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LG Düsseldorf: Vertrieb von Getränken in Dosen ohne Erhebung von Pfand und Hinweis auf Pfandpflicht ist wettbewerbswidrig

LG Düsseldorf
Urteil vom 29.10.2010
38 O 26/10
Dosenpfand


Das LG Düsseldorf hat entschieden, dass der Vertrieb von pfandpflichtigen Getränken in Dosen ohne Erhebung von Pfand und Hinweis auf die Pfandpflicht wettbewerbswidrig ist. Dies gilt auch dann, wenn der Hersteller irrig davon ausgeht, dass das Getränk unter eine der Ausnahmeregelungen fällt.

Aus den Entscheidungsgründen:

"Die Klage ist begründet. Der Kläger hat gegen die Beklagte einen Anspruch auf Unterlassung der im Urteilstenor beschriebenen Verhaltensweisen gemäß den §§ 3, 4 Nr. 11 UWG i.V.m. § 9 Abs. 1 Satz 1 und 3 Verpackungsverordnung.
[...]
Auch steht außer Frage, dass die Vorschriften der Verpackungsverordnung über die Erhebung von Pfand für Einweg-Getränkeverpackungen gesetzliche Vorschriften darstellen, die auch dazu bestimmt sind, im Interesses der Marktteilnehmer das Marktverhalten zu regeln, § 4 Nr. 11 UWG.

Der Vertrieb des Produktes "Q" ohne Pfanderhebung und Kennzeichnung der Pfandpflicht verstößt gegen § 9 Abs. 1 Satz 1 und Satz 3 Verpackungsverordnung. Die Voraussetzungen der Pfandpflichtigkeit gem. § 9 Abs. 2 Nr. 3 Satz 1 Verpackungsverordnung sind erfüllt. Das Produkt ist ein Erfrischungsgetränk, ohne dass die Voraussetzungen des § 9 Abs. 2 Satz 2 Verpackungsverordnung erfüllt sind. Für dessen Annahme wäre erforderlich, dass es sich um ein Getränk handelt, das einen Mindestanteil von 50 % an Milch oder an Erzeugnissen, die aus Milch gewonnen werden, besteht. Das ist nicht der Fall. Zwar mag bei formaler Betrachtung davon gesprochen werden können, dass der hier fragliche Getränkebestandteil "aus Milch gewonnen" wurde. Gemeint hat der Verordnungsgeber jedoch lediglich nur solche Produkte, die den Bestimmungen der Milcherzeugnisverordnung entsprechen. Diese Verordnung enthält eine entsprechende Definition. § 1 beschreibt als Milcherzeugnisse die in der Anlage zu dieser Verordnung bezeichneten Erzeugnisse, soweit sie zur Verwendung als Lebensmittel bestimmt sind."



Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier: