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KG Berlin: Unzumutbare Belästigung durch Werbebrief ohne Absender mit Aufschrift "Vertraulicher Inhalt - Nur vom Empfänger persönlich zu öffnen - Eilige Terminsache"

KG Berlin
Urteil vom 19.06.2015
5 U 7/14

Das KG Berlin hat zutreffend entschieden, dass eine unzumutbare Belästigung nach § 7 Abs. 1 Satz 1 UWG vorliegt, wenn Werbung per Post verschickt wird und der Brief ohne Absender mit dem Aufdruck "Vertraulicher Inhalt - Nur vom Empfänger persönlich zu öffnen - Eilige Terminsache" versehen wird.

Auch Werbung per Briefpost ist nicht uneingeschränkt zulässig. Insbesondere darf der Werbecharakter nicht wie im vorliegenden Fall verschleiert werden.

Aus den Entscheidungsgründen:

"Vorliegend folgt die Unzumutbarkeit zwar nicht schon aus der auf dem Briefumschlag fehlenden Angabe des Absenders (bloße Angabe der Nummer eines Postfachs in Düsseldorf), wohl aber aus den weiteren Angaben "Zustellungs-Hinweis … Vertraulicher Inhalt", "Nur vom Empfänger persönlich zu öffnen!" sowie "Eilige Terminsache!".

a)
Vorstehend genannte Angaben sind zum einen schlicht falsch. Die an eine Vielzahl von Adressaten gerichtete Werbesendung der Antragsgegnerin hatte weder einen "vertraulichen Inhalt" (und war deshalb auch nicht "nur vom Empfänger persönlich zu öffnen!") noch betraf die Werbesendung mangels Ablauf einer Frist eine "eilige Terminsache!". Auch ging es nicht um eine förmliche Zustellung der Sendung.

b)
Durch diese Angaben werden beim verständigen Durchschnittsempfänger der Werbesendung ein besonderer, nicht bestehender Zeitdruck und die Vorstellung einer nicht gegebenen besonderen Wichtigkeit des Inhalts der Sendung erzeugt. Die Werbesendung ist als solche mangels Firmenangabe der Absenderin kaum zu erkennen. Der im aufgedruckten Frakturstempel vorhandene Hinweis "TNT Post INFO" weicht schon von der geläufigen Wendung "Infopost" ab und ist auch nicht so eindeutig wie etwa die Angabe "Werbesendung". Er richtet sich zudem als Inhalt des Frakturstempels allein an die Mitarbeiter des von der Antragsgegnerin mit der Übermittlung des Briefes beauftragten Unternehmens und kann deshalb – auch gegenüber den farbig herausgestellten genannten Hinweisen – ohne weiteres überlesen werden. Die bei den Hinweisen verwendete hellrote Hintergrundfarbe unterstreicht eher eine (tatsächlich nicht vorhandene) besondere Wichtigkeit und Termingebundenheit. Im Zusammenhang mit den Hinweisen zwingt die rote Hintergrundfarbe auch nicht zu der Annahme, es läge eine bloße Werbesendung vor.

[...]

d)

Es kann der Antragsgegnerin ohne weiteres zugemutet werden, in ihrer Werbung auf die belästigenden und unzutreffenden Angaben zu verzichten.

Derartige Tatsachenangaben genießen schon nicht den Schutz von Art. 5 Abs. 1 GG. Auch im Hinblick auf die unternehmerische Werbefreiheit aus Art. 12 GG ist es für eine erfolgreiche zielgerichtete Briefwerbung nicht erforderlich, bei dem Adressaten der Werbebotschaft durch eine vorgebliche besondere Wichtigkeit und einen vorgeblichen Termindruck eine nicht unerhebliche Unruhe auszulösen, um damit ein sofortiges Öffnen des Werbebriefes und eine eingehende Abklärung seines Inhalts zu erzwingen.

Unter diesen Umständen kommt es vorliegend nicht darauf an, ob der Werbecharakter nach dem Öffnen des Briefes sofort und unmissverständlich erkennbar ist. Denn maßgeblich ist dies nur, solange die Hinweise auf dem Briefumschlag neutral gehalten sind und damit die Annahme einer bloßen Werbesendung zulassen. Vorliegend beruht die Unzumutbarkeit auf den weitergehenden irreführenden und eine nicht unerhebliche Unruhe auslösenden Hinweisen zu einer vorgeblichen besonderen Wichtigkeit und zu einem vorgeblichen Termindruck.

Unabhängig davon wird hier auch nach einem Öffnen des Briefumschlags der Werbecharakter nicht sofort eindeutig erkennbar.

Der Inhalt der Werbesendung ist als Brief aufgemacht. Auf der Eingangsseite werden wie in einem neutralen Informationsschreiben kritische Angaben zu "raffinierten Abkassier-Methoden der Pharma-Lobby" gemacht. Erst bei einem weiteren Lesen des Briefes wird der Werbecharakter zunehmend deutlicher. Dann hat sich der Leser aber bereits näher mit dem Inhalt der Werbebotschaft (Rundum-Schutz für Herz, Hirn und Kreislauf durch ein neues Produkt der Antragsgegnerin) befassen müssen. Der Werbecharakter des Inhalts der vorliegenden Werbesendung ist damit nicht sofort und unmissverständlich erkennbar.

IV.

Unter diesen Umständen kann hier dahingestellt bleiben, ob der streitgegenständliche Unterlassungsanspruch auch aus § 4 Nr. 3 UWG und aus § 5 Abs. 1 Satz 1, Satz 2 Nr. 3 UWG folgt, insbesondere ob die vorliegende Verschleierung des Werbecharakters und die darin liegende Irreführung der Verbraucher diese zu einer geschäftlichen Entscheidung veranlassen kann, die sie ansonsten nicht getroffen hätten, § 8 Abs. 1 Satz 1, § 3 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1UWG.

Wird ein Verbraucher durch einen irreführenden Blickfang einer (als solchen zwanglos erkennbaren) Werbung nur dazu veranlasst, sich näher mit einem beworbenen Angebot zu befassen (und dabei auch einen aufklärenden Hinweis wahrzunehmen), so liegt darin mangels eines unmittelbaren Zusammenhangs mit einem Erwerbsvorgang noch keine geschäftliche Entscheidung (BGH, GRUR 2015, 698 TZ 20 – Schlafzimmer komplett). Ob dies auch dann gilt, wenn eine anfängliche Irreführung über den Werbecharakter vorliegt (der Werbecharakter also erst bei einem näheren Sich-Befassen mit dem Inhalt erkennbar wird), muss aber vorliegend ebenso wenig entschieden werden wie die Frage, ob unter den rechtlichen Gesichtspunkten einer Verschleierung des Werbecharakters oder einer Irreführung eine spätere zwangsläufige Aufklärung über den Werbecharakter ausreichend sein kann (vergleiche hierzu BGH, GRUR 2011, 163 TZ 17 ff, 22 f – Flappe; GRUR 2009, 606 TZ 16 f – Buchgeschenk vom Standesamt)."


Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:

OLG Karlsruhe: Redaktionelle Werbung muss deutlich als Werbung zu erkennen bzw. gekennzeichnet sein - bei doppelseitigen Anzeigen muss sich Hinweis auch auf der ersten Seite befinden

OLG Karlsruhe
Urteil vom 08.04.2015
6 U 24/15


Das OLG Karlsruhe musste sich in diesem Fall mit dem Dauerbrenner redaktionelle Werbung befassen. Das Gericht führt zutreffend aus, dass "redaktionelle Werbung" erkennbar bzw. deutlich durch einen Hinweis als solche gekennzeichnet werden muss. Andernfalls liegt eine wettbewerbswidrige Verschleierung des werblichen Charakters nach § 4 Nr. 3 UWG vor. Eine Verschleierung liegt insbesondere auch dann vor, wenn ein Durchschnittsleser erst nach eingehender Analyse des Beitrags den werbenden Charakter erkennt.

Ergibt sich der Werbecharakter der Veröffentlichung nicht bereits deutlich aus der Gestaltung des Beitrags, so muss die Werbung als „Anzeige“ gekennzeichnet werden. Bei einer doppelseitigen Anzeige muss der Hinweis auch auf der ersten Seite erfolgen.


EuGH: Pflicht zur Kennzeichnung redaktioneller Werbung in Zeitschriften mit "Anzeige" europarechtskonform

EuGH
Urteil vom 17.10.2013
C-391/12
RLvS Verlagsgesellschaft mbH
gegen
Stuttgarter Wochenblatt GmbH


Der EuGH hat entschieden, dass die Pflicht zur Kennzeichnung von Werbung in Zeitschriften mit "Anzeige" europarechtskonform ist.

Leitsatz des EuGH

Unter Umständen wie denen des Ausgangsverfahrens ist es nicht möglich, sich gegenüber Presseverlegern auf die Richtlinie 2005/29/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Mai 2005 über unlautere Geschäftspraktiken von Unternehmen gegenüber Verbrauchern im Binnenmarkt und zur Änderung der Richtlinie 84/450/EWG des Rates, der Richtlinien 97/7/EG, 98/27/EG und 2002/65/EG des Europäischen Parlaments und des Rates sowie der Verordnung (EG) Nr. 2006/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates (Richtlinie über unlautere Geschäftspraktiken) zu berufen, so dass die Richtlinie unter diesen Umständen dahin auszulegen ist, dass sie der Anwendung einer nationalen Bestimmung nicht entgegensteht, wonach Presseverleger jede Veröffentlichung in ihren periodischen Druckwerken, für die sie ein Entgelt erhalten, speziell kennzeichnen müssen – im vorliegenden Fall mit dem Begriff „Anzeige“ –, es sei denn, durch die Anordnung und Gestaltung der Veröffentlichung ist allgemein zu erkennen, dass es sich um eine Anzeige handelt.

Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:


OLG München: Schleichwerbung durch eigenen Eintrag auf Wikipedia ist eine wettbewerbswidrige Verschleierung nach § 4 Nr. 3 UWG

OLG München
Urteil vom 10.05.2012
29 U 515/12


Das Internet bietet eine Vielzahl von Möglichkeiten, durch eigene Inhalte auf fremden Internetplattformen Werbung für das eigene Unternehmen zu betreiben. Schleichwerbung ist dabei verboten. Werbung muss immer als solche gekennzeichnet werden. Das OLG München hat nun entschieden, dass ein wettbewerbswidrige Verschleierung vorliegt, wenn ein Unternehmen über sich selbst Wikipedia-Einträge mit werbendem Inhalt erstellt. Gleiches gilt natürlich, wenn ein Unternehmen einen Dienstleister damit beauftragt.


Aus den Entscheidungsgründen:

"Zu Recht hat das Landgericht bei dem beanstandeten Wikipedia-Eintrag (Anlage ASt 4, Seite 1, rechte Spalte) eine Verschleierung im Sinne von § 4 Nr. 3 UWG angenommen. Der Diskussionsbeitrag des Antragsgegners zu 1. (Anlage ASt 14) hat insoweit außer Betracht zu bleiben. Es kann nicht angenommen, dass der durchschnittlich informierte, situationsadäquat aufmerksame und verständige Internetnutzer neben einem Wikipedia-Eintrag regelmäßig auch zugehörige Diskussionsbeiträge zur Kenntnis nimmt, zumal wenn diese – wie im Streitfall -erst zeitversetzt online gestellt werden (vgl. Anlage ASt 4: 20.08.2011, 11:40 Uhr; Anlage ASt 14, Seite 5: 20.08.2011, 15:45 Uhr). Vielmehr ist davon auszugehen, dass ein relevanter Teil der angesprochenen Verkehrskreise nur den Wikipedia-Eintrag und nicht auch den Diskussionsbeitrag zur Kenntnis nimmt. Auch wenn dem genannten Internetnutzer bewusst ist, dass Wikipedia-Einträge von jedermann – ggf. unter Abänderung von Voreinträgen – verfasst werden können, erwartet er bei Einträgen in einer derartigen Online-Enzyklopädie, zumal unter der Überschrift "Rechtslage", keine Wirtschaftswerbung, sondern – entsprechend dem Selbstverständnis von Wikipedia (vgl. Anlage ASt 26) -neutrale Recherchen Dritter, ggf. unter zutreffender Darstellung von Streitständen. Im Streitfall wird jedenfalls gegenüber demjenigen Teil der angesprochenen Verkehrskreise, der den Diskussionsbeitrag des Antragsgegners zu 1) gemäß Anlage ASt 14, Seite 4. f. nicht wahrnimmt, der kommerzielle Zweck des beanstandeten Wikipedia-Eintrags, nämlich die Förderung des Absatzes der von den Antragsgegnerinnen zu 2) und zu 3) vertriebenen Weihrauchpräparate, nicht hinreichend kenntlich gemacht."


Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier: