklagten Autohändler einen gebrauchten Pkw, an dem aufgrund von Produktionsfehlern Korrosionsschäden auftraten. Mit ihrer Klage verlangt sie die Kosten für eine Beseitigung dieser Schäden. Dem Kaufvertrag liegen die Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Beklagten zugrunde, die der "Unverbindlichen Empfehlung des Zentralverbands Deutsches Kraftfahrzeuggewerbe e.V. (ZDK)" mit Stand 3/2008 entsprechen. Sie lauten auszugsweise wie folgt:

"VI. Sachmangel

1.Ansprüche des Käufers wegen Sachmängeln verjähren in einem Jahr ab Ablieferung des Kaufgegenstandes an den Kunden. […]

5.Abschnitt VI Sachmangel gilt nicht für Ansprüche auf Schadensersatz; für diese Ansprüche gilt Abschnitt VII Haftung.

VII. Haftung

1.Hat der Verkäufer aufgrund der gesetzlichen Bestimmungen für einen Schaden aufzukommen, der leicht fahrlässig verursacht wurde, so haftet der Verkäufer beschränkt:

Die Haftung besteht nur bei Verletzung vertragswesentlicher Pflichten, etwa solcher, die der Kaufvertrag dem Verkäufer nach seinem Inhalt und Zweck gerade auferlegen will oder deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Kaufvertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Käufer regelmäßig vertraut und vertrauen darf. Diese Haftung ist auf den bei Vertragsabschluss vorhersehbaren typischen Schaden begrenzt. […]

5.Die Haftungsbegrenzungen dieses Abschnitts gelten nicht bei Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit."

Das Amtsgericht hat der auf Zahlung von 2.158,73 € (Reparaturkosten ohne Mehrwertsteuer) gerichteten Klage stattgegeben. Auf die Berufung des Beklagten hat das Landgericht die Klage abgewiesen. Die vom Landgericht zugelassene Revision hatte Erfolg und führte zur Wiederherstellung des amtsgerichtlichen Urteils.

Der unter anderem für das Kaufrecht zuständige VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat entschieden, dass die Verjährungsverkürzung gemäß Abschnitt VI Nr. 1 Satz 1 der Allgemeinen Geschäftsbedingungen wegen Verstoßes gegen das Transparenzgebot (§ 307 Abs. 1 Satz 2 BGB*) unwirksam ist und der Beklagte deshalb wegen Verletzung seiner Pflicht zur Nacherfüllung (§ 439 Abs. 1 BGB*) zur Zahlung des von der Klägerin begehrten Schadensersatzes verpflichtet ist.

Ein durchschnittlicher, juristisch nicht vorgebildeter Kunde kann den - widersprüchlichen - Regelungen in Abschnitt VI Nr. 1 Satz 1 und VI Nr. 5, VII nämlich nicht entnehmen, ob er Schadensersatzansprüche wegen der Verletzung der Pflicht des Verkäufers zur Nacherfüllung bereits nach einem Jahr oder aber erst nach Ablauf der gesetzlichen Verjährungsfrist von zwei Jahren nicht mehr geltend machen kann.

Denn einerseits sollen nach Abschnitt VI Nr. 1 Satz 1 der Allgemeinen Geschäftsbedingungen Ansprüche wegen Sachmängeln nach einem Jahr verjähren. Danach darf der Verkäufer nach Ablauf dieser Zeit die Nacherfüllung wegen eines Sachmangels verweigern, so dass auch für einen Schadensersatzanspruch wegen Verletzung einer Nacherfüllungspflicht kein Raum mehr wäre. Andererseits ergibt sich aus den Regelungen des Abschnitts VI Nr. 5 und VII, dass für sämtliche Schadensersatzansprüche die Verjährungsfrist nicht verkürzt ist und die gesetzliche Verjährungsfrist von zwei Jahren gilt. Danach kann der Käufer einen Schadensersatzanspruch erst nach Ablauf von zwei Jahren nicht mehr mit Erfolg geltend machen. Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen geben somit - aus der maßgeblichen Sicht des Kunden - keine eindeutige Antwort darauf, binnen welcher Frist er vom Verkäufer Schadensersatz wegen Verletzung einer Nacherfüllungspflicht verlangen kann.

§ 439 BGB Nacherfüllung

(1) Der Käufer kann als Nacherfüllung nach seiner Wahl die Beseitigung des Mangels oder die Lieferung einer mangelfreien Sache verlangen.

§ 307 BGB Inhaltskontrolle

(1) 1Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind unwirksam, wenn sie den Vertragspartner des Verwenders entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligen. 2Eine unangemessene Benachteiligung kann sich auch daraus ergeben, dass die Bestimmung nicht klar und verständlich ist. […]

Urteil vom 29. April 2015 - VIII ZR 104/14

Amtsgericht Waldshut-Tiengen - Urteil vom 26. Juli 2013 - 7 C 308/12

Landgericht Waldshut-Tiengen - Urteil vom 13. März 2014 - 2 S 34/13"



OLG Düsseldorf: Presse-Grossisten verstoßen durch einheitliche Grosso-Konditionen gegen europäisches Kartellrecht

OLG Düsseldorf
Urteil vom 26.02.2014
VI – U (Kart) 7/12


Die Pressemitteilung des OLG Düsseldorf:

"Presse-Grossisten verstoßen gegen europäisches Kartellrecht

Dem Bundesverband Deutscher Buch-, Zeitungs- und Zeitschriften-Grossisten e. V. bleibt es aufgrund einer Klage der Bauer Vertriebs KG untersagt, für Presse-Grossisten in Deutschland einheitliche Grosso-Konditionen u. a. mit Verlagen zu vereinbaren sowie Presse-Grossisten aufzufordern, individuelle Verhandlungen mit der Klägerin über Grosso-Konditionen zu verweigern. Der 1. Kartellsenat des Oberlandesgerichts Düsseldorf hat mit heutigem Urteil die gegen ein entsprechendes Urteil des LG Köln (Az.: 88 O (Kart) 17/11) gerichtete Berufung des Bundesverbandes zurückgewiesen.
Zur Begründung hat der Senat ausgeführt, dass die Befugnis des Bundesverbandes, für seine Mitglieder einheitliche Konditionen mit den Verlagen zu verhandeln und zu vereinbaren, gegen das Kartellverbot aus Art. 101 Abs. 1 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) verstoße. Dieses zentrale Verhandlungsmandat des Bundesverbandes bezwecke eine horizontale Wettbewerbsbeschränkung, da es einen Rabatt- und Konditionenwettbewerb zwischen den Presse-Grossisten und den Verlagen bzw. Nationalvertrieben verhindere. Es habe nämlich zur Folge, dass für alle verlagsunabhängigen Presse-Grossisten einheitliche Vertragskonditionen gelten.

Die Anwendung von Art. 101 Abs. 1 AEUV sei entgegen der Auffassung des Bundesverbandes auch nicht gem. Art. 106 Abs. 2 Satz 1 AUEV ausgeschlossen. Bei den Presse-Grossisten handele es sich nicht um "betraute" Unternehmen im Sinne dieser Norm. Eine solche "Betrauung" ließe sich insbesondere nicht aus dem auch unter Beteiligung des Bundesverbandes Mitte 2013 mit der 8. Novelle des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) neu eingefügten § 30 Abs. 2a) GWB herleiten. Diese Vorschrift lege den Presse-Grossisten keine Verpflichtung auf, eine bestimmte Leistung zu erbringen. Insbesondere werde ihnen nicht die Aufgabe übertragen, zur Erhaltung der Pressevielfalt Zeitungen und Zeitschriften ohne Rücksicht auf privatwirtschaftliche Gesichtspunkte an den stationären Einzelhandel zu vertreiben, also die Verpflichtung, die Presseerzeugnisse auch dann zu vertreiben, wenn dies im Einzelfall unrentabel sei.

Der Beklagten steht gegen das Urteil das Rechtsmittel der Nichtzulassungsbeschwerde beim Bundesgerichtshof zu."





BGH: Verbraucherzentrale Nordrhein-Westfalen darf auch Wettbewerbsverstöße außerhalb Nordrhein-Westfalens verfolgen

BGH
Urteil vom 22.09.2011
I ZR 229/10
Überregionale Klagebefugnis
UWG § 8 Abs. 3 Nr. 3; UKlaG § 4

Leitsätze des BGH

a) Der Umstand, dass das Prozessgericht bei begründeten Zweifeln am (Fort-)Bestehen der Eintragungsvoraussetzungen gemäß § 8 Abs. 3 Nr. 3 UWG, § 4 Abs. 4 UKlaG lediglich das Verfahren aussetzen kann, lässt die Notwendigkeit der Prüfung unberührt, ob die Prozessführung im konkreten
Einzelfall vom Satzungszweck des klagenden Verbandes umfasst ist.

b) Die Verbraucherzentrale Nordrhein-Westfalen ist nicht daran gehindert, auch Wettbewerbsverstöße außerhalb Nordrhein-Westfalens zu verfolgen.

BGH, Urteil vom 22. September 2011 - I ZR 229/10 - OLG Brandenburg - LG Potsdam

Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:

BGH: Rechtsmissbräuchliche Abmahnung durch einen Verband, wenn selektiv Nichtmitglieder abgemahnt werden, um diese als Mitglied zu werben

BGH
Urteil vom 17. August 2011
I ZR 148/10
Glücksspielverband
UWG § 8 Abs. 3 Nr. 4; Abs. 4

Leitsätze des BGH

a) Legt ein Verband eine die Kosten des Streitfalls vielfach übersteigende liquide Finanzausstattung dar und ist nicht bekannt geworden, dass er in der Vergangenheit Zahlungspflichten für Prozesskosten nicht nachgekommen ist,
so kann eine unzureichende finanzielle Ausstattung des Verbands grundsätzlich nur angenommen werden, wenn das bei zurückhaltender Betrachtung realistische Kostenrisiko des Verbands seine dafür verfügbaren Mittel spürbar übersteigt.

b) Ob das dauerhaft selektive Vorgehen eines Verbands ausschließlich gegen Nichtmitglieder als rechtsmissbräuchlich anzusehen ist, beurteilt sich nach den Gesamtumständen des Einzelfalls.

c) Rechtsmissbräuchlich ist es insbesondere, wenn der Verband mit einem selektiven Vorgehen ausschließlich gegen Nichtmitglieder bezweckt, neue Mitglieder zu werben, denen er nach einem Beitritt Schutz vor Verfolgung verspricht.

d) Ein Rechtsmissbrauch ist zu verneinen, wenn eine dauerhafte Beschränkung der Verfolgung von Wettbewerbsverstößen auf Nichtmitglieder für einen Verband schon aus seinem - rechtlich unbedenklichen - Verbandszweck folgt.
BGH, Urteil vom 17. August 2011 - I ZR 148/10 - OLG Hamm - LG Münster

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LG Köln: Eigenes Gütesiegel, das nicht von unabhängigen Dritten stammt und auf Kundenbewertungen beruht, ist wettbewerbswidrig

LG Köln
Urteil vom 05.01.2012
31 O 491/11
Gütesiegel der Touristik
reisen.de


Das LG Köln hat entschieden, dass ein eigenes Gütesiegel eines Anbieters, welches nicht von unabhängigen Dritten stammt und lediglich auf Kundenbewertungen beruht, wettbewerbswidrig ist. Im vorliegenden Rechtsstreit ging es um das "Gütesiegel der Touristik" des Reiseanbieters reisen.de .

Aus den Entscheidungsgründen:

" Die Angabe „Gütesiegel der Touristik“ in den Anträgen zu I.3.a) und b) erweckt den unzutreffenden Eindruck, dass es sich um ein Gütesiegel eines Verbandes oder einer anderen offiziellen Stelle handele. Die Verwendung des bestimmten Artikels „der“ im Zusammenhang mit einem Substantiv, das wie „Touristik“ eine Branche beschreibt, verbindet der Verkehr in diesem Zusammenhang mit der Vergabe des Siegels durch offizielle Vertreter der Branche, etwa eines Branchenverbandes. Aber auch wer erkennt, dass es sich lediglich um eine Durchschnittsnote aus Gästebewertungen handelt, wird zumindest erwarten, dass es sich um eines Bewertung eines Portals der Touristikbranche, nicht nur eines einzelnen Unternehmens handelt."

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BGH: Einzelhandelsverband darf Mitgliedsunternehmen, welches eine markenrechtliche Abmahnung erhalten hat, rechtlich beraten - Rechtsberatung durch Einzelhandelsverband

BGH
Urteil vom 01.06.2011
I ZR 58/10
Rechtsberatung durch Einzelhandelsverband
UWG § 4 Nr. 11; RDG § 3 Abs. 1, § 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1


Leitsatz des BGH:
Einem Einzelhandelsverband, zu dessen satzungsgemäßen Zwecken es gehört, seinen Mitgliedern durch Beratung und Hilfe in mit ihrer beruflichen Tätigkeit im Zusammenhang stehenden Rechtsangelegenheiten Rechtsschutz zu gewähren, ist es nicht verwehrt, ein Mitgliedsunternehmen, das mit der Begründung abgemahnt worden ist, es habe durch seine Werbung die Marke eines Dritten verletzt, bei der Abgabe einer Unterwerfungserklärung zu beraten.
BGH, Urteil vom 1. Juni 2011 - I ZR 58/10 - OLG München -LG München I

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OLG Saarbrücken: Ein Verband handelt rechtsmissbräuchlich, wenn dieser nur Nichtmitglieder abmahnt

OLG Saarbrücken
Urteil vom 23.6.2010,
1 U 365/09 - 91
Rechtsmissbräuchliche Abmahnung durch Verband



Das OLG Saarbrücken hat zu Recht entschieden, dass ein Verband oder Abmahnverein rechtsmissbräuchlich im Sinnne von § 8 Abs. 4 UWG handelt, wenn dieser ausschließlich gegen Unternehmen vorgeht, die nicht Mitglied im Verband sind. Insofern lässt sich der Verbad von sachfremden Erwägungen leiten.

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"OLG Saarbrücken: Ein Verband handelt rechtsmissbräuchlich, wenn dieser nur Nichtmitglieder abmahnt" vollständig lesen

BGH: Verband hat keinen Anspruch auf Erstattung der Kosten einer zweiten Abmahnung durch einen Rechtsanwalt

BGH
Urteil vom 21.01.2010
Kräutertee
UWG § 12 Abs. 1 Satz 2; BGB § 683 Satz 1, §§ 677, 670


Leitsatz des BGH:
Ein Wettbewerbsverband, der den Schuldner nach einer selbst ausgesprochenen, ohne Reaktion gebliebenen ersten Abmahnung ein zweites Mal von einem Rechtsanwalt abmahnen lässt, kann die Kosten dieser zweiten Abmahnung nicht erstattet verlangen (Abgrenzung von BGHZ 52, 393, 400 - Fotowettbewerb).

BGH, Urteil vom 21. Januar 2010 - I ZR 47/09 - OLG Hamburg
LG Hamburg

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