Skip to content

OLG Hamm: Kein Anspruch gegen Festzeltbetreiber wenn Gast auf regennasser Aluminiumrampe ausrutscht

OLG Hamm
Beschluss vom 20.02.2018
9 U 149/17


Das OLG Hamm hat entschieden, dass ein Gast, der auf der regennassen Aluminiumrampe eines Festzelts ausrutscht, gegen den Festzeltbetreiber keine Schadensersatzansprüche hat

Die Pressemitteilung des Gerichts:

Oberlandesgericht Hamm: Anspruchslos - auf Rampe zum Festzelt ausgerutscht

Wer auf einer regennassen, aus Riffelblech angefertigten Aluminiumrampe zu einem Festzelt ausrutscht und stürzt, kann für eine hierdurch erlittene Verletzung allein verantwortlich sein. Unter Hinweis auf diese Rechtslage hat der 9. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Hamm mit Be-schlüssen vom 12.01.2018 und vom 20.02.2018 das erstinstanzliche Urteil des Landgerichts Arnsberg vom 01.09.2017 (Az. 1 O 144/16 LG Arnsberg) bestätigt.

Der seinerzeit 48 Jahre alte Kläger aus Arnsberg besuchte im August 2015 das nahe gelegene Festzeltgelände einer Schützenbruderschaft. Auf diesem unterhielt der beklagte Restaurationsbetrieb aus Hamm ein Festzelt. In das Zelt gelangte man über eine aus Riffelblech angefertigte Aluminiumrampe. An dem Tag herrschte Dauerregen. Nach seinem Vortrag rutschte der Kläger beim Verlassen des Festzeltes gegen 17:30 Uhr auf der regennassen Rampe aus. Er stürzte und zog sich eine Fraktur seines Außenknöchels und einen Weichteilschaden zu. Unter Hinweis darauf, dass die Gefahrenquelle für ihn nicht erkennbar gewesen sei, hat der Kläger eine Verkehrssicherungspflichtverletzung gerügt und von der Beklagten Schadensersatz verlangt, unter anderem ein Schmerzensgeld von 6.000 Euro.

Das Klagebegehren ist erfolglos geblieben. Der 9. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Hamm hat die die Klage abweisende, erstinstanzliche Entscheidung des Landgerichts Arnsberg bestätigt. Die Beklagte habe ihre Verkehrssicherungspflicht nicht verletzt, so der Senat. Eine Metallplatte, versehen mit einem die Begehbarkeit sichernden Muster, sei nicht nur am Ausgang von Festzelten, sondern auch an Rampen von LKWs und vielen anderen Orten üblich und zugelassen. Jedermann wisse, dass auf einer derartigen Metallplatte Wasser stehen bleiben und die Oberfläche dann rutschig seien könne. In dem Fall müsse man vorsichtig gehen. Vom Festzeltbetreiber seien keine weiteren Sicherungsmaßnahmen und sei auch kein Hinweis auf die offensichtliche Gefahrenstelle zu verlangen. Dass die Rampe ungewöhnlich steil angebracht gewesen und er deswegen ausgerutscht sei, habe der Kläger ebenfalls nicht nachvollziehbar vorgetragen. Er habe sich seinen Sturz selbst zuzuschreiben.

Beschlüsse des 9. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom 12.01.2018 (Hinweisbeschluss) und vom 20.02.2018 (Zurückweisungsbeschluss) im Rechtsstreit 9 U 149/17 OLG Hamm, rechtskräftig.



LG Düsseldorf: Bissiger Geldautomat - Kein Schmerzensgeld und kein Schadensersatz für Verletzung durch Hineingreifen in Geldausgabeschacht

LG Düsseldorf
Urteil vom 06.05.2014
6 O 330/13


Das LG Düsseldorf hat die Klage eines Bankkunden gegen den Betreiber eines Geldautomaten auf Schadensersatz und Schmerzensgeld abgewiesen. Der Bankkunde hatte sich an einem Geldautomaten eine Fingerquetschung zugezogen, nachdem er in den Geldausgabeschacht hineingegriffen hatte. Die ist ein Verhalten - so das Gericht - womit die Bank nicht rechnen musste.

Die Pressemitteilung des LG Düsseldorf fasst die Gründe für die Klageabweisung zusammen:

"Landgericht Düsseldorf weist Schadensersatzklage wegen Fingerquetschung am Geldautomaten ab

Das Landgericht Düsseldorf hat heute die Schadensersatzklage eines Bankkunden abgewiesen, dem bei der Geldentnahme aus einem Bankautomaten die Finger eingeklemmt und ein Finger gebrochen wurde. Die beklagte Bank habe nach Auffassung
der Kammer ihre Pflichten zur regelmäßigen Wartung und Kontrolle des Geldautomaten erfüllt. Sie sei nicht verpflichtet, darüber hinaus ihre Kunden vor fernliegenden und nicht absehbaren Gefahren zu schützen. Insbesondere habe die Bank nicht voraussehen müssen, dass ein Kunde mit seiner ganzen Hand in das Geldausgabefach hineingreift. Denn die Geldscheine werden bei der Ausgabe etwa daumendick über die Klappe aus dem Ausgabeschacht hinausgeschoben. Der Kläger habe auch nicht bewiesen, dass es bei dem Geldautomaten bereits in der Vergangenheit zu einer vergleichbaren Betriebsstörung gekommen sei, die die Bank zum Handeln hätte veranlassen müssen.

Der Kläger nahm die Bank auf Schadensersatz und Schmerzensgeld von mehr als € 5.000,00 in Anspruch. Als der Kläger an einem Bankautomaten der Beklagten Geld abhob und das Geld aus dem Fach entnehmen wollte, habe sich – so sein Vortrag – das Geldfach verschlossen und dabei seine Finger gequetscht sowie seinen Mittelfinger gebrochen.

Das Urteil ist nicht rechtskräftig. (Landgericht Düsseldorf, Aktenzeichen 6 O 330/13)"