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BGH: Markenrechtsverletung durch Nachfüllen des mit Marke des Originalherstellers gekennzeichnetes wiederbefüllbares Behältnis

BGH
Urteil vom 17.10.2018
I ZR 136/17
Tork
Verordnung (EG) Nr. 207/2009 Art. 9 Abs. 1 Satz 2 Buchst. a, Abs. 3 Buchst. a; Art. 102 Abs. 1; Verordnung (EU) Nr. 2017/1001 Art. 9 Abs. 2 Buchst. a, Abs. 3 Buchst. a, Art. 125 Abs. 1, Art. 130 Abs. 1 und 2; MarkenG § 125b Nr. 2


Der BGH hat entschieden, dass eine Markenrechtsverletung durch Nachfüllen des mit Marke des Originalherstellers gekennzeichnetes wiederbefüllbares Behältnis vorliegen kann. Dies setzt voraus, dass der Verkehr die Marke auf dem Behältnis auch als Hinweis auf die betriebliche Herkunft des Inhalts versteht.

Leitsätze des BGH:

a) Grundsätzlich liegt eine Markenverletzung vor, wenn ein mit der Marke des Originalherstellers gekennzeichnetes wiederbefüllbares Behältnis mit Waren eines anderen Herstellers nachgefüllt wird und der Verkehr die Marke auf dem Behältnis als Hinweis nicht nur auf die betriebliche Herkunft des Behältnisses, sondern auch auf die betriebliche Herkunft des Inhalts versteht.

b) Für die Frage, ob der Verkehr eine solche Verbindung im Einzelfall tatsächlich herstellt, kann maßgeblich sein, ob die Nachfüllware selbst ein für den Verkehr bei der Benutzung der Ware erkennbares Kennzeichen trägt, Verbraucher den
Vorgang der Befüllung selbst vornehmen und der Verkehr es gewohnt ist, dass das Behältnis mit Ware anderer Hersteller bestückt wird. Auch die Relevanz von Marken im streitgegenständlichen Produktbereich kann sich auf die Verkehrsauffassung auswirken.

BGH, Urteil vom 17. Oktober 2018 - I ZR 136/17 - OLG München - LG München I

Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier: