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Volltext OLG Düsseldorf liegt vor: Preisanpassungsklausel in Amazon-AGB zur Änderung der "Amazon Prime"-Gebühren unwirksam

OLG Düsseldorf
Urteil vom 30.10.2025
I-20 U 19/25


Wir hatten bereits in dem Beitrag OLG Düsseldorf: Preisanpassungsklausel in Amazon-AGB zur Änderung der "Amazon Prime"-Gebühren unwirksam über die Entscheidung berichtet.

Aus den Entscheidungsgründen:
cc) Zu Recht hat das Landgericht entschieden, dass die so ausgelegte Klausel unwirksam ist.

(1) Allerdings hat die beanstandete Klausel insoweit ein Vorbild im Anhang der Richtlinie 93/13/EWG („Klauselrichtlinie“), als das in Nr. 1. lit. j) enthaltene Verbot der einseitigen Änderung von Vertragsbedingungen – ohne triftigen und im Vertrag aufgeführten Grund – nach Nr. 2 lit. b) Abs. 2 bei Dauerschuldverhältnissen nicht gilt, wenn dem Verbraucher dann ein Kündigungsrecht eingeräumt wird. Dies hindert das nationale Recht jedoch nicht an einem weitergehenden Schutz (Art. 8 Klauselrichtlinie). Danach ist eine Preisanpassungsklausel in Dauerschuldverhältnissen – mangels Geltung des § 309 Nr. 1 BGB- an § 307 BGB zu messen.

(2) Zutreffend hat das Landgericht entschieden, dass die beanstandete Klausel den Anforderungen der Rechtsprechung an ein wirksames Preisanpassungsrecht des Unternehmers bei Dauerschuldverhältnissen nicht standhält.

Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs sind an solche Klauseln im Verhältnis zum Verbraucher hohe Anforderungen an die Klarheit und Ausgewogenheit zu stellen. Zwar ist einem Unternehmen bei Dauerschuldverhältnissen ein berechtigtes Interesse an einer Preisanpassung an gestiegene Kosten grundsätzlich nicht abzusprechen. Sie ermöglichen die Bewahrung eines Gleichgewichts von Preis und Leistung bei langlaufenden Verträgen und bewahren den Kunden davor, dass der Unternehmer die sich daraus ergebenden Risiken bereits – preiserhöhend – bei Vertragsschluss durch Risikozuschläge berücksichtigen muss. Allerdings muss eine solche Klausel hinreichend transparent sein (NJW 2016, 936 zu einem Stromlieferungsvertrag) und das ursprüngliche Äquivalenzverhältnis sicherstellen, insbesondere eine Anpassung auch zugunsten des Kunden vorsehen (MMR 2025, 432).

(2.1) Der Senat teilt die vom Landgericht unter Hinweis auf die Ausführungen des KG (MMR 2024, 568 Rn. 17 ff.; zustimmend Grüneberg, BGB, 84. Aufl., § 309 Rn. 8; offen gelassen von Wurmnest, in Münchener Kommentar, BGB, 10. Aufl., § 309 Nr. 1 Rn. 24) vertretene Auffassung, dass es hier an einem berechtigten Interesse der Beklagten an einer Preisanpassungsklausel deswegen fehlt, weil sie auf ein Preisanpassungsrecht nicht angewiesen ist und stattdessen, wenn sie ein Einverständnis des Verbrauchers nicht erlangen kann, den Vertrag jederzeit nach Klausel Nr. 4 kurzfristig und per E-Mail problemlos kündigen kann. Die Beklagte läuft daher keine Gefahr, entweder Kostensteigerungen bereits bei Vertragsbeginn einkalkulieren oder andernfalls langfristig ihre Gewinnmarge schmälern oder gar Verluste tragen zu müssen.

Bei Verträgen dieser Art kann auch nicht eingewandt werden, der Verbraucher habe ein Interesse an einer Fortsetzung des Vertrages, selbst wenn dies mit höheren Preisen verbunden sei. Der Senat tritt den entsprechenden Ausführungen des KG (MMR 2024, 568 Rn.20 zu Streamingdiensten) auch für den hier vorliegenden Fall einer Kombination eines Vertrages über schnellere Lieferungen von Waren und Zurverfügungstellung von Filmen/Musikstücken bei.

Dies mag bei anderen Vertragstypen anders sein. Soweit die Beklagte auf eine entsprechende Bemerkung des BGH verweist (NJW 2016, 936 Rn. 46: „Sie dienen namentlich im Bereich der Energieversorgung – wie hier dazu, einerseits dem Verwender das Risiko langfristiger Kalkulation abzunehmen und ihm seine Gewinnspanne trotz nachträglicher ihm belastender Kostensteigerungen zu sichern ohne den Vertrag kündigen zu müssen und andererseits den Vertragspartner davor zu bewahren, dass der Verwender mögliche Kostensteigerungen vorsorglich schon bei Vertragsschluss durch Risikozuschläge aufzufangen versucht“) bezieht sich ausdrücklich auf Energieversorgungsverträge. Eine gesicherte Energieversorgung ist für den Verbraucher lebensnotwendig, der Neuabschluss eines derartigen Vertrages mit einer gewissen Mühe verbunden. Aus diesem Grunde hat der Gesetzgeber es für notwendig erachtet, den Verbraucher sogar im Falle des Zahlungsverzuges möglichst vor einer Kündigung zu bewahren (für den Fall eines Grundversorgungsvertrages § 17 StromGVV/GasGVV, bei sonstigen Verträgen § 41b Abs. 2, § 118b EnWG). Bei Zeitungsabonnementverträgen mag neben den vom BGH in einem obiter dictum (NJW 1980, 2518 Rn. 25) genannten Gründen des erheblichen Aufwandes bei einer postalischen Versendung von Kündigungsschreiben auch eine Rolle gespielt haben, dass jedenfalls damals ein Haushalt ohne den Bezug einer Tageszeitung selten war und kaum ein Kunde Preiserhöhungen zu einer Kündigung eines Zeitungsabonnements veranlasst hätte.

Alle diese oder andere denkbaren Gründe liegen bei „A. B.“ nicht vor. Die einzige in den Bedingungen der Beklagten (Anlage K 1) beschriebene Leistung besteht in der schnelleren Belieferung mit Waren. Auch wenn A. bei Warenlieferungen (als Verkäufer oder als Dispatcher) marktstark sein mag, so ist diese Dienstleistung in keiner Weise lebensnotwendig. Im Allgemeinen kann ein Kunde auch auf eine Lieferung „in gewöhnlicher Zeit“ warten. Ob dem Kunden eine schnellere Lieferung – allgemein oder im konkreten Fall - den verlangten Preis wert ist, muss er entscheiden. Soweit „A. B.“ weitere Vorteile bietet (gegenwärtig „B. Video“, „A. Music“, „B. Gaming“, sogenannte Spezialangebote), muss es gleichfalls dem Kunden vorbehalten bleiben, ob er die von der Beklagten bereit gestellten Dienste zu dem von ihr verlangten Preis oder Konkurrenzdienste in Anspruch nimmt. Dies gilt insbesondere dann, wenn die Art und der Umfang dieser Dienste weitgehend im Belieben der Beklagten steht (s. Klausel 5.1 der Teilnahmebedingungen). Solche Kunden sind nicht schutzwürdig, wenn sie – wie hier – einem E-Mail-Verkehr zugestimmt haben (vgl. zum Zugang Einsele, a.a.O., § 130 Rn. 18).

Die Beklagte kann auch nicht – wie vom Kläger in anderem Zusammenhang mit entgegen gesetzter Zielrichtung angesprochen – darauf verweisen, die Kunden schützen zu wollen, die die E-Mail der Beklagten übersehen haben und dann unvermutet nicht mehr auf die Leistungen der Beklagten zurückgreifen zu können.

(2.2) Der Senat tritt darüber hinaus dem Landgericht auch dahingehend bei, dass die Klausel zudem letztlich intransparent ist.

Die von „A. B.“ umfassten Dienstleistungen sind dadurch geprägt, dass sie inhomogen sind und weit gefasst sind. Sie reichen gegenwärtig von der schnelleren Lieferung von Waren über Zurverfügungstellung von Filmen, Musikstücken und Spielen bis zur Zurverfügungstellung von Speicherplatz für Fotos. Alle diese Dienstleistungen verursachen unterschiedliche Kosten. Das gilt insbesondere für die schnellere Anlieferung von Waren einerseits, bei der es vor allem um eine eingespielte Logistik geht, und den internetbasierten Dienstleistungen andererseits. Welche internetbasierten Dienstleistungen die Beklagte anbietet und in welchem Umfange, bestimmt sie weitgehend. Damit beeinflusst sie aber ihre Kosten weitgehend selbst. Das gilt auch für das Verhältnis von Logistikdienstleistungen einerseits und internetbasierten Dienstleistungen andererseits. Gerade die Vielzahl der unter „A. B.“ angebotenen Dienstleistungen lässt eine auch nur ansatzweise Überprüfung, in welchem Teilbereich Kostensteigerungen stattgefunden haben und ob diese möglicherweise durch Einsparungen in anderen Bereichen aufgefangen sind, praktisch unmöglich erscheinen. Das gilt umso mehr, als die Kosten international anfallen. Auch wenn die Klausel den Vorbehalt enthält, dass eine Änderung nur dann stattfinden kann, wenn sie „auf von uns nicht beeinflussbaren äußeren Umständen beruhen“, damit Umstände außer Betracht bleiben, die auf einer Entscheidung von A. zur Ausweitung oder Beschränkung ihrer Dienste beruhen, bleibt die Kostenstruktur der einzelnen Dienstleistungen und ihr Verhältnis untereinander offen. Soweit Preisanpassungsklauseln als wirksam angesehen wurden (Beispiel: NJW 2016, 936), betraf dies homogene Leistungen, deren Kostenstruktur nachvollziehbar war.

Zwar wird eine Transparenz nur soweit verlangt, als dies dem Verwender möglich und zumutbar ist (kritisch hierzu Hau/Posen, in BeckOK BGB, § 309 Nr. 1 Rn. 30). In diesem Fall ist die Komplexität der Kostenstruktur von „A. B.“ jedoch gerade auf die Entscheidung der Beklagten zurückzuführen, inhomogene Dienstleistungen zusammen zu fassen, deren Kostenverhältnis untereinander unklar bleibt. Der wiederholte Hinweis darauf, lediglich Kostenveränderungen weitergeben zu wollen, und Aufzählung zumindest einiger Kostenpositionen schaffen lediglich eine Scheintransparenz, weil es bei einem derartigen Bündel von Dienstleistungen praktisch auch nicht ansatzweise möglich ist, die Berechtigung von Anpassungen nachzuvollziehen. So bleibt – wie in der mündlichen Verhandlung erörtert – offen, inwieweit Lohnerhöhungen bei der Paketzustellung auf die Kosten der Gesamtdienstleistung durchschlagen, geschweige denn, wie diese auf die Kosten einer von A. B. umfassten Sofortzustellung und einer davon nicht erfassten „Normalzustellung“ aufgeteilt werden. Das ist bei einem Stromlieferungsvertrag (vgl. BGH NJW 2016, 936) anders, da die dort die Kostenpositionen in etwa abschätzbar und deren Entwicklung aus öffentlich zugänglichen Quellen nachvollziehbar ist.


Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:


OLG Düsseldorf: Preisanpassungsklausel in Amazon-AGB zur Änderung der "Amazon Prime"-Gebühren unwirksam

OLG Düsseldorf
Urteil vom 30.10.2025
I-20 U 19/25


Das OLG Düsseldorf hat entschieden, dass die die Preisanpassungsklausel in den Amazon-AGB zur Änderung der "Amazon Prime"-Gebühren unwirksam ist.

Die Pressemitteilung des Gerichts:
Preisanpassungsklausel zur Änderung der Mitgliedsgebühren von „Amazon Prime“ unwirksam

Der 20. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Düsseldorf hat unter Leitung des Vorsitzenden Richters am Oberlandesgericht Schüttpelz mit einem heute (30.10.2025) verkündeten Urteil eine Preisanpassungsklausel in den "Amazon-Prime-Teilnahmebedingungen" für unwirksam erklärt.

Der Kläger, der Verbraucherzentrale Nordrhein-Westfalen e.V. ("Verbraucherzentrale e.V."), richtet sich mit seiner Unterlassungsklage unter anderem gegen eine von der beklagten Amazon EU S.à.r.l. ("Amazon") verwendete Preisanpassungsklausel, auf die Amazon eine Preiserhöhung des Dienstes "Amazon Prime" im Jahr 2022 gestützt hatte. Für ihren "Amazon-Prime" Dienst, der unter anderem den schnelleren und kostenlosen Versand von auf www.amazon.de online bestellten Artikeln sowie den Zugriff auf den Dienst Amazon Prime Video/Reading/Music, umfasst, verwendet Amazon in seinen Prime-Teilnahmebedingungen unter anderem die folgenden AGB-Klauseln:


4. […] Wir haben das Recht, Ihre Mitgliedschaft nach eigenem Ermessen mit einer Kündigungsfrist von 14 Tagen zu kündigen. […]

5.2. Änderungen der Mitgliedsgebühren

Wir sind berechtigt, die Mitgliedsgebühr nach billigem Ermessen und sachlich gerechtfertigten sowie objektiven Kriterien anzupassen. […] Eine Erhöhung der Mitgliedsgebühr kommt in Betracht und eine Ermäßigung der Mitgliedsgebühr ist vorzunehmen (insgesamt: "Änderung der Mitgliedsgebühr"), um die uns entstehenden Kostensteigerungen und/oder Kostenersparnisse weiterzugeben, die auf von uns nicht beeinflussbaren äußeren Umständen beruhen und die sich auf die konkreten Kosten des Prime-Services in Ihrem Land auswirken, wie etwa Gesetzesänderungen, behördliche Verfügungen, allgemeine Preisänderungen für die erforderliche Hard-und/oder Software, Produktion und Lizensierung, sonstige allgemeine Kosten wie etwa Kosten externer Dienstleister, Lohnerhöhungen und/oder Änderungen von Steuern und Gebühren und/oder generelle und wesentliche Kostenänderungen aufgrund von Inflation oder Deflation. […]

5.3 Wirksamwerden von allgemeinen Änderungen und Änderungen der Mitgliedsgebühr

Wenn wir allgemeine Änderungen oder Änderungen der Mitgliedsgebühr (zusammen: "Änderung" oder "Änderungen") vornehmen, setzen wir Sie über die Änderungen und die Gründe für diese innerhalb einer angemessenen Frist von mindestens 30 Tagen vor Inkrafttreten der Änderungen in Textform (etwa per E-Mail) in Kenntnis. Sie können die Änderungen ablehnen. Ihre Zustimmung gilt als erteilt, wenn Sie die Änderungen nicht innerhalb einer Frist von 30 Tagen nach Zugang der Information über die Änderungen abgelehnt haben. […]
Sie haben die Möglichkeit, Ihre Prime Mitgliedschaft nach Ziff. 3.3 dieser Teilnahmebedingungen unentgeltlich zu kündigen. […]


Das Landgericht Düsseldorf hat mit Urteil vom 15.01.2025, Az.: 12 O 293/22externer Link, öffnet neues Browserfenster / neuen Browser-Tab, dem Unterlassungsantrag stattgegeben und einen weiteren, auf Unterlassung von Schreiben an die Prime-Mitglieder gerichteten Antrag mangels Rechtsschutzbedürfnisses zurückgewiesen. Hiergegen richtet sich unter anderem die von Amazon eingelegte Berufung.
Der 20. Zivilsenat hat mit seiner heute verkündeten Entscheidung die Berufung zurückgewiesen. Zur Begründung führt der Senat unter anderem aus, Ziffer 5.2 der Amazon-Prime-Teilnahmebedingungen regele ein einseitiges Preisanpassungsrecht der Beklagten. Auch unter Berücksichtigung der Regelungen in Ziffer 5.3 ändere sich an dieser rechtlichen Auslegung nichts. In Abs. 1 S. 1 der Klausel 5.3 sei davon die Rede, dass die Anpassung "vorgenommen" und der Kunde davon "in Kenntnis" gesetzt werde; Formulierungen, die ebenfalls für ein einseitiges Preisanpassungsrecht der Beklagten sprächen. Der Kunde könne die Änderung nach Abs. 2 der Klausel zudem allein durch Kündigung ablehnen. Ziffer. 5.3 führe daher im Ergebnis dazu, dass entweder der Vertrag zu geänderten Bedingungen weitergelte oder durch eine Kündigung des Kunden ende. Das sei keine – auch nicht fiktive – einvernehmliche Vertragsänderung, sondern – wie bereits in Klausel 5.2 AGB vorgesehen - ein einseitiges Vertragsanpassungsrecht der Beklagten mit einem Kündigungsrecht des Kunden. Eine solche Regelung benachteilige den Verbraucher unangemessen und sei daher unwirksam. Für ein Preisanpassungsrecht bestehe kein Bedürfnis, weil Amazon den Vertrag jederzeit kurzfristig kündigen könne. Die Regelungen seien schließlich auch intransparent. Gerade die Vielzahl der unter "Amazon Prime" angebotenen Dienstleistungen lasse eine auch nur ansatzweise Überprüfung, in welchem Teilbereich Kostensteigerungen stattgefunden hätten und möglicherweise durch Einsparungen in anderen Bereichen aufgefangen würden, praktisch unmöglich erscheinen.

Das Urteil ist nicht rechtskräftig, da der Senat die Revision zugelassen hat.

Aktenzeichen: I-20 U 19/25



BGH: Keine wirksame Einbziehung von AGB gegenüber Verbraucher wenn im Vertragsformular in Papierform per Link auf die AGB im Internet verwiesen wird

BGH
Urteil vom 10.07.2025
III ZR 59/24


Der BGH hat entschieden, dass gegenüber einem Verbraucher keine wirksame Einbziehung von AGB in den Vertrag vorliegt, wenn im Vertragsformular in Papierform per Link auf die AGB im Internet verwiesen wird.

Aus den Entscheidungsgründen:
Anders als die Übergabe von Allgemeinen Geschäftsbedingungen (vgl. Senat, Urteil vom 9. Juni 1983 - III ZR 105/82, NJW 1983, 2701, 2702 [Übergabe von und Bezugnahme auf eine bestimmte Fassung von Allgemeinen Geschäftsbedingungen]; BGH, Urteil vom 1. März 1982 - VIII ZR 63/81, NJW 1982, 1388 f [Einbeziehungsklausel und Allgemeine Geschäftsbedingungen befinden sich auf derselben Urkunde]) oder - bei Geschäftsabschlüssen im Internet - die Verlinkung auf eine bestimmte Fassung von ertragsbedingungen (vgl. Senat, Urteil vom 29. Juli 2021 - III ZR 179/20, BGHZ 230, 347 Rn. 3, 33, 36 [Zusendung eines Links verbunden mit Click-wrap-Verfahren; dazu Hoeren in Graf von Westphalen/Thüsing/Pamp, Vertragsrecht und AGB-Klauselwerke [50. EL März 2024], E-Commerce-Verträge Rn. 76]; BGH, Urteil vom 14. Juni 2006 - I ZR 75/03, NJW 2006, 2976 Rn. 16 [Verlinkung auf einer Bestellseite]) lässt die bloße Bezugnahme auf eine Internetadresse in dem übersandten Antragsformular für durchschnittliche Vertragspartner der Beklagten nicht zweifelsfrei erkennen, welche Fassung der Vertragsbedingungen der Beklagten - etwa die im Zeitpunkt der Absendung des Antragsformulars, im Zeitpunkt des Vertragsschlusses oder eine danach unter der Adresse abrufbare Fassung - in den Vertrag einbezogen werden soll.

Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:

EuGH: Bank kann durch Verstoß gegen Informationspflichten bei Verbraucherkreditverträgen ihren Anspruch auf Zinsen verlieren

EuGH
Urteil vom 13.02.2025
C-472/23
Lexitor


Der EuGH hat entschieden, dass eine Bank durch den Verstoß gegen Informationspflichten bei Verbraucherkreditverträgen ihren Anspruch auf Zinsen verlieren kann.

Die Pressemitteilung des EuGH:
Verbraucherkreditverträge: Eine Bank, die gegen ihre Informationspflicht verstößt, kann ihren Anspruch auf die Zinsen verlieren

Dies gilt auch dann, wenn die konkrete Schwere des Verstoßes und die Folgen für den Verbraucher je nach Fall unterschiedlich ausfallen können

Lexitor ist ein polnisches Inkassounternehmen, an das ein Verbraucher seine Rechte aus einem mit einer Bank geschlossenen Kreditvertrag abgetreten hat. Lexitor meint, dass die Bank gegen ihre Verpflichtung verstoßen habe, dem Verbraucher beim Abschluss des Vertrags bestimmte Informationen zu erteilen, und hat sie deshalb bei einem polnischen Gericht auf Erstattung der vom Verbraucher gezahlten Zinsen und Kosten verklagt

Lexitor macht geltend, dass die Bank einen zu hohen effektiven Jahreszins angegeben habe. Eine der Vertragsklauseln, die bei der Berechnung des effektiven Jahreszinses berücksichtigt worden sei, sei nämlich missbräuchlich und mithin für den Verbraucher unverbindlich. Außerdem sei in dem Vertrag nicht klar angegeben, aus welchen Gründen und auf welche Art und Weise die im Zusammenhang mit der Durchführung des Vertrags anfallenden Entgelte erhöht werden könnten. Wegen dieser Verstöße greife die im polnischen Recht vorgesehene Sanktion des Verlusts des Anspruchs auf die im Vertrag vereinbarten Zinsen und Kosten.

Das polnische Gericht hat sich an den Gerichtshof gewandt. Es möchte wissen, ob die Bank gegen die im Unionsrecht4 vorgesehene Informationspflicht verstoßen hat und ob der Verlust des Anspruchs auf die Zinsen und Kosten mit dem Unionsrecht vereinbar ist.

Der Gerichtshof stellt erstens fest, dass in Kreditverträgen der effektive Jahreszins, berechnet zum Zeitpunkt des Abschlusses des Kreditvertrages, in klarer, prägnanter Form anzugeben ist. Bei der Berechnung des effektiven Jahreszinses wird jedoch von der Annahme ausgegangen, dass der betreffende Kreditvertrag für den vereinbarten Zeitraum gültig bleibt. Deshalb wird nicht bereits dadurch gegen die Informationspflicht verstoßen, dass in einem Kreditvertrag ein effektiver Jahreszins angegeben ist, der sich als zu hoch erweist, weil in der Folge festgestellt wird, dass bestimmte Klauseln des Vertrags missbräuchlich sind.

Zweitens müssen in Kreditverträgen die Bedingungen einer Änderung der im Zusammenhang mit der Durchführung des Vertrags anfallenden Entgelte klar und verständlich beschrieben werden. Wird in dem Vertrag insoweit auf Indikatoren abgestellt, die der Verbraucher nur schwerlich überprüfen kann, kann dies gegen die Informationspflicht verstoßen, wenn ein Durchschnittsverbraucher nicht überprüfen kann, ob die Bedingungen einer solchen Änderung eintreten und wie sie sich auf die Entgelte auswirken, und somit nicht in der Lage ist, den Umfang seiner Verpflichtungen zu bestimmen. Das nationale Gericht wird zu prüfen haben, ob dies in dem bei ihm anhängigen Rechtsstreit der Fall ist.

Drittens kann die Bank bei einem Verstoß gegen die Informationspflicht, der die Möglichkeit des Verbrauchers beeinträchtigt, den Umfang seiner Verpflichtung einzuschätzen, ihren Anspruch auf die Zinsen und Kosten verlieren. Vorbehaltlich der Überprüfungen, die das nationale Gericht vorzunehmen haben wird, hält der Gerichtshof eine solche Sanktion – auch wenn die Schwere des Verstoßes und die Folgen, die sich daraus für den Verbraucher ergeben, im Einzelfall unterschiedlich ausfallen können – für verhältnismäßig.


Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:

BGH legt EuGH vor: Berücksichtigung einer Bearbeitungspauschale für Bestellungen mit einem geringen Gesamtbestellwert bei der Preisangabe

BGH
Beschluss vom 23.01.2025
I ZR 49/24
Bearbeitungspauschale
Richtlinie 98/6/EG Art. 2 Buchst. a


Der BGH hat dem EuGH zur Vorabentscheidung vorgelegt, inwieweit eine Bearbeitungspauschale für Bestellungen mit einem geringen Gesamtbestellwert bei der Preisangabe zu berücksichtigen ist.

Leitsatz des BGH:
Dem Gerichtshof der Europäischen Union wird zur Auslegung von Art. 2 Buchst. ader Richtlinie 98/6/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 1998 über den Schutz der Verbraucher bei der Angabe der Preise der ihnen angebotenen Erzeugnisse (ABl. L 80 vom 18. März 1998, S. 27) folgende Frage zur Vorabentscheidung vorgelegt:

Ist eine Bearbeitungspauschale, die nur entfällt, wenn der Gesamtbestellwert einen Mindestbetrag übersteigt, in den für eine Produkteinheit anzugebenden Verkaufspreis im Sinne von Art. 2 Buchst. a der Richtlinie 98/6/EG einzurechnen?

BGH, Beschluss vom 23. Januar 2025 - I ZR 49/24 - OLG Celle - LG Hannover

Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:

OLG Stuttgart: Widerrufsrecht nach § 312g BGB bei Online-Coaching-Vertrag zur Vorbereitung der Existenzgründung da Kunde als Verbraucher anzusehen ist

OLG Stuttgart
Hinweisbeschluss vom 18.07.2024
6 U 34/24


Das OLG Stuttgart hat im Rahmen eines Hinweisbeschlusses ausgeführt, dass bei einem Online-Coaching-Vertrag zur Vorbereitung der Existenzgründung ein Widerrufsrecht nach § 312g BGB besteht, da der Kunde insofern noch als Verbraucher anzusehen ist.

Aus den Entscheidungsgründen:
Das Landgericht hat die Klage zu Recht und mit zutreffender Begründung abgewiesen.

Der Beklagte hat den streitgegenständlichen Vertrag jedenfalls wirksam widerrufen, die Einwendungen der Berufung gegen diese Beurteilung greifen nicht durch.

a) Nachdem die übrigen Voraussetzungen des § 312c Abs. 1 BGB unstreitig vorliegen, stand dem Beklagten ein Widerrufsrecht gemäß § 312g Abs. 1 BGB zu, falls er den Vertrag als Verbraucher geschlossen hat.

b) Das ist entgegen der Auffassung der Berufung der Fall.

aa) Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs liegt einerseits Unternehmer- und nicht Verbraucherhandeln vor, wenn das fragliche Geschäft nach seiner objektiven Zweckrichtung zur Aufnahme einer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit (sogenannte Existenzgründung) geschlossen wird (BGH, Beschluss vom 24. Februar 2005 – III ZB 36/04 –, BGHZ 162, 253-259, Rn. 8).

Davon sind jedoch andererseits Rechtsgeschäfte abzugrenzen, die den Zweck haben, die Entscheidung, ob es überhaupt zu einer Existenzgründung kommen soll, vorzubereiten, indem sie dem Handelnden die erforderliche Sachkunde verschaffen, um diese Entscheidung überhaupt treffen zu können. Da die objektive Zweckrichtung des Geschäfts maßgebend ist, kommt es insoweit nicht darauf an, ob derjenige, der sich darauf beruft, Verbraucher zu sein, subjektiv bereits fest zu einer Existenzgründung entschlossen war. Vielmehr kommt es darauf an, ob das fragliche Geschäft schon Bestandteil der Existenzgründung selbst war, oder sich im Vorfeld einer solchen bewegte (BGH, Urteil vom 15. November 2007 - III ZR 295/96 -, Rn. 7, juris).

bb) In Anwendung dieser Grundsätze hat der Beklagte vorliegend, wie das Landgericht zutreffend angenommen hat, als Verbraucher gehandelt. Denn der Abschluss des streitgegenständlichen Vertrages diente nach seiner objektiven Zweckrichtung dazu, die Entscheidung, ob es überhaupt zu einer Existenzgründung kommen sollte, erst vorzubereiten.

Die dagegen angebrachten Rügen der Berufung greifen nicht durch.

(1) Insoweit führt zunächst die Erwägung der Berufung nicht weiter, das Angebot der Klägerin richte sich nicht an Verbraucher.

Auf diesen Gesichtspunkt kommt es nach den genannten Grundsätzen nicht an; maßgeblich ist allein die anhand der objektiven Zweckrichtung des fraglichen Geschäfts zu klärende Frage, ob das Geschäft nach seiner objektiven Zweckrichtung schon Bestandteil der Existenzgründung selbst war, oder sich im Vorfeld bewegte.

Im Übrigen richtet sich das Angebot der Klägerin nach ihrem eigenen Vortrag (Ss. v. 31.1.2024, Bl. 11 d. eA. LG) an Gewerbetreibende, Unternehmer „und die, die es werden wollen“, also ausdrücklich an Personen die gegenwärtig nicht Unternehmer, sondern Verbraucher sind.

(2) Aus dem gleichen Grund für die Entscheidung ohne Relevanz sind die Ausführungen der Berufung, es solle durch die Gestaltung des Verfahrensablaufs sichergestellt werden, dass Verbraucher ausgeschlossen werden.

Ob die Interessenten beim Abschluss des Geschäfts Verbraucher im Rechtssinne sind, ergibt sich nach der zitierten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs aus der objektiven Zweckrichtung des Geschäfts. Ist das Geschäft danach als Verbrauchergeschäft zu qualifizieren, sind die Vertragspartner ggf. Verbraucher; ein „Ausschluss“ von „Verbrauchern“ ist dann nicht möglich.

(3) Im Hinblick auf die Anknüpfung an die objektive Zweckrichtung des Geschäfts nicht entscheidend ist weiter, ob der Beklagte im Zeitpunkt des Vertragsschlusses möglicherweise - subjektiv - entschlossen war, ein entsprechendes Gewerbe zu gründen.

(4) Entgegen der Auffassung der Berufung zu Recht hat das Landgericht weiter darauf abgestellt, dass die von der Klägerin vertraglich zugesagten Leistungen jedenfalls teilweise solche sind, die dazu dienen, die Entscheidung, ob es überhaupt zu einer Existenzgründung kommen soll, vorzubereiten, indem sie dem Beklagten die erforderliche Sachkunde verschaffen, um diese Entscheidung überhaupt treffen zu können.

(a)Unstreitig sollen dem Kunden durch den streitgegenständlichen Kurs zunächst die Grundlagen für das Themengebiet Kurzzeitvermietung vermittelt werden. Anschließend führt die Klägerin Standortanalysen durch, verbunden mit einer Wettbewerbsanalyse, durch die der Kunde die kalkulatorischen Grundlagen erhält, auf deren Grundlage er ermitteln kann, ob sich eine Kurzzeitvermietung an dem von ihm in Aussicht genommenen Standort lohnt.

Damit werden Kunden ohne jegliche Vorkenntnisse in Fragen der Unternehmensgründung und der Kurzzeitvermietung erst durch die von der Klägerin bereitgestellten Informationen in die Lage versetzt, überhaupt beurteilen zu können, ob die Gründung einer unternehmerischen Kurzzeitvermietung ihren Vorstellungen, Möglichkeiten und Befähigung entspricht.

Damit dienen die Inhalte des streitgegenständlichen Vertrages gerade im Sinne der zitierten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs dazu, die Sachkunde zu vermitteln, ohne die ein Kunde, der bislang nicht Unternehmer ist, eine fundierte Entscheidung darüber, ob er die letztlich angestrebte unternehmerische Tätigkeit - überhaupt und außerdem am angestrebten Standort - ausüben kann und will, nicht treffen kann.

(b) Das legt im Ausgangspunkt auch die Berufungsbegründung selbst zugrunde, meint jedoch, es handele sich insoweit gemessen an den von der Klägerin insgesamt erbrachten Leistungen um einen ganz untergeordneten Teil.

Das greift indes nicht durch.

Liegt, wie nach dem zu (a) Gesagten und von der Berufungsbegründung nicht in Zweifel gezogen, ein Geschäft vor, das jedenfalls in seinem ersten Teil auch den Zweck hat, die Entscheidung des bislang nicht unternehmerisch tätigen Kunden, ob es zu einer Existenzgründung kommen soll, lediglich vorzubereiten, verliert der Vertrag seinen Charakter als Verbrauchervertrag nicht dadurch, dass der Unternehmer die fraglichen Leistungen in einem einheitlichen Vertragswerk mit solchen Leistungen kombiniert, die bereits auf die Ausübung einer unternehmerischen Tätigkeit gerichtet und demnach Geschäfte im Rahmen einer Existenzgründung sind.

Es fehlt jede dogmatische Grundlage für eine derartige Rechtsfolge, wonach ein Verbrauchervertrag diese Qualifizierung verlieren würde, wenn der Verbraucher im selben Vertrag weitere Leistungen erwirbt, die für sich genommen bereits Existenzgründungsgeschäfte sein mögen. Insbesondere liegt darin kein Fall, bei dem es i. S. d. § 13 BGB auf ein Überwiegen ankäme; denn anders als in den Fällen des § 13 BGB geht es vorliegend nicht um einen „dual-use“-Vertrag, bei dem eine Leistung verschiedenen Zwecken dient (vgl. dazu Grüneberg/Ellenberger, BGB, 83. Aufl., § 13 Rn. 1), sondern um die Kombination von verschiedenen Leistungen, die nur teils als Verbraucher in Anspruch genommen werden.

Vielmehr liegt ein Fall des § 139 BGB vor: Mit den nach oben (a) unterscheidbaren Teilleistungen liegt ein von den Parteien als einheitliches gewolltes Rechtsgeschäft vor und die Vorschrift ist auch in Fällen anzuwenden, in denen nicht die Nichtigkeit, sondern die Widerruflichkeit eines Teils des einheitlichen Geschäfts in Rede steht (Grüneberg/Ellenberger, a. a. O., 139 Rn. 2; MüKoBGB/Busche, 9. Aufl., BGB § 139 Rn. 8). In der Folge ist das streitgegenständliche Geschäft nach Widerruf insgesamt unwirksam: Entweder, weil sich das vorliegende Rechtsgeschäft nicht - wie jedoch erforderlich (vgl. MüKoBGB/Busche, 9. Aufl., BGB § 139 Rn. 24; BGH NJW 2019, 2016 Rn. 25) - sinnvoll in der Weise teilen lässt, dass ein selbständig der Geltung fähiger Teil verbleibt und dann die Teilnichtigkeit zur Gesamtnichtigkeit führt. Oder, nimmt man an, der streitgegenständliche Vertrag lasse sich in selbständig bestandsfähige Teile zerlegen, weil die Parteien den Vertrag nach dem hypothetischen Parteiwillen, auf den dann unter Berücksichtigung von Treu und Glauben abzustellen ist (BGH NJW-RR 1997, 684; MüKoBGB/Busche, 9. Aufl., BGB § 139 Rn. 29) insgesamt nicht geschlossen hätten, hätten sie bedacht, dass der auf die Vermittlung der für die Entscheidung über die Aufnahme einer unternehmerischen Tätigkeit gerichtete Teil des Rechtsgeschäfts unwirksam sein und die weiteren Teile daher für einen der Vertragspartner gänzlich nutzlos könnte.

(c) Wollte man das anders beurteilen, dürfte die Kombination der verschiedenen Anteile im streitgegenständlichen Vertrag im Übrigen einen Fall der gemäß § 361 Abs. 2 Satz 2 BGB unzulässigen Umgehung darstellen.

Ob eine Umgehung im Sinne dieser Norm vorliegt, ist auf Grund einer vom Gesetzeszweck ausgehenden wirtschaftlichen Betrachtung zu entscheiden. Die Umgehung muss nur objektiv vorliegen, eine Umgehungsabsicht ist nicht erforderlich (Grüneberg/Grüneberg, a. a. O., § 361 Rn. 2; OLG Nürnberg, NJW 2023, 130).

Das zugrundegelegt würde es eine Umgehung des für Fernabsatzverträge zwingend vorgesehenen Widerrufsrechts des Verbrauchers darstellen, würde ein Unternehmer dadurch, dass er einen Verbrauchervertrag mit einem - ggf. für den Verbraucher wirtschaftlich gänzlich wertlosen - Unternehmervertrag kombiniert, das Widerrufsrecht des Verbrauchers beseitigen.

cc) Damit hat das Landgericht auch nicht den Anspruch der Klägerin auf rechtliche Gehör verletzt.

(1) Das obige Ergebnis folgt vielmehr bereits aus dem unstreitigen Sachverhalt, so dass es der Erhebung der angebotenen Beweise nicht bedurfte.

(2) Auch entscheidungserheblichen Vortrag der Klägerin hat das Landgericht nicht übergangen.

Soweit die Berufung das mit der Begründung meint, das Landgericht habe sich rechtlich fehlerhaft auf den Standpunkt gestellt, dass bereits die Qualifikation eines Teils des gesamten Kursprogramms genüge, die Buchung des gesamten Kurses als Verbraucherhandeln zu qualifizieren, ergibt sich vielmehr aus dem oben bb) (4) Gesagten, dass dieser rechtliche Ausgangspunkt des Landgerichts zutreffend ist.

dd) Darauf, ob der streitgegenständliche Vertrag überhaupt wirksam zustandegekommen ist und darauf, ob der Vertrag (auch) gemäß § 7 Abs. 1 FernUSG nichtig sein könnte (dafür für einen Online-Coachingvertrag OLG Celle, Urteil vom 1. März 2023 – 3 U 85/22 –, juris) kommt es damit nicht an.


Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:

KG Berlin: Nimm2-Bonbons - Wettbewerbswidriger Verstoß gegen Art. 34 Abs. 2 Lebensmittelinformationsverordnung durch Vitamin- und Nährwerttabelle wenn Vitamine vor Fett und Zucker genannt werden

KG Berlin
Beschluss vom 05.09.2019
5 U 2/19


Das KG Berlin hat entschieden, dass ein wettbewerbswidriger Verstoß gegen die Lebensmittelinformationsverordnung durch die Gestaltung der Vitamin- und Nährwerttabelle auf der Verpackung der Nimm2-Bonbons vorliegt, da zunächst die Vitamine und nicht wie vorgeschrieben Fett- und Zuckergehalt angegeben wurden.

Aus den Entscheidungsgründen:

"Der Senat vermag nicht zu erkennen, dass Art. 34 Abs. 2 LMIV einen Spielraum hinsichtlich der Gestaltung einräumen würde. Die beiden Sätze regeln zwei einander ausschließende Varianten: Entweder ist genügend Platz für eine Tabelle vorhanden. Dann sind die Angaben zwingend in Tabellenform darzustellen. Oder es ist nicht genügend Platz für eine Tabelle vorhanden. Dann können die Angaben hintereinander, d.h. nicht in Tabellenform aufgeführt werden. Eine Aufführung hintereinander und zugleich in Tabellenform ist schon vom Wortsinn her nicht möglich, weil sich beide Varianten ausschließen.

Der Senat vermag auch die Auffassung der Berufung nicht zu teilen, dass bei Platzmangel von der Reihenfolge des Anhangs XV abgewichen werden könne. Es ist bereits nicht ersichtlich, inwiefern bei einer - wie hier- rechteckigen Verpackung Platzmangel Einfluss auf die Reihenfolge haben kann. Denn unabhängig von ihrer Reihenfolge nehmen die Angaben insgesamt stets denselben Raum ein. Dies gilt auch für zwei nebeneinander stehende Tabellen. Bei einem Vertauschen der beiden
Tabellen wird exakt der gleiche Raum ausgefüllt. Dies belegt auch die von der Beklagten auf Seite 5 ihres Schriftsatzes vom 8. November 2018 dargestellte modifizierte Aufmachung.

Das Landgericht hat zutreffend angenommen, dass die Einschränkung „gegebenenfalls“ in Art. 34 Abs. 1 Satz 2 LMIV darauf beruht, dass einzelne Angaben freiwillig erfolgen können. Die Norm soll sicherstellen dass diese Angaben —wenn sie erfolgen - in der Reihenfolge des Anhangs XV aufgeführt werden. Der Senat verkennt dabei nicht, dass die Vitaminangaben vorliegend obligatorisch sein mögen. Jedoch regeln § 30 Abs. 2 und § 34 Abs. 1 Satz 2 LMIV auch Fälle, in denen Vitaminangaben
nicht obligatorisch sind. Es trifft daher nicht zu, dass Art. 34 Abs. 1 Satz 2 LMIV bei dem Verständnis des Landgerichts keinen Regelungsbereich hätte. Die von der Beklagten angeführte Verpflichtung zur Vitamindeklaration nach der Verordnung Nr.
1924/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 2006 besteht nur bei nährwertbezogenen oder gesundheitsbezogenen Angaben, also nach § 2 Abs. 2 Nr. 4 bzw. 5 dieser Verordnung nur bei Angaben, mit denen suggeriert oder auch nur mittelbar zum Ausdruck gebracht wird, dass ein Lebensmittel besondere positive Nährwerteigenschaften besitzt oder ein Zusammenhang mit der Gesundheit besteht. Auch die Verpflichtung zur Vitamindeklaration nach Art. 7 Abs. 3 der Verordnung Nr. 1925/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 2006 besteht nur bei Erzeugnissen, denen Vitamine zugesetzt wurden. Art. 34 Abs. 1 LMIV geht in seinem Regelungsbereich Ober diese Fälle hinaus, weil er Anforderungen für die Kennzeichnung von Lebensmitteln allgemein festlegt (vgl. § 1 Abs. 2 Satz 1 LMIV)."


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BGH: Durchgestrichener Preis wird auch im Internet und bei Amazon vom Verbraucher so verstanden, dass dieser früher vom Unternehmen verlangt wurde

BGH
Urteil vom 05.11.2015
I ZR 182/14
Durchgestrichener Preis II
UWG § 5 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2

Leitsatz des BGH:

Werbung mit einem durchgestrichenen Preis misst der Verbraucher nicht eine je nach Vertriebsform unterschiedliche Bedeutung bei. Auch im Internethandel und auf einer Handelsplattform wie Amazon.de erkennt der Verkehr in einer durchgestrichenen Preisangabe regelmäßig den früher von dem werbenden Unternehmer verlangten Preis.

BGH, Urteil vom 5. November 2015 - I ZR 182/14 - OLG Stuttgart - LG Stuttgart

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OLG Oldenburg: "Es gilt deutsches Recht" - Rechtswahlklausel in AGB eines Online-Shops wettbewerbswidrig, da Klausel nicht klarstellt, dass sich Verbraucher auf zwingenden Vorschriften des Aufenthalts

OLG Oldenburg
Beschluss vom 23.09.2014
6 U 113/14


Das OLG Oldenburg hat entschieden, dass eine Rechtswahlklausel in den AGB eines Online-Shops mit der Formulierung "Es gilt deutsches Recht" wettbewerbswidrig ist, da diese Formulierung nicht klarstellt, dass sich Verbraucher auch auf zwingende Vorschriften des Aufenthaltslandes berufen können.

EuGH: Zu den Rechtsfolgen bei rechtswidrigen und missbräuchlichen Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen von Verbraucherverträgen

EuGH
Urteil vom 26.04.2012
C‑472/10


Der EuGH hat sich in dieser Entscheidung zu den zulässigen Rechtsfolgen bei rechtswidrigen und missbräuchlichen Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen von Verbraucherverträgen befasst.

Entscheidungstenor:

1. Es ist Sache des nationalen Gerichts, im Verfahren über eine Unterlassungsklage, die von einer nach innerstaatlichem Recht benannten Stelle im öffentlichen Interesse im Namen der Verbraucher erhoben worden ist, anhand von Art. 3 Abs. 1 und 3 der Richtlinie 93/13/EWG des Rates vom 5. April 1993 über missbräuchliche Klauseln in Verbraucherverträgen die Missbräuchlichkeit einer Klausel in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen von Verbraucherverträgen zu beurteilen, in der ein Gewerbetreibender eine einseitige Änderung der mit der zu erbringenden Dienstleistung verbundenen Kosten vorsieht, ohne den Modus der Preisänderung ausdrücklich zu beschreiben oder triftige Gründe für diese Änderung anzugeben. Im Rahmen dieser Beurteilung hat dieses Gericht insbesondere zu prüfen, ob im Licht der Klauseln in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Verbraucherverträge, zu denen die streitige Klausel gehört, und der nationalen Rechtsvorschriften, die Rechte und Pflichten regeln, die zu den in den betreffenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen vorgesehenen hinzukommen könnten, Gründe oder Modus der Änderung der mit der zu erbringenden Dienstleistung verbundenen Kosten klar und verständlich angegeben sind und ob die Verbraucher gegebenenfalls über ein Recht zur Beendigung des Vertrags verfügen.

2. Art. 6 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 7 Abs. 1 und 2 der Richtlinie 93/13 ist dahin auszulegen, dass

– er dem nicht entgegensteht, dass die Feststellung der Nichtigkeit einer missbräuchlichen Klausel in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen von Verbraucherverträgen im Rahmen einer Unterlassungsklage im Sinne von Art. 7 der Richtlinie, die von einer nach innerstaatlichem Recht benannten Stelle im öffentlichen Interesse und im Namen der Verbraucher gegen einen Gewerbetreibenden erhoben worden ist, nach diesem Recht Wirkungen gegenüber allen Verbrauchern entfaltet, die mit diesem Gewerbetreibenden einen Vertrag geschlossen haben, auf den die gleichen Allgemeinen Geschäftsbedingungen anwendbar sind, einschließlich derjenigen Verbraucher, die nicht Partei des Unterlassungsverfahrens waren;

– die nationalen Gerichte, wenn im Rahmen eines solchen Verfahrens die Missbräuchlichkeit einer Klausel der Allgemeinen Geschäftsbedingungen angenommen worden ist, auch in der Zukunft von Amts wegen alle im nationalen Recht vorgesehenen Konsequenzen zu ziehen haben, damit diese Klausel für die Verbraucher unverbindlich ist, die mit dem betreffenden Gewerbetreibenden einen Vertrag geschlossen haben, auf den die gleichen Allgemeinen Geschäftsbedingungen anwendbar sind.

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BGH: Gewährleistungsausschluss von Händlern gegenüber Verbrauchern bei Ebay wettbewerbswidrig

BGH
Urteil vom 31. März 2010
I ZR 34/08
Gewähleistungssausschluss bei Ebay


Der BGH hat mit dieser Entscheidung , dass ein Gewerbetreibender gegenüber Endverbrauchern bei Ebay und natürlich auch in Online-Shops seine Waren nicht nicht unter Ausschluss der Gewährleistung anbieten darf. Ein entsprechender Gewährleistungsausschluss ist wettbwerbswidrig. In der Pressemitteilung des BGH heißt es:

"Gegenüber Verbrauchern konnte der Beklagte einen Gewährleistungsausschluss nach §§ 474, 475 BGB nicht wirksam vereinbaren. Der gleichwohl in seinem Angebot bei eBay vorgesehene Gewährleistungsausschluss stellt einen Wettbewerbsverstoß dar, weil der Beklagte dadurch einer gesetzlichen Vorschrift im Sinne von § 4 Nr. 11 UWG zuwidergehandelt hat."

Die vollständige Pressemitteilung des BGH finden Sie hier: "BGH: Gewährleistungsausschluss von Händlern gegenüber Verbrauchern bei Ebay wettbewerbswidrig" vollständig lesen