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EuGH: Früchtetee Himbeer-Vanille Abenteuer muss Himbeeren und Vanille enthalten - Zutatenliste reicht nicht um Irreführung der Produktbezeichnung auszuräumen

EuGH
Urteil vom 04.06.2015
C-195/14
Bundesverband der Verbraucherzentralen und Verbraucherverbände –
Verbraucherzentrale Bundesverband e. V. / Teekanne GmbH & Co. KG


Der EuGH hat entschieden, dass ein als "Früchtetee Himbeer-Vanille Abenteuer" Himbeeren und Vanille enthalten muss. tatsächlich enthielt das Teekanne-Produkt weder natürliche Zutaten aus Vanille oder Himbeeren noch aus Vanille oder Himbeeren gewonnene Aromen. Eine Zutatenliste ist regelmäßig nicht geeignet den irreführenden Eindruck der Produktbezeichnung bzw. Etikettierung auszuräumen (Zum Vorlagebeschluss des BGH siehe "BGH: EuGH muss über Himbeer-Vanille Tee mit natürlichen Aromen ohne Himbeer- oder Vanille-Bestandteile entscheiden - Hinweis auf Imitate im Zutatenverzeichnis ausreichend ?" ).

Die Pressemitteilung des EuGH:

"Die Etikettierung eines Lebensmittels darf den Verbraucher nicht irreführen, indem sie den Eindruck des Vorhandenseins einer Zutat erweckt, die tatsächlich in dem Erzeugnis nicht vorhanden ist

Das Verzeichnis der Zutaten kann, auch wenn es richtig und vollständig ist, ungeeignet sein, einen sich aus der Etikettierung ergebenden falschen oder missverständlichen Eindruck zu berichtigen Das deutsche Unternehmen Teekanne vertreibt einen Früchtetee unter der Bezeichnung „Felix Himbeer-Vanille Abenteuer“. Die Verpackung weist u. a. Abbildungen von Himbeeren und Vanilleblüten sowie die Angaben „Früchtetee mit natürlichen Aromen“, „Früchteteemischung mit natürlichen Aromen – Himbeer-Vanille-Geschmack“ und „nur natürliche Zutaten“ auf. Tatsächlich enthält der Früchtetee keine natürlichen Zutaten aus Vanille oder Himbeere oder aus Vanille oder Himbeere gewonnene Aromen. Das Verzeichnis der Zutaten auf einer Seite der Verpackung lautet:
„Hibiskus, Apfel, süße Brombeerblätter, Orangenschalen, Hagebutten, natürliches Aroma mit Vanillegeschmack, Zitronenschalen, natürliches Aroma mit Himbeergeschmack, Brombeeren, Erdbeeren, Heidelbeeren, Holunderbeeren“.

Eine deutsche Verbraucherschutzvereinigung wirft Teekanne vor, durch Angaben auf der Verpackung den Verbraucher über die Zusammensetzung des Tees irregeführt zu haben. Aufgrund dieser Angaben erwarte der Verbraucher nämlich, dass der Tee Bestandteile von Vanille und Himbeere oder zumindest natürliche Vanille- und Himbeeraromen enthalte. Die Vereinigung
fordert Teekanne daher auf, die Werbung für den Tee zu unterlassen. Der letztinstanzlich angerufene Bundesgerichtshof fragt den Gerichtshof, ob die Etikettierung eines Lebensmittels den Verbraucher irreführen kann, wenn sie den Eindruck des Vorhandenseins einer Zutat erweckt, die tatsächlich in dem Erzeugnis nicht vorhanden ist und der Verbraucher dies nur feststellen kann, wenn er das Verzeichnis der Zutaten liest.

In seinem heutigen Urteil weist der Gerichtshof darauf hin, dass der Käufer nach dem Unionsrecht über korrekte, neutrale und objektive Informationen verfügen muss, durch die er nicht irregeführt wird, und die Etikettierung eines Lebensmittels nicht irreführend sein darf. Auch wenn angenommen wird, dass der Verbraucher das Verzeichnis der Zutaten vor dem Kauf eines
Erzeugnisses liest, schließt der Gerichtshof nicht aus, dass die Etikettierung des Erzeugnisses geeignet sein kann, den Käufer irrezuführen, wenn bestimmte Elemente der Etikettierung unwahr, falsch, mehrdeutig, widersprüchlich oder unverständlich sind.
Der Gerichtshof stellt klar, dass in einem solchen Fall das Verzeichnis der Zutaten, auch wenn es richtig und vollständig ist, ungeeignet sein kann, einen falschen oder missverständlichen Eindruck zu berichtigen, der sich für den Verbraucher aus der
Etikettierung des Lebensmittels ergibt. Erweckt die Etikettierung eines Lebensmittels den Eindruck des Vorhandenseins einer Zutat, die tatsächlich nicht vorhanden ist (und ergibt sich dies allein aus dem Verzeichnis der Zutaten), ist eine solche Etikettierung daher geeignet, den Käufer über die Eigenschaften des Lebensmittels irrezuführen.

Das nationale Gericht wird daher bei der Prüfung der verschiedenen Elemente der Etikettierung des Tees festzustellen haben, ob ein normal informierter und vernünftig aufmerksamer und kritischer Durchschnittsverbraucher über das Vorhandensein von Himbeer- und Vanilleblütenzutaten oder aus diesen Zutaten gewonnenen Aromen irregeführt werden kann. Dabei wird das nationale Gericht die verwendeten Begriffe und Abbildungen sowie Platzierung, Größe, Farbe, Schriftart, Sprache, Syntax und Zeichensetzung der verschiedenen Elemente auf der Verpackung des Früchtetees zu berücksichtigen haben."


Tenor der Entscheidung:

Art. 2 Abs. 1 Buchst. a Ziff. i und Art. 3 Abs. 1 Nr. 2 der Richtlinie 2000/13/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. März 2000 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Etikettierung und Aufmachung von Lebensmitteln sowie die Werbung hierfür in der durch die Verordnung (EG) Nr. 596/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Juni 2009 geänderten Fassung sind dahin auszulegen, dass es mit ihnen nicht vereinbar ist, dass die Etikettierung eines Lebensmittels und die Art und Weise, in der sie erfolgt, durch das Aussehen, die Bezeichnung oder die bildliche Darstellung einer bestimmten Zutat den Eindruck des Vorhandenseins dieser Zutat in dem Lebensmittel erwecken können, obwohl sie darin tatsächlich nicht vorhanden ist und sich dies allein aus dem Verzeichnis der Zutaten auf der Verpackung des Lebensmittels ergibt.

Den Volltext des Urteils finden Sie hier:



LG Duisburg: Geschwärzte Oliven dürfen nicht als schwarze Oliven beworben - wettbewerbswidrige Irreführung

LG Duisburg
Urteil vom 06.03.2015
2 O 84/14


Das LG Duisburg hat zutreffend entschieden, dass geschwärzte Oliven nicht als "schwarze Oliven" beworben werden dürfen. Das Gericht gab mit der Entscheidung einer Klage des vzbv gegen Aldi statt und sah in der Produktbezeichnung eine wettbewerbswidrige Irreführung.

Aus den Entscheidungsgründen:

"Zunächst liegt hinsichtlich der Etikettierung, deren Unterlassung unter der Ziffer 1 angeordnet wird (im Zutatenverzeichnis Angabe „schwarze Oliven"), eine Irreführung vor. Denn bei der Bewerbung des Produkts auf der Schauseite des Etiketts mit der Bezeichnung "Spanische schwarze Oliven" handelt es sich eine irreführende Bezeichnung, da es sich tatsächlich nicht um natürlich schwarze Oliven handelt, was durch die Bezeichnung suggeriert wird, sondern lediglich um grüne, schwarz eingefärbte Oliven. Überdies ist nicht einmal in der Zutatenliste angegeben, dass es sich bei dem Inhalt lediglich um schwarz eingefärbte Oliven handelt."

Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:

LG Hamburg: Keine Irreführung durch Nivea, wenn 7 cm hohe Produktverpackung einen 4 cm hohen Creme-Tiegel enthält und die Füllmenge auf der Verpackung angegeben ist

LG Hamburg
Urteil vom 27.01.2015
312 O 51/14

Das LG Hamburg hat entschieden, dass keine Irreführung vorliegt, wenn 7 cm hohe Produktverpackung einen 4 cm hohen Creme-Tiegel enthält und die Füllmenge auf der Verpackung angegeben ist. Das Gericht wies die Klage der Wettbewerbszentrale gegen die Beiersdorf AG wegen eines Nivea-Produktes ab.


OVG Münster: Dr. Oetker muss Verbraucherinformation über Druckchemikalien in Lebensmitteln durch Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft hinnehmen

OVG Münster
Urteil vom 01.04.2014
8 A 654/12


Das OVG Münster hat entschieden, dass das Nahrungsmittelunternehmen Dr. Oetker Verbraucherinformation über Druckchemikalien in Lebensmitteln durch das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft hinnehmen muss.

Die Pressemitteilung des OVG Münster:

"Klage eines Nahrungsmittelunternehmens gegen die Erteilung von Verbraucherinformationen über Druckchemikalien in Lebensmitteln bleibt ohne Erfolg

01. April 2014
Der 8. Senat des Oberverwaltungsgerichts hat mit Urteil vom heutigen Tage ent­schieden, dass das für Ernährung und Landwirtschaft zuständige Bundesministerium Auskünfte über sog. Druckchemikalien erteilen darf, die im Rahmen der amtlichen Überwachung in Lebensmitteln und bestimmten Haushaltsgegenständen festgestellt wurden. Diese Auskünfte hatte ein Verein, der sich für Verbraucherinteressen ein­setzt, auf der Grundlage des Verbraucherinformationsgesetzes beantragt. Die Kläge­rin, ein Nahrungsmittelunternehmen, wandte sich mit ihrer Klage gegen die Heraus­gabe der zu einem ihrer Produkte vorhandenen Untersuchungsergebnisse. Das Ver­waltungsgericht Köln hatte die Klage abgewiesen. Die hiergegen eingelegte Beru­fung der Klägerin blieb ohne Erfolg.

Nach den Untersuchungsergebnissen der Lebensmittelbehörden können bestimmte Substanzen in Druckfarben, die u. a. auf Verpackungen und Haushaltsgegenständen aufgebracht werden, auf Lebensmittel übergehen, so dass sie beim Verzehr mit auf­genommen werden. Für einen Großteil der Substanzen liegt eine gesundheitliche Bewertung bisher nicht vor. Eine Regelung für die Verwendung entsprechender Sub­stanzen ist in Vorbereitung (sog. Druckfarbenverordnung).

Zur Begründung seines Grundsatzurteils hat der 8. Senat im Wesentlichen ausge­führt, dass die Erteilung von Informationen auch dann zulässig sei, wenn weder ein Verstoß gegen das Lebensmittelrecht noch eine Gesundheitsgefährdung des Verbrauchers in Rede stehe. Vielmehr gewähre das Verbraucherinformationsgesetz einen umfassenden Informationsanspruch über die Beschaffenheit von Erzeugnissen und Verbraucherprodukten. Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisse der Klägerin stünden dem im konkreten Fall nicht entgegen. Soweit sie sich auf einen Imageschaden und Umsatzeinbußen berufe, bestehe kein berechtigtes Geheimhaltungsinteresse. Der Zweck des Verbraucherinformationsgesetzes bestehe gerade darin, die Markt­transparenz zu fördern und Verbraucher durch den Zugang zu Informationen in die Lage zu versetzen, eigenverantwortliche Kaufentscheidungen zu treffen.

Die weiteren Einwände der Klägerin, die Untersuchungsergebnisse seien unrichtig und das Herstellungsverfahren sei längst geändert worden, seien ebenfalls unbe­achtlich. Das Bundesministerium müsse dem Verein allerdings - wie bereits beabsich­tigt - zugleich mit der Herausgabe der Informationen auch die von der Klä­gerin geltend gemachten Zweifel an der Richtigkeit der übermittelten Informationen mitteilen. Das Verbraucherinformationsgesetz gehe davon aus, dass Verbraucher selbst in der Lage seien, die Informationen auf ihren sachlichen Gehalt und ihre Relevanz zu überprüfen.

Der Senat hat die Revision nicht zugelassen. Dagegen kann beim Bundesverwal­tungsgericht Nichtzulassungsbeschwerde eingelegt werden.

Aktenzeichen: 8 A 654/12"


BGH: EuGH muss über Himbeer-Vanille Tee mit natürlichen Aromen ohne Himbeer- oder Vanille-Bestandteile entscheiden - Hinweis auf Imitate im Zutatenverzeichnis ausreichend ?

BGH
Beschluss vom 26.02.2014
I ZR 45/13
Himbeer-Vanille Abenteuer


Zur Vorinstanz siehe unseren Beitrag "OLG Düsseldorf: Früchtetee "Himbeer Vanille Abenteuer" muss weder Himbeeren noch Vanille enthalten - keine Irreführung".

Grundsätzlich tendiert der BGH zutreffend dahin, dass eine Irreführung der Verbraucher vorliegt.


Die Pressemitteilung des BGH:


"Früchtetee "HIMBEER-VANILLE ABENTEUER mit natürlichen Aromen" ohne Himbeer- oder
Vanille-Bestandteile: Bundesgerichtshof legt EuGH die Frage vor, ob Hinweis auf Verwendung von Imitaten im Zutatenverzeichnis ausreicht

Nr. 37/2014

Der unter anderem für das Wettbewerbsrecht zuständige I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat dem Gerichtshof der Europäischen Union die Frage vorgelegt, ob die Aufmachung eines Lebensmittels durch bildliche Darstellungen das Vorhandensein einer Zutat suggerieren darf, obwohl tatsächlich eine normalerweise in diesem Lebensmittel verwendete Zutat durch eine andere Zutat ersetzt wurde, solange der verwendete Austauschstoff im Zutatenverzeichnis genannt wird.

Die Beklagte, ein namhaftes deutsches Teehandelsunternehmen, vertreibt unter der Bezeichnung "FELIX HIMBEER-VANILLE ABENTEUER" einen Früchtetee, auf dessen Verpackung sich Abbildungen von Himbeeren und Vanilleblüten sowie die Hinweise "nur natürliche Zutaten" und "FRÜCHTETEE MIT NATÜRLICHEN AROMEN" befinden. Tatsächlich enthält dieser Tee keine Bestandteile oder Aromen von Vanille oder Himbeere.

Nach Ansicht des klagenden Bundesverbandes der Verbraucherzentralen und Verbraucherverbände führen diese Angaben auf der Verpackung des Tees der Beklagten den Verbraucher über den Inhalt in die Irre. Aufgrund des Produktnamens, der Abbildungen von Himbeeren und Vanilleblüten und des Zusatzes "nur natürliche Zutaten" im goldenen Kreis erwarte der Verbraucher, dass der Tee Bestandteile von Vanille und Himbeere, jedenfalls aber natürliches Vanillearoma und natürliches Himbeeraroma enthalte. Er hat die Beklagte aus diesem Grund auf Unterlassung und Zahlung von Abmahnkosten in Anspruch genommen.

Das Landgericht hat der Klage stattgegeben. Die Berufung der Beklagten hat zur Abweisung der Klage geführt, weil nach Ansicht das Berufungsgerichts eine Irreführung der angesprochenen Verbraucher nicht anzunehmen war.

Der Bundesgerichtshof hat das Verfahren ausgesetzt und dem Gerichtshof der Europäischen Union die Frage vorgelegt, ob die Etikettierung und Aufmachung von Lebensmitteln sowie die Werbung hierfür nach Art. 2 Abs. 1 Buchst. a, Abs. 3 der Richtlinie über die Etikettierung von Lebensmitteln durch das Aussehen, die Bezeichnung oder bildliche Darstellung den Eindruck des Vorhandenseins einer bestimmten Zutat erwecken dürfen, obwohl die Zutat tatsächlich nicht vorhanden ist und sich dies allein aus dem Verzeichnis der Zutaten gemäß Art. 3 Abs. 1 Nr. 2 dieser Richtlinie ergibt. Der EuGH hat in der Vergangenheit in Fällen, in denen sich die zutreffende Zusammensetzung eines Lebensmittels aus dem Zutatenverzeichnis ergab, die Gefahr einer Irreführung als gering eingestuft, weil er davon ausgeht, dass der mündige Verbraucher die ihm gebotenen Informationsmöglichkeiten wahrnimmt. Nach Ansicht des BGH können diese Grundsätze aber dann nicht gelten, wenn - wie im Streitfall - der Verbraucher aufgrund der Angaben auf der Verpackung bereits die eindeutige Antwort auf die Frage erhält, ob der Geschmack des Produkts durch aus Himbeerfrüchten und Vanillepflanzen gewonnene Aromen mitbestimmt wird. In einem solchen Fall hat auch der mündige Verbraucher keine Veranlassung mehr, sich anhand des Zutatenverzeichnisses zusätzlich zu informieren.

Beschluss vom 26. Februar 2014 - I ZR 45/13 – Himbeer-Vanille Abenteuer"




OLG Köln: Katjes Tappsy vs Haribo Pandas - Zwar wettbewerbliche Eigenart des Katjes Produkts aber genügender Abstand des Haribo Produkts

OLG Köln
Urteil vom 26.07.2013
6 U 28/13


Das OLG Köln hat den Antrag des Fruchtgummi-Herstellers Katjes gegen den Fruchtgummi-Hersteller Haribo wegen des Haribo-Produkts Pandas zurückgewiesen. Zwar weißt die Gestaltung der Verpackung des Katjes-Produkts Tappsy wettbewerbliche Eigenart, jedoch weicht die Haribo-Verpackung ausreichend ab, so dass keine unlautere Rufausbeutung vorliegt.

Den Volltext der Entscheidung (mit Produktabbildungen) finden Sie hier:


BGH: Frischkäse-Mogelpackungen, die eine größere Füllmenge vortäuschen, sind unzulässig - Nichtzulassungsbeschwerde zurückgewiesen

BGH
Beschluss vom 15.08.2013
I ZR 234/12


Wie die Wettbewerbszentrale berichtet, hat der BGH die Nichtzulassungsbeschwerde gegen das Urteil des OLG Karlsruhe vom 22.11.2013 - 4 U 156/12 zurückgewiesen, wonach Mogelpackungen, die eine größere Füllmenge vortäuschen, unzulässigund damit wettbewerbswidrig sind.

Siehe dazu: OLG Karlsruhe: Frischkäse und Mogelpackung - wettbewerbswidrige Irreführung, wenn Verpackung eine größere Füllmenge vortäuscht

OLG Düsseldorf: Früchtetee "Himbeer Vanille Abenteuer" muss weder Himbeeren noch Vanille enthalten - keine Irreführung

OLG Düsseldorf
Urteil vom 19.02.2013
I-20 U 59/1

Das OLG Düsseldorf hat entschieden, dass ein Früchtetee "Himbeer Vanille Abenteuer" weder Himbeeren noch Vanille enthalten muss. Nach Ansicht des Gerichts genügt es, wenn der Tee entsprechend schmeckt und die Zutaten wahrheitsgemäß auf der Verpackung angegeben werden. Eine Irreführung der Verbraucher liegt - so das OLG Düsseldorf - nicht vor. Das LG Düsseldorf (38 O 74/11) hatte dies zutreffend noch anders gesehen und einen wettbewerbswidrige Irreführung bejaht.

Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:

BGH: Nach Entfernung der Verpackung darf ein Pflanzenschutzmitel nicht mehr vertrieben werden - Verlust der Verkehrsfähigkeit

BGH
Urteil vom 17.01.2013
I ZR 187/09
Flonicamid
UWG § 4 Nr. 11; PflSchG 2002 § 11 Abs. 1 Satz 1; Richtlinie 91/414/EWG Art.
3 Abs. 1; Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 Art. 28, Art. 31 Abs. 3 Buchst. e und
i, Art. 52; PflSchG 2012 § 2 Nr. 17

Leitsatz des BGH:

Ein zugelassenes Pflanzenschutzmittel verliert mit der Entfernung seiner (Primär-)Verpackung seine Verkehrsfähigkeit.
BGH, Urteil vom 17. Januar 2013 - I ZR 187/09 - OLG Stuttgart - LG Ravensburg

Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:

OLG Karlsruhe: Frischkäse und Mogelpackung - wettbewerbswidrige Irreführung, wenn Verpackung eine größere Füllmenge vortäuscht

OLG Karlsruhe
Urteil vom 22. November 2012
4 U 156/12


Das OLG Karlsruhe hat sich in dieser Entscheidung mit Frischkäse befasst, der in einer Verpackung angeboten wurde, welche eine größere Füllmenge vortäuschte. Eine ovale Innenverpackung mit Einbuchtungen war mit einer zylinderförmigen Außenverpackung umgeben, so dass der Kunde die Einbuchtungen nicht erkennen kann. Eine derartige Verpackung stellt einen Verstoß gegen § 7 Abs. 2 EichG dar und somit wettbewerbswidrig.

Aus der Pressemitteilung des OLG Karlsruhe:
"Nach § 7 Abs. 2 EichG müssten Fertigpackungen so gestaltet und gefüllt sein, dass sie keine größere Füllmenge vortäuschen als in ihnen enthalten sei. Sinn des Gesetzes sei es, im Interesse der Marktteilnehmer den Markt im Sinne des § 4 Nr. 11 UWG zu regeln.
[...]
Ein nennenswerter Teil der Verbraucher ginge hier aufgrund der konkreten Ausgestaltung der Verpackung von einer größeren Füllmenge aus als tatsächlich in ihr enthalten sei. Da der Verbraucher Einbuchtung und Verjüngung des inneren Plastikbehälters vor dem Öffnen nicht wahrnehmen könne, werde die Fehlvorstellung entwickelt, dass Volumen und Gewicht der Füllmenge dem äußeren Erscheinungsbild entsprächen. Der Eindruck einer größeren Füllmenge werde noch verstärkt durch Konkurrenzprodukte, die trotz größeren Füllgewichts eine kleinere Verpackung aufwiesen.
[...]
Die beiden Gewichtsangaben auf der Banderole der Verpackung und auf der Deckelfolie stünden der Eignung zur Irreführung nicht entscheidend entgegen.
[...]
Es bestehe vielmehr die Gefahr, dass ein erheblicher Anteil der Verbraucher bei einem entsprechenden Einkauf die Gewichtsangabe entweder nicht zur Kenntnis nehme oder dennoch die Entscheidung alleine nach dem optischen Größeneindruck fälle."


Die vollständige Pressemitteilung des OLG Karsruhe mit einem Bild Verpackung finden Sie hier:


Verbraucherzentrale mahnt Blizzard wegen Diablo III ab - fehlender Hinweis über dauerhaft erforderliche Internetverbindung

Der Verbraucherzentrale Bundesverband e.V. (vzbv) hat den Spielehersteller Blizzard im Zusammenhang mit dem Spiel Diablo III abgemahnt. Der vzbv wirft Blizzard vor, dass der Kunde vor dem Kauf und insbesondere auf der Verpackung nicht darüber belehrt wird, dass zum Spielen ein dauerhafter Internetzugang sowie eine Registrierung erforderlich ist.

Die Pressemitteilung des vzbv finden Sie hier:

OLG Köln: Quadratische Schokoladenverpackung nicht kraft Verkehrsgeltung markenrechtlich geschützt - Ritter Sport ./. Milka

OLG Köln
Urteil vom 30.03.2012
6 U 159/11


Das OLG Köln hat in einem Rechtsstreit zwischen Ritter Sport und Milka um quadratische Schokoladenverpackungen entschieden, dass diese keinen markenrechtliche Schutz kraft Verkehrsgeltung genießen. Es ist somit auch anderen Herstellern außer Ritter Sport gestattet, quadratische Schokoladenverpackungen zu verwenden.

Aus den Entscheidungsgründen:
"Die angegriffenen Produktausstattungen enthalten aus der maßgeblichen Perspektive eines Durchschnittsverbrauchers (vgl. BGH GRUR 2010, 1103 [Rn. 30, 45] = WRP 2010, 1508 – Pralinenform II), zu denen auch die Mitglieder des Senats gehören, vor allem deutliche Hinweise auf die Herkunft der Schokoladentafeln aus dem Betrieb der Beklagten: die als Marke geschützte Farbe „Lila“ (vgl. BGH, GRUR 2005, 427 = WRP 2005, 616 – Lila-Schokolade; GRUR 2005, 583 = WRP 2005, 896 – Lila Postkarte), das auf beiden Hälften der Doppelpackung vorkommende Wort-/Bildzeichen „Milka“ und die unterhalb des größeren der beiden Wort-/Bildzeichen abgebildete „lila Kuh“. Angesichts dessen ist – wovon zu Recht auch das Landgericht ausgegangen ist – jede Gefahr von Verwechslungen mit Schokoladeprodukten der Marke „Ritter Sport“ nicht nur fernliegend, sondern ausgeschlossen."

Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:

LG Lübeck: Wettbewerbswidrige Bezeichnung und Verpackung für ein Fruchtsaftgetränk "Kirsche - rote Traube", wenn diese Früchte nur 25% des Inhalts ausmachen

LG Lübeck
Urteil vom 17.01.2012
11 O 69/11


Das LG Lübeck hat entschieden, dass die Verpackung und die Bezeichnung für ein Fruchtgetränk "Kirsche - rote Traube" irreführend und damit wettbewerbswidrig ist, wenn diese Früchte nur 25% des Inhalts ausmachen. Die Entscheidung ist nicht rechtskräftig.

Aus der Pressemitteilung des Verbraucherzentrale Bundesverbandes (vzbv):

"Beim Anblick der Verpackung von „Fruit 2 Day, Kirsche – rote Traube“ bekamen die Verbraucher nach Auffassung des vzbv den Eindruck, dass im Produkt überwiegend Kirschen und Trauben enthalten seien. Nicht nur der Name wies auf diese Früchte hin, auch auf der Verpackung waren Kirschen und Trauben abgebildet. Tatsächlich machen diese Zutaten nur 25 Prozent des Inhalts aus.

Diese Irreführung konnte auch das abgebildete Sternchen hinter „rote Trauben“ nicht ausräumen; denn die Zuordnung wurde dem Verbraucher schwer gemacht. Auf der Rückseite der Verpackung war das Sternchen anders gestaltet als auf der Vorderseite."


Die Pressemitteilung des Verbraucherzentrale Bundesverbandes finden Sie hier:

BPatG: Schwarzwälder Schinken muss nicht nur im Schwarzwald hergestellt, sondern auch im Schwarzwald geschnitten und verpackt werden

BPatG
Urteil vom 13.10.2011
30 W (pat) 33/09
Schwarzwälder Schinken


Das BPatG hat entschieden, dass "Schwarzwälder Schinken" nicht nur im Schwarzwald hergestellt, sondern auch im Schwarzwald geschnitten und verpackt werden muss. Die Bezeichnung "Schwarzwälder Schninken" ist eine geschützte geographische Angabe.

Nach Ansicht des BPatG ist eine Überprüfung der Echtheit nur möglich, wenn alle Produktionsschritte im Herkunftsgebiet stattfinden.