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BAG: Verdeckte Videoüberwachung von Arbeitnehmern nur bei konkretem Verdacht einer strafbaren Handlung oder schwerer Verfehlungen zulässig

BAG
Urteil vom 21.06.2012
2 AZR 153/11
verdeckte Videoüberwachung


Das BAG hat sich in dieser Entscheidung mit der verdeckten Videoüberwachung von Arbeitnehmern befasst und entschieden, dass diese nur bei konkretem Verdacht einer strafbaren Handlung oder anderer schwerer Verfehlungen zulässig ist. Weitere Voraussetzung ist - so das BAG - , dass die Verfehlung nicht anderweitig ermittelt werden kann. Zudem ist eine Interessenabwägung zwischen dem Recht auf informationelle Selbstbestimmung des Arbeitnehmers und den Interessen des Arbeitgebers vorzunehmen.

In der Pressemitteilung des BAG heißt es:

"Führte eine verdeckte Videoüberwachung zur Überführung der Täterin, kann das auf diese Weise gewonnene Beweismaterial im Bestreitensfall prozessual allerdings nicht ohne Weiteres verwertet werden. Das entsprechende Interesse des Arbeitgebers hat gegenüber dem Schutz des informationellen Selbstbestimmungsrechts der Arbeitnehmerin nur dann höheres Gewicht, wenn die Art der Informationsbeschaffung trotz der mit ihr verbundenen Persönlichkeitsbeeinträchtigung als schutzbedürftig zu qualifizieren ist. Dies ist bei verdeckter Videoüberwachung nur dann der Fall, wenn der konkrete Verdacht einer strafbaren Handlung oder einer anderen schweren Verfehlung zu Lasten des Arbeitgebers bestand, es keine Möglichkeit zur Aufklärung durch weniger einschneidende Maßnahmen (mehr) gab und die Videoüberwachung insgesamt nicht unverhältnismäßig war. Unter diesen strengen Voraussetzungen wiederum stehen Vorschriften des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) der verdeckten Videoüberwachung auch an öffentlich zugänglichen Arbeitsplätzen nicht entgegen. Zwar bestimmt § 6b Abs. 2 BDSG, dass bei Videoaufzeichnungen in öffentlich zugänglichen Räumen der Umstand der Beobachtung und die verantwortliche Stelle erkennbar zu machen sind. Bei einem Verstoß gegen diese Pflicht wird aber nicht jedwede Videoüberwachungsmaßnahme an öffentlich zugänglichen Arbeitsplätzen per se unzulässig."

Das BAG hat die Sache an die Vorinstanz zurückverwiesen, die nun entscheiden muss, ob die Videoaufnahmen vorliegend verwertet werden dürfen.


Die Pressemitteilung des BAG finden Sie hier: