OLG München: Wettbewerbswidrige Irreführung durch Werbung eines Versicherungsmaklers mit "unabhängig und neutral" wenn Mehrheit der Unternehmensanteile von Versicherer gehalten wird
OLG München
Urteil vom 16.01.2020
29 U 1834/18
Das OLG München hat entschieden, dass eine wettbewerbswidrige Irreführung vorliegt, wenn ein Versicherungsmaklers mit "unabhängig und neutral" wirbt, dabei aber die Mehrheit der Unternehmensanteile von einem Versicherer gehalten wird.
Aus den Entscheidungsgründen:
"Ohne Erfolg wendet sich die Beklagte allerdings gegen das vom Landgericht ausgesprochene Verbot zu behaupten, sie sei unabhängig und neutral, solange die Mehrheit ihrer Unternehmensanteile von einem Versicherer gehalten wird. Der entsprechende Anspruch der Klägerin folgt aus § 8 Abs. 1 S. 1, Abs. 3 Nr. 1, § 5 Abs. 1 S. 1, S. 2 Nr. 3, § 3 UWG.
1. Die Klage ist zulässig, insbesondere kann der Klägerin das erforderliche Rechtsschutzbedürfnis nicht versagt werden. Soweit die Beklagte insoweit geltend macht, ein solches bestehe nicht, weil die Beklagte bereits seit Januar 2017 die beanstandete Bewerbung nicht mehr verwende, ist dies für das Rechtsschutzbedürfnis ohne Relevanz, sondern kann grds. allenfalls Auswirkungen auf die den in die Zukunft gerichteten Anspruch auf Unterlassung in materiellrechtlicher Hinsicht haben. Die Zulässigkeit der Klage ist hiervon nicht berührt.
2. Dass die Klägerin als Mitbewerberin der Beklagten aktivlegitimiert ist, steht zwischen den Parteien außer Frage (vgl. auch S. 2 des landgerichtlichen Sitzungsprotokolls vom 22.03.2018, Bl. 65 d.A.).
3. Unstreitig - und durch Anlage K3 belegt - hat die Beklagte zumindest in der Vergangenheit damit geworben, sie sei unabhängig und neutral, obgleich die Mehrheit ihrer Anteile von einem Versicherer gehalten wird.
4. Eine derartige Bewerbung ist irreführend, denn sie ist dazu geeignet, die angesprochenen Verkehrskreise über die Beteiligungsverhältnisse zu täuschen.
a) Der angesprochene Verkehr versteht die hier angegriffene Aussage - anders als die „bloße“ Bezeichnung als Versicherungsmakler - nicht nur dahingehend, dass die so werbende Beklagte unabhängig von etwaigen Beteiligungsverhältnissen agiere, sondern es tatsächlich auch ist
b) Dies trifft indes nicht zu: die Beteiligung der XY Lebensversicherung an der Beklagten ist unstreitig eine Mehrheitsbeteiligung, Neutralität und Unabhängigkeit sind daher nicht gegeben.
c) Diese Irreführung ist für die angesprochenen Verkehrskreise auch von Relevanz. Denn bei einem Versicherungsmakler, dessen Anteile mehrheitlich von einem Versicherer gehalten werden, besteht zumindest die potentielle Gefahr, dass der Versicherungsmakler sich nicht nur von den Interessen seiner Kunden, sondern von denen seiner Anteilseigner leiten lässt. Eine Werbung, die wie die vorliegende über diese Abhängigkeit hinwegtäuscht, erhöht mithin die Attraktivität des so werbenden Versicherungsmaklers in den Augen der angesprochenen Verkehrskreise.
d) Dass Beteiligungen generell für die Entscheidung des Versicherungsnehmers von geschäftlicher Relevanz sind, ergibt sich nicht zuletzt aus § 15 Abs. 1 Nr. 11 VersVermV nF (bzw. § 11 Abs. 1 Nr. 6 VersVermV 2007).
e) Die durch die streitgegenständliche Behauptung hervorgerufene Irreführung wird auch nicht dadurch ausgeräumt, dass die Beklagte an anderer Stelle auf ihrer Homepage bzw. im Rahmen ihrer Erstinformation an Versicherungsnehmer Aufklärung über ihre Beteiligungsstruktur betreiben mag, da nicht zwingend davon ausgegangen werden kann, dass der von der isoliert aufgestellten Werbebehauptung angesprochene Verkehr vor seiner geschäftlichen Entscheidung, sich mit dem Angebot der Beklagten näher zu befassen, die an anderer Stelle gemachten Ausführungen zu den Beteiligungsverhältnissen überhaupt zur Kenntnis nimmt.
f) Anders als hinsichtlich des seitens der Klägerin erfolglos beanstandeten Auftritts als Versicherungsmakler kann sich die Beklagte in Bezug auf die hier zu beurteilende Werbebehauptung auch nicht auf eine sich zu ihren Gunsten auswirkende Interessenabwägung berufen. Nach den obigen Ausführungen erlaubt es der Beklagten das Gesetz zwar, als Versicherungsmakler ungeachtet ihrer Beteiligungsverhältnisse aufzutreten; eine Erlaubnis oder auch nur ein berechtigtes Interesse dafür, sich darüber hinaus werbend als neutral und unabhängig zu bezeichnen, ergibt sich daraus jedoch nicht.
5. Die für den Unterlassungsanspruch erforderliche Wiederholungsgefahr besteht. Der Umstand, dass die Beklagte die angegriffene Bewerbung zwischenzeitlich eingestellt haben mag, ändert daran nichts.
a) Wiederholungsgefahr ist gegeben, wenn bereits eine Zuwiderhandlung gegen § 3 oder § 7 UWG begangen wurde und deshalb eine erneute Verletzung droht (Goldmann, in: HarteBavendamm/Henning-Bodewig, UWG, 4. Aufl., 2016 § 8 Rn. 36). In diesem Fall streitet eine tatsächliche Vermutung für die Wiederholungsgefahr (st. Rspr., vgl. BGH, WRP 2018, 1476, Rn. 52 - YouTube-Werbekanal II).
b) Beseitigen lässt sich die einmal begründete Wiederholungsgefahr nur unter strengen Anforderungen, insbesondere genügt das bloße Abstandnehmen oder auch eine aktive Beseitigungshandlung allein nicht, um die Wiederholungsgefahr entfallen zu lassen. Erforderlich ist regelmäßig die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung oder ein rechtskräftiger Unterlassungstitel - ein Grundsatz, der nicht nur im Wettbewerbsrecht, sondern generell im gewerblichen Rechtsschutz und Urheberrecht zur Anwendung gelangt (st. Rspr., vgl. z. B. [zum Kennzeichenrecht] BGH, WRP 2008, 1537, Rn. 23 - Haus & Grund III). Hingegen genügt eine Veränderung der tatsächlichen Umstände (sogar Aufgabe des Geschäftsbetriebs oder Insolvenz des Verletzers) nahezu nie, um die einmal begründete Wiederholungsgefahr zu beseitigen, sondern ausnahmsweise nur dann, wenn nunmehr jede Wahrscheinlichkeit für eine Aufnahme des unzulässigen Verhaltens durch den Verletzer beseitigt wäre (BGH, WRP 2008, 924, Rn. 23 - Fruchtextrakt).
c) Vor diesem Hintergrund besteht die durch die unstreitig erfolgte Bewerbung in der Vergangenheit begründete Wiederholungsgefahr fort."
Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:
Urteil vom 16.01.2020
29 U 1834/18
Das OLG München hat entschieden, dass eine wettbewerbswidrige Irreführung vorliegt, wenn ein Versicherungsmaklers mit "unabhängig und neutral" wirbt, dabei aber die Mehrheit der Unternehmensanteile von einem Versicherer gehalten wird.
Aus den Entscheidungsgründen:
"Ohne Erfolg wendet sich die Beklagte allerdings gegen das vom Landgericht ausgesprochene Verbot zu behaupten, sie sei unabhängig und neutral, solange die Mehrheit ihrer Unternehmensanteile von einem Versicherer gehalten wird. Der entsprechende Anspruch der Klägerin folgt aus § 8 Abs. 1 S. 1, Abs. 3 Nr. 1, § 5 Abs. 1 S. 1, S. 2 Nr. 3, § 3 UWG.
1. Die Klage ist zulässig, insbesondere kann der Klägerin das erforderliche Rechtsschutzbedürfnis nicht versagt werden. Soweit die Beklagte insoweit geltend macht, ein solches bestehe nicht, weil die Beklagte bereits seit Januar 2017 die beanstandete Bewerbung nicht mehr verwende, ist dies für das Rechtsschutzbedürfnis ohne Relevanz, sondern kann grds. allenfalls Auswirkungen auf die den in die Zukunft gerichteten Anspruch auf Unterlassung in materiellrechtlicher Hinsicht haben. Die Zulässigkeit der Klage ist hiervon nicht berührt.
2. Dass die Klägerin als Mitbewerberin der Beklagten aktivlegitimiert ist, steht zwischen den Parteien außer Frage (vgl. auch S. 2 des landgerichtlichen Sitzungsprotokolls vom 22.03.2018, Bl. 65 d.A.).
3. Unstreitig - und durch Anlage K3 belegt - hat die Beklagte zumindest in der Vergangenheit damit geworben, sie sei unabhängig und neutral, obgleich die Mehrheit ihrer Anteile von einem Versicherer gehalten wird.
4. Eine derartige Bewerbung ist irreführend, denn sie ist dazu geeignet, die angesprochenen Verkehrskreise über die Beteiligungsverhältnisse zu täuschen.
a) Der angesprochene Verkehr versteht die hier angegriffene Aussage - anders als die „bloße“ Bezeichnung als Versicherungsmakler - nicht nur dahingehend, dass die so werbende Beklagte unabhängig von etwaigen Beteiligungsverhältnissen agiere, sondern es tatsächlich auch ist
b) Dies trifft indes nicht zu: die Beteiligung der XY Lebensversicherung an der Beklagten ist unstreitig eine Mehrheitsbeteiligung, Neutralität und Unabhängigkeit sind daher nicht gegeben.
c) Diese Irreführung ist für die angesprochenen Verkehrskreise auch von Relevanz. Denn bei einem Versicherungsmakler, dessen Anteile mehrheitlich von einem Versicherer gehalten werden, besteht zumindest die potentielle Gefahr, dass der Versicherungsmakler sich nicht nur von den Interessen seiner Kunden, sondern von denen seiner Anteilseigner leiten lässt. Eine Werbung, die wie die vorliegende über diese Abhängigkeit hinwegtäuscht, erhöht mithin die Attraktivität des so werbenden Versicherungsmaklers in den Augen der angesprochenen Verkehrskreise.
d) Dass Beteiligungen generell für die Entscheidung des Versicherungsnehmers von geschäftlicher Relevanz sind, ergibt sich nicht zuletzt aus § 15 Abs. 1 Nr. 11 VersVermV nF (bzw. § 11 Abs. 1 Nr. 6 VersVermV 2007).
e) Die durch die streitgegenständliche Behauptung hervorgerufene Irreführung wird auch nicht dadurch ausgeräumt, dass die Beklagte an anderer Stelle auf ihrer Homepage bzw. im Rahmen ihrer Erstinformation an Versicherungsnehmer Aufklärung über ihre Beteiligungsstruktur betreiben mag, da nicht zwingend davon ausgegangen werden kann, dass der von der isoliert aufgestellten Werbebehauptung angesprochene Verkehr vor seiner geschäftlichen Entscheidung, sich mit dem Angebot der Beklagten näher zu befassen, die an anderer Stelle gemachten Ausführungen zu den Beteiligungsverhältnissen überhaupt zur Kenntnis nimmt.
f) Anders als hinsichtlich des seitens der Klägerin erfolglos beanstandeten Auftritts als Versicherungsmakler kann sich die Beklagte in Bezug auf die hier zu beurteilende Werbebehauptung auch nicht auf eine sich zu ihren Gunsten auswirkende Interessenabwägung berufen. Nach den obigen Ausführungen erlaubt es der Beklagten das Gesetz zwar, als Versicherungsmakler ungeachtet ihrer Beteiligungsverhältnisse aufzutreten; eine Erlaubnis oder auch nur ein berechtigtes Interesse dafür, sich darüber hinaus werbend als neutral und unabhängig zu bezeichnen, ergibt sich daraus jedoch nicht.
5. Die für den Unterlassungsanspruch erforderliche Wiederholungsgefahr besteht. Der Umstand, dass die Beklagte die angegriffene Bewerbung zwischenzeitlich eingestellt haben mag, ändert daran nichts.
a) Wiederholungsgefahr ist gegeben, wenn bereits eine Zuwiderhandlung gegen § 3 oder § 7 UWG begangen wurde und deshalb eine erneute Verletzung droht (Goldmann, in: HarteBavendamm/Henning-Bodewig, UWG, 4. Aufl., 2016 § 8 Rn. 36). In diesem Fall streitet eine tatsächliche Vermutung für die Wiederholungsgefahr (st. Rspr., vgl. BGH, WRP 2018, 1476, Rn. 52 - YouTube-Werbekanal II).
b) Beseitigen lässt sich die einmal begründete Wiederholungsgefahr nur unter strengen Anforderungen, insbesondere genügt das bloße Abstandnehmen oder auch eine aktive Beseitigungshandlung allein nicht, um die Wiederholungsgefahr entfallen zu lassen. Erforderlich ist regelmäßig die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung oder ein rechtskräftiger Unterlassungstitel - ein Grundsatz, der nicht nur im Wettbewerbsrecht, sondern generell im gewerblichen Rechtsschutz und Urheberrecht zur Anwendung gelangt (st. Rspr., vgl. z. B. [zum Kennzeichenrecht] BGH, WRP 2008, 1537, Rn. 23 - Haus & Grund III). Hingegen genügt eine Veränderung der tatsächlichen Umstände (sogar Aufgabe des Geschäftsbetriebs oder Insolvenz des Verletzers) nahezu nie, um die einmal begründete Wiederholungsgefahr zu beseitigen, sondern ausnahmsweise nur dann, wenn nunmehr jede Wahrscheinlichkeit für eine Aufnahme des unzulässigen Verhaltens durch den Verletzer beseitigt wäre (BGH, WRP 2008, 924, Rn. 23 - Fruchtextrakt).
c) Vor diesem Hintergrund besteht die durch die unstreitig erfolgte Bewerbung in der Vergangenheit begründete Wiederholungsgefahr fort."
Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier: