Skip to content

BGH: Unzulässige Klauseln gegenüber Verbrauchern in formularmäßiger Vergütungsvereinbarung eines Rechtsanwalts

BGH
Urteil vom 13.02.2020
IX ZR 140/19
BGB § 307 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1, § 675; GKG § 42 Abs. 2 Satz 1; RVG § 3a
BGB § 307 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1, § 675; RVG § 3a
RVG § 4 Abs. 3 Satz 2


Leitsätze des BGH:

1. Eine formularmäßige Vergütungsvereinbarung, welche eine Mindestvergütung des
Rechtsanwalts in Höhe des Dreifachen der gesetzlichen Vergütung vorsieht, ist jedenfalls im Rechtsverkehr mit Verbrauchern wegen unangemessener Benachteiligung des Mandanten unwirksam, wenn das Mandat die Kündigung des Arbeitsverhältnisses des Mandanten betrifft und die Vergütungsvereinbarung zusätzlich eine Erhöhung des Gegenstandswertes um die Abfindung vorsieht.

2. Die formularmäßige Vereinbarung eines Zeithonorars, welche den Rechtsanwalt berechtigt, für angefangene 15 Minuten jeweils ein Viertel des Stundensatzes zu berechnen, benachteiligt den Mandanten jedenfalls im Rechtsverkehr mit Verbrauchern
entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen.

3. Sieht eine Vergütungsvereinbarung ein Zeithonorar für Sekretariatstätigkeiten vor
und eröffnet sie dem Rechtsanwalt die an keine Voraussetzungen gebundene Möglichkeit, statt des tatsächlichen Aufwandes pauschal 15 Minuten pro Stunde abgerechneter Anwaltstätigkeit abzurechnen, gilt insoweit die gesetzliche Vergütung als
vereinbart.

BGH, Urteil vom 13. Februar 2020 - IX ZR 140/19 - OLG München - LG München I

Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:


OLG Koblenz: Makler verliert Anspruch auf Vergütung wenn er Kunden aus Nachlässigkeit in wesentlichen Punkten falsch informiert

OLG Koblenz
Beschluss vom02.05.2019
2 U 1482/18


Das OLG Koblenz hat entschieden, dass ein Makler seinen Anspruch auf Vergütung verliert, wenn er seinen Kunden aus Nachlässigkeit in wesentlichen Punkten falsch informiert.

Die Pressemitteilung des Gerichts:

Kein Geld für schlechte Arbeit - Makler verliert Anspruch auf Vergütung, wenn er seinen Kunden aus Nachlässigkeit in wesentlichen Punkten falsch informiert

Informiert der Makler einen Kaufinteressenten über Tatsachen, die für die Kaufentscheidung wesentlich sind, infolge einer unzureichenden Organisation der Abläufe in seinem Büro leichtfertig falsch, kann er seinen Anspruch auf Vergütung verlieren. Darauf hat der 2. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Koblenz in einem kürzlich veröffentlichten Beschluss hingewiesen (Beschluss vom 2. Mai 2019, Az. 2 U 1482/18) und damit die Rechtsansicht im erstinstanzlichen Urteil des Landgerichts Mainz bestätigt, das die Klage des Maklers auf Zahlung seines Lohns für den vermittelten Vertragsabschluss abgewiesen hatte.

Der Senat hat es als erwiesen angesehen, dass der auf Zahlung der Maklercourtage verklagte Käufer einer Eigentumswohnung im konkreten Fall gegenüber dem Makler Wert daraufgelegt hatte, nach Abstimmungsmodus und Zahl der Miteigentümer in der Wohnungseigentümerversammlung nicht überstimmt werden zu können. Zur Überzeugung des Senats hat der Kläger den Beklagten jedoch insoweit unter grob leichtfertiger Verletzung seiner Pflichten falsch informiert, indem er gegenüber dem Beklagten ins Blaue hinein behauptet habe, dass es nur einen weiteren Eigentümer gebe und die Abstimmung nach Kopfteilen erfolge. Auch habe der Kläger dem Beklagten wahrheitswidrig versichert, dass noch keine Teilungserklärung vorliege. Tatsächlich lag zum Zeitpunkt dieser Aussage die Teilungserklärung aber bereits dem Sohn des Klägers, mit dem dieser zusammenarbeitet, vor. Aus der Teilungserklärung ergab sich auch, dass - abweichend von den Angaben des Klägers - in der Wohnungseigentümerversammlung nach Eigentumsanteilen abgestimmt wird. Ferner verfügte der Sohn des Klägers auch über weitere Informationen zur Zahl der Miteigentümer, die sich tatsächlich auf zwei weitere Miteigentümer belief.

Der Senat hat betont, dass der Kläger verpflichtet war, die Abläufe in seinem Büro so zu organisieren, dass ein ordnungsgemäßer Informationsaustausch zwischen ihm und seinem Sohn sichergestellt und gewährleistet ist, dass die seinem Sohn vorliegenden Informationen auch ihm selbst vollständig vorliegen. Zudem müsse der Kläger sich hier vorwerfen lassen, dass er gegenüber dem Beklagten nicht offenlegte, dass er die Angaben machte, ohne selbst über die entsprechenden Informationen zu verfügen. Der Kläger habe sich durch diese Pflichtverletzungen grob fehlerhaft verhalten und daher seinen Maklerlohn verwirkt.

Auf den Hinweis des Senats hat der Kläger seine Berufung gegen das klageabweisende Urteil des Landgerichts Mainz zurückgenommen.


EuGH: Verbindliche Honorare mit Mindest- und Höchstsätzen in HOAI für Planungsleistungen von Architekten und Ingenieuren sind unionsrechtswidrig

EuGH
Urteil vom 04.07.2019
C-377/17
Europäische Kommission gegen Bundesrepublik Deutschland


Der EuGH hat entschieden, dass die verbindlichen Honorare in der HOAI mit Mindest- und Höchstsätzen für Planungsleistungen von Architekten und Ingenieuren unionsrechtswidrig sind.

Tenor der Entscheidung:

1. Die Bundesrepublik Deutschland hat dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus Art. 15 Abs. 1, Abs. 2 Buchst. g und Abs. 3 der Richtlinie 2006/123/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 über Dienstleistungen im Binnenmarkt verstoßen, dass sie verbindliche Honorare für die Planungsleistungen von Architekten und Ingenieuren beibehalten hat.
2. Die Bundesrepublik Deutschland trägt ihre eigenen Kosten sowie die Kosten der Europäischen Kommission.
3. Ungarn trägt seine eigenen Kosten.

Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:



KG Berlin: Vertrag über Erstellung eines näher definierten Corporate Designs nebst Website und Video ist ein Werkvertrag auch bei gestalterischer Leistung des Auftragnehmers

KG Berlin
Urteil vom 19.03.2019
21 U 80/18

Das KG Berlin hat entschieden, dass ein Vertrag über die Erstellung eines näher definierten Corporate Designs nebst Website und Video auch bei gestalterischer Leistung des Auftragnehmers als Werkvertrag einzuordnen ist,

Aus den Entscheidungsgründen:

"Die Klägerin hat einen Zahlungsanspruch in Höhe von 29.551,57 € gegen die Beklagte aus § 631 Abs. 1 BGB.

aa)

Das streitgegenständliche einheitliche Vertragsverhältnis zwischen den Parteien auf Grundlage der Angebote 1 und 2 (Anlage K 1 und 2) durch die Beklagte unterliegt dem deutschen Recht (Art. 4 Abs. 1 b) der Verordnung (EG) Nr. 593/2008, im Folgenden: Rom I-VO). Diese Verordnung ist auf den Vertrag anzuwenden, da die Klägerin ihren Sitz in Deutschland, die Beklagte in Luxemburg hat. Da es sich bei dem Vertrag um einen Dienstleistungsvertrag handelt, unterliegt er mangels einer anderslautenden Vereinbarung dem Recht am Sitz des Dienstleisters, also der Klägerin, mithin dem deutschen Recht (Art. 4 Abs. 1 b) Rom I-VO).

bb)

Auf den Vertrag ist das Bürgerliche Gesetzbuch in der bis zum 31. Dezember 2017 geltenden Fassung anzuwenden, Art. 229 § 39 EGBGB.

cc)

Es handelt sich bei ihm um einen Werkvertrag, da bei der Leistung der Klägerin die Erreichung bestimmter Erfolge - insbesondere die Erstellung eines näher definierten Corporate Designs, von Logos, Flyern, einer Webseite und einem Video - im Vordergrund stehen.

dd)

Der aus dem Werkvertrag resultierende Vergütungsanspruch der Klägerin gegen die Beklagte ist fällig (§ 641 Abs. 1 S 1 BGB). Zwar hat die Beklagte die Werkleistung der Klägerin nicht abgenommen, sie ist aber vertragsgemäß, sodass sich die Beklagte auf die fehlende Abnahme nicht berufen kann.

Es kommt in diesem Zusammenhang nur noch auf die Beurteilung des Imagevideos an, die Abnahmereife der übrigen Leistungen der Klägerin ist unstreitig. Hinsichtlich des Videos folgt die Abnahmereife bereits aus dem unstreitigen Parteivorbringen. Somit kommt es nicht auf die Beweiswürdigung des Landgerichts oder die Frage an, ob das Landgericht die Präklusionsvorschriften in zutreffender Form gegen die Beklagte angewendet hat.

Dies ergibt sich aus den folgenden Überlegungen:

(1)

Die Leistung eines Werkunternehmers kann entscheidend durch die Gestaltung des Werks geprägt sein, etwa wenn eine Architektur, ein Design oder eine ähnliche künstlerische Leistung zum Auftrag des Unternehmers gehört.

(a)

Bei einem solchen gestalterischen Werk ist das genaue Leistungssoll bei Vertragsschluss oftmals noch in vielen Punkten unbestimmt. Dem Besteller kommt es gerade auf die Ideen und ihre Umsetzung durch den Unternehmer an. Bei Vertragsschluss hat dieser Gestaltungsprozess häufig noch gar nicht begonnen oder ist - im Falle von vorhergehenden sog. Akquiseleistungen - jedenfalls noch nicht abgeschlossen.

Diese Unbestimmtheit des Leistungssolls ist das Charakteristikum eines Werkvertrags über eine gestalterische Werkleistung und steht der Annahme eines wirksamen Vertrages grundsätzlich nicht entgegen. Vielmehr ist im Regelfall anzunehmen, dass eine Vertragspartei berechtigt ist, das Leistungssoll im Verlauf der Vertragsdurchführung durch die Ausübung eines Leistungsbestimmungsrechts zu konkretisieren (vgl. hierzu BGH, Urteil vom 23. April 2015, VII ZR 131/13, BGHZ 205, 107).

In welcher Form dies zu geschehen hat, richtet sich nach dem Vertrag. Enthält dieser keine ausdrückliche Regelungen, ist das von den Parteien Gewollte durch Auslegung zu ermitteln (BGH, Urteil vom 23. April 2015, VII ZR 131/13, BGHZ 205, 107, Rz. 39). Dabei sind vor allem die Interessen der Parteien, soweit sie für die jeweilige Gegenseite erkennbar sind, und die erkennbaren Ziele bedeutsam, die der Besteller mit der beauftragten Werkleistung verfolgt. Anhand der vertraglichen Vereinbarung ist dabei insbesondere zu klären, in welchen Punkten die Leistung des Unternehmers bestimmungsbedürftig ist und welcher Partei die Ausübung des Bestimmungsrechts zufällt. Dabei kann sich ergeben, dass die Leistungen des Unternehmers gemäß dem Fortschritt seiner Arbeit mehrfach und schrittweise zu konkretisieren ist.

(b)

Hinsichtlich der Auswahl der bestimmungsberechtigten Vertragspartei gilt: Aus dem Umstand, dass der Besteller ein gestalterisches oder sogar künstlerisches Werk in Auftrag gegeben hat, kann sich im Einzelfall ein Gestaltungsspielraum für den Unternehmer ergeben (vgl. OLG Köln, Urteil vom 14. November 2018, 11 U 71/18). Zugleich verfolgt der Besteller mit der beauftragten Werkleistung aber bestimmte Ziele, sodass er grundsätzlich berechtigt sein muss, dem Unternehmer bei der Konkretisierung des Werkerfolgs Vorgaben zu machen, je nachdem, wie aus seiner Sicht diese Ziele am besten erreicht werden können.

(c)

Wenn und soweit die Vertragsauslegung ergibt, dass dem Besteller ein Leistungsbestimmungsrecht zufällt, so stellt die Ausübung dieses Rechts durch den Besteller seine Mitwirkungsobliegenheit dar (vgl. Retzlaff in: Kniffka, Bauvertragsrecht, 3. Auflage, 2018, § 642 BGB, Rz. 21).

(d)

Generell kann die berechtigte Partei ihr Leistungsbestimmungsrecht ausdrücklich oder konkludent ausüben, wobei eine konkludente Ausübung aber nur dann anzunehmen ist, wenn das Verhalten der Vertragspartei aus Sicht eines objektiven Beobachters entsprechend auszulegen ist.

(e)

Hat eine Vertragspartei ein ihr zufallendes Leistungsbestimmungsrecht ausgeübt, wird das Leistungssoll des Werkvertrags hierdurch konkretisiert. In dem nunmehr bestimmten Punkt ist das Werk des Unternehmers folglich vertragsgerecht, wenn es sich an die Vorgaben der ausgeübten Leistungsbestimmung hält. Deshalb darf der Besteller die Abnahme einer Werkleistung, die die wirksam ausgeübte Leistungsbestimmung umsetzt, nicht aus diesem Grund ablehnen. Das gilt auch dann, wenn sich die Leistungsbestimmung noch nicht auf einen abnahmefähigen Teil der Werkleistung, sondern auf eine Vor- oder Zwischenstufe bezieht, also lediglich eine Weichenstellung oder Vorfestlegung für die nachfolgenden Schritte des Werkprozesses darstellt.

(2)

Aus diesen Grundsätzen folgt für den vorliegenden Fall:

(a)

Die Entscheidung über den konkreten Inhalt des von der Klägerin herzustellenden Videos, also insbesondere das Bildmaterial sowie die Dauer und Zusammenstellung der einzelnen Videosequenzen, unterlag der Bestimmung durch die Beklagte. Die Beklagte verfolgte mit dem Video eigene Werbezwecke; dies war der Grund für die Beauftragung der Klägerin. Deshalb muss grundsätzlich auch die Beklagte entscheiden dürfen, welche (visuellen) Informationen und Eindrücke dem Zuschauer vermittelt werden sollen. Daher oblag es zum Beispiel der Entscheidung der Klägerin, welche Yachten in welcher Perspektive gezeigt werden, ob und welche Innenaufnahmen eingeblendet werden, ob in einer bestimmten Einstellung Models auftreten usf.

Zugleich sah der Vertrag vor, dass das für das Video erforderliche Film- und Bildmaterial bei einem einzigen Drehtermin (“Shooting”) von zwei Tagen Dauer auf Mallorca erstellt wird (vgl. das Angebot 2, Anlage K 2). Die Beschränkung auf einen einzigen Termin für die “Materialsammlung” ist auch angemessen, da hierfür ein aus ca. zehn Personen bestehendes Team nach Mallorca reisen muss, während es um ein Video von nur wenigen Minuten Dauer ging. Mit dem Ende dieses Shootings war das Video noch nicht abgeschlossen, da das Bildmaterial noch geschnitten und nachbearbeitet werden musste.

(b)
Aus diesem übereinstimmend geplanten Ablauf folgt: Wenn die Beklagte berechtigt war vorzugeben, welche Videosequenzen gedreht und für das Video verwendet werden sollen, dann musste sie dies auf eine Weise tun, die es der Klägerin erlaubt, die Dreharbeiten im Rahmen des vorgesehenen einzigen Termins auf Mallorca abzuschließen.

Im vorliegenden Fall hatte die Beklagte durchgängig die Möglichkeit, mit mindestens einem Vertreter - ihrer Geschäftsführerin M... bzw. Herrn F... - bei den Dreharbeiten zugegen zu sein. Die Klägerin durfte deshalb erwarten, dass die Beklagte durch diese Personen ihr Leistungsbestimmungsrecht hinsichtlich der zu filmenden Videosequenzen bis zum Abschluss des Drehtermins ausübt. Damit oblag es der Beklagten, bestimmte Wünsche für das Videomaterial zeitlich so mitzuteilen, dass die Klägerin ihnen bis zum Ende des Termins nachkommen konnte. Wenn die Dreharbeiten in Anwesenheit von Vertretern der Beklagten zu Ende gehen, ohne dass noch bestimmte von ihnen geäußerte Aufnahmewünsche offen waren, durfte die Klägerin folglich davon ausgehen, die Sammlung des Filmmaterials im Sinne der Beklagten abgeschlossen zu haben. Die Beklagte hat dann ihr Leistungsbestimmungsrecht hinsichtlich der Materialsammlung wenn nicht durch ausdrückliche Billigung, dann zumindest konkludent in diesem Sinne ausgeübt.

(c)

Diese Voraussetzungen sind hier erfüllt. Es ist unerheblich, ob Herr F... oder die Geschäftsführerin der Beklagten im Verlauf des Drehs angeblich Zweifel an den Aufnahmen und der Kameraeinstellung geäußert haben (vgl. Schriftsatz der Beklagten vom 6. Juni 2018). Maßgeblich ist, dass sie zum Abschluss der Dreharbeiten unstreitig keine Einwände gegen die Sichtweise der Klägerin vorbrachten, das Videomaterial nunmehr vollständig “im Kasten” zu haben, und keine weiteren Bilder mehr einforderten, die aus ihrer Sicht noch fehlten. Dazu hätte für die Beklagte umso mehr Anlass bestanden, als die Klägerin ihr sogar eine Shotliste übergeben hatte, aus der die geplanten Aufnahmen im Einzelnen ersichtlich waren und die sodann auch umgesetzt worden ist. Zudem war es offenbar die Klägerin, die darauf drängte, die Dreharbeiten nicht zu früh abzubrechen, wie sich aus ihrer Mail vom 9. Dezember 2015 ergibt, die von der Beklagten selbst vorgelegt wird (Anlage B 2). Damit durfte die Klägerin zu Recht davon ausgehen, dass die Beklagte das am Ende des Drehs zusammengetragene Videomaterial als ausreichende Grundlage für den noch fertigzustellenden Film ansieht.

(d)

Durch diese Ausübung des Leistungsbestimmungsrechts hat die Beklagte die Werkleistung der Klägerin keineswegs insgesamt abgenommen. Sie hat lediglich eine Vor- oder Zwischenstufe des Werks als vertragsgemäß gebilligt, wobei die Wirkung der Leistungsbestimmung hier zugleich auch im Sinne einer Zwischenabnahme verstanden werden kann (orientiert man sich an der Terminologie in §§ 300 ff ZPO ist die Rede von “Zwischenstufe” und “Zwischen”abnahme hier treffender als die von “Teilleistung” und “Teil”abnahme).

Durch diese Ausübung des sich auf die Zwischenstufe “Materialsammlung” beziehenden Leistungsbestimmungsrechts ist die Werkleistung der Klägerin - das fertiggestellte Video - keineswegs bereits insgesamt abgenommen. Vielmehr war die Beklagte auch nach Abschluss der Dreharbeiten berechtigt, im Sinne eines Leistungsbestimmungsrechts auf der nächsten Produktionsstufe Einfluss auf dieses Endergebnis zu nehmen. Wenn es für die Beklagte zum Beispiel von Bedeutung gewesen wäre, dass das Video umfangreiche und detaillierte Aufnahmen der Kabinen zeigt, dann setzt dies zunächst voraus, dass sie dies der Klägerin im Zuge des Termins auf Mallorca mitteilt, damit entsprechende Sequenzen gedreht werden. Wenn die Klägerin diese Bilder im fertigen Video nicht im gewünschten Umfang oder nicht an der gewünschten Stelle oder vielleicht mit einer nicht als passend empfundenen musikalischen Untermalung verwertet hätte, dann wäre die Beklagte weiterhin berechtigt gewesen, hier auf Abhilfe zu dringen und die Abnahme zu verweigern. Durch die abschließende Ausübung ihres Leistungsbestimmungsrechts auf der Vorstufe der Materialsammlung hat sie diese Befugnis auf der folgenden Stufe der Materialverarbeitung nicht verloren. Dass insoweit ein nicht zur Disposition der Beklagten stehender künstlerischer Gestaltungsspielraum der Klägerin betroffen wäre (vgl. hierzu OLG Köln, Urteil vom 14. November 2018, 11 U 71/18), ist im vorliegenden Fall nicht ersichtlich.

(e)

Daneben ist es grundsätzlich denkbar, dass der Besteller die Ausübung seines Leistungsbestimmungsrechts auf einer Vorstufe des Werkprozesses später wieder revidiert. Im vorliegenden Fall könnte dies zum Beispiel bedeuten, dass die Beklagte nach Abschluss des Shootings auf Mallorca und (konkludenter) Billigung des gedrehten Materials als ausreichend, nachträglich doch noch weitere Aufnahmen gewünscht hätte, die andere Motive zeigen, etwa andere Boote oder nur die Boote ohne Models etc. Da das Leistungssoll des Vertrags dann aber bereits im Sinne der getroffenen Bestimmung fixiert ist, kann der Besteller dies nur dann wieder ändern, wenn ihm entweder nach dem Vertrag ein entsprechendes einseitiges Leistungsänderungsrecht eingeräumt ist oder sich der Unternehmer hierauf einlässt, wozu dieser oftmals nur gegen Zahlung einer zusätzlichen Vergütung bereit ist. Handelt es sich bei dem gestalterischen Werkvertrag um einen Architektenvertrag, der der HOAI unterfällt, kann es auf diese Weise zu wiederholten oder geänderten Grundleistungen kommen (vgl. § 10 HOAI).

Im vorliegenden Fall hat die Beklagte ihre Leistungsbestimmung, wonach das im Oktober 2015 auf Mallorca erstellte Videomaterial ausreichend ist, nicht nachträglich revidiert. Einseitig war sie hierzu nicht berechtigt, weil ihr weder durch Gesetz (§§ 631 ff BGB) noch durch den Vertrag mit der Klägerin ein entsprechendes Leistungsänderungsrecht eingeräumt worden ist. Eine einvernehmliche Einigung über einen weiteren Drehtermin auf Mallorca haben die Parteien nicht erzielt, denn die Klägerin war hierzu nur gegen zusätzliche Vergütung bereit, während die Beklagte dies als kostenneutrale “Nachbesserung” gefordert hat (vgl. die Mails zwischen den Parteien im Dezember 2015, Anlage B 1 und 2)."


Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:

OLG Köln: Auftraggeber muss bestellten Videoclip des Comedian Jörg Knör auch bei Nichtgefallen bezahlen - Kunstfreiheit gewährleistet künstlerische Gestaltungsfreiheit

OLG Köln
Urteil vom 14.11.2018
11 U 71/18


Das OLG Köln hat entschieden, dass der Auftraggeber ein von ihm bestellten Videoclip des Comedian Jörg Knör auch bei Nichtgefallen bezahlen muss. Kunstfreiheit gewährleistet künstlerische Gestaltungsfreiheit.

Die Pressemitteilung des Gerichts:

Oberlandesgericht Köln: Bestellte Kunst - "VIP-Clip" des Comedian Jörg Knör muss bezahlt werden

Wer ein Kunstwerk bestellt, muss es grundsätzlich auch dann bezahlen, wenn es ihm nicht gefällt. Mit Urteil vom 14.11.2018 hat der 11. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Köln den Streit um die Bezahlung eines Videoclips des Comedian Jörg Knör entschieden. Eine Kölner Firma hatte den Clip für ihre Jubiläumsfeier bestellt. In dem Video sollten Prominente wie Angela Merkel und Barak Obama vorkommen, welche in der Tonspur von dem Künstler parodiert werden. In einem Briefing machte das Unternehmen u.a. Vorgaben zu den gewünschten Prominenten sowie zur Reihenfolge ihres Erscheinens. Als die Firma rund zwei Wochen vor der Jubiläumsfeier das Video erhielt, teilte sie mit, dass der Clip nicht den Vorgaben entspreche und außerdem nicht gefalle. Sie verweigerte die Zahlung.

Das Landgericht Köln hatte die Klage der Künstleragentur abgewiesen, weil das Video in einigen Punkten nicht den Vorgaben im Briefing entsprochen habe. Auf die Berufung der Künstleragentur verurteilte der 11. Zivilsenat die Firma zur Zahlung des vereinbarten Preises.

Der Senat, der das Video in der mündlichen Verhandlung angesehen hatte, führte aus, dass die Firma mit dem "VIP-Clip" eine schöpferische Leistung bestellt habe. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes sei bei künstlerischen Werken ein Gestaltungsspielraum des Künstlers hinzunehmen. Der bloße Geschmack des Bestellers führe nicht zur Annahme eines Mangels. Zwar könne der Besteller dem Künstler in Form eines Briefings konkrete Vorgaben zur Gestaltung des Kunstwerkes machen. Allerdings ergebe sich aus der im Grundgesetz garantierten Kunstfreiheit, dass die künstlerische Gestaltungsfreiheit der Regelfall, die vertragliche Einschränkung derselben die Ausnahme sei. Die Beweislast für die Vereinbarung von Vorgaben, die die schöpferische Freiheit einschränken, liege daher bei dem Besteller.

Bestimmte Vorgaben, etwa hinsichtlich der Gestaltung der Übergänge zwischen den in dem Video vorkommenden Prominenten, habe die Firma nicht beweisen können. Andere Abweichungen lägen zwar vor, insbesondere sei der Clip länger als vereinbart gewesen und die gewünschte Reihenfolge der Prominenten sei nicht in allen Punkten eingehalten worden. Diesbezüglich hätte die Firma aber rechtzeitig konkret mitteilen müssen, wie das Video zu ändern sei. Da die von der Firma behaupteten Vorgaben zwischen den Parteien nicht schriftlich festgehalten worden waren, sei es dem grundsätzlich zur Änderung bereiten Künstler nicht zumutbar gewesen, ohne Mithilfe des Bestellers das Video zu kürzen. Konkrete Änderungswünsche seien aber zunächst überhaupt nicht und später mit einer zu kurz bemessenen Frist geäußert worden. Nach dem Firmenjubiläum seien Änderungen nicht mehr möglich gewesen. Da das Video zum Firmenjubiläum gezeigt werden sollte und nach dem Vertrag auch nur auf dieser Veranstaltung gezeigt werden durfte, liege ein sogenanntes "absolutes Fixgeschäft" vor.

Der Senat hat die Revision nicht zugelassen.

Urteil des Oberlandesgerichts Köln vom 14.11.2018 - Az. 11 U 71/18 -




BVerfG: Unzulässige Verfassungsbeschwerde gerichtet auf die Ausschüttungspraxis von Verwertungsgesellschaften

BVerfG
Beschluss vom 18.04.2018
1 BvR 1213/16


Das Bundesverfassungsgericht hat heute die Verfassungsbeschwerde eines Verlages gerichtet auf die Ausschüttungspraxis von Verwertungsgesellschaften als unzulässig verworfen

Die Pressemitteilung des Bundesverfassungsgerichts:

Unzulässige Verfassungsbeschwerde gerichtet auf die Ausschüttungspraxis von Verwertungsgesellschaften

Mit heute veröffentlichtem Beschluss hat die 3. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts eine Verfassungsbeschwerde eines Verlags nicht zur Entscheidung angenommen. Diese richtete sich gegen ein Urteil des Bundesgerichtshofs, wonach Verwertungsgesellschaften nicht berechtigt sind, Einnahmen aus der Wahrnehmung von urheberrechtlichen Rechten und Ansprüchen auch an Verlage auszuschütten, da diese nur den Urhebern zustünden. Die Verfassungsbeschwerde ist bereits unzulässig, da sie nicht den Anforderungen an eine hinreichende Darlegung der behaupteten Grundrechtsverletzung entspricht. Die Beschwerdeführerin hat nicht substantiiert vorgetragen, durch das Urteil unter anderem in ihren Grundrechten aus Art. 14 Abs. 1 Satz 1, Art. 3 Abs. 1 sowie Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG verletzt zu sein.

Sachverhalt:

Die Beschwerdeführerin ist ein Verlag, der unter anderem die Werke des Klägers des Ausgangsverfahrens verlegt. Die Beklagte des Ausgangsverfahrens ist eine Verwertungsgesellschaft. Der Kläger und die Beklagte schlossen einen Wahrnehmungsvertrag, wonach der Kläger als Urheber seine gesetzlichen Vergütungsansprüche für alle bereits geschaffenen und noch zukünftig zu schaffenden Werke der Beklagten zur treuhänderischen Wahrnehmung übertrug. Bestandteil des Wahrnehmungsvertrags war zudem ein Verteilungsplan, durch den auch der Verlag nach einem bestimmten Schlüssel an dem Erlös beteiligt wurde. Der von dem Kläger gegen diese Ausschüttungspraxis gerichteten Feststellungsklage wurde überwiegend stattgegeben. Das Landgericht begründete die Entscheidung damit, dass die Ausschüttungspraxis willkürlich sei und gegen § 7 des Gesetzes über die Wahrnehmung von Urheberrechten und verwandten Schutzrechten (UrhG) verstoße. Nachdem das Oberlandesgericht das landgerichtliche Urteil im Wesentlichen bestätigte, entschied der Bundesgerichtshof die Revision ebenfalls zu Gunsten des Klägers. Als Treuhänderin dürfte die Beklagte die Erlöse nicht an Nichtberechtigte auskehren. Ein solcher Anspruch ergebe sich weder aus § 63a Satz 2 Fall 2 des Gesetzes über Urheberrecht und verwandte Schutzrechte (UrhG) noch aus § 8 des Gesetzes über das Verlagsrecht oder unionsrechtlichen Vorschriften. Mit ihrer Verfassungsbeschwerde rügt die Beschwerdeführerin, die in der Revisionsinstanz als Nebenintervenientin auf Seiten der Beklagten beigetreten ist, unter anderem eine Verletzung ihres Eigentumsrechts und den Entzug des gesetzlichen Richters.

Wesentliche Erwägungen der Kammer:

Die Verfassungsbeschwerde ist unzulässig, da sie den Anforderungen an eine substantiierte Darlegung einer Grundrechtsverletzung nicht gerecht wird.

1. Eine Verletzung von Art. 14 Abs. 1 GG in Gestalt ihres Vervielfältigungs- und Verbreitungsrechts hat die Beschwerdeführerin nicht ausreichend dargelegt.

a) Gesetzliche Vergütungsansprüche sollen nach dem Willen des Gesetzgebers ausschließlich dem Urheber zugutekommen. Dafür ist es unerheblich, dass dieser Vergütungsanspruch zunächst von einer Verwertungsgesellschaft wahrgenommen wird und erst im Anschluss an den Urheber ausgeschüttet wird. Auch aus der ständigen Praxis der Verlegerbeteiligung kann die Beschwerdeführerin keinen Anspruch herleiten.

b) Die Beschwerdeführerin greift mittelbar die urheberrechtlichen Schrankenbestimmungen selbst an, zeigt jedoch nicht auf, von welchen urheberrechtlichen Schrankenbestimmungen sie sich konkret betroffen sieht, und setzt sich auch nicht mit der Unterscheidung zwischen Schranken auseinander, die schon vor dem Erwerb des Verlagsrechts bestanden, und solchen, die erst nachträglich dieses Recht beschränkten.

c) Der Bundesgerichtshof hat in seinem Urteil festgestellt, dass eine Beteiligung von Verlegern an Rechten und Ansprüchen von Urhebern grundsätzlich möglich ist, wenn die Ansprüche wirksam an diese abgetreten worden sind. Eine wirksame Abtretung scheitert aber, wenn die Rechte und Ansprüche zuvor an Dritte wie die Beklagte abgetreten worden sind. Wie der Beschwerdeführerin dennoch abgeleitete Ansprüche der Urheber zustehen können, hat sie nicht dargelegt.

2. Soweit die Beschwerdeführerin eine Verletzung von Art. 3 Abs. 1 GG rügt, da sie gegenüber Tonträger- und Filmherstellern ungleich behandelt werde, ist ihr Vortrag unsubstantiiert. Die Beschwerdeführerin hat nicht dargelegt, inwieweit die Leistung der Verleger mit denen von Tonträgern und Filmherstellern vergleichbar ist, und befasst sich nicht mit den Gründen, warum der Gesetzgeber diesen im Vergleich zu Verlegern Leistungsschutzrechte zugesprochen hat.

3. Darüber hinaus hat die Beschwerdeführerin nicht substantiiert dargelegt, dass ihr der gesetzliche Richter entzogen wurde, indem der Bundesgerichtshof die Entscheidung nicht dem Europäischen Gerichtshof gemäß Art. 267 Abs. 3 AEUV vorlegte. Der Prüfungsmaßstab des Bundesverfassungsgerichts ist auf die Frage beschränkt, ob der Bundesgerichtshof die Vorlagepflicht in vertretbarer Art und Weise gehandhabt hat. Dies ist vorliegend der Fall. Aus dem Urteil des Bundesgerichtshofs geht hervor, dass er keine Zweifel hinsichtlich der richtlinienkonformen Auslegung des § 63a Satz 2 Fall 2 UrhG hatte. Dass die Rechtsprechung bezüglich weiterer entscheidungserheblicher Normen unvollständig wäre und damit eine Vorlagepflicht bestanden hätte, hat die Beschwerdeführerin nicht aufgezeigt.



Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:

BGH: Krankenhausradio ist eine vergütungspflichtige öffentliche Wiedergabe - Abgrenzung zur Wiedergabe von Hintergrundmusik in Arztpraxis

BGH
Urteil vom 11.01.2018
I ZR 85/17
Krankenhausradio
BGB § 313; UrhG § 15 Abs. 3, § 15 Abs. 2 Satz 1 und 2 Nr. 3, §§ 20, 20b Abs. 1 Satz 1, § 78 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 Nr. 1, § 87 Abs. 1 Nr. 1 Fall 1


Der BGH hat entschieden, dass ein Krankenhausradio über eine krankenhauseigene Kabelanlage eine vergütungspflichtige öffentliche Wiedergabe ist.

Leitsätze des BGH:

a) Das Recht zur Kündigung eines urheberrechtlichen Lizenzvertrags wegen Störung der Geschäftsgrundlage gemäß § 313 BGB infolge der Änderung einer gefestigten höchstrichterlichen Rechtsprechung setzt voraus, dass diese Rechtsprechung nach der gemeinschaftlichen Vorstellung der Parteien auf den konkret in Rede stehenden Sachverhalt anwendbar ist.

b) Die Rechtsprechung zur Frage der öffentlichen Wiedergabe von Hörfunksendungen in Wartezimmern von Arztpraxen ist nicht auf die Frage der öffentlichen Wiedergabe von Hörfunksendungen in Patientenzimmern eines Krankenhauses anwendbar (Fortführung von BGH, Urteil vom 18. Juni 2015 - I ZR 14/14, GRUR 2016, 278 = WRP 2016, 218 - Hintergrundmusik in Zahnarztpraxen).

c) Der Betreiber eines Krankenhauses, der Patientenzimmer mit Radiogeräten ausstattet, mit denen Patienten ausgestrahlte Radiosendungen über eine krankenhauseigene Kabelanlage empfangen können, gibt die Radiosendungen im Sinne von § 15 Abs. 3 UrhG öffentlich wieder und verletzt daher die Rechte von Urhebern, ausübenden Künstlern und Sende-unternehmen zur öffentlichen Wiedergabe ihrer Werke oder Leistungen.

BGH, Urteil vom 11. Januar 2018 - I ZR 85/17 - LG Bochum - AG Bochum

Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:



BGH: Aufgrund formal richtiger aber inhaltlich falscher Rechnung kann Rechtsanwaltsvergütung gefordert werden - Zur Abgrenzung Geschäftsgebühr und Beratungsgebühr

BGH
Urteil vom 22.02.2018
IX ZR 115/17


Der BGH hat entschieden, dass aufgrund einer formal richtigen aber inhaltlich falschen Berechnung der Rechtsanwaltsvergütung die Vergütung bis zur Höhe des richtigen Gebührentatbestands gefordert werden kann. Vorliegend ging es um Abgrenzung von Geschäftsgebühr und Beratungsgebühr für die Testamentserstellung.


Leitsätze des BGH:

RVG § 10 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2
Teilt der Rechtsanwalt dem Mandanten eine den gesetzlichen Anforderungen formal entsprechende, aber inhaltlich falsche Berechnung seiner Vergütung mit, kann er die tatsächlich entstandene Vergütung einfordern, soweit sie die berechnete Vergütung nicht übersteigt (Bestätigung von BGH, NJW 2007, 2332).

RVG § 34 Abs. 1; RVG VV Vorbem. 2.3 Abs. 3, Nr. 2300
a) Die auftragsgemäß auf den Entwurf eines Testaments beschränkte Tätigkeit eines Rechtsanwalts ist als Beratung und nicht als Betreiben eines Geschäfts zu vergüten.
b) Der auftragsgemäße Entwurf zweier abgestimmter Testamente ist keine die Geschäftsgebühr auslösende Mitwirkung bei der Gestaltung eines Vertrags.


BGH, Urteil vom 22. Februar 2018 - IX ZR 115/17 - LG Wiesbaden - AG Wiesbaden

BGH: Formnichtiger Heil- und Kostenplan eines Zahnarztes schließt auch Ansprüche des behandelnden Zahnarztes aus Geschäftsführung ohne Auftrag oder ungerechtfertigter Bereicherung aus

BGH
Urteil vom 03.11.2016
II ZR 286/15
BGB § 125 Satz 1, § 126 Abs. 2 Satz 1, § 242; GOZ § 2 Abs. 3 Satz 1


Der BGH hat entschieden, dass ein formnichtiger Heil- und Kostenplan eines Zahnarztes auch Ansprüche des behandelnden Zahnarztes aus Geschäftsführung ohne Auftrag oder ungerechtfertigter Bereicherung ausschließt.

Leitsätze des BGH:

a) Zur Anwendbarkeit des § 242 BGB bei formnichtiger Honorarvereinbarung für eine über das zahnmedizinisch notwendige Maß hinausgehende zahnärztliche Versorgung.

b) Bei einem formnichtigen Heil- und Kostenplan steht der Schutzzweck des § 2 Abs. 3 Satz 1 GOZ, den Zahlungspflichtigen über die geplanten Leistungen und die voraussichtlich entstehenden Kosten zuverlässig zu informieren und ihn von einer unüberlegten und übereilten Honorarvereinbarung abzuhalten, Ansprüchen des behandelnden Zahnarztes aus Geschäftsführung ohne Auftrag
oder ungerechtfertigter Bereicherung entgegen.

BGH, Urteil vom 3. November 2016 - III ZR 286/15 - LG Wuppertal - AG Wuppertal





EuGH: Verleih von eBooks mit One-copy-one-user-Modell kann urheberrechtlich dem Verleih herkömmlicher Bücher gleichgestellt werden

EuGH
Urteil vom 10.11.2016
C-174/15
Vereniging Openbare Bibliotheken / Stichting Leenrecht


Der EuGH hat entschieden, dass der Verleih von eBooks mit One-copy-one-user-Modell urheberrechtlich dem Verleih herkömmlicher Bücher gleichgestellt werden kann.

Tenor der Entscheidung:

1. Art. 1 Abs. 1, Art. 2 Abs. 1 Buchst. b und Art. 6 Abs. 1 der Richtlinie 2006/115/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 zum Vermietrecht und Verleihrecht sowie zu bestimmten dem Urheberrecht verwandten Schutzrechten im Bereich des geistigen Eigentums sind dahin auszulegen, dass der Begriff „Verleihen“ im Sinne dieser Vorschrift das Verleihen einer digitalen Kopie eines Buches erfasst, wenn dieses Verleihen so erfolgt, dass die in Rede stehende Kopie auf dem Server einer öffentlichen Bibliothek abgelegt ist und es dem betreffenden Nutzer ermöglicht wird, diese durch Herunterladen auf seinem eigenen Computer zu reproduzieren, wobei nur eine einzige Kopie während der Leihfrist heruntergeladen werden kann und der Nutzer nach Ablauf dieser Frist die von ihm heruntergeladene Kopie nicht mehr nutzen kann.

2. Das Unionsrecht, namentlich Art. 6 der Richtlinie 2006/115, ist dahin auszulegen, dass es einen Mitgliedstaat nicht daran hindert, die Anwendung von Art. 6 Abs. 1 der Richtlinie 2006/115 mit der Bedingung zu verknüpfen, dass die von der öffentlichen Bibliothek zur Verfügung gestellte digitale Kopie eines Buches durch einen Erstverkauf oder eine andere erstmalige Eigentumsübertragung dieser Kopie in der Europäischen Union durch den Inhaber des Rechts zur Verbreitung an die Öffentlichkeit oder mit dessen Zustimmung im Sinne von Art. 4 Abs. 2 der Richtlinie 2001/29/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Mai 2001 zur Harmonisierung bestimmter Aspekte des Urheberrechts und der verwandten Schutzrechte in der Informationsgesellschaft in den Verkehr gebracht worden ist.

3. Art. 6 Abs. 1 der Richtlinie 2006/115 ist dahin auszulegen, dass er der Anwendung der von ihm vorgesehenen Ausnahme für das öffentliche Verleihwesen auf die Zurverfügungstellung einer digitalen Kopie eines Buches durch eine öffentliche Bibliothek in dem Fall entgegensteht, dass diese Kopie aus einer illegalen Quelle stammt.

Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:


Die Pressemitteilung des EuGH:

Das Verleihen elektronischer Bücher (E-Books) kann unter bestimmten Voraussetzungen dem Verleihen herkömmlicher Bücher gleichgestellt werden.

In diesem Fall findet die Ausnahme für das öffentliche Verleihwesen Anwendung, die u. a. eine angemessene Vergütung für die Urheber vorsieht

In den Niederlanden fällt das Verleihen von E-Books nicht unter die Regelung, die für das öffentliche Verleihen herkömmlicher Bücher gilt. Zurzeit stellen die öffentlichen Bibliotheken E-Books über das Internet auf der Grundlage von Lizenzvereinbarungen mit den Rechtsinhabern zur Verfügung.

Die Vereniging Openbare Bibliotheken (VOB) – ein Verband, in dem alle öffentlichen Bibliotheken in den Niederlanden zusammengeschlossen sind – ist der Ansicht, dass die Regelung für herkömmliche Bücher auch für das Verleihen von E-Books gelten müsse. Vor diesem Hintergrund erhob sie gegen die Stichting Leenrecht – eine Stiftung, die mit der Erhebung der Urhebervergütung betraut ist – eine entsprechende Feststellungsklage. Die Klage der VOB betrifft das nach dem „One-copy-one-user“-Modell organisierte Verleihen, bei dem eine digitale Buchkopie in der Form verliehen wird, dass diese Kopie auf dem Server einer öffentlichen Bibliothek abgelegt und es dem Nutzer ermöglicht wird, diese durch Herunterladen auf seinem eigenen Computer zu reproduzieren, wobei nur eine einzige Kopie während der Leihfrist heruntergeladen werden kann und der Nutzer nach Ablauf der Leihfrist die von ihm heruntergeladene Kopie nicht mehr nutzen kann.

Die Rechtbank Den Haag (Bezirksgericht Den Haag), bei dem die Feststellungsklage anhängig ist, ist der Ansicht, dass die Entscheidung über die Anträge der VOB von der Auslegung unionsrechtlicher Vorschriften abhängt, und hat dem Gerichtshof mehrere Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt. Eine Richtlinie der Union aus dem Jahr 2006, die u. a. das Vermietund
Verleihrecht in Bezug auf Bücher behandelt , sieht nämlich vor, dass das ausschließliche Recht, das Vermieten oder Verleihen eines Buchs zu erlauben oder zu verbieten, dem Urheber des Werks zusteht. Die Mitgliedstaaten können jedoch hinsichtlich des öffentlichen Verleihwesens Ausnahmen von diesem ausschließlichen Recht vorsehen, sofern zumindest die Urheber eine
angemessene Vergütung erhalten. Damit stellt sich die Frage, ob diese Ausnahme auch auf das Verleihen von E-Books nach dem „One-copy-one-user“-Modell Anwendung findet. In seinem heutigen Urteil stellt der Gerichtshof zunächst fest, dass es keinen zwingenden Grund dafür gibt, das Verleihen von digitalen Kopien und von unkörperlichen Gegenständen in jedem Fall
vom Anwendungsbereich der Richtlinie auszuschließen. Diese Schlussfolgerung wird im Übrigen durch das mit der Richtlinie verfolgte Ziel gestützt, wonach das Urheberrecht an neue wirtschaftliche Entwicklungen angepasst werden muss. Außerdem liefe ein vollständiger Ausschluss des digitalen Verleihens vom Anwendungsbereich der Richtlinie dem allgemeinen
Grundsatz zuwider, der ein hohes Schutzniveau für die Urheber vorschreibt.

Sodann prüft der Gerichtshof, ob das öffentliche Verleihen einer digitalen Buchkopie nach dem „One-copy-one-user“-Modell unter Art. 6 Abs. 1 der Richtlinie fallen kann. Insoweit stellt der Gerichtshof fest, dass sich in Anbetracht der Bedeutung des öffentlichen Verleihens von E-Books und zur Wahrung sowohl der praktischen Wirksamkeit der Ausnahme für das öffentliche Verleihwesen nach Art. 6 Abs. 1 der Richtlinie als auch des Beitrags dieser Ausnahme zu kulturpolitischen Zielsetzungen nicht ausschließen lässt, dass Art. 6 Abs. 1 der Richtlinie auch für den Fall gilt, dass die Handlung einer für die Öffentlichkeit zugänglichen Bibliothek, namentlich im Hinblick auf die in Art. 2 Abs. 1 Buchst. b dieser Richtlinie aufgestellten Voraussetzungen, Merkmale aufweist, die im Wesentlichen mit denen des Verleihens gedruckter
Werke vergleichbar sind. Dies ist beim Verleihen einer digitalen Buchkopie nach dem „One-copy-one-user“-Modell
der Fall.

Dem Gerichtshof zufolge erfasst der Begriff des „Verleihens“ im Sinne der Richtlinie daher auch diese Verleihform.
Der Gerichtshof weist außerdem darauf hin, dass die Mitgliedstaaten zusätzliche Voraussetzungen festlegen dürfen, die geeignet sind, den Schutz der Rechte der Urheber über die ausdrücklichen Vorgaben der Richtlinie hinaus zu verbessern. Im vorliegenden Fall verlangen die niederländischen Rechtsvorschriften, dass die von der öffentlichen Bibliothek zur Verfügung
gestellte digitale Kopie eines Buches durch einen Erstverkauf oder eine andere erstmalige Eigentumsübertragung dieser Kopie in der Union vom Inhaber des Verbreitungsrechts oder mit dessen Zustimmung in den Verkehr gebracht worden sein muss. Eine derartige zusätzliche Voraussetzung ist nach Auffassung des Gerichtshofs als mit Art. 6 Abs. 1 der Richtlinie 2006/115
vereinbar anzusehen
.
Für den Fall, dass eine digitale Buchkopie aus einer illegalen Quelle stammt, weist der Gerichtshof darauf hin, dass eines der Ziele dieser Richtlinie die Bekämpfung von Piraterie ist und dass, wenn eine solche Kopie zugelassen würde, den Inhabern des Urheberrechts dadurch ein nicht gerechtfertigter Schaden zugefügt werden könnte. Die Ausnahme für das öffentliche Verleihwesen findet somit auf die Zurverfügungstellung einer digitalen Kopie eines Buches durch eine öffentliche Bibliothek keine Anwendung, wenn diese Kopie aus einer illegalen Quelle stammt.



OLG Hamm: Nachvergütungsanspruch für Zeitungsfotografen nach § 32 UrhG - 10 EURO pro Bild sind keine angemessene Vergütung

OLG Hamm
Urteil vom 11.02.2016
4 U 40/15


Das OLG Hamm hat sich mit dem möglichen Nachvergütungsanspruch eines Zeitungsfotografen nach § 32 UrhG befasst und entschieden, dass 10 EURO pro Bild keine angemessene Vergütung darstellt.

Die Revision ist beim BGH unter dem Aktenzeichen I ZR 85/16 anhängig.

Die Pressemitteilung des OLG Hamm:

OLG Hamm stärkt das Urheberrecht von Zeitungsfotografen

Einem freien hauptberuflichen Journalisten, der einem Verlag in Tageszeitungen veröffentlichte Fotobeiträge für 10 Euro netto pro Beitrag zur Verfügung stellt, kann ein Nachvergütungsanspruch nach § 32 Urheberrechtsgesetz (UrhG) zustehen. Dieser kann auch für die Jahre 2010 bis 2012 entsprechend den Gemeinsamen Vergütungsregeln zu Bildhonoraren für freie hauptberufliche Journalisten und Journalistinnen zu berechnen sein. Das hat der 4. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Hamm mit Urteil vom 11.02.2016 unter weitgehender Bestätigung der erstinstanzlichen Entscheidung des Landgerichts Bochum entschieden.

Der Kläger, ein Journalist aus Hagen, war seit 2000 für den beklagten Zeitungsverlag aus Essen als Fotograf tätig. Er lieferte auf Aufforderung der Beklagten im Wesentlichen Bildbeiträge aus dem Märkischen Kreis, die die Beklagte in verschiedenen Ausgaben von ihr verlegter Tageszeitungen veröffentlichte. Für diese erhielt er unabhängig von der Größe des veröffentlichten Bildes und der Auflagenstärke der jeweiligen Zeitung ein Netto-Honorar von 10 Euro. Im Jahre 2010 veröffentlichte die Beklagte 1.329 Bildbeiträge des Klägers, 2011 1.277 Bildbeiträge und 2012 891 Bildbeiträge. Im Rechtsstreit hat der Kläger von der Beklagten eine Nachvergütung für diese Bildbeiträge gemäß § 32 UrhG verlangt und diese nach den Gemeinsamen Vergütungsregeln zu Bildhonoraren für freie hauptberufliche Journalisten und Journalistinnen - abzüglich der gezahlten Beträge - berechnet. Die Gemeinsamen Vergütungsregeln bemessen die Bildhonorare nach der Größe des Bildes und der Auflagenstärke der Zeitung, wobei die Netto-Honorare für Erstdruckrechte zwischen 19,50 Euro (kleiner als einspaltige Fotos in einer Auflage bis 10.000) und 75,50 Euro (vierspaltige Fotos und größer in einer Auflage über 200.000) liegen.

Die Vergütungsklage war erfolgreich. Der 4. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Hamm hat dem Kläger gemäß § 32 UrhG eine Nachvergü-tung von insgesamt ca. 79.000 Euro zugesprochen. Der Kläger sei, so der Senat, Urheber der gelieferten Fotobeiträge, die Beklagte sein Vertragspartner.

Ein vorrangiger Tarifvertrag stehe dem Anspruch nicht entgegen. Bis 2012 sei der Kläger kein Mitglied des Deutschen Journalisten-Verbandes gewesen. Für die vom Kläger in den Jahren 2010 bis 2012 gelieferten Fotobeiträge habe die Beklagte mit netto 10 Euro pro Beitrag kein angemessenes Honorar gezahlt. Insoweit sei der Vertrag der Parteien anzupassen, wobei der Kläger unmittelbar auf Zahlung der angemessenen Vergütung klagen könne. Die Gemeinsamen Vergütungsregeln zu Bildhonoraren für freie hauptberufliche Journalisten und Journalistin-nen seien zwar erst im Jahre 2013 in Kraft getreten. Dennoch könnten sie als Vergleichsmaßstab einer angemessenen Vergütung herangezogen werden. Dabei seien im vorliegenden Fall die für das Einräumen eines Erstdruckrechts vorgesehenen Tarife maßgeblich. Denn die Beklagte habe dem Kläger die Aufträge ersichtlich in Erwartung einer ihr einzuräumenden Priorität der Veröffentlichung erteilt. Letztlich könnten sogar die tarifvertraglichen Vergütungsregeln als Orientierungshilfe dienen. Danach sei die vom Kläger verlangte Vergütung selbst dann angemessen, wenn ein Erstdruckrecht nicht vereinbart worden sei.


§ 32 Urhg

(1) Der Urheber hat für die Einräumung von Nutzungsrechten und die Erlaubnis zur Werknutzung Anspruch auf die vertraglich vereinbarte Vergütung. Ist die Höhe der Vergütung nicht bestimmt, gilt die angemessene Vergütung als vereinbart. Soweit die vereinbarte Vergütung nicht angemessen ist, kann der Urheber von seinem Vertragspartner die Einwilligung in die Änderung des Vertrages verlangen, durch die dem Urheber die angemessene Vergütung gewährt wird.

(2) Eine nach einer gemeinsamen Vergütungsregel (§ 36) ermittelte Vergütung ist angemessen. Im Übrigen ist die Vergütung angemessen, wenn sie im Zeitpunkt des Vertragsschlusses dem entspricht, was im Geschäftsverkehr nach Art und Umfang der eingeräumten Nutzungsmöglichkeit, insbesondere nach Dauer und Zeitpunkt der Nutzung, unter Berücksichtigung aller Umstände üblicher- und redlicherweise zu leisten ist.

(3) Auf eine Vereinbarung, die zum Nachteil des Urhebers von den Absätzen 1 und 2 abweicht, kann der Vertragspartner sich nicht berufen. Die in Satz 1 bezeichneten Vorschriften finden auch Anwendung, wenn sie durch anderweitige Gestaltungen umgangen werden. Der Urheber kann aber unentgeltlich ein einfaches Nutzungsrecht für jedermann einräumen.

(4) Der Urheber hat keinen Anspruch nach Absatz 1 Satz 3, soweit die Vergütung für die Nutzung seiner Werke tarifvertraglich bestimmt ist.



Volltext BGH-Entscheidung zur Unzulässigkeit der pauschalen Ausschüttung des Verlegeranteils durch die VG Wort an Verlage liegt vor

BGH
Urteil vom 21.04.2016
I ZR 198/13
Verlegeranteil
UrhWG § 7 Satz 1


Wir hatten bereits in dem Beitrag BGH: Keine pauschale Beteiligung der Verlage an Einnahmen der VG Wort über die Entscheidung berichteh.

Leitsatz des BGH:

Eine Verwertungsgesellschaft hat die Einnahmen aus ihrer Tätigkeit nach dem wesentlichen Grundgedanken des § 7 Satz 1 UrhWG ausschließlich an die Berechtigten zu verteilen, und zwar in dem Verhältnis, in dem diese Einnahmen auf einer Verwertung der Rechte und Geltendmachung von Ansprüchen der jeweiligen Berechtigten beruhen. Damit ist es unvereinbar, wenn Verlegern nach der Satzung der Verwertungsgesellschaft Wort ein ihrer verlegerischen Leistung entsprechender Anteil am Ertrag zusteht und Verlage nach dem Verteilungsplan dieser Verwertungsgesellschaft einen pauschalen Anteil der Verteilungssumme unabhängig davon erhalten, ob und inwieweit die Einnahmen der Verwertungsgesellschaft auf der Wahrnehmung der ihr von Verlegern eingeräumten Rechte oder übertragenen Ansprüche beruhen.

BGH, Urteil vom 21. April 2016 - I ZR 198/13 - OLG München - LG München I

Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:


BGH: Keine pauschale Beteiligung der Verlage an Einnahmen der VG Wort

BGH
Urteil vom 21.04.2016
I ZR 198/13
Verlegeranteil


Der BGH hat entschieden, dass Verlagen keine pauschale Beteiligung an den Einnahmen der VG Wort zusteht.

Die Pressemitteilung des BGH:

Keine pauschale Beteiligung von Verlagen an den Einnahmen der VG Wort

Der u.a. für das Urheberrecht zuständige I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat heute entschieden, dass die VG Wort nicht berechtigt ist, einen pauschalen Betrag in Höhe von grundsätzlich der Hälfte ihrer Einnahmen an Verlage auszuzahlen.

Die Beklagte ist die im Jahr 1958 gegründete Verwertungsgesellschaft Wort. Sie ist ein rechtsfähiger Verein kraft staatlicher Verleihung, in dem sich Wortautoren und deren Verleger zur gemeinsamen Verwertung von Urheberrechten zusammengeschlossen haben. Sie nimmt als einzige Verwertungsgesellschaft in Deutschland die ihr vertraglich anvertrauten urheberrechtlichen Befugnisse von Wortautoren und deren Verlegern wahr.

Der Kläger ist Autor wissenschaftlicher Werke. Er hat mit der Beklagten im Jahr 1984 einen Wahrnehmungsvertrag geschlossen. Darin hat er ihr unter anderem die gesetzlichen Vergütungsansprüche für das aufgrund bestimmter Schrankenbestimmungen des Urheberrechtsgesetzes zulässige Vervielfältigen seiner Werke zum privaten Gebrauch zur Wahrnehmung übertragen.

Mit seiner Klage wendet der Kläger sich dagegen, dass die Beklagte die Verleger und bestimmte Urheberorganisationen entsprechend den Bestimmungen ihres Verteilungsplans an ihren Einnahmen beteiligt und dadurch seinen Anteil an diesen Einnahmen schmälert.

Das Oberlandesgericht hat der Klage weitgehend stattgegeben. Gegen diese Entscheidung hat die Beklagte Revision eingelegt, mit der sie die vollständige Abweisung der Klage erstrebt. Der Kläger hat Anschlussrevision eingelegt, mit der er erreichen möchte, dass seiner Klage in vollem Umfang stattgegeben wird. Der Bundesgerichtshof hat die Rechtsmittel beider Parteien zurückgewiesen.

Die Beklagte ist - so der Bundesgerichtshof - nicht berechtigt, einen pauschalen Betrag in Höhe von grundsätzlich der Hälfte ihrer Einnahmen an Verlage auszuschütten. Eine Verwertungsgesellschaft hat die Einnahmen aus der Wahrnehmung der ihr anvertrauten Rechte und Ansprüche ausschließlich an die Inhaber dieser Rechte und Ansprüche auszukehren; dabei muss sie diese Einnahmen in dem Verhältnis an die Berechtigten verteilen, in dem diese Einnahmen auf einer Verwertung der Rechte und Geltendmachung von Ansprüchen der jeweiligen Berechtigten beruhen. Damit ist es nicht zu vereinbaren, dass die Beklagte den Verlegern einen pauschalen Anteil ihrer Einnahmen auszahlt, ohne darauf abzustellen, ob und inwieweit diese Einnahmen auf der Wahrnehmung der ihr von Verlegern eingeräumten Rechte oder übertragenen Ansprüche beruhen. Allein der Umstand, dass die verlegerische Leistung es der Beklagten erst ermöglicht, Einnahmen aus der Verwertung der verlegten Werke der Autoren zu erzielen, rechtfertigt es nicht, einen Teil dieser Einnahmen den Verlegern auszuzahlen. Es ist auch nicht ersichtlich, dass die Beklagte mit der Wahrnehmung der ihr von Verlegern eingeräumten Rechte oder übertragenen Ansprüche tatsächlich Einnahmen in einem Umfang erzielt, der es rechtfertigt, regelmäßig die Hälfte der Verteilungssumme an die Verleger auszuschütten. Den Verlegern stehen nach dem Urheberrechtsgesetz keine eigenen Rechte oder Ansprüche zu, die von der Beklagten wahrgenommen werden könnten. Verleger sind - von den im Streitfall nicht in Rede stehenden Presseverlegern abgesehen - nicht Inhaber eines Leistungsschutzrechts. Die gesetzlichen Vergütungsansprüche für die Nutzung verlegter Werke stehen kraft Gesetzes originär den Urhebern zu. Die Beklagte nimmt auch keine den Verlegern von den Urhebern eingeräumten Rechte oder abgetretenen Ansprüche in einem Umfang wahr, der eine Beteiligung der Verleger an der Hälfte der Einnahmen der Beklagten begründen könnte. Das Verlagsrecht räumen die Verleger der Beklagten nicht zur Wahrnehmung ein. Gesetzliche Vergütungsansprüche haben die Urheber den Verlegern jedenfalls nicht in einem Umfang wirksam abgetreten, der es rechtfertigen könnte, die Hälfte der Einnahmen an die Verlage auszuschütten.

Dagegen durfte die Beklagte - so der Bundesgerichtshof weiter - bestimmte Urheberorganisationen an ihren Einnahmen beteiligen, soweit die Autoren diesen Organisationen ihre bereits entstandenen gesetzlichen Vergütungsansprüche abgetreten hatten.

Vorinstanzen:

LG München I - Urteil vom 24. Mai 2012 - 7 O 28640/11

OLG München - Urteil vom 17. Oktober 2013 - 6 U 2492/12


BGH: Unzulässige Klauseln in AGB einer Kindertagesstätte / Kinderkrippe - Vergütung, Kaution, Verpflichtung zur regelmäßigen Wahrnehmung des Angebots

BGH
Urteil vom 18.02.2016
III ZR 126/15

Die Pressemitteilung des BGH:


Regelungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen eines Kinderkrippenbetreibers teilweise unwirksam

Der unter anderem für das Dienstvertragsrecht zuständige III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat heute über einen Rechtsstreit zwischen dem Vater eines Kleinkindes (Kläger) und der Betreiberin einer Kinderkrippe (Beklagte) entschieden.

Der seinerzeit 16 Monate alte Sohn des Klägers besuchte die Krippe in der Zeit vom 9. bis zum 19. September 2013. An diesem Tag teilte der Kläger der Beklagten mit, dass er die Betreuung in der Einrichtung der Beklagten nicht mehr in Anspruch nehmen wolle, und bat um Rückzahlung der Kaution in Höhe von 1.000 €, die er entsprechend den Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Beklagten zuvor geleistet hatte. Sein Sohn habe sich in der Krippe nicht wohl gefühlt.

Die Beklagte hat der Kautionsrückzahlungsforderung des Klägers eigene Ansprüche auf Fortzahlung der Betreuungsvergütung zuzüglich Verpflegungs- und Pflegemittelpauschale für die Monate September bis November 2013 (insgesamt 1.590 €) entgegen gesetzt. Sie ist der Ansicht, die Kündigung sei erst zum 30. November 2013 wirksam geworden. Wegen der den Kautionsbetrag übersteigendem 590 € hat sie Widerklage erhoben, mit der sie überdies die Feststellung begehrt, dass der Kläger ihren Förderausfall für die Monate September bis November 2013 in Höhe von 2.495,07 € zu bezahlen habe. Hierzu hat sie vorgetragen, dass ihr die Rückzahlung kindbezogener staatlicher und kommunaler Fördermittel drohe, weil diese zur Voraussetzung hätten, dass ein regelmäßiger Besuch der Krippe durch die von der Förderung erfassten Kinder erfolge. Trotz intensiver Bemühungen sei ihr, der Beklagten, eine Nachbesetzung des freigewordenen Platzes vor dem 1. Dezember 2013 nicht gelungen.

Das Amtsgericht München hat Gegenforderungen der Beklagten in Höhe von insgesamt 1.410 € für gerechtfertigt erachtet und die Widerklage im Übrigen abgewiesen. Die hiergegen eingelegten Berufungen beider Parteien sind im Wesentlichen erfolglos geblieben. Die vom Berufungsgericht zugelassenen Revisionen beider Parteien hat der Bundesgerichtshof als unbegründet zurückgewiesen.

Nach dem Urteil des III. Zivilsenats konnte der Kläger das Vertragsverhältnis erst mit Wirkung zum 30. November 2013 kündigen. Ein jederzeitiges sofortiges Kündigungsrecht der Eltern (hier: des Klägers) nach § 627 Abs. 1 BGB hat der Senat verneint, weil es sich bei dem Betreuungsvertrag als um ein dauerndes Dienstverhältnis mit festen Bezügen handelt. Sieht der (Formular-)Vertrag ein ordentliches Kündigungsrecht von zwei Monaten zum Monatsende vor, so ist dies im Hinblick auf die AGB-Kontrolle nach § 307 BGB unbedenklich. Es ist bei einer solchen, vergleichsweise kurzen Frist auch nicht geboten, dass den Eltern für die Dauer der anfänglichen Eingewöhnungsphase – im Sinne einer "Probezeit" – ein fristloses Lösungsrecht eingeräumt wird.

Der Bundesgerichtshof hat jedoch andere Allgemeine Geschäftsbedingungen im Vertrag der beklagten Krippenbetreiberin gemäß § 307 BGB wegen unangemessener Benachteiligung ihrer Vertragspartner als unwirksam angesehen. Dies gilt zum einen für die Verpflichtung der Eltern zur Leistung einer Kaution in erheblicher Höhe (hier: 1.000 €) in Form eines "Darlehens" an den Betreiber der Kinderkrippe. Unwirksam ist ferner die vollständige Abbedingung der Möglichkeit der Eltern, von ihrer Vergütungspflicht im Fall des Annahmeverzugs einen Abzug wegen der vom Krippenbetreiber ersparten Aufwendungen nach § 615 Satz 2 BGB vorzunehmen; allerdings ist es zulässig, wenn vereinbarte Fest- und Pauschalbeträge stets für volle Monate zu entrichten sind. Unwirksam ist schließlich auch eine – zumal: durch Schadensersatzansprüche der Kinderkrippe sanktionierte – Verpflichtung der Eltern, ihr Kind regelmäßig in die Kinderkrippe zu bringen und dort betreuen zu lassen, da eine solche Pflicht mit dem in Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG garantierten Pflege- und Erziehungsrecht der Eltern unvereinbar wäre.

Vorinstanzen:

AG München – Urteil vom 22. Juli 2014 – 114 C 31477/13

LG München I – Urteil vom 23. April 2015 – 6 S 16379/14

Karlsruhe, den 18. Februar 2016

§ 627 BGB (Fassung seit dem 1. Januar 2002):

Bei einem Dienstverhältnis, das kein Arbeitsverhältnis im Sinne des § 622 ist, ist die Kündigung auch ohne die in § 626** bezeichnete Voraussetzung zulässig, wenn der zur Dienstleistung Verpflichtete, ohne in einem dauernden Dienstverhältnis mit festen Bezügen zu stehen, Dienste höherer Art zu leisten hat, die aufgrund besonderen Vertrauens übertragen zu werden pflegen.



§ 626 BGB (Fassung seit dem 1. Januar 2002):

Das Dienstverhältnis kann von jedem Vertragsteil aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist gekündigt werden, wenn Tatsachen vorliegen, auf Grund derer dem Kündigenden unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles und unter Abwägung der Interessen beider Vertragsteile die Fortsetzung des Dienstverhältnisses bis zum Ablauf der Kündigungsfrist oder bis zu der vereinbarten Beendigung des Dienstverhältnisses nicht zugemutet werden kann.

Die Kündigung kann nur innerhalb von zwei Wochen erfolgen. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Kündigungsberechtigte von den für die Kündigung maßgebenden Tatsachen Kenntnis erlangt. Der Kündigende muss dem anderen Teil auf Verlangen den Kündigungsgrund unverzüglich schriftlich mitteilen.

§ 307 BGB (Fassung seit dem 1. Januar 2002):



Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind unwirksam, wenn sie den Vertragspartner des Verwenders entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligen. Eine unangemessene Benachteiligung kann sich auch daraus ergeben, dass die Bestimmung nicht klar und verständlich ist.

Eine unangemessene Benachteiligung ist im Zweifel anzunehmen, wenn eine Bestimmung

1. mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung, von der abgewichen wird, nicht zu vereinbaren ist oder

2. wesentliche Rechte oder Pflichten, die sich aus der Natur des Vertrags ergeben, so einschränkt, dass die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet ist.



§ 615 BGB (Fassung seit dem 1. Januar 2002):

1Kommt der Dienstberechtigte mit der Annahme der Dienste in Verzug, so kann der Verpflichtete für die infolge des Verzugs nicht geleisteten Dienste die vereinbarte Vergütung verlangen, ohne zur Nachleistung verpflichtet zu sein. 2Er muss sich jedoch den Wert desjenigen anrechnen lassen, was er infolge des Unterbleibens der Dienstleistung erspart oder durch anderweitige Verwendung seiner Dienste erwirbt oder zu erwerben böswillig unterlässt. 3…

Volltext BGH-Entscheidung Hintergrundmusik in Zahnarztpraxen liegt vor: Keine vergütungspflichtige öffentliche Wiedergabe

BGH
Urteil vom 18.06.2015
I ZR 14/14
Hintergrundmusik in Zahnarztpraxen
UrhG § 15 Abs. 2 und 3, § 22 Satz 1, § 78 Abs. 2 Nr. 3


Wir hatten bereits in dem Beitrag "BGH: Wiedergabe von Hintergrundmusik in Zahnarztpraxis ist keine vergütungspflichtige öffentliche Wiedergabe im Sinne des UrhG" über die Entscheidung berichtet.

Leitsatz des BGH:

Die Wiedergabe von Hörfunksendungen in Wartezimmern von Zahnarztpraxen ist im Allgemeinen nicht als öffentliche Wiedergabe im Sinne von § 15 Abs. 3 UrhG anzusehen. Sie greift daher in der Regel nicht in das ausschließliche Recht der Urheber von Musikwerken oder Sprachwerken ein, Funksendungen ihrer Werke durch Lautsprecher öffentlich wahrnehmbar zu machen (§ 15 Abs. 2 Satz 1 und 2 Nr. 5 Fall 1, § 22 Satz 1 Fall 1 UrhG) und begründet auch keinen Anspruch der ausübenden Künstler auf angemessene Vergütung, soweit damit Sendungen ihrer Darbietungen öffentlich wahrnehmbar gemacht werden (§ 78 Abs. 2 Nr. 3 Fall 1 UrhG).

BGH, Urteil vom 18. Juni 2015 - I ZR 14/14 - LG Düsseldorf - AG Düsseldorf

Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier: