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LAG Köln: Darlegungs- und Beweislast für Zugang eine E-Mail trägt Versender - keine Vermutungswirkung wenn Versender keine Meldung über Unzustellbarkeit erhält

LAG Köln
Entscheidung vom 11.01.2022
4 Sa 315/21


Das LAG Köln hat entschieden, dass der Versender einer E-Mail die Darlegungs- und Beweislast für Zugang der E-Mail trägt. Eine Vermutungswirkung für den Zugang, wenn der Versender nach Versand keine Meldung über die Unzustellbarkeit erhält, gibt es nicht.

Die Pressemitteilung des Gerichts:

Landesarbeitsgericht Köln: Beweis für den Zugang einer E-Mail

Den Absender einer E-Mail trifft gem. § 130 BGB die volle Darlegungs- und Beweislast dafür, dass die E-Mail dem Empfänger zugegangen ist. Ihm kommt keine Beweiserleichterung zu Gute, wenn er nach dem Versenden keine Meldung über die Unzustellbarkeit der E-Mail erhält. Dies hat das Landesarbeitsgericht am 11. Januar 2022 entschieden.

In dem Rechtsstreit stritten die Parteien um die Verpflichtung des Klägers, ein ihm zur Finanzierung einer Fortbildung gewährtes Darlehen an die Beklagte zurückzuzahlen. In dem Darlehensvertrag war geregelt, dass die Beklagte auf die Rückzahlung des Darlehens verzichtet, wenn sie aus betrieblichen Gründen dem Kläger nicht innerhalb von fünf Jahren nach Beendigung der Fortbildung die Übernahme in ein Arbeitsverhältnis anbietet. Ob der Kläger eine E-Mail der Beklagten mit einem Beschäftigungsangebot als Anlage am letzten Tag der Frist erhalten hat, war streitig. Die Beklage verwies auf ihr Postausgangs- und Posteingangskonto, wonach die E-Mail verschickt worden sei und sie daraufhin keine Meldung der Unzustellbarkeit bekommen habe. Laut Kläger ging eine solche E-Mail erst drei Tage später bei ihm ein.

In dem hieraufhin vereinbarten Arbeitsverhältnis begann die Beklagte, vom Gehalt des Klägers monatlich jeweils 500 Euro als Darlehensrückzahlung einzubehalten. Sie war der Ansicht, dass dem Kläger rechtzeitig ein Arbeitsplatz aufgrund der E-Mail angeboten worden sei. Die Bedingung für den Verzicht auf die Rückzahlung sei nicht eingetreten. Sie könne sich hinsichtlich des fristgerechten Zugangs der E-Mail auf den Beweis des ersten Anscheins berufen.

Das Arbeitsgericht hat der Lohnzahlungsklage stattgegeben. Die hiergegen eingelegte Berufung der Beklagten hat das Landesarbeitsgericht zurückgewiesen.

Der Zugang einer E-Mail sei vom Versender darzulegen und zu beweisen. Die Absendung der E-Mail begründe keinen Anscheinsbeweis für den Zugang beim Empfänger. Ob nach dem Versenden einer E-Mail die Nachricht auf dem Empfängerserver eingeht, sei nicht gewiss. Wie auch bei einfacher Post sei es technisch möglich, dass die Nachricht nicht ankommt. Dieses Risiko könne nicht dem Empfänger aufgebürdet werden. Denn der Versender wähle die Art der Übermittlung der Willenserklärung und trage damit das Risiko, dass die Nachricht nicht ankommt. Um sicherzustellen, dass eine E-Mail den Adressaten erreicht hat, habe der Versender über die Optionsverwaltung eines E-Mail-Programms die Möglichkeit, eine Lesebestätigung anzufordern.



OLG Rostock: Wiederholungsgefahr begründet nicht automatisch die Dringlichkeit bzw. den Verfügungsgrund für eine einstweilige Verfügung

OLG Rostock
Beschluss vom 26.04.2021
2 W 12/21


Das OLG Rostock hat entscheiden, dass das Bestehen der Wiederholungsgefahr nicht automatisch die Dringlichkeit bzw. den Verfügungsgrund für eine einstweilige Verfügung begründet.

Aus den Entscheidungsgründen:
"Jedenfalls nämlich fehlt aus den Gründen, die das Landgericht in seinem Nichtabhilfebeschluss noch einmal pointiert von der hier nicht ausschlaggebenden Frage nach dem Zeitversatz zwischen Kenntnisnahme vom Verstoß und Antragstellung (so genannte Selbstwiderlegung; vgl. MüKoZPO/Drescher, 05. Aufl. 2016, § 935 Rn. 18 ff., m.w.N.) abgegrenzt hat, der Verfügungsgrund (§§ 920 Abs. 2, 936 ZPO). Den dahingehenden Überlegungen des Landgerichts tritt der Senat mit der ergänzenden Maßgabe bei, dass jedenfalls nicht bereits aus der - etwaigen - Bejahung der für den Verfügungsanspruch erforderlichen Wiederholungsgefahr zugleich auf den Verfügungsgrund geschlossen werden kann (OLG Dresden, Urteil vom 07.04.2005 - 9 U 263/05, NJW 2005, 1871 [Juris; Tz. 14]; Zöller/Vollkommer, ZPO, 33. Aufl. 2020, § 935 Rn. 10; BeckOK ZPO/Mayer, 40. Edition - Stand: 01.03.2021, § 935 Rn. 14). Daher ergibt sich ein Verfügungsgrund insbesondere nicht - schon - daraus, dass der (etwaige) Unterlassungsschuldner die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung verweigert hat (OLG Dresden, a.a.O.). Vorliegend hat die Antragsgegnerin den streitbegriffenen Artikel mit den angegriffenen Äußerungen und Lichtbildern am 03.03.2021 „aus dem Netz“ genommen. Seither - nach allgemeinen prozessualen Grundsätzen kommt es nicht auf die Zeitspanne zwischen dem 03.03.2021 und dem Zeitpunkt der Antragstellung (19.03.2021) an, sondern auf die (längere) Zeitspanne bis zum Verhandlungsschluss (§ 296a Satz 1 ZPO) bzw. (im Beschlussverfahren ohne mündliche Verhandlung) bis zum Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung (durch den Senat, also „bis jetzt“) - hat die Antragsgegnerin keinerlei Anstalten unternommen, den Beitrag erneut „ins Netz“ zu stellen (oder in irgendeiner sonstigen Form zu wiederholen). Es liegt auch sonst keinerlei konkreter Anhaltspunkt für eine - zeitnahe und damit ein Hauptsacheverfahren ausschließende - Wiederholung vor."

Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:


BGH: In Kartellverfahren spricht Vermutung dafür dass Abstimmung durch Informationsaustausch das Marktverhalten der beteiligten Unternehmen beeinflusst - Bierkartell

BGH
Beschluss vom 13.07.2020
KRB 99/19
Bierkartell
GWB § 1, § 81 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 Nr. 1; AEUV Art. 101 Abs. 1; EGV Art. 81 Abs. 1; GG Art. 1 Abs. 1, Art. 20 Abs. 3; MRK Art. 6 Abs. 2; OWiG § 31 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3


Der BGH hat im Bierkartell-Verfahren entschieden, dass in Kartellverfahren eine tatsächliche Vermutung dafür spricht, dass eine Abstimmung durch Informationsaustausch das Marktverhalten der beteiligten Unternehmen beeinflusst.

Leitsätze des BGH:

a) Der Tatbestand der aufeinander abgestimmten Verhaltensweise ist zweigliedrig; er verlangt neben einem Abstimmungsvorgang (Fühlungnahme) eine tatsächliche Verhaltensweise im Sinne einer praktischen Zusammenarbeit auf dem Markt, das heißt ein konkretes Marktverhalten in Umsetzung der Abstimmung. Typisches Mittel einer verbotenen Abstimmung ist der Austausch von Informationen über wettbewerbsrelevante Parameter mit dem Ziel, die Ungewissheit über das zukünftige Marktverhalten des Mitbewerbers auszuräumen.

b) Im Kartellzivil- und -verwaltungsverfahren spricht eine tatsächliche Vermutung dafür, dass eine Abstimmung durch Informationsaustausch das Marktverhalten der beteiligten Unternehmen beeinflusst. Diese Vermutung hat ihren sachlichen Grund in dem Erfahrungssatz, dass ein Unternehmen Kenntnisse über beabsichtigtes oder erwogenes Marktverhalten eines Mitbewerbers regelmäßig bei der Bestimmung des eigenen Marktverhaltens berücksichtigt.

c) Die - potentiell starke - Indizwirkung dieses Erfahrungssatzes ist auch bei der Beweiswürdigung im Kartellbußgeldverfahren zu beachten. Vermag sich das Tatgericht nicht von einem Kausalzusammenhang zwischen Abstimmung und Marktverhalten zu überzeugen, erweist sich die Beweiswürdigung grundsätzlich als lücken- und damit rechtsfehlerhaft, wenn der Erfahrungssatz in den Urteilsgründen nicht erörtert ist.

d) Der Tatbestand der aufeinander abgestimmten Verhaltensweise fasst den Abstimmungsvorgang und die hierauf beruhende Verhaltensweise im Sinne einer praktischen Zusammenarbeit auf dem Markt zu einer Bewertungseinheit als Unterfall der tatbestandlichen Handlungseinheit zusammen. Solange das Marktverhalten fortdauert, ist die Tat nicht im Sinne des § 31 Abs. 3 OWiG beendet.

BGH, Beschluss vom 13. Juli 2020 - KRB 99/19 - OLG Düsseldorf

Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:


OLG Köln: Online-Magazin durfte über Beziehung zwischen Carolin Kebekus und Serdar Somuncu berichten

OLG Köln
Urteil vom 06.04.2017
15 U 92/16

Das OLG Köln hat entschieden, dass ein Online-Magazin über das Bestehen eines vermuteten Beziehung zwischen Carolin Kebekus und Serdar Somuncu berichten durfte. Das OLG Köln wies in der Entscheidung darauf hin, dass aus prozessualen Gründen davon auszugehen sei, dass diese verheiratet sind. Dies war nicht substantiiert bestritten worden.

Die Pressemitteilung des OLG Köln:

Köln Reporter durfte über Carolin Kebekus und Serdar Somuncu berichten

Das Online Magazin www.koelnreporter.de externer Link, öffnet neues Browserfenster durfte über ein vermutetes "Verhältnis" der Kabarettistin Carolin Kebekus mit dem Kabarettisten Serdar Somuncu berichten. Eine Klage von Carolin Kebekus gegen das Online Magazin mit dem Ziel, entsprechende Veröffentlichungen zu unterlassen, hat der 15. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Köln heute abgewiesen und das anderslautende Urteil des Landgerichts Köln aufgehoben.

Die Besonderheit des Falles liegt darin, dass der Senat für den Rechtsstreit prozessual davon auszugehen hatte, dass Carolin Kebekus und Serdar Somuncu sogar miteinander verheiratet sind. Ob das wirklich der Fall ist, war in dem Zivilrechtsstreit nicht endgültig zu klären. Der Beklagte habe aber in der Berufungsinstanz so viele Anhaltspunkte für eine Ehe zwischen den Kabarettisten vorgetragen, dass das einfache Bestreiten der Klägerin, sie sei jedenfalls nicht seit 2012 mit Herrn Somuncu verheiratet, nicht mehr ausreichend gewesen sei. So ergäben sich aus öffentlich einsehbaren Informationen Anhaltspunkte für eine Ehe. Prozessual sei daher die Ehe der Kabarettisten als unstreitig zu behandeln. Anders als im Strafrecht darf ein Gericht im Zivilrecht den Sachverhalt nicht von Amts wegen weiter aufzuklären versuchen.

Das Bestehen der Ehe als unstreitig vorausgesetzt, sei die Berichterstattung über ein "Verhältnis" der Kabarettisten zulässig. Eine Eheschließung sei dem Bereich der sogenannten "Sozialsphäre" zuzuordnen. Über wahre Tatsachen aus dem Bereich der Sozialsphäre dürfe regelmäßig berichtet werden. Der Bericht über ein "Verhältnis" der Ehepartner werde von diesem Recht mit umfasst. Es liege auch keine Ausnahme vor, etwa weil Serdar Somuncu besonders sensible Themen satirisch behandle (u.a. Lesungen von Textstellen aus Hitlers "Mein Kampf") und daher möglicherweise die Gefahr gewaltsamer Übergriffe durch Neonazis bestehe. Denn die Klägerin sei in ihrer kabarettistischen Tätigkeit selbst mit entsprechenden Themen in der Öffentlichkeit präsent (u.a. das Video "Wie blöd du bist").

Der Senat hat in der Entscheidung aber auch deutlich gemacht, dass Medien nicht folgenlos über bloße "Gerüchte" berichten dürfen. Die Einzelfallentscheidung sei davon geprägt, dass der Beklagte mit diesem "Gerücht" - auch wenn er dies zum Zeitpunkt der Veröffentlichung (wohl) nicht gewusst habe - eine wahre Tatsache aus der Sozialsphäre behauptet habe. Eine wahre Tatsachenbehauptung aus der Sozialsphäre könne aber nicht deswegen verboten werden, weil die Wahrheit dem Äußernden zum Äußerungszeitpunkt nicht bewusst sei.

Der Senat hat die Revision nicht zugelassen, da sich die Entscheidung mit der Zulässigkeit der Äußerung einer wahren Tatsache aus der Sozialsphäre im Einzelfall befasst und der Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung zukommt.

Urteil des Landgerichts Köln vom 18.05.2016, Az. 28 O 417/15

Urteil des Oberlandesgerichts Köln vom 06.04.2017, Az. 15 U 92/16


OLG Hamm: Keine Dringlichkeit für einstweilige Verfügung wenn Wettbewerbsverstoß durch ähnliches Produkt bereits länger bekannt war - Verstoß gegen DiätVO

OLG Hamm
Urteil vom 21.04.2016
4 U 44/16


Das OLG Hamm hat entschieden, dass die Vermutung der Dringlichkeit für eine einstweilige Verfügung entfällt, wenn der Wettbewerbsverstoß durch ein ähnliches Produkt bereits länger bekannt ist. Vorliegend ging es um einen Verstoß gegen gegen § 14b Abs. 1 Satz 2 DiätVO wegen eines fehlenden Wirksamkeitsnachweises.

Aus den Entscheidungsgründen:

Es fehlt an einem Verfügungsgrund. Auf die Dringlichkeitsvermutung nach § 12 Abs. 2 UWG kann sich der Verfügungskläger im Ergebnis nicht berufen. Die Vermutung der Dringlichkeit ist widerlegt, wenn der Anspruchsteller nach Kenntniserlangung von dem Wettbewerbsverstoß und der Identität des Verletzers oder nach dem Eintritt von Umständen, die den Vorwurf einer grob fahrlässigen Unkenntnis von dem Wettbewerbsverstoß und der Identität des Verletzers begründen, längere Zeit zuwartet und hierdurch zu erkennen gibt, dass es „ihm nicht eilig ist“ (Köhler/Bornkamm/Köhler, UWG, 34. Aufl. [2016], § 12 Rdnrn. 3.15 f), wobei nach der ständigen Rechtsprechung des Senats grundsätzlich nicht länger als einen Monat zugewartet werden darf (vgl. z.B. Senat, Urteil vom 13.02.2014 – 4 U 172/13). Da der Anspruchsgegner in der Regel keine Kenntnis von der (möglichen) Kenntniserlangung durch den Anspruchsteller hat, braucht er zur Entkräftung der Dringlichkeitsvermutung nur Tatsachen vorzutragen, die den Schluss auf eine Kenntniserlangung durch den Anspruchsteller zu einem bestimmten Zeitpunkt zulassen. Spätestens dann muss der Anspruchsteller darlegen und gegebenenfalls glaubhaft machen, wann er tatsächlich Kenntnis erlangt hat (vgl. Köhler/Bornkamm/Köhler, a.a.O., § 12 Rdnrn. 3.15).

Unstreitig hatte der Verfügungskläger den damaligen Hersteller der beiden hier streitgegenständlichen Produkte bereits unter dem 22.11.2011 wegen eines – jedenfalls dem Produktnamen nach – als „Schwesterprodukt“ der beiden hier streitgegenständlichen Produkte zu bezeichnenden Diätproduktes abgemahnt. Gegenstand dieser Abmahnung war – wie auch im vorliegenden Verfahren – der Vorwurf eines Verstoßes gegen § 14b Abs. 1 Satz 2 DiätVO wegen eines fehlenden Wirksamkeitsnachweises. Der Verfügungskläger hätte jedenfalls angesichts dieser Umstände mitteilen müssen, wann genau er von den hier streitgegenständlichen Wettbewerbsverstößen Kenntnis erlangt hat. Dieser Obliegenheit ist er nicht nachgekommen.

Ohne Erfolg macht der Verfügungskläger geltend, bei Wettbewerbsverstößen der hier in Rede stehenden Art erlange der Abmahnende erst durch die Reaktion des Abgemahnten auf die Abmahnung endgültige Gewissheit über das Vorliegen eines Wettbewerbsverstoßes. In einer solchen Konstellation muss für den Beginn der „Dringlichkeitsfrist“ auf die Kenntnis (oder grob fahrlässige Unkenntnis) derjenigen (Verdachts-)Umstände abgestellt werden, die dem Abmahnenden Anlass zu seiner Abmahnung gegeben haben. Anderenfalls hätte es in einer derartigen Konstellation ein Anspruchsteller, der einen zu einer Abmahnung Anlass gebenden Verdacht auf das Vorliegen eines Wettbewerbsverstoßes hegt, durch das Hinauszögern einer Abmahnung in der Hand, auch den Beginn der „Dringlichkeitsfrist“ hinauszuschieben. Dass in einem solchen Fall keine Eilbedürftigkeit mehr vorliegt und kein anerkennenswertes Bedürfnis mehr nach der Verfolgung des Wettbewerbsverstoßes im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes besteht, liegt auf der Hand und bedarf keiner weiteren Erörterung. Zu der Frage, wann er von den Umständen, die ihm Anlass zu seiner Abmahnung vom 23.10.2015 gegeben haben, Kenntnis erlangt hat, hat sich der Verfügungskläger indes auch nicht geäußert.

Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:

BGH: Abstimmung des Verhaltens unter Wettbewerbern durch den Austausch von Informationen über ihr künftiges Marktverhalten begründet Vermutung für Kartellrechtsverstoß

BGH
Urteil vom 12.04.2016
KZR 31/14
Gemeinschaftsprogramme
GWB § 1


Der BGH hat entschieden, dass die Abstimmung des Verhaltens unter Wettbewerbern durch den Austausch von Informationen über ihr künftiges Marktverhalten die Vermutung für einen Kartellrechtsverstoß bei einem entsprechenden späteren Marktverhalten begründet.

Leitsatz des BGH:

Die Abstimmung des Verhaltens unter Wettbewerbern durch den Austausch von Informationen über ihr künftiges Marktverhalten hat nach der Lebenserfahrung auch ohne weiteres Zutun nachteiligen Einfluss auf den Wettbewerb. Dies begründet die Vermutung, dass die an der Abstimmung beteiligten Unternehmen die mit ihren Wettbewerbern ausgetauschten Informationen bei der Bestimmung ihres Marktverhaltens berücksichtigen. Ein in der Folge von der Abstimmung unabhängiges Marktverhalten aufgrund einer selbständig getroffenen unternehmerischen Entscheidung kann daher nur dann angenommen werden, wenn greifbare Anhaltspunkte dafür feststellbar sind.

BGH, Urteil vom 12. April 2016 - KZR 31/14 - OLG Düsseldorf - LG Köln

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BGH: Keine Vermutung der Inhaberschaft beim nicht eingetragenen Gemeinschaftsgeschmacksmuster - auch bei Erstveröffentlichung

BGH
Urteil
Bolerojäckchen
GGV Art. 11, 14 Abs. 1 und 3, Art. 85 Abs. 2 Satz 1

Leitsatz des BGH:

Die Partei, die Rechte aus einem nicht eingetragenen Gemeinschaftsgeschmacksmuster ableitet, trägt die Darlegungs- und Beweislast dafür, dass sie
Inhaberin des Rechts nach Art. 14 Abs. 1 und 3 GGV ist. Zu ihren Gunsten streitet keine Vermutung für die Inhaberschaft, wenn sie das nicht eingetragene
Gemeinschaftsgeschmacksmuster erstmalig der Öffentlichkeit innerhalb der Union im Sinne des Art. 11 GGV zugänglich gemacht hat.
BGH, Urteil vom 13. Dezember 2012 - I ZR 23/12 - OLG München - LG München I

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BGH: Übereinstimmende und nicht offensichtlich falsche Angaben der Parteien zum Streitwert sind ein widerlegbares Indiz für den wirtschaftlichen Wert des Klagebegehrens

BGH
Beschluss vom 08.10.2012
X ZR 110/11
Vorausbezahlte Telefongespräche II
ZPO § 3

Leitsatz des BGH:

Übereinstimmende und nicht offensichtlich unzutreffende Angaben der Parteien im erstinstanzlichen Verfahren zum Streitwert des Patentverletzungsverfahrens sind ein widerlegbares Indiz für den wirtschaftlichen Wert des Klagebegehrens.

BGH, Beschluss vom 8. Oktober 2012 - X ZR 110/11 - OLG Düsseldorf - LG Düsseldorf

Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:

BGH: Ein Verbrauchsgüterkauf liegt auch dann vor, wenn eine GmbH Verkäufer im Rahmen eines branchenfremden Nebengeschäftes ist

BGH
Urteil vom 13.07.2011
VIII ZR 215/10
Verbrauchsgüterkauf
Branchenfremdes Nebengeschäft

Der BGH hat entschieden, dass ein Verbrauchsgüterkauf auch dann vorliegen kann, wenn eine GmbH Verkäufer im Rahmen eines branchenfremden Nebengeschäftes ist. Allerdings hat eine GmbH die Möglichkeit, die in § 344 Abs. 1 HGB enthaltene Vermutung zu widerlegen.

Aus der Pressemitteilung des BGH:

"Der unter anderem für das Kaufrecht zuständige VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat im Anschluss an die Rechtsprechung des XI. Zivilsenats zum Verbraucherdarlehensvertrag (BGHZ 179, 126 ff.) entschieden, dass auch der Verkauf beweglicher Sachen durch eine GmbH im Zweifel zum Betrieb des Handelsgewerbes der GmbH gehört (§ 344 Abs. 1 HGB) und damit, auch soweit es sich um branchenfremde Nebengeschäfte handelt, unter die Bestimmungen der §§ 474 ff. BGB über den Verbrauchsgüterkauf fällt. Es ist nicht erforderlich, dass der Geschäftszweck der Handelsgesellschaft auf den Verkauf von Gegenständen gerichtet ist. Da die Beklagte die gesetzliche Vermutung des § 344 Abs. 1 HGB nicht widerlegt hat, handelt es sich auch im vorliegenden Fall um ein Unternehmergeschäft im Sinne der §§ 14, 474 BGB, so dass der Beklagten die Berufung auf den vereinbarten Gewährleistungsausschluss verwehrt ist."

Die vollständige Pressemitteilung des BGH finden Sie hier:

"BGH: Ein Verbrauchsgüterkauf liegt auch dann vor, wenn eine GmbH Verkäufer im Rahmen eines branchenfremden Nebengeschäftes ist" vollständig lesen

BGH: Werbung mit dem Slogan "20% auf alles" nur zulässig, wenn der Käufer gegenüber dem vorherigen Preis auch tatsächlich eine Preisersparnis in der beworbenen Höhe erzielt

BGH
Urt. v. 20. November 2008
I ZR 122/06
20% auf alles
UWG § 5 Abs. 4 Satz 1


Leitsatz des BGH:

Der Verkehr versteht eine Werbung, in der das gesamte Sortiment mit Ausnahme einer Produktgruppe ab einem bestimmten Zeitpunkt zu einem um 20% reduzierten Preis angeboten wird, in der Weise, dass er beim Kauf eines beliebigen Artikels aus dem Sortiment gegenüber dem vorher geltenden Preis eine Preisersparnis in der angekündigten Höhe erzielt.

Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier.