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OLG Nürnberg: Die dem Markeninhaber im Rahmen einer Löschungsklage obliegende sekundäre Darlegungslast zur rechtserhaltenden Benutzung ist keine Beweislastumkehr

OLG Nürnberg
Hinweisbeschluss vom 28.02.2019
3 U 1295/18


Das OLG Nürnberg hat im Rahmen eines Hinweisbeschlusses dargelegt, dass die dem Markeninhaber im Rahmen einer Löschungsklage obliegende sekundäre Darlegungslast zur rechtserhaltenden Benutzung keine Umkehr der Beweislast zur Folge hat.

Aus den Entscheidungsgründen:

"b) Die Klägerin bleibt beweisfällig dafür, dass die Beklagte die Klagemarke nicht für die Warengruppe „Fahrräder mit elektrischem Unterstützungsmotor“ (ernsthaft) benutzt.

aa) Die Darlegungs- und Beweislast für die Voraussetzungen der Löschungsklage trifft die Klagepartei. Den Beklagten einer Löschungsklage trifft lediglich nach dem auch im Prozessrecht geltenden Grundsatz von Treu und Glauben nach § 242 BGB eine prozessuale Erklärungspflicht, wenn der Löschungskläger keine genaue Kenntnis von den Umständen der Benutzung der Marke hat und auch nicht über die Möglichkeit verfügt, den Sachverhalt von sich aus aufzuklären (BGH, GRUR 2015, 685, Rn. 10 - STAYER). Diese sogenannte sekundäre Darlegungslast hat jedoch keine Umkehr der Beweislast zur Folge. Sie bewirkt lediglich, dass der Beklagte die Behauptung der Nichtbenutzung des Klägers nicht einfach, sondern nur substantiiert bestreiten kann, d.h. im Einzelnen zu Art und Umfang seiner Benutzung vortragen muss. Entspricht er dieser sekundären Darlegungslast, ist es wieder Sache des Klägers, die Nichtbenutzung zu beweisen. Der Kläger kann sich somit nicht darauf beschränken, den im Rahmen der sekundären Darlegungslast unterbreiteten Vortrag des Beklagten zu bestreiten. Vielmehr bleibt es an ihm, dessen Unrichtigkeit erforderlichenfalls zu beweisen (Thiering, in Ströbele/Hacker/Thiering, MarkenG, 12. Aufl. 2018, § 55 Rn. 44).

bb) Die Beklagte hat im Rahmen ihrer sekundären Darlegungslast hinreichend zu einer (ernsthaften) Nutzung der Klagemarke für Fahrräder mit elektrischem Unterstützungsmotor vorgetragen.

In der ersten Instanz führte die Beklagte aus, dass sie unter der Klagemarke im Zeitraum von 2011 bis 2016 für „Fahrräder, einschließlich Elektrofahrräder“ einen Gesamtumsatz von ca. 21,6 Mio. €, d.h. durchschnittlich 3,6 Mio. pro Jahr, erzielt habe. Darüber hinaus legte sie Werbeanzeigen und Broschüren vor (Anlagenkonvolute AR 14 und AR 16), in denen auch Fahrräder mit elektromotorischem Hilfsantrieb gezeigt werden.

In der Berufungserwiderung führte die Beklagte aus, dass sie im Zeitraum von 2013 bis 2018 unter der Marke T… 6.310 Elektrofahrräder zu einem durchschnittlichen Verkaufspreis von ca. 2.000,00 Euro brutto verkauft habe. Die Stückzahlen würden sich wie folgt verteilen:
2013 830 Stück
2014 750 Stück
2015 600 Stück
2016 210 Stück
2017 2.000 Stück
2018 1.920 Stück

Die Beklagte habe damit seit 2013 fast jedes Jahr einen Umsatz von über einer Million Euro mit Elektrofahrrädern unter der Marke T… erwirtschaftet.

Die Klägerin beantragt, diese erstmals in der Berufungserwiderung gemachten Angaben zu verkauften Stückzahlen von Elektrofahrrädern zurückzuweisen. Die Voraussetzungen des § 531 Abs. 2 ZPO liegen jedoch nicht vor. Denn der Vortrag zu den Umsatzzahlen ist unstreitig geblieben, weshalb er nicht gemäß § 531 Abs. 2 ZPO zurückgewiesen werden darf, da unstreitige Tatsachen, die erstmals im Berufungsrechtszug vorgetragen werden, stets zu berücksichtigen sind (BGH, r+s 2015, 212 Rn. 5). Darüber hinaus ist ein Vorbringen einer Partei nicht neu i.S.v. § 531 Abs. 2 ZPO, wenn ein bereits schlüssiges Vorbringen aus der ersten Instanz durch weitere Tatsachenbehauptungen zusätzlich konkretisiert, verdeutlicht oder erläutert wird (BGH, NJW-RR 2009, 1236 Rn. 9).

cc) Die Klägerin hat keinen Nachweis dafür erbracht, dass der (hinreichend substantiierte) Vortrag der Beklagten zur Nutzung der Klagemarke für „Fahrräder mit elektrischem Unterstützungsmotor“ unzutreffend ist."


Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:

BGH: Zeitrang einer nationalen Marke die wegen Verzichts gelöscht wurde kann nicht für Unionsmarke genutzt werden wenn Voraussetzungen des Verfalls im Zeitpunkt des Erlöschens vorlagen

BGH
Urteil vom 8. November 2018 - I ZR 126/15
PUC II
MarkenG § 125c Abs. 1 und 2; Richtlinie 2008/95/EG Art. 14; Verordnung (EG) Nr. 207/2009 Art. 34 Abs. 2


Der BGH hat entschieden, dass der Zeitrang einer nationalen Marke, die wegen Verzichts gelöscht wurde, kann nicht für Unionsmarke genutzt werden, wenn die Voraussetzungen des Verfalls im Zeitpunkt des Erlöschens vorlagen.

Leitsätze des BGH:

a) Im Hinblick auf eine wegen Verzichts gelöschte deutsche Marke, deren Zeitrang für eine Unionsmarke in Anspruch genommen wird, ist auf Antrag nachträglich gemäß § 125c MarkenG die Ungültigkeit wegen Verfalls festzustellen, wenn die Voraussetzungen des Verfalls zum Zeitpunkt des Erlöschens der deutschen Marke gegeben waren. Es ist dagegen nicht erforderlich, dass diese Voraussetzungen auch im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung über den Antrag vorliegen.

b) Mit der Inanspruchnahme des Zeitrangs einer nationalen Marke soll dem Inhaber der Unionsmarke im Wege einer Fiktion ermöglicht werden, in dem jeweiligen Mitgliedstaat weiter von dem Schutz zu profitieren, den die gelöschte ältere nationale Marke genoss. Es ist jedoch nicht möglich, die nationale Marke zu benutzen, auf die verzichtet wurde. Eine etwaige Benutzung des in Rede stehenden Zeichens nach der Löschung ist als Benutzung der Unionsmarke anzusehen.

BGH, Urteil vom 8. November 2018 - I ZR 126/15 - OLG Hamburg - LG Hamburg

Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:


OLG Hamm: Kein Anspruch auf Löschung der Krombacher-Marke Felsquellwasser wegen Verfalls - Nutzung im Rahmen von Werbeslogan ist rechtserhaltende Nutzung

OLG Hamm
Urteil vom 24.01.20191
4 U 42/18


Das OLG Hamm hat entschieden, dass kein Anspruch auf Löschung der Marke Felsquellwasser der Brauerei Krombacher wegen Verfalls gegen die Markeninhaberin besteht. . Die Nutzung der Wortmarke im Rahmen des Werbeslogans "mit Felsquellwasser gebraut" stellt eine rechtserhaltende Nutzung dar.

Die Pressemitteilung des OLG Hamm:

Oberlandesgericht Hamm: Wortmarke "Felsquellwasser" muss nicht gelöscht werden

Der 4. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Hamm hat heute in dem Markenrechtsstreit eines Hobbybrauers gegen eine bekannte Brauerei aus Kreuztal über die Wortmarke "Felsquellwasser“ entschieden (Az. 4 U 42/18). Der Senat hat auf die Berufung der beklagten Brauerei - anders als noch das Landgericht Bochum in erster Instanz - die Klage abgewiesen.

Im Rahmen der Erörterung der Sach- und Rechtslage hat der Senat herausgestellt, dass die beklagte Brauerei den Begriff "Felsquellwasser“ unstreitig fortlaufend seit den 1960er-Jahren in dem Werbeslogan "mit Felsquellwasser gebraut“ benutzt habe.

Diese Art der Benutzung innerhalb des Werbeslogans habe die Grundlage dafür dargestellt, dass das Deutsche Patent- und Markenamt - ob zu Recht oder Unrecht sei vom Senat nicht zu entscheiden - die Wortmarke "Felsquellwasser“ im Juni 2010 in das deutsche Markenregister eingetragen habe.

Wenn dieselbe Nutzung innerhalb des Werbeslogans, die bereits zu der Eintragung in das Markenregister geführt habe, nach der Eintragung in das Register - wie hier von der beklagten Brauerei - fortgesetzt werde, müsse dies genügen, die Wortmarke auch zu erhalten. Daher könne keine Rede davon sein, dass die beklagte Brauerei die Wortmarke nicht rechtserhaltend genutzt habe. Dies habe zur Folge, dass der Hobbybrauer die Löschung der Wortmarke nicht verlangen könne.

Die Kosten des Berufungsverfahrens hat der Senat allerdings dennoch der beklagten Brauerei auferlegt, da erst ihr Vorbringen in der zweiten Instanz dazu geführt hat, dass sie diesen Rechtsstreit gewinnt. Den Streitwert hat der Senat auf 500.000 Euro festgesetzt. Nach diesem Streitwert berechnen sich grundsätzlich sowohl die Gerichts- als auch die Rechtsanwaltsgebühren.

Für weitergehende Einzelheiten der Begründung des Senats sind die schriftlichen Urteilsgründe abzuwarten, die bislang noch nicht vorliegen.


EuG: EUIPO muss erneut darüber entscheiden ob die Marke SPINNING im Fitnessbereich wegen Verfalls aufgrund von Gebräuchlichkeit zu löschen ist

EuG
Urteil vom 08.11.2018
T-718/16
Mad Dogg Athletics / EUIPO


Das EuG hat entschieden, dass das EUIPO erneut darüber entscheiden muss, ob die Marke SPINNING im Fitnessbereich wegen Verfalls aufgrund von Gebräuchlichkeit zu löschen ist. Das EUIPO hatte den die Rechte an der Marke für verfallen erklärt, aber nicht ausreichend geprüft, wie die Wahrnehmung der Marke SPINNING durch professionelle Kunden,

Die Pressemitteilung des Gerichts:

Das Gericht hebt die Entscheidung des EUIPO auf, mit der die Rechte der Inhaberin der Unionsmarke SPINNING für verfallen erklärt wurden

Eine Verfallsentscheidung kann auch dann ergehen, wenn eine Marke nur in einem einzigen Mitgliedstaat zur gebräuchlichen Bezeichnung geworden ist. Im vorliegenden Fall hätte das EUIPO allerdings die zentrale Rolle der professionellen Betreiber auf dem Markt für Fitnessgeräte und Fitnesstraining berücksichtigen müssen.

Die amerikanische Gesellschaft Mad Dogg Athletics ist Inhaberin der Unionswortmarke SPINNING, die im Jahr 2000 für „Audio- und Videokassetten“, „Fitnessgeräte“ und Dienstleistungen des „Fitnesstraining“ eingetragen wurde.

Im Jahr 2012 beantragte die tschechische Gesellschaft Aerospinning Master Franchising beim Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO), die Rechte der Inhaberin an der Marke SPINNING für verfallen zu erklären, da diese zur gebräuchlichen Bezeichnung für die betreffenden Waren „Fitnessgeräte“ und die betreffenden Dienstleistungen des „Fitnesstraining“ geworden sei.

Mit Entscheidung vom 21. Juli 2016 erklärte das EUIPO die Rechte von Mad Dogg Athletics an der Marke SPINNING für die im Antrag des tschechischen Unternehmens genannten Waren und Dienstleistungen für verfallen. Das EUIPO stellte u. a. fest, dass der Begriff „spinning“ in der Tschechischen Republik zur gebräuchlichen Bezeichnung eines Typs von „Fitnesstraining“, nämlich des Indoor Cycling, sowie der dafür verwendeten „Fitnessgeräte“, nämlich Indoor Cycles, geworden sei. Von den Marktteilnehmern könne daher nicht mehr verlangt werden, ein Recht auf Alleinnutzung des Begriffs „spinning“ als Unionsmarke zu beachten.

Mad Dogg Athletics erhob beim Gericht der Europäischen Union Klage auf Aufhebung der Entscheidung des EUIPO.

Das Gericht stellt in seinem Urteil vom heutigen Tag fest, dass eine Entscheidung über den Verfall der Marke SPINNING genau wie eine Entscheidung über die Eintragung einer Unionsmarke für das Gesamtgebiet der Union verbindlich ist.

Wird nachgewiesen, dass eine Unionsmarke ihre Kennzeichnungskraft in einem begrenzten Teil der Union – unter Umständen in einem einzigen Mitgliedstaat – vollständig verloren hat, bedeutet diese Feststellung folglich zwingend, dass die Marke die in der Verordnung über die Unionsmarke vorgesehenen Wirkungen nirgendwo in der Union mehr entfalten kann. Die Rechte des Inhabers der Marke sind somit bereits dann in Bezug auf die gesamte Union für verfallen zu erklären, wenn die Marke auch nur in einem einzigen Mitgliedstaat zur gebräuchlichen Bezeichnung der Waren oder Dienstleistungen geworden ist, für die sie eingetragen ist.

Das Gericht stellt daher fest, dass das EUIPO die Rechte der Inhaberin der angegriffenen Marke zu Recht auf der Grundlage von Beweisen für verfallen erklärt hat, die sich auf einen einzigen Mitgliedstaat, die Tschechische Republik, beziehen.

Nach Auffassung des Gerichts hat das EUIPO allerdings zu Unrecht angenommen, dass die bei der Beurteilung des Verfallsgrundes als maßgeblich zu berücksichtigenden Verkehrskreise nur aus den Endverbrauchern von „Fitnessgeräten“ und nicht auch aus professionellen Kunden bestünden. Das Gericht weist darauf hin, dass im Verfahren vor ihm nachgewiesen
wurde, dass die von Mad Dogg Athletics unter der Marke SPINNING vermarkteten Indoor Cycles in den weitaus meisten Fällen von professionellen Betreibern von Fitnessstudios, Sporteinrichtungen und Rehabilitationszentren erworben werden. Diese professionellen Betreiber stellen die Fahrräder dann im Rahmen von Dienstleistungen des „Fitnesstraining“ ihren eigenen
Kunden zur Verfügung, damit sie die Räder zur sportlichen Betätigung in der Gruppe nutzen können.

Das Gericht stellt deshalb fest, dass die professionellen Betreiber auf den Märkten für „Fitnessgeräte“ eine zentrale Rolle spielen und maßgeblich beeinflussen, welche Dienstleistungen des „Fitnesstraining“ die Endverbraucher auswählen. Die Entscheidung des EUIPO enthält aber keine Ausführungen zur Wahrnehmung der Marke SPINNING durch professionelle Kunden, obwohl deren Meinung zu der Frage, ob die angegriffene Marke tatsächlich zu einer gebräuchlichen Bezeichnung für die betreffenden Waren und Dienstleistungen geworden ist, vom EUIPO in der Verfallsentscheidung hätte berücksichtigt werden müssen.

Aus diesen Gründen hebt das Gericht die Entscheidung des EUIPO auf, soweit es um die Waren „Fitnessgeräte“ und die Dienstleistungen des „Fitnesstraining“ geht.


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LG Bochum: Keine markenmäßige Benutzung einer von der Produktbezeichnung abweichenden Zeichenfolge auf dem Rückenetikett einer Bierflasche

LG Bochum
Urteil vom 23.11.2017
I-14 O 171/17


Das LG Bochum hat entschieden, dass keine markenmäßige Benutzung vorliegt, wenn eine von der Produktbezeichnung abweichende Zeichenfolge auf dem Rückenetikett einer Bierflasche verwendet wird.

Die Klage ist begründet.

Der Kläger hat zunächst einen Anspruch gegen die Beklagte auf Löschung der Marke „Felsquellwasser“ gem. §§ 49 Abs. 1, 26 Markengesetz. Denn die Marke wurde von der Beklagten innerhalb der Benutzungsschonfrist und darüber hinaus nicht markenmäßig genutzt.

Die streitgegenständliche Marke ist eingetragen für Biere, so dass eine markenmäßige Nutzung zunächst dann anzunehmen wäre, wenn die Marke zur Kennzeichnung eines derartigen Produkts genutzt worden wäre. Das ist unstreitig nicht der Fall, die Beklagte vertreibt ihre Biere unter der Bezeichnung L und nicht unter der Wortmarke.

Eine markenmäßige Nutzung ist auch nicht deshalb gegeben, weil die Beklagte unstreitig auf den Rückenetiketten aller Flaschen den Slogan „mit Felsquellwasser® gebraut“ verwendet, wobei der Begriff „Felsquellwasser“ ein „®“ trägt. Diese Kennzeichnung zeigt dem Verkehr lediglich, dass der damit gekennzeichnete Begriff als Warenzeichen eingetragen ist, führt aber isoliert nicht dazu, dass deshalb eine markenmäßige Nutzung zu bejahen wäre, zumal dafür noch erforderlich ist, dass die Marke zur Kennzeichnung des Produkts genutzt wird. Das ist nicht der Fall, die Nutzung der Marke auf den Rückenetiketten innerhalb eines Slogans kennzeichnet nicht das Produkt selbst, sondern hebt einen Bestandteil des Produkts besonders hervor.

Entgegen der Auffassung der Beklagten ist die Marke auch nicht als Herkunftshinweis zu verstehen. Die Beklagte trägt selbst vor, dass die Marke „Felsquellwasser®“ dem Verbraucher immer in Verbindung mit der Bezeichnung „L“ entgegentritt. Von daher wird der Verkehr den Begriff Felsquellwasser möglicherweise der Bezeichnung „L“ zuordnen, ihn aber nicht isoliert als Herkunftshinweis verstehen. Das muss er auch nicht, da die Herkunft des Produktes durch den Namen der Beklagten hinreichend ausgewiesen ist. Hinzukommt, dass die Beklagte diesen Begriff nicht isoliert, sondern stets in dem Slogan „mit Felsquellwasser gebraut“ verwendet. Selbst wenn dieser Slogan angesichts der unstreitig umfangreichen Benutzung sowie der auch der Kammer bekannten Werbung bekannt sein dürfte, ist der Begriff Felsquellwasser isoliert nicht als Herkunftshinweis genutzt worden und damit als solcher etabliert, so dass auch deshalb keine markenmäßige Nutzung festgestellt werden kann.

Abschließend bleibt daher festzustellen, dass innerhalb der Benutzungsschonfrist die Beklagte ihre Wortmarke „Felsquellwasser“ zwar unstreitig umfangreich verwendete, aber nicht markenmäßig für das eingetragene Produkt nutzte, so dass die Marke wegen Verfalls zu löschen war.


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KG Berlin: Rechtserhaltende Benutzung einer Marke durch Werbekampagnen wenn Vertrieb unmittelbar bevorsteht

KG Berlin
Urteil vom 11.10.2017
5 U 98/15


Das KG Berlin hat entschieden, dass eine rechtserhaltende Benutzung einer Marke bereits durch Werbekampagne vorliegen kann, wenn der Vertrieb unmittelbar bevorsteht. Im vorliegenden Fall hat das Gericht dies jedoch verneint.

Aus den Entscheidungsgründen:

Eine Marke wird rechtserhaltend "ernsthaft benutzt", wenn sie entsprechend ihrer Hauptfunktion - die Ursprungsidentität der Waren oder Dienstleistungen, für die sie eingetragen wurde, gegenüber Verbrauchern zu garantieren - tatsächlich benutzt wird, um für diese Waren oder Dienstleistungen einen Absatzmarkt zu erschließen oder zu sichern, unter Ausschluss symbolischer Verwendungen, die allein der Wahrung der durch die Marke verliehenen Rechte dienen (EuGH, GRUR 2017, 816 TZ 37, 41 mwN - Gözze; GRUR 2009, 156 TZ 13 - Radetzky-Orden/BKFR). Mit dem Erfordernis einer Benutzung entsprechend der Hauptfunktion als Herkunftshinweis kommt der Umstand zum Ausdruck, dass eine Marke zwar auch entsprechend anderer Funktionen wie der Gewährleistung der Qualität oder der Kommunikations-, Investitions- oder Werbefunktion benutzt werden kann; sie unterliegt jedoch den vorgesehenen Sanktionen eines Verfalls, wenn sie innerhalb eines ununterbrochenen Zeitraums von fünf Jahren nicht entsprechend ihrer Hauptfunktion benutzt wurde (EuGH, aaO, Gözze TZ 42).

Die rechtserhaltende Benutzung der Marke muss sich dementsprechend grundsätzlich auf Waren beziehen, die bereits vertrieben werden. Ausreichend sind allerdings auch Werbekampagnen zur Gewinnung von Kunden in Vorbereitung des Vertriebs, wenn der Vertrieb unmittelbar bevorsteht (EuGH, GRUR 2003, 425 TZ 37 - Ansul).

(2)
Letzteres ist hier weder vorgetragen noch sonst ersichtlich.

In ihrer Berufungserwiderung hatte die Klägerin sich nur auf die (damalig) noch laufende Benutzungsschonfrist gestützt. Darauf kommt es nicht mehr an.

Erstinstanzlich hatte sie in der Klageschrift zwar behauptet, sie bewerbe und vertreibe das streitgegenständliche Speiseeis. Die konkrete Bezugnahme auf den Pressespiegel (Anlage K4) belegt aber nur eine Vorstellung des Produktes in Designer-Kreisen sowie eine entsprechende internationale mediale Aufmerksamkeit. Mit Schriftsatz vom 19.2.2015 hat die Klägerin eine Zusammenarbeit mit dem Eishersteller D... E... GmbH und eine daraus folgende Bekanntheit der Formgebung in Herstellerkreisen geltend gemacht. All dies weist aber nur auf eine bloße Vorbereitung der Produktion hin, noch nicht auf die erforderliche Benutzung der Marke auf ihrem Absatzmarkt gegenüber den Verbrauchern (EuGH, GRUR 2009, 156 TZ 14 - Verein Radetzky-Orden/BKFR).

Eine Werbung gegenüber Verkehrskreisen in New York 2013 (Anlage K 29) wäre - außerhalb der EU - rechtlich bedeutungslos. Markteinführungsevents und Produktpräsentationen im Sommer 2014 in Berlin, im August 2014, bei der Eröffnung einer Ausstellung und im Februar 2015 (Anlagen K 30 bis K 33) sollen gegenüber Endkunden erfolgt sein. Die hierzu vorgelegten Anlagen lassen dies nicht hinreichend erkennen. Die Fotos sprechen für die Herstellung von Werbeaufnahmen.

Die Beklagten haben dies so beanstandet, ohne dass die Klägerin dem noch näher entgegengetreten wäre. Ebenfalls haben die Beklagten darauf verwiesen, die Klägerin selbst habe sowohl für den Herbst 2014 als auch am 24.1.2015 sowie 3.8.2015 jeweils bis Ende 2015 die Markteinführung nur angekündigt. Die von der Klägerin vorgenannten Produktpräsentationen bis Februar 2015 sind somit auch nach der eigenen Darstellung der Klägerin einer Markteinführung nur vorangegangenen. Einen eigenen Umsatz mit dem streitgegenständlichen Speiseeis behauptet auch die Klägerin bis heute nicht. Die Produktpräsentationen sind offenbar zudem innerhalb der EU nur in Berlin erfolgt (vergleiche hierzu auch EuGH, GRUR 2013, 182 TZ 30, 38, 50, 55 - ONEL/OMEL).

Insoweit kann vorliegend noch nicht von einer ernsthaften Benutzung der streitgegenständlichen Marke ausgegangen werden, sondern nur von einer allenfalls symbolischen zum Zweck der Wahrung der durch die Marke verliehenen Rechte (vergleiche hierzu EuGH, aaO, Ansul, TZ 36). Die Klägerin trägt auch nicht näher vor, warum bis heute eine (jedenfalls weitergehende, umsatzerzielende und über Berlin hinausreichende) Markteinführung bei den Verbrauchern nicht möglich war.

Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:

BGH: Zur rechtserhaltenden Benutzung einer Marke wenn diese mit Zusatz versehen wird

BGH
Beschluss vom 11.05.2017
I ZB 6/16
Dorzo
MarkenG § 26 Abs. 1 und 3 Satz 1



Leitsätze des BGH:

a) Die Ergänzung einer an sich unveränderten Marke durch Zusätze stellt keine Benutzung der Marke in der eingetragenen Form gemäß § 26 Abs. 1 MarkenG dar, wenn die Zusätze mit dem Zeichen erkennbar verbunden sind. In diesem Fall handelt es sich um eine Verwendung der Marke in einer von der Eintragung abweichenden Form (§ 26 Abs. 3 Satz 1 MarkenG).

b) Erkennt der Verkehr das mit Zusätzen verwendete Markenwort (hier: DorzoVision®) nicht mehr als eigenständiges Produktkennzeichen (hier: Dorzo), verändert die Abweichung grundsätzlich den kennzeichnenden Charakter der Marke, so dass von einer rechtserhaltenden Benutzung nach § 26 Abs. 3 Satz 1 MarkenG nicht ausgegangen werden kann.

c) Bei der Prüfung, ob eine von der Eintragung abweichende Verwendung der Marke deren kennzeichnenden Charakter verändert, kommt es nicht darauf an, ob die Marke innerhalb der konkreten Verwendungsform eine selbständig kennzeichnende Stellung innehat.

BGH, Beschluss vom 11. Mai 2017 - I ZB 6/16 - Bundespatentgericht

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LG Düsseldorf: Ferrari muss in Löschung der Marke Testarossa zustimmen - Verfall mangels Benutzung

LG Düsseldorf
Entscheidung vom 02.08.2017
2a O 166/16


Wie Pressemeldungen zu entnehmen ist muss der Autohersteller Ferrari der Löschung seiner deutschen und internationalen Marken "Testarossa" zustimmen. Grund: Verfall mangels Nutzung. Geklagt hatte ein Spielwarenhersteller. Die Entscheidung ist allerdings noch nicht rechtskräftig.

BGH legt EuGH Fragen zur nachträglichen Feststellung des Verfalls und rechtserhaltenden Benutzung einer nationalen Marke die Grundlage einer Unionsmarke ist vor

BGH
Beschluss vom 23.022017
I ZR 126/15
PUC

Tenor:


Richtlinie 2008/95/EG Art. 14; Verordnung (EG) Nr. 207/2009 Art. 34 Abs. 2 Dem Gerichtshof der Europäischen Union werden zur Auslegung des Art. 14 der Richtlinie 2008/95/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Oktober 2008 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Marken (ABl. Nr. L 299 vom 8. November 2008, S. 25) und des Art. 34 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 207/2009 des Rates vom 26. Februar 2009 über die Unionsmarke (ABl. Nr. L 78 vom 24. März 2009, S. 1) folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt:

1. Ist es mit Art. 14 der Richtlinie 2008/95/EG vereinbar, wenn die Ungültigkeit oder der Verfall einer nationalen Marke, die die Grundlage für die Beanspruchung des Zeitrangs einer Unionsmarke bildet und Gegenstand eines Verzichts gewesen oder erloschen ist, nachträglich nur dann festgestellt werden kann, wenn die Voraussetzungen für die Ungültigkeit
oder den Verfall nicht nur zum Zeitpunkt des Verzichts auf die Marke oder ihres Erlöschens, sondern auch zum Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung über die Feststellung vorliegen?

2. Falls die Frage 1 zu bejahen ist:
Hat die Inanspruchnahme des Zeitrangs nach Art. 34 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 207/2009 die Wirkung, dass das nationale Markenrecht erlischt und nicht mehr rechtserhaltend benutzt werden kann, oder bleibt die nationale Marke auf der Grundlage des Unionsrechts aufrechterhalten, auch wenn sie im Register des betreffenden Mitgliedstaats nicht mehr existiert, mit der Folge, dass sie weiterhin rechtserhaltend benutzt werden kann und muss?

BGH, Beschluss vom 23. Februar 2017 - I ZR 126/15 - OLG Hamburg - LG Hamburg

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BGH: Zur aufrechterhaltenen Nutzung eines Unternehmenskennzeichens - Fehlen einer behördlichen Erlaubnis für Geschäftsbetrieb kein zwingendes Indiz gegen Nutzung

BGH
Urteil vom 04.07.2016
I ZR 237/14
mt-perfect
MarkenG § 5 Abs. 2 Satz 1, § 15


Der BGH hat sich in dieser Entscheidung mit der aufrechterhaltenen Nutzung eines Unternehmenskennzeichens im Sinne von § 5 Abs. 2 Satz 1 MarkenG befasst und entschieden, dass keine höheren Anforderungen als an die für seine anfängliche Entstehung erforderlichen Benutzungshandlungen zu stellen sind. Zudem hat der BGH ausgeführt, dass das Fehlen einer behördlichen Erlaubnis für den Geschäftsbetrieb, welcher das Unternehmenskennzeichen nutzt bzw. nutzen soll, allein kein zwingendes Indiz für das Fehlen einer aufrechterhaltenen Nutzung darstellt.

Leitsätze des BGH:

a) An die für die Aufrechterhaltung eines Unternehmenskennzeichenrechts im Sinne des § 5 Abs. 2 Satz 1 MarkenG erforderliche Zeichenbenutzung sind keine höheren Anforderungen zu stellen als an die für seine anfängliche Entstehung erforderlichen Benutzungshandlungen.

b) Das Fehlen einer für den Geschäftsbetrieb erforderlichen behördlichen Erlaubnis oder mangelndes Bemühen um ihre Erlangung lassen für sich genommen nicht den Schluss zu, es liege keine dauerhafte wirtschaftliche Betätigung vor, die zur Entstehung oder Aufrechterhaltung eines Unternehmenskennzeichenrechts im Sinne des § 5 Abs. 2 Satz 1 MarkenG führt.

BGH, Urteil vom 7. April 2016 - I ZR 237/14 - OLG Frankfurt am Main - LG Frankfurt am Main

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OLG Köln: Keine rechtserhaltene Nutzung einer Bild-Marke wenn diese ausschließlich in Zusammenstellung mit einer Wortmarke verwendet wird

OLG Köln
Urteil vom 26.06.2015
6 U 154/14


Das OLG Köln hat entschieden, dass keine rechtserhaltene Nutzung einer Bild-Marke vorliegt, wenn diese ausschließlich in Zusammenstellung mit einer Wortmarke verwendet wird. Nach Ansicht des OLG Köln ist die Marke daher zu löschen.

Aus den Entscheidungsgründen:

"Die streitgegenständliche Marke wird auf den von der Beklagten vorgelegten Produkten, Lichtbildern, Werbeunterlagen und sonstigen Benutzungsnachweisen nicht in Alleinstellung verwendet, sondern stets gemeinsam mit der – als Wortmarke eingetragenen – Bezeichnung „AGFAPHOTO“, und zwar in folgender, beispielhaft wiedergegebener Form:
[...]
Die Klägerin hat die Beklagte auf Löschung der oben wiedergegebenen Marke wegen Verfalls in Anspruch genommen. Eine Benutzungsrecherche habe ergeben, dass die Beklagte die Marke für die eingetragenen Waren und Dienstleistungen in der eingetragenen Form in Deutschland nicht rechtserhaltend benutzt habe, jedenfalls nicht in einem ununterbrochenen Zeitraum von fünf Jahren seit ihrer Eintragung.
[...]
Unstreitig hat die Beklagte die streitgegenständliche Marke ausschließlich in der oben eingeblendeten Zusammenstellung mit ihrer Wortmarke „AGFAPHOTO“ verwendet, wobei klarstellend darauf hinzuweisen ist, dass der graue Rahmen um die Zusammenstellung darstellungstechnisch bedingt ist; tatsächlich sind die Zeichen jeweils ohne Umrahmung auf der Produktverpackung angebracht. Diese Form der Verwendung stellt jedoch keine rechtserhaltende Benutzung dar, da die streitgegenständliche Marke dem Verkehr nur als Bestandteil eines zusammengesetzten Zeichens entgegentritt, in dem die Kennzeichnungskraft der Marke gegenüber der eingetragenen Form erheblich verändert wird.

Werden zusammen mit einer eingetragenen Marke weitere Angaben oder Zeichen verwendet, können sie für die Frage der rechtserhaltenden Benutzung Bedeutung erlangen, soweit sie aus Sicht der beteiligten Verkehrskreise eine direkte Verbindung mit der Marke eingehen. Eine solche Verbindung kann insbesondere durch die räumliche Nähe zu der Marke deutlich werden (Ströbele, in: Ströbele/Hacker, MarkenG, 11. Aufl. 2015, § 26 Rn. 156; vgl. BGH, GRUR 2010, 729 Tz. 18 – MIXI). Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs liegt es in der Regel nahe, dass der Verkehr bei Kennzeichnung einer Ware mit zwei Zeichen darin ein aus zwei Teilen bestehendes zusammengesetztes Zeichen erblickt (BGH, GRUR 2007, 592 Tz. 13 – bodo Blue Night; GRUR 2009, 766 Tz. 51 – Stofffähnchen; GRUR 2013, 840 Tz. 20 – PROTI II; MarkenR 2015, 244 = juris Tz. 15 – PINAR).
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Denkbar ist allerdings auch, dass der Verkehr in der Kennzeichnung keinen einheitlichen Herkunftshinweis, sondern zwei voneinander zu unterscheidende Zeichen sieht. Da zur rechtserhaltenden Benutzung einer Marke auch deren Verwendung als Zweitmarke ausreicht, muss diese Möglichkeit in die Betrachtung miteinbezogen werden. Der Verkehr ist vielfach an die Verwendung von Zweitkennzeichen gewöhnt. Die Verwendung mehrerer Marken zur Kennzeichnung einer Ware oder Dienstleistung stellt eine weit verbreitete, wirtschaftlich sinnvolle Praxis dar. Insbesondere ist es üblich, neben einem auf das Unternehmen hinweisenden Hauptzeichen weitere Marken zur Identifizierung der speziellen einzelnen Artikel einzusetzen. In solchen Fällen können sowohl die Haupt- als auch die Zweitmarke auf die betriebliche Herkunft hinweisen mit der Folge, dass beide für sich genommen rechtserhaltend benutzt werden (BGH, GRUR 2007, 592 Tz. 13 f. – bodo Blue Night, m. w. N.)

Anders als in dem Sachverhalt, der der zuletzt zitierten Entscheidung des Bundesgerichtshofs zugrundelag, lässt sich allerdings für den hier in Rede stehenden Markt der fotografischen Produkte keine Gewohnheit feststellen, dass diese Produkte mit einer Hauptmarke, die auf das Unternehmen hinweist, und einer Zweitmarke für eine bestimmte Produktkategorie gekennzeichnet werden. Eine solche Gewohnheit ist weder dem Senat bekannt noch ist sie von der Beklagten vorgetragen worden. Ausschlaggebend ist, dass im vorliegenden Fall die Beklagte die Zeichenkombination für sämtliche von ihr lizenzierten Produkte eingesetzt hat. Eine Differenzierung nach verschiedenen Produktkategorien lässt sich gerade nicht feststellen."


Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:

BGH: Keine rechtserhaltende Benutzung einer Marke bei reiner Durchfuhr einer im Ausland gekennzeichneten Ware

BGH
Urteil vom 27.11.2014
I ZR 91/13
STAYER
MarkenG § 14 Abs. 3 Nr. 4, § 26 Abs. 1 und 4, §§ 49, 55

Leitsätze des BGH:


a) Für die rechtserhaltende Benutzung einer Marke im Inland reicht die reine Durchfuhr im Ausland gekennzeichneter Ware durch Deutschland nicht aus. Dies gilt auch für eine international registrierte Marke.

b) Die Kennzeichnung von Exportware im Inland kann für eine rechtserhaltende Benutzung genügen. Diese setzt nicht voraus, dass es sich bei dem im Ausland ansässigen Abnehmer um ein vom Markeninhaber unabhängiges Unternehmen handelt.

c) Wird eine Marke rechtserhaltend für Waren benutzt, die unter zwei Oberbegriffe des Warenverzeichnisses fallen, ist der umfassendere Oberbegriff zu löschen.

BGH, Urteil vom 27. November 2014 - I ZR 91/13 - OLG München - LG München I

Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:

BGH: Zur rechtserhaltenden Benutzung, wenn Marke mit Zusatz in fremder Sprache verwendet wird, der Produkt in dieser Sprache beschreibt - Pinar Sosis

BGH
Urteil vom 17.11.2014
I ZR 114/13
PINAR
MarkenG § 26 Abs. 3 Satz 1

Leitsätze des BGH:


a) Bei der Prüfung der rechtserhaltenden Benutzung in einer von der Eintragung der Marke abweichenden Form im Sinne von § 26 Abs. 3 MarkenG können ausnahmsweise die für die Beurteilung einer Verwechslungsgefahr
entwickelten Grundsätze zu einer gespaltenen Verkehrsauffassung herangezogen werden. Dies ist gerechtfertigt, wenn feststellbar ist, dass der Gebrauch des Kennzeichens gegenüber einem objektiv abgrenzbaren Verkehrskreis erfolgt, wie dies bei einem bestimmten Sprachkreis der Fall ist.

b) Wird die eingetragene Marke mit einem Zusatz verbunden, der in der türkischen Sprache das vertriebene Produkt beschreibt (hier: Sosis), ist von einer rechtserhaltenden Nutzung durch das zusammengesetzte Kennzeichen (hier: Pinar Sosis) auszugehen, wenn die Produkte in Deutschland weit überwiegend in türkischen Lebensmittelgeschäften an der türkischen Sprache mächtige Kunden vertrieben werden.

BGH, Urteil vom 17. November 2014 - I ZR 114/13 - OLG Köln - LG Köln

Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:


EuGH: Keine ernsthafte Benutzung einer deutschen Marke bzw. Gemeinschaftsmarke, wenn diese nur in der Schweiz genutzt wird

EuGH
Urteil vom 12.12.2013
C-445/12 P
BASKAYA


Der EuGH hat entschieden, dass keine ernsthafte Benutzung einer deutschen Marke bzw. Gemeinschaftsmarke vorliegt, wenn diese nur in der Schweiz genutzt wird.

Aus den Entscheidungsgründen:

"Art. 10 Abs. 1 der Richtlinie 2008/95, der die Harmonisierung der nationalen Vorschriften über die Marken bezweckt, sieht aber vor, dass eine Marke, deren Inhaber diese nach Ablauf einer bestimmten Frist nicht ernsthaft in dem betreffenden Mitgliedstaat benutzt, den in dieser Richtlinie vorgesehenen Sanktionen unterliegt, zu denen u. a. die Nichtigkeit gehört.

Folglich hat das Gericht rechtsfehlerfrei entschieden, dass der Begriff der Benutzung der Gemeinschaftsmarke im Gebiet der Union allein durch das Unionsrecht erschöpfend geregelt wird.
[...]
Insbesondere erlaubt Art. 111 Abs. 1 dieser Verordnung dem Inhaber eines älteren Rechts von örtlicher Bedeutung, sich der Benutzung der Gemeinschaftsmarke in dem Gebiet, in dem dieses ältere Recht geschützt ist, zu widersetzen, sofern dies nach dem Recht des betreffenden Mitgliedstaats zulässig ist.

Demnach hat das Gericht in Randnr. 36 des angefochtenen Urteils zu Recht entschieden, dass der Grundsatz der Einheitlichkeit der Gemeinschaftsmarke nicht uneingeschränkt gilt."



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BGH zur Verletzung des rechtlichen Gehörs durch Telefonat einer Partei mit dem Gericht - MetroLinien

BGH
Beschluss vom 11.04.2013
I ZB 91/11
MetroLinien
MarkenG § 83 Abs. 3 Nr. 3; GG Art. 103 Abs. 1

Leitsätze des BGH:


a) Hat der Beschwerdeführer darum gebeten, noch zusätzlich Gelegenheit zur Begründung der eingelegten Beschwerde zu erhalten und will das Bundespa-tentgericht dieser Bitte nach den Umständen auch entsprechen, darf der Beschwerdegegner grundsätzlich davon ausgehen, dass ihm die zu erwartende Beschwerdebegründung zur Kenntnis gegeben wird und ihm seinerseits eine angemessene Frist zur Erwiderung zur Verfügung steht (Fortführung von BGH, GRUR-RR 2008, 457, 458 - Tramadol).

b) Gespräche zwischen einem Beteiligten und einem Mitglied des Gerichts, die nicht in Anwesenheit der Gegenseite stattfinden, bergen jedenfalls dann die Gefahr einer Verletzung des Anspruchs der anderen Verfahrensbeteiligten auf Gewährung rechtlichen Gehörs, auf ein faires Verfahren und auf Beachtung des Grundsatzes der Waffengleichheit, wenn die anderen Beteiligten von dem Gesprächsinhalt nicht unterrichtet werden (im Anschluss an BGH, GRUR 2012, 89 Rn. 17 - Stahlschluessel).

BGH, Beschluss vom 11. April 2013 - I ZB 91/11 - Bundespatentgericht

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