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BMJV: Referentenentwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2023/2225 über Verbraucherkreditverträge

Das BMJV hat den Referentenentwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2023/2225 über Verbraucherkreditverträge vorgelegt.

Aus dem Entwurf:
A. Problem und Ziel
Die Richtlinie (EU) 2023/2225 (nachfolgend auch: Verbraucherkredit-RL-neu) verpflichtet die Mitgliedstaaten der Europäischen Union in ihrem Artikel 48 Absatz 1, bis zum 20. November 2025 die Rechts- und Verwaltungsvorschriften zu erlassen und zu veröffentlichen, die erforderlich sind, um der Richtlinie nachzukommen. Ziel der Verbraucherkredit-RL-neu ist es in erster Linie, zu einem hohen Verbraucherschutzniveau und zu einer Förderung des Binnenmarkts für Kredite zwischen Unternehmern und Verbraucherinnen und Verbrauchern beizutragen. Die Verbraucherkredit-RL-neu verfolgt wie bereits ihre Vorläuferrichtlinie einen Vollharmonisierungsansatz, der es den Mitgliedstaaten der Europäischen Union grundsätzlich nicht erlaubt, strengere oder weniger strenge Verbraucherschutzvorschriften vorzusehen.

Dieser Entwurf steht im Kontext der rechtzeitigen Erreichung der Ziele der Resolution der Generalversammlung der Vereinten Nationen vom 25. September 2015 „Transformation unserer Welt: die UN-Agenda 2030 für nachhaltige Entwicklung“. Der Entwurf trägt insbesondere zur Erreichung der Nachhaltigkeitsziele 1 und 12 bei, Armut in allen ihren Formen und überall zu beenden und nachhaltige Konsum- und Produktionsmuster sicherzustellen.

B. Lösung
Die Umsetzung der Verbraucherkredit-RL-neu erfolgt insbesondere über Änderungen im Bürgerlichen Gesetzbuch sowie im Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuche. Entsprechend den Vorgaben der Verbraucherkredit-RL-neu wird unter anderem der Anwendungsbereich des Allgemein-Verbraucherdarlehensrechts ausgeweitet, werden die Vorgaben für die verpflichtend vor dem Vertragsabschluss durchzuführende Kreditwürdigkeitsprüfung verschärft und werden weitere bereits für Immobiliar-Verbraucherdarlehensverträge bestehende Vorgaben auch auf Allgemein-Verbraucherdarlehen angewendet. Außerdem müssen Änderungen im Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb, im Bundesdatenschutzgesetz, im Unterlassungsklagegesetz, im Versicherungsvertragsgesetz, in der Gewerbeordnung, der Preisangabenverordnung, im Kreditwesengesetz und in der Institutsvergütungsverordnung vorgenommen und muss ein neues Stammgesetz zur Aufsicht über Verbraucherkredite im Rahmen der Absatzfinanzierung geschaffen werden, um die Vorschriften der Verbraucherkredit-RL-neu umzusetzen.


Den vollständigen Entwurf finden Sie hier: