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BMJ: Entwurf eines Gesetzes zur Förderung des Einsatzes von Videokonferenztechnik in der Zivilgerichtsbarkeit und den Fachgerichtsbarkeiten

Das BMJ hat den Referentenentwurf eines Gesetzes zur Förderung des Einsatzes von Videokonferenztechnik in der Zivilgerichtsbarkeit und den Fachgerichtsbarkeiten vorgelegt.

Aus der Begründung:

A. Problem und Ziel
Ziel der vorgeschlagenen Neuregelungen ist es, den Einsatz von Videokonferenztechnik in der Zivilgerichtsbarkeit sowie in den Fachgerichtsbarkeiten (Verwaltungsgerichtsbarkeit, Finanzgerichtsbarkeit, Arbeitsgerichtsbarkeit, Sozialgerichtsbarkeit) weiter zu fördern. Der Einsatz von Videokonferenztechnik ist Ausdruck einer modernen, digitalen und bürgernahen Justiz. Von den bereits seit längerem bestehenden rechtlichen und technischen Möglichkeiten, mündliche Verhandlungen, Güteverhandlungen und Erörterungstermine sowie die Vernehmung von Zeugen, Sachverständigen und Parteien per Bild- und Tonübertragung durchzuführen, wurde erst infolge der Corona-Pandemie in größerem Umfang Gebrauch gemacht. Mittlerweile sind Videoverhandlungen und Videobeweisaufnahmen in vielen Fällen zu einem unverzichtbaren Instrument für eine effiziente Verfahrensführung geworden. Es ist zu erwarten, dass der Einsatz von Videokonferenztechnik auch künftig und unabhängig von einer pandemischen Lage ein wichtiger Bestandteil der Verfahrensgestaltung bleiben wird. Verfahren können damit schneller, kostengünstiger, ressourcenschonender und nachhaltig durchgeführt werden. Dies erhöht im Sinne von Ziel 16 der Ziele für nachhaltige Entwicklung die Leistungsfähigkeit der Justiz.

Die praktischen Erfahrungen mit dem Einsatz von Videokonferenztechnik haben Anpassungs- und Konkretisierungsbedarf bei den seit langem unveränderten verfahrensrechtlichen Grundlagen aufgezeigt. Um einerseits den Gerichten möglichst große Gestaltungsspielräume bei der Planung, Anordnung und Durchführung von Terminen per Bild- und Tonübertragung einzuräumen und andererseits den Interessen der Parteien und ihrer Prozessvertreter Rechnung zu tragen, braucht es klare und praxistaugliche Regelungen.

Um das Potential, das die heute verfügbare Technik für eine bürgerfreundliche und flexible Verfahrensgestaltung bietet, noch besser zu nutzen, soll mit dem Entwurf auch über die mündliche Verhandlung hinaus in weiteren zivilprozessualen Verfahrenssituationen und bei anderen gerichtlichen Terminen der Einsatz von Videokonferenztechnik die physische Präsenz an einem bestimmten Ort entbehrlich machen.

Schließlich soll die zunehmend vorhandene Videokonferenztechnik mit Aufzeichnungsfunktion dazu genutzt werden, die vorläufige Protokollaufzeichnung zu erleichtern und zu verbessern und eine audiovisuelle Dokumentation insbesondere der Beweisaufnahme ermöglichen.

B. Lösung
Der Entwurf will die Möglichkeiten des Einsatzes von Videokonferenztechnik in den Verfahrensordnungen über die geltende Rechtslage hinaus erweitern.

– Dieses Ziel soll in erster Linie durch eine Neufassung des § 128a der Zivilprozessordnung (ZPO) erreicht werden. Danach soll künftig das Gericht (in Person der Vorsitzenden oder des Vorsitzenden) eine Videoverhandlung nicht mehr nur gestatten, sondern anordnen können. Dies erleichtert die Terminierung von mündlichen Verhandlungen und kann so zur einer Verfahrensbeschleunigung beitragen. Die Verfahrensbeteiligten sollen innerhalb einer vom Vorsitzenden zu bestimmenden Frist beantragen können, sie von der Anordnung einer Videoverhandlung auszunehmen.

– Umgekehrt soll bei übereinstimmenden Anträgen der Parteien auf Durchführung einer Videoverhandlung das Entscheidungsermessen des Gerichts durch eine „Soll“-Vorschrift dahingehend eingeschränkt werden, dass eine Videoverhandlung in der Regel durch das Gericht anzuordnen ist. Eine ausnahmsweise ablehnende Entscheidung ist vom Gericht zu begründen und anfechtbar.

– Weiterhin soll die Möglichkeit zur Durchführung einer vollvirtuellen Verhandlung geschaffen werden, bei der sich auch das Gericht nicht im Sitzungssaal aufhält. Um auch in diesen Fällen die Öffentlichkeit zu gewährleisten, muss die Videoverhandlung zusätzlich in einen öffentlich zugänglichen Raum im Gericht in Bild und Ton übertragen werden.

– Die Regelungen zur Beweisaufnahme per Bild- und Tonübertragung werden aus systematischen Gründen in § 284 ZPO-E verschoben. Aus dem umfassenden Verweis auf die Neuregelung in § 128a ZPO-E zur Videoverhandlung folgt, dass auch eine Videobeweisaufnahme von Amts wegen angeordnet werden kann. Die vorgeschlagene Neuregelung lässt zudem eine Inaugenscheinnahme im Wege der Videobeweisaufnahme zu. Um sicherzustellen, dass Beweispersonen während einer Videovernehmung nicht von Dritten beeinflusst werden können, kann das Gericht gegenüber zu vernehmenden Zeugen und Parteien zusätzlich anordnen, dass sich diese während der Videovernehmung in einem Gericht aufzuhalten haben.

– Die bisher für die Nutzung von Videokonferenztechnik nach den Gerichtskostengesetzen zu erhebende Auslagenpauschale soll entfallen.

– Des Weiteren soll auch die Abgabe von Anträgen und Erklärungen zu Protokoll der Geschäftsstelle per Bild- und Tonübertragung zugelassen werden (§ 129a ZPO-E). Bisher wird die persönliche Anwesenheit der Rechtsuchenden in der Rechtsantragstelle vorausgesetzt.

– Außerdem soll das Verfahren zur Abnahme der Vermögensauskunft durch den Gerichtsvollzieher um die Möglichkeit erweitert werden, die Vermögensauskunft auch per Bild- und Tonübertragung oder an einem anderen geeigneten Ort als in den Geschäftsräumen des Gerichtsvollziehers oder in der Wohnung des Schuldners abzunehmen (§ 802f ZPO-E).

– Schließlich sollen die Regelungen zur vorläufigen Protokollaufzeichnung erweitert werden. Zusätzlich zu der bereits zulässigen Tonaufzeichnung soll die Möglichkeit für das Gericht geschaffen werden, auch eine Bild-Ton-Aufzeichnung anzufertigen. Zudem soll für bestimmte Verfahren ein Antragsrecht der Parteien auf eine audio- oder audiovisuelle Dokumentation der Aussagen von Zeugen, Sachverständigen oder der zu vernehmenden Partei eingeführt werden. Diese Aufzeichnungen sollen die Grundlage für die Anfertigung des Protokolls der Beweisaufnahme sein. Die Parteien sollen Einsichtsrechte in die vorläufigen Aufzeichnungen erhalten, um die Richtigkeit des Protokolls überprüfen und ggf. Berichtigung beantragen zu können.



OLG Celle: Vertagung und kein Versäumnisurteil wenn eine Partei aus ungeklärten technischen Gründen nicht an mündlicher Verhandlung per Videokonferenz nach § 128a ZPO teilnehmen kann

OLG Celle
Beschluss vom 14.09.2022
24 W 3/22


Das OLG Celle hat entschieden, dass das Gericht nach § 337 Satz 1 ZPO vertagen muss und kein Versäumnisurteil ergehen darf, wenn eine Partei aus nicht zuzurechnenden ungeklärten technischen Gründen nicht an mündlicher Verhandlung per Videokonferenz nach § 128a ZPO teilnehmen kann

Aus den Entscheidungsgründen:

1. Mit dem in der mündlichen Verhandlung vom 8. Februar 2022 verkündeten Beschluss „Neuer Termin von Amts wegen“ hat das Landgericht die Verhandlung über den Erlass des Versäumnisurteils gemäß § 337 Satz 1 ZPO von Amts wegen vertagt. Die sofortige Beschwerde richtet sich vor diesem Hintergrund nicht nur gegen den Beschluss vom 12. April 2022, durch den das Landgericht den Antrag auf Erlass des Versäumnisurteils zurückgewiesen hat, sondern auch gegen den Vertagungsbeschluss vom 8. Februar 2022.

a) Gemäß § 569 Abs. 2 Satz 2 ZPO muss die Beschwerdeschrift die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen die Entscheidung eingelegt werde. Wegen der geringen Formstrenge reicht es dabei aus, wenn die Schrift bei großzügiger Auslegung den Beschwerdeführer, die angefochtene Entscheidung und das Anliegen der Überprüfung derselben durch die höhere Instanz hinreichend klar erkennen lässt (BGH, Beschluss vom 23. Oktober 2003 - IX ZB 369/02, NJW 2004, 1112, 1113). Bei der Auslegung ist der Grundsatz zu berücksichtigen, dass eine Partei mit ihrem Rechtsmittel im Zweifel dasjenige anstrebt, was nach den Maßstäben der Rechtsordnung vernünftig ist und ihrer recht verstandenen Interessenlage entspricht (BGH, Beschlüsse vom 8. Oktober 1991 - XI ZB 6/91, NJW 1992, 243 und vom 22. September 2010 - IX ZB 195/09, WM 2010, 2122 Rn. 16).

b) Die Beschwerdeschrift vom 2. Mai 2022 ist dahingehend auszulegen, dass sie sich nicht nur gegen den in ihr ausdrücklich bezeichneten Beschluss vom 12. April 2022 richtet, sondern insgesamt gegen die Entscheidung des Landgerichts, das beantragte Versäumnisurteil nicht zu erlassen. Damit richtet sie sich auch gegen den Vertagungsbeschluss vom 8. Februar 2022. Denn durch diesen hat das Landgericht zwar den Antrag auf Erlass eines Versäumnisurteils nicht förmlich zurückgewiesen, aber doch entschieden, ein Versäumnisurteil nicht zu erlassen, sondern von Amts wegen einen neuen Termin zur mündlichen Verhandlung anzuberaumen, in dem die Beklagten, wenn sie nicht erneut säumig sind, durch ihr Verhandeln zur Sache den Erlass eines Versäumnisurteils abwenden können (OLG Nürnberg, MDR 1963, 507; LAG Frankfurt, NJW 1963, 2046, 2047; Büscher in Wieczorek/Schütze, ZPO, 4. Aufl., § 337 Rn. 26; Bartels in Stein/Jonas, ZPO, 23. Aufl., § 337 Rn. 14; Anders in Anders/Gehle, ZPO, 80. Aufl., § 337 Rn. 8; aA OLG Dresden, Urteil vom 28. August 1995 - 2 U 921/95, BeckRS 1995, 12462; LAG Düsseldorf, NJW 1961, 2371, 2372). Daneben kommt der förmlichen Zurückweisung des Antrags auf Erlass des Versäumnisurteils durch den Beschluss vom 12. April 2022 in der Sache letztlich keine weitergehende eigenständige Bedeutung zu. Da ein Vertagungsbeschluss nach § 337 Satz 1 ZPO nach der in Rechtsprechung und Literatur überwiegend vertretenen Ansicht (OLG München, MDR 1956, 684; OLG Nürnberg aaO; OLG Hamm, NJW-RR 1991, 703; OLG Hamburg, NJW-RR 2022, 1073; Büscher aaO Rn. 28 mwN) mit der sofortigen Beschwerde anfechtbar ist, ist unter Berücksichtigung der Interessenlage des Klägers anzunehmen, dass er auch diesen Beschluss einer Überprüfung durch das Beschwerdegericht unterstellen wollte.

c) Der Kläger hat die sofortige Beschwerde gegen den Vertagungsbeschluss vom 8. Februar 2022 rechtzeitig innerhalb der zweiwöchigen Beschwerdefrist nach § 569 Abs. 1 Satz 1 ZPO eingelegt.

aa) Nach § 569 Abs. 1 Satz 1 ZPO ist die sofortige Beschwerde binnen einer Notfrist von zwei Wochen einzulegen. Die Frist beginnt nach § 569 Abs. 1 Satz 2 mit der Zustellung der Entscheidung, spätestens mit dem Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung des Beschlusses. Auch in Fällen, in denen ein Beschluss durch Verkündung bekanntgegeben wird, beginnt die Beschwerdefrist erst mit der - nach § 329 Abs. 3 ZPO erforderlichen - Zustellung (MüKoZPO/Hamdorf, 6. Aufl., § 569 Rn. 4, 6; Begründung der Bundesregierung zum Entwurf eines Gesetzes zur Reform des Zivilprozesses vom 24. November 2000, BT-Drucks. 14/4722, S. 112; aA Anders aaO Rn. 9 unter Hinweis auf die vor dem Gesetz zur Reform des Zivilprozesses ergangene Entscheidung OLG Braunschweig, MDR 1992, 292). Eine nur formlose Mitteilung setzt die Frist nicht in Lauf (BGH, Beschluss vom 12. Oktober 1993 - XI ZB 14/93, WM 1993, 2078; MüKoZPO/Hamdorf aaO Rn. 6 mwN). Dass die Partei den Beschluss auf Grund seiner Verkündung auch ohne Zustellung kennt, ist insofern unerheblich (Bartels aaO § 336 Rn. 1; Begründung der Bundesregierung aaO). Wird ein verkündeter Beschluss nicht zugestellt, beginnt die Beschwerdefrist daher nach § 569 Abs. 1 Satz 2 ZPO erst mit Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung.

bb) Der in der mündlichen Verhandlung vom 8. Februar 2022 verkündete Vertagungsbeschluss ist nicht zugestellt worden; vielmehr ist das Verhandlungsprotokoll, wie sich aus den Akten ergibt, den Parteivertretern lediglich formlos übermittelt worden (Bl. 234 Bd. II d. A.). Die Beschwerdefrist begann daher nach § 569 Abs. 1 Satz 2 ZPO erst am 9. Juli 2022 und ist somit durch die am 2. Mai 2022 beim Landgericht eingegangene sofortige Beschwerde gewahrt worden.

2. Ob die sofortige Beschwerde gegen den Vertagungsbeschluss vom 8. Februar 2022 statthaft ist (s. o. unter 1. b bb; vgl. Büscher aaO; Göbel in Prütting/Gehrlein, ZPO, 14. Aufl., § 337 Rn. 11; Toussaint in BeckOK ZPO, § 336 Rn. 5.1 [Stand: 1. Juli 2022]; jew. mwN zum Meinungsstand), kann offenbleiben (vgl. BGH, Beschluss vom 30. März 2006 - IX ZB 171/04, NJW-RR 2006, 1346 Rn. 4 mwN). Denn unabhängig von der Frage, ob die sofortige Beschwerde zulässig ist, ist sie jedenfalls, ebenso wie die sofortige Beschwerde gegen den Zurückweisungsbeschluss vom 12. April 2022, in der Sache nicht begründet. Das Landgericht hat zutreffend angenommen, dass die Beklagten und ihr Prozessbevollmächtigter ohne ihr Verschulden verhindert waren, im Wege der Bild- und Tonübertragung an der Verhandlung teilzunehmen, so dass diese gemäß § 337 Satz 1 ZPO zu vertagen war.

a) Nach § 337 Satz 1 ZPO vertagt das Gericht die Verhandlung über den Antrag auf Erlass des Versäumnisurteils von Amts wegen, wenn es dafür hält, dass die Partei ohne ihr Verschulden am Erscheinen verhindert ist.

aa) Die Frage, ob die Partei ein Verschulden trifft, ist im Rahmen des § 337 Satz 1 ZPO nicht anders zu beurteilen als bei § 233 ZPO (BGH, Urteil vom 16. Juli 1998 - VII ZR 409/97, NJW 1998, 3125 und Beschluss vom 13. Mai 2004 - V ZB 59/03, NJW 2004, 2309, 2311, insofern in BGHZ 159, 153 nicht abgedruckt). Der Anspruch auf Gewährung wirkungsvollen Rechtsschutzes gebietet es dabei, die Sorgfaltsanforderungen an das, was der Betroffene veranlasst haben muss, nicht zu überspannen (BGH, Urteil vom 25. November 2004 - VII ZR 320/03, NJW 2005, 678, 679 und Beschluss vom 22. November 2017 - VII ZB 67/15, FamRZ 2018, 281 Rn. 21). Entscheidend ist der Maßstab der üblichen, von einem ordentlichen Rechtsanwalt zu fordernden Sorgfalt (BGH, Urteil vom 19. November 1998 - IX ZR 152/98, NJW 1999, 724 mwN). Eröffnet das Gericht die Nutzung technischer Kommunikationsmedien und bedient sich ein Verfahrensbeteiligter derselben, so dürfen die aus deren technischen Gegebenheiten herrührenden besonderen Risiken nicht auf den Nutzer dieses Mediums abgewälzt werden (BGH, Urteil vom 25. November 2004 aaO zur Übermittlung von Schriftsätzen per Telefax). Gleiches gilt für nicht vorhersehbare und nicht vermeidbare technische Störungen einer EDV-Anlage (BGH, Beschluss vom 22. November 2017 aaO Rn. 23 mwN).

bb) Die Beurteilung der Frage, ob die Säumnis der Partei unverschuldet ist, macht § 337 Satz 1 ZPO vom Dafürhalten des Gerichts abhängig. Entscheidend ist damit ein subjektiver Beurteilungsmaßstab (vgl. Loyal, ZZP 126 [2013], 491, 496 f). Eine Glaubhaftmachung wie in § 236 Abs. 2 Satz 1 Halbs. 2 ZPO verlangt das Gesetz bei der Entscheidung über die Vertagung nach § 337 Satz 1 ZPO nicht. Damit trägt es dem Umstand Rechnung, dass im Termin eine Beweisführung nicht möglich ist (MüKoZPO/Prütting, 6. Aufl., § 337 Rn. 8; aA Anders aaO Rn. 5: Glaubhaftmachung wie bei Wiedereinsetzung erforderlich). § 337 Satz 1 ZPO eröffnet dem Gericht einen Beurteilungsspielraum (Bartels aaO § 337 Rn. 14; Göbel aaO Rn. 10; Loyal aaO S. 500). Bei plötzlich eintretenden Ereignissen können einseitige Angaben des verhinderten Verfahrensbeteiligten genügen, ohne dass es einer weitergehenden Glaubhaftmachung bedürfte (Büscher aaO Rn. 25).

b) Das Landgericht hat im Rahmen des ihm zustehenden Beurteilungsspielraums zutreffend wegen unverschuldeter Säumnis der Beklagten die Verhandlung nach § 337 Satz 1 ZPO vertagt.

aa) Die Beklagten waren in der mündlichen Verhandlung vom 8. Februar 2022 säumig, weil ihr Prozessbevollmächtigter weder im Gerichtssaal physisch zugegen war noch eine Verbindung zum Zwecke der Bild- und Tonübertragung hergestellt werden konnte. Wird die Verhandlung gemäß § 128a Abs. 1 ZPO im Wege der Bild- und Tonübertragung durchgeführt, ist eine Partei säumig, wenn sie weder im Gerichtssaal physisch erscheint und verhandelt noch eine Bild- und Tonübertragung zustande kommt (Stadler in Musielak/Voit, ZPO, 19. Aufl., § 128a Rn. 4; Windau, NJW 2020, 2753, 2757). Allein die Anwesenheit des Verfahrensbeteiligten an dem anderen Ort, von dem aus Verfahrenshandlungen vorzunehmen das Gericht ihm gemäß § 128a Abs. 1 Satz 1 ZPO gestattet hat, schließt als solche die Säumnis nicht aus, solange eine Bild- und Tonübertragung nicht zustande kommt (aA MüKoZPO/Fritsche, 6. Aufl., § 128a Rn. 9). Dies entspricht dem Grundsatz, dass nach § 333 ZPO auch bei physischer Anwesenheit im Gerichtssaal das Nichtverhandeln einer Partei dem Nichterscheinen gleichsteht; dieser Grundsatz gilt auch für die Beurteilung der Säumnis im Rahmen des § 337 Satz 1 ZPO (BGH, Beschluss vom 12. Juli 2016 - VIII ZB 25/15, NJW 2016, 3248 Rn. 14 ff).

bb) Ob die Säumnis eines Verfahrensbeteiligten, der an einer nach § 128a Abs. 1 ZPO durchgeführten Verhandlung nicht teilnimmt, weil aus technischen Gründen eine Bild- und Tonübertragung nicht zustande kommt, als schuldhaft anzusehen ist, hängt davon ab, ob ein aufgetretenes technisches Problem dem Beteiligten zugerechnet werden kann (Stadler aaO). Dies ist eine Wertungsfrage, bei deren Beurteilung der Zweck der Verhandlung im Wege der Bild- und Tonübertragung nach § 128a Abs. 1 ZPO zu berücksichtigen ist. Der Norm, die durch das Gesetz zur Reform des Zivilprozesses vom 27. Juli 2001 (BGBl. I S. 1887) eingeführt wurde und durch das Gesetz zur Intensivierung des Einsatzes von Videokonferenztechnik in gerichtlichen und staatsanwaltschaftlichen Verfahren vom 25. April 2013 (BGBl. I S. 935) ihre heutige Fassung erhielt, liegt das Bestreben zugrunde, durch die Nutzung moderner Kommunikationstechnik das Verfahren effektiver und prozessökonomischer zu gestalten (Kern in Stein/Jonas, ZPO, 23. Aufl., § 128a Rn. 1; Beschlussempfehlung und Bericht des Rechtsausschusses vom 15. Mai 2001, BT-Drucks. 14/6036 S. 116, 119). Dass Gerichte und Verfahrensbeteiligte von dieser Möglichkeit in der Praxis Gebrauch machen, ist im Interesse der Ersparnis von Zeit und Kosten wünschenswert (Gesetzentwurf des Bundesrates vom 24. März 2010, BT-Drucks. 17/1224 S. 10 f). Im Sinne der Akzeptanz dieser Verfahrensweise darf daher ihre Nutzung nicht derart erschwert werden, dass sie für den Verfahrensbeteiligten, der im Wege der Bild- und Tonübertragung an der Verhandlung teilzunehmen beabsichtigt, riskanter ist als das persönliche Erscheinen im Gericht (Mantz/Spoenle, MDR 2020, 637, 643; Windau aaO). Vorbehaltlich der im Rahmen des § 337 Satz 1 ZPO vorzunehmenden Würdigung des Einzelfalls (vgl. MüKoZPO/Prütting aaO Rn. 4) ist eine Partei daher regelmäßig ohne ihr Verschulden am Erscheinen verhindert, wenn sie an der Verhandlung nicht teilnehmen kann, weil trotz Beobachtung der als erforderlich anzusehenden Sorgfalt (vgl. Windau aaO) auf Grund nicht mehr aufklärbarer technischer Umstände eine Bild- und Tonübertragung nicht zustande kommt (vgl. LG Bonn, Urteil vom 2. März 2022 - 1 O 347/20, juris Rn. 32; Zschieschack in Schmidt, COVID-19, Rechtsfragen zur Corona-Krise, 3. Aufl., § 15 Rn. 87).

cc) Danach waren die Beklagten unverschuldet verhindert, an der mündlichen Verhandlung teilzunehmen. Die im einzelnen nicht mehr aufklärbaren technischen Gründe, aus denen eine Bild- und Tonübertragung nicht zustande kam, können ihnen nicht zugerechnet werden. Ein Verstoß gegen die erforderliche Sorgfalt kann ihnen nicht zur Last gelegt werden. Zwar mag es zur erforderlichen Sorgfalt eines Rechtsanwalts gehören, eine vom Gericht angebotene Testmöglichkeit wahrzunehmen (vgl. Windau aaO) und im Vorfeld erteilte technische Hinweise des Gerichts zu berücksichtigen. Das Landgericht hat vorliegend aber weder eine Testmöglichkeit angeboten noch Hinweise erteilt. Der Prozessbevollmächtigte der Beklagten durfte sich daher darauf verlassen, dass eine Bild- und Tonübertragung mit dem ihm vom Gericht zur Verfügung gestellten Einwahllink zustande kommen würde. Ob er das vom Gericht verwendete Videokonferenzprogramm zu ersten Mal nutzte, ist unerheblich, weil besondere technische Kenntnisse zur Teilnahme an der Verhandlung vermittels Videokonferenztechnik nicht gefordert werden können (Windau aaO). Konkrete Anhaltspunkte dafür, dass der Prozessbevollmächtigte mit dem Auftreten technischer Probleme rechnen musste, sind ebenso wenig ersichtlich wie Hinweise auf missbräuchliches Vorschieben einer technischen Panne.

Entgegen der Argumentation des Klägers (Schriftsatz vom 15. März 2022, S. 2, Bl. 256 Bd. II d. A.) war dem Beklagten und ihrem Prozessbevollmächtigten nicht zuzumuten, sich vermittels eines oder mehrerer Mobiltelefone in die Videokonferenz einzuwählen. Auch wenn dies technisch möglich gewesen sein mag, hätte eine solche Verbindung für eine den Anforderungen des § 128a Abs. 1 ZPO genügende Bild- und Tonübertragung nicht genügt. Damit die Videokonferenz der Situation einer Verhandlung unter Anwesenden hinreichend nahekommt und das rechtliche Gehör aller Beteiligten sowie die Unmittelbarkeit und Mündlichkeit der Verhandlung gewahrt werden, ist es erforderlich, dass jeder Beteiligte zeitgleich alle anderen Beteiligten visuell und akustisch wahrnehmen kann (MüKoZPO/Fritsche aaO Rn. 6; Windau aaO S. 2754). Dabei müssen verbale und nonverbale Äußerungen wie bei persönlicher Anwesenheit wahrnehmbar sein (Zöller/Greger, ZPO, 34. Aufl., § 128a Rn. 6; Windau aaO). Dies wäre bei Verwendung der nur vergleichsweise kleinen Bildschirme von Mobiltelefonen nicht möglich gewesen, zumal außer den Prozessbevollmächtigten auch die Parteien im Wege der Bild- und Tonübertragung zugeschaltet sein sollten und der Termin der Beweisaufnahme einer Zeugenvernehmung diente, bei der es in besonderer Weise auf die Wahrnehmung von Details ankommen kann.

III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.

Gemäß § 574 Abs. 3 Satz 1 i. V. m. Abs. 2 Nr. 2 Fall 1 ZPO ist die Rechtsbeschwerde zuzulassen, weil die Fortbildung des Rechts eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordert. Dieser Zulassungsgrund ist erfüllt, wenn der Einzelfall Veranlassung gibt, Leitsätze für die Auslegung von Gesetzesbestimmungen des materiellen oder formellen Rechts aufzustellen. Ein solcher Anlass besteht für die Entwicklung höchstrichterlicher Leitsätze nur dann, wenn es für die rechtliche Beurteilung typischer oder verallgemeinerungsfähiger Lebenssachverhalte an einer richtungsweisenden Orientierungshilfe ganz oder teilweise fehlt (BGH, Beschluss vom 27. März 2003 - V ZR 291/02, BGHZ 154, 288, 292). Das ist hier der Fall. Zu der - auf Grund des vermehrten Einsatzes von Videokonferenztechnik im Zivilprozess praktisch relevanten - Frage, ob die Säumnis einer Partei unverschuldet ist, wenn die Teilnahme an der Verhandlung im Wege der Bild- und Tonübertragung aus ungeklärten technischen Ursachen scheitert, fehlt es an höchstrichterlichen Leitlinien. Darüber hinaus ist in der Rechtsprechung bislang nicht geklärt, welcher Grad an Überzeugungsbildung für das „Dafürhalten“ des Gerichts im Sinne von § 337 Satz 1 ZPO erforderlich ist.


Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:


BVerfG: Gegen richterliche Mitteilung von Informationen aus den Gerichtsakten an nichtverfahrensbeteiligte Dritte muss eine Rechschutzmöglichkeit bestehen

BVerfG
Beschluss vom 02.12.2014
1 BvR 3106/09


Das BVerfG hat entschieden, dass gegen die richterliche Mitteilung von Informationen aus den Gerichtsakten an nichtverfahrensbeteiligte Dritte eine Rechtsschutzmöglichkeit bestehen muss.

Leitsatz des BVerfG:

Die richterliche Mitteilung von Informationen an nichtverfahrensbeteiligte Dritte ist nicht allein deshalb eine der Rechtsschutzgarantie des Art. 19 Abs. 4 GG entzogene spruchrichterliche Tätigkeit, weil sie aus einem laufenden Rechtsstreit heraus erfolgt.

Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier: