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LG Traunstein: Wettbewerbsverstoß durch irreführenden Vereinsnamen "Deutsche Sachverständigenkammer" für einen privaten Verein

LG Traunstein
Urteil vom 22.07.2016
1 HK O 168/16


Das LG Traunstein hat entschieden, dass eine wettbewerbswidrige Irreführung vorliegt, wenn ein privater Verein den Vereinsamen "Deutsche Sachverständigenkammer" wählt und den Verein neben Unterlassung auch zur Löschung des Namens im Vereinsregister verurteilt. Eine Vereinigung privater Sachverständiger nimmt keine berufsständischen Aufgaben wahr. Die Bezeichnung "Deutsche Sachverständigenkammer" täuscht - so das Gericht zutreffend - über die Eigenschaften, die Personen, die Rechte, die Befähigungen und den Status des Vereins.


KG Berlin: Irreführungsverbot nach § 18 Abs. 2 HGB gilt auch für Vereine - Irreführung durch Bezeichnung eines Vereins als "Institut"

KG Berlin
Beschluss vom 26.10.2011
25 W 23/11


Das KG Berlin hat entschieden, dass das Irreführungsverbot nach § 18 Abs. 2 HGB auch für Vereine gilt und hat Irreführung durch Bezeichnung eines Vereins als "Institut" bejaht.

Aus den Entscheidungsgründen:

"Private Vereinigungen dürfen – entgegen der Ansicht des Beteiligten – in ihrem Namen das Wort „Institut“ nur führen, wenn diesem eine Tätigkeitsbezeichnung hinzugefügt wird (BayObLG a.a.O., Rn. 23; OLG Frankfurt, NJW-RR 2002, 459, zitiert nach juris, Rn. 4). Durch diesen Zusatz muss aber eindeutig klargestellt werden, dass es sich nicht um eine öffentliche oder unter öffentlicher Aufsicht stehende, wissenschaftlich arbeitende Einrichtung handelt (OLG Frankfurt, a.a.O.)."

Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier: "KG Berlin: Irreführungsverbot nach § 18 Abs. 2 HGB gilt auch für Vereine - Irreführung durch Bezeichnung eines Vereins als "Institut"" vollständig lesen