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OLG Koblenz: Unzulässige Werbung mit "limitierter Stückzahl" wenn Verbraucher keine realistische Chance haben die beworbene Ware zu erwerben

OLG Koblenz
Urteil vom 02.12.2015
9 U 296/15


Das OLG Koblenz hat entschieden, dass eine unzulässige Werbung mit "limitierter Stückzahl" vorliegt, wenn Verbraucher keine realistische Chance haben, die beworbene Ware zu erwerben.

Die Pressemitteilung des OLG Koblenz:

"Unzulässige Werbung mit Produkten in "limitierter Stückzahl"

Eine Produktwerbung ist unzulässig, wenn der Warenvorrat des Unternehmers so gering ist, dass der Verbraucher auch innerhalb einer kurzen Reaktionszeit nach üblicher Kenntnisnahme von der Werbung keine realistische Chance hat, die angebotene Ware zu erwerben und in der Werbung hinsichtlich der Verfügbarkeit der Ware lediglich der Hinweis „nur in limitierter Stückzahl“ erfolgt.

Das hat das Oberlandesgericht Koblenz entschieden und ein Unternehmen verurteilt, künftig Werbemaßnahmen mit einer unzureichenden Aufklärung über die Verfügbarkeit des Produkts zu unterlassen (Urteil vom 2. Dezember 2015, Az. 9 U 296/15).

In dem der Entscheidung zugrunde liegenden Fall hatte das Unternehmen durch Prospekte und Anzeigen in einer großen Boulevardzeitung sowie im Internet ein Haushaltsgerät beworben. Es sollte an einem bestimmten Wochentag in einzelnen Filialen und ab 18.00 Uhr des Wochentages, an dem die Werbung veröffentlicht wurde, auch im Internet zu erwerben sein. Bereits vier Minuten nach 18.00 Uhr war das Gerät online aber nicht mehr verfügbar. In den Filialen war es innerhalb von ein bis zwei Stunden nach deren Öffnung vergriffen.

Das Landgericht hatte die Klage auf Unterlassung dieser Werbemaßnahmen in vollem Umfang abgewiesen, weil es keinen Verstoß gegen das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb gesehen hatte.

Der 9. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Koblenz hat diese Entscheidung auf die Berufung der Klägerin nunmehr teilweise abgeändert und das Unternehmen in Bezug auf die Werbung für den Erwerb des Produkts im Online-Handel verurteilt, es zu unterlassen, für Elektrohaushaltsgeräte zu werben, wenn diese Geräte am Geltungstag der Werbung voraussichtlich nicht für eine angemessene Zeit im Online-Shop erhältlich sind und die Werbemaßnahme hinsichtlich der Verfügbarkeit der Ware lediglich den Hinweis „nur in limitierter Stückzahl“ enthält. Nach Auffassung des Gerichts stellt es eine Irreführung des Verbrauchers dar, wenn der Unternehmer zum Kauf von Waren auffordert, ohne darüber aufzuklären, dass er hinreichende Gründe für die Annahme hat, er werde nicht in der Lage sein, diese oder gleichwertige Waren für eine angemessene Zeit in angemessener Menge zu dem genannten Preis für den Kunden vorzuhalten. Der inhaltslose Hinweis „nur in limitierter Stückzahl“ beseitigt nicht die Irreführung, dass er auch innerhalb einer kurzen Reaktionszeit nach üblicher Kenntnisnahme von der Werbung keine realistische Chance hat, die angebotene Ware zu erwerben.

Im Streitfall konnte der Unternehmer für die Nachfrage im Online-Shop nicht darlegen, dass er aufgrund ähnlicher Aktionen in der Vergangenheit keine Anhaltspunkte dafür gehabt hat, dass die Ware wegen einer unerwartet hohen Nachfrage nicht ausreichen werde, obwohl sie ausreichend disponiert gewesen ist. Dies stellte sich für die Filialen anders dar. Der Unternehmer konnte insoweit nachweisen, dass bei vorangegangenen gleichgelagerten Verkaufsaktionen das beworbene Haushaltsgerät lediglich in mäßigem bis geringem Umfang nachgefragt worden war. Daher hat das Oberlandesgericht die Werbemaßnahmen für zulässig erachtet, soweit sie sich auf den Warenverkauf in den Filialen bezogen."

BGH: Keine Vorzeitige Kündigung eines DSL-Vertrages bei Umzug - Volltext liegt vor

BGH
Urteil vom 11.11.2010
III ZR 57/10
Vorzeitige Kündigung eines DSL-Vertrags
BGB § 314 Abs. 1 Satz 1, § 626 Abs. 1


Diese bedenkliche Entscheidung des BGH liegt nunmehr im Volltext vor.

Leitsatz des BGH:
Der Inhaber eines DSL-Anschlusses hat kein Recht zur Kündigung des mit dem Telekommunikationsunternehmen geschlossenen Vertrags vor Ablauf der vereinbarten Laufzeit, wenn er an einen Ort umzieht, an dem keine Leitungen verlegt sind, die die Nutzung der DSL-Technik zulassen.
BGH, Urteil vom 11. November 2010 - III ZR 57/10 - AG Montabaur
LG Koblenz

Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:

BGH: Keine vorzeitige Kündigung eines DSL-Anschlusses bei Umzug auch wenn am neuen Ort kein DSL-Anschluss verfügbar ist

BGH
Urteil vom 11.11.2010
III ZR 57/10
DSL-Anschluss


Der BGH hat entschieden, dass der Inhaber eines DSL-Anschlusses seinen Vertrags bei einem Umzug nicht vorzeitig kündigen kann, selbst wenn er an einen Ort zieht, wo kein DSL-Anschluss verfügbar ist.

In der Pressemitteilung des BGH heißt es zur Begründung:
"Der Kläger hatte keinen wichtigen Grund zur Kündigung gemäß § 626 Abs. 1 oder § 314 Abs. 1 Satz 2 BGB. Ein solcher Grund besteht grundsätzlich nicht, wenn er aus Vorgängen hergeleitet wird, die dem Einfluss des anderen Vertragspartners entzogen sind und der Interessensphäre des Kündigenden entstammen. Der Kunde, der einen längerfristigen Vertrag über die Erbringung einer Dienstleistung abschließt, trägt grundsätzlich das Risiko, diese aufgrund einer Veränderung seiner persönlichen Verhältnisse nicht mehr nutzen zu können. Dementsprechend stellt ein Umzug, etwa aus beruflichen oder familiären Gründen, prinzipiell keinen wichtigen Grund für eine Kündigung dar. Hinzu trat im Streitfall, dass die vergleichsweise lange Laufzeit des DSL-Anschlussvertrags die wirtschaftliche "Gegenleistung" des Klägers für einen niedrigen monatlichen Grundpreis war und auch ein Vertragsschluss mit kürzerer Laufzeit oder monatlicher Kündbarkeit zu höheren Kosten möglich gewesen wäre. Zudem amortisierten sich die Investitionen des Unternehmens, das dem Kunden insbesondere die notwendige technische Ausrüstung (Router, WLAN-Stick) zur Verfügung stellte, erst innerhalb des zweiten Vertragsjahrs."

Die vollständige Pressemitteilung des BGH finden Sie hier:

"BGH: Keine vorzeitige Kündigung eines DSL-Anschlusses bei Umzug auch wenn am neuen Ort kein DSL-Anschluss verfügbar ist" vollständig lesen