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LG Freiburg: Wettbewerbsverstoß nach § 3a UWG i.V.m. § 312a Abs. 3 BGB durch Voreinstellung eines mit Zusatzkosten verbunden Expressversands im Online-Shop

LG Freiburg
Urteil vom 16.06.2023
12 O 57/22 KfH


Das LG Freiburg hat entschieden, dass es nach § 3a UWG i.V.m. § 312a Abs. 3 BGB wettbewerbswidrig ist, wenn in einem Online-Shop ein mit Zusatzkosten verbundener Expressversand voreingestellt ist.

Aus den Entscheidungsgründen:
I. Die Beklagte betreibt unter www.pearl.de einen Versandhandel im Internet. Der Kläger - ein Verbraucherschutzverband - will ihr untersagen lassen, den Expressversand, den die Beklagte für einen Teil ihrer Produkte anbietet, im Wege eines "opt-out" voreinzustellen. Der Kläger trägt vor, dies verstoße gegen § 312a Abs. 3 BGB. Er beantragt wie erkannt. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie trägt vor, dass sie bestimmte Artikel grundsätzlich per Express versende. Bei diesen sei der Expressversand keine Zusatzleistung, sondern Teil der vereinbarten Hauptleistung. Außerdem finde § 312a Abs. 3 BGB keine Anwendung, da das Vorgehen transparent sei und dem Verbraucher nicht unbemerkt ein Zusatzentgelt untergeschoben werde. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen sowie das Sitzungsprotokoll Bezug genommen.

II. Die Klage ist zulässig. Insbesondere ist der Kläger gemäß § 8 Abs. 3 Nr. 3 UWG klagebefugt.

III. Die Klage ist auch begründet.

1. Es besteht ein Anspruch auf Unterlassung der beanstandeten geschäftlichen Handlungen nach § 8 Abs. 1 Satz 1,§ 3 Abs. 1, § 3a UWG i.V.m. § 312a Abs. 3 BGB.

Das auf der Internetseite der Beklagten praktizierte Voreinstellen des Expressversands, für den ein Zuschlag zu bezahlen ist, verstößt gegen § 312a Abs. 3 BGB.

a) Bei dem Expressversand handelt es sich um eine entgeltliche Zusatzleistung neben der Hauptleistung gemäß § 312a Abs. 3 Satz 1 BGB.

In der mündlichen Verhandlung war unstreitig, dass der Preis für den Kugelgrill, der auf dem im Urteilstenor wiedergegebenen Screenshot zu sehen ist, 111,99 € beträgt. Dies gilt allerdings nur dann, wenn der Kunde anstelle des voreingestellten Expressversands den Standardversand wählt. Andernfalls muss er 111,99 € + 1,00 € Expresszuschlag = 112,99 € (zzgl. Versandkosten) bezahlen.

Somit gehört zur Hauptleistung die Lieferung im Standardversand. Der Expressversand ist der Sache nach eine Zusatzleistung, für die ein zusätzliches Entgelt zu entrichten ist.

Dass der Expressversand entgegen der. Argumentation der Beklagten nicht Teil der Hauptleistung ist, zeigt im übrigen auch die Wortwahl in dem Angebot. Als Preis für den Kugelgrill werden 111,99 € genannt, und das Produkt wird als „expressfähig“ bezeichnet. In der nächsten Zeile wird der Expressversand gegen einen „Expresszuschlag“ von 1,00 € angeboten.

b) Nach § 312a Abs. 3 Satz 2 BGB darf im elektronischen Geschäftsverkehr der Unternehmer die Zahlungsvereinbarung über eine Nebenleistung nicht durch eine Voreinstellung herbeiführen, etwa - wie hier - durch ein „opt-out“ (vgl. z.B. Grüneberg-Grüneberg, BGB, 82. Aufl. 2023, § 312a Rn. 4; BeckOK BGB - Martens, 65. Ed. 2023, 8 312a Rn. 23).

c) Mit dem Argument, ihre Angebotsgestaltung sei transparent, weshalb § 312a Abs. 3 BGB keine Geltung beanspruchen könne, dringt die Beklagte nicht durch.

Zum einen untersagt § 312a Abs. 3 BGB nach seinem eindeutigen Wortlaut jegliche Voreinstellung zahlungspflichtiger Zusatzleistungen im elektronischen Geschäftsverkehr. Für eine ein- schränkende Auslegung ist insoweit kein Raum.

Zum anderen ist die Angebotsgestaltung der Beklagten auch nicht wirklich transparent. Denn der Produktpreis wird in dem genanntem Beispiel mit 111,99 € angegeben. Dieser Preis springt ebenso ins Auge wie die darunter stehende Gesamtsumme von ebenfalls 111,99 €. Der Expresszuschlag, der angeblich Teil der Hauptleistung sein soll, ist hierin jedoch nicht enthalten, sondern kommt am Ende hinzu, was ein Verbraucher aufgrund der Aufmachung zunächst durchaus über- lesen kann.

2. Die Androhung von Ordnungsmitteln hat ihre Grundlage in § 890 Abs. 2 ZPO.


Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:


BVerwG: Versandhandel mit Arzneimitteln umfasst auch das Einsammeln von Rezepten und Botenauslieferungen im Einzugsbereich der Präsenzapotheke

BVerwG
Urteil vom 23.04.2020
3 C 16.18


Das Bundesverwaltungsgericht hat entschieden, dass der Versandhandel mit Arzneimitteln auch das Einsammeln von Rezepten und Botenauslieferungen im Einzugsbereich der Präsenzapotheke umfasst.

Die Pressemitteilung des Bundesverwaltungsgerichts:

Versandhandel mit Arzneimitteln umfasst auch das Einsammeln von Rezepten und Botenauslieferungen im Einzugsbereich der Präsenzapotheke

Das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig hat heute entschieden, dass eine Präsenzapotheke mit Versandhandelserlaubnis im örtlichen Einzugsbereich ihrer Apotheke eine Einrichtung zum Sammeln von Verschreibungen und Arzneimittelbestellungen betreiben und die bestellten Medikamente durch eigene Boten ausliefern darf.

Die Klägerin ist Apothekerin und betreibt in der beklagten Stadt u.a. die P-Apotheke. Sie verfügt zudem über eine Erlaubnis zum Versand von apothekenpflichtigen Arzneimitteln. Seit Ende 2014 unterhält sie im Eingangsbereich eines Supermarktes eine Einrichtung zum Sammeln von Verschreibungen und Arzneimittelbestellungen. Die Kunden können ihre Rezepte zusammen mit einem ausgefüllten Bestellschein in einen dafür vorgesehenen Umschlag stecken und in den angebrachten Briefkasten werfen. Der Briefkasten wird von der Klägerin oder einem Mitarbeiter regelmäßig geleert. Die Auslieferung der Medikamente erfolgt innerhalb des Stadtgebietes (versandkostenfrei) durch Boten der Klägerin. Außerhalb des Stadtgebietes werden die bestellten Arzneimittel durch einen externen Dienstleister (kostenpflichtig) versandt. Durch Ordnungsverfügung untersagte die Beklagte der Klägerin den Betrieb der Einrichtung mit der Begründung, es handele sich um eine unzulässige Rezeptsammelstelle. Sie sei von der Versandhandelserlaubnis nicht umfasst. Die gegen die Ordnungsverfügung gerichtete Klage ist in den Vorinstanzen ohne Erfolg geblieben.


Das Bundesverwaltungsgericht hat der Revision der Klägerin stattgegeben und die Ordnungsverfügung aufgehoben. Die von der Klägerin betriebene Einrichtung zum Sammeln von Rezepten und Bestellungen von Arzneimitteln ist von ihrer Versandhandelserlaubnis umfasst. Die Vorschriften des Apotheken- und des Arzneimittelrechts über den Versand von apothekenpflichtigen Arzneimitteln schließen eine Zustellung durch eigene Boten der Apotheke weder nach ihrem Wortlaut noch nach ihrem Regelungszweck aus. Dem Begriff des Versandhandels unterfällt auch ein Vertriebsmodell, das auf einen Versand im örtlichen Einzugsbereich der Apotheke ausgerichtet ist und hierfür eigene Boten der Apotheke einsetzt. Die Arzneimittelsicherheit ist nicht mehr gefährdet als beim Versand über größere Entfernungen mittels externer Versanddienstleister. Dass eine Zulassung dieses Vertriebsmodells zu einem signifikanten Rückgang der Apothekendichte und einer Gefährdung der Arzneimittelversorgung führen könnte, ist ebenfalls nicht ersichtlich.


BVerwG 3 C 16.18 - Urteil vom 23. April 2020

Vorinstanzen:

OVG Münster, 13 A 2289/16 - Urteil vom 02. Juli 2018 -

VG Gelsenkirchen, 19 K 5025/15 - Urteil vom 27. September 2016 -


Neue Widerrufsbelehrung & weitere Änderungen - Gesetz zur Umsetzung der Verbraucherrechterichtlinie ab heute (13.06.2014) in Kraft.

Das Gesetz zur Umsetzung der Verbraucherrechterichtlinie ist heute am 13.06.2014 in Kraft getreten. Ab heute muss u.a. eine neue Widerrufsbelehrung verwendet werden.
Muster für die Widerrufsbelehrung in der ab dem 13.06.2014 gültigen Fassung

Daneben gibt es zahlreiche weitere Änderungen bei Fernabsatzgeschäften (z.B. Informationspflichten, Rücknahmekosten, Ausnahmetatbestände, Widerrufsrecht bei digitalen Gütern).

Leider ist es dem Gesetzgeber abermals nicht gelungen eine eindeutige, widerspruchsfreie und praktikable gesetzliche Regelung zu formulieren. Die neuen Vorschriften werden abermals für zahlreiche rechtliche Auseinandersetzungen sorgen. Eine rechtskonforme Umsetzung ist für den juristischen Laien nahezu unmöglich.

Eine Übergangsfrist hat der Gesetzgeber nicht vorgesehen. Wer seine Angebote noch nicht umgestellt hat, sollte dies schleunigst nachholen. Wir helfen Ihnen dabei gern.






AG Winsen: Widerrufsfrist beginnt nicht mit Abgabe des Pakets beim Nachbarn

AG Winsen (Luhe)
Urteil vom 28.06.2012
22 C 1812/11


Das AG Winsen hat entschieden, dass die 14-tägige Widerrufsfrist bei Fernabsatzgeschäften nicht bereits mit der Abgabe des Pakets beim Nachbarn beginnt. Vielmehr ist erforderlich, dass der Kunde das Paket erhält. Etwaige Verzögerungen gehen - so die Ansicht des Gerichts - zu Lasten des Versenders.

Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:

OLG Celle: Online-Shops bzw. Internetanbieter sind keine Mitbewerber stationärer Anbieter und Einzelhandelsgeschäfte

OLG Celle
Urteil vom 08.03.2012
9 O 80/10



Das OLG Celle hat entschieden, dass Online-Shops bzw. Internetanbieter keine Mitbewerber stationärer Anbieter und Einzelhändler sind. Nach Ansicht des OLG Celle fehlt es an einer Mitbewerberstellung bzw. einem Wettbewerbsverhältnis im Sinne des UWG , da die Waren bzw. Dienstleistungen nicht innerhalb derselben Verkehrskreise angeboten werden. Dies Ansicht ist eine Mindermeinung und wird von anderen Gerichten völlig zu Recht nicht geteilt, da Onlineangebote und Geschäfte sehr wohl denselben Kundenkreis ansprechen.

Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:

"OLG Celle: Online-Shops bzw. Internetanbieter sind keine Mitbewerber stationärer Anbieter und Einzelhandelsgeschäfte" vollständig lesen

BGH: Reichweite des Versandverbots für apothekenpflichtige Tierarzneimittel

BGH
Urteil vom 12. 11.2009
I ZR 210/07
Tierarzneimittelversand
AMG § 43 Abs. 5; GG Art. 12 Abs. 1, Art. 20a


Leitsatz des BGH:
Das in § 43 Abs. 5 AMG geregelte Verbot des Versandhandels mit apothekenpflichtigen Tierarzneimitteln erfasst nicht solche Fälle, in denen eine durch die spezifischen Risiken des Versandhandels verursachte Fehlmedikation weder eine Gesundheitsgefahr für den Menschen noch eine im Blick auf Art. 20a GG relevante Gefahr für die Gesundheit des behandelten Tieres begründet. Eine solche Gefahr ist grundsätzlich bei Tierarzneimitteln ausgeschlossen, die bestimmungsgemäß nur bei nicht zu Ernährungszwecken gehaltenen Haustieren anzuwenden sind.

BGH, Urteil vom 12. November 2009 - I ZR 210/07 - OLG Hamburg
LG Hamburg

Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:

BGH: Preisangabenverordnung - Hinweis auf Versandkosten und Umsatzsteuer - Bestimmheit eines Unterlassungantrags

BGH, Urteil vom 04.10.2007 - I ZR 143/04
ZPO § 253 Abs. 2 Nr. 2; PAngV § 1 Abs. 2
PAngV § 1 Abs. 2 und 6; UWG §§ 3, 4 Nr. 11
Versandkosten


Nunmehr liegt der Volltext dieser Entscheidung vor. Wir hatten bereits die Pressemitteilung zu dieser Entscheidung kurz kommentiert.

Leitsätze:

1. Ein Unterlassungsantrag, der auf das Verbot gerichtet ist, Artikel des Sortiments ohne den eindeutig zuzuordnenden und leicht erkennbaren Hinweis darauf zu be­werben, ob und gegebenenfalls in welcher Höhe zusätzlich Liefer- und Versand­kosten anfallen und ob die Preise einschließlich der Umsatzsteuer und sonstiger Preisbestandteile gelten, ist grundsätzlich unbestimmt, weil er ohne konkrete Be­zeichnung einer zu verbietenden Verletzungsform lediglich auf die Tatbestands­merkmale des § 1 Abs. 6 PAngV Bezug nimmt.

2. Gegen die Preisangabenverordnung (PAngV) wird bei Internetangeboten nicht be­reits dann verstoßen, wenn auf einer Internetseite neben der Abbildung einer Wa­re nur deren Preis genannt wird und nicht schon auf derselben Internetseite darauf hingewiesen wird, dass der Preis die Umsatzsteuer enthält und zusätzlich zu dem Preis Liefer- und Versandkosten anfallen. Den Verbrauchern ist bekannt, dass im Versandhandel neben dem Endpreis üblicherweise Liefer- und Versandkosten an­fallen; sie gehen auch als selbstverständlich davon aus, dass die angegebenen Preise die Umsatzsteuer enthalten. Es kann deshalb genügen, wenn die durch § 1 Abs. 2 PAngV geforderten Angaben jedenfalls alsbald sowie leicht erkennbar und gut wahrnehmbar auf einer gesonderten Internetseite gemacht werden, die noch vor Einleitung des Bestellvorgangs notwendig aufgerufen werden muss.

BGH, Urt. v. 4. Oktober 2007 - I ZR 143/04
OLG Hamburg
LG Hamburg


Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier: "BGH: Preisangabenverordnung - Hinweis auf Versandkosten und Umsatzsteuer - Bestimmheit eines Unterlassungantrags" vollständig lesen

BGH: Preisangaben - Hinweis auf Versandkosten und Umsatzsteuer in Online-Shops

BGH, Urteil vom 4. Oktober 2007 – I ZR 143/04
Versandkosten


Der BGH hat mit Urteil vom 04.10.2007 - I ZR 143/04, wie zu erwarten war, entschieden, dass Online-Shops Preisangaben mit dem Hinweis versehen müssen, dass sich diese incl. USt. und zzgl. Versandkosten verstehen. Der BGH gab der Klage eines Mitbewerbers statt. Allerdings legt der BGH die Vorschriften der Preisangabenverordnung nicht so streng wie einige Oberlandesgerichte aus. So ist nach Ansicht des BGH nicht erforderlich auf die Umsatzsteuer und die Liefer- und Versandkosten auf derselben Internetseite hinzuweisen, auf welcher die Ware angeboten und der Preis genannt wird. Dies schadet natürlich nicht. Es genügt nach Meinung des BGH, wenn der Käufer die Informationen leicht erkennbar und gut wahrnehmbar noch vor Einleitung des Bestellvorgangs aufrufen muss. Es reicht jedenfalls nicht aus, wenn die Informationen nur in den AGB oder einer Seite mit allgemeinen Informationen hinterlegt sind. Ausweislich der Pressemitteilung befanden sich in dem vom BGH entschiedenen Fall die Pflichtinformationen wohl auch auf der Warenkorbseite. Offenbar verlangt der BGH, dass die Informationen zumindest in der Detailansicht des Produkts enthalten sind. Vielleicht ist die Pressemitteilung insoweit auch unscharf formuliert. Näheres wird man hoffentlich den Entscheidungsgründen entnehmen können.

Die offizielle Pressemitteilung des BGH finden Sie hier: "BGH: Preisangaben - Hinweis auf Versandkosten und Umsatzsteuer in Online-Shops" vollständig lesen