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BGH: Schadensregulierung durch Versicherungsmakler im Auftrag des Versicherungsnehmers verstößt gegen Rechtsdienstleistungsgesetz

BGH
Urteil vom 14.11.2016
I ZR 107/14
Schadensregulierung durch Versicherungsmakler
UWG § 3a nF (§ 4 Nr. 11 aF); RDG §§ 2, 3, 5


Der BGH hat entschieden, dass die Schadensregulierung durch einen Versicherungsmakler im Auftrag des Versicherungsnehmers gegen das Rechtsdienstleistungsgesetz (RDG) verstößt. Der BGH führt aus, dass diese Tätigkeit im Regelfall nicht als Nebenleistung zum Berufs- oder Tätigkeitsbild eines Versicherungsmaklers gehört. Ob es um einfache oder schwierige Rechtsfragen geht, ist dabei nicht relevant.

Leitsätze des BGH:

a) Die Schadensregulierung im Auftrag des Versicherers gehört im Regelfall nicht als Nebenleistung zum Berufs- oder Tätigkeitsbild des Versicherungsmaklers.

b) Der Begriff der Rechtsdienstleistung in § 2 Abs. 1 RDG erfasst jede konkrete Subsumtion eines Sachverhalts unter die maßgeblichen rechtlichen Bestimmungen, die über eine bloß schematische Anwendung von Rechtsnormen ohne weitere rechtliche Prüfung hinausgeht; ob es sich um eine einfache oder schwierige Rechtsfrage handelt, ist dabei unerheblich.

BGH, Urteil vom 14. Januar 2016 - I ZR 107/14 - OLG Köln - LG Bonn

Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier: