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BGH: Gesetzlichkeitsfiktion gemäß Art. 246a § 1 Abs. 2 Satz 2 EGBG nur bei Verwendung der Muster-Widerrufsbelehrung und nicht bei Abweichung "Vertragsschluss" statt "Vertragsabschluss"

BGH
Urteil vom 01.12.2022
I ZR 28/22
Richtlinie 2011/83/EU Art. 6 Abs. 1 Buchst. h, Abs. 4 Satz 2, Art. 8 Abs. 1, Art. 9 Abs. 1, Art. 10 Abs. 1; BGB § 312g Abs. 1, § 355 Abs. 2, § 356 Abs. 3 Satz 2; EGBGB Art. 246a § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1, Abs. 2 Satz 2, § 4 Abs. 3 Satz 1


Der BGH hat entschieden, dass die Gesetzlichkeitsfiktion gemäß Art. 246a § 1 Abs. 2 Satz 2 EGBG nur bei Verwendung der Muster-Widerrufsbelehrung und nicht bei Abweichungen gilt. Die Formulierung "Vertragsschluss" statt "Vertragsabschluss" für den Beginn der Widerrufsfrist, lässt die Gesetzlichkeitsfiktion bereits entfallen.

Leitsätze des BGH:
a) Die Schutzwirkung der Gesetzlichkeitsfiktion gemäß Art. 246a § 1 Abs. 2 Satz 2 EGBGB kommt nur dem Unternehmer zugute, der die Muster-Widerrufsbelehrung nach Anlage 1 zu dieser Bestimmung unverändert verwendet und richtig ausfüllt.

b) Der Unternehmer kann seine Informationspflichten auch durch eine Belehrung erfüllen, die von der Musterbelehrung abweicht, aber inhaltlich den in § 356 Abs. 3 Satz 1 BGB, Art. 246a § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 EGBGB geregelten Anforderungen genügt. In einem solchen Fall trägt der Unternehmer allerdings das Risiko, dass seine Information den allgemeinen Anforderungen an eine umfassende, unmissverständliche und nach dem Verständnis eines normal informierten, angemessen aufmerksamen und verständigen Verbrauchers eindeutige Belehrung genügt.

BGH, Urteil vom 1. Dezember 2022 - I ZR 28/22 - OLG München - LG München I

Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:

OLG Frankfurt: Bank darf keine Vergütung für Errechnen der Vorfälligkeitsentschädigung verlangen - entsprechende Klausel in AGB einer Bank unwirksam

OLG Frankfurt
Urteil vom 14.12.2022,
17 U 132/21


Das OLG Frankfurt hat entschieden, dass eine Bank keine Vergütung für das Errechnen der Vorfälligkeitsentschädigung verlangen darf. Ein entsprechende Klausel in den AGB einer Bank ist nach § 307 BGB unwirksam

Unwirksame Klausel - Keine Bankgebühr allein für das Errechnen der Vorfälligkeitsentschädigung

Das Errechnen der Höhe einer Vorfälligkeitsentschädigung im Fall der vorzeitigen Rückführung eines Darlehens gehört - unabhängig von § 493 Abs. 5 BGB - zu den vertraglichen Nebenpflichten einer Bank gegenüber Verbrauchern. Die Bank darf dafür kein gesondertes Entgelt verlangen. Das Oberlandesgericht Frankfurt am Main (OLG) hat mit heute verkündeter Entscheidung die beklagte Bank verurteilt, die Verwendung einer Klausel, mit der 100 € für die Errechnung verlangt wurden, zu unterlassen.

Die Beklagte betreibt eine Bank und bewirbt u.a. Verbraucherkredite. Nach ihrem Preisverzeichnis verpflichten sich private Darlehenskunden, eine Pauschale von 100 € zu zahlen, wenn die Bank für sie die Höhe der Vorfälligkeitsentschädigung bei vorzeitiger Ablösung eines Darlehens (Allgemeindarlehen oder eines vor dem 21. März 2016 abgeschlossenen Immobiliardarlehen) errechnen soll. Die Pauschale wird unabhängig davon fällig, ob es nachfolgend zur vorzeitigen Rückführung des Darlehens kommt. Sie wird - mit Ausnahme grundpfandrechtlich besicherter Darlehen - nicht auf eine im Fall vorzeitiger Rückführung tatsächlich zu zahlende Vorfälligkeitsentschädigung angerechnet. Der Kläger hält die Klausel für unwirksam. Das Landgericht hatte den Unterlassungsantrag insoweit abgewiesen. Die hiergegen gerichtete Berufung hatte vor dem OLG Erfolg.

Die Klausel sei unwirksam, entschied das OLG. Bei der Aufwandsentschädigung handele es sich um eine voll überprüfbare sog. Preisnebenabrede. Die Klausel sei mit wesentlichen Grundgedanken der Rechtsordnung nicht vereinbar und benachteilige die Kunden unangemessen. Die Bank sei nebenvertraglich verpflichtet, den Darlehensnehmer über die Höhe einer Vorfälligkeitsentscheidung bei vorzeitiger Rückführung zu informieren. Dies gelte unabhängig von den gesetzlich normierten Informationspflichten nach § 493 Abs. 5 BGB (anwendbar ab dem 21. März 2016 in Umsetzung der Wohnimmobilien-Kreditrichtlinie (RL 2014/17/EU)). Diese bezögen sich allein auf Immobiliardarlehensverträge. Der Darlehensnehmer habe grundsätzlich ein Informationsbedürfnis. Die Berechnung der Vorfälligkeitsentschädigung sei komplex und beinhalte Rechenoperationen, die für den durchschnittlichen Verbraucher schwer nachzuvollziehen seien. Die Bank könne dagegen die Entschädigung mithilfe eines Computerprogramms ohne großen Aufwand errechnen. Die Berechnung stelle damit keine zusätzliche Sonderleistung dar, die einer gesonderten Vergütung unterliege. Dies gelte unabhängig davon, ob es tatsächlich zur vorzeitigen Rückführung komme oder nicht.

Die beanstandete Klausel weiche damit von dem Grundsatz ab, dass die Bank ohne gesondertes Entgelt ihre vertraglichen Verpflichtungen zur Unterrichtung des Darlehensnehmers erfüllen müsse. Diese Abweichung indiziere eine unangemessene Benachteiligung der Darlehensnehmer. „Dass die jeweilige Berechnung der Vorfälligkeitsentschädigung mit einem Verwaltungsaufwand ... einhergehen kann, hat diese nach der vertraglichen Abrede hinzunehmen“, ergänzt das OLG.

Oberlandesgericht Frankfurt am Main, Urteil vom 14.12.2022, Az.: 17 U 132/21

(vorausgehend Landgericht Frankfurt am Main, Urteil vom 12.11.2021, Az.: 2/25 O 190/20)

Erläuterungen:

§ 493 BGB Informationen während des Vertragsverhältnisses
(1) 1Ist in einem Verbraucherdarlehensvertrag der Sollzinssatz gebunden und endet die Sollzinsbindung vor der für die Rückzahlung bestimmten Zeit, unterrichtet der Darlehensgeber den Darlehensnehmer spätestens drei Monate vor Ende der Sollzinsbindung darüber, ob er zu einer neuen Sollzinsbindungsabrede bereit ist. 2Erklärt sich der Darlehensgeber hierzu bereit, muss die Unterrichtung den zum Zeitpunkt der Unterrichtung vom Darlehensgeber angebotenen Sollzinssatz enthalten.
...

(5) 1Wenn der Darlehensnehmer eines Immobiliar-Verbraucherdarlehensvertrags dem Darlehensgeber mitteilt, dass er eine vorzeitige Rückzahlung des Darlehens beabsichtigt, ist der Darlehensgeber verpflichtet, ihm unverzüglich die für die Prüfung dieser Möglichkeit erforderlichen Informationen auf einem dauerhaften Datenträger zu übermitteln. 2Diese Informationen müssen insbesondere folgende Angaben enthalten:

Auskunft über die Zulässigkeit der vorzeitigen Rückzahlung,
im Fall der Zulässigkeit die Höhe des zurückzuzahlenden Betrags und
gegebenenfalls die Höhe einer Vorfälligkeitsentschädigung.
3Soweit sich die Informationen auf Annahmen stützen, müssen diese nachvollziehbar und sachlich gerechtfertigt sein und als solche dem Darlehensnehmer gegenüber offengelegt werden.

§ 307 BGB
(1) 1Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind unwirksam, wenn sie den Vertragspartner des Verwenders entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligen. 2Eine unangemessene Benachteiligung kann sich auch daraus ergeben, dass die Bestimmung nicht klar und verständlich ist.

(2) Eine unangemessene Benachteiligung ist im Zweifel anzunehmen, wenn eine Bestimmung

mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung, von der abgewichen wird, nicht zu vereinbaren ist oder
wesentliche Rechte oder Pflichten, die sich aus der Natur des Vertrags ergeben, so einschränkt, dass die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet ist.



BGH: Wegfall der Gesetzlichkeitsfiktion nach Art. 247 § 6 Abs. 2 Satz 3 EGBGB bei Fehlen von Zwischenüberschriften in Widerrufsinformationen

BGH
Urteil vom 10.11.2020
XI ZR 426/19
EGBGB Art. 247 § 6 Abs. 2 Satz 3


Der BGH hat entschieden, dass die Gesetzlichkeitsfiktion nach Art. 247 § 6 Abs. 2 Satz 3 EGBGB bei Fehlen der Zwischenüberschriften "Besonderheiten bei weiteren
Verträgen" und "Einwendungen bei verbundenen Verträgen" in den Widerrufsinformationen entfällt.

Leitsatz des BGH:

Zum Wegfall der Gesetzlichkeitsfiktion nach Art. 247 § 6 Abs. 2 Satz 3 EGBGB bei Fehlen von Zwischenüberschriften in der Widerrufsinformation.

BGH, Urteil vom 10. November 2020 - XI ZR 426/19 - OLG Stuttgart - LG Stuttgart

Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:



BGH: Kein Vertragsschluss unter ausschließlicher Verwendung von Fernkommunikationsmitteln wenn während Vertragsanbahnung persönlichen Kontakt zu einem Mitarbeiter oder Vertreter bestand

BGH
Urteil vom 27.02.2018
XI ZR 160/17


Der BGH hat entschieden, dass kein Vertragsschluss "unter ausschließlicher Verwendung von Fernkommunikationsmitteln" vorliegt, wenn während der Vertragsanbahnung ein persönlicher Kontakt zu einem Mitarbeiter oder Vertreter bestand.

Leitsätze des BGH:

BGB § 312b Abs. 1 Satz 1 (Fassung bis zum 12. Juni 2014)
An einem Vertragsschluss "unter ausschließlicher Verwendung von Fernkommunikationsmitteln" fehlt
es, wenn der Verbraucher während der Vertragsanbahnung persönlichen Kontakt zu einem Mitarbeiter
des Unternehmers oder einem vom Unternehmer bevollmächtigten Vertreter hat.

BGB § 495 Abs. 1, § 492 Abs. 3, § 355 Abs. 2 Satz 3 (Fassung bis zum 10. Juni 2010)
a) Das dem Verbraucher zur Verfügung gestellte Exemplar seiner Vertragserklärung muss nicht von
ihm unterzeichnet oder mit dem Abbild seiner Unterschrift versehen sein.
b) Dieses Exemplar kann ihm, um die Widerrufsfrist in Lauf zu setzen, schon vor Abschluss des Vertrags
überlassen werden.

c) Zu den Anforderungen an die Belehrung über den Beginn der Widerrufsfrist bei Verbraucherdarlehensverträgen.

BGB § 358 Abs. 3 (Fassung bis zum 3. August 2011)
Die Kombination von Darlehensvertrag und Bausparvertrag, bei der die darlehensfinanzierte Ansparleistung
zur späteren Tilgung des Darlehens bestimmt ist, unterfällt nicht § 358 Abs. 3 BGB in der bis zum 3. August 2011 geltenden Fassung.

BGH, Urteil vom 27. Februar 2018 - XI ZR 160/17 - OLG Koblenz LG Koblenz

Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:



OLG Düsseldorf: Werbung mit kostenloser Ratenfinanzierung - Auch Angebot einer unentgeltlichen Finanzdienstleistung löst Pflicht zur Angabe von Identität und Anschrift des Kreditgebers aus

OLG Düsseldorf
Urteil vom 30.04.2015
I-15 U 100/14



Das OLG Düsseldorf hat entschieden, dass auch bei der Werbung für eine kostenlosen Ratenfinanzierung, also dem Angebot einer unentgeltlichen Finanzdienstleistung eine Pflicht zur Angabe von Identität und Anschrift des Kreditgebers besteht.

Aus den Entscheidungsgründen:

"Unter Berücksichtigung dessen sowie der wegen des Ziels des hohen Verbraucherschutzes gebotenen nicht restriktiven Auslegung des Begriffs „Aufforderung zum Kauf“ in Art. 7 Abs. 4 UGP-Richtlinie (EuGH GRUR 2011, 930 – Konsumentenombudsmannen ./. Ving Sverige; OLG Celle, Beschluss v. 29.10.2013, 13 W 79/13, BeckRs 2013, 21845; OLG Dresden, Urt. v. 11.02.2014, 14 U 1641/13, BeckRs 2014, 18825; OLG Nürnberg GRUR-RR 2015, 117) löst auch das Angebot einer unentgeltlichen Finanzdienstleistung die Pflicht zur Angabe der Identität und der Anschrift des anbietenden Unternehmens aus. Die problemlose Kontaktaufnahme mit diesem ist zum Schutz des Verbrauchers unabhängig davon erforderlich, ob die Finanzdienstleistung bzw. der Darlehensvertrag, auf dessen Abschluss das Angebot abzielt, zu einer Zinszahlungspflicht des angesprochen Verbrauchers führt oder nicht. Auch im Fall des Angebots eines unentgeltlich gewährten Darlehens ist die Kenntnis des (potentiellen) Vertragspartners für die zu treffende geschäftliche Entscheidung grundlegend. Der durchschnittliche Verbraucher – wozu all diejenigen Verkehrskreise gehören, die Möbel erwerben und die Finanzierung deren Kaufpreises mittels eines Darlehens in Betracht ziehen – muss wissen, mit wem er in geschäftlichen Kontakt tritt, wer sein Vertragspartner sein wird und wer ihm das Darlehen gewährt bzw. gewähren wird. Nur so kann er in voller Sachkenntnis eine informierte Entscheidung treffen. Auch wenn kein Zins bzw. Entgelt geschuldet ist, schließt der Verbraucher einen rechtsverbindlichen Darlehensvertrag ab, ohne Zweifel eine geschäftliche Tätigkeit, und verpflichtet sich für die Dauer des Vertrages, oftmals über mehrere Jahre, zur Rückzahlung des ihm gewährten Darlehens. Es werden bestimmte Ratenzahlungen vereinbart, bei deren Ausbleiben dem Darlehensnehmer rechtliche und wirtschaftliche Konsequenzen drohen, wozu insbesondere das kurzfristige Fälligstellen der gesamten (restlichen) Darlehenssumme gehört. Ebenso können rechtliche und wirtschaftliche Folgen für den Verbraucher im Raum stehen, wenn der Darlehensgeber seiner Pflicht, dem Darlehensnehmer den vereinbarten Darlehensbetrag für die Laufzeit des Vertrages zu verschaffen, nicht (mehr) erfüllen kann. Der Verbraucher muss dann ggfs. kurzfristig eine alternative Finanzierung des Kaufpreises zu möglicherweise deutlich schlechteren Bedingungen aufbringen. Ob ein derartiges Risiko besteht, hängt von der Bonität, der wirtschaftlichen Potenz und der Haftung des Darlehensgebers ab. Um dieses einschätzen zu können, muss der Verbraucher seinen potentiellen Geschäftspartner kennen. Schließlich ist es für den angesprochenen Verkehrskreis, zu dem auch die Mitglieder des Senats gehören, auch unabhängig von den angeführten Bonitäts- und Haftungsfragen nicht völlig belanglos, wer der Darlehensgeber ist. Diese Frage mag angesichts der angebotenen äußerst günstigen Zinsbedingungen, nämlich 0 €, für den Verbraucher möglicherweise nicht (mehr) im Vordergrund stehen, gleichwohl „leiht“ sich der Durchschnittsverbraucher nicht unbesehen von „jedermann“ Geld."


Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:

OLG Stuttgart: Verschiedene Widerrufsbelehrungen in einem Formular für verschiedene Vertragstypen zulässig, sofern die Zuordnung eindeutig ist

OLG Stuttgart
Urteil vom 24.04.2014
2 U 98/13


Das OLG Stuttagrt hat entschieden, dass eine Widerrufsbelehrung in Form eines Formulars, dass verschiedene Widerrufsbelehrungen für verschiedene Vertragstypen enthält, rechtliche nicht zu beanstanden ist, sofern "die einzelnen Belehrungen klar und deutlich voneinander getrennt sind und für den Verbraucher leicht zu erkennen ist, welche Erklärung sich auf den von ihm abgeschlossenen Vertrag bezieht".

Aber Vorsicht: Es ist davon auszugehen, dass diese Ansicht von anderen Gerichten nicht geteilt wird.

Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier: