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Schlemmerblock-Entscheidung des BGH liegt im Volltext vor - Pauschale Vertragsstrafe von 2.500 EURO in AGB unangemessen

BGH
Urteil vom 31.08.2017
VII ZR 308/16
BGB §§ 339, 307 Abs. 1 Satz 1


Wir hatten bereits in dem Beitrag BGH: Pauschale Vertragsstrafe von 2.500 EURO für Gastwirt in AGB eines Gutscheinheft-Anbieters unzulässig - Schlemmerblock über die Entscheidung berichtet.

Leitsatz des BGH:

Eine Vertragsstrafenvereinbarung in Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Herausgebers eines Gutscheinblocks (hier: "Schlemmerblock"), die für schuldhaft vorsätzliche Vertragsverstöße von unterschiedlichem Gewicht einen pauschalen Betrag von 2.500 € vorsieht, ist unwirksam, weil sie angesichts des typischerweise geringsten Vertragsverstoßes unverhältnismäßig hoch ist und den Vertragspartner entgegen Treu und Glauben unangemessen benachteiligt (Fortführung von BGH, Urteil vom 20. Januar 2016 - VIII ZR 26/15, NJW 2016, 1230).

BGH, Urteil vom 31. August 2017 - VII ZR 308/16 - LG Mainz - AG Worms

Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:

BGH: Pauschale Vertragsstrafe von 2.500 EURO für Gastwirt in AGB eines Gutscheinheft-Anbieters unzulässig - Schlemmerblock

BGH
Urteil vom 31.08.2017
VII ZR 308/16


Der BGH hat entschieden, dass eine pauschale Vertragsstrafe von 2.500 EURO für einen Gastwirt in AGB eines Gutscheinheft-Anbieters ( "Schlemmerblock" ) unzulässig ist. Die verwendete Klausel stellt eine unangemessene Benachteiligung des Gastwirts dar, da die Vertragsstrafe angesichts des typischerweise geringsten Vertragsverstoßes unverhältnismäßig hoch ist.

Es zeigt sich wieder einmal, dass feste Vertragsstrafen in AGB oder Formularverträgen regelmäßig problematisch bzw. unwirksam sind.


Die Pressemitteilung des BGH:

"Schlemmerblock" – Vertragsstrafe für Gastwirt?

Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat entschieden, dass in Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Herausgebers des Gutscheinheftes "Schlemmerblock" eine Vertragsstrafe von 2.500 € für jeden vorsätzlichen Vertragsverstoß des Gastwirts nicht wirksam vereinbart werden kann.

Sachverhalt:

Die Klägerin ist Herausgeberin des Gutscheinheftes "Schlemmerblock". Sie bietet Gastwirten aus der Region an, darin zweiseitige Anzeigen zu veröffentlichen. Die Gastwirte verpflichten sich im Gegenzug dazu, den Erwerbern eines "Schlemmerblocks" bei Vorlage der mit den Anzeigen verbundenen Gutscheine und Abnahme von zwei Hauptgerichten das günstigere Hauptgericht kostenlos zu gewähren.

Zur Sicherung ihres Geschäftsmodells enthalten die Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Klägerin eine Vertragsstrafenklausel. Danach verpflichtet sich der Gastwirt, bei einem vorsätzlichen Verstoß gegen seine vertraglich übernommenen Pflichten eine Vertragsstrafe in Höhe von 2.500 € für jeden Fall der Zuwiderhandlung an die Klägerin zu zahlen, jedoch maximal einen Gesamtbetrag von 15.000 €.

Der Beklagte, der eine Gaststätte betreibt, schloss mit der Klägerin einen solchen Vertrag über die Aufnahme in den "Schlemmerblock" für das Jahr 2015. Anfang des Jahres 2015 beschwerten sich mehrere Erwerber eines "Schlemmerblocks" bei der Klägerin über die Nichteinlösung von Gutscheinen. Auf Anfrage der Klägerin erklärte der Beklagte, er serviere als kostenloses Essen nur kleinere Portionen, das Rumpsteak gehöre nicht zu den Hauptgerichten und künftig wolle er überhaupt keine "Schlemmerblock"-Gutscheine mehr einlösen.

Die Klägerin verlangt vom Beklagten die Zahlung einer Vertragsstrafe in Höhe von 2.500 €.

Prozessverlauf:

Das Amtsgericht hat der Klage stattgegeben. Das Berufungsgericht hat die Berufung des Beklagten zurückgewiesen. Es ist der Auffassung, die vereinbarte Vertragsstrafe in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen sei nicht unangemessen hoch. Das Funktionieren des Geschäftsmodells der Klägerin hänge von dem vertragstreuen Verhalten eines jeden hieran teilnehmenden Gastwirts ab. Verhalte sich ein Gastwirt nicht vertragstreu, könne dies für alle anderen teilnehmenden Gastwirte und die Klägerin massive negative Auswirkungen haben.

Die Entscheidung des Bundesgerichtshofs:

Die vom Berufungsgericht zugelassene Revision des Beklagten führt zur Aufhebung des Berufungsurteils und Klageabweisung.

Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass die in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Klägerin enthaltene Vereinbarung einer Vertragsstrafe von 2.500 € für jeden vorsätzlichen Vertragsverstoß des Beklagten gemäß § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB* unwirksam ist. Eine solche Vereinbarung, die ohne Differenzierung nach dem Gewicht der Vertragsverstöße einen pauschalen Betrag von 2.500 € vorsieht, benachteiligt den Vertragspartner entgegen Treu und Glauben unangemessen, weil die Vertragsstrafe angesichts des typischerweise geringsten Vertragsverstoßes unverhältnismäßig hoch ist. Denn sie gilt auch für einmalige kleinere Verstöße gegen weniger gewichtige Vertragspflichten, etwa das Angebot von nur sieben Hauptgerichten statt der vereinbarten mindestens acht, das Angebot einer kleineren Portion, die unberechtigte Herausnahme eines einzelnen Hauptgerichts oder unfreundlicherer Service, die sich auf das Geschäftsmodell der Klägerin nicht in gleicher Weise negativ auswirken wie die Verweigerung der Einlösung von Gutscheinen.

Vorinstanzen:

AG Worms – Urteil vom 5. Februar 2016 – 9 C 88/15

LG Mainz – Urteil vom 15. November 2016 – 6 S 16/16

Karlsruhe, den 31. August 2017

§ 307 BGB Inhaltskontrolle

(1) Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind unwirksam, wenn sie den Vertragspartner des Verwenders entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligen.

[…]



BGH: Formularmäßig vereinbarte Bearbeitungsentgelte bei Unternehmerdarlehen unzulässig - Formularklauseln der Banken unwirksam

BGH
Urteile vom 04.07.2017
XI ZR 562/15 und XI ZR 233/16


Der BGH hat entschieden, dass formularmäßig vereinbarte Bearbeitungsentgelte bei Unternehmerdarlehen unzulässig sind. Entsprechende Formularklauseln der Banken sind unwirksam

Die Pressemitteilung des BGH:

Bundesgerichtshof entscheidet über die Zulässigkeit formularmäßig vereinbarter Bearbeitungsentgelte bei Unternehmerdarlehen

Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat in zwei Verfahren entschieden, dass die von den beklagten Banken vorformulierten Bestimmungen über ein laufzeitunabhängiges Bearbeitungsentgelt in Darlehensverträgen, die zwischen Kreditinstituten und Unternehmern geschlossen wurden, unwirksam sind.

Nachdem sich das Verfahren XI ZR 436/16 vor dem Termin durch Anerkenntnis der beklagten Bank erledigt hatte, war nur noch in den Verfahren XI ZR 562/15 und XI ZR 233/16 zu entscheiden (vgl. zu den Einzelheiten der Verfahren die Pressemitteilung Nr. 61/2017). In diesen beiden Verfahren sind die Darlehensnehmer Unternehmer im Sinne des § 14 BGB. Die mit den jeweiligen Banken geschlossenen Darlehensverträge enthalten Formularklauseln, wonach der Darlehensnehmer ein laufzeitunabhängiges "Bearbeitungsentgelt" bzw. eine "Bearbeitungsgebühr" zu entrichten hat. Gegenstand der Klagen ist die Rückzahlung dieses Entgelts, weil die angegriffenen Klauseln nach Ansicht der Kläger unwirksam sind. Während die Klage im Verfahren XI ZR 562/15 in den Vorinstanzen erfolgreich war, wurde die Klage in dem Verfahren XI ZR 233/16 von den Vorinstanzen abgewiesen.

Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat entschieden, dass es sich bei den angegriffenen Klauseln um sogenannte Preisnebenabreden handelt, die der Inhaltskontrolle nach § 307 BGB** unterliegen. Die Klauseln halten dieser Inhaltskontrolle nicht stand. Die Vereinbarung laufzeitunabhängiger Bearbeitungsentgelte ist mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung nicht zu vereinbaren, weshalb gemäß § 307 Abs. 2 Nr. 1 BGB im Zweifel eine unangemessene Benachteiligung des Vertragspartners anzunehmen ist. Auch bei den vorliegenden Unternehmerdarlehensverträgen gibt es keine Gründe, die diese gesetzliche Vermutung widerlegen würden. Insbesondere kann die Angemessenheit eines laufzeitunabhängigen Bearbeitungsentgelts nicht mit eventuell hieraus resultierenden steuerlichen Vorteilen auf der Seite eines unternehmerischen Kreditnehmers begründet werden.

Die streitigen Klauseln halten auch bei angemessener Berücksichtigung der im Handelsverkehr geltenden Gewohnheiten und Gebräuche nach § 310 Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 2 BGB*** der Inhaltskontrolle nicht stand. Soweit die beklagten Banken die Vereinbarung laufzeitunabhängiger Bearbeitungsentgelte mit einem entsprechenden Handelsbrauch gerechtfertigt haben, stützt ihr Sachvortrag das Bestehen eines solchen Handelsbrauches nicht. Die Angemessenheit der Klauseln lässt sich auch nicht mit Besonderheiten des kaufmännischen Geschäftsverkehrs rechtfertigen. Soweit hierzu eine geringere Schutzbedürftigkeit und eine stärkere Verhandlungsmacht von Unternehmern im Vergleich zu Verbrauchern angeführt werden, wird übersehen, dass der Schutzzweck des § 307 BGB, die Inanspruchnahme einseitiger Gestaltungsmacht zu begrenzen, auch zugunsten eines - informierten und erfahrenen - Unternehmers gilt. Dass ein Unternehmer möglicherweise eine sich aus verschiedenen Entgeltkomponenten ergebende Gesamtbelastung besser abschätzen kann, belegt nicht die Angemessenheit der Klausel bei Verwendung gegenüber Unternehmern. Denn die Inhaltskontrolle soll allgemein vor Klauseln schützen, bei denen das auf einen gegenseitigen Interessenausgleich gerichtete dispositive Gesetzesrecht durch einseitige Gestaltungsmacht des Klauselverwenders außer Kraft gesetzt wird. Es gibt keinen Anhalt dafür, dass Kreditinstitute gegenüber Unternehmern keine solche einseitige Gestaltungsmacht in Anspruch nehmen könnten. Auf ein gesteigertes wirtschaftliches Verständnis von Unternehmern kommt es bei den vorliegenden Klauseln nicht an, weil sie von einem Verbraucher ebenso wie von einem Unternehmer ohne Weiteres zu verstehen sind.

Im Hinblick auf die in beiden Verfahren erhobene Einrede der Verjährung gelten die Grundsätze, die der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs zu Verbraucherdarlehen aufgestellt hat (vgl. Senatsurteil vom 28. Oktober 2014 - XI ZR 348/13, Pressemitteilung Nr. 153/14 vom 28. Oktober 2014), ebenso für Unternehmerdarlehen. Auch Unternehmern war mit Ablauf des Jahres 2011 die Erhebung einer auf die Rückforderung von Bearbeitungsentgelten gerichteten Klage zumutbar.

Hiervon ausgehend hat der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs das Urteil des Oberlandesgerichts Celle in dem Verfahren XI ZR 562/15 weitgehend bestätigt und nur in Bezug auf einen Teil der geltend gemachten Zinsen zum Nachteil des Klägers abgeändert. In dem Verfahren XI ZR 233/16 ist das Urteil des Oberlandesgerichts Hamburg aufgehoben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Oberlandesgericht zurückverwiesen worden, weil das Oberlandesgericht weitere Feststellungen treffen muss, damit über die von der Beklagten erhobene Einrede der Verjährung und über die vom Kläger eingeklagten Zinsen abschließend entschieden werden kann.

Vorinstanzen:

XI ZR 562/15

LG Hannover - Urteil vom 4. Juni 2015 - 3 O 354/14

OLG Celle - Urteil vom 2. Dezember 2015 - 3 U 113/15

XI ZR 233/16

LG Hamburg - Urteil vom 1. Dezember 2015 - 328 O 474/14

Hanseatisches OLG in Hamburg - Urteil vom 27. April 2016 - 13 U 2/16

Karlsruhe, den 4. Juli 2017

§ 14 BGB Unternehmer

(1) Unternehmer ist eine natürliche oder juristische Person oder eine rechtsfähige Personengesellschaft, die bei Abschluss eines Rechtsgeschäfts in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handelt.

(2) …

§ 307 BGB Inhaltskontrolle

(1) Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind unwirksam, wenn sie den Vertragspartner des Verwenders entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligen. Eine unangemessene Benachteiligung kann sich auch daraus ergeben, dass die Bestimmung nicht klar und verständlich ist.

(2) Eine unangemessene Benachteiligung ist im Zweifel anzunehmen, wenn eine Bestimmung

1. mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung, von der abgewichen wird, nicht zu vereinbaren ist oder

2. wesentliche Rechte oder Pflichten, die sich aus der Natur des Vertrags ergeben, so einschränkt, dass die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet ist.

(3) Die Absätze 1 und 2 sowie die §§ 308 und 309 gelten nur für Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, durch die von Rechtsvorschriften abweichende oder diese ergänzende Regelungen vereinbart werden. Andere Bestimmungen können nach Absatz 1 Satz 2 in Verbindung mit Absatz 1 Satz 1 unwirksam sein.

§ 310 BGB Anwendungsbereich

(1) § 305 Abs. 2 und 3, § 308 Nummer 1, 2 bis 8 und § 309 finden keine Anwendung auf Allgemeine Geschäftsbedingungen, die gegenüber einem Unternehmer, einer juristischen Person des öffentlichen Rechts oder einem öffentlich-rechtlichen Sondervermögen verwendet werden. § 307 Abs. 1 und 2 findet in den Fällen des Satzes 1 auch insoweit Anwendung, als dies zur Unwirksamkeit von in § 308 Nummer 1, 2 bis 8 und § 309 genannten Vertragsbestimmungen führt; auf die im Handelsverkehr geltenden Gewohnheiten und Gebräuche ist angemessen Rücksicht zu nehmen. …

(2) …

BGH: Zur hinreichenden Bestimmtheit einer Klage auf Zahlung des Kaufpreises nach § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO

BGH
Urteil vom 16.11.2016
VIII ZR 297/15
ZPO § 253 Abs. 2 Nr. 2

Leitsatz des BGH:


Nimmt der Kläger den Beklagten gemäß § 433 Abs. 2 BGB auf Kaufpreiszahlung in Anspruch, ist der Gegenstand des erhobenen Anspruchs im Sinne des § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO hinreichend bestimmt, wenn der Kläger in der Klageschrift vorträgt, dass er dem Beklagten Waren geliefert habe, und er darüber hinaus die diesbezüglich ausgestellten Rechnungen mit Betrag, Datum und (Rechnungs-)Nummer bezeichnet.

BGH, Versäumnisurteil vom 16. November 2016 - VIII ZR 297/15 - LG Stuttgart - AG Böblingen

Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:

LG Tübingen: Maklervertrag kann widerrufen werden wenn Maklervertrag in der Wohnung des Auftraggebers abgeschlossen wird und in Geschäftsräumen nur Vertragstext übergeben wurde

LG Tübingen
Urteil vom 19.05.2016
7 O 20/16


Das LG Tübingen hat entschieden, dass ein Maklervertrag widerrufen werden kann, wenn der Maklervertrag in der Wohnung des Auftraggebers abgeschlossen wurde und in den Geschäftsräumen des Maklers der Vertragstext übergeben aber nicht unterzeichnet wurde. Das Gericht wies die Klage auf Zahlung des Maklerlohns ab.

Aus den Entscheidungsgründen:

"aa) Die Vorschriften über die Verbraucherverträge in den §§ 312 ff. BGB n.F. sind anwendbar. Die Klägerin ist eine natürliche Person, die mit dem Vertrag private Zwecke verfolgte, somit Verbraucherin im Sinne des § 13 BGB. Die Beklagte ist als Immobilienmaklerin Unternehmerin im Sinne des § 14 BGB. Der Vertrag über die Vermittlung der Wohnung der Klägerin hat eine entgeltliche Leistung der Beklagten zum Gegenstand.

bb) Der Maklervertrag wurde entgegen der Auffassung der Beklagten am 28.07.2015 in der Wohnung der Klägerin geschlossen. Bei dem am 24.07.2015 in den Geschäftsräumen der Beklagten geführten Gespräch kam es zu keinem Vertragsschluss. Ein solcher setzt ein Angebot und eine Annahme voraus. Da es sich bei der Annahme um eine empfangsbedürftige Willenserklärung handelt, ist bei ihrer Auslegung nach §§ 133, 157 BGB entscheidend, wie der Empfänger sie nach Treu und Glauben unter Berücksichtigung der Verkehrssitte verstehen durfte (st. Rspr., vgl. statt aller BGH NJW 1990, 3206; 2006, 3777). Der Empfänger muss dabei alle ihm erkennbaren Umstände mit einbeziehen (vgl. BGH NJW 2008, 2702; Ellenberger in: Palandt, BGB, 74. Aufl. 2015, § 133 Rn. 9).

Hier legte die Beklagte der Klägerin ein Angebot in Form des Vertragstextes vor. Dieses nahm die Klägerin jedoch nicht an. Unstreitig unterzeichnete die Klägerin den Maklervertrag zunächst nicht, sondern nahm diese am Ende der Besprechung noch einmal mit nach Hause. Damit brachte die Klägerin zum Ausdruck, dass sie über die endgültige Auftragserteilung noch einmal nachdenken wolle. Nur so war dieses Verhalten von der Beklagten auch zu verstehen. Dass die Klägerin dabei gleichzeitig die Annahme des Vertrages in rechtlich verbindlicher Weise erklären wollte, kann nicht angenommen werden. Die Mitnahme der Vertragsunterlagen, ohne diese vorher zu unterzeichnen, führte dazu, dass die Beklagte objektiv nicht mehr davon ausgehen konnte, dass sich die Klägerin bereits zu diesem Zeitpunkt rechtlich binden wollte.

Es kann daher auch dahingestellt bleiben, ob - wie die Beklagte behauptet - die Klägerin am 24.07.2015 bereits die Vollmacht zum Maklervertrag unterzeichnete. Hiergegen spricht, dass die Vollmacht ebenfalls das Datum 28.07.2015 trägt. Warum das Datum der bereits erteilten Vollmacht am 28.07.2015 nochmals - so der Vortrag der Beklagten - „aktualisiert“ worden sein sollte, erschließt sich nicht, kann aber auch offen bleiben, da die Erteilung der Vollmacht vom Grundgeschäft unabhängig ist und einen Rückschluss auf einen sicheren Bindungswillen der Klägerin am 24.07.2015 angesichts der bereits erwähnten sonstigen Umstände nicht zulässt.

cc) Damit handelt es sich bei dem streitgegenständlichen Maklervertrag um einen außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Vertrag nach § 312b Abs. 1 S. 1 Nr. 1 BGB. Ob die Klägerin - wie die Beklagte behauptet - die Beklagte zum Vertragsschluss in ihre Wohnung bestellt hat, ist nach der neuen Rechtslage unerheblich und kann daher ebenfalls dahingestellt bleiben. Denn anders als § 312 BGB a.F. enthält § 312b BGB n.F. kein Kausalitätserfordernis mehr (Maume in: Bamberger/Roth, Beck'scher Online-Kommentar BGB, 38. Edition, Stand: 01.02.2016, § 312b, Rz. 8). Wegen der von der Verbraucherrechte-Richtlinie 2011/83/EU bezweckten Vollharmonisierung ist das Tatbestandsmerkmal einer den Verbraucher beim Vertragsschluss bestimmenden Überrumpelungsituation entfallen. In Erwägungsgrund 21 der Verbraucherrechte-Richtlinie heißt es, dass es wegen des möglichen psychischen Drucks oder Überraschungsmoments außerhalb von Geschäftsräumen keine Rolle spiele, ob der Verbraucher den Besuch des Unternehmers herbeigeführt hat oder nicht. Folgerichtig stellt die Umsetzungsvorschrift § 312b BGB nunmehr ausschließlich auf den Ort des Vertragsschlusses ab. Nicht relevant sind Ort und Zeitpunkt der Verhandlungen. Anders als nach § 312 Abs. 3 BGB a.F. greift das Widerrufsrecht auch bei vorheriger Bestellung des Unternehmers durch den Verbraucher. Für eine Beibehaltung der bisher im deutschen Recht geltenden Ausnahme war vor dem Hintergrund der Verbraucherrechte-Richtlinie kein Raum mehr (Maume in: Bamberger/Roth, Beck'scher Online-Kommentar BGB, 38. Edition, Stand: 01.02.2016, § 312b, Rz. 12, unter Verweis auf Begr RegE, BT-Drs. 17/12637 S. 49).

Daher ist auch der Umstand, dass wegen der hier gegebenen Bedenkzeit über das Wochenende ein Überraschungseffekt vorliegend eher fernliegend ist, unerheblich. Aus § 312b Abs. 1 Nr. 3 BGB ergibt sich, dass der zeitliche Zusammenhang in Form des Merkmals „unmittelbar zuvor“ nur in der umgekehrten Situation, in der der Vertragsschluss zwar innerhalb von Geschäftsräumen, aber im Anschluss an Gespräche außerhalb dieser stattfindet, wichtig ist. In der vorliegenden Konstellation reicht dem Richtliniengeber aus, dass psychischer Druck oder eine Überraschung des Verbrauchers prinzipiell möglich ist."

Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:

Volltext BGH-Entscheidung zur Kündigung langfristiger Verträge mit Fitness-Studios bei berufsbedingtem Wohnortwechsel liegt vor

BGH
Urteil vom 04.05.2016
XII ZR 62/15
BGB §§ 314 Abs. 1, 543 Abs. 1, 626 Abs. 1


Wir hatten bereits in dem Beitrag "BGH: Langfristiger Vertrag mit Fitness-Studio kann bei berufsbedingtem Wohnortwechsel nicht außerordentlich gekündigt werden" über die Entscheidung berichtet.

Leitsatz des BGH:
Allein der Umstand, dass der Kunde eines Fitnessstudios berufsbedingt seinenWohnort wechselt, vermag eine außerordentliche Kündigung seines Vertrags nicht zu rechtfertigen (im Anschluss an Senatsurteil vom 8. Februar 2012 - XII ZR 42/10 - NJW 2012, 1431).

BGH, Urteil vom 4. Mai 2016 - XII ZR 62/15 - LG Hannover - AG Hannover

Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:

BGH: Langfristiger Vertrag mit Fitness-Studio kann bei berufsbedingtem Wohnortwechsel nicht außerordentlich gekündigt werden

BGH
Urteil vom 04.05.2016
XII ZR 62/15


Der BGH hat entschieden, dass ein langfristiger Vertrag mit einem Fitness-Studio bei berufsbedingtem Wohnortwechsel vo Kunden nicht außerordentlich gekündigt werden kann.

Die Pressemitteilung des BGH:

Zur außerordentlichen Kündbarkeit von langfristigen Fitness-Studioverträgen

Der u.a. für das gewerbliche Mietrecht zuständige XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat entschieden, dass ein berufsbedingter Wohnortwechsel den Kunden grundsätzlich nicht dazu berechtigt, seinen langfristigen Fitnessstudio-Vertrag außerordentlich zu kündigen.

Die Klägerin verlangt als Betreiberin eines Fitnessstudios von dem Beklagten restliches Nutzungsentgelt für die Zeit von Oktober 2013 bis einschließlich Juli 2014. Die Parteien schlossen im Jahr 2010 einen Vertrag über die Nutzung des Fitnessstudios in Hannover für einen Zeitraum von 24 Monaten (Fitnessstudio-Vertrag). Sie vereinbarten ein monatliches Nutzungsentgelt von 65 Euro zuzüglich einer – zweimal im Jahr fälligen – Pauschale von 69,90 Euro für ein "Trainingspaket". Ferner enthält der Vertrag eine Verlängerungsklausel um jeweils zwölf Monate für den Fall, dass er nicht bis zu drei Monate vor Ablauf gekündigt wird. Der Vertrag verlängerte sich entsprechend bis zum 31. Juli 2014.

Im Oktober 2013 wurde der bis dahin in Hannover lebende Beklagte zum Soldaten auf Zeit ernannt. Ab diesem Zeitpunkt zahlte er keine Mitgliedsbeiträge mehr. Als Soldat wurde er für die Zeit von Oktober bis Dezember 2013 nach Köln und für die Zeit von Januar bis Mai 2014 nach Kiel abkommandiert; seit Juni 2014 ist er in Rostock stationiert. Am 5. November 2013 kündigte er den Fitness-Studiovertrag.

Das Amtsgericht hat die Klage, mit der die Klägerin ein restliches Nutzungsentgelt von 719,90 € begehrt hat, im Wesentlichen abgewiesen. Auf die Berufung der Klägerin hat das Landgericht der Klage in vollem Umfang stattgegeben. Hiergegen wendet sich der Beklagte mit der vom Landgericht zugelassenen Revision.

Der Bundesgerichtshof hat die Revision des Beklagten zurückgewiesen, weil der Beklagte den Vertrag nicht wirksam vorzeitig gekündigt hat und er deswegen bis zum regulären Vertragsende Nutzungsentgelt schuldet.

Ein Dauerschuldverhältnis, wie der vorliegende Fitnessstudio-Vertrag, kann zwar von jedem Vertragsteil aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist gekündigt werden. Ein wichtiger Grund liegt vor, wenn dem kündigenden Teil unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls und unter Abwägung der beiderseitigen Interessen die Fortsetzung des Vertragsverhältnisses bis zur vereinbarten Beendigung oder bis zum Ablauf einer Kündigungsfrist nicht zugemutet werden kann. Allerdings trägt der Kunde grundsätzlich das Risiko, die vereinbarte Leistung des Vertragspartners aufgrund einer Veränderung seiner persönlichen Verhältnisse nicht mehr nutzen zu können. Etwas anderes gilt nur dann, wenn ihm aus Gründen, die er nicht beeinflussen kann, eine weitere Nutzung der Leistungen des anderen Vertragspartners nicht mehr zumutbar ist.

Bei einem Vertrag über die Nutzung eines Fitnessstudios kann ein solcher - nicht in seinen Verantwortungsbereich fallender - Umstand etwa in einer die Nutzung ausschließenden Erkrankung gesehen werden. Ebenso kann eine Schwangerschaft die weitere Nutzung der Leistungen des Studiobetreibers bis zum Ende der vereinbarten Vertragslaufzeit unzumutbar machen. Ein Wohnsitzwechsel stellt dagegen grundsätzlich keinen wichtigen Grund i.S.v. §§ 314 Abs. 1, 543 Abs. 1, 626 Abs. 1 BGB für eine außerordentliche Kündigung eines Fitness-Studiovertrags dar. Die Gründe für einen Wohnsitzwechsel - sei er auch berufs- oder familienbedingt - liegen in aller Regel allein in der Sphäre des Kunden und sind von ihm beeinflussbar. Besondere Umstände, die hier die Übernahme des Verwendungsrisikos für den Kunden gleichwohl als unzumutbar erscheinen ließen, sind weder festgestellt noch sonst ersichtlich.

Die Vorschrift des § 46 Abs. 8 Satz 3 TKG, die dem Nutzer einer Telekommunikations-Leistung (etwa DSL) ein Sonderkündigungsrecht unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von drei Monaten einräumt, wenn die Leistung am neuen Wohnsitz nicht angeboten wird, ist weder unmittelbar noch entsprechend auf die Kündigung eines Fitnessstudio-Vertrags anzuwenden.

§ 314 Abs. 1 BGB

Dauerschuldverhältnisse kann jeder Vertragsteil aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist kündigen. Ein wichtiger Grund liegt vor, wenn dem kündigenden Teil unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls und unter Abwägung der beiderseitigen Interessen die Fortsetzung des Vertragsverhältnisses bis zur vereinbarten Beendigung oder bis zum Ablauf einer Kündigungsfrist nicht zugemutet werden kann.

§ 543 Abs. 1 BGB

Jede Vertragspartei kann das Mietverhältnis aus wichtigem Grund außerordentlich fristlos kündigen. Ein wichtiger Grund liegt vor, wenn dem Kündigenden unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls, insbesondere eines Verschuldens der Vertragsparteien, und unter Abwägung der beiderseitigen Interessen die Fortsetzung des Mietverhältnisses bis zum Ablauf der Kündigungsfrist oder bis zur sonstigen Beendigung des Mietverhältnisses nicht zugemutet werden kann.

§ 626 Abs. 1 BGB

Das Dienstverhältnis kann von jedem Vertragsteil aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist gekündigt werden, wenn Tatsachen vorliegen, auf Grund derer dem Kündigenden unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls und unter Abwägung der Interessen beider Vertragsteile die Fortsetzung des Dienstverhältnisses bis zum Ablauf der Kündigungsfrist oder bis zu der vereinbarten Beendigung des Dienstverhältnisses nicht zugemutet werden kann.

§ 46 Abs. 8 TKG

Der Anbieter von öffentlich zugänglichen Telekommunikationsdiensten, der mit einem Verbraucher einen Vertrag über öffentlich zugängliche Telekommunikationsdienste geschlossen hat, ist verpflichtet, wenn der Verbraucher seinen Wohnsitz wechselt, die vertraglich geschuldete Leistung an dem neuen Wohnsitz des Verbrauchers ohne Änderung der vereinbarten Vertragslaufzeit und der sonstigen Vertragsinhalte zu erbringen, soweit diese dort angeboten wird. Der Anbieter kann ein angemessenes Entgelt für den durch den Umzug entstandenen Aufwand verlangen, das jedoch nicht höher sein darf als das für die Schaltung eines Neuanschlusses vorgesehene Entgelt. Wird die Leistung am neuen Wohnsitz nicht angeboten, ist der Verbraucher zur Kündigung des Vertrags unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von drei Monaten zum Ende eines Kalendermonats berechtigt…

Vorinstanzen:

AG Hannover – Urteil vom 28. Oktober 2014 – 538 C 4326/14

LG Hannover – Urteil vom 27. April 2015 – 12 S 89/14


BGH erläutert mehrere Fragen zu Markenlizenzverträgen zwischen Konzerngesellschaften in der Insolvenz

BGH
Urteil vom 21.10.2015
I ZR 173/14
Ecosoil
MarkenG § 30 Abs. 1; InsO § 103 Abs. 1; Gemeinschaftsmarkenverordnung Art. 23 Abs. 1 Satz 2


Der BGH erläutert in dieser Entscheidung mehrere Fragen zu Markenlizenzverträgen zwischen Konzerngesellschaften in der Insolvenz

Leitsätze des BGH:

a) Der Nachweis des Abschlusses eines Lizenzvertrages im kaufmännischen Geschäftsverkehr kann in der Regel nur durch Vorlage einer schriftlichen Dokumentation des Vertragsschlusses erbracht werden (Fortführung von BGH, Urteil vom 27. März 2013 - I ZR 93/12, GRUR 2013, 1150 Rn. 51 = WRP 2013, 1473 - Baumann).

b) Ein Lizenzvertrag ist im Falle eines Lizenzkaufs regelmäßig beiderseits vollständig erfüllt (§ 103 Abs. 1 InsO), wenn die gegenseitigen Hauptleistungen erbracht sind, also der Lizenzgeber die Lizenz erteilt und der Lizenznehmer den Kaufpreis gezahlt hat.

c) Ein Lizenzvertrag, mit dem sich eine Konzerngesellschaft gegenüber den übrigen Konzerngesellschaften verpflichtet, ihnen zur Sicherung eines gemeinsamen Markenauftritts ein unentgeltliches Recht zur Nutzung einer Marke für die Dauer des Bestehens des Konzerns einzuräumen und sich die übrigen Konzerngesellschaften im Gegenzug zur entsprechenden Nutzung der Marke verpflichten, ist regelmäßig beiderseits vollständig erfüllt (§ 103 Abs. 1 InsO), wenn die eine Konzerngesellschaft die Lizenz eingeräumt hat und die anderen Konzerngesellschaften die Lizenz genutzt haben.

d) Ein Lizenzvertrag besteht auch nach dem Übergang der Marke auf einen neuen Rechtsinhaber zwischen dem ursprünglichen Rechtsinhaber und dem Lizenznehmer fort. Der neue Rechtsinhaber kann ohne Zustimmung des Lizenznehmers nicht in den Lizenzvertrag eintreten (Anschluss an BGH, Urteil vom 23. März 1982 - KZR 5/81, BGHZ 83, 251, 256 bis 258 - Verankerungsteil).

e) Bei einem Erwerb von Gesamtheiten einzelner Wirtschaftsgüter eines Unternehmens wird der Erwerber nicht Gesamtrechtsnachfolger des Veräußerers (Anschluss an BGH, Urteil vom 30. Januar 2013 - XII ZR 38/12, NJW 2013, 1083 Rn. 16).

f) Die Bestimmung des Art. 23 Abs. 1 Satz 2 GMV setzt nicht voraus, dass der Dritte konkrete Vorstellungen von der fraglichen Rechtshandlung hat. Es genügt, dass er die Umstände kennt, die auf die Vornahme der Rechtshandlung schließen lassen.

BGH, Urteil vom 21. Oktober 2015 - I ZR 173/14 - OLG Bremen - LG Bremen

Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:

Vortrag als PDF - CeBIT-Vortrag - Digitalisierung: Kundendaten und Mitarbeiterdaten in der Cloud - Ein Überblick über rechtliche Problemfelder

Wir möchten uns ganz herzlich bei den zahlreichen Zuhörern unseres Vortrags "Digitalisierung: Kundendaten und Mitarbeiterdaten in der Cloud - Ein Überblick über rechtliche Problemfelder" auf der diesjährigen CeBIT am 16.03.2015 bedanken.

Unsere Vortragspräsentation können Sie hier als PDF-Datei downloaden: Digitalisierung: Kundendaten und Mitarbeiterdaten in der Cloud - Ein Überblick über rechtliche Problemfelder.

Zudem finden Sie den Vortrag auch bei Slideshare: http://de.slideshare.net/marcusbeckmann1973



CeBIT-Vortrag von RA Beckmann - Digitalisierung: Kundendaten und Mitarbeiterdaten in der Cloud - Ein Überblick über rechtliche Problemfelder - 16.03.2015

" Digitalisierung: Kundendaten und Mitarbeiterdaten in der Cloud - Ein Überblick über rechtliche Problemfelder" lautet der Titel des Vortrags von Rechtsanwalt Marcus Beckmann am 16.03.2015 - 11.10 Uhr auf der CeBIT in Hannover Halle 5, Stand D04 ( Mittelstandslounge: „Digitalisierung von A-Z“).

Weitere Informationen zur Veranstaltung finden Sie auf den Seiten der Arbeitsgemeinschaft Informationstechnologie im Deutschen Anwaltverein (DAVIT) sowie auf der CeBIT-Seite .

Sie haben Interesse an einem persönlichen Gespräch auf der CeBIT ? Senden Sie uns einfach eine kurze Mail (info@beckmannundnorda.de) mit Ihren Terminvorschlägen. Rechtsanwalt Marcus Beckmann steht am 16.03.2015 gerne für ein persönliches Treffen zur Verfügung.

OLG Karlsruhe: Zur angemessenen Vergütung eines hauptberuflichen freien Journalisten bei einer Tageszeitung für Wort- und Bildbeiträge

OLG Karlsruhe
Urteil vom 12.02.2015
6 U 115/13


Die Pressemitteilung des OLG Karlsruhe:

"Angemessene Vergütung eines hauptberuflichen freien Journalisten

Der unter anderem für Urheberrechtsstreitsachen zuständige 6. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Karlsruhe war mit der Klage eines Journalisten auf ergänzende Vergütung für Wort- und Bildbeiträge befasst. Der Kläger war zwischen 2001 und Oktober 2011 als freier Mitarbeiter für die Redaktion einer von der Beklagten herausgegebenen Tageszeitung tätig. Er verfasste Wort- und Bildbeiträge für die Ressorts Lokales, Wirtschaft, Kultur, Sport und Geschäftliches. Ein schriftlicher Vertrag über den Umfang der Einräumung von Nutzungsrechten und das Honorar bestand zwischen den Parteien nicht.

Der Journalist machte geltend, die ihm für Wort- und Bildbeiträge gezahlten Honorare seien unangemessen im Sinne des § 32 UrhG und klagte auf Zahlung weiterer Honorare. Die ihm gezahlte Entlohnung sei am Maßstab gemeinsamer Vergütungsregeln (§ 36 UrhG) zu messen. Gemeinsame Vergütungsregelungen hatten der Bundesverband deutscher Zeitungsverleger e.V., der Deutsche Journalisten-Verband e.V. sowie die Gewerkschaft ver.di am 17. Dezember 2009 mit Wirkung zum 1. Februar 2010 für freie hauptberufliche Journalistinnen und Journalisten an Tageszeitungen aufgestellt. Für Fotohonorare traten nach einem Schlichtungsverfahren gemeinsamen Vergütungsregeln mit Wirkung vom 1. Mai 2013 in Kraft.

Die Klage war in beiden Instanzen für Honorare aus den Jahren 2009 bis 2011 erfolgreich. Der 6. Zivilsenat hat die Auffassung des Landgerichts Mannheim bestätigt, dass Ansprüche nicht nur für die Zeit nach dem Inkrafttreten der gemeinsamen Vergütungsregelungen, sondern auch für davor liegende Zeiträume in Betracht kommen. Die getroffenen Vergütungsregelungen begründeten Indizwirkung für die Höhe einer angemessenen Vergütung auch für solche Zeiträume, die nicht allzu weit vor dem Inkrafttreten der Regelungen liegen. Die Revision zum Bundesgerichtshof wurde zugelassen.

Oberlandesgericht Karlsruhe, Urteil vom 12.02.2015
- 6 U 115/13 -



§ 32 Abs. 2 Urhebergesetz (auszugsweise)

Eine nach einer gemeinsamen Vergütungsregel (§ 36) ermittelte Vergütung ist angemessen. Im Übrigen ist die Vergütung angemessen, wenn sie im Zeitpunkt des Vertragsschlusses dem entspricht, was im Geschäftsverkehr nach Art und Umfang der eingeräumten Nutzungsmöglichkeit, insbesondere nach Dauer und Zeitpunkt der Nutzung, unter Berücksichtigung aller Umstände üblicher- und redlicherweise zu leisten ist.

§ 36 Abs. 1 Urhebergesetz (auszugsweise)

Zur Bestimmung der Angemessenheit von Vergütungen nach § 32 stellen Vereinigungen von Urhebern mit Vereinigungen von Werknutzern oder einzelnen Werknutzern gemeinsame Vergütungsregeln auf. …"


OLG Koblenz: Streit um Festival "Rock am Ring" - Möglicher Werktitelschutz und die Auseinandersetzung einer GbR ohne explizite Regelung zu den Kennzeichenrechten

OLG Koblenz
Urteil vom 29.08.2014
6 U 850/14


Abermals zeigt sich: Durch eine vernünftige vertragliche Regelung wäre dieser Rechtsstreit nicht erforderlich gewesen. Insbesondere im Event-, Veranstaltungs- und Konzertbereich fehlt es leider immer wieder an entsprechenden Vertragswerken.

Die Pressemitteilung des OLG Koblenz:

"Nürburgring GmbH i.E. scheitert mit Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung wegen der Bezeichnung "Rock am Ring" Möglicher Werktitel steht der Marek Lieberberg Konzertagentur GmbH & Co. KG zu

Rechtsinhaber eines möglicherweise entstandenen Werktitelrechts hinsichtlich der Bezeichnung „Rock am Ring“ ist die Marek Lieberberg Konzertagentur GmbH & Co. KG. Der Nürburgring GmbH in Eigenverwaltung (i.E.) steht daher kein Anspruch gegen Marek Lieberberg und die Marek Lieberberg Konzertagentur GmbH & Co. KG auf Unterlassung der Ankündigung, Bewerbung oder Veranstaltung eines Konzertfestivals unter dem Titel „Rock am Ring“ zu. Mit dieser Entscheidung hat der 6. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Koblenz (Urteil vom 29. August 2014 – 6 U 850/14) den Antrag auf Erlass einer entsprechenden einstweiligen Verfügung unter Abänderung der erstinstanzlichen Entscheidung des Landgericht Koblenz zurückgewiesen.
Seit dem Pfingstwochenende 1985 führten die Parteien – mit Ausnahme der Jahre 1989/1990 – am Nürburgring ein jährliches Musikfestival unter der Bezeichnung „Rock am Ring“ durch. Die erste Veranstaltung 1985 war das Ergebnis einer Kooperation der Nürburgring GmbH, der MaMa Concerts Konzertagentur GmbH, deren Mitgesellschafter und Mitgeschäftsführer Marek Lieberberg war, und der Firma Hoffmann Konzerte.

Nach der Trennung von Marek Lieberberg und MaMa Concerts organisierte die Marek Lieberberg Konzertagentur GmbH & Co. KG das Festival. Im Jahr 1993 erfolgte beim Deutschen Patent- und Markenamt die Eintragung der Wortmarke „Rock am Ring“ für Konzertereignisse zu Gunsten der Marek Lieberberg Konzertagentur GmbH & Co. KG.

In den Jahren 2003 und 2007 schlossen die Nürburgring GmbH und die Marek Lieberberg Konzertagentur Kooperationsverträge mit mehrjähriger Laufzeit ab. Die letzte Kooperationsvereinbarung wurde von der Nürburgring GmbH i.E. mit Wirkung zum 31. Dezember 2014 gekündigt. Die künftige Betreiberin des Nürburgrings, die Capricorn Nürburgring GmbH, verlautbarte im Frühjahr 2014, ab 2015 seien jährliche Rockfestivals am Nürburgring in Kooperation mit anderen Konzertveranstaltern unter der Bezeichnung „Grüne Hölle – Rockfestival am Nürburgring“ geplant.

Mit dem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung hat die Nürburgring GmbH i.E. geltend gemacht, bereits vor der Markeneintragung zu Gunsten der Marek Lieberberg Konzertagentur GmbH & Co. KG im Jahr 1993 sei ein Werktitelrecht für das Konzertfestival „Rock am Ring“ entstanden. Dieses stehe einer aus beiden Parteien bestehenden Gesellschaft bürgerlichen Rechts zu und könne daher nicht allein von der Marek Lieberberg Konzertagentur genutzt werden. Das Landgericht Koblenz hat dem Verfügungsbegehren der Nürburgring GmbH i.E. weitgehend stattgegeben. Erst nach dem für die erstinstanzliche Entscheidung maßgeblichen Verhandlungstermin vor dem Landgericht Koblenz haben die Verfügungsbeklagten unter Bezugnahme auf eidesstattliche Versicherungen eines früheren Geschäftsführers der Nürburgring GmbH und des dritten Mitveranstalters des ersten Festivals eingewandt, bereits im Jahr 1985 sei in Gesprächen zur Vorbereitung des Festivals vereinbart worden, dass die Bezeichnung „Rock am Ring“ allein der MaMa Concerts GmbH zustehen müsse.

Diese Vereinbarung begründet nach der Entscheidung des 6. Zivilsenats ein alleiniges Recht der Marek Lieberberg Konzertagentur zur Benutzung der Bezeichnung „Rock am Ring“. Die im Berufungsverfahren erstmals zu berücksichtigende Einigung der Parteien sei wirksam, da auch Werktitelrechte als immaterielles Wirtschaftsgut übertragen werden könnten. Es könne daher offen bleiben, ob die Konzertreihe als titelfähiges Werk anzusehen sei. Die Berechtigung aus der Vereinbarung sei später von der MaMa Concerts GmbH auf die Marek Lieberberg Konzertagentur übergegangen. Marek Lieberberg habe sich nach den vorgelegten eidesstattlichen Versicherungen anlässlich der Trennung von MaMa Concerts mit seinem früheren Mitgesellschafter dahingehend verständigt, dass jeder Gesellschafter „seine“ Künstler und Veranstaltungen weiter betreue. Eine solche einvernehmliche Auseinandersetzung impliziere, dass etwaige Rechte aus Verträgen des zuvor gemeinsam geführten Unternehmens auf die sich trennenden Teilhaber übergingen, um diesen eine rechtlich abgesicherte Fortführung der „eigenen“ Veranstaltungen zu ermöglichen.

Die im Jahr 1985 zur Berechtigung an dem Werktitel „Rock am Ring“ getroffene Abrede sei später auch nicht abgeändert worden. Den in den Jahren 2003 und 2007 getroffenen Kooperationsvereinbarungen sei keine Erweiterung der Rechte der Nürburgring GmbH zu entnehmen, da diese ausschließlich die Aufrechterhaltung des gegebenen Rechtsstandes unter Absicherung der weiteren Zusammenarbeit während der Vertragslaufzeit bezweckt hätten.

Das Urteil des Senats ist rechtskräftig. Ein Rechtsmittel zum Bundesgerichtshof ist in einstweiligen Verfügungsverfahren nicht eröffnet. Die Nürburgring GmbH i.E. kann ihr Begehren im Wege einer Hauptsacheklage verfolgen."



CeBIT-Vortrag von RA Beckmann: ‚Cloud Computing nach dem NSA-Skandal, Prism & Co. - 14.03.2014

" ‚Cloud Computing nach dem NSA-Skandal, Prism & Co. - Was Unternehmen aus rechtlicher Sicht beachten müssen." lautet der Titel des Vortrags von Rechtsanwalt Marcus Beckmann am 14.03.2012 - 12.00 Uhr auf der CeBIT in Hannover im FORUM PUBLIC SECTOR PARC in Halle 7.

Weitere Informationen zur Veranstaltung finden Sie auf den Seiten der Arbeitsgemeinschaft Informationstechnologie im Deutschen Anwaltverein (DAVIT) sowie dem T-Systems-Flyer als PDF-Datei .

Sie haben Interesse an einem persönlichen Gespräch auf der CeBIT ? Senden Sie uns einfach eine kurze Mail (info@beckmannundnorda.de) mit Ihren Terminvorschlägen. Rechtsanwalt Marcus Beckmann steht am 14.03.2012 gerne für ein persönliches Treffen zur Verfügung.


OLG Düsseldorf: Presse-Grossisten verstoßen durch einheitliche Grosso-Konditionen gegen europäisches Kartellrecht

OLG Düsseldorf
Urteil vom 26.02.2014
VI – U (Kart) 7/12


Die Pressemitteilung des OLG Düsseldorf:

"Presse-Grossisten verstoßen gegen europäisches Kartellrecht

Dem Bundesverband Deutscher Buch-, Zeitungs- und Zeitschriften-Grossisten e. V. bleibt es aufgrund einer Klage der Bauer Vertriebs KG untersagt, für Presse-Grossisten in Deutschland einheitliche Grosso-Konditionen u. a. mit Verlagen zu vereinbaren sowie Presse-Grossisten aufzufordern, individuelle Verhandlungen mit der Klägerin über Grosso-Konditionen zu verweigern. Der 1. Kartellsenat des Oberlandesgerichts Düsseldorf hat mit heutigem Urteil die gegen ein entsprechendes Urteil des LG Köln (Az.: 88 O (Kart) 17/11) gerichtete Berufung des Bundesverbandes zurückgewiesen.
Zur Begründung hat der Senat ausgeführt, dass die Befugnis des Bundesverbandes, für seine Mitglieder einheitliche Konditionen mit den Verlagen zu verhandeln und zu vereinbaren, gegen das Kartellverbot aus Art. 101 Abs. 1 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) verstoße. Dieses zentrale Verhandlungsmandat des Bundesverbandes bezwecke eine horizontale Wettbewerbsbeschränkung, da es einen Rabatt- und Konditionenwettbewerb zwischen den Presse-Grossisten und den Verlagen bzw. Nationalvertrieben verhindere. Es habe nämlich zur Folge, dass für alle verlagsunabhängigen Presse-Grossisten einheitliche Vertragskonditionen gelten.

Die Anwendung von Art. 101 Abs. 1 AEUV sei entgegen der Auffassung des Bundesverbandes auch nicht gem. Art. 106 Abs. 2 Satz 1 AUEV ausgeschlossen. Bei den Presse-Grossisten handele es sich nicht um "betraute" Unternehmen im Sinne dieser Norm. Eine solche "Betrauung" ließe sich insbesondere nicht aus dem auch unter Beteiligung des Bundesverbandes Mitte 2013 mit der 8. Novelle des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) neu eingefügten § 30 Abs. 2a) GWB herleiten. Diese Vorschrift lege den Presse-Grossisten keine Verpflichtung auf, eine bestimmte Leistung zu erbringen. Insbesondere werde ihnen nicht die Aufgabe übertragen, zur Erhaltung der Pressevielfalt Zeitungen und Zeitschriften ohne Rücksicht auf privatwirtschaftliche Gesichtspunkte an den stationären Einzelhandel zu vertreiben, also die Verpflichtung, die Presseerzeugnisse auch dann zu vertreiben, wenn dies im Einzelfall unrentabel sei.

Der Beklagten steht gegen das Urteil das Rechtsmittel der Nichtzulassungsbeschwerde beim Bundesgerichtshof zu."





BGH: DSL-Anschluss kann außerordentlich gekündigt werden, wenn die Portierung der Rufnummer trotz Zusage des neuen Anbieters und aufgrund von Versäumnissen des alten Anbieters scheitert

BGH
Urteil vom 07.03.2013
II ZR 231/12
BGB § 314 Abs. 1 Satz 2, § 626 Abs. 1, § 818 Abs. 1, 2; TKG § 45i Abs. 2, § 97 Abs. 1


Der BGH hat entschieden, dass der Vertrag über einen DSL-Anschluss außerordentlich gekündigt werden kann, wenn die Portierung der Rufnummer trotz Zusage des neuen Anbieters und aufgrund von Versäumnissen des alten Anbieters scheitert.

Leitsätze des BGH:
a) Zur Kündigung eines DSL-Anschlussvertrags aus wichtigem Grund durch den Kunden, wenn bei einem Wechsel des Anbieters eines DSL-Anschlusses der neue Vertragspartner verspricht, die Rufnummermitnahme zu erledigen, und der bisherige Anbieter es versäumt, die Teilnehmerdatenbank zu aktualisieren, so dass der Kunde nach dem Wechsel nicht aus allen Netzen erreichbar ist.

b) Auch wenn Nutzungen primärer Bereicherungsgegenstand und nicht nach § 818 Abs. 1 BGB herauszugeben sind, ist der Kondiktionsschuldner lediglich zum Ersatz der tatsächlich gezogenen Nutzungen verpflichtet.

c) Hat der Anbieter von Telekommunikationsleistungen nach dem Wirksamwerden der Kündigung eines Pauschaltarifvertrags einen Kondiktionsanspruch gegen seinen früheren Kunden auf Ersatz der nach Beendigung des Vertragsverhältnisses gezogenen tatsächlichen Nutzungen, benötigt er zur Begründung seines Anspruchs die Verkehrsdaten und ist nach § 97 Abs. 1 TKG zu deren Verwendung berechtigt.


BGH, Urteil vom 7. März 2013 - III ZR 231/12 - LG Berlin -AG Berlin-Charlottenburg

Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier: