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LG Dortmund: Abmahnfähiger Wettbewerbsverstoß eines Schornsteinfegers durch Feuerstättenbescheid bei Vermischung von Funktion als bevollmächtigter Bezirksschornsteinfeger mit privatwirtschaftliche

LG Dortmund
Urteil vom 23.11.2016
10 O 11/16


Das LG Dortmund hat entschieden, dass ein abmahnfähiger Wettbewerbsverstoß eines Schornsteinfegers durch einen Feuerstättenbescheid vorliegt, wenn dieser seine Funktion als bevollmächtigter Bezirksschornsteinfeger mit privatwirtschaftlicher Tätigkeit vermischt.

Aus den Entscheidungsgründen:

Die Gestaltung des beanstandeten Feuerstättenbescheides ist nach der Generalklausel des § 3 UWG alter und neuer Fassung unlauter. Mit dem Inhalt des letzten Absatzes der Hinweise vermengt der Beklagte, Mitbewerber des Klägers, in unzulässiger Weise die Funktion als bevollmächtigter Bezirksschornsteinfeger mit privatwirtschaftlicher Tätigkeit. Dabei ist zwar anzuerkennen, dass ein isolierter Hinweis auf den Entfall der Notwendigkeit, ein Formblatt zu übersenden, wenn die Arbeiten von dem Beklagten durchgeführt werden, schlicht der Gesetzeslage entspricht (§ 4 Abs. 1 S. 1 SchfHwG) und damit nicht zu beanstanden ist. Der Bereich des erlaubten wird jedoch verlassen, wenn daran anknüpfend auch für privatwirtschaftliche Tätigkeiten geworben wird. So liegt es bei dem durch den einheitlichen Fettdruck verklammerten Hinweis, auch für Fragen zu „durchzuführenden Arbeiten“ zur Verfügung zu stehen. Mit dieser Gestaltung wird die vom Gesetzgeber geschaffene Situation, dass dieselbe Person sowohl als Beliehener als auch privatwirtschaftlich in Konkurrenz mit anderen Schornsteinfegern in dem übertragenen Bezirk tätig werden kann, über Gebühr ausgenutzt. Dabei wird nicht verkannt, dass bei der Durchführung privatwirtschaftlicher Arbeiten und hoheitlicher Tätigkeiten als Beliehener in „Personalunion“ stets die Gefahr besteht, dass Berührungspunkte zwischen diesen beiden Bereichen bestehen. Ferner wird der Beliehene regelmäßig schon einen Wettbewerbsvorsprung dadurch haben, dass er bei seinen hoheitlichen Tätigkeiten mit den potenziellen Kunden für die privatwirtschaftlichen Arbeiten in Kontakt kommt. Diese wiederum werden häufig geneigt sein, den Beliehenen auch für die privatwirtschaftlichen Tätigkeiten zu beauftragen, sei es aus Bequemlichkeit, sei es, weil der jeweilige Beliehene ihnen kompetent erscheint oder sei es das Kalkül, dass derjenige, welcher die Arbeiten ausführt, diese nicht - wenn auch in anderer Funktion - bei einer Prüfung beanstanden wird. Die so beschriebene Situation ist Folge der Gesetzeslage. Wohl nicht als unlauter dürfte es zu bewerten sein, wenn der Beliehene während einer Feuerstättenschau auf die Möglichkeit der Durchführung der privatwirtschaftlichen Arbeiten angesprochen wird und dann darauf positiv reagiert, ohne dabei den Eindruck zu erwecken, die privatwirtschaftlichen Tätigkeiten könnten nur durch ihn erbracht werden. Demgegenüber liegt ein unlauteres Handeln vor, wenn die „Personalunion“ dazu genutzt wird, die jeweiligen Eigentümer aktiv zu umwerben, wie es vorliegend der Fall war.

In einer ähnlichen Konstellation hat das OLG Celle (GRUR-RR 2004,374) entschieden, dass eine Stadt, die private Grabpflegearbeiten anbietet, sich gegenüber den privaten Gärtnereien einen nicht gerechtfertigten Wettbewerbsvorteil verschafft, wenn sie Hinterbliebenen, die die städtische Friedhofsverwaltung wegen des“ Kaufs“ einer Grabstelle aufsuchen müssen, Grabpflegeleistungen durch ihre Mitarbeiter in denselben Räumen anbietet (vgl. auch Landgericht Aurich, Urteil vom 12.2.2012, Az. 6 O 17/12 = Beck RS 2016,07383, allerdings unter dem Gesichtspunkt der Irreführung).


Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier: