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BGH: Zur Haftung des Geschäftsführers einer insolvenzreifen GmbH für Vermögensschäden des Vertragspartners der GmbH

BGH
Urteil vom 21.10.2014
II ZR 113/13
BGB § 823 Abs. 2 Bf, F, i.V.m. InsO § 15a Abs. 1

Leitsatz des BGH:

Hat eine insolvenzreife GmbH die von ihr geschuldete vertragliche Leistung nicht ordnungsgemäß erbracht und ist dadurch die Schädigung des Vermögens des Vertragspartners der GmbH durch deliktisches Handeln eines Dritten begünstigt worden,
besteht darin unter Berücksichtigung des Schutzzwecks der Insolvenzantragspflicht kein die Haftung des Geschäftsführers der GmbH für den eingetretenen Schaden auslösender innerer Zusammenhang zwischen der Verletzung der Insolvenzantragspflicht
durch den Geschäftsführer und dem Vermögensschaden des Vertragspartners der GmbH.

BGH, Urteil vom 21. Oktober 2014 - II ZR 113/13 - OLG Karlsruhe - LG Karlsruhe

Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier: