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KG Berlin: Ist in einem Foto ein weiteres Foto sichtbar, so kann dies eine Urheberrechtsverletzung darstellen - Matthias-Reim-Foto

KG Berlin
Urteil vom 15. Juni 2010
Aktenzeichen: 5 U 25/08
Matthias-Reim-Foto

Aus den Entscheidungsgründen:

"Mit Recht ist die Beklagte hinsichtlich des von ihr an die Redaktion der vom A. S. Verlag verlegten Zeitschrift "BILD der FRAU" weitergeleiteten Fotos wegen des darauf abgebildeten Fotos zur Unterlassung und Auskunft gemäß §§ 97 UrhG, 242 BGB, 101a UrhG a.F., verurteilt worden.
[...]
Selbst wenn - was dem Senat (Einzelrichter) zumindest sehr zweifelhaft erscheint - das weitergeleitete Foto ein Lichtbildwerk i.S. von § 2 Abs. 1 Nr. 5, Abs. 2 UrhG darstellte, käme der Beklagten die Zitierfreiheit (§ 51 UrhG alter oder neuer Fassung) nicht zugute, da es jedenfalls - wie ebenfalls schon vom Landgericht zutreffend ausgeführt - an einem hierfür allemal erforderlichen Zitatzweck (geistige Auseinandersetzung mit dem zitierten Objekt; vgl. Dreier in: Dreier/Schulze, UrhG, 3. Aufl., § 51 Rdn. 3, 4 m.w.N.) fehlt, hier vielmehr nur von einem rein dekorativen, illustrierenden Zweck ausgegangen werden kann. Es ist nicht erkennbar, dass auf dem angegriffenen Foto eine irgendwie geartete "Auseinandersetzung" mit dem darauf erkennbaren Foto stattfände, letzteres illustriert ersteres lediglich.
[...]
ebenfalls vergeblich macht die Berufung freie Benutzung (§ 24 Abs. 1 UrhG) geltend. Eine solche liegt nach der Rechsprechung im Regelfall dann vor, wenn angesichts der Eigenart eines neuen Werks die Züge des geschützten Werks verblassen (vgl. Hess, Urheberrechtsprobleme der Parodie, S. 38 f. m.w.N.)"


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