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BGH: Bei Allgemein-Verbraucherdarlehensverträgen gemäß Richtlinie 2008/48/EG muss nach Art. 247 § 3 Abs. 1 Nr. 11 EGBGB der Zinssatz bei Vertragsschluss konkret angegeben werden

BGH
Urteil vom 12. April 2022
XI ZR 179/21
EGBGB Art. 247 § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, § 3 Abs. 1 Nr. 11


Der BGH hat entschieden, dass bei Allgemein-Verbraucherdarlehensverträgen gemäß Richtlinie 2008/48/EG nach Art. 247 § 3 Abs. 1 Nr. 11 EGBGB der Zinssatz bei Vertragsschluss konkret angegeben werden muss.

Leitsatz des BGH:
Bei Allgemein-Verbraucherdarlehensverträgen im Anwendungsbereich der Richtlinie 2008/48/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2008 über Verbraucherkreditverträge und zur Aufhebung der Richtlinie 87/102/EWG des Rates (ABl. 2008, L 133, S. 66, berichtigt in ABl. 2009, L 207, S. 14, ABl. 2010, L 199, S. 40 und ABl. 2011, L 234, S. 46) erfordert die Information über den Verzugszinssatz nach Art. 247 § 3 Abs. 1 Nr. 11 EGBGB die Angabe des zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses geltenden konkreten Prozentsatzes (Aufgabe von Senatsurteil vom 5. November 2019 - XI ZR 650/18, BGHZ 224, 1 Rn. 52).

BGH, Urteil vom 12. April 2022 - XI ZR 179/21 - OLG München - LG München I

Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:


BGH: Zur Richtigkeit und Vollständigkeit der Widerrufsinformationen in mit Kfz-Kaufverträgen verbundenen Verbraucherdarlehensverträgen

BGH
Urteile vom 05.11.2019
XI ZR 650/18 und XI ZR 11/19


Die Pressemitteilung des BGH:

Widerrufsinformationen in mit Kfz-Kaufverträgen verbundenen Verbraucherdarlehensverträgen
ordnungsgemäß

Der unter anderem für das Darlehensrecht zuständige XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat in zwei Fällen entschieden, dass der jeweilige Darlehensnehmer den zur Finanzierung eines Kfz-Erwerbs geschlossenen Darlehensvertrag nicht wirksam widerrufen hat, weil die jeweils beklagte Bank eine ordnungsgemäße Widerrufsinformation und die erforderlichen Pflichtangaben beanstandungsfrei erteilt hatte.

Sachverhalt und bisheriger Prozessverlauf:

Die Parteien streiten jeweils um die Wirksamkeit des Widerrufs der auf Abschluss von Verbraucherdarlehensverträgen gerichteten Willenserklärungen der Kläger.

Die Kläger beider Verfahren erwarben jeweils ein Kraftfahrzeug, nämlich in dem einen Fall einen BMW und in dem anderen Fall einen Ford. Zugleich schlossen sie zur Finanzierung des über die vereinbarten Anzahlungen hinausgehenden Kaufpreisteils im Mai 2016 (XI ZR 650/18) bzw. Juli 2013 (XI ZR 11/19) mit den jeweiligen Banken Darlehensverträge zu einem gebundenen Sollzinssatz von 3,92% p.a. und einer festen Laufzeit. Die Darlehensvertragsunterlagen enthielten eine Widerrufsinformation, in der u.a. für den Fall des Widerrufs über dessen Folgen informiert wird. Dort heißt es (nachfolgend die Formulierung in der Sache XI ZR 650/18; die in der Sache XI ZR 11/19 ist inhaltsgleich):

"Soweit das Darlehen bereits ausbezahlt wurde, haben Sie es spätestens innerhalb von 30 Tagen zurückzuzahlen und für den Zeitraum zwischen der Auszahlung und der Rückzahlung des Darlehens den vereinbarten Sollzins zu entrichten. Die Frist beginnt mit der Absendung der Widerrufserklärung. Für den Zeitraum zwischen Auszahlung und Rückzahlung ist bei vollständiger Inanspruchnahme des Darlehens pro Tag ein Zinsbetrag in Höhe von 0,00 Euro zu zahlen. Dieser Betrag verringert sich entsprechend, wenn das Darlehen nur teilweise in Anspruch genommen wurde."

Die jeweiligen Vertragsunterlagen enthalten keinen ausdrücklichen Hinweis darauf, dass der Darlehensvertrag außerordentlich unter den in § 314 BGB genannten Voraussetzungen gekündigt werden kann. Hinsichtlich einer der Bank zu zahlenden Vorfälligkeitsentschädigung im Falle der vorzeitigen Rückzahlung des Darlehens heißt es in den Vertragsunterlagen, dass sich diese nach den vom Bundesgerichtshof "vorgeschriebenen finanzmathematischen Rahmenbedingungen" berechne, wobei einzelne bei der Berechnung zu berücksichtigende Parameter aufgeführt werden. Dargestellt sind ferner die gesetzlichen Höchstgrenzen der Vorfälligkeitsentschädigung.

Nach Erbringung von Zins- und Tilgungsleistungen erklärten die jeweiligen Kläger im Jahr 2017 den Widerruf ihrer auf den Abschluss der Darlehensverträge gerichteten Willenserklärungen. Sie meinen, die Vertragsunterlagen enthielten nicht alle für das Anlaufen der 14-tägigen Widerrufsfrist vorgeschriebenen Angaben, weil nicht bzw. nicht hinreichend klar und verständlich über die Widerrufsfolgen, die Methode zur Berechnung der Vorfälligkeitsentschädigung und das außerordentliche Kündigungsrecht nach § 314 BGB informiert worden sei. Aufgrund des wirksamen Widerrufs des Darlehensvertrags seien sie auch an den Kaufvertrag über das Kraftfahrzeug nicht mehr gebunden.

Die unter anderem auf Rückzahlung von Zins- und Tilgungsleistungen gerichteten Klagen haben die Landgerichte abgewiesen. Die dagegen gerichteten Berufungen der Kläger hat das Berufungsgericht zurückgewiesen. Mit den vom Oberlandesgericht zugelassenen Revisionen verfolgen die Kläger ihr Begehren weiter.

Entscheidung des Bundesgerichtshofs:

Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat entschieden, dass die Widerrufsinformationen ordnungsgemäß sind und auch die erforderlichen Pflichtangaben erteilt worden sind, so dass in beiden Verfahren die zweiwöchige Widerrufsfrist in Lauf gesetzt worden ist und die jeweiligen Kläger ihr Widerrufsrecht nicht fristgerecht ausgeübt haben. Der XI. Zivilsenat hat deshalb die Revisionen der beiden Kläger zurückgewiesen. Zur Begründung hat der Senat im Wesentlichen ausgeführt:

Die nach Art. 247 § 6 Abs. 2 Satz 2 EGBGB mitzuteilende Angabe eines zu zahlenden Zinsbetrags in der Information über die Widerrufsfolgen ist auch dann klar und verständlich, wenn sie mit 0,00 € angegeben wird. Dies wird von einem normal informierten, angemessen aufmerksamen und verständigen Verbraucher, auf den abzustellen ist, dahin verstanden, dass im Falle des Widerrufs keine Zinsen zu zahlen sind. Eine solche Regelung begegnet keinen rechtlichen Bedenken. Nach § 361 Abs. 2 Satz 1 BGB darf von den halbzwingenden gesetzlichen Regelungen über die Widerrufsfolgen zu Gunsten des Verbrauchers abgewichen werden.

Über das außerordentliche Kündigungsrecht nach § 314 BGB muss nicht informiert werden. Dies gehört nicht zu den Angaben über das einzuhaltende Verfahren bei der Kündigung des Vertrags nach Art. 247 § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 EGBGB. Vielmehr bezieht sich diese Vorschrift nur auf das - in der Verbraucherkreditrichtlinie 2008/48/EG vorgesehene - Kündigungsrecht nach § 500 Abs. 1 BGB.

Die nach Art. 247 § 7 Abs. 1 Nr. 3 EGBGB erforderlichen Informationen zu den Voraussetzungen und der Berechnungsmethode für den Anspruch auf Vorfälligkeitsentschädigung sind ordnungsgemäß erteilt worden. Im Hinblick auf eine hinreichende Transparenz und Nachvollziehbarkeit der Berechnungsmethode genügt es, wenn der Darlehensgeber die für die Berechnung der Vorfälligkeitsentschädigung wesentlichen Parameter in groben Zügen benennt. Demgegenüber bedarf es nicht der Darstellung einer finanzmathematischen Berechnungsformel, weil eine solche zu Klarheit und Verständlichkeit nichts beitrüge.

Schließlich war auch die Information über den Verzugszinssatz und die Art und Weise seiner etwaigen Anpassung nach Art. 247 § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 i.V.m. § 3 Abs. 1 Nr. 11 EGBGB nicht zu beanstanden. Soweit den Klägern der zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses geltende konkrete Prozentsatz des Verzugszinses nicht mitgeteilt worden ist, war dies unschädlich. Wegen der halbjährlichen Veränderbarkeit des Basiszinssatzes und der damit verbundenen Bedeutungslosigkeit des Verzugszinssatzes bei Vertragsschluss bedurfte es dessen nicht.

Vorinstanzen:

In der Sache XI ZR 650/18:

LG Bonn - Urteil vom 7. März 2018 - 19 O 364/17

OLG Köln- Urteil vom 29. November 2018 - 24 U 56/18

und

In der Sache XI ZR 11/19:

LG Köln - Urteil vom 12. Juli 2018 - 22 O 110/18

OLG Köln - Urteil vom 6. Dezember 2018 - 24 U 112/18

Die maßgeblichen Vorschriften lauten (nach dem in der Sache XI ZR 650/18 maßgeblichen geltenden Rechtsstand):

§ 355 BGB

(1) Wird einem Verbraucher durch Gesetz ein Widerrufsrecht nach dieser Vorschrift eingeräumt, so sind der Verbraucher und der Unternehmer an ihre auf den Abschluss des Vertrags gerichteten Willenserklärungen nicht mehr gebunden, wenn der Verbraucher seine Willenserklärung fristgerecht widerrufen hat. Der Widerruf erfolgt durch Erklärung gegenüber dem Unternehmer. Aus der Erklärung muss der Entschluss des Verbrauchers zum Widerruf des Vertrags eindeutig hervorgehen. Der Widerruf muss keine Begründung enthalten. Zur Fristwahrung genügt die rechtzeitige Absendung des Widerrufs.

(2) Die Widerrufsfrist beträgt 14 Tage. Sie beginnt mit Vertragsschluss, soweit nichts anderes bestimmt ist.

[...]

§ 358 Abs. 2 BGB

(2) Hat der Verbraucher seine auf den Abschluss eines Darlehensvertrags gerichtete Willenserklärung auf Grund des § 495 Absatz 1 oder des § 514 Absatz 2 Satz 1 wirksam widerrufen, so ist er auch nicht mehr an diejenige Willenserklärung gebunden, die auf den Abschluss eines mit diesem Darlehensvertrag verbundenen Vertrags über die Lieferung einer Ware oder die Erbringung einer anderen Leistung gerichtet ist.

§ 492 Abs. 2 BGB

(2) Der Vertrag muss die für den Verbraucherdarlehensvertrag vorgeschriebenen Angaben nach Artikel 247 §§ 6 bis 13 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche enthalten.

§ 495 Abs. 1 BGB

(1) Dem Darlehensnehmer steht bei einem Verbraucherdarlehensvertrag ein Widerrufsrecht nach § 355 BGB zu.

Art. 247 § 3 Abs. 1 Nr. 11 EGBGB

(1) Die Unterrichtung vor Vertragsschluss muss folgende Informationen enthalten:

[…]

11.den Verzugszinssatz und die Art und Weise seiner etwaigen Anpassung sowie gegebenenfalls anfallende Verzugskosten,

[…]

Art. 247 § 6 Abs. 1 und Abs. 2 EGBGB

(1) Der Verbraucherdarlehensvertrag muss klar und verständlich folgende Angaben enthalten:

1.die in § 3 Abs. 1 Nr. 1 bis 14 und Abs. 4 genannten Angaben,

[…]

5.das einzuhaltende Verfahren bei der Kündigung des Vertrags,

[…]

(2) Besteht ein Widerrufsrecht nach § 495 des Bürgerlichen Gesetzbuchs, müssen im Vertrag Angaben zur Frist und zu anderen Umständen für die Erklärung des Widerrufs sowie ein Hinweis auf die Verpflichtung des Darlehensnehmers enthalten sein, ein bereits ausbezahltes Darlehen zurückzuzahlen und Zinsen zu vergüten. Der pro Tag zu zahlende Zinsbetrag ist anzugeben. […]

Art. 247 § 7 Abs. 1 EGBGB

(1) Der Allgemein-Verbraucherdarlehensvertrag muss folgende klar und verständlich formulierte weitere Angaben enthalten, soweit sie für den Vertrag bedeutsam sind:

[…]

3.die Berechnungsmethode des Anspruchs auf Vorfälligkeitsentschädigung, soweit der Darlehensgeber beabsichtigt, diesen Anspruch geltend zu machen, falls der Darlehensnehmer das Darlehen vorzeitig zurückzahlt,

[…]


BGH: Kein Vertragsschluss unter ausschließlicher Verwendung von Fernkommunikationsmitteln wenn während Vertragsanbahnung persönlichen Kontakt zu einem Mitarbeiter oder Vertreter bestand

BGH
Urteil vom 27.02.2018
XI ZR 160/17


Der BGH hat entschieden, dass kein Vertragsschluss "unter ausschließlicher Verwendung von Fernkommunikationsmitteln" vorliegt, wenn während der Vertragsanbahnung ein persönlicher Kontakt zu einem Mitarbeiter oder Vertreter bestand.

Leitsätze des BGH:

BGB § 312b Abs. 1 Satz 1 (Fassung bis zum 12. Juni 2014)
An einem Vertragsschluss "unter ausschließlicher Verwendung von Fernkommunikationsmitteln" fehlt
es, wenn der Verbraucher während der Vertragsanbahnung persönlichen Kontakt zu einem Mitarbeiter
des Unternehmers oder einem vom Unternehmer bevollmächtigten Vertreter hat.

BGB § 495 Abs. 1, § 492 Abs. 3, § 355 Abs. 2 Satz 3 (Fassung bis zum 10. Juni 2010)
a) Das dem Verbraucher zur Verfügung gestellte Exemplar seiner Vertragserklärung muss nicht von
ihm unterzeichnet oder mit dem Abbild seiner Unterschrift versehen sein.
b) Dieses Exemplar kann ihm, um die Widerrufsfrist in Lauf zu setzen, schon vor Abschluss des Vertrags
überlassen werden.

c) Zu den Anforderungen an die Belehrung über den Beginn der Widerrufsfrist bei Verbraucherdarlehensverträgen.

BGB § 358 Abs. 3 (Fassung bis zum 3. August 2011)
Die Kombination von Darlehensvertrag und Bausparvertrag, bei der die darlehensfinanzierte Ansparleistung
zur späteren Tilgung des Darlehens bestimmt ist, unterfällt nicht § 358 Abs. 3 BGB in der bis zum 3. August 2011 geltenden Fassung.

BGH, Urteil vom 27. Februar 2018 - XI ZR 160/17 - OLG Koblenz LG Koblenz

Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:



OLG Karlsruhe: Ankreuzoption in Widerrufsbelehrung hinsichtlich Fristbeginn rechtlich nicht zu beanstanden

OLG Karlsruhe
Urteil vom 14.3.2017
17 U 204/15


Das OLG Karlsruhe hat entschieden, dass eine Ankreuzoption in Widerrufsbelehrung hinsichtlich des Fristbeginn rechtlich nicht zu beanstanden ist.

Aus den Entscheidungsgründen:

Die verwendete Widerrufsinformation ist nicht zu beanstanden, da sie den gesetzlichen Vorgaben gemäß §§ 495, 492 Abs. 2 BGB in der Fassung vom 24.07.2010 i.V.m. Art. 247 § 6 ff. EGBGB in der bis zum 03.08.2011 geltenden Fassung (im Folgenden: a.F.) entspricht.

(a) Zutreffend wird der Lauf der Widerrufsfrist an den Vertragsschluss und die Mitteilung aller Pflichtangaben gemäß § 492 Abs. 2 BGB in einer für den Darlehensnehmer bestimmten und ihm zur Verfügung gestellten Ausfertigung der Vertragsurkunde oder seines Vertragsantrags geknüpft. Die für Immobiliardarlehensverträge - wie dem hier vorliegenden (vgl. Anl. K1) - gemäß Art. 247 §§ 6, 9 EGBGB a.F. gesetzlich vorgeschriebenen Pflichtangaben lassen sich der den Klägern überlassenen Vertragsurkunde entnehmen. Mit der gewählten Formulierung ist auch § 355 Abs. 2 S. 2 BGB in der ab 11.06.2010 geltenden Fassung erfüllt, auf den § 495 Abs. 2 BGB a.F. im Hinblick auf das in Abs. 1 dieser Vorschrift statuierte Schriftformerfordernis verweist.

(b) Ohne Erfolg macht die Berufung geltend, dass die Widerrufsinformation nicht grafisch hervorgehoben und nicht mit Widerrufsbelehrung überschrieben ist. Der Bundesgerichtshof hat mit Urteil vom 23.02.2016 (XI ZR 101/15 - juris) entschieden, dass dem Wortlaut des Artikels 247 § 6 Abs. 1 und Abs. 2 S. 1 und 2 EGBGB a.F. kein Erfordernis einer besonderen Hervorhebung entnommen werden könne und dass der Gesetzgeber mit dem Begriff „Angaben“ in § 492 Abs. 2 BGB und Art. 247 § 6 Abs. 2 EGBGB in der ab 30.07.2010 geltenden Fassung von dem Erfordernis einer gesonderten Widerrufsbelehrung bewusst abgerückt sei, da an die Stelle der nach § 355 Abs. 2 BGB a.F. noch erforderlichen Belehrung die von der Verbraucherkreditrichtlinie vorgegebene Pflichtangabe zum Widerrufsrecht im Vertrag getreten ist. Dem entsprechend sei auch das ab 30.07.2010 gemäß Anlage 6 zu Art. 247 § 6 Abs. 2 S. 3 EGBGB a. F. gültige Muster mit „Widerrufsinformation“ und nicht mit „Widerrufsbelehrung“ überschrieben. Dem schließt sich der Senat an. Die Berufungsbegründung zieht zudem das falsche Muster - nämlich in der Fassung bis zum 29.07.2010 - heran.

(c) Unschädlich ist die von der Berufung gerügte Verwendung von Ankreuzoptionen. Eine Widerrufsinformation unter Verwendung von Ankreuzoptionen genügt den gesetzlichen Vorgaben, da nicht vom Verwender markierte Optionen keine Zusätze zur Information darstellen, sondern schlicht nicht Vertragsbestandteil werden, und der Empfänger eines Vertragsformulars nur den ihn betreffenden Vertragstext zu lesen braucht (BGH, Urteil vom 23.02.2016 - XI ZR 101/15, juris Rn. 42 ff.). Daran ändert sich auch dann nichts, wenn sich die Textvarianten einer formularmäßigen Widerrufsinformation - wie hier im Streitfall - über mehrere Druckseiten erstrecken (BGH aaO juris Rn. 46). Da hier die jeweils in Betracht kommenden Varianten durch Einrücken übersichtlich gestaltet und die maßgeblichen Ankreuzungen mit einem fettschreibenden Stift vorgenommen wurden, ist auch dem Gebot der Klarheit hinreichend Rechnung getragen.

(d) Die Wendung, die Widerrufsfrist beginne "nach Abschluss des Vertrags, aber erst, nachdem der Darlehensnehmer alle Pflichtangaben nach § 492 Abs. 2 BGB erhalten hat", informierte für sich klar und verständlich über den Beginn der Widerrufsfrist. Mit der Passage „nach Abschluss des Vertrages“ übernahm die Beklagte den Gesetzestext aus § 495 Abs. 2 S. 1 Nr. 2a) BGB a.F. Eine weitere Präzisierung oder Paraphrasierung des dort gemeinten Zeitpunkts konnte von ihr nicht verlangt werden, da der Unternehmer nicht genauer formulieren muss als der Gesetzgeber selbst (BGH, Urteil vom 22.11.2016 - XI ZR 434/15 - Rn. 17). Ebenso klar und verständlich ist die Bezugnahme der Beklagten auf § 492 Abs. 2 BGB, insbesondere stellt die Bezugnahme auf eine konkret bezeichnete gesetzliche Vorschrift, deren Wortlaut für jedermann zugänglich ist, keinen Verstoß gegen das Transparenzgebot dar (BGH aaO Rn. 18 ff.).

(e) Die Widerrufsinformation ist auch nicht wegen der von der Beklagten zur Erläuterung des Verweises auf § 492 Abs. 2 BGB vorgenommenen beispielhaften Aufzählung einzelner Pflichtangaben in dem Klammerzusatz fehlerhaft. Zu beanstanden ist insoweit weder der nur beispielhafte Charakter der aufgeführten Pflichtangaben noch der Umstand, dass mit „Angaben zum einzuhaltenden Verfahren bei der Kündigung des Vertrags“ und „Angabe der für den Darlehensgeber zuständigen Aufsichtsbehörde“ zwei „Pflichtangaben“ erwähnt werden, die für den Immobiliardarlehensvertrag der Kläger gemäß Art. 247 § 9 EGBGB a.F. nach dem Gesetz nicht einschlägig sind.


Den Volltext der Entscheidung finden Sie
hier:



BGH: Keine Pflicht zur Hervorhebung der Widerrufsbelehrung in Verbraucherdarlehensvertrag - Ankreuzoption ebenfalls zulässig

BGH
Urteile vom 23. Februar 2016
XI ZR 549/14
XI ZR 101/15


Der BGH hat entschieden, dass keine Pflicht zur Hervorhebung der Widerrufsbelehrung in einem Verbraucherdarlehensvertrag besteht. Auch eine Ankreuzoption ist nach Ansicht des BGH ebenfalls zulässig. Geklagt hatte ein Verbraucherschutzverband gegen die Gestaltung in Sparkassenverträgen.

Die Pressemitteilung des BGH:

Bundesgerichtshof entscheidet zur Gestaltung von Widerrufsinformationen bei Verbraucherdarlehensverträgen

Der u.a. für das Bankrecht zuständige XI. Zivilsenat hat heute in zwei Verfahren (XI ZR 549/14 und XI ZR 101/15) über Klagen eines Verbraucherschutzverbandes entschieden, mit denen die beklagten Sparkassen auf Unterlassung im Zusammenhang mit von diesen bei Verbraucherdarlehensverträgen erteilten Widerrufsinformationen in Anspruch genommen wurden.

Der Kläger hat geltend gemacht, dass die in den von den Beklagten verwendeten Darlehensvertragsformularen enthaltenen Widerrufsinformationen nicht deutlich genug hervorgehoben seien. In dem Verfahren XI ZR 101/15 hat er außerdem beanstandet, dass die Information mit Ankreuzoptionen versehene Hinweise unabhängig davon enthalte, ob diese für den konkreten Einzelfall eine Rolle spielten. Dadurch werde vom Inhalt der Information abgelenkt.

Die Revisionen des Klägers gegen die klageabweisenden Berufungsurteile waren erfolglos.

Zu der erstgenannten Frage hat der XI. Zivilsenat entschieden, dass jedenfalls seit dem 11. Juni 2010 keine Pflicht zur Hervorhebung der in einen Verbraucherdarlehensvertrag aufzunehmenden Pflichtangaben zum Widerrufsrecht besteht. Nach dem zu diesem Zeitpunkt im Zusammenhang mit der Umsetzung der Verbraucherkreditrichtlinie eingeführten Art. 247 § 6 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 1 und 2 EGBGB* müssen diese Pflichtangaben lediglich klar und verständlich sein, ohne dass damit deren Hervorhebung angeordnet wird. Eine Pflicht zur Hervorhebung ergibt sich auch nicht aus Art. 247 § 6 Abs. 2 Satz 3 EGBGB*. Diese Vorschrift spricht zwar von einer hervorgehobenen und deutlich gestalteten Form. Dies betrifft aber lediglich diejenigen Fälle, in denen es, anders als vorliegend, um die Erlangung der Gesetzlichkeitsfiktion durch die freiwillige Verwendung des in der Vorschrift genannten Musters für eine Widerrufsinformation gemäß Anlage 7 zu Art. 247 § 6 Abs. 2 und § 12 Abs. 1 EGBGB geht.

Zu den Ankreuzoptionen hat der XI. Zivilsenat entschieden, dass diese dem Gebot der klaren und verständlichen Gestaltung einer formularmäßigen Widerrufsinformation in einem Verbraucherdarlehensvertrag nicht entgegenstehen.

Urteil vom 23. Februar 2016 - XI ZR 549/14

LG Ulm - Urteil vom 17. Juli 2013 - 10 O 33/13 KfH

OLG Stuttgart - Urteil vom 24. April 2014 - 2 U 98/13

und

Urteil vom 23. Februar 2016 - XI ZR 101/15

LG Stuttgart - Urteil vom 26. Mai 2014 - 44 O 7/14 KfH

OLG Stuttgart - Urteil vom 5. Februar 2015 - 2 U 81/14

Karlsruhe, den 23. Februar 2016

Art. 247 § 6 EGBGB Vertragsinhalt

(1) Der Verbraucherdarlehensvertrag muss klar und verständlich folgende Angaben enthalten:

1. die in § 3 Abs. 1 Nr. 1 bis 14 und Abs. 4 genannten Angaben,

2. …

(2) Besteht ein Widerrufsrecht nach § 495 des Bürgerlichen Gesetzbuchs, müssen im Vertrag Angaben zur Frist und zu anderen Umständen für die Erklärung des Widerrufs sowie ein Hinweis auf die Verpflichtung des Darlehensnehmers enthalten sein, ein bereits ausgezahltes Darlehen zurückzuzahlen und Zinsen zu vergüten. Der pro Tag zu zahlende Zinsbetrag ist anzugeben. Enthält der Verbraucherdarlehensvertrag eine Vertragsklausel in hervorgehobener und deutlich gestalteter Form, die dem Muster in Anlage 7 entspricht, genügt diese den Anforderungen der Sätze 1 und 2. …

BGH: Anforderungen an die Widerrufsbelehrung bei Verbraucherdarlehensverträgen

BGH
Urteil vom 10. März 2009 - XI ZR 33/08 -
BGB § 355 Abs. 2 Satz 1 und 3, §§ 358, 495


Leitsätze des BGH:

a) Eine einem Verbraucher erteilte Widerrufsbelehrung, die von einem unbefangenen rechtsunkundigen Leser dahin verstanden werden kann, die Widerrufsfrist werde unabhängig von der Vertragserklärung des Verbrauchers bereits durch den bloßen Zugang des von einer Widerrufsbelehrung begleiteten Vertragsangebots des Vertragspartners in Gang gesetzt, entspricht nicht dem Deutlichkeitsgebot des § 355 Abs. 2 Satz 1 BGB.

b) Bilden Verbraucherdarlehensvertrag und finanziertes Geschäft eine wirtschaftliche Einheit und ist das Darlehen dem Unternehmer bereits teilweise zugeflossen, so hat der vom Verbraucher erklärte Widerruf der auf den Abschluss des Darlehensvertrags gerichteten Vertragserklärung zur Folge, dass der Darlehensgeber im Abwicklungsverhältnis an die Stelle des Unternehmers tritt. Ist das verbundene Geschäft nicht vollständig fremdfinanziert worden, muss der Darlehensgeber dem Verbraucher auch den von diesem aus eigenen Mitteln an den Unternehmer gezahlten Eigenanteil zurückerstatten.


Denn Volltext der Entscheidung finden Sie hier: